BVwG W135 2101151-1

W135 2101151-1Tribunale amministrativo federale30 ago 2016

Regest

Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,<br/>Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, Kassation,<br/>mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung

Testo completo

BVwG W135 2101151-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W135.2101151.1.00

Spruch

W135 2101151-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009:

A)

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 08.05.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX mit der BNr. XXXX und die XXXX mit der BNr. XXXX, für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die XXXX 229,25 ha und für die XXXX 90,00 ha Almfutterfläche angegeben.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 2.708,43 gewährt. Dabei wurden 35,84 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine beantragte Gesamt-Fläche von 35,84 ha (davon 20,00 ha Almfutterfläche) zugrunde gelegt. Die ermittelte Gesamt-Fläche und die ermittelte anteilige Almfutterfläche entsprachen den beantragten Flächen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Mit Schreiben der AMA vom 30.06.2011 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass im Rahmen eines zwingend durchzuführenden Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007 - 2010 festgestellt worden sei, dass einzelne Grundstücke in diesem Vergleichszeitraum nur mehr in verringertem Ausmaß bzw. bestimmte Grundstücke gar nicht mehr beantragt worden seien. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert allfällige Erklärungen bis spätestens 15.07.2011 bei der AMA einzubringen.

Mit Schreiben vom 11.07.2011 nahm der Beschwerdeführer Stellung.

Am 11.12.2012 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Almobmannes der Agrargemeinschaft XXXX bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine Korrektur des Mehrfachantrages-Flächen für das Jahr 2009 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche nunmehr statt der beantragten 90,00 ha, nur noch 50,11 ha betrage. Die vorgenommene Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.

Ebenso am 11.12.2012 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Almobmannes der Agrargemeinschaft XXXX bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine Korrektur des Mehrfachantrages-Flächen für das Jahr 2009 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche nunmehr statt der beantragten 229,25 ha, nur noch 179,64 ha betrage. Die vorgenommene Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.

Am 13.05.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Almobmannes der Agrargemeinschaft XXXX bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer erneut eine rückwirkende Almkorrektur (MFA 2009) dahingehend, dass die beantragte Futterfläche nunmehr nur noch 33,18 ha betrage. Die vorgenommene Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.

Ebenso am 13.05.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Almobmannes der Agrargemeinschaft XXXX bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine rückwirkende Almkorrektur (MFA 2009) dahingehend, dass die beantragte Futterfläche nunmehr nur noch 138,21 ha betrage. Die vorgenommene Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 14.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 1.909,65 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 798,78 ausgesprochen, wobei 25,27 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamt-Fläche von 25,52 ha (davon 9,68 ha anteilige Almfutterfläche) und eine ermittelte Gesamt-Fläche im Ausmaß von 25,27 ha zugrunde gelegt wurden. Es wurde eine Differenzfläche von 0,25 ha festgestellt. Grund der Reduktion war der Flächenabgleich 2007-2010. Somit wurden Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 20.11.2013 Berufung (nunmehr Beschwerde).

Am 17.02.2015 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 17.02.2015" bezeichnetem Begleitschreiben vom 20.05.2015 übermittelte die belangte Behörde einen so genannten "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2009 Berechnungsstand: 03.04.2015", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe. Die Behörde ging nun von einer beantragten Fläche von 25,52 ha (davon 9,68 ha anteilige Almfutterfläche) und einer ermittelten Gesamt-Fläche im Ausmaß von 25,31 ha aus. Es wurde eine Differenzfläche von nur noch 0,21 ha festgestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Aus dem von der Behörde übermittelten "Report" ergibt sich, dass sich die Anspruchsgrundlagen seit Erlassung des angefochtenen Bescheides wesentlich geändert haben oder der gegebene Sachverhalt anders zu beurteilen ist und dass eine Berücksichtigung des neuen Sachverhaltes eine andere Entscheidung in der Sache zur Folge hätte. Eine ausreichende Begründung dafür ist in dem an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten "Report" nicht enthalten.

Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend - und zwar nur ansatzweise - ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.

Auch wenn der VwGH der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatz-Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 bereits Grenzen gezogen hat, liegt es im vorliegenden Fall weder im Interesse der Raschheit, noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das BVwG versuchen wollte, die Beschwerde im Hinblick auf das Antragsjahr 2010 einer Entscheidung zuzuführen.

Der Bescheid war daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs C-93/12 Agrokonsulting).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

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