BVwG I405 2108656-1

I405 2108656-1Tribunale amministrativo federale26 ago 2016

Regest

freiwillige Ausreise, Rückkehrhilfe, Verfahrenseinstellung

Testo completo

BVwG I405 2108656-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I405.2108656.1.00

Spruch

I405 2108656-1/11E

I405 2108658-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerden von

  1. XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2015, Zl. 1042455804-140090905,

  2. XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2015, Zl. 1057875200-150340718, beschlossen:

A) Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 eingestellt.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die 1.-Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte nach ihrer illegalen Einreise ins Bundesgebiet am 18.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 18.03.2015 wurde die 2.-BF als Tochter der 1.-BF in Österreich geboren. Daraufhin stellte die 1.-BF als gesetzliche Vertreterin der 2.-BF, im Rahmen des Familienverfahrens, für diese am 02.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden sowohl ihre Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) als auch jene auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57, 55 AsylG wurde nicht erteilt. Des Weiteren wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3. AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).

Gegen diese Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.

Mittels Schreiben der Internationalen Organization for Migration (IOM) vom 18.08.2016 (eingelangt beim BVwG am 25.08.2016) wurde mitgeteilt, dass die BF am 09.08.2016 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist und in den Herkunftsstaat zurückgereist sind.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF stellten am 18.10.2014 bzw. 02.04.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, welche mit den angefochtenen Bescheiden abgewiesen wurden.

Während des Beschwerdeverfahrens reisten die BF am 09.08.2016 freiwillig in den Herkunftsstaat aus.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:

"Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."

Gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015 ist das Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.

Im vorliegenden Fall sind die BF am 09.08.2016 freiwillig in den Herkunftsstaat ausgereist, weshalb das Asylverfahren - da der Sachverhalt nicht als entscheidungsreif anzusehen ist - einzustellen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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