BVwG L510 2121582-1

L510 2121582-1Tribunale amministrativo federale29 ago 2016

Regest

Arbeitslosengeld, ersatzlose Behebung, Grenzgänger,<br/>Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit

Testo completo

BVwG L510 2121582-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L510.2121582.1.01

Spruch

L510 2121582-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Kurt PUNZENBERGER und Mag. Peter WOLFARTSBERGER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 20.01.2016, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2016-0566-4-000021-12 , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG aufgehoben.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 23.12.2015 wies das Arbeitsmarktservice XXXX (AMS) den Antrag der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX , vom 19.12.2015 auf Arbeitslosengeld gemäß § 44 AlVG mangels örtlicher Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurück.

Begründend führte das AMS aus, dass sich laut Erklärung der bP vom 18.12.2015 ergebe, dass sie ein Haus in Ungarn besitze, wo sich auch ihre Gattin und ihre Tochter aufhalten würden, was eindeutig darauf hinweise, dass der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Ungarn liege.

Trotz ihres beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich habe sie ihren Lebensmittelpunkt zweifelsfrei in Ungarn gehabt und habe ihn weiterhin dort. Somit sei der Wohnmitgliedsstaat Ungarn für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig.

2. Im Akt befinden sich unter anderem der Antrag der bP auf Arbeitslosengeld, ein ZMR-Auszug, ein Datenblatt über die Versicherungszeiten und eine Erklärung über ihren Lebensmittelpunkt.

3. Mit Schreiben vom 17.02.2016 erhob die bP fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 23.12.2015. Die bP legte im Wesentlichen dar, dass sie durch die Firma XXXX von 19.12.2015 bis 18.01.2016 abgemeldet worden sei. Sie habe einen Nebenwohnsitz in XXXX . Am Wochenende fahre sie zu ihrer Familie. Sie wolle für diesen Monat Arbeitslosengeld bekommen. Sie sei mit dem Bescheid nicht einverstanden.

4. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 20.01.2016 wies das AMS die Beschwerde der bP im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.

Zum Sachverhalt führte das AMS aus, die bP habe am 19.12.2015 beim AMS einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes geltend gemacht. Zuletzt sei sie von 18.08.2014 bis 18.12.2015 bei der Fa. XXXX beschäftigt gewesen. Sie sei ungarischer Staatsbürger und seit dem 22.08.2014 mit Nebenwohnsitz in XXXX XXXX gemeldet. In der Erklärung über ihren Lebensmittelpunkt legte die bP dar, dass sie von 18.08.2014 bis 18.12.2015 bei XXXX beschäftigt gewesen sei. Sie fahre alle drei Wochen mit dem eigenen PKW in ihren Heimatstaat. Sie habe einen Wohnsitz in XXXX . Es handle sich um ein Zimmer mit 10 Quadratmeter. Sie habe in Ungarn eine Wohnung mit 56 Quadratmeter. In Ungarn würden ihre Gattin und ihre Tochter leben. Sie besitze ein Kfz mit ungarischen Kennzeichen.

In rechtlicher Hinsicht verwies das AMS auf Art 65 der VO (EG) Nr. 883/2004.

Es sei zwar richtig, dass die bP mangels (zumindest) wöchentlicher Heimreise nicht als (echter) Grenzgänger im Sinne des Artikel 1 lit f der VO zu qualifizieren sei, dies schließe jedoch nicht aus, dass Art 65 Abs. 2 der VO dennoch zur Anwendung komme, zumal der letzte Satz dieser Bestimmung auf Arbeitnehmer, die keine Grenzgänger sind, Bezug nehme und daher der gesamte Art 65 Abs. 2 denklogisch nicht nur auf Grenzgänger im Sinne des Artikel 1 lit f der VO anwendbar sei.

Aus Art. 65 Abs. 2 1. Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gehe hervor, dass sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt habe und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohne oder in ihn zurückkehre, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen müsse. Nach dieser Bestimmung könne sie sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe.

Nach Art 65 Abs. 5 lit. a der VO erhalte der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten; diese Leistungen würden vom Träger des Wohnorts gewährt werden.

Zudem verwies das AMS auf die Definition des Wohnorts in Art 1 lit j der VO (EG) Nr. 883/2004.

Mit Urteil vom 11.4.2013, Rs C-443/11 (Jeltes), habe der EuGH zudem klargestellt, dass ein berufliches Naheverhältnis zum Staat der letzten Beschäftigung für die Frage der Zuerkennung von Arbeitslosengeld seit Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 883/2004 keine Rolle mehr spiele und sei für die Leistungsgewährung stets der Wohnsitzmitgliedstaat zuständig. Selbst bei Vorliegen eines "festen Arbeitsplatzes" sei nicht (mehr) zu vermuten, dass der Beschäftigungsstaat für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig ist, wenn die sonstigen Umstände klar darauf hinweisen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen in einem anderen Mitgliedstaat liege (VwGH vom 28.1.2015, 2013/08/0074), wobei es auch Entscheidungen des BVwG gebe, die sich darauf gestützt hätten.

Subsumierend hielt das AMS fest, dass die bP angeführt habe, dass sie ihren Nebenwohnsitz in XXXX habe und dort ein Zimmer von 10 Quadratmeter bewohne. Mit ihrer Familie (Ehefrau und Tochter) bewohne sie in Ungarn eine Wohnung. Sie habe bei der GKK einen Antrag auf Auslandsbetreuung gestellt und dort angegeben, dass sie wöchentlich nach Ungarn heimfahre. In ihrer Beschwerde erwähnte sie ebenfalls, dass sie sich wochentags in XXXX und an den Wochenenden in Ungarn aufhalte. Sie besitzen ein KFZ mit ungarischem Kennzeichen. Diese Umstände würden eindeutig darauf hinweisen, dass der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Ungarn liege.

Somit sei trotz ihres beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich der Wohnmitgliedstaat Ungarn für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig und sei ihr Antrag auf Arbeitslosengeld vom 19.12.2015 mangels örtlicher Zuständigkeit zurückzuweisen gewesen.

5. Mit Mail vom 22.01.2016 stellte die bP fristgerecht einen Vorlageantrag. Es wurden dieselben Angaben wie in der Beschwerde getätigt.

6. Mit Schreiben vom 17.02.2016 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.

7. Mit Beschluss des BVwG vom 20.04.2016 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einem der zu den Zahlen Ra 2015/08/0140, Ra 2015/08/0141, Ra 2016/08/0046, Ra 2016/08/0047 sowie Ra 2016/08/0053 anhängigen Verfahren ausgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr fortgesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP stammt aus Ungarn und ist ungarischer Staatsbürger. Ihre Frau und ihre Tochter leben in Ungarn in einer Wohnung. Die bP beantragte beim AMS am 19.12.2015 Arbeitslosengeld. Sie war zuletzt von 18.08.2014 bis 18.12.2015 bei der XXXX in XXXX tätig. Seit 22.08.2014 ist die bP mit Nebenwohnsitz an der Adresse XXXX , gemeldet.

In ihrer Erklärung über ihren Lebensmittelpunkt führte die bP aus, dass sie all 3 Wochen mit ihrem eigenen PKW in ihren Heimatstaat zurückkehre. In ihrem Antrag auf Auslandsbetreuung bei der GKK gab sie an, dass sie wöchentlich nach Ungarn zurückkehren würde.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und entsprechenden ZMR-Auszügen bzw. sonstigen Datenauszügen, auch das AMS ging von diesen Feststellungen aus.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).

Zu A)

Die hier einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lauten:

Artikel 1

lit f: "Grenzgänger" [ist] eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;

[...]

lit j: Wohnort [ist] der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person;

Artikel 65

[...]

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.

[...]

(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.

[...]

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Das AMS betonte in seiner Entscheidung vom 20.01.2016, dass es sich bei der bP um keinen Grenzgänger im Sinne von Art 1 lit. f der VO (EG) Nr. 883/2004 (im Folgenden somit: "Nicht-Grenzgänger") handelt und folgte somit ganz offensichtlich den Angaben der bP in ihrer Erklärung über den Lebensmittelpunkt.

Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (vgl. VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH bezieht sich der Begriff des "Wohnortes" in Art 1 lit. j der VO Nr. 883/2004 auf den Staat, in dem der Arbeitnehmer, obgleich in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt, weiterhin gewöhnlich wohnt und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen befindet; in diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass der Arbeitnehmer seine Familie in dem genannten Staat zurückgelassen hat, ein Indiz dafür, dass er dort seinen Wohnort beibehalten hat, wobei dies für sich allein aber nicht genügen kann (siehe zu den einzelnen Kriterien wie die familiären Verhältnisse, Qualität und Kontinuität des Wohnens, Gründe für die Abwanderung, Art und Dauer der Tätigkeit, Wohn- und Lebensverhältnisse im Beschäftigungsstaat etc. wiederum VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Im gegenständlichen Fall leben in Ungarn unbestritten die Frau und die Tochter der bP. Die bP besucht auch ihre Familie in Ungarn. Das AMS ging davon aus, dass die soziale Bindung der bP zu ihrer Familie jedenfalls höher zu bewerten sei, als ihr berufliches Naheverhältnis zu Österreich. Selbst wenn man wie das AMS davon ausgeht, dass Ungarn der Wohnmitgliedstaat der bP ist, so kann der bekämpfte Bescheid dennoch aus den nachfolgenden Gründen keinen Bestand haben.

Ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (im Fall der bP: in Kroatien) gewohnt hat, muss sich entweder gemäß Art. 65 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaats, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er nicht dorthin zurückkehrt, gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen (VwGH vom 2.6.2016, Zl. Ra 2016/08/0047, mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, ua., Rn 27, mit Anm. Spiegel, DRdA 2013).

Kehrt der Nicht-Grenzgänger (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, der die Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbringt.

Folglich kommt es nur mehr darauf an, ob der Nicht-Grenzgänger in den Wohnmitgliedstaat "zurückgekehrt" ist. Mit einer Rückkehr iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist nicht etwa ein Wechsel des Wohnortes (des Mittelpunkts der Interessen) vom Beschäftigungsmitgliedstaat in den (ehemaligen) Wohnmitgliedstaat gemeint, denn der Wohnort der betreffenden Person befindet sich bei dieser Fallgruppe nach dem Gesagten nach wie vor im Wohnmitgliedstaat. Unter einer Rückkehr im genannten Sinn ist vielmehr eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint, die im Sinne des Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH vom 2.6.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).

Im Fall der bP sind keinerlei Hinweise darauf hervorgekommen, dass sie nach Eintritt der Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 der VO Nr. 883/2004 nach Ungarn zurückgekehrt wäre. So ist die bP nach wie vor mit Nebenwohnsitz in XXXX behördlich gemeldet und besteht kein Hinweis darauf, dass ihre Rückkehrfrequenz nach Ungarn nunmehr gestiegen wäre oder dass sie ihre familiären Interessen in Ungarn nunmehr verstärkt wahrnehmen würde (vgl. in diesem Zusammenhang wiederum das Erkenntnis des VwGH vom 2.6.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).

Im konkreten Fall hat sich die bP zusammengefasst für einen Verbleib in Österreich entschieden, sodass sie sich der Arbeitsverwaltung in Österreich zur Verfügung stellen muss und bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen in Österreich hat. Vor diesem Hintergrund durfte aber der Antrag der bP auf Arbeitslosengeld nicht zurückgewiesen werden, sondern wäre ihr Antrag inhaltlich zu beurteilen gewesen.

Da der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens nur die Zurückweisung des Antrags durch das AMS ist und das BVwG abgesehen davon gegenständlich auch nicht selbst beurteilen könnte, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld vorliegen, ist mit einer Behebung der rechtswidrigen Zurückweisung vorzugehen.

Zusammengefasst hat das AMS den Antrag der bP zu Unrecht zurückgewiesen, sodass der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der bekämpfte Bescheid aufzuheben war.

Es ist darauf hinzuweisen, dass das AMS gem. § 28 Abs. 5 VwGVG folglich verpflichtet ist, in der betreffenden Rechtssache unverzüglich den der Rechtsanschauung des BVwG entsprechenden Rechtszustand herzustellen, was im konkreten Fall bedeutet, dass über den Antrag der bP auf Arbeitslosengeld inhaltlich zu entscheiden ist.

Zu B)

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die Frage, inwiefern "Nicht-Grenzgänger", die in einem anderen Staat als in ihrem Wohnmitgliedstaat arbeiteten, Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Beschäftigungsmitgliedstaat haben, besteht nunmehr eine aktuelle und einheitliche Rechtsprechung des VwGH (vgl. jeweils VwGH vom 2.6.2016, Zl. Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2016/08/0053, Ra 2016/08/0065), auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

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