I401 2119345-1•BVwG I401 2119345-1
I401 2119345-1Tribunale amministrativo federale30 ago 2016
Beschwerdelegimitation, Parteistellung, Verfahrenseinstellung,<br/>Zurückweisung, Zurückziehung
I401 2119345-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Kurt LORBEK und Josef WILLE als Beisitzer über die Beschwerden des XXXX, sowie der XXXX, ebendort, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Dornbirn vom 15.10.2015, GZ: 08114 / GF: 3760364, betreffend "Zulassung als sonstige Schlüsselkraft" nach Durchführung einer nicht öffentlichen Sitzung beschlossen:
A)
I. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde des XXXX wird wegen Zurücknahme der Beschwerde eingestellt.
II. Die Beschwerde der XXXX wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Dornbirn (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom 15.10.2015 wurde der Antrag vom 25.08.2015 über die Zulassung des XXXX (in der Folge als Erstbeschwerdeführer bezeichnet) als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG im Unternehmen des K wert Fensteragentur Schmidler Anton e.U. abgewiesen.
2.1. Gegen diesen Bescheid erhoben der Erstbeschwerdeführer und Frau XXXX (in der Folge als Zweitbeschwerdeführerin bezeichnet) rechtzeitig eine Beschwerde, welche in der "Wir-Form" gehalten und von beiden Beschwerdeführern unterfertigt wurde.
2.2. Der Arbeitgeber erhob (fristgerecht) keine Beschwerde.
3. Mit Schreiben vom 03.03.2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführer bekannt zu geben, welche Person die Beschwerde erhoben hat.
4. In der (per E-Mail übermittelten) Stellungnahme vom 16.03.2016 teilten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin mit, dass die Beschwerde "gemeinsam eingereicht" wurde, "beide [...] das Beschwerdeschreiben auch unterzeichnet [haben] und "beim Briefkopf unsere Namen angeführt" sind.
5. Mit Schreiben vom 10.08.2016 nahm der Erstbeschwerdeführer "die Beschwerde gegen den Ablehnungsbescheid" zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Nach § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A) I.:
1.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
1.3. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320, u.v.a.).
Auf Grund des unmissverständlich formulierten Parteiwillens ("ich
ziehe ... die Beschwerde gegen den Ablehnungsbescheid ... zurück.")
ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen und war daher das Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers einzustellen.
Zu Spruchpunkt A) II:
1.1. Parteien im Verfahren vor der belangten Behörde waren ausschließlich der Erstbeschwerdeführer und der Arbeitgeber. Der von der Zweitbeschwerdeführerin angefochtene Bescheid der belangten Behörde war nicht an sie adressiert.
1.2. Sie erhob gegen diesen Bescheid in ihrem Namen (ohne Hinweis auf eine erteilte Vollmacht durch den Erstbeschwerdeführer) eine (in "Wir-Form" verfasste) Beschwerde.
1.3. In ihrer Stellungnahme vom 16.03.2016 hielt sie daran fest, dass das Beschwerdeschreiben auch von ihr eingereicht wurde, beide (der Erstbeschwerdeführer und sie) es unterzeichnet haben und im Briefkopf beide Namen, somit auch ihr Name, angeführt sind.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
3.1. Das Recht, gegen einen Bescheid ein Rechtsmittel zu erheben, folgt entweder aus der sich aus § 8 AVG ergebenden Parteistellung oder aus besonderen, ein Rechtsmittelrecht oder eine Parteistellung einräumenden Regelungen der für die Sache maßgebenden Verwaltungsvorschriften (§ 63 Abs. 1 AVG).
Eine Parteistellung kann nur im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsverfahren bestehen; sie bestimmt sich nach dem normativen Gehalt der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Partei ist nur, wer an der Sache (am Gegenstand des Verfahrens) kraft eines eigenen subjektiven Rechts beteiligt ist. Die Parteistellung besteht nicht losgelöst von einem Verwaltungsverfahren. Partei ist der künftige Adressat des zu erlassenden Bescheides. Die mögliche Verletzung eines eigenen, tatsächlich (nicht nur möglicherweise) bestehenden subjektiven Rechts genügt nicht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, Manz 2014, RZ 9 zu § 8 AVG).
3.2. Das VwGVG definiert die Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht, lediglich die belangte Behörde wird in § 18 VwGVG dezidiert als Partei des Verfahrens genannt. Parteien des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten sind grundsätzlich die Parteien des vorangegangenen verwaltungsbehördlichen Verfahrens. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kommt in Verfahren über Bescheidbeschwerden dem legitimierten Beschwerdeführer die Parteistellung zu, wobei sich die Beschwerdelegitimation daraus ergibt, dass gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
3.3. Im gegenständlichen Fall hat der Erstbeschwerdeführer (als Ausländer) bzw. der Arbeitgeber den Antrag auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG gestellt, den die belangte Behörde mit dem ihm und dem Arbeitgeber gegenüber erlassenen Bescheid abwies. Es waren (nur) der Erstbeschwerdeführer und der Arbeitgeber zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt.
Die (in der "Wir-Form" verfasste) Beschwerde wurde auch von der Zweitbeschwerdeführerin unterfertigt und damit auch von ihr erhoben. Sie war jedoch zu keinem Zeitpunkt Partei des Verfahrens auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG und kam ihr mangels Eingriff in ihre Rechte bzw. rechtlichen Interessen keine Parteistellung und damit auch nicht das Recht zu, gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben.
Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin war somit mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen.
3.4. Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es zur Frage der Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie zur Frage der Zurückweisung einer Beschwerde mangels Parteistellung bzw. Beschwerdelegitimation an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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