G307 2120993-1•BVwG G307 2120993-1
G307 2120993-1Tribunale amministrativo federale30 ago 2016
Glaubhaftmachung, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, private<br/>Streitigkeiten, staatliche Schutzfähigkeit
G307 2120993-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Albanien, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen
Bescheides als unbegründet a b g e w i e s e n .
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 12.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die polizeiliche Erstbefragung des BF statt.
3. Am 22.12.2015 wurde der BF im Beisein seines damaligen gesetzlichen Vertreters sowie einer Vertrauensperson vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
4. Mit per E-Mail am 23.12.2015 dem BFA vorgelegter Eingabe gab der BF durch seine nunmehrige Rechtsvertreterin (im Folgenden: RV) eine Stellungnahme zu gegenständlichem Verfahren ab.
5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, der RV des BF zugestellt am 21.01.2016, wurde der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem in einem eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 01.12.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).
6. Mit per E-Mail und Post am 13.01.2016 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt, dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Rechtssache hinsichtlich Spruchpunkt I. zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom BFA vorgelegt und langten am 11.02.2016 bei diesem ein.
7. Mit Schreiben vom 09.08.32016 wurden dem BF seitens des BVwG aktuelle Länderberichte zu Albanien zur Kenntnis gebracht und diesem in einem die Möglichkeit der Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Der BF äußerste sich dazu mit Schreiben vom 26.08.2016.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist albanischer Staatsbürger. Er ist ledig, Angehöriger der albanischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam. Die Muttersprache des BF ist Albanisch.
1.2. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Albanien am 10.05.2015 und reiste schließlich über Kroatien und Slowenien kommend am selben Tag in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 12.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
1.3. Albanien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
1.4. Der BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist oder, dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstünden.
1.5. Die gegenständliche Beschwerde beschränkt sich auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.
1.6. Zur Lage im Herkunftsstaat:
"Albanien:
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
Die Republik Albanien ist eine parlamentarische Demokratie. Der Premierminister führt die Regierung an, während der Präsident nur beschränkte ausführende Macht besitzt. Am 23. Juni 2013 wurden parlamentarische Wahlen abgehalten, die laut dem OSCE-Office für Democratic Institutions and Human Rights (ODIHR) auf Wettbewerb beruhten und die grundsätzlichen Freiheiten respektierten, die aber in einer Atmosphäre von Misstrauen stattfanden (USDOS 25.6.2015).
Drei Parteien bestimmen die politische Landschaft: die Sozialistische Partei Albaniens, die aus der (kommunistischen) Partei der Arbeit Albaniens hervorgegangen ist und deren beherrschende Persönlichkeit Premierminister Edi Rama ist. Seit dem politischen Umbruch in den Jahren 1991 und 1992 ist die Republik Albanien eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem. Das demokratische System krankt jedoch an Defiziten, die auf historische, politische und kulturelle Faktoren zurückzuführen sind. Das politische Leben ist stark polarisiert; Clanstrukturen dominieren die Parteien. Parteipolitische Zugehörigkeit bzw. Abhängigkeiten wirken weit in das gesellschaftliche Leben hinein (AA 10.6.2015).
In Anerkennung des demokratisch und glatt verlaufenden Machtwechsels nach den Wahlen vom Juni 2013 und der von der Regierung Rama eingeleiteten Reformpolitik, hat die EU Albanien im Juni 2014 den EU-Beitrittskandidatenstatus verliehen (AA 10.2015). Die EU-Kommission stellt allen (potentiellen) Beitrittsländern des Westbalkans (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, EJR Mazedonien, Montenegro und Serbien) eine EU-Perspektive in Aussicht. In der Bewertung stellt die EU den Balkanländern ein durchwachsenes Zeugnis aus und fordert mehr Anstrengungen bei politischen und wirtschaftlichen Reformen. Auch das neue Kandidatenland Albanien sei auf einen guten Weg. Noch bedarf es aber einer effizienteren und entpolitisierten Verwaltung sowie Verbesserungen beim Schutz der Minderheiten (BN 16.11.2015).
Quellen:
Beim NATO-Gipfel in Bukarest wurde Albanien am 3. April 2008 gemeinsam mit Kroatien zu Verhandlungen über eine Mitgliedschaft eingeladen. Der Beitritt wurde am 1. April 2009 vollzogen. Albanien beteiligt sich unter anderem am ISAF-Einsatz in Afghanistan sowie bei KFOR in Kosovo. Albaniens Außenpolitik ist darauf gerichtet, gutnachbarschaftliche Beziehungen auszubauen und die Zusammenarbeit in der Region weiter zu fördern. Die bilateralen und multilateralen Kontakte sind rege. Dabei spielt Albanien eine konstruktive Rolle im Aufbau gemeinsamer Sicherheits- und Wirtschaftsstrukturen in der Region, namentlich in Kosovo. Die Verbindungen nach Kosovo, das mehrheitlich von albanisch-stämmiger Bevölkerung bewohnt wird, werden von beiden Seiten mit besonderer Intensität gepflegt. In jüngster Zeit bemühen sich Albanien und Serbien in der Perspektive der von beiden Staaten angestrebten EU-Mitgliedschaft um eine Verbesserung ihrer Beziehungen. So hat Premierminister Rama als erster albanischer Ministerpräsident in über 60 Jahren im November 2014 Belgrad besucht. Der Gegenbesuch des serbischen Premierministers Vucic erfolgte im Mai 2015 (AA 10.2015).
Albanien hat die Anstrengungen für die Umsetzung der Strategie und des Aktionsplans für die Bekämpfung des Terrorismus fortgesetzt. Eine Sicherheitsstrategie wurde angenommen, aber der Aktionsplan und ein klarer Zeitplan müssen noch verabschiedet werden. Im Dezember 2014 wurden eine neue Anti-Terror-Direktion und vier regionale Zweigstellen innerhalb der albanischen Staatspolizei eingerichtet. Sie sind jedoch noch nicht voll besetzt und einsatzbereit (EK 10.11.2015).
Quellen:
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Allerdings verhindern politischer Druck, Einschüchterung, weitverbreitete Korruption und beschränkte Mittel, dass die Justiz unabhängig und effizient arbeitet. Abgesehen davon finden Anhörungen oft unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung vor. Geschworenengerichte sind nicht vorgesehen. Der Angeklagte hat das Recht auf einen Anwalt. Falls er sich keinen Anwalt leisten kann, wird auf Staatskosten ein Pflichtverteidiger
bereitgestellt. Angeklagte dürfen nicht zu selbstbelastenden Aussagen und Geständnissen gezwungen werden und haben das Recht auf Berufung. Im Allgemeinen respektierte die Regierung diese Rechte in der Praxis (USDOS 25.6.2015).
Das Strafgesetzbuch wird kontinuierlich überarbeitet, um westlichen Standards zu entsprechen. Aufgrund der Schwäche der Institutionen des Staates werden viele Rechtsverstöße entweder gar nicht oder nicht in ausreichendem Maße verfolgt. Untersuchungshäftlinge müssen teilweise sehr lange auf den Beginn ihrer Prozesse warten. Verfahren können mitunter mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Mangelnde Qualifikation und Anfälligkeit der Richter für Korruption führen zu rechtsstaatlich zweifelhaften Ergebnissen. Die Justizreform ist das wichtigste der fünf Schlüsselkriterien für eine weitere Annäherung an die EU. Darin stimmen alle Akteure parteienübergreifend überein. Die komfortable Mehrheit der Regierungskoalition lässt auch Verfassungsänderungen zu. Entscheidend für den Erfolg und die Glaubwürdigkeit der Reform wird sein, ob korrupte Richter aus ihren Ämtern entfernt werden (AA 10.6.2015).
Albaniens Rechtssystem ist in einem frühen Stadium der Ausarbeitung. Einige Fortschritte wurden im vergangenen Jahr erzielt, insbesondere durch die Einrichtung eines Parlamentarischen Ausschusses für die Justizreform. Die Justizverwaltung ist langsam und Gerichtsentscheidungen werden nicht immer vollstreckt. Die professionelle Ausbildung von Richtern ist unzureichend und ihre Unabhängigkeit nicht vollständig gewährleistet. Korruption in der Justiz ist weit verbreitet, die interinstitutionelle Zusammenarbeit schlecht und die Ressourcen nicht ausreichend (EK 10.11.2015).
Quellen:
Die zivilen Behörden üben effektive Kontrolle über alle Sicherheitskräfte aus. Polizeibeamte vollziehen das Gesetz nicht immer in gleicher Weise. Verflechtungen zwischen Politik und Kriminalität, schlechte Infrastruktur, mangelhafte Ausrüstung, inadäquate Beaufsichtigung, mangelhafte Führung und geringe Motivation beeinflussen oft die Vollstreckung des Gesetzes oder tragen zu Korruption oder unprofessionellem Verhalten bei. Die Straflosigkeit
und Korruption in der Polizei bleiben weiterhin ein Problem. Der Ombudsmann bearbeitete im Laufe des Jahres 2014 Beschwerden gegen Polizeibeamte, v.a. wegen Problemen bei Festnahmen und Verhaftungen. Es gab keine Berichte von geheimen Verhaftungen. Laut Gesetz muss die Polizei die Strafverfolgungsbehörden sofort von einer Verhaftung informieren. Dennoch gibt es gelegentlich Fälle, in denen die Polizei Personen zwecks Befragung für außerordentliche Zeitspannen festnimmt, ohne sie formell zu verhaften (USDOS 25.6.2015).
Dank personeller Umbesetzungen, Umstrukturierung und Lohnerhöhungen hat sich der Ruf der Polizei verbessert. Eine zunehmend bedeutende Rolle spielt die Institution des Ombudsmannes, der unangemeldete Kontrollvisiten in Polizeikommissariaten und Einrichtungen vornimmt. Kennzeichnend für die albanische Staatspolizei ist ihre stark hierarchische Ausrichtung und Abhängigkeit von politischen Steuerungsmechanismen. Polizeiliche Aktivitäten werden oft von der jeweiligen politischen Interessenlage beeinflusst. Die Regierung arbeitet an einer Professionalisierung der Polizei und unternimmt Anstrengungen, um durch verstärkte Controlling Maßnahmen, Lehrgänge zur Berufsethik, Verbesserung der Besoldung und drastische Maßnahmen im Falle des Verstoßes gegen Dienstvorschriften, die Korruptionsanfälligkeit zu reduzieren. Auch wenn sich das Bild der Polizei in der Bevölkerung durchaus zum Positiven entwickelt, steht Minderheitenschutz, z.B. bei Roma oder Migranten, noch nicht im Fokus (AA 10.6.2015).
Quellen:
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Der Ombudsmann bearbeitete im Laufe des Jahres 2014 Beschwerden gegen Polizeibeamte, v.a. wegen Problemen bei Festnahmen und Verhaftungen. Während Verfassung und Gesetze Folter verbieten, werden Verdächtige und Gefangene manchmal von Polizisten und Gefängniswärtern geschlagen und misshandelt. NGOs und der Ombudsmann melden keine Missbräuche, die durch politische oder religiöse Zugehörigkeit motiviert sind (USDOS 25.6.2015).
Albanien hat die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame unmenschliche oder herabwürdigende Bestrafungen samt Fakultativprotokoll ebenso wie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ratifiziert. Art. 25 der Verfassung verbietet explizit Folter und jegliche grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach übereinstimmenden Erkenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wird in Albanien in Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten nicht auf staatliche Anweisung gefoltert. Es gibt jedoch immer wieder Fälle von Gewalt und teilweise schweren Misshandlungen seitens oder im Verantwortungsbereich der Polizei, vorrangig während sich Personen in Polizeigewahrsam befinden, jedoch auch in Untersuchungs- und Vollstreckungshaft (AA 10.6.2015).
Im Bereich der Folter- und Misshandlungsvermeidung ist das Büro des Ombudsmanns personalmäßig voll ausgestattet. Es führte im Jahr 2014 115 Untersuchungen durch. Davon wurden 81 Empfehlungen bestätigt. Der Ombudsmann erhielt 35 Beschwerden, von denen acht stichhaltige Gründe hatten und in denen Ermittlungen gegen Polizeibeamte eingeleitet wurden (EK 10.11.2015).
Quellen:
Die Bekämpfung von Korruption und organisiertem Verbrechen und die Justizreform gehören zu den Schlüsselbedingungen für den Prozess der EU-Annäherung. Die Regierung ist entschlossen, glaubwürdige Fortschritte zu erzielen. Die Justizreform steckt hingegen noch in der Anfangsphase; abzuwarten ist, ob es zu einem Vorgehen gegen korrupte Richter kommen wird. Derzeit ist noch immer eine Kultur der Straflosigkeit und fehlender Implementierung von Regelwerken festzustellen. Nepotismus ist aufgrund der clanbasierten Gesellschaftsstrukturen und der geringen Größe des Landes allgegenwärtig. Grundsätzlich leiden staatliche Stellen unter einem Mangel an finanziellen und personellen Ressourcen (AA 10.6.2015).
Das Gesetz sieht für Korruption entsprechende Strafen vor. Korruption ist jedoch in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung weit verbreitet. Die gemeinsamen Ermittlungseinheiten (JIUs) für Verfolgung von Korruption im öffentlichen Dienst und anderen Finanzstraftaten führten von Januar bis Juni 2014 762 neue Ermittlungen durch, wovon 131 Fälle vor Gericht landeten. Die Gerichtsverfahren sind in 129 Fällen abgeschlossen worden und führten zu 183 Verurteilungen und 26 Entlassungen. Gerichtsverfahren gegen weitere 289 Angeklagte wurden in der zweiten Jahreshälfte fortgesetzt (USDOS 25.6.2015).
Albanien rangiert im Corruption Perceptions Index 2014 von Transparency International auf Platz 110 von 175, was eine Verbesserung um sechs Plätze im Vergleich zum Jahr davor bedeutet (TI 2014).
Quellen:
Die albanische Regierung hat einen Ombudsmann eingesetzt, den die Bürger bei Menschenrechtsverletzungen anrufen können. Dieser ist zwar nicht in der Lage, Entscheidungen zu treffen oder durchzusetzen; dennoch untersucht er entsprechende Miss-stände und kann gerichtliche Verfahren einleiten. Er betreibt Öffentlichkeitsarbeit zu von ihm analysierten Missständen und veröffentlicht einen Jahresbericht (AA 10.6.2015).
Die Zusammenarbeit des Bürgerbeauftragten mit der Zivilgesellschaft ist nach wie vor sehr gut. Im März 2014 wurde das Büro des Bürgerbeauftragten vom Internationalen Koordinierungsausschuss für die Einhaltung der Pariser Prinzipien mit einem Status-Zertifikat "A" ausgezeichnet. Die sieben regionalen Bürgerbeauftragtenbüros sind von der freiwilligen Unterstützung der Geber abhängig. Im Bereich der Folter- und Misshandlungsvermeidung führte der Ombudsmann im Jahr 2014 115 Untersuchungen durch, erhielt 35 Beschwerden über unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt und Gewalt durch Polizeibeamte und Gefängniswärter, von denen acht zur Zufriedenheit der Kläger gelöst wurden (EK 10.11.2015).
Quellen:
9. Allgemeine Menschenrechtslage
Die albanische Verfassung vom 21. Oktober 1998 enthält in ihren Artikeln 15 bis 58 einen ausführlichen Katalog von Grundrechten. Grundlage sind die Garantien der Europäischen Konvention für Menschenrechte. In den letzten Jahren liegen keine Kenntnisse über Fälle von Verschwindenlassen vor. Die Anwendung von Gewalt, auch mit Todesfolge, ist allerdings ein Mittel zur Lösung von schwerwiegenden, meist wirtschaftlichen Konflikten. Es gibt Berichte über Festnahmen, die nicht im Einklang mit dem albanischen Recht erfolgen. Die im albanischen Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen orientieren sich auch hinsichtlich des Strafmaßes an europäischen Standards. Es gibt keine unmenschlichen oder erniedrigenden Strafen. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit sind gewahrt. Die Medien sind frei, aber wirtschaftlich oft von Eigentümern und Interessengruppen, die oft wiederum mit Parteien verbunden sind, abhängig. Am 4.2.2010 wurde mit dem Antidiskriminierungsgesetz erstmals ein umfassendes Regelwerk verabschiedet, mit dem juristisch gegen entsprechend motivierte Übergriffe vorgegangen werden kann. Es gibt keine rassisch diskriminierende Gesetzgebung. Die nationalen Minderheiten der Griechen, Makedonen, Montenegriner, Aromunen (Vlachen) sind weitgehend integriert und vertreten ihre Interessen in Vereinigungen deutlich, z. T. auch mit starker Unterstützung ihrer Mutterländer. Hingegen stoßen die Roma und "Ägypter" in der Bevölkerung teilweise auf eine ablehnende Haltung (AA 10.6.2015).
Strafverfolgung und Verurteilung von Regierungsbeamten und Politikern sowie Richtern und wirtschaftlich einflussreichen Personen ist sporadisch und widersprüchlich, auch wenn sich die Regierung in solchen Fällen bemüht, Untersuchungen durchzuführen. Es gibt Berichte, denen zufolge Regierung und Unternehmen die Medien beeinflussen und unter Druck setzen (USDOS 25.6.2015).
Amnesty International lobt Albaniens Annahme der Universal Periodic Review - Empfehlungen des UN Human Rights Council, die - sofern implementiert - den Schutz der Menschenrechte entscheidend verbessern werden, äußert aber weiterhin Bedenken bezgl. der Straffreiheit, der häuslichen Gewalt sowie der Diskriminierung von Roma und Ägyptern in Albanien (AI 18.9.2014).
Quellen:
Die Haftbedingungen in albanischen Gefängnissen entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Es fehlt an einer angemessenen ärztlichen Versorgung; insbesondere psychisch kranke Gefängnisinsassen erhalten häufig nicht die erforderliche Fürsorge und Behandlung. In einigen Gefängnissen sind Hofgang oder Außenaktivitäten nicht erlaubt. Besuch kann eingeschränkt empfangen werden, jedoch oft nur sehr kurz und nach Gutdünken des Gefängnispersonals. Bedenklich ist, dass der Zugang zu einem Rechtsanwalt vielfach erschwert ist oder sogar gänzlich verhindert wird. Problematisch ist insbesondere auch die Situation jugendlicher Straftäter. Es gibt Berichte über Misshandlungen durch Gefängnispersonal und es fehlt zudem an jugendstrafrechtlicher Gerichtsbarkeit und Rehabilitationsprogrammen, die auf die Bedürfnisse Jugendlicher zugeschnitten sind. Die Situation in den Gefängnissen und in den Einrichtungen für Untersuchungshäftlinge verbessert sich mit internationaler Finanzhilfe, insbesondere seitens der EU-Kommission, langsam. Eine zunehmend bedeutende Rolle spielt die Institution des Ombudsmannes, der unangemeldete Kontrollvisiten in Polizeikommissariaten und Einrichtungen des Strafvollzugs tätigt und Missstände beim albanischen Innenministerium anhängig macht (AA 10.6.2015).
Bis September 2014 gab es laut Regierung fünf Todesfälle in Gefängnissen, das Büro des Bürgerbeauftragten erhielt in diesem Zeitraum keine Beschwerden über verdächtige Todesfälle in den Gefängnissen. Der Zustand in Gefängnissen variiert sehr stark. Das Land ist mitten in einem Prozess, in dem neue Haftanstalten die alten ersetzen, in denen raue und lebendbedrohliche Bedingungen herrschen. In den alten Einrichtungen sind vor allem schlechte sanitäre Zustände, die Ausstattung, die Belüftung, die Gesundheitsversorgung, Misshandlungen durch Wärter und andere Häftlinge, sowie unhygienische Zustände zu bemängeln. Dies gilt auch für die unter Aufsicht der Polizei stehenden Anhaltezentren. Beschwerden von Gefangenen können ohne Zensur an den Ombudsmann oder Gerichts- bzw. Verwaltungsbehörden gerichtet werden. Der Ombudsmann berichtete, dass die Gefängnisbeamten grundsätzlich bei den Untersuchungen kooperativ sind. Die Gefängnisse haben allerdings nicht alle Empfehlungen des Ombudsmannes umgesetzt. NGO-Berichten zufolge nahm die Regierung die Empfehlungen ernster, weigerte sich aber in einigen Fällen, Untersuchungen vorzunehmen (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Die Todesstrafe im Deliktsrecht wurde am 24.1.2001 abgeschafft, die Option der Todesstrafe im Kriegsfall am 30.4.2007 (AA 10.6.2015; vgl. RDC 3.2015).
Quellen:
Die Verfassung garantiert die freie Religionsausübung. Keine Religionsgemeinschaft wird durch staatliche Maßnahmen bevorzugt oder diskriminiert. Eine große Anzahl in- und ausländischer Religionsgemeinschaften ist ungehindert, auch missionarisch, in Albanien tätig. Es gibt keine religiös motivierten Konflikte und die wichtigsten religiösen Gruppen (sunnitische Muslime und Muslime des Bektashi-Ordens, katholische Christen, griechisch-orthodoxe Christen) leben in bemerkenswerter Harmonie und Toleranz miteinander, was von Papst Franziskus bei seinem Besuch am 21.9.2014 in Tirana als beispielhaft gewürdigt wurde (AA 10.6.2015).
Verfassung, Gesetze und andere Bestimmungen schützen die Religionsfreiheit. Im Allgemeinen respektiert die Regierung diese auch in der Praxis. Die Regierung machte allerdings wenig Fortschritte beim Diskurs über religiöse Gruppierungen, die eine Rückgabe oder Wiedergutmachung von während der kommunistischen Ära beschlagnahmtem Besitz fordern. Im Laufe des Jahres wurden vier Beschwerden wegen Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit beim Antidiskriminierungskommissar eingereicht (USDOS 14.10.2015).
Quellen:
Am 4.2.2010 wurde mit dem Antidiskriminierungsgesetz erstmals ein umfassendes Regelwerk verabschiedet, mit dem juristisch gegen entsprechend motivierte Übergriffe vorgegangen werden kann. Es gibt keine rassisch diskriminierende Gesetzgebung. Die nationalen Minderheiten der Griechen, Mazedonier, Montenegriner, Aromunen (Vlachen) sind weitgehend integriert und vertreten ihre Interessen in Vereinigungen deutlich, z. T. auch mit starker Unterstützung ihrer Mutterländer. Hingegen stoßen die Roma und "Ägypter" in der Bevölkerung teilweise auf eine ablehnende Haltung. Sie sind gesellschaftlich ausgegrenzt, was dazu beiträgt, dass ihre Lebensbedingungen im Vergleich zu denen ethnischer Albaner deutlich schlechter sind. Trotz einiger Fortschritte bleiben die Zugänge für Roma zu Arbeitsmarkt, Schulen und Gesundheitsversorgung weiter eingeschränkt und bewegen sich nicht auf dem Niveau anderer Bevölkerungsgruppen. Auffallend schwach ausgeprägte Bildungsorientierung bzw. -bereitschaft, Analphabetismus und fehlende Sprachkenntnisse verschärfen das Problem ebenso wie Bettelei, Kinderarbeit, und Menschenhandel. Der daraus resultierende schlechte Bildungsstand reduziert die Berufschancen weiter (AA 10.6.2015).
Positiv zu vermerken sind die Ausarbeitung eines Nationalen Aktionsplans sowie die kompetente Besetzung der Institution des Ombudsmanns. Eine Quote für Roma in Bachelor- und Master-Studiengängen wurde eingeführt. Zahlreiche Geber sind mit Unterstützungsprogrammen engagiert. Albanien bemüht sich, den Schutz von Minderheiten zu verbessern. Verstärkt werden Konferenzen und Diskussionsforen sowie Informations- und Integrationskampagnen von den in Albanien tätigen Roma-NGOs sowie vor allem auch von internationalen Partnern (EU, UNDP, Weltbank etc.) initiiert, auch vor dem Hintergrund der Roma-Dekade 2005-2015. Als Kontroll-/Mediationsinstitutionen existieren das "State Committee on Minorities", welches eher beratenden Charakter hat, sowie ein seit Mai 2010 institutionell direkt unter dem Parlament angesiedelter Antidiskriminierungsbeauftragter, der aber kaum öffentlich in Erscheinung tritt. Die albanische Regierung hat außerdem einen Ombudsmann eingesetzt, den die Bürger bei Menschenrechtsverletzungen anrufen können. Dieser ist zwar nicht in der Lage, Entscheidungen zu treffen oder durchzusetzen; dennoch untersucht er entsprechende Missstände und kann gerichtliche Verfahren einleiten. Er betreibt Öffentlichkeitsarbeit zu von ihm analysierten Missständen und veröffentlicht einen Jahresbericht (AA 10.6.2015).
Albanien hat die Empfehlungen des Human Rights Council angenommen, die die Diskriminierung von Roma und Ägyptern beenden soll, allerdings wird den Ägyptern der Minderheitenstatus weiterhin nicht anerkannt. Roma und Ägypter leben weiterhin in inadäquaten Unterkünften, ohne Kündigungsschutz und wehrlos gegen Räumung oder Vertreibung. Allgemein gesprochen geht Albaniens Umsetzung der Pläne zur Integration der Roma langsam voran (AI 18.9.2014).
Der Staat definiert Griechen, Mazedonier und Montenegriner als nationale Gruppen; die Griechen bilden die größte von ihnen. Aromunen (Walachen) und die Roma sind als ethnolinguistische Minderheiten definiert. Es gibt signifikante soziale Diskriminierung gegen Mitglieder der Roma- und der Balkan-Ägyptischen Gemeinschaften. Roma und Balkan-Ägypter sind Diskriminierungen beim Zugang zu Wohnungen, zum Beschäftigungsmarkt, zum Gesundheitssystem und zur Bildung ausgesetzt. Einige Schulen weigern sich, Roma und Balkan-Ägypter als Schüler/Studenten aufzunehmen, insbesondere, wenn sie arm zu sein scheinen. Laut NGOs werden Roma-Schüler in den Klassenzimmern vieler Schulen marginalisiert. Die griechische Minderheit beschwert sich über den Unwillen der Regierung, die griechischen Städte außerhalb der aus der kommunistischen Ära stammenden Militärzonen anzuerkennen (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Das Strafgesetzbuch stellt Vergewaltigung unter Strafe, die Regierung setzt diese Gesetze jedoch nicht wirksam durch. Opfer von häuslicher Gewalt berichten nur sehr selten von dieser, und Beamte bestrafen Vergewaltigung in der Ehe nicht. Das Strafgesetzbuch enthält Bestimmungen über sexuelle Übergriffe und sexuelle Belästigung und kriminalisiert die Vergewaltigung in der Ehe eindeutig. Die Zahl der Fälle von häuslicher Gewalt ist Polizeiberichten zufolge - verglichen mit 2013 (im ganzen Jahr 2013 gab es 3.020 Fälle) - im Jahr 2014 (bis Juni) auf 1.876 gestiegen. Die Regierung erhob Anklage in 649 Fällen und die Gerichte verhängten 1.306 einstweilige Verfügungen. Das Gesetz bietet gleiche Rechte für beide Geschlechter. Frauen sind nicht von beruflichen Tätigkeiten ausgeschlossen, weder gesetzlich, noch praktisch. Aber sie sind auf der höchsten Ebene unterrepräsentiert (USDOS 25.6.2015).
Traditionelle Wertvorstellungen führen insbesondere im ländlichen Raum dazu, dass Frauen weniger Entfaltungsmöglichkeiten als Männer haben. Während Frauen im Erwerbsleben einen weit besseren Ruf als Männer genießen, sind sie in Führungspositionen nur schwach vertreten, wobei die seit September 2013 amtierende Regierung mit der Berufung mehrerer Ministerinnen einen positiven Akzent gesetzt hat. Häusliche Gewalt ist verbreitet. Eine
gesetzliche Diskriminierung durch den Staat besteht nicht. Die gesellschaftliche Rolle der Frau ist, unabhängig von der Religionszugehörigkeit, vielfach noch von traditionellen Vorstellungen geprägt. Dies hat zur Folge, dass Frauen in leitenden Positionen stark unterrepräsentiert sind. Frauen werden darüber hinaus häufig Opfer von häuslicher Gewalt.
(z.B. durch Schläge, Vergewaltigung in der Ehe/Familie). Wie in vielen sensiblen Bereichen, so existiert auch hier seit 2006 ein Gesetz zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in dem verfahrens- und strafrechtliche Konsequenzen definiert werden. Die Regierung hat eine nationale Strategie gegen häusliche Gewalt und für Gleichberechtigung ausgearbeitet und speziell ausgebildete Polizei- und Justizeinheiten aufgestellt, teilweise finanziert durch ausländische Geber. Im Bereich der Ahndung häuslicher Gewalt gibt es immer noch Lücken im Strafgesetzbuch sowie in der Strafprozessordnung. Als Folge von abnehmender Armut und von Aufklärungskampagnen ist das Problem des Frauenhandels (Albanien als Herkunfts- und Transitland), insbesondere zur sexuellen Ausbeutung, rückläufig, aber weiter existent. Die Regierung versucht, Menschenhandel weiter einzudämmen (AA 10.6.2015).
2010 wurde das Gesetz zum Schutz der Rechte der Kinder verabschiedet, das neue institutionelle Strukturen etabliert. So wurden weitere Kinderschutz-Center gegründet, Informations- und Aufklärungskampagnen organisiert sowie Gesetzesvorschläge für ein umfassendes Minderjährigenschutzgesetz (inkl. Kinderarbeit als Straftatbestand) gemacht. Außerdem unterschrieb die Regierung ein Memorandum of Understanding mit der International Labour Organization ILO zur Abschaffung von Kinderarbeit. Regierung und etliche NGOs haben diverse rund um die Uhr geschaltete kostenfreie Notrufnummern für Opfer von Menschenhandel, häuslicher Gewalt sowie Kinder- und Jugend-Seelsorge eingerichtet. Vielfach werden Kinder aufgrund der Armut ihrer Familien in Waisenhäuser abgegeben. Diese sind oftmals sehr schlecht ausgestattet, Berichten zufolge werden Kinder dort vielfach Opfer sexueller Gewalt oder sind zum Betteln gezwungen (AA 10.6.2015).
Quellen:
Es besteht die Freiheit sich niederzulassen, zu reisen, zu emigrieren und wieder einzureisen, und die Regierung respektierte diese Rechte grundsätzlich. Binnenmigranten müssen sich am neuen Wohnort wieder registrieren lassen, um in den Genuss von essentiellen staatlichen Leistungen zu kommen. Auch muss der rechtmäßige Erwerb einer neuen
Immobilie oder ein Mietvertrag nachgewiesen werden können. Insbesondere Roma und Balkan-Ägypter hatten dabei allerdings Schwierigkeiten. Im Laufe des Jahres reduzierte die Regierung einige Anforderungen für die Registrierung, um die Belastung für Randgruppen wie Roma und Balkan-Ägypter zu verringern (Home Office 08.2015, vgl. USDOS 25.6.2015).
Quellen:
16. Grundversorgung/Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der albanische Staat gewährt Bedürftigen Sozialhilfe und Invalidengeld durch Geldbeträge die sich derzeit zwischen einem monatlichen Sozialhilfesatz von 3.000 ALL (ca. 21 €) und 8.000 ALL (ca. 57 €) für Familienoberhäupter, sowie gegebenenfalls einem Invalidengeld von 9.900 ALL (ca. 70 €) bewegen. Grundnahrungsmittel, in erster Linie Brot, werden subventioniert. Eine Vielzahl von lokalen und internationalen NGOs engagiert sich im sozialen Bereich. Insbesondere im ländlichen Bereich kommt der Großfamilie nach wie vor die Rolle zu, Familienmitglieder in Notlagen aufzufangen (AA 10.6.2015).
Albanien gehört weiter zu den ärmsten Ländern Europas. Das Pro-Kopf BIP betrug im Jahr 2014 nach Angaben des Finanzministeriums 3.420,70 Euro. In "absoluter Armut" (Pro-Kopf-Einkommen unter 60 USD pro Monat oder weniger als 2,5 USD pro Tag) leben 7% der Bevölkerung (Angaben der Weltbank). Der Durchschnittslohn (im staatlichen Sektor) liegt bei 379 Euro (2014). Die Arbeitslosenrate liegt offiziell bei 17,9%. Rückgrat der Ökonomie bleibt die Landwirtschaft, deren Anteil am BIP sich in der letzten Dekade auf 20% halbiert hat, die aber noch 47,8% der Arbeitskräfte (INSTAT) beschäftigt und zumeist in Subsistenz betrieben wird. Wirtschaftliche Aktivität verteilt sich regional sehr unterschiedlich. Der Großteil des BIP wird in der Küstenregion erwirtschaftet, insbesondere im Raum Tirana/Durrës. Dagegen ist in vielen unwegsamen Bergregionen, in denen sich Wirtschaft weitgehend auf Subsistenzlandwirtschaft beschränkt, soziale und ökonomische Entwicklung kaum spürbar (AA Oktober 2015).
Der Mindestlohn betrug USD 214, das Durchschnittsgehalt eines Regierungsbeamten machte USD 508 monatlich aus. Die amtliche Armutsgrenze wurde mit USD 65 pro Monat
angesetzt. Die Bedingungen auf den Arbeitsplätzen sind häufig sehr schlecht und in einigen Fällen gefährlich (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken ist grundsätzlich kostenlos. Da Ärzte und Pflegepersonal jedoch nur geringe Gehälter erhalten, müssen die Patienten in der Praxis erhebliche Zuzahlungen leisten. Ausstattung und Hygiene der staatlichen Krankenhäuser und Polikliniken lassen erheblich zu wünschen übrig. Kompliziertere Behandlungen können nur in Tirana und in anderen größeren Städten durchgeführt werden. Die Situation in psychiatrischen Kliniken ist erschreckend. Einige gut ausgestattete Privatkliniken bieten in den größeren Städten ihre Dienste an, sie dürften jedoch für einen Großteil der Bevölkerung zu teuer sein. Die Versorgung mit Medikamenten stellt kein Problem dar. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten an, die zum großen Teil aus der EU importiert werden. Es besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt in der Regel die Kosten für das billigste Generikum bei Standard-Medikamenten. Teurere Medikamente oder solche für außergewöhnliche Krankheiten gehen zu Lasten des Patienten (AA 10.6.2015).
In der primären Gesundheitsversorgung muss ein versicherter Patient für ein Beratungsgespräch, für einige Medikamente und einige Tests keine(n) Gebühr/Selbstbehalt zahlen. In der Regel erhält der Patient eine Teilerstattung für die in der Apotheke gekauften Medikamente, die sich in der Essential Drug List nicht befinden. Ein Patient ohne Versicherung muss für einen Besuch beim praktischen Arzt EUR 7, für einen Besuch beim Facharzt ca. EUR 11 zahlen. In der sekundären Gesundheitsversorgung sind die Gebühren/Selbstbehalte entsprechend höher. Eine Konsultation durch einen Hausarzt in öffentlichen Einrichtungen kostet ca. EUR 10, bei einem Spezialisten EUR 20 in einem Bezirkskrankenhaus und EUR 30 für eine Beratung durch einen Spezialisten an der Universitätsklinik.
Es gibt stationäre psychiatrischen Dienste der zwei psychiatrischen Kliniken (in Elbasan und Vlora) und zwei psychiatrischen Abteilungen (in Tirana und Shkodra). Es gibt insgesamt zehn Gemeindezentren für mentale Gesundheit in den Städten Tirana, Elbasan, Vlora, Shkodra, Korça, Gramsh, Peshkopi und Berat. Die Anzahl des Fachpersonals im Bereich der psychischen Gesundheit ist eine der niedrigsten in Europa. Offiziell werden alle psychischen Erkrankungen behandelt. Allerdings gibt es einen großen Bedarf, die Leistung durch eine bessere Verfügbarkeit von spezialisierten Dienstleistungen zu verbessern. Die meisten der für die Behandlung von psychischen Erkrankungen notwendigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich und in den Privatapotheken zu finden. Verschiedene NGOs sind auf dem Gebiet der psychischen Gesundheit tätig. Die WHO, die irische, schwedische und die italienische Regierung haben im Jahr 2007 die technische Hilfe in der Aufbau und die Stärkung der öffentlichen psychischen Gesundheit bereitgestellt (MedCOI II 27.6.2014).
Quellen:
Verfassung und Gesetze erlauben die Inlandsreisen, Auslandsreisen, Auswanderung sowie Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 25.6.2015).
Rückgeführte Staatsangehörige unterliegen keiner Form der Diskriminierung und haben nicht mit staatlicher Repression zu rechnen. Es sind keine Fälle von Misshandlungen bekannt. Zu einer Festnahme kommt es nur dann, wenn gegen die Person aufgrund anderer Delikte ermittelt wird. Ein Rückübernahmeabkommen mit der EU trat am 1. Mai 2006 in Kraft. Albanien kommt seinen darin kodifizierten Verpflichtungen nach (AA 10.6.2015).
Albanien hat in der Angelegenheit betreffend rückkehrende unbegleitete Minderjährigen, die aus Österreich bzw. anderen EU-Ländern zurückkommen, mit einem gemeinsamen Akt (gemeinsame Ordnung Nr. 332/3, vom 07.03.2014) zwischen der Generaldirektion der Staatspolizei und des staatlichen Sozialdienstes geregelt, indem das Empfangsprozedere und die soziale Behandlung der unbegleiteten minderjährigen Rückkehrer festgelegt worden ist. In solchen Fällen, wenn ein unbegleiteter Minderjähriger nach Albanien zurückkehrt, informiert die entsprechende Direktion für Grenz- und Migrationsfragen die Strukturen gegen Menschenhandel in der entsprechenden Polizeidirektion; es wird geprüft, ob Schlepperei vorliegt. Wenn der Minderjährige nicht von Familienangehörigen abgeholt wird, wird er vom staatlichen Sozialdienst in Schutz genommen (VB 11.6.2015).
Quellen:
Blutrache ist in Albanien ein nach dem Gewohnheitsrecht (Kanun) geregeltes Prinzip zur Sühnung von Tötungen und Ehrverletzungen. Heute werden die Regeln des Kanuns jedoch nicht immer eingehalten. Teile der albanischen Gesellschaft sind von einem hohen Gewaltniveau geprägt (Wiederaufleben der Blutrachetradition, hohe Verbreitung von Schusswaffen, organisierte Kriminalität). Der Mangel an verlässlichen Daten macht es schwierig, den tatsächlichen Umfang des Problems zu erkennen. Sicher ist aber, dass es nach wie vor Blutrachefälle, vor allem in Nordalbanien gibt, wo das Gewohnheitsrecht noch im Bewusstsein der Bevölkerung verankert ist. Der Staat lehnt die Blutrache ab und bekämpft sie. Allerdings behindern Schwäche und Korruption des albanischen Staates sowie das teilweise nicht vorhandene Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz die Bekämpfung des Phänomens. Betroffen ist meist nicht nur der Täter selbst, sondern seine gesamte Familie. Es gibt unterschiedliche und widersprüchliche Zahlenangaben bezüglich der Blutrache-Tötungen. Nach Ansicht vieler NGOs spielt die Regierung das Ausmaß der Blutrache herunter, weil sie in die EU strebt und das nationale Image aufbessern möchte. Lokale Versöhnungskomitees hingegen würden das Problem aufblähen (BAMF 10.2015; vgl. auch: BAMF 4.2014).
Tötungen im Namen der Blutrache betreffen manchmal auch kriminelle Organisationen. Dabei waren laut NGO-Berichten auch immer wieder Frauen und Kinder betroffen, obwohl das gemäß langgeltender "Blutrache-Traditionen" verpönt ist. Der Ombudsmann berichtet, dass die Bemühungen der Behörden beim Schutz der Familien in Blutrachefällen unzureichend sind. Im Jahr 2013 änderte die Regierung das Strafgesetz in Bezug auf vorsätzlichen Mord, indem die Freiheitsstrafe für Morde aus Blutrache von 20 Jahre auf 30 Jahre bis lebenslang erhöht worden ist. Diese Morde gehören jetzt zu den schwersten Verbrechen. Fälle von Blutrache werden von den Bezirksgerichten verhandelt (USDOS 25.6.2015).
Auf Grund von Blutrache-Tötungen gibt es für die betroffenen Familien auch andere negative Konsequenzen wie die Verweigerung grundsätzlicher verfassungsmäßiger Rechte wie Bewegungsfreiheit, Ausbildung, Beschäftigung, Gesundheitsleistungen, Wahlrecht, etc. Die Staatlichen Behörden haben der Prävention bei diesem Phänomen keine Beachtung geschenkt. Obwohl bereits 2005 ein Gesetz zur Bekämpfung von Blutrache angenommen wurde, wurde es bisher noch immer nicht implementiert (Albanien People's Advokate 5.9.2014).
Ehrverletzungen oder vorsätzliche Morde können gemäß Tradition nur durch Vermittlung vergeben oder mit Blut abgewaschen werden. Dieser Unausweichlichkeit können sich die Betroffenen nur durch Flucht oder Isolierung entziehen. Die Behörden werden nicht eingeschaltet, da es sich um eine Form der Selbstjustiz handelt. Durch eine strafrechtliche Verurteilung lässt sich auch die "Ehre" nicht wiederherstellen. Der Staat lehnt die Blutrache ab und bekämpft sie, kann aber aufgrund seiner begrenzten Kapazitäten und der langsamen und korruptionsanfälligen Justiz jedoch nur mit eingeschränktem Erfolg Schutz gewähren. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist keine Organisation befugt, Bescheinigungen über das Vorhandensein einer Blutrachefehde auszustellen. Trotzdem ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass jede unberechtigt ausgestellte Bescheinigung auf unwahren Tatsachen beruht (BAMF 10.2015; vgl. auch: BAMF 4.2014).
Ein hundertprozentiger Schutz für betroffene Personen in Blutrachefällen ist aus Sicht der albanischen Gesprächspartner absolut unmöglich zu gewährleisten. Verstärkte Kontrollen der Aufenthaltsorte von möglichen Tätern und möglichen Opfern, stellt da schon ein Maximum des Möglichen dar. Dazu muss angemerkt werden, dass dies in Österreich auch nicht besser gehandhabt werden kann, bzw. könnte. Drohungen werden nicht ausgesprochen oder signalisiert und somit fehlt die gesetzliche Grundlage für ein präventives Einschreiten der Behörde. Die Polizei Durres hat am 18.2.2014 den Vorsitzenden der Versammlung der Blutracheversöhnung und zwei Mittäter wegen "aktiver Korruption im Privatsektor und Dokumentenfälschung in Verbindung mit passiver Korruption im Privatsektor" festgenommen. Die Staatsanwaltschaft Durres hat mitgeteilt, dass gegen eine Bezahlung von € 300 bis € 1.000 falsche Dokumente ausgestellt wurden, die bestätigen sollten, dass die Inhaber potentielle Blutracheopfer wären. Damit hätten albanische Staatsbürger in der EU und Kanada Asyl beantragen wollen. Nach einmonatiger Ermittlung konnte die Kriminalaktivität dieser Staatsbürger bewiesen werden. Die Festgenommenen haben in Kooperation Bestätigungen im Namen der Versammlung für unterschiedliche Staatsbürger ausgestellt, die diese Unterlagen danach in Belgien, Holland, England und Kanada vorgelegt haben (VB 22.1.2015).
Quellen:
VB des BM.I für Albanien (22.1.2015): Auskunft des VB, per Email
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsbürgerschaft und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Albanisch sowie auf dem Wissen um die geografischen Gegebenheiten Albaniens. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der beschwerdeführenden Partei im gegenständlichen Verfahren.
Zudem brachte der BF einen albanischen Reisepass im Original in Vorlage, an dessen Richtigkeit und Echtheit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Feststellung zur Ausreise aus Albanien und zur Einreise in Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt und beruht der Familienstand des BF auf dessen Vorbringen in der Erstbefragung.
Die Beschränkung der Beschwerde Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides beruht auf dem Wortlaut in der Beschwerde, worin einzig die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten thematisiert wird und der Beschwerdeantrag ebenfalls ausschließlich auf die Zuerkennung des genannten Status, in eventu auf die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde in Bezug auf den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzielt.
Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und dessen Situation im Fall der Rückkehr dorthin beruht auf dessen Angaben in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Wie sich aus der Erstbefragung und den Einvernahmen im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der BF - teils im Beisein seiner Vertreterin sowie einer Vertrauensperson - ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde der BF von der belangten Behörde auch zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und Vorlage allfälliger Beweismittel aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Dabei rückte der BF in seiner Erstbefragung die Übergriffe seines Vaters ins Zentrum seiner Fluchtgeschichte, wobei er vor der belangten Behörde vordergründig wirtschaftliche Probleme vorbrachte und erst in weiterer Folge die besagten Übergriffe seines Vaters thematisierte. Letztlich brachte der BF aber keine konkreten Probleme mit herkunftsstaatlichen Behörden vor.
Weiters ist festzuhalten, dass auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass der BF - auch unter Berücksichtigung seines seinerzeitigen Alters - in der Lage war, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, in ihrer Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.
Die Ausführungen in der Beschwerde übersehen dabei, dass die belangte Behörde sich in Bezug auf den Schutz des BF sehr wohl auf Länderfeststellungen bezieht und der BF selbst vorgebracht hat, es bis dato unterlassen zu haben, sich hilfesuchend an herkunftsstaatliche Behörden zu wenden. Ein - über die von Seiten der Behörde getätigten Nachforschungen - hinausgehendes Ermittlungsgebot wäre aus der Sicht des Gerichtes nur dann geboten gewesen, wenn der Sachverhalt einer weiteren Klärung bedurft hätte. Da dies im gegenständlichen Fall jedoch mangels Vorbringens eines substantiierten Sachverhaltes nicht nötig erschien, konnte der belangten Behörde dahingehend auch kein Vorwurf gemacht werden.
Dem Bundesamt folgend, hat der BF aus der Sicht des erkennenden Gerichts seinen Herkunftsstaat Albanien ausschließlich aufgrund der erlebten körperlichen Übergriffe durch seinen Vater sowie behaupteter wirtschaftliche Probleme verlassen. Andere Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere Probleme mit herkunftsstaatlichen Behörden, wurden vom BF nicht vorgebracht.
Vorab bleibt noch festzuhalten, dass die Ausführungen des BF vor der belangten Behörde sowie in dessen Beschwerde einzig auf dessen Minderjährigkeit abstellen und wiederholt Bezug auf die Kinderechtskonvention nehmen. Dabei darf nicht übersehen werden, dass Kinder dann umso schutzbedürftiger sind, je jünger und damit unfähiger sie sind, sich selbst zu versorgen und in deren Geltungsbereich lediglich Kinder bis zur Erreichung der Volljährigkeit fallen. Der BF ist jedoch, dessen Vulnerabilität relativierend, mittlerweile volljährig und damit einhergehend nicht mehr Willen und der Gewalt seiner Eltern, insbesondere seines Vaters, unterworfen, sondern insofern selbstbestimmt, als er nunmehr seinen Aufenthalt und seine weitere Zukunft frei wählen und planen kann. Dies allenfalls fernab seines gewaltbereiten Vaters oder unter Zuwendung an herkunftsstaatliche Sicherheitsbehörden.
Daneben muss jedoch auch der kontextuelle Verweis des BF auf die Erkenntnisse des BVwG (vgl. BVwG 09.01.2015, W131 1438161-1/9E; 13.03.2014, W209 1431143-1/7E) als verfehlt erkannt werden. Diese Erkenntnisse beziehen sich auf den Herkunftsstaat Afghanistan und sind daher mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichbar, zumal der afghanische Staat Kindesmissbrauch und -ausbeutung nicht unterbinden kann, was - wie noch näher dargelegt wird - für Albanien nicht gesagt werden kann.
Der (in der Beschwerde abermals gegebene) Hinweis auf die Kinderrechtskonvention setzt jedoch zumindest voraus, dass Fluchtgründe nach der GFK, welche - wie in der rechtlichen Beurteilung näher dargelegt wird - gegenständlich jedoch nicht gegeben sind, vorliegen. Im Übrigen kommt der Kinderrechtskonvention aufgrund eines Erfüllungsvorbehaltes Österreichs keine rechtliche Verbindlichkeit im Bundesgebiet zu.
Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde sohin behauptet, in Albanien keinen wirksamen Schutz seitens staatlicher Behörden in Anspruch nehmen zu können, kann diesem nicht gefolgt werden.
Aus den getroffenen Feststellungen zur Lage in Albanien geht vielmehr hervor, dass ebendort ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und einer unabhängigen Gerichtsbarkeit eingerichtet ist. Mit der bloßen Behauptung, die Polizei und andere staatlichen Einrichtungen seien nicht in der Lage oder nicht gewillt, Schutz zu gewähren, werden aber keine nachhaltigen Defizite der Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der Behörden und Gerichte des Herkunftsstaates aufgezeigt. So ist in diesem Zusammenhang auch auf die wirksame, die Korruption innerhalb der albanischen Sicherheitsstrukturen bekämpfende, Reformarbeit des albanischen Staates und die jedem gesetzlich zustehende Möglichkeit der Beschwerdeerhebung im Falle der rechtswidrigen Untätigkeit von herkunftsstaatlichen Sicherheitsbehörden zu verweisen.
Darüber hinaus wurde 2006 ein Gesetz zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in dem verfahrens- und strafrechtliche Konsequenzen definiert werden, verabschiedet, hat die albanische Regierung eine nationale Strategie gegen häusliche Gewalt und für Gleichberechtigung ausgearbeitet, speziell ausgebildete Polizei- und Justizeinheiten aufgestellt und 2010 das Gesetz zum Schutz der Rechte der Kinder verabschiedet, das neue institutionelle Strukturen etabliert. Zudem wurden weitere Kinderschutz-Center gegründet, Informations- und Aufklärungskampagnen organisiert sowie Gesetzesvorschläge für ein umfassendes Minderjährigenschutzgesetz (inkl. Kinderarbeit als Straftatbestand) gemacht. Außerdem unterschrieb die Regierung ein "Memorandum of Understanding" mit der International Labour Organization (ILO) zur Abschaffung von Kinderarbeit und hat die Regierung sowie etliche NGOs diverse rund um die Uhr geschaltete kostenfreie Notrufnummern für Opfer von Menschenhandel, häuslicher Gewalt sowie Kinder- und Jugend-Seelsorge eingerichtet.
Wenn auch allfällige Defizite im Sicherheitssystem in Albanien vorherrschen mögen, so vermochte der BF dessen unmittelbare Betroffenheit nicht glaubhaft zu machen. So vermeinte der BF wiederholt, sich zu keinem Zeitpunkt hilfesuchend an lokale Sicherheits- oder Strafverfolgungsbehörden in Albanien gewandt zu haben, was dessen Vorbringen, keine herkunftsstaatliche Hilfe erwarten zu können, mangels bisheriger tatsächlicher Hilfsverweigerung oder Hilfsunfähigkeit seitens des albanischen Staates, als rein spekulativ ausweist.
Letztlich gilt festzuhalten, dass der BF in Erstbefragung und niederschriftlicher Einvernahme vorgebracht hat, in Albanien 9 Jahre lang die Grundschule sowie 1 Jahr die Mittelschule besucht zu haben und zuletzt einzig durch seinen Vater vom Schulbesuch abgehalten worden zu sein. Insofern lassen sich keine Anhaltspunkte fassen, welche für einen vom Staat Albanien ausgehenden Ausschluss des BF vom albanischen Bildungssystem und in weiterer Folge vom dortigen Arbeitsmarkt sprächen. Allfällige Defizite im Bildungssystem und Schwächen am Arbeitsmarkt im Herkunftsstaat allein, lassen, insbesondere angesichts des Vorbringens des BF, bisher im Herkunftsstaat die Schule besucht, noch keine Erfahrungen am albanischen Arbeitsmarkt gesammelt zu haben, nicht auf dessen unmittelbare Betroffenheit schließen.
Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF ergibt sich sohin, dass eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht bzw. vorgebracht wurde. Es konnte weder eine konkret gegen diesen gerichtete herkunftsstaatliche Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche derartige Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen hätten lassen oder dessen Rückkehr im Wege stünden.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt zur Lage in Albanien getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Sie erweisen sich durch genaue Quellenangaben als substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar, wobei eine Ausgewogenheit der sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch nichtstaatlichen Quellen ersichtlich ist. Diese Feststellungen wurden dem BF im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und hat dieser dazu keine Stellungnahme abgegeben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der BF ist weder in der Beschwerde den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, noch in seiner Stellungnahme vom 26.08.2016 substantiiert entgegengetreten.
Darin wird abermals auf die Kinderrechtskonvention ver- und insbesondere darauf hingewiesen, dass nach Randzahl 51 der Richtlinie des UNHCR zum Internationalen Schutz die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Kinder nicht unbedingt und automatisch mit dem Erwachsenwerden ende. Diese Ansicht übersieht jedoch die daran im Anschluss angeführten Beispiele wie etwa "ehemalige Kindersoldaten" oder "Opfer von Kinderhandel". Abgesehen davon, dass diese Situationen im Sinne der GFK vom Staat initiiert oder geduldet sein müssen, kann der BF nicht dieser Kategorie des "Fortwirkens" zugeordnet werden.
Auch die übrigen Argumente in der Stellungnahme gehen - auf den gegenständlichen Fall übertragen - ins Leere. So knüpfen sie an das soeben erwähnte Vorbringen an, nennen die der Anzahl nach häufigsten Urheber der Verfolgung, sprechen die kinderspezifischen Formen der Verfolgung wie die Verletzung eines wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Rechts, die Situation der häuslichen Gewalt gegenüber albanischen Kindern an und monieren die hohe Anzahl angeblicher Übergriffe auf Kindern in Albanien wie die diesbezügliche Machtlosigkeit der Regierung, dem entgegenzutreten unter Hinweis auf Berichte von ecoi.net, ahc.org, UNHCR und, Accord. Selbst wenn diese Berichte in vollem Umfang der Wahrheit entsprechen sollten, treffen die im Anschluss gemachten Ausführungen zur Situation des BF im Falle seiner Rückkehr nicht zu:
Die Behauptung, die gegenüber dem BF gesetzten Verfolgungshandlungen seien asylrelevant, entspricht nicht den Tatsachen, wie noch in der rechtlichen Beurteilung zu zeigen sein wird. Dass der albanische Staat nicht gewillt sei, den BF vor Übergriffen zu schützen, kann - wie bereits oben erwähnt - nicht gesagt werden, weil der BF den Weg zur Sicherheitsbehörde nicht bestritten hat, nunmehr selbsterhaltungsfähig ist und die dem BF im Rahmen des Parteiengehörs vor dem BVwG zugegangenen Länderberichte nicht erschüttert werden konnten.
Die in der Stellungnahme dargelegte Ansicht, das Bundesamt sei davon ausgegangen, der BF habe keine Möglichkeiten, sich in die Obhut des Staates zu begeben, verkennt, dass die belangte Behörde dem BF dies im Rahmen des subsidiären Schutzes und im Lichte der damaligen Minderjährigkeit - und zwar losgelöst von einer Asylrelevanz des gegenständlichen Sachverhaltes - zugestanden hat.
Durch das bloße schlaglichtartige Aufzeigen allfälliger Defizite im albanischen Sicherheitssystem vermag der BF den Wahrheitsgehalt der getroffenen Länderfeststellungen nicht zu erschüttern, zumal kein Brückenschlag zum gegenständlichen Sachverhalt vorgenommen wurde.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei nachvollziehbare Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Die Feststellung, dass Albanien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 7 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). In Albanien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:
3.1.1. Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erwuchsen dessen Spruchpunkte II. und III. in Rechtskraft und war im gegenständlichen Beschwerdeverfahren antragsgemäß nur auf den besagten Spruchpunkt I. einzugehen.
3.1.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde nicht begründet ist:
Eine gegen die Person gerichtete iSd. GFK asylrelevante Verfolgungsgefahr wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG vorgebracht noch glaubhaft gemacht.
Insoweit der BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachte, durch seinen Vater, sohin einer Privatperson, körperlich misshandelt worden zu sein, ist festzuhalten, dass die behauptete Furcht vor Verfolgung nicht von staatlichen Organen ausginge oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuteten.
Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen in Albanien im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So hat der BF auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihm vor allfälligen Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten. Es ist darauf zu verweisen, dass der BF vor der belangten Behörde keine Probleme mit staatlichen Behörden Albaniens vorgebracht und keinen Versuch unternommen hat, sich Hilfe suchend an herkunftsstaatliche Sicherheitskräfte oder Strafverfolgungsbehörden zu wenden.
Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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