BVwG L501 2004839-3

L501 2004839-3Tribunale amministrativo federale26 ago 2016

Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Testo completo

BVwG L501 2004839-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L501.2004839.3.00

Spruch

L501 2004839-3/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren XXXX , gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Salzburg, vom 03.06.2015, AZ: XXXX , betreffend Zurückweisung des Antrages vom 18.05.2015 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der von der nunmehr beschwerdeführenden Partei (im Folgenden bP) mit Schreiben vom 17.05.2015 gestellte Antrag, eingelangt am 18.05.2015, auf Versehrtenrente und Integritätsabgeltung nach der Unfallversicherung wurde seitens der belangten Behörde mit Bescheid vom 03.06.2015 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Übernahme des angefochtenen Bescheides wurde von der bP durch Unterfertigung der mit 05.06.2015 datierten Übernahmebestätigung bestätigt.

Die gegen diesen Bescheid seitens der bP am 24.07.2015 erhobene Klage wurde vom Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht mit Beschluss vom 04.11.2015, 46 Cgs 108/15a, wegen Rechtswegunzulässigkeit zurückgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Sozialversicherungsträger den Antrag der bP auf Gewährung einer Versehrtenrente und einer Integritätsabgeltung im Verwaltungsverfahren gemäß § 68 AVG zurückgewiesen habe und derartige verfahrensrechtliche Zurückweisungen nicht vor den Gerichten mit Klage bekämpft werden könnten.

Am 19.10.2015 (samt telefonischer und schriftlicher Ergänzung) stellte die bP neuerlich einen Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezüglich ihrer Schwerhörigkeit, welcher von der belangten Behörde mit Bescheid vom 28.01.2016 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

Mit Schreiben vom 14.02.2016 erhob die bP sodann nicht nur Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.01.2016, sondern auch gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 03.06.2015.

Mit Schreiben vom 19.07.2016 wurde der bP seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Verspätung der Beschwerde vorgehalten und ihr eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt. Mit Schreiben vom 01.08.2016 äußerte sich die bP zum Verspätungsvorhalt dahingehend, dass über denselben Sachverhalt noch ein weiteres Verfahren laufen würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus dem beschriebenen Verfahrensgang. Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde mit Wirksamkeit vom 05.06.2015 nachweislich zugestellt, die von bP dagegen erhobene Beschwerde wurde erst mit Schreiben vom 14.02.2016 eingebracht. Die nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung des Rechtsmittels wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts nachweislich vorgehalten und von der bP in ihrer Stellungnahme vom 01.08.2016 auch nicht in Abrede gestellt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die vorliegenden Verwaltungsakte sowie die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes. Der für die gegenständliche Zurückweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gema¿ß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Zu A) Verspätung

Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen können gemäß § 414 ASVG iVm § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG binnen vier Wochen ab dem Tag der Zustellung durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist.

Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN).

Die im gegenständlichen Verfahren vorgesehene vierwöchige Beschwerdefrist begann daher am 05.06.2015 und endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG am 03.07.2015, 24:00 Uhr. Das mit Schreiben vom 14.02.2016 eingebrachte Rechtsmittel wurde demnach verspätet erhoben. Die Fristversäumnis wurde entsprechend der VwGH-Judikatur (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050) vorgehalten und von der bP auch nicht in Abrede gestellt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie sich aus der wiedergegebenen Judikatur ergibt, besteht zur Frage der Berechnung von Fristen gemäß § 32 Abs. 2 AVG sowie zum Prozedere eine einheitliche Rechtsprechung. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf diese Judikatur und weicht von dieser auch nicht ab. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen keine vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

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