BVwG W207 2105662-1

W207 2105662-1Tribunale amministrativo federale29 ago 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Ermittlungspflicht, Feststellungsmangel, Flächenabweichung,<br/>Kassation, Kontrolle, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Übertragung, Verschulden,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückverweisung

Testo completo

BVwG W207 2105662-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W207.2105662.1.00

Spruch

W207 2105662-1/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 26.04.2011 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX mit der BNr. XXXX und die XXXX mit der BNr. XXXX, für die ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die erstgenannte Alm 111,80 ha und für die zweitgenannte Alm 265,04 ha Almfutterfläche angegeben.

Außerdem stellte der Beschwerdeführer am 16.05.2011 zwei Anträge auf Übertragung von flächenbezogenen Zahlungsansprüchen für 2011 (ZA Nr. 14331237, Anzahl 9,00, Wert 73,02, sowie ZA Nr. 14312709, Anzahl 1,00, Wert 78,93) für die Einheitliche Betriebsprämie ("Kauf ohne Flächen").

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 1.930,75 gewährt. Dabei wurden 19,93 zugewiesene (vorhandene) flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 31,18 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche von 25,67 ha) und - entsprechend den vorhandenen Zahlungsansprüchen - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 19,93 ha zugrunde gelegt. Zur Auszahlung gelangten 19,93 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Die Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen ohne Flächen wurden positiv beurteilt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Vor-Ort-Kontrollen der AMA am 11.09.2012 und am 27.09.2012 auf der XXXX ergaben eine tatsächliche Almfutterfläche von 55,70 ha (beantragt waren 111,80 ha), was eine Flächendifferenz von 56,10 ha ergibt.

Vor-Ort-Kontrollen der AMA am 26.09.2012 und am 27.09.2012 auf der XXXX ergaben eine tatsächliche Almfutterfläche von 258,02 ha (beantragt waren 265,04 ha), was eine Flächendifferenz von 7,02 ha ergibt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 1.625,28 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 305,47 ausgesprochen. Dabei wurde - im Unterschied zum abgeänderten Bescheid vom 30.12.2011 - offenkundig von nur mehr 15,73 zugewiesenen (vorhandenen) flächenbezogenen Zahlungsansprüchen, weiters von einer beantragten Fläche von 31,18 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 25,67 ha, und - offenkundig ausgehend von nur mehr 15,73 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen - von einer ermittelten Fläche von 15,73 ha ausgegangen. Die Differenzfläche wurde in der Begründung dieses Bescheides mit 0,00 ha ausgewiesen. Zur Auszahlung gelangten 15,73 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Die Anträge auf Übertragung ohne Flächen vom 16.05.2011 wurden, wie sich aus der angeführten Tabelle in der Begründung ergibt, "teilweise positiv" (Begründung: Aliquotierung wegen Übernutzung) bzw. "positiv" beurteilt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen.

Im Akt befindet sich eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen", mit welcher die Landwirtschaftskammer XXXX dem Almbewirtschafter der XXXX für das Antragsjahr 2011 bestätigt, dass die Fläche im Rahmen einer bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei.

Gegen diesen Abänderungsbescheid erhob der Beschwerdeführer am 25.02.2014 Beschwerde, die im Wesentlichen darauf abzielt, darzutun, dass den Beschwerdeführer an der fehlerhaften Überbeantragung kein Verschulden treffe.

Am 22.06.2014 übermittelte der Beschwerdeführer der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die XXXX.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 10.04.2015 zur Entscheidung vor.

Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 10.04.2015" bezeichnetem Begleitschreiben vom 23.08.2016 übermittelte die belangte Behörde die Übertragungsanträge vom 16.05.2011 mit der laufenden Nummer PP 30 und PP 35, die sich bereits im Verwaltungsakt der belangten Behörde finden (Anträge auf Übertragung von flächenbezogenen Zahlungsansprüchen für 2011 (ZA Nr. 14331237, Anzahl 9,00, Wert 73,02, sowie ZA Nr. 14312709, Anzahl 1,00, Wert 78,93) für die Einheitliche Betriebsprämie ("Kauf ohne Flächen").

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Wie sich aus dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 29.01.2014 ergibt, wirken sich die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen auf den oben genannten beiden Almfutterflächen festgestellten Flächenabweichungen im Sinne von Flächenreduktionen im gegenständlichen Fall nicht entscheidungswesentlich aus. Entscheidungswesentlich für die Reduktion der Einheitlichen Betriebsprämie und die Rückforderung von Euro 305,47 scheint vielmehr zu sein, dass im Vergleich zum ursprünglichen (abgeänderten) Bescheid vom 30.12.2011 eine Änderung im Bereich der Zahlungsansprüche insofern eingetreten ist, als im ursprünglichen Bescheid vom 30.12.2011 noch von 19,93 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen wurde, im angefochtenen Abänderungsbescheid vom 29.01.2014 hingegen nur mehr von 15,73 vorhandenen Zahlungsansprüchen, was schließlich auch zu einer ausgewiesenen Differenzfläche von 0,00 ha führt, da sich die festgestellten Flächenabweichungen nicht auswirken und daher nicht schlagend werden. Somit ist der durchschnittliche Zahlungsanspruchs-Wert nunmehr mit einer geringeren Anzahl von flächenbezogenen Zahlungsansprüchen zu multiplizieren, was zu einem niedrigeren Auszahlungsbetrag führt.

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich - abweichend von der Begründung des abgeänderten Bescheides vom 30.12.2011 - an Hand der entsprechenden Tabelle, dass die Übertragung ohne Flächen in Bezug auf die lfd. Nummer PP 30 "teilweise positiv" beurteilt werde, dies wegen "Aliquotierung wegen Übernutzung", und dass die Übertragung ohne Flächen hinsichtlich der lfd. Nummer PP 35 "positiv" beurteilt werde. Auch der von der belangten Behörde vorgelegten "Aufbereitung Beschwerdeverfahren" sind diesbezüglich keine näheren Feststellungen bzw. Ausführungen zu entnehmen, diese beschränken sich im Wesentlichen auf die Darstellung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen, denen allerdings im gegenständlichen Fall keine nähere Entscheidungsrelevanz zuzukommen scheint.

Dem angefochtenen Bescheid ist daher nicht zu entnehmen, auf welche Ermittlungsschritte bzw. welche Ermittlungsergebnisse sich die offenkundig erfolgte Reduktion der vorhandenen Zahlungsansprüche stützt, auch fehlen nachvollziehbare Feststellungen zur in der Begründung angeführten Übernutzung von Zahlungsansprüchen unter der lfd. Nummer PP 30, also hinsichtlich Ausmaß und Art der begründend angeführten Übernutzung, die zu einer Aliquotierung führe. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist eine solche Übernutzung von flächenbezogenen Zahlungsansprüchen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachvollziehbar ersichtlich und fehlen diesbezüglich im angefochtenen Bescheid nähere Feststellungen.

Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte, aber offenkundig entscheidungsrelevante - Sachverhalt unzureichend - und zwar nur ansatzweise - ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.

Auch wenn der VwGH der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatz-Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 bereits Grenzen gezogen hat, liegt es im vorliegenden Fall weder im Interesse der Raschheit, noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das Bundesverwaltungsgericht versuchen wollte, die Beschwerde im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 einer Entscheidung zuzuführen.

Der Bescheid war daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs C-93/12 Agrokonsulting).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).

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