W227 2133025-1•BVwG W227 2133025-1
W227 2133025-1Tribunale amministrativo federale29 ago 2016
Ermittlungspflicht, Kassation, Klassenkonferenz, Landesschulrat,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, negative Beurteilung, objektiver<br/>Erklärungswert, Pflichtgegenstand, Widerspruch
W227 2133025-1/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, vertreten durch seine Eltern XXXX und XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 27. Juli 2016, Zl. SA600180/0001-BR/2016, beschlossen:
A)
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landesschulrat für Salzburg zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2015/2016 die 2. Klasse (zweite Schulstufe) der Volksschule XXXX.
2. Am 29. Juni 2016 entschied die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt ist, weil er im Pflichtgegenstand "Deutsch, Lesen, Schreiben" die Note "Nicht genügend" erhalten hat.
3. Dagegen erhoben die Eltern des Beschwerdeführers form- und fristgerecht Widerspruch, der folgenden Wortlaut hat:
"Wir, XXXX und XXXX, Eltern und Erziehungsberechtigte von XXXX, geb. am XXXX und Schüler der 2b der VS XXXX, erheben fristgerecht Widerspruch gegen Ihre uns heute, am 30.06.2016 durch die Post zugestellte schriftliche Entscheidung vom 29.06.2016 der Klassenkonferenz der 2b der Volksschule XXXX, mit der unserem Sohn Thomas das Aufsteigen in die nächste Schulstufe gem. § 25 Abs. 1 SchUG verweigert wird."
4. In Folge langte beim Landesschulrat für Salzburg der Widerspruch gemeinsam mit den Stellungnahmen der Schule ein, die sich - wie auch die vom Landesschulrat eingeholte pädagogische Stellungnahme - nur mit den Leistungsreserven des Beschwerdeführers auseinandersetzen.
5. Ohne Parteiengehör gewährt zu haben wies der Landesschulrat für Salzburg den Widerspruch gemäß § 25 Abs. 2 lit. c i.V.m. § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ab und sprach weiters aus, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist. Begründend führte der Landesschulrat (hier relevant zusammengefasst) aus, der Widerspruch beschränke sich auf die Nichterteilung der Aufstiegsberechtigung. Da die negative Beurteilung in "Deutsch, Lesen, Schreiben" unbestritten sei, sei im gegenständlichen Verfahren ausschließlich zu überprüfen, ob in den übrigen Pflichtgegenständen ausreichende Leistungsreserven gegeben seien, die ein Aufsteigen rechtfertigten.
6. Gegen den am 28. Juli 2016 zugestellten Bescheid erhoben die Eltern des Beschwerdeführers am 5. August 2016 fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen (hier relevant) Folgendes ausführen: Der Widerspruch habe sich nicht nur, wie im angefochtenen Bescheid fälschlich festgestellt, gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz, dem Beschwerdeführer den Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe zu verweigern, sondern selbstverständlich auch gegen die Benotung des Pflichtgegenstandes "Deutsch, Lesen, Schreiben" mit "Nicht genügend" gerichtet. Damit hätte der Landesschulrat auch über die Benotung im Pflichtgegenstand "Deutsch, Lesen, Schreiben" entscheiden müssen. Erst im Rahmen einer Akteneinsicht am 1. August 2016 hätten die Eltern des Beschwerdeführers bemerkt, dass sich kein einziges nachweisbares Beweisdokument über durchgeführte Leistungsfeststellungen, die eine angebliche nicht genügende Leistung dokumentieren würden, im Akt befände.
7. Am 22. August 2016 legte der Landesschulrat für Salzburg die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat beschlossen:
1.1. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; 18.5.2016, Ra 2016/20/0072 m.w.H.).
1.2. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.
Nach § 25 Abs. 2 SchUG ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genü-gend" enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Nach § 71 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf "Nicht genü-gend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
1.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Auslegung von Parteianbringen auf das aus diesem erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist es der Behörde verwehrt, diesem eine abweichende, eigene Deutung zu geben, selbst wenn das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig wäre. Wenn jedoch der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens unklar ist, ist die Behörde entsprechend den ihr gemäß § 37 i.V.m. § 39 AVG obliegenden Aufgaben verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern (vgl. VwGH 13.3.2016, 2013/17/0705).
1.4. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Nach dem eindeutigen Inhalt des Widerspruches, der nach seinem objektiven Erklärungswert zu beurteilen ist, kommt klar hervor, dass die gesamte Entscheidung der Klassenkonferenz bekämpft wurde und damit natürlich auch die Beurteilung mit "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand "Deutsch, Lesen, Schreiben". Somit war es dem Landesschulrat für Salzburg verwehrt, den Widerspruch dergestalt einzuschränken, dass sich dieser nicht auf die behauptete unrichtige Beurteilung stützt (vgl. wieder VwGH 16.3.2016, 2013/17/0705). Der Landesschulrat für Salzburg hätte daher ein Verfahren nach § 71 Abs. 4 SchUG führen müssen.
Mangels eingeholter relevanter Beweise über die Beurteilung des Pflichtgegenstandes "Deutsch, Lesen, Schreiben" fehlt daher ein vollständiger Sachverhalt, ob die Entscheidung der Klassenkonferenz zu Recht erfolgte oder nicht. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren zur Überprüfung einer Beurteilung mit "Nicht genügend" den Schüler keine formelle Beweislast trifft, sondern die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt gemäß § 39 Abs. 2 AVG von Amtswegen aufzuklären hat (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
14. Auflage, Anm. 13 zu § 71 SchUG mit Hinweis zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
1.5. Da der Landesschulrat kein Verfahren nach § 71 Abs. 4 SchUG führte und somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
1.6. Im fortgesetzten Verfahren wird sich der Landesschulrat für Salzburg auch mit dem Beschwerdevorbringen auseinanderzusetzen haben.
2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, entspricht der oben unter Punkt 1.1. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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