W208 2128319-1•BVwG W208 2128319-1
W208 2128319-1Tribunale amministrativo federale26 ago 2016
Abwesenheitskurator, Antragsbegehren, Außerstreitverfahren,<br/>Einhebungsgebühr, Gebührenpflicht, Gerichtsgebühren
W208 2128319-1/2E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde, von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid der PRÄSIDENTIN DES LANDESGERICHTES XXXX vom 01.06.2016, XXXX betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGG mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Vorschreibung der Gerichtsgebühren von 264,00 EUR gem. TP 12 lit. j GGG iVm § 6a Abs. 1 GEG aufgrund des Antrages vom 29.09.2015 erfolgt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Im Grundverfahren, der gerichtlichen Aufkündigung eines Mieters (XXXX), wurde von der beschwerdeführenden Partei (der Vermieterin einer Wohnung) am 31.08.2015 die Bestellung eines Abwesenheitskurators beim Bezirksgericht WIEN XXXX (im Folgenden: BG) beantragt, weil dessen Aufenthaltsort nicht festgestellt werden konnte und davor ein Verbesserungsauftrag hinsichtlich der Zustellanschrift der gekündigten Partei (im Folgenden: S.) erteilt worden war. Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom selben Tag der Pflegschaftsabteilung des BG zugewiesen [ON 1].
Die zuständige Richterin der Pflegschaftsabteilung erteilte unter der GZ XXXX mit Note vom 29.09.2015 den Auftrag an die beschwerdeführende Partei Auskunftspersonen namhaft zu machen, welche über den Aufenthalt bzw. die Abwesenheit des S. Auskunft geben könnten.
Mit Schriftsatz vom 29.09.2015 kam die beschwerdeführende Partei diesem Auftrag nach und stellte den Antrag zwei genannten Personen zu befragen und sodann für die abwesenden Partei (S.) einen Kurator zu bestellen [ON 5]. Die Befragung einer Auskunftsperson fand am 09.10.2015 statt [ON 7].
Mit Beschluss der Pflegschaftsabteilung des BG vom 22.10.2015 (zugestellt an den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 27.10.2015) wurde dem Antrag Rechnung getragen und ein Rechtsanwalt gem. § 270 ABGB zum Abwesenheitskurator bestellt, um dem sich unbekannten Aufenthalts befindlichen S. die Wahrung seiner Rechte zu ermöglichen [ON 9].
2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 28.04.2016 schrieb die Kostenbeamtin für die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen (im Folgenden: LG oder belangte Behörde) auf Basis des Antrages vom 31.08.2015 eine Pauschalgebühr iHv € 256,- gem. TP 12 lit. j GGG, zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,- gem. § 6a Abs. 1 GEG, in Summe € 264,- der beschwerdeführenden Partei vor, nachdem diese eine entsprechenden Lastschriftanzeige nicht beglichen hatte.
3. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht am 04.05.2016 Vorstellung. Inhaltlich wurde die Vorstellung damit begründet, dass zu keinem Zeitpunkt ein Erstantrag im Außerstreitverfahren gestellt worden sei. Der Antrag sei im Rahmen des Kündigungsverfahrens gestellt worden.
4. Am 01.06.2016 erließ die Präsidentin des LG als Justizverwaltungsbehörde den beschwerdegegenständlichen Bescheid. Sie wies darauf hin, dass aufgrund der Vorstellung der oa. Mandatsbescheid außer Kraft getreten sei und erließ einen mit dem Mandatsbescheid im Spruch identen neuen Zahlungsauftrag (offenbar irrtümlich allerdings als Mandatsbescheid bezeichnet).
Als Sachverhalt wurde festgestellt, dass die beschwerdeführenden Partei am 21.08.2015 einen Antrag auf gerichtliche Aufkündigung eines namentliche genannten Mieters beim BG eingebracht habe. Mit einer Folgeeingabe sei zwecks Zustellung der gerichtlichen Aufkündigung die Bestellung eines Abwesenheitskurators beantragt und zur Bearbeitung mit neuer Aktenzahl ein Pflegschaftsakt vom BG eröffnet worden.
Gem. TP 12 lit. j GGG (idF vom 31.08.2015) sei für alle Außerstreitverfahren, die nicht in anderen Bestimmungen des GGG oder in anderen Rechtsvorschriften einer spezielleren Gebührenpflicht unterworfen oder explizit befreit seien, eine Eingabegebühr von €
256,- zu entrichten. Anträge auf Bestellung eines Abwesenheitskurators seien ua. von der Gebührenpflicht erfasst. Zahlungspflichtig sei nach § 28 Z 11 GGG die Antragstellerin und entstehe die Zahlungspflicht gem. § 2 Z 1 lit. h GGG mit der Überreichung der ersten Eingabe.
Es folgt eine Rechtsmittelbelehrung, wonach beim BVwG innerhalb von vier Wochen Beschwerde eingebracht werden könne.
5. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 06.06.2016) richtet sich die mit 07.06.2016 zur Post gegebene Beschwerde, die im Wesentlichen die Argumente der Vorstellung wiederholt und ergänzend ausführt, dass die beschwerdeführenden Partei die Pauschalgebühr für die gerichtliche Aufkündigung bezahlt habe. Eine Gebühr nach TP 12 könne zusätzlich nicht anfallen, weil keine Eingabe im Außerstreitverfahren gestellt worden sei, sondern im Aufkündigungsverfahren. Es werde die ersatzlose Aufhebung des Zahlungsauftrages beantragt.
6. Mit Schreiben vom 14.06.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG (eingelangt am 17.06.2016) zu Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der im Punkt I.1. angeführte Sachverhalt steht fest.
Insbesondere steht fest, dass die beschwerdeführende Partei am 29.09.2015 einen Antrag auf Bestellung eines "Kurators" beim BG eingebracht hat, um eine wirksame Zustellung der Ladung im Aufkündigungsverfahren eines abwesenden Mieters zu erreichen (ON 5).
Mit rechtskräftigem Beschluss des BG wurde ein Rechtsanwalt gem. § 270 ABGB zum Abwesenheitskurator bestellt (ON 9).
Die Feststellungen zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.
Die Behauptung der beschwerdeführenden Partei, sie habe nie eine Eingabe in einem Außerstreitverfahren gestellt, wird durch die Aktenlage widerlegt. Mit ON 5 hat sie am 29.09.2015 einen Antrag auf Bestellung eines "Kurators" bei der Pflegschaftsabteilung des BG eingebracht, obwohl sie bereits zuvor mit Antrag vom 28.08.2015 (eingelangt beim BG am 31.08.2015) einen gleichlautenden Antrag im streitigen Aufkündigungsverfahren eingebracht hat (ON 1).
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Nach § 270 ABGB findet die Bestellung eines Kurators für Abwesende, dann statt, wenn sie keinen ordentlichen Vertreter zurückgelassen haben, ohne solchen aber ihre Rechte durch Verzug gefährdet, oder die Rechte eines Andern in ihrem Gange gehemmt würden und nicht in anderer Weise, etwa durch die Bestellung eines Kurators in einem bestimmten gerichtlichen Verfahren durch das dort zur Entscheidung berufene Gericht, für die Wahrung dieser Rechte Sorge getragen werden kann.
Nach § 116 ZPO hat das Gericht für Personen, an welche die Zustellung wegen Unbekanntheit des Aufenthaltes nur durch öffentliche Bekanntmachung geschehen könnte, auf Antrag oder von amtswegen einen Kurator zu bestellen (§ 9), wenn diese Personen infolge der an sie zu bewirkenden Zustellung zur Wahrung ihrer Rechte eine Prozesshandlung vorzunehmen hätten und insbesondere, wenn das zuzustellende Schriftstück eine Ladung derselben enthält.
Gem. § 109 Abs. 2 JN ist, wenn ein Aufenthalt im Inland fehlt, das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der gesetzliche Vertreter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; mangels eines solchen im Inland, sofern es sich um einen Minderjährigen handelt, das Gericht, in dessen Sprengel ein Elternteil den gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern es sich um einen sonstigen Pflegebefohlenen handelt, das Gericht seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts im Inland.
Gem. § 1 AußStrG ist das Außerstreitverfahren in denjenigen bürgerlichen Rechtssachen anzuwenden, für die dies im Gesetz angeordnet ist.
Gem. § 2 Abs. 1 leg. cit sind Parteien
2. der vom Antragsteller als Antragsgegner oder sonst als Partei Bezeichnete,
3. jede Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde, sowie
4. jede Person oder Stelle, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften in das Verfahren einzubeziehen ist.
Gem. § 5 Abs. 2 leg. cit. hat das Gericht ua. in einem anhängigen Verfahren von Amts wegen einen gesetzlichen Vertreter (Kurator) zu bestellen, wenn an eine Partei nur durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden könnte und sie infolge der Zustellung zur Wahrung ihrer Rechte eine Verfahrenshandlung vorzunehmen hätte, insbesondere das zuzustellende Schriftstück eine Ladung enthält (Z 1 lit. b).
Gem. Abs. 3 leg. cit. soweit nichts anderes angeordnet ist, ist über die Bestellung und die Enthebung des gesetzlichen Vertreters nach Abs. 2 Z 2 sowie die aus seinem Einschreiten entstehenden Ansprüche in dem dafür vorgesehenen besonderen Verfahren zu entscheiden.
Nach § 8 Abs. 1 leg. cit. ist, soweit nichts anderes angeordnet ist, ein Verfahren nur auf Antrag einzuleiten.
Nach § 12 leg. cit. ist ein Verfahren anhängig, sobald ein Antrag auf seine Einleitung bei Gericht gestellt wird oder das Gericht in einem von Amts wegen einzuleitenden Verfahren eine Verfahrenshandlung vorgenommen hat.
Nach § 2 Z 1 lit. h Gerichtsgebührengesetz (GGG) wird für das außerstreitige Verfahren gem. TP 12 lit j der Anspruch des Bundes auf die Gebühr mit der Überreichung der ersten Eingabe begründet.
Nach § 28 Z 11 GGG ist für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens der Antragsteller zahlungspflichtig.
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Die beschwerdeführende Partei behauptet, sie habe bereits im streitigen Aufkündigungsverfahren Gerichtsgebühren bezahlt und zu keinem Zeitpunkt eine Eingabe im außerstreitigen Verfahren eingebracht. Daraus schließt sie auf die Unzulässigkeit der Einbringung von Gebühren nach TP 12. Mit dieser Ansicht ist sie nicht im Recht, weil nach den Feststellungen des BVwG sehr wohl am 29.09.2015 ein Antrag auf Bestellung eines Kurators an die Pflegschaftsabteilung des BG ergangen ist.
Gem. den Zuständigkeitsbestimmungen des § 109 JN gilt, dass das zuständige Pflegschaftsgericht bzw. bei Gerichtsidentität die zuständige Pflegschaftsabteilung die Bestellung eines Abwesenheitskurators vorzunehmen hat (Knell, Die Kuratoren im österreichischen Recht, 129; vgl § 417 Abs 1 Geo, § 419 Abs 2 Geo). Das Pflegschaftsgericht ist ein Außerstreitgericht.
Nach dem BGBl I 135/2000 hat das Pflegschaftsgericht im außerstreitigen Verfahren einen Abwesenheitskurator nach § 270 nur noch dann zu bestellen, wenn nicht in anderer Weise, etwa durch die Bestellung eines Kurators in einem bestimmten gerichtlichen Verfahren durch das dort zur Entscheidung berufene Gericht, für die Wahrung der Rechte des Abwesenden oder desjenigen, dessen Rechte mangels Kuratorbestellung in ihrem Gang gehemmt würden, Sorge getragen werden kann. Sind daher ausschließlich Rechte in einem bereits anhängigen gerichtlichen Verfahren zu wahren, ist ein Kurator nach § 116 ZPO zu bestellen. Auch § 5 AußStrG ist in diesem Sinne zu verstehen. Nur wenn mit der Bestellung eines Kurators nach § 5 Abs 2 Z 1 lit b AußStrG nicht das Auslangen gefunden werden kann, hat das das konkrete Verfahren führende Gericht nach § 5 Abs 2 Z 2 lit. b AußStrG dafür zu sorgen, dass im eigenen "Abwesenheitspflegschaftsverfahren" ein Kurator nach § 270 bestellt wird. Die Bestellung eines Kurators nach § 270 durch das für den Abwesenden örtlich zuständige Pflegschaftsgericht kommt also nur dann in Frage, wenn von vornherein feststeht, dass über den konkret zu führenden (oder bereits anhängigen) Prozess hinaus Angelegenheiten durch den Kurator zu besorgen sein werden (etwa die Vertretung in anderen Verfahren oder die Leistung von Zahlungen aus dem Vermögen des Abwesenden oder die Vertretung des Abwesenden in einem anschließenden Exekutionsverfahren). Näheres siehe auch RV 296 BlgNR 21. GP 80; Knell, Kuratoren 67 ff (Weitzenböck in Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB Praxiskommentar4 (2011) zu § 270 ABGB Teilnehmer an einem Geschäft).
Nach dem festgestellten Sachverhalt ist von der zuständigen Pflegschaftsabteilung des BG ein Abwesenheitskurator gem. § 270 ABGB auf Antrag der beschwerdeführenden Partei bestellt worden. Gem. § 2 Abs. 1 AußStrG ist sowohl der Antragsteller (Z 1) als auch jede Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde (Z 3) Partei, daher auch die beschwerdeführende Partei.
Gem. § 1 iVm § 5 Abs. 2 AußStrG ist das Außerstreitverfahren bei der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters (Kurators) anzuwenden. Die Bestellung eines Abwesenheitskurators nach § 270 ABGB findet demnach nach dem Wortlaut des AußStrG außerhalb des Aufkündigungsverfahrens statt und ist daher als "sonstiger Antrag im außerstreitigen Verfahren" nach TP 12 lit. j GGG zu werten (vgl. VwGH 29.04.2013, 2011/16/0004 zur vergleichbaren Konstellation bei einer Verlassenschaftsabhandlung).
Dass eine Bestellung eines Verfahrenskurators nach § 116 ZPO durch das zur Entscheidung im Aufkündigungsverfahren berufene Gericht möglich gewesen und diese Bestimmung § 270 ABGB vorgegangen wäre (vgl. Stabentheiner in Rummel/Lukas, ABGB4 § 270 (Stand: 1.7.2015, rdb.at), ändert nichts daran, dass im Beschwerdegegenstand das BG als Pflegschaftsgericht aufgrund eines Antrages der beschwerdeführenden Partei tätig geworden ist und einen rechtskräftigen Bestellungsbeschluss nach § 270 ABGB gefasst hat.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes knüpft das GGG bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten und sind die das Gerichtsgebührengesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane an die Entscheidungen der Gerichte gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten (vgl. dazu z.B. die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, unter E 12 zu § 1 GGG und E 62 bis 64 zu § 7 GEG, die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu § 1 GGG referierte Rechtsprechung sowie VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131 und 16.12.2014, 2013/16/0172).
Gemäß TP 12 lit. j iVm § 28 Z 10 GGG ist die beschwerdeführende Partei als Antragstellerin zahlungspflichtig. Dass die beschwerdeführende Partei bereits Gerichtsgebühren für den Antrag auf gerichtliche Kündigung (gem. § 16 Abs. 1 lit. c GGG) bezahlt hat, ändert an der zusätzlichen Entstehung der Gebührenpflicht gem. TP 12 lit. j nichts, weil es sich um ein weiteren Antrag handelte über den im außerstreitigen Verfahren entschieden wurde. Wenngleich der belangte Behörde beim Datum des Antrages ein Irrtum unterlaufen ist (31.08.2015 statt richtig 29.09.2015) der richtig zu stellen war.
Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.
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