BVwG W124 2106394-3

W124 2106394-3Tribunale amministrativo federale26 ago 2016

Regest

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -<br/>Aufhebung rechtmäßig, Glaubwürdigkeit

Testo completo

BVwG W124 2106394-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W124.2106394.3.00

Spruch

W124 2106394-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA.

Indien, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat XXXX , Zugehöriger der Volksgruppe Jat und Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Sikhs. Er ist gemeinsam mit seiner religiös angetrauten Ehefrau (Beschwerdeführerin zu XXXX ) und zwei minderjährigen Söhnen (Beschwerdeführer zu XXXX und XXXX XXXX ) illegal ins Bundesgebiet eingereist und hat am XXXX einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

1.1. Als Grund für seine Antragstellung brachte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst vor, im Herkunftsstaat ein kleines Transportunternehmen besessen zu haben und im Mai XXXX in seiner Heimat von Unbekannten telefonisch erpresst und mit der Entführung seiner Familie bedroht worden zu sein. Er habe dies bei der Polizei angezeigt, sei jedoch nach wie vor bedroht worden, weshalb sie aus Angst um ihr Leben geflüchtet seien.

Im Rahmen seiner Einvernahmen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX und XXXX gab der Beschwerdeführer ferner auf Befragen an, noch nie Probleme wegen seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit gehabt zu haben und keiner politischen Partei angehört zu haben und auch nicht politisch aktiv gewesen zu sein.

1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

1.3. Gegen diese am XXXX zugestellte Entscheidung wurde im Namen des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin und der beiden gemeinsamen Kinder am XXXX fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , wurde der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründet wurde dies mit mangelnden Länderfeststellungen zur Situation der Sikhs und innerstaatlichen Fluchtalternativen.

1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) erneut abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Die Behörde stellte zusammengefasst fest, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht glaubhaft seien und nicht festgestellt werden könne, dass seinen Kindern eine Entführung drohe, seine Familie einer Bedrohung durch Kriminelle ausgesetzt (gewesen) sei, oder er sein Heimatland aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Das Vorbringen zum Fluchtgrund sei nicht glaubhaft und ihm sei insgesamt die Glaubhaftigkeit abzusprechen.

1.5. Die gegen diesen am XXXX zugestellten Bescheid fristgerecht am XXXX erhobene Beschwerde durch den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer (gleichlautend seine Ehegattin und die beiden Söhne) wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, §9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Darin wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nicht telefonisch erpresst worden sei, Geldbeträge zu zahlen, um damit eine Entführung seiner Kinder bzw. die Ermordung oder sonstige Bedrohung seiner Familie zu verhindern. Dieses Vorbringen werde mangels Glaubhaftmachung den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer habe auf Grund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit keine Verfolgung in Indien zu gewärtigen. Es könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung drohe. Dem Beschwerdeführer stehe in Indien eine innerstaatliche Schutz bzw. Fluchtalternative offen. Ferner wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leide und sich im erwerbsfähigen Alter befinde. Im Bundesgebiet befänden sich seine Ehefrau und seine beiden Kinder als Familienangehörige, er habe ansonsten keine intensiven sozialen Kontakte. Er gehöre keinem Verein, keiner religiösen Verbindung oder sonstigen Gruppierung an. Er besuche regelmäßig Deutschkurse und habe in seiner Wohngemeinde im Bundesgebiet Arbeiten ausgeführt. Die Familie kommuniziere im Alltagsleben in Österreich untereinander in Punjabi, lediglich die beiden Söhne würden ab und zu Deutsch sprechen. Bezüglich des Herkunftsstaates wurde auf die wiedergegebenen Länderfeststellungen aus dem angefochtenen Bescheid verwiesen. Rechtlich wurde dazu zusammengefasst ausgeführt, dass mangels Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu seinen Fluchtgründen eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers nicht habe festgestellt werden können, sich auch aus den Länderfeststellungen keine ergebe bzw. sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Gelderpressung) kein unmittelbarer Zusammenhang mit einem in der GFK taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen ableiten lasse. Eine Nichtgewährung von staatlichem Schutz aus Konventionsgründen sei nicht vorgebracht worden und lasse sich auch den Länderberichten nicht entnehmen. Eine generelle Schutzunfähigkeit oder Schutzwilligkeit der indischen Behörden sei durch die Länderfeststellungen nicht belegt. Zudem bestehe für den Beschwerdeführer selbst bei Wahrunterstellung seines Fluchtvorbringens eine ihm zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer, der über eine achtjährige Schulbildung und Berufserfahrung in der Landwirtschaft sowie als selbständiger Transporteur verfüge, zudem Eigentümer einer verpachteten Landwirtschaft in Indien sei, Punjabi spreche und gesund sei, nicht möglich sein sollte, für sich und seine Familie allenfalls auch ohne Unterstützung von Verwandten eine Existenzgrundlage in einem anderen Teil Indiens zu schaffen. Nach den Länderfeststellungen sei selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen müsse; zwar könnten bekannte Persönlichkeiten dadurch einer Verfolgung nicht entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen wie der Beschwerdeführer. Zudem werde der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen nicht behördlich verfolgt, sondern er habe lediglich eine Verfolgung durch Privatpersonen vorgebracht. Es könne nicht erkannt werden, wieso der Beschwerdeführer sich nicht außerhalb seiner engeren Heimat, etwa in XXXX , niederlassen könnte. Mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens zu seinen Fluchtgründen könne auch keinerlei Bedrohung des Beschwerdeführers im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden bzw. sei eine innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative gegeben. Auch aus der allgemeinen Situation allein ergäben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr im Sinne von § 8 AsylG bedroht wäre. Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung in Indien mit Nahrungsmitteln gewährleistet sei, könne auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Zudem verfüge er im Herkunftsstaat über soziale Anknüpfungspunkte. Schließlich lägen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 nicht vor, da der Beschwerdeführer weder das Vorliegen entsprechender Gründe behauptet habe noch solche hervorgekommen seien. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und seinen beiden Söhnen falle als schützenswertes Familienleben in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK, jedoch seien sämtliche Familienmitglieder auf Grund gleichlautender Entscheidungen von Rückkehrentscheidungen betroffen und liege mit der gemeinsamen Rückkehr kein Eingriff in das Familienleben vor. Im Hinblick auf das in Österreich vorliegende Privatleben des Beschwerdeführers gehe die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stelle eine Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 EMRK dar. Die schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stünden den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremden wesen gegenüber. Nach einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG sei davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiege, daher eine Verletzung von Art. 8 EMRK nicht vorliege und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG rechtmäßig sei. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 sei daher ebenfalls nicht geboten. Mangels Vorliegens von Gründen gemäß § 50 Abs. 1 bis 3 FPG sei auch die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig. Da seitens des Beschwerdeführers keine besonderen Gründe geltend gemacht worden und auch nicht hervorgekommen seien, sei die Frist gemäß § 52 zu Recht mit 14 Tagen festgesetzt worden.

Dieses Erkenntnis wurde am XXXX im elektronischen Rechtsverkehr für den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers hinterlegt.

2. Bereits am XXXX stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

2.1. Dazu führte er im Zuge der Erstbefragung vom selben Tag aus, dass er Österreich nach Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht verlassen habe. Er stelle neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, weil er in Indien für die Kongresspartei gearbeitet habe. Aus diesem Grund sei eine Feindschaft mit der Shiv Sena-Partei entstanden. Sie hätten ihn umbringen lassen wollen, deshalb sei er ausgereist. Seit den letzten acht Monaten (also seit Oktober XXXX ) würden seine Eltern von den Angehörigen der Shiv Sena-Partei schikaniert, weshalb sie seit den letzten 3 Monaten (also seit März XXXX ) bei verschiedenen Verwandten leben würden. Der Grund für die Schikane (seiner Eltern) sei, dass sie erfahren wollten, wo sich der Beschwerdeführer derzeit aufhalte. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben und das seiner Frau und Kinder. Die Änderung der Fluchtgründe sei ihm seit 8 Monaten bekannt (also seit XXXX ).

2.2. Die Frau des Beschwerdeführers führte im Zuge der Erstbefragung am XXXX aus, dass sie wegen der Probleme ihres Mannes nicht nach Indien zurück könnten. Dort sei ihr Leben in Gefahr. Als sie noch dort gewesen seien, seien sie bedroht worden, auch dass die Beschwerdeführerin entführt werde. Beweise habe sie nicht. Angehörige der Shiv Sena-Partei hätten sie bedroht und im Fall der Rückkehr würden sie wahrscheinlich umgebracht werden. Die letzten 7-8 Monate seien ihre Schwiegereltern schikaniert worden und hätten sie noch immer Drohanrufe erhalten. Es werde ihnen gesagt, dass man die Beschwerdeführer suche, um diese umzubringen. Für ihre beiden minderjährigen Kinder würden die gleichen Gründe wie für die Beschwerdeführerin gelten. Ergänzend brachte sie vor, auch deshalb in Österreich bleiben zu wollen, weil ihre Kinder hier zur Schule gingen und sie in ihrem Wohnort sehr willkommen seien.

2.3. Im Rahmen der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX gab der Beschwerdeführer auf Punjabi im Wesentlichen an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Er sei indischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi und gehöre der Glaubensgemeinschaft der Sikhs an. Er sei nur religiös verheiratet und habe einen Bruder und eine Schwester. Er stelle wegen neuer Probleme in Indien einen neuen Antrag. Er habe Österreich seit seiner ersten Antragstellung nicht verlassen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte er im Wesentlichen vor, als Mitglied der Kongresspartei einige Jahre zuvor in XXXX ein Grundstück gekauft zu haben. Zu diesem Zeitpunkt sei er vom Anführer der Shiv Sena Partei, welche zu diesem Zeitpunkt an der Macht gewesen sei, belästigt worden und es habe eine Auseinandersetzung gegeben. Aus Angst um ihr Leben seien sie wieder in das Heimatdorf in XXXX zurückgekehrt, wo ihre Partei an der Macht gewesen sei. Trotzdem hätten sie mehrere Drohanrufe erhalten. Nach 10 Jahren sei die BJP an die Macht gekommen, welche mit der Shiv Sena-Partei zusammen arbeite. Nun würden sie durch die Leute selbst bedroht, auch die Polizei sei mit der Partei. Deshalb, wegen der Angst infolge der Drohungen und auf Grund der Tatsache, dass seine Eltern getötet werden könnten, hätten diese das Haus verlassen und lebten an verschiedenen Orten. Vor 4 Monaten (April 2016) hätten sie 2 Monate im Goldenen Tempel von XXXX verbracht und würden nun bei Verwandten und Bekannten Unterschlupf suchen, weil akute Lebensgefahr bestehe. Es gehe bei den Drohungen darum, dass seine Eltern den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers und seiner Familie bekannt geben sollten und ansonsten die Konsequenzen sehen würden. Die Drohanrufe beim ersten Asylantrag hätten zur Zeit der Kongresspartei ( XXXX ) stattgefunden, die neuen Drohungen seien erst vor ca. 6 Monaten ( XXXX ) aufgetreten. Seine Eltern hätten vor ca. 4 Monaten ( XXXX XXXX ) ihren Wohnsitz verlassen, weil es nicht mehr zu ertragen gewesen sei. Diese befänden sich derzeit in XXXX bei der Familie seiner Mutter. Seine Geschwister seien bereits verheiratet und bei sich selbst zu Hause.

Auf die Frage, warum nun seine Eltern bedroht würden, gab der Beschwerdeführer an, dass es grundsätzlich vor ca. 10 bis 12 Jahren passiert sei, genau könne er sich nicht erinnern. In einem Dorf habe es Bürgermeisterwahlen gegeben, aber die Shiv Sena-Partei habe diese gefälscht. Der Beschwerdeführer sei hinter dem aufgestellten Mann der Kongresspartei gewesen, habe in ihn das ganze Geld investiert. Es sei durch die Wahlen zu Streitigkeiten gekommen, wegen der gefälschten Wahlkarten, und zu Auseinandersetzungen zwischen den beiden Parteien. Die Shiv Sena-Partei sei an die Macht gekommen. Sie hätten im Nachhinein die Mitglieder der Kongresspartei bzw. am meisten den Beschwerdeführer als Geldgeber für diese Wahlen und Unterstützer der Kongresspartei belästigt. Sie hätten versucht, ihn zu schlagen, zu belästigen, weshalb er aus XXXX geflohen sei. Erstmals habe er von den Bedrohungen erfahren, nachdem die Schuldigen bei ihm daheim gewesen seien. Seine Eltern hätten ihn sofort kontaktiert und aufgeklärt. Der Beschwerdeführer habe ihnen geraten, zur Polizei zu gehen, wo sie jedoch keine Unterstützung erhalten hätten. Er wolle noch angeben, dass die Shiv-Szene sich nicht mit den Sikhs vertrage und es Konflikte zwischen den beiden Gruppen gebe. Hinzu kämen auch noch die Auseinandersetzungen der Partei. Außerdem gebe es in Indien in fast jedem Ort Vertreter der Shiv-Szene und diese könnte somit jede Person finden, egal wo sie sich aufhalte. Seine Eltern seien erstmals vor ca. 6 Monaten und letztmals vor ca. 4 Monaten bedroht worden, bevor sie ihre Adresse verlassen hätten. Sie wüssten nicht, wer diese Leute seien, aber höchstwahrscheinlich seien diese von anderen Personen angeheuert worden.

Weiters gab der Beschwerdeführer an, an Dokumenten nur einen Führerschein zu haben, welcher sich bei der Polizei in Wien befinde. Er habe im Bereich der EU, Norwegen oder Island keine Verwandten, zu denen ein Abhängigkeits- oder besonders enges Verhältnis bestehe. Im Bundesgebiet habe er letztes Jahr eine Arbeit gehabt, er habe für die Gemeinde gearbeitet. Zur Zeit besuche er einmal wöchentlich einen Deutschkurs. Er habe vom Staat eine Wohnung und beziehe monatlich € 520.- für die Familie. Vor ca. einer Woche habe er Kontakt mit seinen Eltern im Herkunftsstaat gehabt. Er verzichtete auf die Einsichtnahme in die Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat.

Zur Mitteilung der beabsichtigten Zurückweisung seines Antrages wegen entschiedener Sache brachte der Beschwerdeführer vor, die nun angegebenen Gründe seien andere als beim ersten Asylantrag, da sich "das Verhältnis" in den letzten Monaten verschlechtert habe. Er wolle aus Angst nicht nach Indien zurück, weil die gegnerische Partei ihn überall aufspüren könne und die Drohungen durchsetzen werde, ihn nicht am Leben zu lassen.

2.4. Im Rahmen der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX auf Punjabi gab die Frau des Beschwerdeführers im Wesentlichen an, dass ihre Angaben auch für ihre Kinder gelten würden. Sie leide seit zwei Jahren an Kopfschmerzen und nehme Medikamente; sie legte neuerlich die Befunde vom XXXX vor. Die Kinder seien gesund und wurden keine Medikamente einnehmen. Sie sei nicht standesamtlich sondern lediglich religiös verheiratet und habe noch zwei Brüder.

Zu ihren Fluchtgründen befragt, brachte sie im Wesentlichen vor, dass ihr Ehemann vor 12 Jahren in XXXX gewohnt habe, wo es eine Auseinandersetzung zwischen der Partei ihres Mannes und der Partei der Shiv-Szene gegeben habe, worauf ihr Mann XXXX verlassen habe und zurück in sein Dorf in Haryana gekommen sei. Danach hätten sie im Sikh-Tempel geheiratet. In der Zeit, als ihre Partei, die Kongresspartei an der Macht gewesen sei, hätten sie Drohanrufe durch gewisse Leute der Shiv-Sena-Partei erhalten, womit sie mit der Drohung, dass sie getötet oder die Kinder entführt würden, erpresst worden seien. Ca. 5, 6 Monate vor ihrer Ausreise aus Indien seien diese Drohungen nicht mehr zu ertragen gewesen und sie hätten Indien verlassen. Seit den letzten Monaten bekämen die Schwiegereltern weiter Drohungen und würden gefragt, wohin die Beschwerdeführer verschwunden seien und wo sie sich aufhielten. Deswegen hätten die Schwiegereltern zwei Monate im Sikh-Tempel verbracht, im Goldenen Tempel von XXXX . Vor ca. 3 Monaten seien sie dorthin gereist, zur Zeit seien sie seit einem Monat wieder zu Hause und hätten eine weitere Drohung erhalten. Diese Drohungen würden nicht durch den "Verursacher" ausgesprochen sondern dieser schicke seine Männer, welche dies für ihn erledigten. Über den genauen Zeitpunkt der erst- bzw. letztmaligen Bedrohung ihrer Schwiegereltern könne sie keine genauen Angaben machen, weil sie nichts Genaues wisse. Sie selbst wisse erst seit ca. 3 Monaten davon. Vorher seien die Drohungen telefonisch erfolgt, nun würden die Schwiegereltern persönlich bedroht. Es würden Leute nach Hause kommen, welche diese Drohungen aussprechen würden. Diese hätten gesagt, dass sie von denen geschickt würden, mit welchen ihr Ehemann eine Auseinandersetzung gehabt habe. Sie stelle einen neuerlichen Antrag, weil sie nicht zurück nach Indien wollten. Die Verhältnisse hätten sich in letzter Zeit drastisch verschlimmert und sie hätten Angst um ihr Leben. Sie habe Österreich seit ihrer ersten Antragstellung nicht verlassen. Sie habe keine Dokumente, womit sie ihre Identität nachweisen könne. Sie habe weder in Europa, noch in Norwegen oder Island Verwandte. Im Bundesgebiet habe sie ein Jahr lang für die Gemeinde gearbeitet. Zur Zeit besuche sie einen Deutschkurs einmal wöchentlich. Sie würden €

520. - an Unterstützung erhalten und es sei ihnen eine Unterkunft zur Verfügung gestellt worden. Beide Kinder würden in die Schule gehen, der Kleine steige in die 4. Klasse auf und der Große in die 7. Klasse. Die Kinder würden bereits gut Deutsch sprechen, hätten Freunde und würden Sport betreiben. Auf eine Einsichtnahme in die Länderberichte verzichtete die Beschwerdeführerin. Zur Mitteilung über die beabsichtigte Zurückweisung ihres Antrages brachte die Beschwerdeführerin vor, warum sie nicht in Österreich bleiben und hier leben könnten, nur weil sie keine Beweise hätten, dass die Polizei ihnen nicht geholfen habe.

2.5. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX gemäß § 29 Abs. 3 AsylG wurde dem Beschwerdeführer sowie seinem rechtsfreundlichen Vertreter mitgeteilt, dass die Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz beabsichtigt sei, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege, sowie die Aufhebung seines faktischen Abschiebeschutzes durch mündlichen Bescheid (§ 12a Abs. 2 AsylG). Gleichzeitig wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers eine Frist zur Stellungnahme zu den Länderberichten eingeräumt.

2.6. Am XXXX langte die mit XXXX datierte Mitteilung über eine weitere Bevollmächtigung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

2.7. Im Zuge der Einvernahme am XXXX brachte der Beschwerdeführer auf Befragen in Punjabi im Wesentlichen vor, dass er vor ca. 6 oder 7 Monaten (Februar/März 2016) von seinen Eltern telefonisch informiert worden sei, als die Probleme wieder begonnen hätten. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens mit XXXX habe sich keine Änderung in seinem Privat- oder Familienleben ergeben. Er bejahte die Frage, ob es die Leute von der Shiv Sena-Partei gewesen seien, welche ihn erpresst und mit der Entführung der Kinder gedroht hätten, und ergänzte, dass sie dies zuvor nicht gewusst hätten, um wen es sich handle, dies hätte sich erst jetzt ergeben. Diese Organisation habe zwei Jahre lang Drohungen per Telefon ausgesprochen; sie würden glauben, dass er sich in Indien befinde, deshalb kämen sie jetzt zu seiner Familie.

2.8. Im Zuge der Einvernahme am XXXX brachte die Frau des Beschwerdeführers auf Befragen in Punjabi im Wesentlichen vor, dass ihre Angaben auch für ihre Kinder gelten würden. Die Kinder seien gesund. Zu ihren bisherigen Angaben im Verfahren wolle sie ergänzen, dass sie hier bleiben wolle. Ihre Eltern oder Geschwister hätten keine Probleme im Herkunftsstaat. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens am XXXX hätten sich keine Änderungen in ihrem Privat- und Familienleben ergeben. Zur beabsichtigten Zurückweisung ihres Antrages brachte sie vor, bleiben und Asyl haben zu wollen.

2.9. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom XXXX wurde der dem Beschwerdeführer nach § 12 AsylG 2005 zukommende faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde zum Vorbringen des Beschwerdeführers aus, dass sich der maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Sein neuer Antrag werde wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es habe nicht festgestellt werden können, dass seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Über eine Abschiebung nach Indien sei bereits im Vorverfahren abgesprochen und (diese) für zulässig erklärt worden. Er habe seither keine Änderungen in seinem Privat- und Familienleben geltend gemacht. Es könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 (EMRK) erkannt werden. Die Lage im Herkunftsstaat sei seit der Entscheidung über seinen Vorantrag im Wesentlichen unverändert. Sodann wurden Feststellungen zu Indien getroffen. Beweiswürdigend wurde zu den Gründen für die voraussichtlich Entscheidung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren sowohl am XXXX als auch am XXXX die Frage verneint habe, ob er jemals einer politischen Partei angehört habe oder politisch aktiv gewesen sei. Er habe im gegenständlichen Asylverfahren erstmals vorgebracht, dass er vor 10 oder 12 Jahren den Bürgermeisterkandidaten in XXXX finanziell unterstützt und auf Grund von Wahlfälschungen Probleme mit der Shiv Sena-Partei bekommen habe, welche die Wahl gewonnen habe. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nachdem er wieder nach Haryana zu seinen Eltern gezogen sei, lediglich Drohanrufe bekommen habe und dass nachdem im Jahr XXXX die BJP-Partei in Haryana an die Macht gekommen sei, welche mit der Shiv Sena-Partei zusammenarbeite, seine Eltern (erst) vor 6 Monaten Besuche von den Verfolgern bekommen hätten und nach dem Beschwerdeführer gefragt worden seien. Denn es sei davon auszugehen, dass den Verfolgern, welche ihn telefonisch bedroht hätten, sicherlich auch sein Aufenthaltsort bekannt gewesen sei, zumal er zu seinen Eltern gezogen sei. Ferner habe seine Ehefrau am XXXX im Widerspruch zu seinem Vorbringen vom XXXX - dass sich seine Eltern nach einem zweimonatigen Aufenthalt vor 4 Monaten im Goldenen Tempel von Amritsar verbracht hätten und sich nun bei Bekannten und Verwandten verstecken würden- angegeben, ihre Schwiegereltern seien vor 3 Monaten zum Goldenen Tempel von Amritsar gereist, hätten dort 2 Monate verbracht und seien nun zu Hause. Auch habe er zum Beginn der Bedrohung seiner Eltern widersprüchliche Angaben gemacht: am XXXX habe er angegeben, diese seien seit den letzten 8 Monaten (also seit Oktober 2015) von Angehörigen der Shiv Sena-Partei schikaniert worden, hingegen habe er am XXXX dazu vorgebracht, seine Eltern würden seit 6 Monaten (Februar 2016) bedroht. Letztlich hätten sich diese Vorfälle jedoch vor Abschluss seines ersten Asylverfahrens am XXXX ereignet, womit auch kein neuer Sacherhalt habe festgestellt werden können. Zum Vorbringen, dass sich die Shiv-Szene nicht mit den Sikhs vertrage, werde auf sein Vorbringen vom XXXX verwiesen, wonach er mit seiner Religion keine Probleme gehabt habe. Die von Amts wegen berücksichtigte Ländersituation habe keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt hervorgebracht, weshalb auch diesbezüglich von entschiedener Sache auszugehen sei. Er habe auch nicht angegeben, dass noch im Herkunftsstaat aufhältige Verwandte und Familienmitglieder dort Probleme hätten.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers ein Folgeantrag vorliege. Sein Vorverfahren sei mit XXXX rechtskräftig geworden. Die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung sei aufrecht, zumal er das Bundesgebiet zwischenzeitig nicht verlassen habe bzw. 18 Monat ab einer Ausreise noch nicht verstrichen seien. Er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, da er keinen neuen Sacherhalt vorgebracht und sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe bzw. das Vorbringen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehre. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten für eine Abschiebung seien bereits gegeben bzw. stünden unmittelbar bevor. Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr oder Abschiebung nach Indien keine Verletzung der Integrität drohe. Da sich weder die allgemeine Lage noch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung entscheidungswesentlich geändert hätten, sei davon auszugehen, dass eine Abschiebung für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Auch bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse sei keine Veränderung seit der vorherigen Entscheidung eingetreten. Die in Rechtskraft erwachsene Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung sei somit nicht anzuzweifeln. Es könne davon ausgegangen werden, dass ihm auch keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 beschrieben drohe.

Die Verwaltungsakten langten am XXXX bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Sachverhalt:

Das vom Beschwerdeführer am XXXX initiierte Asylverfahren wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht eingeräumt und wurde dem Beschwerdeführer letztlich kein Aufenthaltstitel gewährt und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen.

Der Beschwerdeführer hat in der Folge am XXXX einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der Beschwerdeführer auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Abschlusses des ersten vom Beschwerdeführer initiierten Verfahrens bestanden haben und die bereits im Kern unglaubwürdig sind.

In Bezug auf den Beschwerdeführer erfolgt kein ungerechtfertigter Eingriff in sein Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.

Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten.

Der vorliegende Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.

II.2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Situation in Indien ergeben sich aus der Aktenlage. Die den Beschwerdeführer betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend im rechtskräftig entschiedenen Verfahren - im Erkenntnis vom XXXX - erörtert und abgewogen und ist daher aufgrund der zeitlichen Nähe zum gegenständlichen Verfahren von ausreichender Aktualität auszugehen. Eine neuerliche nähere Überprüfung konnte daher unterbleiben.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde bereits im ersten Verfahren als unglaubwürdig angesehen. Vor diesem Hintergrund ist auch sein Vorbringen im nunmehrigen Verfahren nicht glaubwürdig, dass er von denselben Verfolgern nach wie vor gesucht werde, indem seine Eltern seit XXXX bedroht werden würden. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Begründung des BFA, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass nachdem im Jahr 2014 die BJP-Partei in XXXX an die Macht gekommen ist, welche mit der Shiv Sena-Partei zusammenarbeite, seine Eltern (erst) vor 6 Monaten Besuche von den Verfolgern erhalten hätten und nach dem Beschwerdeführer gefragt worden seien. Es ist davon auszugehen, dass den Verfolgern, welche ihn telefonisch bedroht hätten, sicherlich auch sein Aufenthaltsort bekannt gewesen sei, zumal er zu seinen Eltern gezogen sei. Dies würde umso mehr gelte, wenn wie der Beschwerdeführer in der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX ausführte, dass es in Indien in fast jeden Dorf einen Vertreter der Shiv-Szene geben würde. Außerdem ist, wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtig ausführt, diese behauptete Bedrohung demnach bereits während des ersten Asylverfahrens aufgetreten und damit von der Rechtskraft des Erkenntnisses vom XXXX mitumfasst. Die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau über den Zeitpunkt, zu dem seine Eltern bedroht wurden bzw. unterschiedlichen Ausführungen zum Fluchtort bzw. Aufenthaltsort der Eltern und der jeweiligen Aufenthaltsdauer haben ferner zur Folge, dass dieses Vorbringen als nicht glaubwürdig erachtet werden kann.

Es ist auch nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer von Angehörigen der Shiv Sena-Partei, welche den Beschwerdeführer wegen seiner Zusammenarbeit mit der Kongresspartei vor 10 bis 12 Jahren in einer anderen Stadt auch aktuell noch in seinem Heimatort suchen würden, verfolgt werde. Dies ist im Hinblick auf die lange Zeitspanne, den Umstand, dass diese Partei damals den Bürgermeister habe stellen können und seit XXXX auch in XXXX an der Macht ist, nicht schlüssig nachvollziehbar. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in seinem ersten Asylverfahren im Gegensatz zu seinem nunmehrigen Vorbringen ausdrücklich angegeben, niemals politisch aktiv gewesen zu sein bzw. keine politischen Partei angehört zu haben, weshalb sein Vorbringen zu seinen nunmehrigen Fluchtgründen auch keinen glaubhaften Kern aufweist und der Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

Ebenso hat er in seinem ersten Asylverfahren angegeben, noch nie Probleme wegen seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit gehabt zu haben. Auch seinem erstmaligen Vorbringen vom XXXX , dass sich die Shiv-Szene nicht mit den Sikhs vertrage, ist eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Zudem kann den Länderfeststellungen eine allgemeine Verfolgung von Sikhs in Indien nicht entnommen werden und halten sich die Familienangehörigen und Verwandten des Beschwerdeführers nach wie vor in Indien auf. Soweit er weiters vorbringt, dass in jedem Dorf ein Vertreter der Shiv-Szene aufhältig sei und somit jede Person gefunden werden könne, ist auf die vorstehenden Ausführungen zum mangelnden glaubhaften Kern des von ihm nunmehr erstatteten Fluchtvorbringens zu verweisen.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:

§12a (2) AsylG 2005 idgF:

Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 22 (10) Asylg 2005 idgF:

Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

§ 22 BFA-VG:

(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

Gegen den Beschwerdeführer besteht nach der - rechtskräftigen - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX eine aufrechte Rückkehrentscheidung.

Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Das nunmehrige Vorbringen zu den Fluchtgründen weist keinen glaubhaften Kern auf und ist bereits von der Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Antrag mitumfasst. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben.

Bereits in den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesamt und auch das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Auch im nunmehrigen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen u. Asyl ist nichts hervorgekommen, das gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht.

Es ist der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein ungerechtfertigter Eingriff in ein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Auch diesbezüglich ist auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX zu verweisen.

Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs.10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der jeweils mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom XXXX rechtmäßig.

Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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