G303 2101746-1•BVwG G303 2101746-1
G303 2101746-1Tribunale amministrativo federale29 ago 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
G303 2101746-1/15E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 30.06.2016 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 15.01.2015, Passnummer: XXXX, betreffend die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung", in den Behindertenpass, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 01.12.2015 und am 30.06.2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 01.08.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass ein. Dem Antrag waren eine Zulassungsbescheinigung für einen Personenkraftwagen, ausgestellt auf die BF, sowie ein Arztbrief des XXXX vom 24.07.2014 und ein Arztbrief des Unfallkrankenhauses XXXX vom 24.09.2014 beigeschlossen.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 13.10.2014, welches am 16.10.2014 bei der belangten Behörde eingegangen ist, wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung der BF ebenso am 13.10.2014, zusammengefasst folgendes festgehalten:
"Neu zu den VGA liegt derzeit ein Bruch des re. Oberschenkelknochens vor, dieser bedingt auch derzeit eine deutliche Immobilisierung der Pat. Der Zusatz ÖV unzumutbar kann dennoch nicht gegeben werden, da nicht von einer dauerhaften Schädigung von länger als 6 Monaten auszugehen ist. Der Oberschenkelbruch wurde am 18.09.2014 operativ saniert und für 8 - 12 Wochen eine Teilbelastung von 20 kg mittels zwei Unterarmstützkrücken vorgeschrieben. Die Antragstellerin kommt gehend in Begleitung des Gatten in die Ordination und ist mit diesen 2 Unterarmstützkrücken mobil. Es bestehen belastungsabhängige Schmerzen, in erster Linie um die Bruchstelle und die angrenzenden Gelenke. Da jedoch nicht von einer dauerhaften Gesundheitsschädigung auszugehen ist, ist der Zusatz ÖV unzumutbar in Bezug auf den frischen Bruch des re. Oberschenkels nicht zu geben.
In Bezug auf die angegebenen WS-Beschwerden, da die Patientin einen Befund vom XXXX vorlegt, wo sie zur Infusionstherapie und physikalischen Therapie war, bestätigt der Befund eine deutliche Besserung durch die Maßnahmen, die Patientin wird entlassen mit VAS
2. Aktuell besteht keine in Bezug auf die WS gerichtete Schmerzdauertherapie. Es besteht kein Hinweis auf WS-bedingte neurologische Ausfälle, wobei zu sagen ist, dass der volle Bewegungsumfang derzeit nicht geprüft werden kann, aufgrund der frischen Femurfraktur.
Da also die WS-Schädigung nicht in dem Ausmaß vorzuliegen scheint, dass ÖV unzumutbar gerechtfertigt ist, ÖV unzumutbar NEIN, da die Oberschenkelfraktur re. 9/2014 operativ saniert wurde und dies mit hoher Wahrscheinlichkeit keine dauerhafte Schädigung darstellt, ebenso in Bezug auf den Oberschenkelbruch ÖV unzumutbar NEIN.
Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da
weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems
im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt."
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.12.2014 wurde der BF zur Wahrung des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht, dass sie die Voraussetzungen für den Eintrag "Dem Inhaber/der Inhaberin dieses Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht erfüllt. Es wurde dabei auf das Sachverständigengutachten von XXXX vom 13.10.2014 verwiesen. Der BF wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 3 Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.
Eine Stellungnahme seitens der BF dazu langte binnen der gesetzten Frist bei der belangten Behörde nicht ein.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2015 wurde der Antrag vom 01.08.2014 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte, oben angeführte ärztliche Sachverständigengutachten vom 13.10.2014.
5. Gegen den oben genannten Bescheid brachte die BF fristgerecht mit Schreiben vom 09.02.2015 bei der belangten Behörde Beschwerde ein. Begründend führte die BF zusammengefasst aus, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes in ihrer Mobilität weiterhin wesentlich eingeschränkt wäre. Sie leide seit mehreren Jahren an chronischer rezidivierender Lumboischialgie, nach hypermobiler Osteochondrose L4/L5 und L5/S1. Zuletzt sei sie deswegen im Juli 2014 im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus Güssing in Behandlung gewesen. Durch den Arbeitsunfall vom 18.09.2014 habe sie einen Oberschenkelbruch rechts erlitten. Sie leide seitdem an einem Kraftdefizit im rechten Bein. Weiters hätten sich durch den Unfall und das unregelmäßige Gangbild ihre Wirbelsäulenprobleme weiter verschlimmert. Wegen ihrer Zöliakie leide sie immer noch an schweren Durchfällen. Aus diesem Grund sei sie darauf angewiesen, sich außerhalb ihrer Wohnung möglichst rasch und individuell weiterzubewegen, mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei ihr das definitiv nicht möglich. Bezüglich der Begutachtung durch XXXX vom 13.10.2014 sei anzumerken, dass durch die Sachverständige bei ihr keine genaue klinische Untersuchung durchgeführt worden sei und das Gutachten aus diesem Grund ihrer Meinung nach nicht zutreffend sei. Sie ersuche daher um eine neuerliche Begutachtung durch einen Facharzt für Orthopädie und darum, ihrem Antrag auf die gewünschte Zusatzeintragung stattzugeben.
Beigefügt wurden der Beschwerde ein Konvolut an ärztlichen Befunden sowie jeweils eine Kopie des Bescheides der AUVA vom 03.02.2015 betreffend die Anerkennung eines Arbeitsunfalles und des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 26.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
7. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
7.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 26.07.2015 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 23.07.2015 und unter Berücksichtigung der seitens der BF vorlegten Befunde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr.
GdB %
1
Zöliakie (Glutensensitive Darmerkrankung) Eine Stufe unter dem obersten RSW bei stabiler Erkrankung unter diätetischen Maßnahmen
30
2
Gelenksschädigung, operierter Bruch beider Oberschenkel (09/2014, 05/2015), Hüftgelenksabnützung, Kniegelenksabnützung, Armhebeschmerzen beidseits Unterster RSW bei mäßigen Funktionseinschränkungen mehrerer Gelenke
30
3
Wirbelsäulensyndrom derzeit ohne Wurzelirritation, verminderte Knochendichte, geringgradige Funktionseinschränkung Oberster RSW bei geringen Funktionseinschränkungen
20
4
Nekrotisierende Vasculitis (2000), mit Entwicklung einer Osteoporose unter der Therapie und rezidivfreiem Verlauf, eine Stufe über dem untersten RSW
20
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Es liege
keine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten vor. Eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung sei nicht gegeben. Es liege keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Es bestünden keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten. Es liege keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor. Es bestehe keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.
8. Am 01.12.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF sowie der Sachverständige XXXX, der als Amtssachverständiger dem Verfahren beigezogen wurde, persönlich teilnahmen. Seitens der belangten Behörde wurde auf eine Teilnahme verzichtet.
Die BF erklärte zusammengefasst, dass sie ihre Unterarmstützkrücken aufgrund einer ärztlichen Empfehlung nicht mehr verwende. Sie können ohne Beschwerden maximal 20 m gehen. Konkret habe sie Beschwerden in den Oberschenkeln, in denen sich jeweils ein Nagel befinden würde. Diese Beschwerden würden schon seit der ersten Operation im Jahr 2014 andauern und würden diese seit der 2. Operation im Mai 2015 massiv gestiegen seien. Sie habe sich von 09.07. bis 30.07.2015 auf Reha befunden.
Der Sachverständige führte aus, dass aufgrund der frischen Operation, die im Mai 2015 durchgeführt worden sei, derzeit noch Beschwerden auftreten könnten. Es sei jedoch grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Besserung eintreten werde. Aktuell könne die BF kaum 300 m gehen. Zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Rehaklinik Dobl-Bad am 17.12.2014 sei die BF völlig frei gehfähig bei praktisch hinkfreiem Gangbild gewesen. Zum Zeitpunkt der Entlassung seien jedoch noch eine endlagige Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks und der rechten Hüfte sowie eine Abschwächung der Muskulatur im Bereich der rechten unteren Extremität vorgelegen. Das linke Bein der BF sei 20 cm in Hüft- und Kniebeugung hebbar, das rechte Bein 30 cm. Stiegen steigen sei für die BF eindeutig eingeschränkt möglich, wobei dies noch nicht austherapiert sei. Ein Therapiebedarf könnte noch für 2 Jahre bestehen.
9. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes erneut ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
9.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 12.04.2016 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 07.04.2016 und unter Berücksichtigung der seitens der BF vorlegten Befunde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr.
GdB %
1
Zöliakie (Glutensensitive Darmerkrankung) Eine Stufe unter dem obersten RSW bei stabiler Erkrankung unter diätetischen Maßnahmen
30
2
Gelenksschädigungen, operierter Bruch beider Oberschenkel (09/2014, 05/2015), Hüftgelenksabnützung, Kniegelenksabnützung, Armhebeschmerzen beidseits Unterster RSW bei mäßigen Funktionseinschränkungen mehrerer Gelenke
30
3
Wirbelsäulensyndrom bei Beinlängenunterschied, Abnützungen und verminderte Knochendichte Oberster RSW
20
4
Nekrotisierende Vasculitis (2000) unter Therapie mit rezidivfreiem Verlauf Eine Stufe über dem untersten RSW
20
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Im Vergleich zum Vorgutachten vom Juli 2015 hätten sich keine Änderungen ergeben. Es liege keine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten vor. Eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung sei nicht gegeben. Es liege keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Es bestünden keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten. Es liege keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor. Es bestehe keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit. Das selbständige Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 m, das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe und der sichere Transport unter den üblichen Bedingungen seien möglich.
10. Am 30.06.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, neuerlich eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF sowie der Sachverständige XXXX, der als Amtssachverständiger dem Verfahren beigezogen wurde, persönlich teilnahmen. Seitens der belangten Behörde wurde auf eine Teilnahme verzichtet.
Die BF erklärte auf die Frage, ob sie zu dem ihr übermittelten Gutachten von XXXX Stellung nehmen wolle, dass sie nach wie vor Schmerzen habe. Bezüglich ihrer zöliakiebedingten Durchfälle erklärte die BF, dass sie diese Problematik nunmehr im Griff habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses.
Sie leidet an folgenden behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen:
? Zöliakie
? Gelenksschädigungen, operierter Bruch beider Oberschenkel, Hüft- und Kniegelenksabnützung, Armhebeschmerzen beidseits
? Wirbelsäulensyndrom bei Beinlängenunterschied, Abnützungen und verminderte Knochendichte
? Nekrotisierende Vaskulitis unter Therapie mit rezidivfreiem Verlauf.
Es konnten jedoch keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit festgestellt werden. Auch liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems bei der BF vor.
Es besteht keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.
Die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke von 300 m ist für die BF selbstständig möglich. Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus öffentlichen Verkehrsmitteln kann bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe seitens der BF geleistet werden und der Transport im Fahrzeug ist unter den üblichen Transportbedingungen sicher möglich.
Zum Entscheidungszeitpunkt ist der BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. In dem zum aktuell bestehenden Gesundheitszustand eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten des Amtssachverständigen XXXX vom 12.04.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF basierte, wurde auf die Art der Leiden der BF und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzte sich auch nachvollziehbar und umfassend mit den Beschwerden und den Untersuchungsbefunden der BF auseinander.
Die Feststellungen, dass keine Einschränkungen und Erkrankungen im Sinne der anzuwendenden Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegen, ergeben sich aus den fachärztlichen Sachverständigengutachten von XXXX. Ebenso ergeben sich die Feststellungen bezüglich der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln daraus.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.06.2016 wurde der BF nochmals ausreichend Gelegenheit gegeben ihre Beschwerden darzulegen. Es haben sich auch hier keine Anhaltpunkte dafür ergeben, dass der BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre.
Soweit die BF in der mündlichen Verhandlung am 30.06.2016 pauschal und unsubstantiiert vorbrachte, dass sie weiterhin Schmerzen habe, vermochte sie damit die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen nicht in Zweifel zu ziehen.
Das oben angeführte aktuelle Sachverständigengutachten von XXXX vom 12.04.2016 wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die öffentlichen mündlichen Verhandlungen in der gegenständlichen Rechtssache wurden am 01.12.2015 und am 30.06.2016 vom Bundesverwaltungsgericht an der Außenstelle Graz durchgeführt.
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 41 Abs. 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das zum aktuellen Gesundheitszustand der BF eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. Johannes RACHL vom 12.04.2016 zu Grunde gelegt.
Die BF leidet demnach an keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche im § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die beantragte Zusatzeintragung genannt sind.
Hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten, durch die Zöliakie bedingten, Durchfälle ist auf die Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zu verweisen, wonach bei Inkontinenz keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegt, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.06.2016 wurde seitens der BF dazu angegeben, dass sie ihre Durchfälle "in Griff hätte".
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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