W117 1426072-2•BVwG W117 1426072-2
W117 1426072-2Tribunale amministrativo federale30 ago 2016
Aufenthaltsberechtigung plus, bestehendes Familienleben,<br/>Deutschkenntnisse, Integration, Interessenabwägung,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
W117 1426072-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2016, Zl. 81169806/150185984, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.07.2016, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG idgF auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 58 Abs. 10, § 55 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 05.10.2011 nach illegaler Einreise am 04.10.2011 ins Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2012 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpukt II.) abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ausgesprochen (Spruchteil III.) und im Wesentlichen ausgeführt, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.08.2013, Zl. D20 426072-1/2012/10E, gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 19.08.2013 in Rechtskraft.
Am 17.02.2015 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMKR gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005, wozu er neben einem Antragsformblatt einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 22.01.2015, eine Wohnrechtsvereinbarung vom 01.01.2015 samt Mietvertrag seines Unterkunftgebers sowie Sprachzertifikate (Niveau B1 vom 27.10.2014) und eine Einstellungszusage vom 12.02.2014 (über eine Einstellung zu 38,5 Stunden pro Woche mit einem Monatslohn von € 1.280.-) und ferner ein Konvolut an Unterstützungsschreiben vorlegte.
Am 13.01.2016 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache einvernommen, wobei er ua. angab, nur über einen russischen Führerschein zu verfügen.
Zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schriftsatz vom 13.01.2016 (beabsichtigte Ablehnung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mangels wesentlicher Änderungen in seinem Privat- und Familienleben seit seiner Asylantragstellung am 05.10.2011) wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbingen betreffend seine Integration und bestehender verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte (asylberechtigter Onkel samt Familie) im Bundesgebiet.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß §10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Darin wurde unter anderem zur Person des Beschwerdeführers ausgeführt (Hervorhebungen durch den Einzelrichter), dass die Identität des Beschwerdeführers auf Grund vorgelegter Dokumente feststehe. Er sei gesund und arbeitsfähig, ledig und ohne Sorgepflichten. Im Bundesgebiet sei er aufrecht gemeldet. Er habe in Russland fünf Jahre die Wirtschaftsuniversität besucht und drei Jahre Rechtswissenschaft studiert. Er habe eine Berufsausbildung als "Manager Economist". Zuletzt sei er in Russland als "Security" beschäftigt gewesen. Zu seinem Privat- und Familienleben wurde festgestellt, er gehe (im Bundesgebiet) keiner Beschäftigung nach und werde von seinem in Österreich aufhältigen Onkel finanziell unterstützt. Seine Eltern und sein Bruder lebten in Russland. Er sei kein Mitglied in Vereinen oder caritativen Organisationen, ob er in Österreich kranken- oder unfallversichert sei, wisse er nicht. [...] Sein Onkel lebe in Österreich, seine Eltern sowie sein Bruder in der Russischen Föderation. Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMKR (im Bundesgebiet) habe er nicht. Hinsichtlich seines Privatlebens wurde ausgeführt, dass ihm spätestens nach der Abweisung seines Asylantrages mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2012 bewusst sein musste, dass sein Aufenthalt nur ein vorübergehender sein könne. Nach dem rechtskräftigen negativen Abschluss seines Asylverfahrens sei er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und sei illegal im Bundesgebiet geblieben, jedoch sei in der Zeit seines nun mehr als vierjährigen Aufenthaltes in Österreich kein schützenswertes Privat- und Familienleben entstanden. Er habe keine beruflichen oder sozialen Bindungen zu Österreich angeführt und sei in keinen Vereinen oder caritativen Organisationen tätig. Die mit seinen Unterstützungsschreiben dargelegten Kontakte seien während seines illegalen Aufenthaltes bzw. seines ihm bewussten unsicheren Aufenthaltes entstanden und könnten auch nach seiner Ausreise mit Kommunikationsmitteln fortgeführt werden. Die Abwägung gemäß § 8 Abs. 2 EMRK ergab Folgendes: Zur Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtwidrig war, führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer am 04.10.2011 illegal eingereist sei und am 05.10.2011 einen Asylantrag gestellt habe, welcher am 22.03.2012 negativ entschieden und die dagegen erhobene Beschwerde mit am 20.08.2013 in Rechtskraft erwachsener Entscheidung vom 12.08.2013 abgewiesen worden seien. Dennoch sei er bisher nicht ausgereist, sodass er sich derzeit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und gegen das FPG verstoße. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer ledig sei, keine Sorgepflichten habe und sein Onkel in Österreich aufhältig sei, werde nicht vom Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens ausgegangen. Im Hinblick auf sein Privatleben wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit 2011 in Österreich aufhalte und seither unbestritten private Kontakte entstanden seien, allerdings zu einer Zeit, als dem Beschwerdeführer sein unsicherer Aufenthalt habe bewusst sein müssen, weshalb ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht vorliege Zum Grad der Integration legte die Behörde dar, dass das vorgelegte Deutschzertifikat der Stufe B1 vom 17.10.2014 datiere, als der Aufenthalt des Beschwerdeführers bereits illegal gewesen sei, andere Kurse habe er nicht besucht. Auf Grund der finanziellen Unterstützung durch seinen Onkel könne nicht von der Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Bezüglich der vorgelegten Einstellungszusage vom 12.02.2014 wurde angemerkt, dass diese nur unter der Voraussetzung einer Aufenthaltsberechtigung gelte. Derzeit wohne er bei einem Freund und zahle keine Miete. Den erworbenen Deutschkenntnissen, trotz derer ein Dolmetscher herangezogen habe werden müssen, könne im Hinblick auf seinen illegalen Aufenthalt nur eine untergeordnete Stellung beigemessen werden. [...] Strafgerichtlich sei der Beschwerdeführer unbescholten. Durch seinen illegalen Aufenthalt seit 2013 habe der Beschwerdeführer die Bestimmungen des FPG übertreten, wodurch er die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, insbesondere die Bestimmungen zu einem geordneten Fremdenwesen. Der Beschwerdeführer habe nach dem negativen Abschluss seines Asylverfahrens keine Anstalten getroffen, aus dem Bundesgebiet auszureisen und sich nicht an die österreichischen Gesetze gehalten. Seine seither entstanden sozialen Bindungen seien als "bedenklich" einzustufen. Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden sei nicht durch den Behörden zurechenbare überlange Verzögerungen begründet. Im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen müssten die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung höher gewertet werden als seine privaten Interessen an einem Weiterverbleib in Österreich. Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gründe gemäß § 50 FPG lägen in seinem Fall mangels relevanter Sachverhaltsänderung seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht vor, weshalb seine Abschiebung zulässig sei. Die Frist für ihre freiwillige Ausreise sei mangels geltend gemachter Gründe gemäß § 55 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festzulegen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde, worin ausgeführt wurde, dass der Bescheid zur Gänze wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten werde. Der Beschwerdeführer stamme aus der Russischen Föderation, habe diese im Frühling 2011 verlassen und sein Asylantrag im Bundesgebiet sei 2013 rechtskräftig abgewiesen worden. Er sei somit vier Jahre durchgehend im Bundesgebiet aufhältig und sei die ganze Zeit durchgehend im Bundesgebiet wohnhaft gewesen und habe in dieser Zeit intensive Bindungen zum Bundesgebiet aufgebaut. Er sei im Bundesgebiet umfassend sozial integriert und habe hier (seinen) gesamten Freundes- und Bekanntenkreis. Von seiner Kernfamilie befinde sich sein namentlich genannter asylberechtigter Onkel und dessen Familie hier. Durch sein Engagement und vielfältigen sozialen Kontakte mit vielen österreichischen Bekannten und Freunden habe er es geschafft, sich in Österreich so gut wie möglich zu integrieren. In Wahrheit habe er seit dem Jahr 2011 keinen Kontakt mehr zu seinem Heimatland und habe keine näheren Verwandten, weil (er) nicht wisse, ob jemand dort lebe oder nicht. Als Nachweis für eine ortsübliche Unterkunft lege er den Mietvertrag bei. Darüber hinaus habe er sich Deutschkenntnisse (Stufe B1) angeeignet. Er habe regelmäßig Deutschkurse besucht und erfolgreich abgeschlossen. Seine finanzielle Absicherung während seines Aufenthaltes betreffend verfüge er über eine Einstellungszusage mit einem Gehalt von € 1.280.- monatlich falls er über einen gültigen Aufenthaltstitel verfüge; dadurch sei sein Lebensunterhalt gesichert und er habe außerdem weder Kredite noch Schulden in Österreich. Er sei strafrechtlich unbescholten und beabsichtige keinesfalls öffentliche Interessen, wie Ordnung und Ruhe durch seinen Aufenthalt zu beeinträchtigen. Es sei nicht allein die bloße Aufenthaltsdauer maßgeblich, sondern es sei an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt habe, sich sozial und beruflich zu integrieren. Er weise darüber hinaus darauf hin, dass bei einer Interessensabwägung gemäß Art. 8 Abs. 3 EMRK ein bestehendes Privatleben gleich zu gewichten sei, wie ein allfälliges Familienleben; dies sei vom EGMR ua. in der Rs. A.A. vs. UK (Application no. 8000/08, 20.09.2011) bejaht worden. Der Beschwerdeführer strebe einen Aufenthalt in im österreichischen Bundesgebiet an, da sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen auf Grund der oben dargestellten Situation in Österreich befinde. In den vergangenen fünf Jahren habe er die Bindungen zum Herkunftsland soweit abgebrochen, dass er eigentlich dort sozial entwurzelt sei. Wie dargelegt, befinde sich seine ganze Familie in Österreich und habe selbst keine Bindungen mehr zum Herkunftsland. Daher habe er sich dem Asylverfahren gestellt. Es sei darauf Bedacht zu nehmen und ihm Glauben zu schenken, dass von seinem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet keine Gefährdung der öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Es gehe hier lediglich um die Absicht, nach fünfjährigem Aufenthalt in Österreich menschenwürdig ein geordnetes und gesetzestreues Leben führen zu dürfen. In diesem Zusammenhang ersuche er um Berücksichtigung seines langjährigen Aufenthaltes. Beantragt werde die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 und 57 AsylG 2005.
Am 15.07.2016 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer (BF) ohne seinen Rechtsberater erschien. Die Verhandlung nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:
"[...]
VR befragt den Beschwerdeführer, ob dieser physisch und psychisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisse vorliegen:
BF: Ja, es geht mir gut.
[...]
VR: Stimmt Ihre Identität, wie sie auf dem Verwaltungsakt aufscheint?
BF: Ja.
[...]
Der BF wird dahingehend belehrt, dass er Anspruch darauf hat, dass ein Rechtsberater dem Verfahren zugezogen wird und in der Verhandlung anwesend ist.
BF: Ich verzichte auf die Anwesenheit eines Rechtsberaters.
[...]
R: Wer von Ihren Familienangehörigen lebt heute noch in der Russischen Föderation, haben Sie noch Kontakt mit Ihnen, wenn ja, wie und in welchem Ausmaß?
BF: Das letzte Mal hatte ich November 2011 Kontakt. Danach nicht mehr, man sagte mir, dass sie wegen mir große Probleme bekommen haben und ich weiß jetzt nicht, wie es um sie steht.
R: Haben Sie in der Russischen Föderation oder hier in Österreich eine Ehefrau, eine Partnerin oder Kinder?
BF: Nein.
Verlesen wird der Strafregisterauszug vom heutigen Tag, es scheint keine Verurteilung auf.
R: Gehen Sie aktuell einer Beschäftigung nach, wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?
BF: Ich möchte betonen, dass ich Österreich seit drei bis vier Jahren nicht mehr zur Last falle und ich neben diesen Gelegenheitsarbeiten von meinem Onkel [...] und dessen Familie unterstützt werde.
Der BF legt eine Einstellungszusage einer Transportfirma vor, aus der hervorgeht, dass der BF monatlich 1.280,-- Euro verdienen würde. Er würde dort mit Kleinbussen Transporte vornehmen. Weiters wird vorgelegt: eine Stellungnahme von [...], welche dem BF bescheinigt, dass er immer wieder als ehrenamtlicher Helfer tätig ist, viel Engagement zeigt und äußerst verantwortungsbewusst handelt. Eine entsprechende Bescheinigung dieser Einrichtung, datiert vom 03.03.2016.
Der BF legt weiters vor: eine Bescheinigung einer Pension in Österreich, welche gleichfalls bescheinigt, dass der BF sich immer wieder äußerst hilfsbereit betätigt.
R: Haben Sie sonstige Familienangehörige hier in Österreich?
BF: Nein.
R: Welche schulische und berufliche Qualifikationen haben Sie in der Russischen Föderation erworben und welche hier in Österreich?
BF: Ich habe eine Wirtschaftshochschule abgeschlossen. Leider sind die dementsprechenden Dokumente zu Hause geblieben. Während meines Studiums habe ich bei der Security gearbeitet und dann im Bauwesen, Beton- und Holzbau, da habe ich alle anfallenden Arbeiten erledigt.
R: Wenn Sie in Österreich bleiben könnten, wie würden Ihre beruflichen Aussichten aussehen?
BF: Ich hätte viele Varianten, ich könnte auch als Gärtner arbeiten, auch dabei kenne ich aus, da habe ich mir in der Russischen Föderation Kenntnisse angeeignet und hier vertieft. Ich habe in Niederösterreich gesehen, dass ein großer Bedarf an Gartengestaltung besteht. Ich könnte mir auch vorstellen einmal auf diesem Gebiet selbständig zu werden, vor der Arbeit habe ich keine Angst.
R: Seit wann genau sind Sie in Österreich?
BF: Seit 04.10.2011 durchgehend bin ich in Österreich.
R: Haben Sie Freunde und soziale Bezugspunkte hier in Österreich?
BF: Ja, ich habe zahlreiche Kontakte vornehmlich zu Österreichern, abgesehen von meinen Verwandten.
Der BF legt im Zusammenhang mit seiner Integration entsprechende Sprachzertifikate, nämlich A1 vom 09.04.2013, A2 vom 17.03.2014 und B1 vom 27.10.2014 vor.
BF: B2 habe ich aus finanziellen Gründen noch nicht gemacht, werde das aber sicher nachholen. Ich möchte noch angeben, dass ich mich privat auch mit der deutschen Sprache beschäftige und versuche diese ständig zu verbessern.
R: Die Verwaltungsbehörde wirft Ihnen vor, dass Sie sich letztlich seit 2013 illegal aufhielten, weil eben das gesamte Asylverfahren negativ gelaufen sei.
BF: Ich konnte, auch wenn die Entscheidung negativ war, nicht zurück, da ich Angst hatte zurückzugehen.
R: Die Verwaltungsbehörde führt auch aus, dass kein schützenswertes Familienleben besteht, weil es hier nur einen Onkel gibt.
BF: Ich möchte betonen, dass der Kontakt zu meinem Onkel äußerst intensiv ist, wir sehen uns drei bis vier Mal in der Woche. Ich besuche ihn am Abend, er wohnt nicht weit von mir weg.
R: Es wird Ihnen auch vorgeworfen, keine weiteren Kurse, außer dem B1 Kurs, besucht zu haben und sich noch mehr zu integrieren.
BF: Das habe ich deswegen unterlassen, weil die Kurse für meine finanziellen Verhältnisse teuer sind und ich ja dem Staat Österreich schon seit drei Jahren nicht mehr zur Last falle. Ich möchte nochmals betonen, dass ich mich privat sehr mit der deutschen Sprache beschäftige. Wenn ich hier bleiben kann, werde ich mich auch bemühen meine Zeugnisse aus der Russischen Föderation zu beschaffen.
R: Trotz Ihrer Deutsch B1 Kenntnisse mussten Ihre Einvernahme mit dem russischen Dolmetscher durchgeführt werden, auch das wurde Ihnen von der Verwaltungsbehörde vorgehalten.
BF: Ich wäre heute durchaus in der Lage ohne Dolmetscher die Verhandlung zu bestreiten. So weit sind meine Deutschkenntnisse sicher.
R: Die Verwaltungsbehörde führt auch aus, dass Sie letztlich den überwiegenden Teil Ihres Lebens in Russland verbracht hätten und dort sozialisiert sind und es Ihnen natürlich leicht möglich wäre, sich dort wieder zu integrieren.
BF: Ich sage ja nicht, dass ich keine Probleme in Russland mit der Integration hätte, aber ich habe dort immer noch große andere Probleme. Meine Sozialkontakte habe ich aber alle abgebrochen. Es bestehen also keine sozialen Bezugspunkte mehr, ich müsste in Russland von Neuen beginnen. In sozialer Hinsicht wäre es für mich hier in Österreich schon leichter.
R: Die Verwaltungsbehörde führt auch aus, dass Sie durch Ihren illegalen Aufenthalt seit 2013 die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden.
BF: Ich habe nicht einmal eine Strafe wegen Schwarzfahrens, ich kann nicht erkennen, dass ich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und schon gar nicht für die Sicherheit darstelle. Ich verweise auch auf meine ordnungsgemäße Meldung nach dem Meldegesetz und strafrechtlich habe ich mir ohnehin nichts zu Schulden kommen lassen.
Der BF legt auch noch beglaubigte Übersetzungen aus dem Russischen zu seinem in Vorlage gebrachten russischen Inlandspass vor, ebenso eine beglaubigte Übersetzung seiner in Original in Vorlage gebrachten Geburtsurkunde.
Der BF legt weiters nochmals die bereits im Akt aufliegenden Unterstützungserklärungen zur Bescheinigung seiner Integration vor, ebenso eine immer noch aktuell gültige Wohnrechtsvereinbarung.
R: Möchten Sie noch etwas angeben?
BF: Ich habe auch eine nicht abgeschlossene juristische Ausbildung. Nach dem Militärdienst habe ich ein Jus-Studium begonnen, zwei Jahre wären mir vom Wirtschaftsstudium angerechnet worden, ich hätte noch drei Jahre studieren müssen, davon habe ich zwei Jahre studiert und das letzte Jahr habe ich nicht mehr absolviert. Ansonsten habe ich nichts mehr anzugeben.
Dem BF werden die von ihm in Original vorgelegten Urkunden wieder retourniert.
[...]"
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Seine Identität steht fest. Er hat seit 2011 keinen Kontakt mehr zu in der Russischen Föderation lebenden Familienangehörigen. Ebenso hat der Beschwerdeführer sämtliche in der Russischen Föderation bestanden habende Sozialkontakte abgebrochen. Im Gegensatz dazu verfügt er über zahlreiche Kontakte vornehmlich zu Österreichern.
Der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 05.10.2011 wurde letztlich mit am 19.08.2013 zugestellten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.08.2012, Zl. D 20 426072-1/2012/10E, gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer absolvierte im Herkunftsstaat seine Schulausbildung, ein Wirtschaftsstudium (Ausbildung zum Manager Economist) sowie ein nicht abgeschlossenes Jus-Studium und war daneben (in der Russischen Föderation) bereits in verschiedenen Tätigkeiten, nämlich im Bauwesen, Beton- und Holzbau, unselbständig erwerbstätig.
Der Beschwerdeführer ist seit 04.10.2011, also fast fünf Jahren, durchgehend in Österreich und nimmt seit 2013 keine wie immer geartete staatliche Unterstützung in Anspruch - er wird von seinem Onkel und dessen Familie unterstützt. Der Kontakt zu diesem ist äußerst intensiv, sie sehen sich drei bis vier Mal in der Woche, da er nicht weit von ihm weg wohnt.
Die Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers sind geordnet, er verfügt über eine aktuell gültige Wohnrechtsvereinbarung.
Er ist hier in Österreich immer wieder als ehrenamtlicher Helfer tätig, zeigt dabei viel Engagement und betätigt sich auch sonst in äußerst hilfsbereiter Weise.
Im Falle der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung könnte der Beschwerdeführer für eine Transportfirma arbeiten und monatlich 1.280,-- Euro verdienen.
Der Beschwerdeführer hat die Sprachzertifikate A1, A2 und B1 erworben - aus finanziellen Gründen, und um dem österreichischen Staat nicht zur Last zu fallen - hat er den Sprachkurs B2 noch nicht gemacht. Der Beschwerdeführer besitzt aufgrund intensiver Beschäftigung mit der deutschen Sprache über das Niveau B1 liegende Kenntnisse, wäre er durchaus in der Lage gewesen, ohne Dolmetscher die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu bestreiten.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
Entscheidungsgrundlagen:
erstinstanzlicher Verfahrensakt;
PV;
in der Verhandlung vorgelegte Dokumente.
Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität, welche bereits von der Verwaltungsbehörde nicht in Frage gestellt wurde, ergeben sich aus entsprechend in Vorlage gebrachten Urkunden (Führerschein, russischer Inlandsreisepass, Geburtsurkunde) und den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers, welche er weder vor dem Bundesamt noch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht abänderte.
Ebenso hat der Beschwerdeführer die entsprechenden Dokumente im Zusammenhalt mit seinen Sprachkenntnissen beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegt; hervorzuheben ist dabei das ÖSD-Sprachzertifikat auf dem Niveau B1. Der Beschwerdeführer wäre auch bereit gewesen, die Verhandlung in deutscher Sprache abzuführen.
Die Feststellungen zu seinen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten resultieren aus seinen Angaben beim Bundesverwaltungsgericht - auch im Rahmen seines Verfahrens zum Antrag auf internationalen Schutz.
Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zu seiner Schul- und Berufsausbildung sowie Erwerbstätigkeit basieren auf seinen Angaben im Verfahren zu seinem Antrag auf internationalen Schutz im Zusammenhalt mit seinen nunmehrigen Angaben im gegenständlichen Verfahren, insbesondere in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht im Juli 2016.
Seine behördliche Meldung in Österreich seit nunmehr über vier Jahren ergibt sich aus dem bezughabenden Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, seine ehrenamtliche Tätigkeit aus den entsprechenden Bestätigungen und seinen diesbezüglichen äüßerst glaubwürdigen Angaben beim Bundesverwaltungsgericht und der vorgelegten Einstellungszusage vom 12.02.2014.
Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass sich der unbescholtene Beschwerdeführer in Österreich offensichtlich bemüht, sich zu integrieren, indem er laufend ehrenamtliche Tätigkeiten sowie Hilfs- bzw. Gelegenheitsarbeiten verrichtet und bereits über eine Einstellungszusage bei einem Transportunternehmen verfügt. Dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach Kräften bemüht, wirtschaftlich selbstständig zu werden, kommt in einer Zeit einer angespannten Wirtschaftssituation besondere Bedeutung zu. Besonders hervorzuheben sind seine Bemühungen auch deshalb, weil der Beschwerdeführer bereits seit 2013 keine staatliche Grundversorgung mehr bezieht.
Der Beschwerdeführer hat, was seine Integrationsbemühungen betrifft, auch in persönlicher Hinsicht in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht überzeugt und kann - nicht nur aufgrund der Einstellungszusage - angenommen werden, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin dem österreichischen Staat nicht zur Last fallen wird.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 am 17.02.2015 gestellt hat.
Zu Spruchpunkt I. (Aufenthaltsberechtigung)
§ 60 AsylG 2005 lautet:
" (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
[...]
(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können oder
2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde."
Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, siehe insbesondere Pkt. 5.2., kann sich die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nur auf Aufenthaltstitel nach den §§ 56 und 57 beziehen.
Die gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 aufrechte Rückkehrentscheidung den BF betreffend ist demnach bei der Prüfung nach § 55 AsylG 2005 nicht relevant.
§ 58 Abs. 10 AsylG 2005 lautet:
"Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt."
Seit der Erlassung der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.08.2013 ist jedoch insofern eine Änderung des Sachverhaltes im Sinne des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 eingetreten, welcher eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, als der BF zwischenzeitlich entsprechend intensive Integrationsbemühungen - siehe oben - setzte und neben der Intensivierung der Beziehung zum Onkel eine weitrechende Sozialisation in Österreich erfolgte - siehe auch nachfolgende sachverhaltsbezogene Ausführungen zu § 9 Abs. 2 BFA-VG.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist - wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde - auch der eine Ausweisung aussprechende AsylGH bzw. das BAA stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.9.2008, B642/08).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Nach den Vorgaben der Judikatur des EGMR, vor allem nach den in der Rechtssache Boultif formulierten Kriterien, ist zu ermitteln:
Zu den einzelnen Tatbeständen des § 9 Abs 2 BFA-VG unter Einbindung der vom EGMR aufgestellten Kriterien:
Das tatsächliche Bestehen eines Privat- und Familienlebens:
Unzweifelhaft besteht in Österreich ein Privatleben des Beschwerdeführers, hält sich der Beschwerdeführer doch seit Oktober 2011 auf Grund eines nicht a priori als unberechtigt anzusehenden Asylverfahrens ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet auf und hat seither neben Kontakten in einem Verein, einer Pension und Kursen sowie privat außer zu seinen Verwandten (asylberechtigter Onkel und dessen Familie) auch Beziehungen zu Österreichern aufgebaut und intensiviert - sie auch noch nachstehende Ausführungen.
Dieser Tatbestand des § 9 Abs. 2 BFA-VG spricht daher zugunsten des Beschwerdeführers.
Die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sich der Beteiligte seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war:
Der Beschwerdeführer ist im Oktober 2011 ins Bundesgebiet eingereist und hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher seitens der Verwaltungsbehörde negativ entschieden wurde. Erst seit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.08.2013, Zl. D20 426072-1/2012/10E, gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, mit dem die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung abgewiesen wurde, musste letztlich dem Beschwerdeführer, der bis zu diesem Zeitpunkt aber bereits entsprechende Intagrationsbemühungen - Erlernen der deutschen Sprache, ehrenamtliche Tätigkeiten, sonstige Hilfsbereitschaft - setzte, erst ab diesem Zeitpunkt klar sein, dass das bereits bestanden habende Privatleben auf unsicherer Grundlage beruht. Dieser Punkt spricht zwar nicht für den Beschwerdeführer, aber nicht in dem Ausmaße gegen ihn, wie von der Verwaltungsbehörde angenommen.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit:
Der entsprechende Strafregisterauszug weist keine Verurteilung auf, sodass von der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers auszugehen ist.
Der Grad der Integration:
Unzweifelhaft ist von einem nicht geringen Integrationsgrad mit ausreichendem Ausbaupotential - der Beschwerdeführer hat in der Russischen Föderation unter anderem eine universitäre Ausbildung abgeschlossen (siehe sogleich) - auszugehen:
Der Beschwerdeführer hat aber auch während seines nunmehr fast fünfjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zahlreiche Deutschkurse, zuletzt auf dem Niveau B1 absolviert - dem diesbezüglichen Vorwurf der Verwaltungsbehörde, keine weiteren Kurse belegt zu haben, ist der Beschwerdeführer mit Hinweis auf die entsprechend damit verbundenen Kosten entgegengetreten. Der Beschwerdeführer besitzt aber aufgrund intensiver Beschäftigung mit der deutschen Sprache über das Niveau B1 liegende Kenntnisse.
Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die mit der Erteilung eines Aufenthaltstitel anzunehmende Selbsterhaltungsfähigkeit, aufgrund der vorgelegten (glaubwürdigen) Einstellungszusage und der Umstand, dass der Beschwerdeführer Österreich seit 2013 nicht mehr zur (finanziellen) Last fällt.
Diesem Umstand kommt gerade in Zeiten wirtschaftlicher Angespanntheit große, wenn nicht größtmögliche Bedeutung zu - zur weiteren Bedeutung dieses Faktums siehe auch nachfolgende Rubrik.
In diesem Zusammenhang ist auf seine "immer wieder" ehrenamtliche Tätigkeit mit "viel Engagement" hinzuweisen und auch auf den Umstand, auch sonst "äußerst hilfsbereit" zu sein.
Der Beschwerdeführerin konnte durch seine bisherigen Anstrengungen auch plausibel ein nicht unrealistisches berufliches Zukunftsbild in der Verhandlung zeichnen:
Da er im Herkunftsstaat außer einem nicht abgeschlossenen Studium der Rechtswissenschaften jedenfalls eine universitäre Ausbildung als "Manager Economist" erlangt hat und darüber hinaus über eine Berufserfahrung in verschiedenen Tätigkeiten verfügt, erweist sich - unabhängig von der vorliegenden Einstellungszusage - seine Aussicht, auch in Österreich beruflich tätig zu werden, als sehr wahrscheinlich.
Auch belegt seine Sozialisation in Österreich - der Beschwerdeführer hat sich hier bereits einen größeren (österreichischen) Bekanntenkreis geschaffen - den Eingliederungswillen in die österreichische Gesellschaft, dem vor dem Hintergrund des Abbruches ursprünglicher Bindungen zum Herkunftsstaat noch größeres Gewicht zukommt.
Das Bild überdurchschnittlich erfolgter Integrationsbemühungen lässt, prognostisch gesehen, diese - gleichsam mathematisch - weiter als linear ansteigend erscheinen.
Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war:
In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen im Rahmen obiger Rubriken zu verweisen, der Aufenthalt des Beschwerdeführers selbst war bis August 2013 nicht als rechtswidrig zu werten, basierte er doch auf einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung aus einem Asylantrag. Hinsichtlich jenes bis zum gegenständlichen Verfahren verstrichenen Zeitraumes ist zwar den entsprechenden Ausführungen der Verwaltungsbehörde prinzipiell nicht entgegenzutreten, durch die Nichtberücksichtigung der soeben angeführten und von der Verwaltungsbehörde in eben nicht in diesem Ausmaß berücksichtigten Integrationsfaktoren erscheint dieser Punkt dann doch nicht mehr so negativ wie von der Verwaltungsbehörde angenommen.
Im Besonderen ist noch weiter festzuhalten:
Im Sinne der Judikatur des EGMR, wonach die Aufenthaltsdauer an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), können im Einzelfall jedoch, wie dem gegenständlichen, besondere Umstände vorliegen, die - prognostisch gesehen - eine Aufenthaltsverfestigung annehmen lassen.
Nochmals ist insbesondere auf obige Ausführungen zur Selbsterhaltungsfähigkeit und den Einsatzwillen hinzuweisen - ist diese seit Anbeginn des Aufenthaltes in Österreich - wie im gegenständlichen Fall - gegeben, müssen - wiederum vor dem Hintergrund höchster wirtschaftlicher Angespanntheit - dadurch (scheinbar) fehlende Jahre ausgeglichen werden.
Zur Aufenthaltsdauer vergleiche auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ohne Familienbezug - L 502 1437914 v. 21.08.2014 (knapp über zweijähriger Aufenthalt); L 502 1428523 v. 21.08.2014 (Aufenthalt in der Dauer von zwei Jahren und acht Monaten); I408 1426017-1/22E, I408 1426019-1/13E, I408 1426020-1/13E
v. 11.09.2014 (jeweils drei Jahre und ein Monat); W 147 1428646-2 v. 27.03.2015 (unter 3,5 Jahre Aufenthaltsdauer); W158 1428468-1 v. 20.02.2015 (drei Jahre und zwei Monate); W 119 1425342-1 v. 16.04.2015 (drei Jahre und zwei Monate) u.a.
In diesem Sinne schadet der knapp ein halbes Jahrzehnt währende Aufenthalt nicht, er wird durch die umfassenden, weit über den Durchschnitt hinausgehenden Integrationsbemühungen ausreichend kompensiert.
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:
Wiederum ist auf vorige Ausführungen zu verweisen; neben dem Umstand des durch das Asylverfahren begründeten vorläufigen Aufenthaltsrechtes sind hier auch noch die geordneten Wohnverhältnisse - der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung eine aktuelle Wohnrechtsvereinbarung vor - zu verweisen, die in Summe den durch die Überschreitung des vorläufigen Aufenthaltsrechtes bewirkten "Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts" in einem abgemilderten Licht erscheinen lassen.
Zum Problemkreis der Unbescholtenheit siehe bereits oben.
Die Bindungen zum Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer hat zwar immer noch den größeren Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, jedoch durch die vorliegenden Integrationsschritte und vor allem durch die Umstände, dass sich der Beschwerdeführer hier einerseits bereits einen größeren (österreichischen) Bekanntenkreis geschaffen und die ursprünglichen Bindungen zum Herkunftsstaat völlig abgebrochen hatte, ist eine im Vergleich mit dem Herkunftsstaat nicht sehr zurücktretende Sozialisation anzunehmen.
Unzweifelhaft hat sich jedenfalls der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nach Österreich verlagert.
Die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist:
Den Beschwerdeführer trifft an der Dauer des beinahe zwei Jahre währenden Asylverfahrens kein Verschulden: Die Zahl ausufernder Asylanträge und auch ein gewisser Mangel an (personellen) Ressourcen zeichnen für die Verfahrensdauer verantwortlich.
Zukunftsprognose:
Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vom 15.07.2016 einen in persönlicher Hinsicht sehr positiven und um Integration bemühten Eindruck hinterlassen; aufgrund der bereits vorliegenden, über dem Durchschnitt liegenden Integrationsbemühungen und eines in diesem Sinne anzunehmenden hohen Sozialisationsgrades hier in Österreich kann jedenfalls vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer hinkünftig für Österreich eine Gefahr in Bezug auf die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstellen könnte.
In diesem Sinne fällt die Interessensabwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers aus.
Da die mit einer Ausweisung/Rückkehrentscheidung drohende Verletzung des schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK auf Umständen beruhen würde, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, ist eine solche auf Dauer unzulässig.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 14a Abs. 1 NAG sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 15.
(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.
(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. -einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,
2. -einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,
3. -über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
4. -einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.
(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,
1. -die zum Ende des Zeitraumes der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;
2. -denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
3. -wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von zwölf Monaten innerhalb von zwei Jahren nicht überschreiten soll;
diese Erklärung beinhaltet den Verzicht auf die Stellung eines Verlängerungsantrages.
(6) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 sowie über die Nachweise gemäß Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(7) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz erfolgreichem Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 oder trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 2 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.
Infolge der besonderen sozialen bzw. wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers innerhalb seines Aufenthalts im Bundesgebiet von knapp fünf Jahren und des Vorliegens eines schützenswerten Privatlebens im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und 28.01.2016, Ra 2015/21/0191-6) in Verbindung mit seinen nachgewiesenen Deutschkenntnissen auf dem Niveau B1 ist ihm eine "Aufenthaltsberechtigung plus" nach § 55 Abs. 1 AsylG zu erteilen, da dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich geboten ist und er damit die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 erfüllt.
Die entsprechende Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts, diesen Ausspruch zu tätigen ergibt daraus, dass das Bundesamt im angefochtenen Bescheid gemäß § 58 Abs. 8 AsylG 2005 über den Antrag nach § 55 AsylG 2005 abgesprochen hat (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 sowie 30.06.2016, Ra 2016/21/0103). Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karte unterfällt der Kompetenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (vgl. § 58 Abs. 7 AsylG 2005).
Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt.
Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.
Eine amtswegige Entscheidung über einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 kommt gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall, in dem konkret ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 beantragt wurde, nicht in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, Pkt. 2.3).
Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 ist - nicht in der Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 55 AsylG 2005 sondern ebenfalls- persönlich beim Bundesamt zu stellen (§ 58 Abs. 5 AsylG 2005).
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der gegenständliche Fall ist rein tatsachenlastig.
Da die vorliegende Rechtsfrage sohin klar war, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aus.
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