BVwG W154 2120141-1

W154 2120141-1Tribunale amministrativo federale26 ago 2016

Regest

Abschiebung, Ausreisewilligkeit, Befehls- und Zwangsgewalt,<br/>Festnahme, Festnahmeauftrag, Kostentragung, Maßnahmenbeschwerde

Testo completo

BVwG W154 2120141-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W154.2120141.1.00

Spruch

W154 2120141-1/6E

W154 2120138-1/6E

W154 2120139-1/6E

W154 2120140-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des XXXX , 2.) der XXXX , 3.) der XXXX und 4.) der XXXX , alle StA. Kosovo, vertreten durch Dr. Oraz, Rechtsanwalt, gegen die Festnahmeaufträge vom 22.01.2016, Zl XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG in Verbindung mit §§ 34 Abs. 5 und 47 Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Kostenersatz werden gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1), die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) sowie die minderjährigen Dritt- bis Viertbeschwerdeführerinnen (im Folgenden: BF3 bis BF4), letztere gesetzlich vertreten durch die BF2, stellten am 02.02.2015 gemeinsam Anträge auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 06.03.2015, Zl.1051302907-150124276, 1051303501-150124306, 1051303708-150127801 und 1051303806-150127780, wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurden nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die BF1 bis BF4 Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).

3. Mit dem am 27.03.2015 eingebrachten gemeinsamen Schriftsatz der beschwerdeführenden Parteien wurde fristgerecht Beschwerde gegen die oben angeführten Bescheide erhoben.

4. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2015, GZ L513 2105058-1/6E, L513 2105056-1/6E, L513 2105135-1/6E und L513 2105141-1/6E, gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 und §§ 46 und 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

In diesem Erkenntnis wurde ua. ausgeführt, dass nicht festgestellt habe werden können, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnten. Was die Frage einer möglichen Erwerbstätigkeit für die Ernährung der Familie betreffe, so handle es sich beim BF1 und der BF2 um arbeitsfähige Erwachsene, bei denen die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne, zumal sie auch über eine mehrjährige umfassende Schulausbildung verfügten. Des Weiteren habe der BF1 selbst angegeben, zuletzt als LKW- und Berufsfahrer gearbeitet zu haben und die BF2 ferner geschildert, unter anderem bei der OSZE als Datenadministratorin tätig gewesen zu sein. Sie würden daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit den vom BF1 und der BF2 in der Vergangenheit bislang ausgeübten oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Darüber hinaus könne davon ausgegangen werden, dass den beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr auch im Rahmen des Familienverbandes des BF1 und der BF2 eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwerde. Im Übrigen stünde den beschwerdeführenden Parteien im Falle der Not der Rückgriff auf staatliche Unterstützungsleistungen oder jene von lokal tätigen NGOs offen. Anhaltspunkte dafür, dass die beschwerdeführenden Parteien von solchen ausgeschlossen wären, hätten amtswegig nicht gefasst werden können und ein solcher Sachverhalt sei von den BF1 bis BF4 auch nicht substantiiert behauptet worden.

Bezüglich einer Wohnunterkunft sei darauf hinzuweisen, dass sich von den Verwandten des BF1 und der BF2 jedenfalls noch die Eltern und drei Geschwister der BF2 und zwei Brüder des BF1 im Kosovo befänden und ihnen somit im Falle der Rückkehr auch eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung stünde. Gründe, die gegen eine dortige Wohnsitznahme sprächen, seien nicht vorgebracht worden.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liege somit nicht vor.

Der BF1 habe ferner geltend gemacht, dass er an hohem Blutdruck und Herzbeschwerden leide. Die BF2 habe von Panikattacken, Angstzuständen, Nervosität, Magenproblemen und einer Depression bzw. posttraumatischen Belastungsstörung gesprochen. Bezüglich dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien aber seitens des BF1 keine Unterlagen und seitens der BF2 seit dem ärztlichen Attest eines Allgemeinmediziners vom 05.03.2015 keine aktuelleren medizinischen Unterlagen nachgereicht worden. Insoweit sei davon auszugehen, dass keine schwere, lebensbedrohende Erkrankung gegeben sei. Würde bei den beschwerdeführenden Parteien nämlich tatsächlich in Österreich aus diesen Gründen eine dringende Behandlungsbedürftigkeit bestehen, so könnte wohl davon ausgegangen werden, dass sie dies im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt bzw. entsprechende ärztliche Befundberichte in Vorlage gebracht hätten. Ausgehend von den Länderfeststellungen würden letztlich auch keine Hinweise dafür vorliegen, dass dem BF1 und der BF2 in Bezug auf ihre gesundheitlichen Beschwerden nicht die nötige medizinische Betreuung im Kosovo gewährt werden könnte, zumal die BF2 diesbezüglich auch bereits im Kosovo in Behandlung gestanden sei.

Bezüglich der Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich hielt das Erkenntnis im Wesentlichen fest, dass laut den Ausführungen des BF1 und der BF2 ein Bruder und zwei Nichten des BF1 im Bundesgebiet aufhältig seien. Es fänden sich aber keine Anhaltspunkte, die für eine besondere Beziehungsintensität sprechen und die Annahme eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK im Verhältnis zu diesen Personen rechtfertigen würden. Es fehle an der bei Erwachsenen geforderten "hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung", um von einem Familienleben sprechen zu können. Die angeführte Unterstützung samt vorgelegten Einstellungszusagen von jener Firma, in der eine der Nichten arbeite, sei im Übrigen kein Ausdruck einer besonderen Verbundenheit oder Abhängigkeit, sondern vielmehr auf den Umstand zurückzuführen, dass der BF1 und die BF2 nach ihrer Einreise natürlich die einzigen aus ihrem Herkunftsstaat bekannten Menschen um Hilfe ersucht hätten. Nach allgemeiner Lebenserfahrung könne davon ausgegangen werden, dass in einer derartigen Situation Verwandte einander hilfreich zur Seite stünden. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien mit diesen Personen in Österreich ein schützenswertes Familienleben führen würden.

Die bisherige Aufenthaltsdauer der beschwerdeführenden Parteien betrage rund sechs Monate, womit sie noch zu kurz sei, um bereits von einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration zu sprechen. In Anbetracht des Umstandes, dass der jeweilige Antrag auf internationalen Schutz unbegründet sei, sie versucht hätten, diesen mit einem nicht glaubhaften Sachverhalt zu begründen und die Beschwerdeführer zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist seien, seien gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine aufenthaltsbeendende Rückkehrentscheidung sprechen würden. Diese Interessen würden in ihrer Gesamtheit das private Interesse der Beschwerdeführer am weiteren Verbleib überwiegen, selbst wenn der BF1 und die BF2 in Österreich einen Sprachkurs besuchten, der BF1 aufgrund eines Aufenthalts in Deutschland die deutsche Sprache bereits in erheblichem Umfang beherrsche, die BF1 bis BF4 im Quartier, in der Schule und im Kindergarten soziale Kontakte knüpften und den Beschwerdeführern die Dauer des Verfahrens nicht zuzurechnen sei.

Die siebenjährige BF3 und die fünfjährigen BF4 seien im Kosovo geboren worden, hätten sich dort den Großteil ihres bisherigen Lebens aufgehalten, seien dort sozialisiert worden und beherrschten auch die dortige Mehrheitssprache Albanisch. Von einer besonderen Integration der Kinder in Österreich könne insoweit im gegebenen Fall nicht ausgegangen werden. Es sei zentral auf den sehr kurzen Aufenthalt der BF3 und BF4 in Österreich seit etwa Anfang Februar 2015 und auf die Entscheidung des EGMR (EGMR, 31.07.2008, Darren Omoregie ua vs Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Randnr. 66; VwGH 21.04.2001, 2011/01/0132-0137-10) bezüglich der Anpassungsfähigkeit von Kindern zu verweisen und jedenfalls davon auszugehen dass sich die BF3 und die BF4 in einem solchen Alter befänden.

Der BF1 und die BF2 würden - wenn auch mangels Beschäftigungsbewilligung - keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Beschwerdeführer befänden sich in der Grundversorgung und seien nicht selbsterhaltungsfähig. Auf die Einstellungszusagen für den BF1 und die BF2 komme es in diesem Zusammenhang nicht an; damit sei ihnen eine Einstellung zugesagt worden, dh. ein Arbeitsplatz, den sie nur würden antreten können, wenn die erforderlichen Bewilligungen erteilt würden. Diese Einstellungszusagen wären kein Beleg für ihre Selbsterhaltungsfähigkeit, sondern allenfalls ein Hinweis darauf, dass sie, sofern sie sich auf dem entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich bewährten, in die Situation kommen könnten, ihren Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs komme einer Einstellungszusage gegenüber einem Asylwerber, der nur über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach asylrechtlichen Vorschriften und nicht über eine Arbeitserlaubnis verfüge, keine wesentliche Bedeutung zu [VwGH 22.2.2011, 2010/18/0323 mwN].)

Im Übrigen seien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Kosovo - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

5. Mit Schriftsatz vom 28.08.2015 erhoben die beschwerdeführenden Parteien eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 Z. 1 B-VG. Darin wurden im Wesentlichen die Nichtdurchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die Wertung eines Beschwerdevorbringens als neue Tatsachen gemäß § 20 BFA-VG sowie Nichtdurchführung des rechtlichen Gehörs bezüglich der Länderfeststellungen durch das Bundesamt moniert. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung beantragt.

6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2015 wurde der Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

7. Mit Beschluss vom 01.10.2015 wies der Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision der Beschwerdeführer mit der Begründung zurück, dass darin ausschließlich die Verletzung von Verfahrensvorschriften als verletzt bezeichnetes Recht geltend gemacht worden sei. Dies stelle keinen tauglichen Revisionspunkt dar.

8. Aufgrund einer Ladung vom 14.12.2015 erschienen die beschwerdeführenden Parteien am 17.12.2015 beim Bundesamt und teilten dabei mit, dass sich ihre kosovarischen Originaldokumente (Papiere und Ausweise) in Traiskirchen befänden. Bezüglich ihrer negativen Asylverfahren wurde die Familie an den Verein Menschenrechte Österreich zur Beratung: und Organisation der freiwilligen Rückkehr verwiesen. Die BF 2 legte ärztliche Befunde vor (einer Fachärztin für Psychiatrie vom 26.11.2015 mit der Diagnose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen sowie einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.12.2015 mit der Diagnose schwere Depressionen mit psychotischen Tendenzen), welche zum Akt genommen wurden.

9. Am 22.01.2016 wurde seitens des Bundesamts ein Festnahmeauftrag (Zl. 1051302907, 1051303501, 1051303708 und 1051303806) gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG zwecks Durchführung der Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen und den beschwerdeführenden Parteien am 25.01.2016 zugestellt. Aufgrund der durchführbaren Rückkehrentscheidung in den Kosovo wurde die Charterrückführung für den 27.01.2016 festgesetzt. Mit Schreiben vom 22.01.2016 wurden die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 58 Abs. 2 FPG über die bevorstehende Abschiebung informiert. Der Abschiebeauftrag des Bundesamtes wurde am 25.01.2016 erlassen.

10. Am 25.01.2016 um 6:20 Uhr wurden die beschwerdeführenden Parteien in ihrer Unterkunft festgenommen und anschließend in die Familienunterkunft im 1110 Wien überstellt. Da sie eine Herzschwäche vorgegeben hat, wurde die BF 2 einem praktischen Arzt zur Untersuchung vorgeführt und nach Erstellung eines EKG für gesund befunden. Am 26.01.2016 erfolgte durch den Amtsarzt der Landespolizeidirektion Wien im Beisein einer Psychiaterin die Flugtauglichkeitsuntersuchung und die Flugtauglichkeit wurde festgestellt.

11. Mit gemeinsamem Schriftsatz vom 26.01.2016 erhoben die beschwerdeführenden Parteien durch ihren ausgewiesenen Vertreter gegen den Festnahmeauftrag Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG. Beantragt wurde das Bundesverwaltungsgericht möge,

  • die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG für rechtswidrig erklären und gegebenenfalls aufheben

  • gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen

  • gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen

  • gemäß § 35 VwGVG erkennen, der zuständige Rechtsträger sei schuldig, die den Beschwerdeführern durch das verwaltungsrechtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die psychische Erkrankung der Familienmutter (der BF 2) im Asylverfahren zwar erwähnt worden sei, jedoch habe weder die Verwaltungsbehörde noch das Bundesverwaltungsgericht ihren sehr schlechten Gesundheitszustand weiter beachtet. Es sei wiederholt zu stationären Aufenthalten in psychiatrischen Abteilungen gekommen und die Frau stehe unter massivster medikamentöser Dauerbehandlung. Der BF 1 habe die diesbezüglichen Unterlagen zum Ladungstermin am 17.12.2015 mitgenommen, jedoch hätte keine Einvernahme stattgefunden und er die Unterlagen der Behörde somit gar nicht vorlegen können, da er ohne Befragung und ohne Entgegennahme der Dokumente mit der Bemerkung, dass er ohnehin abgeschoben werde, weggeschickt worden sei. Da weder das Bundesamt noch das Bundesverwaltungsgericht die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin einer Erhebungstätigkeit und Beweiswürdigung unterzogen und in der Folge auch nicht in der Entscheidungsfindung berücksichtigt hätten, wäre es Verpflichtung der belangten Behörde gewesen, den Gesundheitszustand der BF 2 hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Abschiebung vor Erlassung des Festnahmeauftrags aktuell zu prüfen und zu bewerten. Des Weiteren werde festgehalten, dass eine Behandlung, wie diese in einem so schweren Fall psychischer Erkrankung erforderlich sei, im Kosovo nicht möglich wäre. Da die Kindesmutter nicht in der Lage sei, ihre Kinder zu pflegen und zu beaufsichtigen und der Vater entsprechend überfordert wäre, würden exzeptionelle Umstände vorliegen, welche die Berücksichtigung des Kindeswohls (bezüglich der BF 3 und BF 4) bei den gegenständlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verlangen würden.

Der Vollständigkeit halber wurden nochmals die familiären Anknüpfungspunkte der beschwerdeführenden Parteien in Österreich (der Bruder und zwei Nichten des Familienvaters), die Einstellungszusagen, die perfekten Deutschkenntnisse des Familienvaters (BF 1) sowie der Schulerfolg der BF 3 vorgebracht.

12. Mit Schriftsatz vom 27.01.2016 nahm das Bundesamt im Rahmen der Aktenvorlage dazu dahingehend Stellung, dass die beschwerdeführenden Parteien mit Ladungen vom 14.12.2015 zur Außenstelle Tankzeiten geladen worden seien, um die Identitätsdokumente und aktuellen ärztlichen Befunde zu sichten. Bei der Vorsprache des BF 1 habe sich herausgestellt, dass die Identitätsdokumente bereits bei der Antragstellung in Traiskirchen sichergestellt worden seien. Die vorgelegten ärztlichen Befunde der BF 2 seien zum Akt genommen worden. Man habe die Familie nochmals darauf hingewiesen, dass ihr Asylverfahren rechtskräftig negativ entschiedenen und die Frist für die freiwillige Ausreise bereits abgelaufen sei. Die Familie sei zwecks einer freiwilligen Rückkehr an den Verein Menschenrechte Österreich verwiesen worden. Dies sei auch aus dem entsprechenden Aktenvermerk der Außenstelle St. Pölten vom 17.12.2015 zu entnehmen. Der Gesundheitszustand der BF 2 sei bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2015 berücksichtigt worden und aus den vorgelegten Bestätigungen habe sich keine wesentliche Änderung ergeben.

Da keine freiwillige Ausreise erfolgt sei, seien die Festnahmeaufträge vom 22.01.2016 erlassen worden. Die Abschiebung sei für den 27.01.2016 um 15:30 Uhr mittels Charter-Rückführung in den Kosovo festgesetzt worden. Die Festnahme der Familie sei am 25.01.2016 um 6:20 Uhr erfolgt. Dabei habe die BF 2 über Herzprobleme geklagt, woraufhin unverzüglich ein Arzt aufgesucht worden sei. Nach erfolgter Untersuchung und Durchführung eines EKG hätten keine Auffälligkeiten festgestellt werden können. Die Familie sei in die Familienunterkunft im 1110 Wien überstellt worden. Am 26.01.2016 sei durch den Amtsarzt der Landespolizeidirektion Wien im Beisein einer Psychiaterin die Flugtauglichkeitsuntersuchung erfolgt und die Flugtauglichkeit festgestellt worden.

13. In weiterer Folge wurden die Beschwerdeführer am 27.01.2016 mittels Frontex-Charter in den Kosovo abgeschoben und um 17:45 Uhr an die kosovarischen Behörden übergeben. Der Abflug war pünktlich um 15:30 Uhr vom Flughafen Wien Schwechat nach Pristina erfolgt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Kosovo. Der BF 1 und die BF 2 sind Ehegatten und Eltern der minderjährigen BF 3 und der minderjährigen BF 4. Ihre Identität steht fest.

Die Beschwerdeführer stellten am 02.02.2015 gemeinsam Anträge auf internationalen Schutz.

Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 06.03.2015, Zl.1051302907-150124276, 1051303501-150124306, 1051303708-150127801 und 1051303806-150127780, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurden nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die BF1 bis BF4 Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).

Die dagegen erhobene gemeinsame Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2015, GZ L513 2105058-1/6E, L513 2105056-1/6E, L513 2105135-1/6E und L513 2105141-1/6E, gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 und §§ 46 und 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 01.10.2015 zurückgewiesen. Damit wurde die negative Entscheidung im Asylverfahren in allen Punkten - und somit auch die gegen sie erlassene Rückkehrentscheidung - rechtskräftig und die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig.

Nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise wurde gegen die Beschwerdeführer am 22.01.2016 ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG zur Durchführung der Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen und ihnen am 25.01.2016 zugestellt.

Mit Schreiben vom 22.01.2016 wurden die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 58 Abs. 2 FPG über die bevorstehende Abschiebung informiert. Der Abschiebeauftrag des Bundesamts wurde am 25.01.2016 erlassen.

Am 25.01.2016 um 6:20 Uhr wurden die beschwerdeführenden Parteien festgenommen und anschließend in die Familienunterkunft im 1110 Wien überstellt.

Am 27.01.2016 flogen die beschwerdeführenden Parteien um 15:30 Uhr in Wien ab und wurden um 17:45 Uhr im Pristina an die kosovarischen Behörden übergeben.

Zwischen dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2015 und der Erlassung des Festnahmeauftrags bzw. der Abschiebung kam es zu keinen wesentlichen Änderungen des entscheidungswesentlichen Sachverhalts.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zu den Personen der beschwerdeführenden Parteien ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Dass es zwischen dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2015 und der Erlassung des Festnahmeauftrags bzw. der Abschiebung zu keinen Änderungen des entscheidungswesentlichen Sachverhalts gekommen ist ergibt sich daraus, dass die in der Beschwerde vorgebrachte Erkrankung einer akuten schweren Depression der BF 2 bereits im Asylverfahren vor dem Bundesamt angegeben wurde (siehe AS 89). Im Gegensatz zu den Behauptungen in der Beschwerde wurde - wie unter Punkt I.4. näher ausgeführt - im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes dieses Vorbringen sehr wohl einer Beweiswürdigung unterzogen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.

Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass, wie sich aus den Akten des Bundesamtes (Außenstelle Sankt Pölten) ergibt, im Gegensatz zum Vorbringen in der Beschwerde die neueren Befunde der BF 2 am 17.12.2015 tatsächlich der Behörde übergeben und zum Akt genommen wurden. Diagnostiziert wurde darin eine "rezidivierende depressive Störung gegenwärtig schwere Episode", was sich im Wesentlichen mit dem früheren, dem Bundesamt im Asylverfahren vorgelegten, Befund deckt. Zudem wurde die BF 2 im Rahmen ihrer Festnahme wegen ihrer vorgegebenen Herzschwäche einem praktischen Arzt zur Untersuchung und vorgeführt und nach Erstellung eines EKG für gesund befunden. Am 26.01.2016 ist schließlich durch einen Amtsarzt der Landespolizeidirektion Wien im Beisein einer Psychiaterin die Flugtauglichkeit der beschwerdeführenden Parteien festgestellt worden.

Ebenfalls der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass über die in der Beschwerde vorgebrachten Integrationsleistungen der beschwerdeführenden Parteien bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2015 rechtskräftig abgesprochen worden ist (vgl. oben Punkt I.4.). Diesbezüglich wurden auch keine neueren Tatsachen in der Beschwerde behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Zu Spruchteil A)

Zu Spruchpunkt I.:

Im BFA-VG lautet unter den Überschriften "2. TEIL: BESONDERER TEIL, 1. Hauptstück: Behördenauftrag und Organbefugnisse, 1. Abschnitt, Festnahme- und Durchsuchungsauftrag" der § 34 unter der Überschrift "Festnahmeauftrag":

"§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser

1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder

2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und

1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder

2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,

1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;

3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder

4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).

(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.

(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist."

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Am 01.10.2015 wurde die negative Entscheidung im Asylverfahren der beschwerdeführenden Parteien in allen Punkten - und somit auch die gegen sie erlassene Rückkehrentscheidung - rechtskräftig und die Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig. Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG verstrich ungenutzt. Somit lagen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG iVm § 46 Abs. 1 Z 2 vor.

Gemäß § 47 Abs. 1 BFA-VG wurde die vorstehende Information den beschwerdeführenden Parteien nachweislich zur Kenntnis gebracht und somit wurden die angefochtenen Rechtsakte rechtens vorgenommen. Der Abschiebeauftrag des Bundesamts wurde schließlich am 25.01.2016 erlassen.

Die beschwerdeführenden Parteien wurden am 25.01.2016 um 6:20 Uhr festgenommen. Am 27.01.2016 wurden sie um 15:30 Uhr per Frontex-Chartermaschine in den Kosovo abgeschoben und um 17:45 Uhr in Prishtina an die kosovarischen Behörden übergeben. Somit überstieg die Anhaltung aufgrund des Festnahmeauftrags nicht die in § 34 Abs. 5 BFA-VG festgelegte Frist von 72 Stunden.

Entsprechend § 46 Abs. 4 FPG wurden die beschwerdeführenden Parteien gemeinsam festgenommen und abgeschoben.

Somit lagen die Voraussetzungen für die von der belangten Behörde gesetzten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt vor.

Wie oben ausgeführt ist es zwischen dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2015 und der Erlassung des Festnahmeauftrags bzw. der Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien zu keinen Änderungen des entscheidungswesentlichen Sachverhalts gekommen. Die Erkrankung der BF 2 wurde bereits im Asylverfahren ausreichend berücksichtigt und einer Beweiswürdigung unterzogen und auch sonst wurden von den beschwerdeführenden Parteien keine neuen Tatsachen substantiell vorgebracht.

Der Vollständigkeit halber wird wie bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2015 auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) verwiesen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in den Kosovo eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde. Der mentale Stress bei einer Abschiebung stellt gegenständlich ebenfalls kein ausreichendes "real risk" dar und kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - mangels substantiierter Vorbringen seitens der Beschwerdeführer eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden, zumal im konkreten Fall vor der Abschiebung die Flugtauglichkeit von einem Amtsarzt im Beisein einer Psychiaterin festgestellt wurde.

Insoweit handelt es sich hierbei um keine lebensbedrohliche Erkrankung, weshalb eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Außerlandesschaffung dieser Personen nicht erkannt werden kann, da im konkreten Fall die von der Judikatur geforderten außergewöhnlichen Umstände nicht vorliegen.

Bezüglich allfälliger Kosten der entsprechenden Behandlungen ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland sowie allfällig erhebliche Kosten verursachen, nicht ausschlaggebend ist. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05, wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei. In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

§ 28 Abs. 6 VwGVG lautet:

"(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen."

Da die Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt abzuweisen waren, war diese nicht für rechtswidrig zu erklären bzw. aufzuheben.

Zu Spruchpunkt II (Kostenersatz):

§ 35 VwGVG lautet:

"(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die beschwerdeführenden Parteien haben im Rahmen der Beschwerde einen Antrag auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG gestellt. Seitens der belangten Behörde wurde keine Kostenerstattung beantragt.

Da die Beschwerde abgewiesen wurde sind die Beschwerdeführer unterlegene Parteien im Sinne des Abs. 3 und ihr Antrag auf Kostenersatz war abzuweisen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt unzweifelhaft aus dem unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang. Die angefochtenen Festnahmeaufträge wurden aufgrund der rechtskräftigen negativen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts in den Asylverfahren der beschwerdeführenden Parteien erlassen. Die Frist für die freiwillige Rückkehr war zu diesem Zeitpunkt schon verstrichen. Ein darüber hinausgehender oder dem entgegenstehender Sachverhalt wurde - wie oben ausgeführt - zu keinem Zeitpunkt substantiell behauptet.

Somit ist der hier entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Deshalb konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Da die Festnahme bereits beendet ist, ist der Ausspruch über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG hinfällig.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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