W202 1425454-2•BVwG W202 1425454-2
W202 1425454-2Tribunale amministrativo federale30 ago 2016
Aufenthaltsrecht, bestehendes Familienleben, Glaubwürdigkeit,<br/>innerstaatliche Fluchtalternative, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig, Rückkehrsituation, strafrechtliche Verfolgung,<br/>Versorgungslage
W202 1425454-2/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2012, Zl. 11 12.310-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.06.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. wird gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 17.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 20.10.2011 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Hiebei gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zu Protokoll, dass er Sikh sei und in Indien eine Muslimin habe heiraten wollen. Seine sowie ihre Eltern seien dagegen gewesen, weshalb seine Freundin geflohen sei. Als sie gefunden worden sei, sei sie umgebracht worden. Er sei auf Anraten seiner Verwandten geflohen, andernfalls er ebenfalls umgebracht worden wäre.
Der Beschwerdeführer stamme aus dem Bundesstaat Punjab. Seine Reisebewegung habe er von Delhi aus begonnen und sei er Mitte Juni 2011 mit einem Flugzeug aus seiner Heimat ausgereist. Die Reise habe etwa drei Monate gedauert. Die Reise habe ein Schlepper organisiert.
Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.11.2011, EASt West, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
" . . .
Frage: Welche ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie sonst noch?
Antwort: Meine Muttersprache ist Punjabi, ich spreche aber auch ein wenig Hindi und ein wenig Englisch. Ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in meiner Muttersprache durchgeführt wird.
Frage: Wie ist die Verständigung mit dem hier anwesenden Dolmetscher?
Antwort: Es gibt keine Probleme.
Frage: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?
Antwort: Ja.
Frage: Wurden Ihnen die Orientierungsinformation, das Merkblatt zum Asylverfahren und die Informationsblätter zur Dublin II VO und zur EURODAC-VO in einer Ihnen verständlichen Sprache ausgefolgt?
Antwort: Ja.
Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind. Sie sind verpflichtet, am Asylverfahren mitzuwirken, sämtliche Termine einzuhalten und Ladungen Folge zu leisten, da sonst Nachteile für Sie entstehen können. Insbesondere sind Sie dazu angehalten, die Wahrheit zu sagen und an der Feststellung des für das Asylverfahren notwendigen Sachverhaltes mitzuwirken. Es ist wichtig, dass Sie die Wahrheit sagen und nichts verschweigen. Denn sollte das Bundesasylamt Ihrem Ersuchen um Asylgewährung nicht nachkommen und Sie gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel einbringen, können Sie bei der Berufungsbehörde im Allgemeinen keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorbringen. Aus diesem Grunde ersuchen wir Sie, uns jetzt alle Tatsachen im Zusammenhang mit Ihrem Asylersuchen mitzuteilen und wenn Sie im Besitz von Beweismittel sind, legen Sie diese vor. Sie werden auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Sie wurden weiters darüber informiert, dass Sie jede Änderung der Zustelladresse unverzüglich dem Bundesasylamt bekannt zu geben haben.
Frage: Haben Sie das verstanden?
Antwort: Ja.
Frage: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung vor dem SPK Leoben, am 20.10.2011 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemacht haben, richtig und wahrheitsgetreu?
Antwort: Es war alles die Wahrheit.
Frage: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person oder vorgelegten Dokumenten und den Angaben bezüglich Ihres Fluchtweges etwas berichtigen?
Antwort: Nein. Also, Sie sind Staatsangehöriger von Indien, Angehöriger der Volksgruppe der Sikh, sprechen punjabi, sind ledig und haben keine Kinder.
Frage: Können Sie nochmals erzählen, wie Sie nach Österreich gekommen sind?
Antwort: Ich habe meine Heimat vor ca. 3 oder 4 Monaten verlassen. Es war Juli 2011. Ich bin über Italien in die EU eingereist und danach bin ich weiter hierher nach Österreich.
Frage: Möchten Sie zum Reiseweg noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist?
Antwort: Nein, das war alles.
Frage: Haben Sie Ihr Heimatland vor der jetzigen Reise jemals verlassen?
Antwort: Dies ist meine erste Reise ins Ausland.
Frage: Welche Dokumente hatten Sie bei sich, als Sie Ihr Heimatland verlassen haben?
Antwort: Ich habe nichts dabei.
Frage: Besitzen Sie irgendwo Dokumente die Ihre Identität bestätigen?
Antwort: Ich habe nichts.
Frage: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen?
Antwort: Nein.
Frage: Unter welchen Lebensumständen haben Sie in Ihrem Heimatland gelebt?
Antwort: Zu Hause habe ich nicht gearbeitet, ich bin zur Schule gegangen.
Frage: Wovon haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?
Antwort: Ich habe von den Eltern gelebt.
Frage: Woher hatten Sie das Geld für die Schleppung?
Antwort: Mein Vater hat 14.000,- Euro bezahlt.
Frage: Wo leben Ihre Verwandten und Angehörigen?
Antwort: Meine Eltern leben in Indien.
Frage: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
Antwort: In der EU habe ich niemanden.
Frage: Stellten Sie oder Ihre Familienangehörigen je in Österreich oder einem anderen Land einen Asylantrag?
Antwort: Nein.
Frage: Aus welchem Grunde haben Sie Österreich ausgewählt?
Antwort: Ich möchte hier bleiben.
Frage: Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten und Ihnen wichtig scheinenden Ereignissen.
Antwort: Ich bin zur Schule gegangen und habe ein Mädchen kennen gelernt. Sie war eine Muslime und ich bin ein Sikh, deshalb waren unsere Eltern dagegen. Daher haben wir uns entschlossen wegzugehen und standesamtlich zu heiraten und irgendwo neu zu beginnen. Bevor wir standesamtlich heiraten konnten sind ihre Eltern gekommen und haben sie mitgenommen. Sie haben auch eine Anzeige erstattet, dass ich ihre Tochter entführt hätte. Deshalb ist auch die Polizei hinter mir her und ihre Eltern auch, weil sie ihr Gesicht verloren haben. Ich weiß heute nicht, was sie mit ihrer Tochter gemacht haben, ob sie am Leben ist oder nicht. Ich habe Unterschlupf bei meinem Freund gefunden. Dieser empfahl mir auch für ein paar Jahre ins Ausland zu flüchten bis sich die Lage beruhigt hat. Das ist mein Fluchtgrund.
Frage: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?
Antwort: Nein.
Frage: Können Sie irgendwelche Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie sämtliche Gründe, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben, angeführt?
Antwort: Ja.
Frage: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern.
Antwort: Ja.
Frage: Waren Sie jemals in Haft?
Antwort: Nein.
Frage: Sind Sie in Ihrem Heimatland vorbestraft und haben Sie strafbare Handlungen begangen?
Antwort: Nein, ich bin weder in meinem Heimatland noch sonst wo vorbestraft.
Frage: Hatten Sie je Probleme mit der Polizei, Militär, staatlichen Organisationen oder Behörden, Institutionen oder Privatpersonen, Ihres Heimatlandes? Ausgenommen das nunmehr Gesagte!
Antwort: Nein.
Frage: Waren oder sind Sie Mitglied einer anderen militärischen Gruppe?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie jemals an bewaffneten Konflikten teilgenommen?
Antwort: Nein.
Frage: Hatten Sie auf Grund Ihres Glaubensbekenntnisses Probleme?
Antwort: Nein.
Frage: Waren oder sind Sie politisch oder parteipolitisch tätig?
Antwort: Nein.
Frage: Waren oder sind Sie Mitglied einer politischen Partei?
Antwort: Nein.
Frage: Was konkret befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland?
Antwort: Wenn mich ihre Eltern erwischen bringen sie mich um. Ich würde auch misshandelt werden und von der Polizei befürchte ich, dass sie mich festnehmen.
Frage: Wäre es für Sie möglich gewesen bzw. möglich, in einem anderen Teil des Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung zu erlangen?
Antwort: Der Freund hat mir empfohlen in das Ausland zu gehen, deshalb tat ich das auch.
Frage: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?
Antwort: Ich habe alles verstanden.
Frage: Wollen Sie sonst noch irgendwelche Angaben tätigen?
Antwort: Nein.
. . ."
Vom 01.11.2011 bis zum 01.01.2012 verfügte der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse.
Am 22.12.2011 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers gem. § 24 AsylG eingestellt.
Mit Ladung vom 29.12.2011 wurde das Verfahren wiederaufgenommen und der Beschwerdeführer vom BAA zur Abklärung des weiteren Sachverhaltes zum 12.01.2012 geladen. Der Beschwerdeführer kam dieser Ladung nicht nach.
Vom 02.01.2012 bis zum 04.02.2014 war der Beschwerdeführer obdachlos gemeldet.
Mit Bescheid vom 12.01.2012 wurde der Beschwerdeführer vom BAA zur Abklärung des weiteren Sachverhaltes zum 02.02.2012 zur Außenstelle Wien des BAA geladen. Der Beschwerdeführer kam dieser Ladung nicht nach.
Mit Fax vom 01.02.2012 entschuldigte sich der Beschwerdeführer dafür, den Termin am 17.01.2012 nicht wahrgenommen zu haben, weil er das Schreiben erst am 27.01.2012 erhalten hätte und ersuchte um Anberaumung eines neuerlichen Termins.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen sowie der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers schon ob seines Verhaltens, dem unentschuldigten Fernbleiben von Vernehmungen, zu denen ihn das BAA geladen habe, klar erkennbar sei, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an der ernsthaften Betreibung seines Asylverfahrens habe. Personen, die tatsächlich aus Furcht vor Verfolgung ihren Heimatstaat verließen und Schutz vor Verfolgung in einem anderen Staat suchten, seien bereits aus Eigenem bemüht, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen und zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Aus diesem Verhalten sei klar ableitbar, dass sich der Beschwerdeführer eines wahrheitswidrigen Konstruktes bediene. Auch seien seine Angaben insofern widersprüchlich, als der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung angegeben habe, seine Verlobte sei vor ihrer Familie geflohen, jedoch gefunden und getötet worden. Vor dem BAA EASt/West habe der Beschwerdeführer wiederum behauptet, er wisse nicht, was mit seiner Verlobten geschehen sei. Seine zukünftigen Schwiegereltern hätten vor den Sicherheitsbehörden behauptet, der Beschwerdeführer habe ihre Tochter entführt, weshalb er einer Verfolgung seitens der indischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt sei. Aufgrund der massiv widersprüchlichen Angaben sei das Vorbringen in seiner Gesamtheit nicht glaubhaft und der Beschwerdeführer unglaubwürdig.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass es nicht glaubhaft sei, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Im gegenständlichen Fall erachte das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich als unwahr, sodass seine behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten und es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen. Im Rahmen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens hätte unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände jedenfalls kein Hinweis gefunden werden können, dass er im Falle einer Rückverbringung nach Indien einer in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gefahr ausgesetzt wäre.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass, wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt, im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden könnte, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgegangen werden könne.
Es bestünden in Indien nach wie vor familiäre Beziehungen in Gestalt seiner Eltern und verfügte er auf Grund langjähriger Schulbildung, sowie dem Umstand, wonach er den Großteil seines Lebens in Indien verbracht habe, über soziale Kontakte im Heimatland. Er sei gesund und in einem arbeitsfähigen Alter und könne daher davon ausgegangen werden, dass er - wie auch vor seiner Ausreise aus Indien - bis zur selbständigen Sicherung des Lebensunterhaltes bei seinen Eltern Unterkunft nehmen könne und im Familienverband versorgt sei. Es sei ihm zuzumuten, sich zukünftig mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung in Indien den Lebensunterhalt zu sichern. Zudem habe er keinen außergewöhnlichen Umstand behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK darstellen könnte.
Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder über familiäre, noch verwandtschaftliche Beziehungen verfüge, sodass er in Österreich kein Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK führe. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne. In der Folge führte das Bundesasylamt eine Abwägung im Sinne des Artikel 8 Absatz 2 EMRK durch und kam zu dem Schluss, dass das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel und somit an einer effektiven Zuwanderungskontrolle das Interesse des Beschwerdeführers am Weiterverbleib im Bundesgebiet überwiege.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wonach gegenständlicher Bescheid wegen inhaltlich mangelhaftem Ermittlungsverfahren, mangelhaften Länderfeststellungen, Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs und mangelhafter Beweiswürdigung angefochten werde.
Am 11.03.2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren gem. § 24 AsylG mit Beschluss ein.
Mit Beschluss des BVwG vom 01.12.2015 wurde das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Bundesasylamtes fortgesetzt.
Am 09.06.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
" . . .
RI: Was hat Sie bewogen, Ihr Heimatland zu verlassen?
BF: Ich war in Indien noch in der Schule. Da gab es eine Mitschülerin, sie war Muslimin. Wir haben entschieden zu heiraten. Aber die Familienangehörigen waren dagegen, wegen unserer unterschiedlichen Religionszugehörigkeit. Wir haben beschlossen, von zu Hause zu flüchten und zu heiraten. Die Familienangehörigen des Mädchens haben davon erfahren, und haben bei der Polizei Anzeige erstattet. Die Familienangehörigen des Mädchens kannten unseren Aufenthaltsort. Ich bin durch einen Freund informiert worden und bin weggegangen, aber die Familienangehörigen des Mädchens haben sie gefunden. Bei der Erstbefragung habe ich gesagt, dass die Familie das Mädchen getötet hat. Bei der zweiten Befragung habe ich angegeben, dass ich nicht gewusst habe ob das Mädchen getötet wurde oder nicht. Damals war ich noch im Gefängnis. Ich konnte nicht wissen, was mit dem Mädchen passiert ist. Heute weiß ich, dass das Mädchen am Leben ist. Letztes Mal wusste ich nicht, was mit dem Mädchen passiert ist. Die Polizei hat diesen Fall weiter untersucht, sie suchen immer noch nach mir und haben mich als ‚flüchtig' erklärt. Ich habe das Dorf wegen des Falles verlassen. Die Polizei kommt immer wieder in mein Dorf und befragt die Leute, ob sie wissen wo ich bin. Deshalb habe ich hier auch einen falschen Namen angegeben, damit niemand erfährt, wo ich mich aufhalte. Das ist alles.
RI: Sie haben gesagt, dass Sie im Gefängnis waren. Was meinen Sie damit?
BF: Als ich von Italien illegal nach Österreich gekommen bin, wurde ich festgenommen. Die ersten beiden Einvernahmen im Asylverfahren haben stattgefunden, als ich im Gefängnis war.
RI: Von wann bis wann sind Sie in die Schule gegangen?
BF: In Indien?
RI: Sind Sie auch noch wo anders in die Schule gegangen?
BF: Ich bin bis zu 10. Klasse in die Schule gegangen.
RI wiederholt die Frage nach der Zeit des Schulbesuches.
BF: Ich war 5 Jahre alt, als ich mit der Schule begonnen habe. Ich habe die Schule bis zu meinem 20. Lebensjahr besucht.
RI: Warum sind Sie nur bis zur 10. Klasse gegangen? Das sind doch 15 Jahre.
BF: Weil die ersten drei Jahre in der Volksschule, die Anfangsklassen sind. Ich habe zweimal wiederholt.
RI: In welche Schule sind Sie gegangen und wo war diese Schule?
BF: Das war in unserem Dorf XXXX, in die dort befindliche staatliche Schule.
RI: Wie viele Einwohner leben in diesem Dorf?
BF: Es gibt 3.000 Stimmberechtigte Leute. Die Gesamtzahl der Bevölkerung weiß ich nicht.
RI: Wie heißt Ihre Freundin?
BF: XXXX.
RI: Können Sie auch den Familiennamen nennen?
BF: Ich kenne sie nur unter dem Namen XXXX. Sie hat auch in der Schule nur diesen Namen gehabt.
RI: Wollten Sie nicht heiraten? Braucht man dafür keine Dokumente?
BF: Was für Dokumente braucht man dort? Die Hauptsache ist, dass man von zu Hause flüchtet und heiratet. Man kann in einen Tempel gehen, dort werden keine Dokumente gebraucht. Man heiratet und bleibt sein ganzes Leben zusammen.
RI: In welche Klasse ist Ihre Freundin gegangen?
BF: Wir waren gemeinsam in einer Klasse.
RI: Sie kennen nur den Vornamen, obwohl Sie gemeinsam in einer Klasse waren und Sie heiraten wollten.
BF: Sie ist im Schulregister nur mit diesem einem Namen eingetragen.
RI: Wohin sind Sie damals mit Ihrer Freundin geflohen?
BF: Wir sind in eine Stadt namens XXXX geflohen. Sie befindet sich neben unserem Dorf.
RI: Wo haben Sie sich dort aufgehalten?
BF: Wir waren im Haus meines Freundes.
RI: Wie heißt Ihr Freund?
BF: Warum soll ich das angeben?
RI: Um Ihre Geschichte glaubhaft zu machen.
BF: Ich möchte seinen Namen nicht bekanntgeben. Er bekommt unter Umständen Probleme mit der Polizei in Indien.
RI: Warum sollte Ihr Freund Probleme bekommen?
BF: Die Polizei wird ihn über meinen Aufenthaltsort befragen, weil ich damals bei ihm gewohnt habe.
RI: Warum haben Sie Ihre Freundin nicht mitgenommen, nachdem Sie von Ihrem Freund gewarnt wurden?
BF: Weil mein Freund kein eigenes Haus hatte. Er hat dort studiert und ich war nicht zu Hause. Ich war wegen einer Arbeit unterwegs, als ich den Anruf bekommen habe. Es sind damals die Familienangehörigen gekommen und haben das Mädchen gefunden.
RI: Man weiß über Ihren Freund ja Bescheid, dass das Mädchen dort bei ihm aufhältig war, wenn die Familienangehörigen gekommen sind. Warum wollen Sie Ihren Freund nicht angeben?
BF: Die Familienangehörigen haben das Mädchen mit nach Hause genommen. Sie haben das geheim gehalten und nicht bei der Polizei gemeldet, dass sie das Mädchen gefunden haben.
RI: Die Familie des Mädchens hat doch Anzeige erstattet.
BF: Ja, sie haben bei der Polizei Anzeige erstattet und ersucht ihre Tochter zu finden.
RI: Wenn Sie wissen, dass das Mädchen wieder zu Hause, wird dies die Polizei es ja auch wissen.
BF. Ja, die Polizei wird es auch wissen.
RI: Wann haben Sie das Mädchen näher kennengelernt?
BF: Es hat ca. zwei Jahre gedauert. Wie soll ich mich an die ganze Zeit erinnern, wir waren ja damals noch in der Schule.
RI: In welche Klasse sind Sie damals gegangen?
BF: In die achte Klasse.
RI: Wie sind Sie auf die Idee gekommen, wie in der Erstbefragung ausgesagt, dass das Mädchen umgebracht wurde?
BF: Weil das in Indien üblich ist. Wenn man beide findet, werden der Bursche und das Mädchen umgebracht.
RI: Wieso ist das Mädchen nicht umgebracht worden, wenn dies so üblich ist?
BF: Die Familienangehörigen wollten das Mädchen nur mit nach Hause nehmen und es nicht umbringen.
RI: Seit wann wissen Sie, dass Sie von der Polizei gesucht werden bzw. dass es eine polizeiliche Anzeige gibt?
BF: Seit Anzeige erstattet worden ist. Seit die Polizei begonnen hat, zu uns nach Hause zu kommen und nach mir zu fragen.
RI: Wann war das?
BF: Als die Familienangehörigen gewusst haben, dass ich mit dem Mädchen geflüchtet bin. Sie haben gleich bei der Polizei Anzeige erstattet und haben dann auch angefangen, uns auf ‚eigene Faust' zu suchen.
RI: Seit wann wissen Sie, dass die Polizei Sie sucht?
BF: Ich war damals in Indien.
RI: Seit wann wissen Sie das und von wem haben Sie das erfahren?
BF: Es war vor ca. 6/7 Jahren. Ich glaube es war im Jahr 2010. Ich bin mir aber nicht sicher. Meine Familienangehörigen haben mich angerufen und mir gesagt, dass die Polizei bei uns zu Hause war und nach mir gefragt hat.
RI: Wo haben Sie sich damals aufgehalten?
BF: Ich bin damals in XXXX gewesen, aber in einem anderen Haus.
RI: In welchem Haus?
BF: Das war das Haus eines anderen Freundes.
RI: Wie heißt der Freund?
BF: Muss ich das bekannt geben?
RI: Ja.
BF: XXXX.
RI: Woher kennen Sie XXXX?
BF: Das war einer unserer Dorfbewohner der in XXXX in Ausbildung gewesen ist.
RI: Warum haben Sie bei der Erstbefragung gesagt, behördlicherseits gäbe es keine Probleme?
BF: So habe ich keine Probleme, nur wenn ich nach Indien zurückkehre würde ich festgenommen. Es wurde Anzeige bei der Polizei erstattet und diese bleibt ‚offen'.
RI: Von wem haben Sie konkret erfahren, dass Ihre Freundin noch am Leben ist? Wer hat Ihnen das erzählt?
BF: Ich habe vor ca. zwei Jahren von meinen Familienangehörigen erfahren, dass meine Freundin noch am Leben ist.
RI: Kommt es in Ihrer Heimat vor, dass Muslime und Sikh heiraten?
BF: Nein, in Indien ist so etwas unüblich.
RI: Was machen Sie in Österreich?
BF: Ich lebe mein Leben hier, bis meine Probleme gelöst sind.
RI: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?
BF: Nein, ich bin alleine hier.
RI: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?
BF: Ja.
RI: Mit wem leben Sie zusammen?
BF: Mit meiner Ehefrau.
RI: Wann haben Sie geheiratet?
BF: Wahrscheinlich vor zehn bis 15 Tagen. Wir wohnen seit einem Jahr zusammen.
RI: Haben Sie die Heiratsurkunde mit?
BF: Nein, ich habe nicht gewusst, dass ich sie brauche.
RI: Welche Staatsangehörigkeit hat Ihre Gattin?
BF: Sie kommt aus Rumänien.
RI: Wo haben Sie sie kennengelernt?
BF: Sie ist die Freundin der Ehefrau meines Freundes.
RI: Was macht Ihre Gattin hier in Österreich? Warum ist sie nicht in Rumänien?
BF: Sie arbeitet hier.
RI: Was arbeitet sie?
BF: Sie arbeitet in einem Restaurant.
RI: In welchem Restaurant?
BF: Im 11. Bezirk.
RI: Wie heißt Ihre Gattin?
BF: Sie heißt XXXX.
RI: Sie wohnen gemeinsam?
BF: Ja.
RI: Wo wohnen Sie gemeinsam?
BF: Wir wohnen in der XXXX, 1150 Wien.
RI: Seit wann wohnen Sie gemeinsam mit Ihrer Gattin?
BF: An dieser Adresse wohne ich seit der Heirat gemeinsam mit meiner Gattin. Zuvor haben wir schon an einer anderen Adresse ca. ein Jahr zusammengelebt.
RI: An welcher Adresse?
BF: Damals hatten wir keine gemeinsame Meldeadresse. Wir haben gemeinsam in der XXXX, 1150 Wien gewohnt.
RI: Sprechen Sie Deutsch?
BF: Ein bisschen.
RI: Haben Sie jemals Deutschkurse besucht?
BF fragt den D, was RI gefragt hat.
Über D gibt der BF an: Ich habe einen Deutschkurs besucht, aber keine Prüfung absolviert. Ich war nur kurz im Deutschkurs.
RI: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit Ihrer Gattin?
BF: In Englisch.
RI: Gehen Sie in Österreich einer Beschäftigung nach?
BF: Ja.
RI: Was machen Sie?
BF: Ich gehe in der Nacht Zeitungen zustellen.
RI: Haben Sie auch österreichische Freunde?
BF: Ja.
RI: Wen z.B.?
BF: Muss ich die Namen bekanntgeben?
RI: Ja.
BF: Ich habe viele Freunde, z.B. XXXX.
RI: Wer ist XXXX und XXXX?
BF: Obwohl Sie ‚weiße' sind, kommen sie in den Sikh-Tempel.
RI: Was machen Sie mit den Freunden?
BF: ich habe sie im Sikh-Tempel kennengelernt und gehe mit ihnen spazieren
RI: Wie groß ist Ihre Wohnung, wo Sie derzeit wohnen?
BF: Es sind ca. 45m².
RI: Wohnen Sie dort alleine mit Ihrer Gattin?
BF: Nur wir beide.
RI: Engagieren Sie sich in irgendeiner Weise sozial hier in Österreich? Sind Sie Mitglied in einem Verein?
BF: Ich gehe nur in den Sikh-Tempel. Das sind meine sozialen Kontakte, sonst gehe ich nur arbeiten.
RI: Wer sind die Freunde Ihrer Gattin?
BF: Sie hat Freunde aus ihrem eigenen Land, die uns besuchen.
RI: Wie heißen diese Freunde?
BF: Ich kenne zwei bis vier Personen, ich kann sie nur mit ihrem Rufnamen nennen, den kompletten Name kenne ich nicht. Noami, Kati, Adina.
RI an RB: Haben Sie fragen an den BF?
RB: Nein.
Erörtert und zum Akt genommen werden:
.)ein Bericht aus der Staatendokumentation (Beilage./A),
.)ein Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes (Beilage./B)
.)ein weiterer Bericht aus der Staatendokumentation (Beilage./C)
.)eine Länderinformationsblatt von IOM (Beilage./D)
Der BF legt vor:
.) Einreichbestätigung der MA 35 - Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR bzw. schweizer Staatsbürgers)-(Beilage./1)
RI fordert den BF auf, die Heiratsurkunde binnen einer Frist von 14 Tagen, vorzulegen. Gleichzeitig wird eine Frist von 14 Tagen gewährt, zur Einbringung einer allfälligen Stellungnahme zu den, zum Akt genommenen Beilagen. Der BF wird weiters aufgefordert, Unterlagen betreffend der Beschäftigung der Gattin vorzulegen.
RI: Möchten Sie noch etwas vorbringen?
BF: Ich möchte, dass Sie mir erlauben hier zu bleiben. Ich bin nicht so gebildet, dass ich in Indien eine Arbeit bekommen werde. Hier habe ich Arbeit und ein besseres Leben.
RI an RB: Möchten Sie noch etwas angeben oder allfällige Anträge stellen?
RB: Nein.
. . ."
Mit Dokumentenvorlage vom 15.06.2016 legte der Rechtsberater des Beschwerdeführers die Geburtsurkunde samt beglaubigter Übersetzung der nunmehrigen Ehefrau des Beschwerdeführers, Kopien ihrer e-card, ihres rumänischen Personalausweises, der Aufenthaltsberechtigungskarte des Beschwerdeführers, der Anmeldebescheinigung für "EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen" gemäß NAG, der Anmeldebestätigung der OOEGKK, der Heiratsurkunde des Beschwerdeführers und seiner nunmehrigen Ehefrau vom 25.05.2016, ausgestellt vom Standesamt Mödling, sowie eine Einreichbestätigung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers) vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Er stammt aus der Provinz Punjab, Distrikt XXXX, dem Dorf XXXX. Er besuchte in Indien 15 Jahre die Schule. Seine Eltern halten sich nach wie vor an der obgenannten Adresse in Indien auf. In Indien verfügt der Beschwerdeführer überdies über einen Bruder.
Der Beschwerdeführer reiste am 17.10.2011 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über seine Ehefrau, die er am 25.05.2016 geheiratet hat, er spricht erst wenig Deutsch, hat bislang zwar einen Deutschkurs besucht, allerdings hat er noch keine Prüfung absolviert. Der Beschwerdeführer trägt in der Nacht Zeitungen aus.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist rumänische Staatsangehörige, sie verfügt über eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürgerinnen gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz als Arbeitnehmerin, sie geht einer unselbständigen Tätigkeit als Küchenhelferin nach.
Zur Lage in Indien:
Politische Lage
Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 28.10.2015; vgl. AA 24.4.2015). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 28.10.2015). Indien hat seit dem 2.6.2014 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 28.10.2015; vgl. AA 10.2015a). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 10.2015a).
Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt (AA 10.2015a). Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 10.2015a). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 25.6.2015). Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse (AA 10.2015a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister, der seit 26.5.2014 Narendra Modi heißt (GIZ 11.2015).
Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 25.6.2015). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene. Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2015; vgl. AA 24.4.2015).
Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster. In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 24.4.2015).
In den letzten Jahrzehnten erlebte Indien einen enormen wirtschaftlichen Aufschwung, der zur Bildung einer neuen Mittelschicht führte. Doch das uralte Kastensystem Indiens, eine marode Infrastruktur auf dem Land, die starke Umweltverschmutzung und religiöse Konflikte zwischen Hindus und Muslimen stellen das Land weiterhin vor große Probleme (FAZ 16.5.2014). Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 8.2015).
Wahlen 2014:
Die letzten landesweiten Wahlen fanden im April/Mai 2014 statt (AA 24.4.2015). Am 7.4.2014 begann die Wahl zur 16. Lok Sabha, dem indischen Unterhaus (GIZ 11.2015). 814 Millionen Wählerinnen und Wähler waren aufgerufen, an mehr als 930.000 Wahlurnen und 1,5 Millionen elektronischen Wahlmaschinen ihre Stimmen abzugeben (Eurasisches Magazin 24.5.2014), darunter etwa 120 Millionen Erstwähler (GIZ 11.2015).
Bei der Wahl standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber:
Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der BJP und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht. Mit besonderem Interesse wurde das Abschneiden der aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangenen Aam Aadmi Party (AAP) begleitet. Der AAP gelang es 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen zu erringen. Das Ergebnis 2014: Landesweit errang die AAP nur vier Sitze (GIZ 11.2015; vgl. FAZ 16.5.2014).
Seit dem 16.5.2014 steht der Wahlsieger offiziell fest: Narendra Modi von der Oppositionspartei Bharatiya Janata Party (BJP), die sich mit 282 von 543 Mandaten eine absolute Mehrheit sichern konnte. Hohe Verluste hingegen für die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh. Sonia Gandhi und Sohn Rahul rücken nun auf die Oppositionsbank (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vgl. FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2015). Neuer Regierungschef ist der bisherige Chief Minister des Bundesstaates Gujarat, Narendra Modi. Damit erhält auch die Angst vor einem Aufflammen des Kommunalismus neue Nahrung (GIZ 11.2015).
Quellen:
Sicherheitslage
Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2015). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2015). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 24.4.2015).
Indien ist mit einer Reihe von Sicherheitsproblemen konfrontiert. Es gibt landesweit mehrere linksorientierte bewaffnete Gruppen (Maoisten). Nach einem Anstieg der Aktivitäten von aufständischen Gruppen in den Jahren 2003 bis 2010 nahmen diese Aktivitäten aufgrund von internen Machtkämpfen, einer eingeschränkten Unterstützung in den Stammesgemeinden und von effektiven Operationen gegen deren Führerschaft durch die Sicherheitskräfte ab. Im Jahr 2013 haben etwa 76 der mehr als 600 Bezirke Indiens irgendeine Art maoistischer Gewalt erfahren. Aufständische Gruppen aus Pakistan haben ihre Fähigkeit gezeigt, Angriffe (über das von Indien administrierte Kaschmir,) im Zentrum von Indien, durchzuführen. Erwähnenswert sind die Angriffe im Dezember 2001 auf das indische Parlament und die Angriffe in Mumbai im Juli 2006 und November 2008. Pakistanische Gruppen dürften bei den Angriffen im Jahr 2006 indischen Terrorzellen Unterstützung geboten haben. Die Angriffe im Jahr 2008 waren aus Pakistan geplant, unterstützt und geführt. Einheimische Rebellengruppen - sowohl hinduistische als auch islamistische - waren in eine Serie terroristischer Angriffe auf indische Schlüsselstädte verwickelt. Die Sicherheitslage in den Gegenden Kaschmir, Nordosten und speziell in Assam ist labil und es kommt immer wieder zu Aufständen. Ein weiteres Sicherheitsproblem ist die kommunale Gewalt zwischen der hinduistischen Mehrheit und der muslimischen Minderheit. Darüber hinaus ist das organisierte Verbrechen in den Hauptstädten ein Problem, allerdings nicht für ausländische Firmen. Es gibt Entführungen mit Lösegeldforderungen, aber diese sind auf die lokale Bevölkerung begrenzt. Die schlechte Straßensicherheit im Land ist ein signifikantes Problem. Die größte unmittelbare externe Sicherheitsbedrohung ist Pakistan, speziell in Bezug auf den langjährigen Kaschmirdisput (IHS- Jane's Sentinel Security 1.7.2014).
Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor, insbesondere sobald die innere Sicherheit als gefährdet angesehen wird. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, ist die Regierung in der Regel zu Verhandlungen über ihre Forderungen bereit. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 24.4.2015). Trotz zahlreicher und zum Teil dramatischer Erfolge durch Indiens Sicherheits- und Geheimdienstbehörden, die immer wieder unter starken Ressourcenproblem zu leiden haben, ist es in der Realität so, dass der Sicherheitsapparat weiterhin leicht angreifbar ist (South Asia Terrorism Portal 30.10.2015).
Rechtsschutz/Justizwesen
In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 24.4.2015). Das Gesetz garantiert ein unabhängiges Gerichtswesen, aber Korruption war im Gerichtswesen weit verbreitet (USDOS 25.6.2015).
Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der frühere Chief Justice Katju hatte mit einer Äußerung im Herbst 2014 eine öffentlich ausgetragene Kontroverse ausgelöst, als er Korruption unter den Richtern öffentlich machte und außerdem in einem Fall staatliche Einflussnahme auf eine Richterbenennung offenlegte (AA 24.4.2015).
Das Gerichtswesen war auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führte zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung (USDOS 25.6.2015). Im August 2013 gab der Justizminister bekannt, dass im Supreme Court drei und in den hohen Gerichten 275 Positionen zu besetzen seien. Alarmierend war auch die Zahl der offenen Position in den untergeordneten Richterschaften, mit mehr als 3.700 Positionen, die zu besetzen waren. Der Justizminister führte langwierige Verspätungen in den Gerichten auf die offenen Stellen zurück (USDOS 27.2.2014). Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 1.8.2014 eine Vakanz von 34% der Richter an den Obergerichten (USDOS 25.6.2015).
Sehr problematisch ist die sehr lange Verfahrensdauer. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 24.4.2015).
Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt. Richter zeigten einen beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse). Jedoch eröffneten in den letzten Jahren auch Richter Verfahren wegen ungebührlichem Verhalten vor Gericht gegen Aktivisten und Journalisten, die gegen Korruption in der Richterschaft vorgingen oder Urteile anzweifelten. In den unteren Ebenen des Gerichtswesens ist Berichten zufolge Korruption weit verbreitet. Viele Bürger haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte durchzusetzen (FH 28.1.2015). Das System hat einen starken Arbeitsrückstand und ist unterbesetzt. Dies führt häufig zu einer überlangen Untersuchungshaft für viele Verdächtige, die oft länger dauert als der eigentliche Strafrahmen wäre (FH 28.1.2015; vgl. FH 19.5.2014). Die Errichtung von verschiedenen Fast-Track-Gerichten zwecks Abarbeitung anhängiger Gerichtsfälle führte dazu, dass das Recht auf ein faires Verfahren in einigen Fällen nicht eingehalten wird (FH 19.5.2014).
In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 24.4.2015). Die Untersuchungshaft dauert sehr lang. Außer bei von Todstrafe bedrohten Delikten soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung anordnen und eine Freilassung auf Kaution anordnen Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70% aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 24.4.2015).
Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Alle gegen einen Angeklagten vorgebrachten Beweise müssen diesem zugänglich sein und Verurteilungen veröffentlicht werden (USDOS 25.6.2015). Das Gesetz erlaubt den Angeklagten in den meisten Zivil- und Kriminalfällen den Zugang zu relevanten Regierungsbeweisen, aber die Regierung behält sich das Recht vor, Informationen zurückzuhalten und tut dies auch in Fällen, die sie für heikel erachtet. Die Angeklagten haben das Recht Zeugen zu befragen, unterprivilegierte Angeklagte genießen aufgrund des Mangels von ordentlicher Rechtsvertretung manchmal dieses Recht nicht. Das Gericht ist verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz (USDOS 25.6.2015).
Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten (FH 28.1.2015).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten (AA 24.4.2015). Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten sind zwar dezentral organisiert, haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus (BICC 6.2015). Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten (AA 24.4.2015).
Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2015). Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 24.4.2015; vgl. BICC 6.2015), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2015).
Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015; vgl. HRW 29.1.2015). Der Polizei werden schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, wie außergerichtliche Tötungen, Folter und Vergewaltigungen (USDOS 25.6.2015). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt. Politische Forderungen, Täter möglichst schnell nach Terrorangriffen und Vergewaltigungen zu ermitteln, führt oft zu widerrechtlichen Verhaftungen (USDOS 25.6.2015).
Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura (AA 24.4.2015 vgl. USDOS 25.6.2015).
Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011
Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) wurde verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Möglichkeit zur Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 24.4.2015).
Es gab auch weiterhin Berichte über Vergewaltigungen von Häftlingen durch die Polizei. Manche Vergewaltigungsopfer hatten Angst, aufgrund des drohenden sozialen Stigmas und möglichen Vergeltungshandlungen, sich zu melden und das Verbrechen anzuzeigen, speziell dann, wenn der Täter ein Polizist oder ein anderer Beamter war. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) hat das Mandat Vergewaltigungsfälle in denen Polizisten involviert sind zu untersuchen. Die NHRC ist gesetzlich befugt, Informationen über Mitglieder des Militärs und den paramilitärischen Streitkräften zu verlangen, jedoch hat sie kein Mandant, um Fälle zu untersuchen in denen diese Einheiten verwickelt sind (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Folter ist in Indien verboten; aufgrund von Folter erlangte Aussagen sind vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen (AA 24.4.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Das Gesetz verbietet somit Folter, aber es gibt Berichte von NGOs, dass solche Praktiken verbreitet sind, speziell in Konfliktgegenden (USDOS 25.6.2015). Der Staat verfolgt Folter. Dennoch wenden Sicherheitskräfte bei Vernehmungen immer wieder auch Folter an. Folter durch Polizeibeamte, Armee und paramilitärische Einheiten bleibt häufig ungeahndet, weil die Opfer ihre Rechte nicht kennen, eingeschüchtert werden oder die Folter nicht überleben (AA 24.4.2015). Versprochene Polizeireformen ziehen sich in die Länge (HRW 29.1.2015).
Menschenrechtsexperten zufolge versuchte die Regierung auch weiterhin Personen festzunehmen und ihnen einen Verstoß nach dem - aufgehobenen - Gesetz zur Bekämpfung von Terrorismus, terroristischer Akte und zerstörenden Handlungen anzulasten. Dieses Gesetz besagte, dass Geständnisse, die vor einem Polizisten abgelegt wurden, als zulässige Beweise im Gericht behandelt werden (USDOS 25.6.2015).
Zwar hat Indien im Jahr 1997 das UN- Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet, jedoch bisher nicht ratifiziert (AA 24.4.2015). Es sind außerdem keine für die Ratifizierung notwendigen Änderungen der nationalen Gesetzgebung eingeleitet worden (BICC 6.2015). Ein innerstaatlicher Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Folter, welcher innerstaatliche Voraussetzung der Ratifizierung der VN Anti-Folterkonvention ist, wurde vom Parlament nicht verabschiedet (AA 24.4.2015).
Nach zuverlässigen Angaben des "Asia Pacific Human Rights Network" wird Folter systematisch von der Polizei als Mittel der Befragung und der Gelderpressung oder der summarischen Bestrafung vermeintlicher Täter angewendet (AA 24.4.2015; vgl. USDOS 25.6.2015); Todesfälle von Häftlingen stehen nach belastbaren Einschätzungen von NROs mit der Anwendung von Folter in Zusammenhang. Nach glaubwürdigen, vertraulichen Schätzungen des IKRK kommt es weiterhin zu systematischer Folter in den Verhörzentren in Jammu und Kaschmir. Folter wird aber auch in anderen Landesteilen, vor allem in sozial schwachen und bevölkerungsreichen Staaten wie Uttar Pradesh und Bihar, angewandt. Folter und Misshandlungen in Gefängnissen sind nach belastbaren Erkenntnissen von Amnesty International verbreitet (AA 24.4.2015).
Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich. Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu (BICC 6.2015; vgl. AA 24.4.2015). Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden (BICC 6.2015). Besonders gefährdet sind sozial schwache Schichten sowie Frauen (AA 24.4.2015).
Einzelpersonen - oder NGOs im Namen von Einzelpersonen oder Gruppen - können sogenannte "Public interest litigation petitions" - Anträge im öffentlichen Interesse - bei jedem Hohen Gericht oder direkt beim Obersten Gericht, dem "Supreme Court" einreichen, um rechtliche Wiedergutmachung für öffentliche Rechtsverletzungen einzufordern. Diese Beschwerden können Verstöße gegen staatliche Aufgaben durch einen Regierungsangestellten oder eine Verletzung von Verfassungsbestimmungen sein. NGOs schätzen diese Anträge sehr, um Regierungsangehörige gegenüber zivilgesellschaftlichen Organisationen für Korruption und Parteilichkeit, zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2015). Wesentliche Grundrechte sind in der indischen Verfassung garantiert. Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien aber ein (AA 24.4.2015). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden. Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert. Den Sicherheitskräften wird Parteilichkeit vorgeworfen, besonders hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten. Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2015).
Die Behörden verstoßen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der BürgerInnen. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein und es gibt Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen nach diesem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 25.6.2015).
Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre 1993. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o. D.). Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden, jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC wies die Bundesstaatenregierung an, den Familien von Opfern eine finanzielle Kompensation zu bieten, aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht konsequent. Die Sicherheitskräfte mussten Todesfälle während der Haft nicht an die NHRC melden (USDOS 25.6.2015).
Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 24.4.2015). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 24.4.2015).
23 der 29 Bundesstaaten haben Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der Nationalen Menschenrechtskommission arbeiten. In sieben Bundesstaaten blieb die Position des Vorsitzenden nicht besetzt. Menschenrechtgruppen mutmaßten, dass die Menschenrechtskommissionen durch lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt waren (USDOS 25.6.2015).
Manche Menschenrechtsorganisationen behaupteten, dass rechtliche und institutionelle Schwächen die Arbeit der NHRC behinderten. Während die NHRC die Autorität besitzt: Untersuchungen und Beschwerden nachzugehen oder von der Bundesregierung die Veröffentlichung eines Bericht verlangen kann, hat sie weder die Verfügungsmacht um Anfragen durchzusetzen, Vorgänge für Strafverfolgungen zu initiieren, oder Interimskompensationen anzuweisen, noch ist es ihr möglich unabhängig Menschenrechtsverletzungen der Streitkräfte nachzugehen. Menschenrechtsorganisationen kritisierten die finanzielle Abhängigkeit der NHRC von der Regierung und ihren Grundsatz, Verstöße, die älter als ein Jahr sind, nicht zu untersuchen. Sie behaupteten, dass die NHRC nicht alle Verstöße registrierte, es verabsäumte Fälle gründlich zu untersuchen, Beschwerden wieder an den angeblichen Verursacher retourniere und Beschwerdeführer nicht adäquat schütze (USDOS 25.6.2015).
Die NHRC arbeitete gemeinsam mit verschiedenen NGOs. Auch hatten die NGOs mehrere Repräsentationen in mehreren NHRC Komitees. Menschenrechtsbeobachter in Jammu und Kaschmir war es möglich Menschenrechtsverstöße zu dokumentieren, sie wurden aber von Sicherheitskräften, der Polizei und Aufständischen in ihrer Arbeit behindert oder belästigt (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Haftbedingungen
In Indien sind derzeit ca. 400.000 Personen inhaftiert. Der Anteil der Gefängnisinsassen an der Gesamtbevölkerung liegt mit ca. 0,03 % sehr niedrig. Trotzdem sind die Gefängnisse überbelegt (AA 24.4.2015). Die Sanitäreinrichtungen, das Essen, die medizinische Versorgung und Umgebungsbedingungen sind oft unzureichend. Trinkwasser ist nur manchmal erhältlich. Gefängnisse und Haftanstalten sind auch weiterhin unterbesetzt und eine ausreichende Infrastruktur fehlt. Häftlinge werden physisch schlecht behandelt. Statistiken der Regierung, Massenmedien und Aktivisten berichten von einer ernsten Überbelegung und hohen Häftlingszahlen in Untersuchungshaft (USDOS 25.6.2015).
Die Haftbedingungen können stark variieren. Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet (Standard einer indischen Grundversorgung), für die Hygiene sind die Häftlinge selbst verantwortlich, ärztliche Basisversorgung ist ebenfalls regelmäßig gewährleistet. Häftlinge können sich tagsüber im Gefängnishof bewegen und Sport treiben. Jeder Häftling kann die Haftbedingungen hinsichtlich Unterbringung, Hygiene, Verpflegung und medizinischer Behandlung durch Geldzahlungen verbessern. Es ist ebenfalls üblich, dass Häftlinge von Verwandten zusätzlich versorgt werden. Eine Sonderbehandlung für Ausländer ist nicht vorgesehen (AA 24.4.2015). Untersuchungshäftlinge werden häufig zusammen mit bereits verurteilten Häftlingen inhaftiert (USDOS 25.6.2015).
Nach Angaben der Nationalen Menschenrechtskommission ist ein großer Teil der Todesfälle in Gefängnissen auf Krankheiten wie Tuberkulose und HIV/Aids zurückzuführen, deren Verlauf durch die Haftbedingungen und mangelhafte Versorgung verschlimmert bzw. beschleunigt wird. Es steht in den Gefängnissen eine medizinische Basisversorgung zur Verfügung, bei Bedarf wird ins Krankenhaus eingeliefert. Der überwiegende Teil der Häftlinge sind Untersuchungshäftlinge, die wegen der sehr starken Überlastung der Gerichte zum Teil jahrelang auf den Beginn ihres Prozesses warten müssen (AA 24.4.2015).
Der Public Safety Act gilt nur in Jammu und Kashmir und erlaubt staatlichen Behörden das Festnehmen von Personen ohne Anklage oder gerichtlicher Überprüfung für bis zu zwei Jahren. Während dieser Zeit ist es den Familienmitgliedern nicht erlaubt, Zugang zu den Häftlingen zu haben. Häftlingen ist der Zugang zu einem Anwalt während Befragungen erlaubt. In der Praxis vollzieht die Polizei in Jammu und Kaschmir regelmäßig willkürliche Verhaftungen und verweigert Häftlingen, speziell den mittelosen, den Zugang zu Anwälten und medizinischer Betreuung (USDOS 25.6.2015).
Gefangene haben auch das Recht ihre religiösen Riten abzuhalten, was auch in der Praxis in den meisten Fällen berücksichtigt wird. Die Regierung erlaubt NGOs innerhalb bestimmter Richtlinien, Gefangenen Unterstützung anzubieten. Gefängnisbeamte führen umfangreiche Aufzeichnungen. Für Haftanstalten gibt es keinen Ombudsmann, aber die Gefangenen dürfen sich mit Beschwerden an die Justizbehörden wenden. Alternative Strafvollzugsmethoden werden nur selten angewandt (USDOS 25.6.2015).
Statistiken der Regierung, Medien und Aktivisten berichten von ernsthaften Überbelegungen und einer großen Zahl von Untersuchungshäftlingen. Einem Bericht der nationalen Menschenrechtskommission 2013, der 2014 publiziert wurde, waren die Gefängnisse in Chhattisgarh bei 261 Prozent ihrer Kapazität und die Gefängnisse in Delhi bei 216 Prozent ihrer Kapazität (USDOS 25.6.2015). Laut einem Bericht der Menschenrechtskommission aus dem Jahr 2013 gab es in Indien 1.391 Gefängnisse mit einer erlaubten Kapazität von 347.859 Personen. Die Anzahl der tatsächlich inhaftierten Personen betrug 411.992, zwei Drittel davon warteten auf einen Prozess. Es gab 18.188 weibliche Häftlinge - etwa 4,4% der Häftlingszahl - und weniger als ein Prozent Jugendliche (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Religionsfreiheit
Das CIA World Factbook schätzt die Einwohnerzahl Indiens auf über 1,2 Milliarden (Stand Juli 2015). Die größten religiösen Gruppen, nach ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung bei der Volkszählung aus dem Jahr 2001, sind Hindus (79,8%), Muslime (14,2%), Christen (2,3 %) und Sikhs (1,7%) (CIA Factbook 28.10.2015). Muslime, Sikh, Christen, Parsis, Janais und Buddhisten gelten als gesetzlich anerkannte Minderheitengruppen (USDOS 14.10.2015; vgl. AA 25.4.2015). Das Gesetz legt fest, dass die Regierung die Existenz dieser religiösen Minderheiten schützt und Konditionen für die Förderung ihrer individuellen Identitäten begünstigt. Bundesstaatliche Regierungen sind dazu befugt, religiösen Gruppen gesetzlich den Status von Minderheiten zuzuerkennen (USDOS 14.10.2015).
Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert (AA 25.4.2015) und im Allgemeinen auch in der Praxis respektiert (FH 28.1.2015). Der Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion. Allerdings gibt es wachsenden Widerstand gegen Missionierungsaktivitäten evangelikaler Kirchen (AA 25.4.2015).
Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit, ordnet eine säkularen Staat an, fordert den Staat auf, alle Religionen unparteilich zu behandeln und verbietet Diskriminierung auf religiöser Basis inklusive im Hinblick auf die Beschäftigungssituation. Nationales und bundesstaatliches Recht setzen die Religionsfreiheit jedoch unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral (USDOS 14.10.2015).
Die Gesetzgebung in mehreren Staaten mit Hindumehrheit verbietet religiöse Konversion, die aus Zwang oder "Verlockung" erfolgt - was sehr weit ausgelegt werden kann, um Personen, die missionarisch tätig sind, zu verfolgen (FH 28.1.2015). Es gibt aktive Anti-Konversionsgesetze in sechs der 29 Bundesstaaten: Arunachal Pradesh, Gujarat, Himachal Pradesh, Chhattisgarh, Odisha, und Madhya Pradesh. In Arunachal Pradesh ist dieses Anti-Konversionsgesetz aufgrund fehlender Freigabe der Gesetzgebung nicht implementiert. Die Behörden erklären diese Gesetze als Schutzmaßnahmen für vulnerable Individuen vor einen induzierten Religionswechsel. Zum Beispiel verbietet das Gesetz in Gujarat Konversionen durch "Verlockung, Zwang oder Betrug" (USDOS 14.10.2015).
Das Gesetzt sieht im Allgemeinen Rechtsmittel einschließlich Freiheitsstrafen und Geldbußen für Verstöße gegen die Religionsfreiheit vor. Es gibt auch rechtlichen Schutz bei Diskriminierung oder Verfolgung, die von Privatpersonen ausgeht. Bundesorgane, einschließlich des Ministeriums für Minderheitenangelegenheiten (Ministry for Minority Affairs), die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) und die Nationale Kommission für Minderheiten (National Commission for Minorities - NCM) können Behauptungen über religiöse Diskriminierung untersuchen (USDOS 14.10.2015). Gesellschaftliche Gewalt aufgrund der Geschlechts- Religions- Kasten- oder Stammeszugehörigkeit gehörte zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen (USDOS 25.6.2015). Im Vorfeld der Wahlen kam es 2013 zu Vorfällen von Gewalt gegen religiöse Minderheiten. Regierungsquellen zufolge wurden dabei in 823 Vorfällen 133 Personen getötet und 2.269 verletzt (HRW 29.1.2015).
Personenstandsgesetze gelten nur für bestimmte Religionsgemeinschaften in Fragen der Ehe, Scheidung, Adoption und Vererbung. Die Regierung gewährt bei der Ausarbeitung dieser Gesetze erhebliche Autonomie für die Personenstandsgremien. Das hinduistische Gesetz, das christliche Gesetz, das Parsi Gesetz und das islamisches Gesetz sind rechtlich anerkannt und gerichtlich durchsetzbar (USDOS 14.10.2015).
Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Religionsgruppen werden von der Regierung nicht geduldet; nach offiziellen Angaben des indischen Innenministeriums war ihre Zahl in den letzten drei Jahren leicht rückläufig. Allerdings ist die Lage der mehrheitlich katholischen Christen (ausweislich der letzten Volkszählung 2011 ca. 2,3% der indischen Bevölkerung) in den letzten Jahren durch das Erstarken hindunationalistischer Bewegungen schwieriger geworden. Von hindunationalistischer Seite werden die Kirchen ohne Differenzierung des Proselytismus (Abwerben von Gläubigen) bezichtigt. Vorfälle wie die gewaltsamen Übergriffe auf fünf katholische Kirchen in Delhi haben seit Dezember 2014 für Verunsicherung unter den Christen gesorgt. Premierminister Modi hat sich im Februar 2015 zur Religionsfreiheit und der Gleichwertigkeit aller Religionen bekannt. Für eine staatliche Verfolgung von Christen gibt es keine Anhaltspunkte. Allerdings haben in den letzten Jahren fünf Unionsstaaten Gesetze verabschiedet, die die Konversion vor allem von Dalits zum Christentum, die sich damit der fortdauernden Diskriminierung durch höherkastige Hindus entziehen wollen, erschweren. Von radikalen Hindu-Organisationen wird ein Konversionsverbots-Gesetz gefordert (AA 25.4.2015).
Quellen:
Muslime
Ca. 15% der indischen Bevölkerung, also mehr als 190 Mio. Menschen, sind Muslime, mehrheitlich (ca. 70%) Sunniten. Sie bilden die mit Abstand größte religiöse Minderheit (AA 24.4.2015). Es gibt große muslimische Gemeinschaften in den Bundesstaaten Uttar Pradesh (UP), Bihar, Maharashtra, West-Bengalen, Andhra Pradesh, Karnataka und Kerala. In Jammu und Kaschmir stellen sie sogar die Mehrheit. Etwas mehr als 85% der Muslime sind Sunniten, der Rest zum Großteil Schiiten (USDOS 14.10.2015).
Muslime sind in wesentlichen Lebensbereichen (Gesundheit, Bildung, Arbeit) häufig benachteiligt. Eine staatliche Verfolgung von Muslimen gibt es nicht; vielmehr bemüht sich die Regierung mit erheblichem finanziellem Einsatz um die Verbesserung ihrer Lebensbedingungen. Im Familienrecht genießen Muslime wie auch Christen besondere Freiheiten, die ihnen die Beachtung ihrer Traditionen ermöglichen (AA 24.4.2015).
Das Minderheitenministerium ist mit erheblichen Mitteln ausgestattet, die zur Verbesserung der Lebensbedingungen vor allem von Muslimen eingesetzt werden sollen. Aktuelle Untersuchungen stellen allerdings kaum Verbesserungen, in einigen Themenfeldern (z.B. Bildung) sogar Verschlechterungen fest (AA 24.4.2015).
Religionsfreiheit wird von den Behörden im Allgemeinen respektiert, jedoch flackern in regelmäßigen Abständen interkommunale Gewalttätigkeiten zwischen Moslems und Hindus auf, infolge derer viele Personen verletzt und getötet werden. Im Juli 2014 wurden Hindus, die eine Pilgerfahrt in Jammu und Kashmir unternommen haben, von Extremisten angegriffen. Es gab Dutzende Verletzte und die Pilgerfahrt wurde von den Behörden abgebrochen, um weitere Gewalt zu vermeiden. Im Juli wurden auch Bittsteller bei einem Hindu-Schrein belästigt (FH 28.1.2015).
Quellen:
Frauen
Die Verfassung sieht die uneingeschränkte Gleichstellung von Frauen und Männern vor. Zahlreiche Gesetze versuchen, diesem Grundsatz Geltung zu verschaffen (AA 24.4.2015). Dennoch ist Indien eine männerzentrierte Gesellschaft. Die soziale Kluft ist groß, vor allem in den Städten. In Neu Delhi oder Mumbai treffen ungebildete Landbewohner auf moderne Frauen, die ihr eigenes Geld verdienen. Eine Werteordnung wird auf den Kopf gestellt. Buben und Männer werden - auch in vielen gebildeten und wohlhabenden Familien - immer noch bevorzugt. Nicht zuletzt zeigt sich das am Männerüberschuss am Land (RP 17.1.2014).
Seit 1947 haben Frauen in der indischen Politik immer wieder eine entscheidende Rolle gespielt. Indira Gandhi und ihre Schwiegertochter Sonia Gandhi haben das Land und seine wichtigste politische Partei, den "Kongress", jahrelang geführt. Lediglich rund 10% der Mitglieder beider Parlamentskammern sind Frauen. Anders sieht es auf kommunaler Ebene aus. Dort sind nach Einführung einer gesetzlichen Quotenregelung derzeit 37% der Mitglieder in dörflichen Räten Frauen; Ziel ist eine Quote von 50%. Es gibt weithin respektierte Unternehmensführerinnen. In zahlreichen NGOs erheben Frauen ihre Stimme, die in zahlreichen Gruppen organisierte Frauenbewegung genießt hohes Ansehen. Eine indische Frauenrechtlerin hat 2006 den alternativen Friedensnobelpreis erhalten. Insgesamt sind Frauen in Politik und Wirtschaft unterrepräsentiert. Frauen und Mädchen werden gesellschaftlich gegenüber Männern benachteiligt (AA 24.4.2015).
Geschlechtsspezifische Abtreibung oder nachgeburtliche Tötung sind verbreitet, inzwischen ist die Rede vom "Gendercide". Neben finanziellen Gründen wird auch die kulturelle symbolische Bedeutung eines Sohnes für die Familie sehr hoch angesehen. Gründe für die Ablehnung von Mädchen sind die herausgehobene Stellung des "Stammhalters" und das - rechtswidrige und dennoch in der Praxis vielfach geforderte - hohe Brautgeld, das für die Töchter im Heiratsfall aufzubringen ist. Die Höhe des Brautgeldes variiert dabei stark, abhängig von sozialer Stellung der Familien. Die pränatale Geschlechtsbestimmung ist zwar seit 1997 verboten, findet aber gleichwohl statt, vor allem in der Mittelschicht (AA 24.4.2015).
Die indische Verfassung hat eine explizite Klausel in Artikel 14, welche Diskriminierung am Arbeitsplatz - und aus bestimmten weiteren Gründen, einschließlich des Geschlechts - verbietet. Abgesehen davon gibt es besondere Bestimmungen für Frauen und Kinder (UNFPA 8.2013). Auch verbietet das Gesetz Diskriminierung auf Basis von Rasse, Geschlecht, Invalidität, Sprache, Geburtsort, Kaste oder sozialen Status. Die Regierung arbeitet mit unterschiedlichem Erfolg an der Durchsetzung dieser Bestimmungen (USDOS 25.6.2015).
Gewalt gegen Frauen
Generell ist Gewalt gegen Frauen weit verbreitet. Sexuell motivierte Angriffe auf Frauen und
sexuelle Belästigung gibt es häufig (AA 24.4.2015). Das Gesetz schützt Frauen vor einigen Formen häuslicher Gewalt, darunter physischen, verbalen, emotionalen oder ökonomischen Missbrauch sowie die Androhung von Missbrauch. Das Gesetz erkennt das Recht von Frauen an, in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Gatten oder Partner zu leben, solange der Streit anhält. Frauen können aber auch auf Kosten des Partners in anderen Unterkünften untergebracht werden. Obwohl das Gesetz auch das Recht auf Unterstützung durch die Polizei, rechtliche Hilfe, Schutzunterkünfte und Zugang zu medizinischer Hilfe vorsieht, bleibt häusliche Gewalt ein ernstes Problem. Fehlende Strafverfolgung und eine allgegenwärtige Korruption begrenzen die Effektivität des Gesetzes (USDOS 25.6.2015).
Die Anzahl polizeilich registrierter Fälle häuslicher Gewalt hat sich seit 2005 fast verdoppelt, dabei sind Familien auf dem Land bzw. mit geringem Bildungsniveau häufiger betroffen. Es ist davon auszugehen, dass der Anstieg der Zahlen vor allem einem geänderten Anzeigeverhalten geschuldet ist, Frauen schätzen die Situation als unverändert schlecht ein. Von 309.546 registrierten Straftaten gegen Frauen insgesamt entfallen laut Kriminalstatistik des National Crime Records Bureau für das Jahr 2013 insgesamt 118.866 Fälle auf den Straftatbestand "Grausamkeiten von Seiten des Ehemannes oder dessen Angehörigen (Cruelty by husband or his relatives)". Jüngste Erhebungen verschiedener staatlicher wie nichtstaatlicher Quellen kommen zu dem Ergebnis, dass 35% der Frauen zwischen 15 und 49 Jahren Opfer entweder physischer oder sexueller Gewalt geworden sind. Die Polizei geht Anzeigen wegen häuslicher Gewalt mit Zurückhaltung nach. Es gibt einige Frauenhäuser, dazu NGOs, die hier aufklärerisch tätig sind. Die aktuelle Regierung plant, je ein Frauenhaus pro Distrikt (660) einzurichten (AA 24.4.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).
Das Gesetz kriminalisiert Vergewaltigung - außer Vergewaltigung in der Ehe, wenn die Frau älter als 15 Jahre ist. Die Bestrafung reicht von einer Haftstrafe von zwei Jahren bis lebenslang, einer Strafe von 20.418 Rupien ($327), oder beides. Laut den offiziellen Statistiken ist Vergewaltigung das am stärksten wachsende Verbrechen. Das NCRB (National Crime Records Bureau) berichtet von
33. 707 Vergewaltigungsfällen landesweit im Jahr 2013, dem letzten Jahr zu dem Daten verfügbar sind. Dies bedeutet im Vergleich zu 2012 eine Steigerung von 35,2%. Beobachter gehen davon aus, dass nur in wenigen Vergewaltigungsfällen auch Anzeige erstattet wird. Rechtsdurchsetzung und legale Möglichkeiten für Vergewaltigungsopfer sind inadäquat, überlastet und außerstande das Problem effizient anzugehen. (USDOS 25.6.2015). Laut dem Polizeibericht haben sich in Neu-Delhi die Fälle gemeldeter Vergewaltigungen im vergangenen Jahr verdoppelt, die Anzeigen wegen sexueller Belästigung verfünffacht. Das führt die Polizei allerdings auf die größere Bereitschaft bei Frauen zurück, Übergriffe nun zu melden (FAZ 6.1.2014).
Ein besonders brutales Verbrechen - die Vergewaltigung einer jungen Studentin mit Todesfolge (16.12.2012, verstorben am 23.12) - hat in der indischen Öffentlichkeit eine breite Diskussion zum Thema Frauenrechte, Gewalt gegen Frauen und sexuelle Selbstbestimmung ausgelöst. Themen wie Vergewaltigungen und sexuelle Belästigung werden offen diskutiert. Die staatlichen Organe, besonders die Polizei, sind wegen Untätigkeit und eigener Übergriffe stark in die Kritik geraten. Die indische Regierung hat mit einer Reihe von Maßnahmen, wie der vermehrten Einstellung von Frauen in den Polizeidienst, reagiert. Eher traditionell ausgerichtete Gruppen fordern dagegen eine stärkere Rückkehr zur Tradition in Kleidung und Auftreten. Die nach der brutalen Gruppenvergewaltigung mit Todesfolge von der Regierung eingesetzte Kommission legte am 23.1.2013 ihren Bericht mit Empfehlungen zur Verschärfung des Strafrechts und Sensibilisierung der Sicherheitskräfte vor. Diese Empfehlungen sind in ein vom Parlament im März 2013 als Zusatz zum Criminal Law (Amendment) Bill verabschiedetes Gesetz eingeflossen. In besonders schweren Fällen von Vergewaltigung (mit Todesfolge oder Koma) kann nun die Todesstrafe verhängt werden. Auch im Rahmen der Religionsausübung wird Gewalt gegen Frauen ausgeübt. Nach Angaben von Human Rights Watch werden jährlich bis zu 15.000 meist noch sehr junge Mädchen, oft mit Dalit-Hintergrund, einem Tempel geweiht oder mit einer Gottheit "verheiratet" und de facto zur Prostitution im Tempel gezwungen (AA 24.4.2015).
Modi hat den Schutz der Frauen vor Gewalt und anderen Formen des Missbrauchs sowie den Zugang zum Gesundheitssystem und Hygiene betont. Er forderte die Mitglieder des Parlaments auf, Modelldörfer mit besserer Infrastruktur und modernen Sanitäranlagen im ländlichen Raum zu errichten (HRW 29.1.2015).
Im Jänner 2014 segnete das Kabinett in Delhi die Errichtung eines Mahila Suraksha Dal, eine Kommandoeinheit, die für die Sicherheit der Frauen in der Hauptstadt verantwortlich sein wird, ab. Die Errichtung dieser Einheit war eines der Wahlversprechen der Aam Aadmi Partei (AAP). Diese Sicherheitseinheit für Frauen wird keine Polizeigewalt haben und die Regierung wird die finanziellen Kosten dieser Einheit übernehmen. (The Indian Express 29.1.2014).
Besonders Frauen, die benachteiligten Gruppen wie den registrierten Kasten und Stämmen angehören, haben oft unter sexueller Gewalt zu leiden. Im informellen Arbeitsmarkt sind sexuelle Übergriffe gegen Frauen an der Tagesordnung. Nicht selten wird eine Frau vergewaltigt, um den Ehemann zu demütigen (AA 3.3.2014; vgl. BICC 6.2015).
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, zumal insoferne keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, dass diese Umstände nicht den Tatsachen entsprechen würden.
Die allgemeine Lage ergibt sich aus den angeführten Quellen. Die Berichte fassen eine Vielzahl von verschiedenen Berichten zusammen und zeigen daher ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Indien, wobei diese vom Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret bestritten wurde. Der Beschwerdeführer verzichtete nach dem Vorhalt im Zuge der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf die Möglichkeit, eine Stellungnahme zu den Länderberichten abzugeben.
Dass der Beschwerdeführer in der Nacht Zeitungen austrägt, beruht auf seinen Angaben im Rahmen der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet eine Ehefrau hat und diese im Bundesgebiet unselbstständig tätig ist, beruht auf seinen Angaben im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und auf in dieser Verhandlung vorgelegten und der Verhandlung nachgereichten Urkunden.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer wenig Deutsch spricht, bislang zwar einen Deutschkurs besucht, jedoch noch keine Prüfung absolviert hat und regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie in der Heimat hat, beruhen auf seinen Angaben im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung und dem persönlichen Eindruck, den das erkennende Gericht in dieser Verhandlung gewinnen konnte.
Hinsichtlich der individuellen Fluchtgründe schenkte schon das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer keinen Glauben, wobei das Bundesasylamt dies in ausreichend schlüssiger Weise dargetan hat. Auf die diesbezüglichen oben zusammengefassten Ausführungen des Bundesasylamtes wird hingewiesen. Auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht machte der Beschwerdeführer in sich widersprüchliche Angaben, die auch in Zusammenschau mit den älteren Protokollen nicht in einen in sich schlüssigen Kontext gebracht werden können.
So gab der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung an, er habe eine Muslimin heiraten wollen, weil er jedoch ein Sikh ist, wären er und seine muslimische Freundin geflohen und wäre sie getötet worden. Daher habe der Beschwerdeführer Angst, selbst getötet zu werden. Ganz anders hiezu brachte der Beschwerdeführer vor dem BAA vor, er wisse bis heute nicht, was mit seiner Freundin passiert sei. Ein Freund habe ihm empfohlen, für ein paar Jahre ins Ausland zu gehen, das sei sein Fluchtgrund.
Beim Bundesverwaltungsgericht versuchte der Beschwerdeführer zwar seine diesbezüglichen widersprüchlichen Aussagen zu rechtfertigen, indem er angab, dass er damals nicht habe wissen können, was mit dem Mädchen passiert sei, heute wisse er, dass das Mädchen am Leben sei, doch kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer angibt, das Mädchen sei getötet worden, wenn er in Wahrheit gar nicht weiß, was mit dem Mädchen passiert ist, sodass der diesbezügliche Widerspruch bestehen bleibt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch insofern persönlich unglaubwürdig blieb, als er schon bei seiner Identität nicht bei der Wahrheit geblieben ist, gab er doch erst im Laufe des Verfahrens bekannt, dass er ursprüngliche eine unrichtige Identität angegeben hat, wobei seine Rechtfertigung, dass er im Bundesgebiet eine falsche Identität angegeben habe, damit niemand erfahre, wo er sich aufhalte, nicht zu überzeugen vermag, wenn er sich im Bundesgebiet doch gerade wegen dieses Vorfalles unter den Schutz der hiesigen Behörden stellen wollte, indem er einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dass er dabei aber fürchtet, im Bundesgebiet verfolgt zu werden, wenn er seine wahre Identität bei den Behörden preis gibt, kann nicht nachvollzogen werden. Weiters gab der Beschwerdeführers hinsichtlich des Namens seiner damaligen Freundin bloß XXXX zu Protokoll, jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um den kompletten Namen des Mädchens gehandelt habe, der Beschwerdeführer aber wissen müsste, wie die Familie seiner Freundin heißt, wenn er bereits mehrere Jahre mit ihr in die Schule gegangen wäre und sie hätte heiraten wollen. Unplausibel ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Namen des Freundes, bei dem er sich nach seiner Flucht mit seiner Freundin aufgehalten habe, nicht zu Protokoll geben wollte, wenn selbst die Familie seiner Freundin bereits dort seine Freundin gefunden hätte. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, dass die Familienangehörigen das Mädchen mit nach Hause genommen hätten und sie das geheim gehalten und nicht bei der Polizei gemeldet hätten, dass sie das Mädchen gefunden hätten, vermag aber nicht zu überzeugen, hätte doch nach den Angaben des Beschwerdeführers die Familie des Mädchens bei der Polizei Anzeige erstattet und ersucht, ihre Tochter zu finden, weswegen er über Vorhalt, dass die Polizei wohl auch wissen werde, dass das Mädchen wieder zu Hause sei, auch angab, ja, die Polizei werde es auch wissen. Zudem bleibt der Beschwerdeführer auch in seinen Angaben auf die Frage beim Bundesverwaltungsgericht, seit wann er von der Polizei gesucht werde, derart vage, sodass nicht angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer hier bei der Wahrheit blieb. Schließlich hatte der Beschwerdeführer auch noch bei der Erstbefragung ausgesagt, dass es behördlicherheits keine Probleme gebe, weswegen seine nachfolgende Steigerung seines Vorbringens, dass er von der Polizei gesucht werde, nicht glaubhaft ist, besteht doch überhaupt kein Grund, weswegen er bei der Erstbefragung ausgesagt hätte, dass es behördlicherseits keine Probleme gegeben hat, wenn er in Wahrheit von der Behörde gesucht würde.
Insgesamt betrachtet ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation in Indien widersprüchlich und unplausibel geblieben ist, weswegen nicht angenommen werden kann, dass das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen widerspricht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 i. d. F. BGBl. I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I 2005/100 i. d. g. F., und § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über eine Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.
Doch selbst wenn man vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeht, ergibt sich aus den nicht konkret bestrittenen Feststellungen zur allgemeinen Situation zudem, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde. Es ist sohin von einer innerstaatlichen Fluchtalternative (§ 11 AsylG) auszugehen, weil sich nämlich aus den Feststellungen des Bundesamtes ergibt, dass selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich ist, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss, bekannte Persönlichkeiten durch einen Umzug einer Verfolgung zwar nicht entgehen können, wohl aber weniger bekannte Personen wie der Beschwerdeführer. Für nicht staatliche Akteure, dürfte eine Ausforschung nach den Feststellungen nur in Ausnahmefällen möglich sein. Es ist daher insgesamt betrachtet nicht ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Teil Indiens gefunden würde.
Da es nach den Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb seiner engeren Heimat gibt, ist es ihm zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens, etwa nach Delhi, zu begeben. Dafür, dass es ihm problemlos möglich ist, in viele Teile seines Heimatlandes zu reisen, ohne in seine engere Heimat in den Bundesstaat Punjab zurückkehren zu müssen, besteht für Indien keinerlei Zweifel. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt (vgl. VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985).
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rhmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.
Zudem ist auch im gegebenen Zusammenhang die innerstaatliche Fluchtalternative einschlägig, sodass auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird. Es kommt daher auch aus dem Grunde des Vorliegens der sogenannten innerstaatlichen Fluchtalternative die Zuerkennung des Status eine subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht.
Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird ebenfalls verwiesen.
Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern, was sich auch schon aus den Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt. Er verfügt zudem in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:
"§ 52. . . .
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."
Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt. Allerdings kommt dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht nach einem anderen Bundesgesetz im Hinblick auf die Eheschließung mit einer EU-Bürgerin, die in Österreich von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, zu.
§ 54 Abs. 1 NAG stellt fest, dass Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zum Aufenthalt berechtigt sind. Damit setzt Österreich die Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) um, die in diesem Zusammenhang näher zu betrachten ist: Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein drittstaatszugehöriger Familienangehöriger eines Unionsbürgers auf die RL 2004/38/EG berufen kann, stellte der EuGH im Urteil vom 25.07.2008, Metock, C-127/08, fest, dass sich ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, verheiratet ist, vor seiner Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat nicht rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben muss, um sich auf die Bestimmungen der RL 2004/38/EG berufen zu können. Vielmehr kann sich dieser Drittstaatsangehörige, der diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen, unabhängig davon, wo und wann die Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatsangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist. Darüber hinaus präzisierte der EuGH im Beschluss vom 19.12.2008, Sahin, C-551/07, die Voraussetzungen, unter denen sich ein Drittstaatsangehöriger auf die RL 2004/38/EG berufen kann, dahingehend, dass die RL 2004/38/EG auch jene Familienangehörigen erfasst, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben, wobei es keine Rolle spielt, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaates vorläufig in diesem Staat aufhält.
Der Beschwerdeführer ist mit einer rumänischen Staatsangehörigen, welche in Österreich beschäftigt ist, verheiratet. Er ist daher zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.
Da dem unbescholtenen Beschwerdeführer als Familienangehörigen einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin somit ein Aufenthaltsrecht zukommt, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig, zumal es an einer Grundvoraussetzung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nämlich am nicht rechtmäßigen Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen, fehlt.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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