W234 2113520-1•BVwG W234 2113520-1
W234 2113520-1Tribunale amministrativo federale25 ago 2016
Clanzugehörigkeit, Glaubwürdigkeit, Identität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Zwangsrekrutierung
W234 2113520-1/10 E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2015, Zl. 1044572407 / 140141360, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 24/2016, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 05.11.2014 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Ebenso am 05.11.2014 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an, am XXXX in Shabeellaha Dhexe, einer Region Somalias, geboren worden zu sein; gelebt habe er in der Stadt XXXX in derselben Region. Er habe Unterricht zu Hause genossen und sei ledig. In Somalia würden nach wie vor die Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben. Er habe Somalia im Juli 2014 verlassen. In Österreich sei er am 05.11.2014 angekommen.
Als Grund für seine Flucht gab er an, al Shabaab habe ihn zwangsrekrutieren wollen. Hätte er sich der Miliz angeschlossen, wäre er im Kampf erschossen worden, hätte er sich der Rekrutierung widersetzt, hätte al Shabaab ihn erschossen. Deswegen sei er geflüchtet. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er, von al Shabaab umgebracht zu werden.
3. Am 05.08.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen. Die maßgeblichen Passagen der Befragung des Beschwerdeführers in dieser Einvernahme sind wie folgt protokolliert:
"[...]
F: Der anwesende Dolmetscher ist als Dolmetscher für die Sprache SOMALI bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?
A: Ja.
F: Wie ist die Verständigung mit dem hier anwesenden Dolmetscher?
A: Gut.
F: Haben Sie Einwände gegen die hier anwesenden Personen?
A: Nein.
[...]
F: Steht Ihrerseits etwas gegen eine Einvernahme am heutigen Tag? Sind Sie heute körperlich und geistig gesund und können Sie sich auf das Geschehen, welches zu Ihrer Ausreise führte, konzentrieren?
A: Ja es geht gut.
F: Leiden oder litten Sie an irgendwelchen gesundheitlichen Problemen, gibt es bestehende Krankheiten oder benötigen Sie aktuell bestimmte medizinische Betreuung oder Medikamente?
A: Ich benötige Medikamente, ich bin aber in keiner regelmäßigen medizinischen Betreuung. Ich nehme Tabletten und eine Salbe.
F: Für was sind diese Tabletten?
A: In Somalia wurde ich gefoltert. Der Arzt gab mir etwas für die Schmerzen.
F: Wie heißen diese Tabletten?
A: Das weiß ich nicht.
F: Haben Sie eine ärztliche Bestätigung?
A: Ich habe ein Rezept vom 22.07.2015 bei mir. Eine ärztliche Bestätigung habe ich nicht.
F: Wie viel Mal müssen Sie diese Tabletten nehmen?
A: Die Salbe benötige ich am Morgen und am Abend, Tabletten einmal am Tag.
F: Seit wann nehmen Sie die Tabletten?
A: Seit ein paar Tagen nehme ich keine Tabletten mehr. Im März bin ich gekommen und seit Mai nehme ich die Tabletten.
F: Sie waren bereits im November 2014 in Österreich. Haben Sie vor März auch schon
Tabletten eingenommen?
A: Als ich in Traiskirchen war wurde ich regelmäßig behandelt.
F: Wieso nehmen Sie jetzt keine Tabletten mehr?
A: Ich habe die Medikamente fertig eingenommen. Ich muss beim Arzt wieder ein Rezept
holen.
F: Auf dem von Ihnen vorgelegten Rezept stehen zwei Salben: Differin Gel und Advantan CR und keine Tabletten.
A: Das ist das letzte Rezept. Ich habe verschiedene Cremen genommen. Ich wollte das
nur vorzeigen.
F: Was genau für eine Verletzung haben Sie?
A: Ich wurde mit Holz geschlagen. An der rechten Hand am Zeigefinger wurde ich mit Metall geschlagen.
Anmerkung: VP zeigt ein paar kleine Narben am linken Schienbein und am linken Oberarm eine gut verheilte Narbe. Am Zeigefinger ist keine Narbe erkennbar.
F: Sind Sie damit einverstanden, dass Anfragen über Ihren Gesundheitszustand bei medizinischen Einrichtungen bzw. behandelnden Ärzten eingeholt werden?
A: Ja.
F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und alle ihre Fluchtgründe genannt?
A: Ja.
F: Sind Ihre Angaben, die Sie bei Ihrer Erstbefragung gemacht haben, richtig und wahrheitsgetreu?
A: Ja.
F: Wurden alle Ihre Angaben vor der Fremdenpolizei und der Polizei richtig und vollständig protokolliert und rückübersetzt?
A: Es gab keine Rückübersetzung.
F: Es ist ersichtlich, dass es eine Rückübersetzung gab. Sie haben auch unterschrieben. Was sagen Sie dazu?
A: Es gab keine Rückübersetzung.
Dokumente
F: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben?
A: Vereinsbestätigung des XXXX Fußballclub vom 02.08.2015 und einen Anmeldeschein vom 17.07.2015.
F: Besitzen Sie Identitätsdokumente oder haben Sie jemals welche besessen, insbesondere einen Reisepass, einen Personalausweis oder einen Führerschein?
A: Nein.
F: Haben Sie jemals für ein Land der Europäischen Union oder ein anderes Land ein Visum erhalten oder beantragt?
A: Nein.
F: Haben Sie jemals andere Namen oder Identitäten geführt oder sich unter einer anderen Identität ausgegeben?
A: Nein.
Angaben zur Person und Lebensumständen
Name: XXXX
Geboren: 02.01.1994
Geburtsort: Region Shabeellaha Dhexe, Stadt XXXX , Somalia
Familienstand: ledig
Religion: Islam/Sunnit
Volksgruppe: Midgan
Sprachen (Sprache / Schrift / Niveau): Somali (Muttersprache)
Schule: Keine - Unterricht von zu Hause
Beruf: Arbeiter in einem Lager
Finanzielle Situation: Mittelmäßig
Adresse im Herkunftsstaat: Region Shabeellaha Dhexe, Stadt XXXX , Stadtteil XXXX , Somalia
Dort wohnhafte Personen: Mein Bruder, meine Eltern, meine Schwestern
Augenfarbe: Braune Augen
Größe: Ca. 180 cm
F: Hatten Sie jemals Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Ihres
Religionsbekenntnisses?
A: Ja am meisten wegen meiner Volksgruppe. Wegen meiner Religion auch.
F: Waren Sie jemals politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei?
A: Nein.
Familie im Herkunftsstaat
Vater: XXXX , ca. 45 Jahre
Mutter: XXXX , ca. 45 Jahre
Bruder: XXXX , ca. 27 Jahre
Bruder: XXXX , ca. 23 Jahre
Bruder: XXXX , ca. 18 Jahre
Schwester: XXXX , ca. 16 Jahre
Schwester: XXXX , ca. 25 Jahre
[...]
Situation im Herkunftsstaat
F: Hatten Sie jemals einen anderen Wohnsitz?
A: Nein.
F: Wo verbrachten Sie die letzte Nacht vor Verlassen Ihres Heimatlandes?
A: In meiner Heimatregion. Ich übernachtete bei einem Verwandten, Cousin von mir. Ich versteckte mich vor Al Shabaab.
F: Haben Sie Ihr Heimatland vor der jetzigen Reise jemals verlassen?
A: Nein.
F: Wann haben Sie den Entschluss gefasst Ihr Heimatland zu verlassen?
A: 2013.
F: Wann haben Sie Ihr Heimatland tatsächlich verlassen?
A: Im Juli 2014.
F: Haben Sie Ihr Heimatland legal oder illegal verlassen?
A: Illegal.
F: Haben Sie Angehörige, Verwandte oder Ihnen nahe stehende Personen in Österreich oder einem anderen Land der EU?
A: Nein.
F: Welche Angehörige, Verwandte und Ihnen nahe stehende Personen besitzen Sie noch in Ihrem Heimatland?
A: Zwei Onkel (Brüder meines Vaters) und Ihre Familie, meine oben genannte Familie, drei Onkel (Brüder von meiner Mutter) mit ihrer Familie. Manche sind in Mogadischu und manche in meiner Heimatregion.
F: Wie ist Ihr Verhältnis zu Ihren Angehörigen, insbesondere zu Ihrer Familie?
A: Gut, es gab keine Probleme
F: Wer lebt in Mogadischu?
A: Alle Onkel von mir und Ihre Familie.
F: Wie ist das Verhältnis zu diesen Verwandten?
A: Meine Familie hatte Kontakt mit meiner Familie aber ich nicht.
F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?
A: Jetzt nicht.
F: Wie und wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt?
A: Als ich noch in Somalia. Seit dem habe ich keinen Kontakt mehr.
F: Gibt es in Ihrem Heimatort eine Polizei?
A: Keine starke Polizei. Jeder Clan hat eine eigene Polizei.
F: Hatten Sie jemals persönlich mit der Polizei bzw. Polizisten in Ihrem Heimatland zu tun?
A: Nein.
F: Hatten Sie jemals persönlich mit den Behörden oder Gerichten in Ihrem Heimatland zu tun?
A: Nein.
F: Waren Sie jemals irgendwo in Haft?
A: Ja, in Jowhar. Ich habe gearbeitet und ich habe das Geld von der Arbeit nicht bekommen. Nachdem ich versuchte den Arbeitgeber zu kontaktieren und nach dem Geld zu fragen, wurde ich geschlagen und verhaftet. 2 Tage war ich in Haft.
F: Wo haben Sie da gearbeitet?
A: In einem Lager. Wir haben LKWs beladen und entladen.
[...]
Finanzielle Situation
F: Aus welchen Mitteln haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Ihrem Heimatland bestritten?
A: Arbeiter in einem Lager.
F: Wie viel haben Sie durchschnittlich im Monat verdient?
A: Pro Tag 10.000,- Schilling (umgerechnet sind das ca. 15,- US Dollar bzw. ca. 13,- EUR pro Tag). Es war keine regelmäßige Arbeit. Pro Tag habe ich maximal 10.000,- Schilling verdient. Das Geld habe ich für Essen ausgegeben.
Reiseweg
F: Sie haben Ihre Fluchtroute bereits bei der Ersteinvernahme ausführlich geschildert. Wollen Sie ergänzende Angaben zu Ihrem Fluchtweg machen oder etwas berichtigen?
A: Nein es war alles richtig und vollständig.
F: Wer hat die Reise organisiert?
A: Ich mit den Schleppern.
F: Was war das Ziel Ihrer Reise, als Sie Ihr Heimatland verlassen haben? A: Da wo ich überlebe.
F: Wie viel mussten Sie für die Verbringung nach Österreich insgesamt bezahlen?
A: 1.000,- US Dollar.
F: Woher hatten Sie das Geld?
A: Ich sparte das Geld zusammen. Als ich auf der Flucht war haben mir Leute aus Somalia
geholfen.
Angaben zum Grund der Ausreise:
F: Schildern Sie detailliert alle Gründe und konkreten Vorfälle, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben! Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben.
Sie werden auch aufgefordert, die Zeiten und die Orte zu nennen, wann diese Vorfälle
stattfanden und die Personen zu benennen, die daran beteiligt waren sowie zu schildern,
was sich genau ereignet hat und gesprochen wurde. Vermerk: Dem AW wird die
Aufforderung eingehend erklärt.
A: Wegen zwei Problemen: Ich hatte Schwierigkeiten wegen meiner Volksgruppe und ich hatte Probleme mit Al Shabaab. Wir sind eine kleine Minderheit. Wir haben keinen Respekt, wir sind nichts wert. Wir dürfen keine Geschäfte eröffnen. Wir dürfen keine Misch-Ehen eingehen.
F: Haben Sie noch weitere Gründe, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben?
A: Nein.
F: Haben Sie sämtliche Gründe und Vorfälle, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben, angeführt?
A: Ja.
F: Wieso hatten Sie konkret Probleme mit Al Shabaab und wegen Ihrer Volksgruppe?
A: Wir sind eine Minderheit. Die Milizen wussten, dass ich der Gruppe der Midgan angehöre. Sie sagten zu mir, entweder werde ich Mitglied oder sie bringen mich um.
F: Wurden Sie zwangsrekrutiert?
A: Sie kamen drei Mal zu mir. Ich versteckte mich bei meinem Cousin, dort fanden sie mich. Sie nahmen mich mit, folterten mich, schlugen mich am Kopf. Ich wurde zum Zentrum der Al Shabaab gebracht. Sie sagten, dass ich zwei Möglichkeiten habe: Mitglied werden oder getötet werden. Das machen Sie immer wieder, sinnlos Leute umbringen. Danach sagte ich, dass ich Mitglied werde. Sie sagten, dass ich ein richtiger Moslem werden soll mit islamischer Bekleidung und langem Bart. Sie wollten, dass ich einen Bombenanschlag verübe.
F: Konnten Sie danach gehen bzw. wurden Sie freigelassen?
A: Das waren nur ein Vorschlag und eine Erklärung von Al Shabaab.
Anmerkung: VP weicht der Frage mehrmals aus.
Sie sagten, dass ich trainieren muss und während wir im Training waren, sind wir einen Tag mit dem Auto einkaufen gegangen. Da ging ich auf die Toilette und dann konnte ich abhauen.
F: Wann genau kamen Sie drei Mal zu Ihnen?
A: 2013 war das.
F: Wann genau?
A: Den Monat kann ich nicht sagen. Ich denke es war Ende 2013.
Anmerkung: Die LA ordnet eine Pause um 12:45 an.
Anmerkung: Die EV wird um 13:00 fortgesetzt.
F: Ich frage Sie noch einmal: Hatten Sie konkret Probleme wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit? Wurden Sie jemals konkret bedroht?
A: Ja. Wenn ich mich mit jemandem unterhalten habe, wurde mir immer gesagt dass ich Midgan bin. Eines Tages wollte ich mich mit einer Frau unterhalten. Nachdem wir uns kennengelernt haben, fragte sie mich, welcher Volksgruppe ich angehöre. Ich sagte ich gehöre der Gruppe der Midgan an. Sie beschimpfte mich und warf mit Steinen nach mir.
F: Haben Sie eine Adresse von einem Ihrer Onkel in Mogadischu?
A: Ich habe keine Adresse. Ich denke dass zwei Onkel väterlicherseits im Bezirk Xamar Jadid leben.
F: Wie heißen diese?
A: XXXX und XXXX .
F: Wohin genau wurden Sie von Al Shabaab gebracht?
A: Ich weiß es nicht. Sie verbanden mir die Augen.
F: Woher wissen Sie dann, dass es das Zentrum von Al Shabaab war?
A: Sie sagten mir das.
F: Wie lange wurden Sie festgehalten?
A: Mehr als zwei Wochen.
F: Dann hätten Sie mit verbundenen Augen jegliches Zeitgefühl verlieren müssen. Wie können Sie das wissen?
A: Von der Festnahme bis zu meiner Flucht wurden mir die Augen verbunden.
F: Antworten Sie mir konkret auf meine Fragen. Frage wird wiederholt.
A: Ich schätze, dass es zwei Wochen gewesen sind.
F: Wo konnten Sie Ihre Notdurft verrichten?
A: Die Toilette war im gleichen Raum wie ich. Der Raum war kleiner als das Zimmer, in dem wir uns gerade befinden.
F: Wieso sind Sie erst im Juli 2014 ausgereist und nicht sofort?
A: Ich hatte kein Geld. Ich habe immer in einem anderen Dorf und Haus gelebt. Am Ende bekam meine Familie Probleme mit den Milizen.
F: Was für Probleme?
A: Sie fragten nach mir. Sie schlugen meinen Bruder und mein anderer Bruder XXXX wurde fast getötet. Zuerst haben sie ihn gefoltert und dann sagten sie, dass sie ihn umbringen, wenn sie nicht sagen wo ich bin. Sie verletzten ihn, er wurde nicht getötet.
F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern?
A: Ja.
F: Haben Sie sich wegen Ihrer Probleme an die Polizei gewandt?
A: Nein.
F: Haben Sie sich wegen Ihrer Probleme an ein Gericht, eine Behörde, einen Anwalt, eine Menschenrechtsorganisation oder sonst eine Stelle gewandt?
A: Nein.
F: Warum nicht?
A: Ich weiß nicht wohin ich gehen soll oder zu wem.
[...]
F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?
A: Nein.
F: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme?
A: Nein.
F: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen?
A: Ja.
F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen können?
A: Ja.
F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?
A: Ja.
F: Wollen Sie abschließend noch etwas anführen?
A: Ich bedanke mich bei dem österreichischen Staat. Jetzt kann ich in Frieden leben. Hier beschimpft mich keiner, fragt nach meiner
Volksgruppe. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
Nach erfolgter Rückübersetzung:
F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?
A: Folgendes möchte ich bitte noch anmerken: Seite 10, Frage 2: Mein Cousin wurde von Al Shabaab getötet , weil ich mich bei ihm in seiner Wohnung versteckt habe.
F: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift?
A: Ja, bitte.
Vermerk: Ausdrücklich wird festgehalten, dass der Antragsteller während dieser Vernehmung zeitlich und örtlich orientiert war, der Antragsteller einen völlig normalen Eindruck machte, auf die Fragen klar und spontan antwortete. Es ergaben sich während dieser Vernehmung keinerlei Anzeichen, dass der Asylbewerber psychisch beeinträchtigt wäre."
4. Mit Bescheid des Bundesamts vom 17.08.2015 - zugestellt am 18.08.2015 - wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in der damals geltenden Fassung hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihm wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.08.2016 erteilt.
Zur Begründung der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten führt das Bundesamt aus, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft. Es könne nicht festgestellt werden, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Somalia Gefahr liefe, durch die Al Shabaab verfolgt werden. Denn das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erscheine blass, wenig detailreich und oberflächlich; auch auf Nachfragen habe der Beschwerdeführer keine Details der Fluchtgeschichte berichten können. Zwar sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer dem Clan der Midgan angehöre, es könne aber nicht festgestellt werden dass der Beschwerdeführer deswegen verfolgt worden sei. Denn die Vorfälle, die sich nach der Schilderung des Beschwerdeführers wegen seiner Zugehörigkeit zu diesem Clan ereignet hätten, würden keine Asylrelevanz aufweisen.
5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 17.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
6. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I. des angeführten Bescheids Beschwerde, welche am 31.08.2015 beim Bundesamt per Telefax einlangte. Diese wird mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen der Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und der Beweiswürdigung sowie der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids begründet. Denn das Bundesamt hätte - damals aktuelle - weitere Länderberichte heranzuziehen gehabt, welche das besondere Risiko junger Männer aus Süd- und Zentralsomalia belegen würden, durch eine der vielen dort aktiven Milizen zwangsrekrutiert zu werden. Auch habe das Bundesamt nach der Schilderung der Fluchtgeschichte durch den Beschwerdeführer nicht ausreichend nachgefragt, wodurch zahlreiche der im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Widersprüche hätten aufgeklärt werden können. Die wesentlichen Passagen der Beschwerde dazu lauten:
"[...]
Die Behörde führt an, der BF hätte sein Vorbringen nicht substantiieren können und wäre nicht in der Lage gewesen, konkrete Ereignisse zu schildern. Entgegen der Ansicht der Behörde schilderte der BF jedoch ausführlich und nachvollziehbar, wie er von den Al Shabaab entführt und gefangen gehalten wurde zum Zwecke ihn zu rekrutieren. So erwähnte der BF, die Al Shabaab seien drei Mal zu ihm gekommen um ihn zu bedrohen. Auf gezieltes Nachfragen hätte der BF angeben können, dass die Al Shabaab beim ersten Mal in die Arbeitsstelle des BF gekommen sind, um ihn zu bedrohen und zu rekrutieren. Beim zweiten Mal versteckte sich der BF gemeinsam mit seinem Verwandten XXXX bei einem Freund und Arbeitskollegen zu Hause. Als die Al Shabaab vom Versteck des BF erfuhren, kamen sie wieder und nahmen ihn mit.
Auf gezieltes Nachfragen hätte der BF auch nähere Umstände dazu geben können, wie er den Al Shabaab entkommen konnte und wo er sich zwischen seiner Befreiung und seiner Ausreise aufhielt. Der BF gab an, dass die al Shabaab ca. Ende des Jahres 2013 zum ersten Mal zu ihm gekommen waren. Seine Ausreise erfolgte dann im Juli 2014. Nachdem der BF von den Al Shabaab freigekommen war, ging er zu Fuß zurück in seine Heimatstadt, jedoch hielt er sich in einem anderen Bezirk versteckt. Er lernte dort einen Mann namens XXXX kennen, bei dem er einige Tage unterkommen konnte. Als dieser jedoch erfahren hatte, dass der BF von den al Shabaab weggelaufen war, konnte er nicht mehr bei XXXX bleiben, da dieser es als zu gefährlich einschätzte. Sodann lebte der BF einige Tage auf der Straße, hielt sich versteckt und schlief kaum. Nachdem der BF von seiner Familie erfahren hatte, dass diese von den Al Shabaab aufgesucht worden war und der Bruder XXXX schwer verletzt im Krankenhaus liegt, bat ihn die Familie, keinerlei Kontakt mehr mit ihnen aufzunehmen. Der BF fuhr dann mit einem LKW in die Stadt Bosaso nahe der äthiopischen Grenze und verbrachte dort einige Zeit. Er hielt sich die gesamte Zeit versteckt, arbeitete nur um sich das Notwendigste leisten zu können und doch dort war er immer sehr vorsichtig.
[...]
Insgesamt vermag die Entscheidung nicht den Eindruck zu erwecken, dass eine individuelle Prüfung des Vorbringens des BF in Zusammenschau mit den Länderberichten erfolgt ist. Vielmehr wird durch den Verweis auf wenige Widersprüche, die sich teilweise bei näherer Betrachtung des Vorbringens auflösen lassen hätten können, pauschal die Glaubwürdigkeit abgesprochen.
Wäre die Behörde ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht angemessen nachgekommen, wäre sie zu einem anderen Ergebnis gelangt."
Auch sei das Vorbringen des Beschwerdeführers deswegen asylrelevant, weil er sich al Shabaab nicht angeschlossen habe, sodass es nahe liege, dass er durch die Miliz verfolgt werde. Schließlich würden auch jene Diskriminierungen, die er wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan der Midgan zu erdulden gehabt hätte, - zumindest kumuliert - eine asylrelevante Intensität erreichen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm nicht offen.
7.1. Die Beschwerde und der betreffende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.09.2015 vom Bundesamt vorgelegt.
7.2. Mit Schreiben vom 23.06.2016 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.08.2016 geladen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer das hier herangezogene Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.04.2016 zur Lage in Somalia verbunden mit dem Hinweis übermittelt, dass es das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde legen werde und der Beschwerdeführer in der ausgeschriebenen mündlichen Verhandlung Gelegenheit erhalte, zu diesen Länderinformationen Stellung nehmen. Mit Schreiben vom 27.06.2016 gab das Bundesamt bekannt, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der mündlichen Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sein werde.
7.3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.08.2016 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und im Beisein des zu dessen Vertretung bevollmächtigten Rechtsberaters des Beschwerdeführers sowie einer Vertrauensperson des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
Die Befragung des Beschwerdeführers ist in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung wie folgt protokolliert:
"Beginn der Befragung des BF:
R: Wie geht es Ihnen heute?
BF: Ganz normal. Gut.
R: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Möchten Sie Ihre bereits getroffenen Angaben in irgendeiner Richtung richtig stellen?
BF: Nein. Ich habe die Wahrheit gesagt.
R: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesamt gut verstanden?
BF: Ja.
R: Wurden Ihnen die Niederschriften der Einvernahmen rückübersetzt, welche die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesamt mit Ihnen abgehalten hat?
BF: Bei der Erstbefragung wurde mir rückübersetzt, aber ich war damals in einer sehr schlechten Verfassung. Ich kann mich nicht mehr an meine damaligen Aussagen erinnern. Bei der Zweitbefragung gab es auch eine Rückübersetzung.
R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?
BF: Was meinen Sie genau?
R: Haben Sie etwas Neues erfahren, das Sie betrifft und in Somalia passiert ist?
BF: Ich habe von einem Freund über Facebook erfahren, dass mein älterer Bruder im Spital und sehr krank ist und keiner sich um ihn kümmert.
R: Was fehlt Ihrem Bruder?
BF: Er heißt XXXX . Er wurde einmal von der Al-Shabaab geschlagen und er ist im Spital und keiner kümmert sich um ihn.
R: Sie haben ausgesagt, dass XXXX schon zusammengeschlagen wurde, bevor Sie ausgereist sind. Ist er seither durchgehend im Krankenhaus?
BF: Ich habe die Information bekommen, dass er immer noch in Behandlung ist.
R: Wegen derselben Erkrankung?
BF: Ja.
R: Ist sonst etwas Neues passiert, das dazu führen könnte, dass Sie in Somalia zusätzlich oder nach wie vor verfolgt sind?
BF: Nein. Nichts.
R: Haben Sie noch Angehörige in Somalia? Wo befinden sich diese jetzt?
BF: Meine Onkel sind noch dort. Ich habe auch in Erfahrung gebracht, dass meine Mutter und Geschwister nicht mehr in Somalia aufhältig sind.
R: Wie haben Sie erfahren, dass Ihre Mutter und die Geschwister nicht mehr in Somalia sind?
BF: Ich habe von einem Freund über Facebook erfahren, dass meine Mutter und Geschwister nicht mehr in Somalia sind und dass mein Bruder im Spital ist und sich keiner um ihn kümmert.
R: Wo sind Ihre Mutter und Ihre Geschwister?
BF: Ich habe damals erfahren, dass sie auf dem Weg nach Äthiopien waren, um einen Asylantrag zu stellen.
R: Wann haben Sie denn erfahren, dass nunmehr Ihre Mutter und die Geschwister auch aus Somalia ausgereist sind?
BF: Vor sechs Monaten.
R: Per Facebook?
BF: Ja.
R: Wie heißt der Freund, der Ihnen das mitgeteilt hat?
BF: XXXX .
R: Wann haben Ihre Mutter und die Geschwister Somalia verlassen?
BF: Ich habe vor sechs Monaten von meinem Freund erfahren, dass sie vor einem Monat das Land verlassen haben.
R: Warum hat die restliche Familie das Land verlassen?
BF: Mein Vater war krank. Meine Mutter hat Tomaten auf dem Markt verkauft. Die Familie wurde beschimpft und ausgegrenzt. Für die Familie war kein normales Leben möglich.
R: Warum wurde die Familie beschimpft?
BF: Ich gehöre dem Stamm der Gaboye an. Dieser wurde immer verfolgt. Meine Mutter hat mich immer beruhigt und gesagt, dass wir auch auf Grund der Stammeszugehörigkeit keine Schwierigkeiten haben werden. Wir wurden ausgegrenzt, beschimpft, erniedrigt. Seit meiner Kindheit musste ich immer erfahren, dass ich kein normaler Mensch bin. Ich habe das Gefühl gehabt, dass ich kein normaler Mensch bin.
R: Welchem Clan, welchem Sub-Clan und welchem Sub-sub-Clan gehören Sie an?
BF: MUHUMED. Das ist der Sub-Clan. Den Sub-Sub-Clan weiß ich nicht.
R: Sie kennen den Sub-Sub-Clan nicht?
BF: Ich bin Midgan. Das ist der Hauptstamm. Sub- und Sub-Clan:
Gaboye und Muhumed.
R: Ich dachte Gaboye und Midgan meint dieselben Stämme?
BF: Ja, sie sind gleich. Aber die Leute unterscheiden. Gaboye kann auch ein Sub-Clan sein.
R: Sie haben erzählt, dass die Mutter und die Geschwister wegen Diskriminierungen geflohen sind. Wo ist Ihr Vater?
BF: Als ich durch meinen Freund erfahren habe, dass meine Mutter und Geschwister aus dem Land ausgereist sind, war die Verbindung auf Facebook sehr schlecht.
R: Sie haben ihm keine Nachricht mehr geschrieben?
BF: Nein. Er war weit weg von mir und ich war traurig.
R: Dazu dient Facebook ja, dass man keine Entfernungen mehr verspürt.
BF: Die Verbindung war unterbrochen. Ich konnte nicht mehr schreiben, weil ich sehr, sehr traurig war, als ich erfahren habe, wie es der Familie geht. Die Verbindung war schlecht. Ich habe ihn nicht mehr kontaktiert.
R: Sie haben ihn seither nicht mehr kontaktiert und gefragt, was los ist?
BF: Nein. Ich bin entkommen, ich konnte ihn nicht mehr kontaktieren.
R: Haben Sie es nicht mehr versucht?
BF: Ich habe an ihn geschrieben. Die Verbindung ist sehr schlecht und darum kann ich ihn nicht mehr erreichen.
R: Wie oft haben Sie ihm noch geschrieben?
BF: Ich habe einmal an ihn geschrieben. Nach zwei Wochen hat er geantwortet. Ich habe einmal auch an ihn geschrieben und gebeten, dass er mich anrufen soll.
R: Was hat er geantwortet?
BF: Ich habe das erst mal "Salam Aleikum" geschrieben, ihn also gegrüßt.
R: Was war dann?
BF: Ich habe ihn zum zweiten Mal geschrieben und gebeten, dass er mich anrufen solle.
R: Und dann?
BF: Am nächsten Tag hat er mich angerufen. Er hatte mir gesagt, dass meine Mutter und meine Geschwister inzwischen ausgereist sind, es dem Bruder schlecht geht und er in Behandlung ist.
R: Sie haben gesagt, Sie haben ihn noch einmal erreicht. Was war da?
BF: Ich habe vergeblich versucht, ihn zu erreichen. Er ist nicht online.
R: Sie haben nur einmal wirklich Kontakt zu ihm gehabt?
BF: Ja.
R: Sind Sie gesund?
BF: Mir geht es gesundheitlich gut. Aber im Winter habe ich Schmerzen am rechten Zeigefinger.
R: Wo in Somalia haben Sie gelebt?
BF: In XXXX . Im Stadtteil XXXX . Gemeinsam mit den Eltern und den Geschwistern.
R: Wovon haben Sie gelebt?
BF: Ich habe LKWs abgeladen und als Träger gearbeitet.
R: Sie haben erzählt, dass Sie zum Clan der Midgan gehören. Was sind die typischen Merkmale Ihres Clans, wofür ist er bekannt?
BF: Wir sind eine Minderheitsgruppe. Es unterscheidet uns allgemein nichts, wir üben aber bestimmte Berufe aus, nämlich Schuhmacher, Schuhputzer. Leute, die solche Berufe ausüben, gehören dem Stamm der Midgan an. Oft sind sie auch Friseure.
R: Sie waren atypisch mit Ihrer Berufslaufbahn?
BF: Nein. Ich habe als Träger gearbeitet.
R: Ist das auch ein typischer Beruf für Angehörige Ihres Clans?
BF: Es ist eine Arbeit, die als niedrig gestellt gilt.
R: Erzählen Sie mir in ihren eigenen Worten, weshalb sie aus Somalia geflohen sind.
BF: Es ist nicht einfach zu erzählen, was ich erlebt habe. Es ist ein sehr schlechtes Ereignis. Wenn ich erzähle, kommen Erinnerungen hervor.
R: Lassen Sie sich Zeit. Ich habe keine Dokumente von Ihnen, nichts. Wenn Sie es mir nicht erzählen, kann ich Ihnen nicht helfen.
R unterbricht um 10.51 Uhr die Verhandlung.
Fortsetzung: 10.58 Uhr.
R: Erzählen Sie chronologisch, warum Sie aus Somalia geflohen sind, was ist passiert?
BF: Es gibt zwei Gründe, warum ich geflüchtet bin. Erstens auf Grund meiner Stammeszugehörigkeit und auf Grund der Verfolgung der Al-Shabaab. Ich wurde allgemein verfolgt, beschimpft und ausgegrenzt. Ich durfte auch nicht auf Grund meiner Stammeszugehörigkeit nicht so viel verdienen wie meine Arbeitskollegen. Eines Tages kamen Al-Shabaab Mitglieder zu meiner Arbeitsstelle. Sie haben mich angesprochen und gebeten, dass ich mich ihnen anschließe. Ich sollte am Gotteskrieg teilnehmen. Ich habe genickt, weil ich Angst hatte, getötet zu werden. Diese Männer haben mir gesagt, dass sie am nächsten Tag kommen würden. Zwei Tage später sind die gleichen Männer vermummt mit einem Fahrzeug gekommen. Mein Freund und ich waren beim Abladen. Als ich sie gesehen habe, habe ich einen Schock bekommen. Zwei Kollegen, die beim Abladen waren, sind von diesen Männern mitgenommen worden. Da ich damals Angst hatte, bin ich zu meinem Cousin gefahren. Ich war einen Tag bei ihm. Am nächsten Tag sind die Männer in die Wohnung meines Cousins gekommen. Diese Männer haben die Haustür eingebrochen und meinen Cousin mitgenommen und getötet. Ich bin dort auch geschlagen und mitgenommen worden. Ich war gefesselt. Ich wurde zu einem Stützpunkt gebracht. Ich wurde mit einem durchnagelten Holz geschlagen auf dem linken Fuß. Auf meinen rechten Zeigefinger wurde mit einer Eisenstange geschlagen. Am nächsten Tag sind sie zu uns gekommen und haben uns gesagt, entweder sollen wir uns der Al-Shabaab anschließen oder werden wir getötet. Für diese Gruppe zählt das Leben eines Menschen nichts. Sie haben uns gesagt, dass wir ausgebildet werden, wie man mit Waffen umgeht. Zwei Wochen später sind wir mit einem Fahrzeug von dort weggebracht worden. Sie haben uns gesagt, dass wir ausgebildet werden. Drei Männer und ich sind mit einem Fahrzeug weggebracht worden und wir waren gefesselt und vermummt. Ich habe nur ein Gespräch von diesen Männern mitbekommen. Ich wusste nicht, wohin wir fahren. Nach ein bis zwei Stunden ist das Auto stehen geblieben. Sie haben uns gesagt, dass wir zum Geschäft gehen, um für uns einzukaufen. Sie haben uns entfesselt. Ich bin zu einem WC gegangen und habe vorgehabt zu entkommen. Ich war im WC. Ich habe überlegt, wie ich am besten entkommen konnte. Nach einer Weile habe ich gesehen, dass das Fahrzeug mit den Männern nicht mehr da war. Ich wusste nicht, was da los war. Dann bin ich von dort geflüchtet. Ich war sehr hungrig. Während meiner Gefangenschaft habe ich kaum zu essen bekommen. Ich habe zufällig einen Mann gesehen. Dieser hat mich mitgenommen. Er hat mich in seine Wohnung gebracht. Als wir in seiner Wohnung waren, hat er mich befragt. Er fragte, was mit mir los sei. Ich habe ihm das so geschildert und gesagt, dass ich bei der Al-Shabaab war. Ich habe eine Nacht bei diesem Mann übernachtet. Ich bin dann nach Hause gefahren. Als ich zu Hause war, habe ich erfahren, dass die Al-Shabaab nach mir gesucht hat. Ich habe auch erfahren, dass sie meinen Bruder XXXX , der zu Hause war, geschlagen haben. Meine Mutter hat mir vorgeschlagen, das Land zu verlassen, um nicht von der Al-Shabaab getötet zu werden. Aus diesem Grund musste ich Somalia verlassen. Ich konnte niemandem vertrauen. Deswegen bin ich geflüchtet und ich habe das Land verlassen. Ich habe auch auf der Flucht meinen Urin getrunken, um eines Tages ein normales Leben zu führen. Eines Tages, als ich bei der Arbeit war, habe ich mein Gehalt nicht bekommen. Deswegen habe ich mit einem Mann gestritten, der zuständig war, die Löhne auszuzahlen. Der Mann, der für die Löhne zuständig war, wollte mir meinen Lohn nicht geben, weil er gesagt hat, dass ich dem Stamm der Gaboye angehöre. Dieser hat mich zwei Tage lang verhaftet. Eines Tages habe ich ein Mädchen angesprochen. Als das Mädchen erfahren hat, dass ich Angehöriger der Gaboye bin, hat sie sehr laut geschrien und war handgreiflich gegenüber mir. Ich habe ein sehr schlechtes Leben in Somalia geführt. Ich durfte kein normales Leben in Somalia führen wegen meiner Stammeszugehörigkeit. Ich habe kein einfaches Leben gehabt.
R: Wegen dem Mädchen sind Sie nicht ausgereist. Ich verstehe, dass es in Somalia nicht angenehm war. Kommen Sie konkret zurück zu dem, was Sie zur Flucht veranlasst hat. Haben Sie da noch etwas zu erzählen?
BF: Nein.
R: Wie oft hatten Sie eigentlich Kontakt zur Al-Shabaab? Es waren zwei Besuche und beim zweiten Besuch wurden Sie schon entführt?
BF: Zweimal. Sie haben versucht, dass ich mich ihnen anschließe.
R: Wann haben diese Besuche in etwa stattgefunden?
BF: Da ich weder lesen noch schreiben kann, kann ich mich nur an Jahr erinnern.
R: Und zwar?
BF: Beide Male waren im Jahr 2013.
R: Wie hat denn der Cousin geheißen, bei dem Sie sich versteckt haben?
BF: Ich nehme an, dass er XXXX (phonetisch) hieß.
R: Wir reden über Ihren Cousin und Sie müssen annehmen, wie er geheißen hat?
BF: Auf Grund dessen, was ich erlebt habe, kann ich mich nicht an ihn erinnern.
R: Waren Sie alleine mit Ihrem Cousin, als die Al-Shabaab gekommen ist?
BF: Seine Frau war auch anwesend. Wir waren zu dritt im Haus. Plötzlich sind die Männer gekommen.
R: Was ist mit der Frau passiert?
BF: Frauen werden allgemein von dieser Gruppe in Ruhe gelassen.
R: Sonst war niemand dabei?
BF: Nein.
R: Was hat denn Ihr Cousin gearbeitet?
BF: Er war Gelegenheitsarbeiter.
R: Mit Ihnen gemeinsam oder woanders?
BF: Wie gesagt, er war Gelegenheitsarbeiter. Er hat ab und zu auch bei mir gearbeitet.
R: Wie viele Männer der Al-Shabaab sind denn gekommen, um Sie zu entführen?
BF: Das erste Mal oder das zweite Mal?
R: Erzählen Sie mir beide Male.
BF: Das erste Mal waren sie zu viert. Das zweite Mal habe ich drei gesehen. Ich kann aber nicht ausschließen, dass es noch mehr waren.
R: Wie haben die ausgesehen, können Sie die ein bisschen beschreiben?
BF: Sie waren vermummt. Diese Männer sind sehr brutal. Wenn man mit solchen Männern zu tun hat, muss man wirklich Angst haben. Man sollte nicht versuchen, mehr über diese Gruppe zu erfahren.
Vertrauensperson: Für die Al-Shabaab spielt die Stammeszugehörigkeit keine Rolle.
R: Wohin wurden Sie denn verschleppt?
BF: Ich wurde mit einem Fahrzeug zu einem Stützpunkt gebracht. Ich war in einem Raum. Meine Augen waren dabei verbunden. Ich durfte mich nicht bewegen. Ich wurde mit einer Eisenstange geschlagen. Sie haben mich noch brutaler geschlagen, weil ich einmal entkommen war.
R: Dazu kommen wir gleich. Wo war denn dieser Stützpunkt?
BF: Ich konnte nichts sehen. Ich war vermummt.
R: Wie lange hat die Fahrt dorthin zum Stützpunkt ungefähr gedauert?
BF: Geistig war ich nicht anwesend. Ich bin davon ausgegangen, dass sie mich umbringen werden.
R: Das heißt, Sie wissen es nicht.
BF: Ja.
R: Sie sagten, Sie seien besonders schlecht behandelt worden, weil Sie einmal entkommen seien. Was meinen Sie damit?
BF: Als sie das erste Mal bei mir in der Arbeit waren, haben sie gesagt, dass sie am nächsten Tag kommen werden. Am nächsten Tag war ich nicht da. Deswegen sind sie davon ausgegangen, dass ich geflüchtet bin.
R: Wie lange waren Sie denn insgesamt in der Gewalt der Al-Shabaab?
BF: Ca. zwei Wochen.
R: Und was wollte Al-Shabaab alles von Ihnen?
BF: Wie ich vorhin gesagt habe: Ich sollte mich ihnen anschließen.
R: Und sonst?
BF: Ich wollte niemandem wehtun.
R: Hatten Sie konkrete Aufgaben für sie?
BF: Sie haben mir gesagt, dass ich ausgebildet werde.
R: Sie haben Ihnen noch nicht gesagt, wo Sie eingesetzt werden sollen?
BF: Sie haben mir gesagt, dass ich zuerst ausgebildet werde. Sie haben mir nicht gesagt, was ich später nach der Ausbildung tun soll.
R: Beschreiben Sie Ihre Flucht und was danach noch in Somalia passiert ist?
BF: Meinen Sie meinen Reiseweg aus Somalia?
R: Wie sind Sie der Al-Shabaab entkommen? Wo waren Sie noch in Somalia bis zur Ausreise?
BF: Der Stützpunkt war in XXXX .
R: Sie haben gerade gesagt, Sie wissen nicht, wo der Stützpunkt ist, weil Ihre Augen verbunden waren.
BF: Die Frage war, wohin ich gebracht wurde.
R: Und das ist nicht derselbe Ort, wo der Stützpunkt war?
BF: Ich wusste nicht, wohin ich gebracht wurde.
R: Erklären Sie mir, warum Sie wissen, wo der Stützpunkt ist?
BF: Sie haben mir gesagt, dass XXXX ihr Stützpunkt wäre.
R: Wie sind Sie aus der Gewalt der Al-Shabaab entkommen und wo waren Sie dann?
BF: Ich habe gebeten, dass ich auf das WC gehen darf. Als ich im WC war, habe ich überlegt, wie ich am besten entkommen konnte.
R: Wo war das WC?
BF: Meine Augen waren verbunden. Ich konnte nicht sehen.
R: Sind Sie blind aufs WC gegangen?
BF: Nein. Die Augen waren nicht verbunden.
R: Es wird ein WC nicht ganz alleine errichtet. Was war dort?
BF: Das war ein Lebensmittelgeschäft. Sie haben gesagt, dass wir aussteigen und im Geschäft einkaufen dürfen. Ich habe vorgehabt zu entkommen. Nach dem WC habe ich die Männer und das Auto nicht mehr gesehen.
R: Wo war dieses Lebensmittelgeschäft?
BF: Ich war schockiert. Ich weiß es nicht. Ich wusste damals nicht, welche Fragen Sie heute stellen.
R: Sie müssen doch eine Schätzung abgeben können, wo das ca. war?
BF: Das Geschäft war in der Stadt XXXX .
R: Erinnern Sie sich: Sie sind jetzt im Geschäft. Sie kommen vom WC zurück. Haben Sie etwas gehört von draußen oder war das wortlos, dass die Al-Shabaab gegangen ist?
BF: Als die Männer nicht mehr da waren, bin ich von dort weggelaufen.
R: Das heißt, Sie wissen nicht, warum sie weg waren?
BF: Diese Frage stellt sich für mich nicht, ich wollte mein Leben retten.
R: Beschreiben Sie den Raum, wo Sie eingesperrt waren bei der Al-Shabaab?
BF: Das war ein kleiner Raum. Ein WC war im Raum.
R: Wo haben Sie sich dann vom Lebensmittelgeschäft hinbegeben?
BF: Ich war sehr hungrig und müde.
R: Im Lebensmittelgeschäft haben Sie die Angestellten und Betreiber nicht gefragt, was passiert ist?
BF: Ich hatte eine Gelegenheit zu entkommen. Es ist um mein Leben gegangen.
R: Wie heißt der Mann, den Sie nach dem Lebensmittelgeschäft getroffen haben?
BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern, wie er geheißen hat. Ich habe ihn nicht gefragt, wie er heißt. Ich konnte nicht ausschließen, dass er einer der Gruppe ist.
R: Wohin hat Sie dieser Mann gebracht?
BF: In seine Wohnung.
R: Und wo war die?
BF: Die war nicht weit weg vom Geschäft. Er hat auch gesagt, dass ich bei ihm übernachten darf.
R: In welcher Stadt war die Wohnung?
BF: In der Stadt XXXX .
R: Wie lange waren Sie bei ihm?
BF: Eine Nacht.
R: Warum sind Sie weg von ihm?
BF: Weil ich nicht ausschließen konnte, dass er auch Al-Shabaab Mitglied ist.
R: Wohin sind Sie dann?
BF: Zu meiner Wohnung. Als ich in der Wohnung war, habe ich gesehen, dass mein Bruder geschlagen wurde. Meine Mutter hat mir vorgeschlagen, das Land zu verlassen.
R: Wie viele Brüder haben Probleme mit der Al-Shabaab bekommen?
BF: Mein älterer Bruder wurde geschlagen. Er war der Einzige, der im Haus war.
R: Nur ein Bruder?
BF: Zu dieser Zeit war er mit meinen Schwestern im Haus.
R: Daher hat nur ein Bruder Probleme mit der Al-Shabaab bekommen?
BF: Ja.
R: Sie sind nach Hause zu Ihrer Mutter gekommen. Was ist dann passiert?
BF: Ich habe meine Schwester weinend gesehen. Ich habe auch erfahren, dass mein Bruder geschlagen wurde. Da ich niemand vertrauen konnte, habe ich die Entscheidung getroffen, das Land zu verlassen.
R: Wohin sind Sie in Somalia dann gegangen?
BF: Zwei Tage habe ich bei einer Bushaltestelle geschlafen. Dann bin ich mit einem LKW gefahren und zwar zu einem Dorf, das ich nicht namentlich nennen kann. Am nächsten Tag bin ich mit einem LKW gefahren zu einem Dorf, das in der Nähe von Bosaso war. Von dort bin ich mit einem weiteren LKW nach Burco gefahren.
R: Wo liegt das?
BF: In Somalia.
R: Wohin haben Sie sich von Burco aus begeben?
BF: Nach Jig Jiga in Äthiopien.
R: Wo haben Sie die letzte Nacht vor der Ausreise in Somalia verbracht?
BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Dieser LKW ist durch mehrere Städte und Dörfer gefahren.
R: War das schon an der äthiopischen Grenze?
BF: An der äthiopisch-somalischen Grenze.
R: Bei wem haben Sie geschlafen?
BF: Bei einem Mann.
R: Haben Sie den gekannt?
BF: Nein, den kannte ich nicht.
R: Haben Sie davor schon einmal Probleme mit der Al-Shabaab gehabt?
BF: Was meinen Sie genau?
R: Haben Sie schon einmal Probleme mit der Al-Shabaab gehabt, bevor diese Besuche waren?
BF: Ich habe ständig mitbekommen, dass die Gruppe auch Leute mitgenommen hat.
R: Und Sie persönlich?
BF: Nein. Vorher nicht.
R: Sie haben auch gesagt, Sie hätten in Somalia Probleme wegen Ihrer Zugehörigkeit zu den Midgan gehabt. Wie hat sich das geäußert? Was ist da passiert?
BF: Meinen Sie auf Grund meiner Stammeszugehörigkeit?
R: Ja. Sicher.
BF: Jedes Mal, wenn ich über diese Probleme schildere, kommen die Erinnerungen hervor.
R: Wollen Sie mir darüber erzählen? Das könnte Ihnen helfen.
BF: Ich habe bereits alles erzählt.
R: Wann sind Sie denn aus Somalia ausgereist?
BF: Ich hatte im Jahr 2013 Probleme. Das war Anfang 2014, als ich ausreiste. Ich kann mich nicht mehr an alle Daten erinnern. Ich habe nicht gedacht, dass Sie heute solche Fragen stellen.
R: Wir haben nichts von Ihnen außer Ihrer Geschichte. Ich muss Ihnen diese Fragen stellen, sonst habe ich zum Sachverhalt gar nichts.
BF: Ich hätte so gerne Ihre Frage beantwortet. Ich war in sehr schlechter Verfassung.
R: Ich habe in dieser Geschichte ein paar Probleme. Das Erste ist, dass Sie in der Vergangenheit gesagt haben, dass die Al Shabaab wollte, dass Sie künftig einen Bombenanschlag verüben sollten. Heute sagen Sie, dass das erst nach Ihrer Ausbildung entschieden werden sollte.
BF: Wenn man bei der Gruppe ist, ist es nicht einfach, aus dieser Gefangenschaft frei zu kommen. Jeder muss wissen, dass er auch überall eingesetzt wird. Nach der Ausbildung war das Ziel, Anschläge durchzuführen.
R: Sie haben in der Vergangenheit ganz dezidiert gesagt, dass Sie dreimal Besuch von der Al-Shabaab bekommen haben. Heute war es nur zweimal.
BF: Ich habe jetzt auch ausgesagt, dass sie bei mir dreimal waren. Als ich beim Abladen war, waren sie bei mir und sie haben drei Personen mitgenommen.
R: Laut Ihrer Aussage waren Sie einmal bei der Arbeit und ein zweites Mal beim Cousin bei Ihnen und, da sind Sie bereits mitgenommen worden.
BF: Das erste Mal waren sie bei der Arbeit, beim Abladen.
R: In der Beschwerde steht, der Mann, der Sie auf der Flucht versteckt hat, der hätte Ismail geheißen und Sie hätten ihn deswegen verlassen, weil es für zu gefährlich hielt, Sie vor der Al-Shabaab zu verstecken. Heute erzählen Sie, Sie hätten ihn deswegen verlassen, weil Sie ihn für ein Mitglied der Al-Shabaab gehalten hätten.
BF: Er hat mich sehr gut verstanden. Bei meiner damaligen Aussage konnte ich mich sehr gut an meine Geschichte erinnern. Ich habe seinen Namen damals genannt. Mein Bruder wurde geschlagen. Meine Familie wurde geschlagen. Ich bin hier, das bedrückt mich.
R: Das Letzte, was ich Ihnen erzählen muss: Sie haben beim Bundesamt ausgesagt, die letzte Nacht vor Ihrer Ausreise hätten Sie bei einem Cousin in Ihrer Heimatregion verbracht. Heute erzählen Sie, Sie waren nahe der äthiopischen Grenze bei einem Mann, den Sie nicht kennen?
BF: Wer ist dieser Cousin?
R: Das weiß ich nicht. Das steht im Akt.
BF: Wir gehören der Minderheitsgruppe in Somalia an.
R: Weil es gefährlich in Somalia ist, haben Sie subsidiären Schutz bekommen.
R: Es gibt Schutz, weil es generell schlecht ist. Es gibt Schutz, weil man persönlich Probleme hat. Man muss dies in sich schlüssig und widerspruchsfrei erzählen.
R: Sie haben damals angegeben, Sie seien im Juli 2014 ausgereist und nicht Anfang 2014 wie heute.
BF: Ich habe die heutige Aussage auch damals gesagt.
R: Ihre Aufenthaltsberechtigung, die Sie haben, steht Ihnen zu und die stellt auch hier niemand in Zweifel. Was ich Sie jetzt frage, ist daher nur theoretisch.
R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
BF: Wir gehören zu einer Minderheitsgruppe. Unsere Situation wird sich in der Zukunft nicht ändern. Ich wurde verfolgt, unterdrückt, beschimpft.
R: Haben Sie sich eigentlich der Al-Shabaab angeschlossen?
BF: Nein. Sie haben mich entführt.
R: Sie haben Ihnen nicht gesagt, dass Sie sich ihnen anschließen?
BF: Sie haben mich mit Gewalt mitgenommen.
R: Haben Sie Al-Shabaab gesagt, ja ich mache mit oder nicht?
BF: Ja. Was anderes blieb mir nicht übrig.
R: Sie haben zum Schein gesagt, Sie machen mit?
BF: Ja.
R: Weshalb sollte Al Shabaab nach wie vor nach Ihnen suchen?
BF: Ja. Sie haben vor, mich umzubringen, weil ich versucht habe, zu entkommen.
R: Wie sollte Al Shabaab Sie finden?
BF: Meinen Sie jetzt?
R: Theoretisch, Sie kommen heute nach Somalia, wie würde Al-Shabaab Sie finden?
BF: In Somalia kennt jeder jeden.
R: Und daher?
BF: Deshalb könnte ich geköpft werden. Diese Leute sind keine einfachen Menschen.
R: Wie würden sie erfahren, dass Sie da sind?
BF: Die Al-Shabaab sind nicht vom Himmel gefallen. Sie sind aus der Mitte der Bevölkerung gekommen. Sie sind nicht als Mitglieder der Al-Shabaab erkennbar.
R: Wurden Sie auch wegen Ihrer Religion verfolgt?
BF: Nein. Sie wollten mir etwas Anderes beibringen.
Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
R: Ihnen werden Länderberichte zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftsstaat mitgegeben. Ihnen wird eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, sich schriftlich dazu zu äußern. Ihre Rechtsberaterin wird Sie dabei unterstützen.
BFV: Ja gerne.
Der R gibt dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.04.2016, verbunden mit dem Hinweis mit, dass er beabsichtigt, die örtlichen Gegebenheiten, wie sie darin beschrieben sind, seiner Entscheidung zugrunde zu legen; der Richter weist ausdrücklich darauf hin, dass natürlich auch Äußerungen zu den örtlichen Gegebenheiten in Somalia der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
R: Ich habe zu ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas angeben oder Anträge stellen?
BF: Ich möchte mich bei Österreich bedanken. Ich fühle mich hier sehr wohl. Ich bin hier das erste Mal ein freier Mensch. Ich habe jetzt eine fixe Arbeit. Ich habe das Gefühl, dass ich nicht ausgegrenzt werde und akzeptiert werde.
BFV: Der BF möchte eine Arbeitsbestätigung vorlegen.
Der BF übergibt eine Arbeits- und Lohnbestätigung der XXXX -Vorarlberg vom 25. Juli 2016, aus der hervorgeht, dass er dort als Mitarbeiter beschäftigt ist. Seine Wochenarbeitszeit beträgt 37,5 Stunden, wofür er ein Bruttogehalt von 1.411,08 Euro bezieht.
Der R nimmt die Bestätigung in Kopie zum Akt.
R: Was machen Sie dort?
BF: Reinigung.
BFV: Wie oft hat die Al-Shabaab Sie am Arbeitsplatz aufgesucht?
BF: Zweimal. Da waren sie bei mir zu Hause.
BFV: Al-Shabaab war zweimal am Arbeitsplatz und einmal bei Ihnen zu Hause?
BF: Ja.
BFV: Hat die Al-Shabaab bei ihrem ersten Besuch gewusst, welcher Minderheit Sie angehören?
BF: Normalerweise spielt für die Al-Shabaab die Stammeszugehörigkeit keine Rolle. Sie haben jedoch gewusst, dass ich diesem Stamm angehöre.
BFV: Wissen Sie, warum sie das gewusst haben?
BF: Somalia ist ein kleines Land.
BFV: Wissen Sie, wie viele Familien der Midgan es in XXXX gibt?
BF: Ich nehme an, dass es dort vier Familien gibt.
R: Beim zweiten Besuch der Al-Shabaab bei der Arbeit waren Sie nicht vor Ort, oder?
BF: Ich war nicht weit weg von dort.
R: Waren Sie dort oder waren Sie nicht dort?
BF: Ich war nicht weit weg.
R: Was heißt das? Wo waren Sie?
BF: Ich habe gesehen, wie sie Leute weggebracht haben.
R: Wie weit waren Sie denn entfernt?
BF: Ich konnte sie aber sehen.
R: Also in Sichtweite?
BF: Ja.
BFV: Wie hat Ihre Arbeitsstätte ausgesehen?
BF: Es sind viele LKws dort, die Ware abladen. Unsere Aufgabe ist es, die Ware vom LKW abzuladen.
R: Die BFV hat gemeint, wie der Platz ausschaut, wo Sie arbeiten.
BF: LKW-Parkplätze und diese Gebäude waren nicht weit weg von der Stadt.
Weitere Beweisanträge: Keine.
R fragt den BF, die Vertrauensperson, und die BFV, ob noch jemand etwas vorbringen oder in irgendeiner Weise Stellung nehmen will.
BF: Ich habe auch nicht mehr zu sagen.
Vertrauensperson: Nein.
BFV: Nein. Keine weiteren Fragen.
R fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden hat.
BF: Ja.
R: Der Dolmetscher wird Ihnen jetzt die gesamte Verhandlungsschrift rückübersetzen. Bitte passen Sie gut auf, ob alle Ihre Angaben korrekt protokolliert wurden. Sollten Sie einen Fehler bemerken oder sonst einen Einwand haben, sagen Sie das bitte.
BF: Keine Einwendungen.
Ende der Befragung."
7. Mit Schriftsatz vom 18.08.2016 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu dem hier herangezogenen Länderdokumentationsmaterial. Diese stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
Darin verwies er zunächst auf einen Bericht von Abby Abdi, dem rechtlichen Leiter der NGO Oxfordhouse, vom Oktober 2005, wonach die Bezeichnung "Midgan" abwertend sei, weshalb dessen Mitglieder diesen Stamm "Gaboye" nennen würden. Die übrige Bevölkerung würde dazu tendieren, Angehörige dieses Stammes zu meiden, zu missbrauchen und zu verachten.
Ein Bericht des UN-Menschenrechtsrats vom Februar 2011 zitiere einen unabhängigen Experten, dem zufolge es weiterhin zu Diskriminierungen von und Menschenrechtsverletzungen an Minderheiten wie unter anderem den Midgan komme.
Die Minority Rights Groups International habe im Juni 2012 berichtet, Minderheitengruppen wie die Gaboye und Madhiban würden zu Tausenden in Lager für Binnenvertriebene in Somaliland, Puntland und Kenia ziehen, wo sie erneut Diskriminierungen ausgesetzt seien. Minderheitengruppen würden außerhalb der traditionellen somalischen Clanstruktur stehen und deshalb über kein Schutzsystem verfügen. Wegen sozialer Segregation, Existenznot und politischer Manipulation seien Minderheitengruppen in größerem Ausmaß von Vergewaltigung, Angriffen, Entführung, Beschlagnahme von Eigentum und den Konsequenzen von Dürre bedroht. Laut einem Bericht der selben NGO vom November 2010 hätten Minderheiten bei Rechtsverletzungen oder Anschuldigungen gegen sie nur eingeschränkten Zugang zur Justiz.
In einer Anfragebeantwortung vom Dezember 2012 zitiere das IRB die Vorsitzende der Gaboye Minority Organisation for Europe and North America, der zufolge die Gaboye "nicht wirklich" mit Hauptclans verbündet seien, jedoch mit anderen Minderheiten gut auskommen würden. Im Süden des Landes seien sie Diskriminierungen ausgesetzt, jedoch sei die "allgemeine Unsicherheit" eine größere Bedrohung als "gezielte Verfolgung". Obwohl die Regierung von Somaliland behaupte, die Lage hätte sich verbessert, komme es weiterhin zu Diskriminierungen und Gewalt gegen die Gaboye.
Ferner gehe aus einem im Jänner 2013 veröffentlichen Bericht auf Grund einer gemeinsamen Fact-Finding-Mission des Danish Immigration Service und des norwegischen Herkunftsländerinformationszentrums Landinfo hervor, dass eine vor Ort tätige internationale NGO marginalisierte Gruppen wie unter anderem die Midgan zu den in Mogadischu gefährdeten Gruppen zähle; außerdem würden sich im Afgoye-Sektor nach Angaben einer weiteren NGO immer noch Binnenvertriebene, darunter auch Midgan, befinden, welchen es an Ressourcen für eine Rückkehr in ihre Heimatgebiete mangle. Auch habe eine örtliche NGO angegeben, marginalisierte Gruppen wie etwa die Midgan hätten mehr Angst als Angehörige größerer Clans, was darauf zurückzuführen wäre, dass die Polizei und die Sicherheitskräfte bislang nur "schwache Einrichtungen" wären.
Amnesty International habe 2013 berichtet, Minderheiten hätten nach wie vor nur eingeschränkten Zugang zur Justiz; viele grundlegende Rechte würden ihnen verweigert. UNHCR bezeichne die Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan in einem Bericht vom Jänner 2014 als Risiko, weil diese in Mogadischu, sowie Süd- und Zentralsomalia besonders benachteiligt würden.
Der Jahresbericht des US Department of State zur Menschenrechtslage vom Februar 2014 (Berichtszeitraum: 2013) zähle die Madhiban und Gaboye zu den Minderheiten. Minderheitengruppen, welche über keine bewaffneten Milizen verfügen würden, seien unverhältnismäßig oft von Tötung, Folter, Vergewaltigung, Entführung und Plünderung durch Angehörige von Hauptclans betroffen, welche unbestraft bleiben würden. Viele Minderheiten würden in großer Armut leben und seien von zahlreichen Formen von Diskriminierung und Ausgrenzung betroffen.
Die NGO "Norwegian Organisation for Asylum Seekers" erwähne in einem Bericht über eine Fact-Finding-Mission vom April 2014 mehrere Quellen hätten angegeben, dass die Gaboye/Midgan zu den besonders gefährdeten Minderheiten zählen würden.
Die Minority Rights Groups International lege in einem Bericht vom Jänner 2015 dar, eine interviewte Person habe berichtet, die gesellschaftliche Integration und Inklusion von Angehörigen der Gaboye in Somaliland habe sich im Vergleich zu früher gebessert; 25 weitere Personen hätten angegeben, dass es weiterhin Ungleichheiten gebe und zu Diskriminierungen komme. Eine Organisation hätte berichtet, dass von insgesamt bis zu 10.000 Gaboye in Hargeisa nur zwischen 30 und 40 an einer Universität studieren würden oder studiert hätten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags auf internationalen Schutz, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, der im Verfahren übermittelten Schriftsätze - insbesondere der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18.08.2016 -, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.08.2016, der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und gehört dem Clan der Midgan (dessen Mitglieder diesen Clan Gaboye nennen) an; er bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er wurde am XXXX geboren. In Somalia lebte er mit seinen Eltern, Geschwistern und seiner Gattin in XXXX in der Region Shabeellaha Dhexe. Der Beschwerdeführer besuchte keine Schule, wurde jedoch zu Hause unterrichtet. In Somalia arbeitete er als Träger, der LKWs ablud.
Der Beschwerdeführer flog von Mogadischu nach Istanbul. Von dort wurde er im Gepäckraum eines Busses über eine nicht näher bekannte Route ins Bundesgebiet gebracht. Am 05.11.2014 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1.2. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen konnte nicht festgestellt werden. Es ist nicht glaubhaft, dass er in Somalia durch die al Shabaab gezielt verfolgt wird. Glaubhaft ist, dass er im Herkunftsstaat als Angehöriger der Midgan zwar Diskriminierungen ausgesetzt war, diese aber keine asylrelevante Intensität erreichen.
1.2.1. Zur Situation in Somalia enthält das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.04.2016 folgende Ausführungen:
Politische Lage
Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015).
Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren - mit der Ausnahme von al Shabaab - akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016).
Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).
Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).
Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vgl. AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).
Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015).
Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015).
Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)
Die Bundesregierung hat einen Prozess zur Schaffung föderaler Bundesstaaten initiiert (BS 2016). Das Bundesparlament hat eine Grenz- und Bundeskommission einberufen, welche hinsichtlich der Grenzen der Bundesstaaten, Regionalverwaltungen und Bezirke beraten soll. Die Kommission wird von der UN und anderen Partnern unterstützt (UNSC 11.9.2015).
Der Schritt zur Föderalisierung hat zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016).
Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: die Galmudug Interim Administration (GIA); die Interim Juba Administration (JIA); und die Interim South West Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 13.4.2016).
Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vgl. EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016).
Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016).
Nach anfänglichen Streitigkeiten über die Frage, ob der Bundesstaat South West aus drei oder sechs Regionen bestehen soll, einigte man sich auf die drei-Regionen-Lösung. Die Interim South West Administration (ISWA) umfasst nunmehr die Regionen Bay, Bakool und Lower Shabelle. Im November 2014 wurde Sharif Hassan Sheikh Adan von einer ISWA-Konferenz zum Präsidenten gewählt. Damit wurde die Übergangsverwaltung ISWA offiziell geschaffen (USDOS 13.4.2016). Im August 2015 wurde ein Prozess gestartet, um eine ISWA-Regionalversammlung zu schaffen (UNSC 11.9.2015). Mit der Einrichtung der Regionalversammlung ist die Errichtung der ISWA abgeschlossen. Von den 146 Abgeordneten sind 30 weiblich (UNSC 8.1.2016).
Im August 2015 wurde von der Bundesregierung ein Prozess zur Bildung eines Bundesstaates Hiiraan-Middle Shabelle initiiert (UNSC 11.9.2015). Dieser Prozess wird weiter vorangetrieben. Buulo Barde könnte die Hauptstadt des neuen Bundesstaates werden (UNSC 8.1.2016).
Quellen:
Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle);
Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool);
Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).
Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015).
Quellen:
Süd-/Zentralsomalia
Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).
Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).
Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts anderes übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016).
AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo - Baardheere - und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016).
In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die - nur eingeschränkt widerstandsfähige - somalische Armee übertragen (BFA 10.2015).
Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).
Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).
Quellen:
Lower und Middle Shabelle
Lower Shabelle ist von Aktivitäten der al Shabaab stark betroffen (EASO 2.2016; A 4.2016). Al Shabaab verfügt dort über ausreichende Kapazitäten, um Angriffe auf ihre Feinde zu verüben (A 4.2016). In zahlreichen Orten und Städten mit Garnisonen von AMISOM und/oder Armee kommt es zu Anschlägen, gezielten Attentaten, hit-and-run-Angriffen und auch zu größeren Operationen der al Shabaab. Al Shabaab konnte temporär die Kontrolle über Ortschaften wie Aw Dheegle, Mubarak, Janaale (EASO 2.2016) und Leego, aber auch über die Stadt Qoryooley erlangen. Qoryooley und Leego wurden nach kurzer Frist wieder von AMISOM besetzt (UNSC 11.9.2015). Nach einer Neuaufstellung der AMISOM im Bereich wurden die Orte Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley sowie die Bezirkshauptstadt Kurtunwarey von AMISOM geräumt. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch die Bezirkshauptstadt Wanla Weyn blieb über Tage ohne Besatzung der AMISOM (allerdings mit einer solchen der somalischen Armee) (BFA 10.2015).
Al Shabaab verfügt in der ganzen Region über eine verdeckte Präsenz (EASO 2.2016).
Zusätzlich kam es in Lower Shabelle zu Clan-Kämpfen um Land und Ressourcen (EASO 2.2016). Der Konflikt zwischen Biyomaal und Habr Gedir bleibt ungelöst, auch wenn die Zahl an Berichten hinsichtlich Entführungen und Tötungen abnehmen (USDOS 13.4.2016). Die Milizen der Biyomaal und der Tunni sind angeblich mit al Shabaab alliiert. Besonders von Clan-Konflikten betroffen sind die Städte Merka und Afgooye (EASO 2.2016).
In der bedeutenden Bezirkshauptstadt Afgooye bleibt die Zahl an Gewaltvorfällen konstant hoch. Dabei ist zwar die Zahl an Handgranatenanschlägen eingebrochen, jedoch bleibt die Zahl an Morden bzw. gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen konstant bei rund 13 pro Quartal (Zeitraum Q2 2013 - Q2 2015). Damit ist Afgooye eine der am meisten von Gewaltvorfällen betroffenen Städte. Allerdings sind nicht alle Vorfälle terroristischer Natur, da das Gebiet auch von Clankonflikten betroffen ist (BFA 10.2015). Auch im März 2016 war Afgooye die am meisten vom bewaffneten Konflikt in Somalia betroffene Stadt (A 4.2016).
Auch Merka, Hauptstadt der Region Lower Shabelle, ist seit der Befreiung im Jahr 2012 massiv von Gewaltvorfällen betroffen. Zwar sind die Zahlen in den Quartalen Q4 2014 - Q2 2015 rückläufig, allerdings liegt der - relativ konstante - Durchschnitt der Quartale Q3 2012 - Q2 2015 bei 20 Vorfällen pro Quartal. Wie für Afgooye stellen auch für Merka neben terroristischer Gewalt Clankonflikte eine Quelle gewalttätiger Vorfälle dar (BFA 10.2015).
Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Bali Doogle, Afgooye, Merka, Shalambood und Baraawe (Lower Shabelle); sowie in Balcad, Jowhar, Warsheikh und Cadale (Middle Shabelle). AMISOM verfügt auch über weitere Stellungen und Positionen entlang der Versorgungsrouten. Entlang der Routen gibt es auch zahlreiche Straßensperren, viele davon illegal. Die somalischen Sicherheitskräfte gehen gegen derartige Sperren vor (EASO 2.2016). Aufgrund einer Neuaufstellung hat AMISOM den Ort Fidow (Middle Shabelle) geräumt, al Shabaab hat den Ort unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016).
In Middle Shabelle kam es wiederholt zu Clankämpfen, z.B. in Jowhar (8.2014), Rage Ceele (6.2015) und Warsheikh (6.2015 und 7.2015). Konflikte um Ressourcen beschäftigen Milizen der Abgal und der Shiidle; es kommt auch zu intra-Abgal-Kämpfen (EASO 2.2016).
Die Hauptstadt der Region Middle Shabelle, Jowhar, wurde Ende 2012 von Truppen der AMISOM und Somalias befreit. Die Zahl an Gewaltvorfällen wuchs stetig und hat in den Quartalen Q2 2013 - Q2 2014 (11 Vorfällen pro Quartal) vorläufig ihren Höhepunkt gefunden. Seither hat sich die Situation wesentlich gebessert, in den Quartalen Q3 2014 - Q2 2015 kam es durchschnittlich zu 3 Vorfällen pro Quartal (BFA 10.2015).
Quellen:
Al Shabaab (AS)
Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016).
Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.12.2015). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 15.3.2016).
Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016).
Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016).
Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016
Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab
In Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen die al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden. Unterstützer der staatlichen Strukturen oder Mitarbeiter von Hilfsorganisationen werden als militärisches Ziel definiert und entsprechend zur Ermordung freigegeben (AA 1.12.2015). Auch Blockadebrecher (HRW 27.1.2016) und Dorfälteste in Ortschaften in der Nähe von AMISOM/Regierungsstädten wurden getötet (DIS 9.2015). Es gibt mehrere Berichte darüber, dass al Shabaab Personen wegen des Verdachts der Spionage angeklagt und binnen Stunden nach der Urteilsverkündung öffentlich exekutiert hat (UNHRC 28.10.2015; vgl. USDOS 13.4.2016, HRW 27.1.2016).
Neben militärischen Zielen der al Shabaab, wie AMISOM und somalische Sicherheitskräfte, werden auch bestimmte zivile Ziele erwähnt, die auf dem Gebiet von AMISOM und somalischer Regierung angegriffen werden. Darunter fallen die somalische Regierung (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016, HRW 27.1.2016); Zivilisten, die mit der Regierung in Verbindung stehen; Mitarbeiter humanitärer NGOs; UN-Mitarbeiter (USDOS 13.4.2016; vgl. UKHO 15.3.2016) bzw. Personen und Institutionen, welche die internationale Gemeinschaft repräsentieren; internationale NGOs (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016); diplomatische Missionen; prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer, Clanälteste und deren Angehörige (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016); sowie Journalisten (UKHO 15.3.2016; vgl. HRW 27.1.2016) und Kleriker (HRW 27.1.2016). Auch Bildungseinrichtungen und Personen, die sich weigern, Zakat (Steuer) an al Shabaab abzuführen, werden als Ziele genannt (DIS 9.2015). Gezielte Attentate auf diese Personengruppen gibt es vor allem in Mogadischu, Baidoa und Belet Weyne (HRW 27.1.2016).
Es kommt also z.B. in Mogadischu regelmäßig zu Angriffen auf Zivilisten und zivile Strukturen (HRW 27.1.2016). Allerdings sind nicht alle Zivilisten gleichermaßen betroffen. Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) - auch bei einer Rückkehr nach Mogadischu - keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015). Im Zuge von Angriffen der al Shabaab auf Ziele in bewohnten Gebieten (durch Sprengsätze oder Handgranaten) kommen allerdings auch "normale Zivilisten" zu Schaden oder ums Leben. Zivilisten als solche werden aber nicht zum spezifischen Ziel der al Shabaab (DIS 9.2015). Alleine der Umstand, dass eine Person in einer Stadt in Süd-/Zentralsomalia wohnt, steigert weder das Risiko der Verfolgung noch das Risiko ernsthaften Schadens durch die al Shabaab (UKHO 15.3.2016). Bei der strategischen Zielauswahl der al Shabaab gibt es keine spezifische Kategorie der "Zivilisten" oder der aus der Diaspora Zurückgekehrten (UKUT 3.10.2014).
Für Personen, die in einem städtischen Gebiet leben, das von AMISOM und/oder der Regierung kontrolliert wird; und die weder mit der Regierung noch der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stehen, diese unterstützen, oder von denen angenommen wird, dass sie diese unterstützen; ist es unwahrscheinlich, dass sie für al Shabaab von Interesse sind (UKHO 15.3.2016).
Auch "low level"-Ziele (z.B. lokale Mitarbeiter von internationalen oder nationalen NGOs) sind keine Priorität der al Shabaab. Sind allerdings keine "high profile"-Ziele (z.B. AMISOM, UN) verfügbar, dann könnten "low level"-Ziele ersatzweise angegriffen werden (UKHO 15.3.2016; vgl. DIS 9.2015).
Mehrere Quellen von Landinfo erwähnen ein erhöhtes Risiko für lokale Bedienstete von AMISOM. Andererseits strömen jeden Morgen zahlreiche Bedienstete in die gesicherte Zone von AMISOM. Eine Quelle erklärt, dass wenige von al Shabaab getötet worden sein, die meisten leben in relativer Sicherheit in der Nähe des Flughafens. Insgesamt scheint die Situation für lokale Bedienstete der UN ähnlich (LI 2.6.2015). Es gibt nur wenige dokumentierte Fälle, wo al Shabaab lokale Angestellte der UN angegriffen hat (DIS 9.2015). Zwischen Mai 2014 und Februar 2015 sind mindestens vier der rund 2.000 direkt und indirekt für die UN arbeitenden lokalen Bediensteten von al Shabaab ermordet worden (LI 2.6.2015). Lokale Angestellte der UN haben allerdings Angst vor Übergriffen der al Shabaab. Sie treffen Vorkehrungen, um nicht mit der UN in Verbindung gebracht zu werden (DIS 9.2015).
Hinsichtlich einer Tätigkeit für andere internationale Organisationen und NGOs hat Landinfo bei einigen Quellen Rückfrage gehalten. Lokalen Bediensteten werden spezielle Sicherheitsmaßnahmen auferlegt bzw. treffen diese selbst Sicherheitsvorkehrungen (LI 2.6.2015). Es kommt manchmal zu Drohungen per Telefon (LI 2.6.2015; vgl. DIS 9.2015). Keine der gefragten Quellen gab an, dass ein Mitarbeiter von al Shabaab ermordet worden war. Bei zwei Vorfällen (2011 und 2013) waren lokale Mitarbeiter von al Shabaab verhaftet, und erst nach Vermittlung von Clan-Ältesten wieder freigelassen worden. Manche Mitarbeiter werden von al Shabaab zur Kooperation (hinsichtlich Aufklärung) gezwungen; dabei kommt es auch zu Drohungen hinsichtlich der Tötung von Familienangehörigen (LI 2.6.2015).
Laut UNOCHA kommen Angriffe auf und Drohungen gegen Mitarbeiter humanitärer Organisationen immer öfter vor. In den ersten fünf Monaten 2015 hat es 60 Vorfälle gegeben (UNHRC 28.10.2015). Dabei scheint es nur wenige Angriffe zu geben (DIS 9.2015). Landinfo geht aufgrund der Informationslage nicht davon aus, dass die Tötung lokaler Bediensteter von AMISOM, UN oder anderer internationaler Organisationen für al Shabaab eine Priorität haben (LI 2.6.2015).
Einige nationale NGOs scheinen eine Steuer an al Shabaab abzuführen. Zusätzlich scheint al Shabaab momentan den Schwerpunkt auf hochrangige Ziele zu legen (z.B. AMISOM, Regierung, UN) (DIS 9.2015). Außerdem will al Shabaab die systematische Tötung von Zivilisten verhindern, die in keiner oder nur äußerst geringer Verbindung mit AMISOM, der Regierung, der UN oder NGOs stehen (z.B. Teeverkäufer), da derartige Morde sehr unpopulär sind (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Sicherheitsbehörden
Die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) wurde im Jänner 2015 mit Resolutionen der Afrikanischen Union und der UN ins Leben gerufen. Die Mission hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (EASO 2.2016). Das AMISOM-Mandat wurde am 24.3.2016 vom UN Sicherheitsrat auf März 2017 verlängert (UNNS 24.3.2016). Die AMISOM arbeitet mit der somalischen Armee zusammen, um in Süd-/Zentralsomalia für Ordnung zu sorgen (USDOS 13.4.2016). Die Stärke von AMISOM (Soldaten und Polizisten) beträgt zurzeit mehr als 22.000 (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016).
Allerdings ist nur ein Teil der äthiopischen Truppen in Somalia in die AMISOM integriert, Äthiopien verfügt über 2.000-9.000 weitere, nationale Kräfte im Land (EASO 2.2016).
Zusätzlich gibt es noch eine UN Guard Unit (UNGU) mit 530 ugandischen Soldaten, deren einzige Aufgabe der Schutz der UN-Einrichtungen in Mogadischu ist (EASO 2.2016)
Die Polizei untersteht einer Mischung an lokalen und regionalen Verwaltungen und der Bundesregierung. Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für Nationale Sicherheit; außerdem betreiben regionale Behörden eigene Polizeikräfte, die den jeweiligen regionalen Sicherheitsministerien unterstehen. In Mogadischu gibt es zwei getrennte Polizeikräfte: Eine unter der Kontrolle der Bundesregierung, einen andere unter Kontrolle der Regionalverwaltung Benadir. Die Bundespolizei ist in allen 17 Bezirken der Stadt präsent. Oft verdanken Polizisten in Mogadischu ihren Job familiären oder Clan-Kontakten (USDOS 13.4.2016). Von der somalischen Regierung sind zirka 4.000 (EASO 2.2016), nach anderen Angaben 5.200 (UNSC 11.9.2015) oder 6.000 (ÖB 10.2015) oder schließlich 6.748 Polizisten biometrisch erfasst. Der neueste Bericht der UN beziffert die Zahl der Lohnempfangenden somalischen Polizisten mit 12.500 Mann (UNSC 8.1.2016).
Zusätzlich gibt es in Mogadischu noch Polizeieinheiten der AMISOM. Rund 300 AMISOM-Polizisten bilden die somalischen Polizisten in den Bereichen Polizeiarbeit; Menschenrechte; Verbrechensprävention; Gemeindepolizei und Fahndungsmethoden weiter (USDOS 13.4.2016). Im Bereich der Polizeiausbildung bestehen außerdem bilaterale Initiativen, etwa durch Italien und die Türkei (Ausbildung von Polizeikräften in Mogadischu), weiteres durch UNDP, UNODC (v.a. Strafvollzug) sowie durch die IOM (Counter-Trafficking) und in jüngster Zeit auch durch die Vereinigten Arabischen Emirate. Die EU plant zusätzliche 15 Millionen Euro für die Ausbildung der Polizei zur Verfügung zu stellen (ÖB 10.2015).
Die Polizei ist generell nicht effektiv (USDOS 13.4.2016).
Das Verteidigungsministerium ist für die Kontrolle der Armee verantwortlich. Dabei bleibt die ausgeübte Kontrolle dürftig, hat sich aber mit Hilfe internationaler Partner etwas verbessert. Letzteres gilt etwa für die Kräfte im Großraum Mogadischu bis Merka, Baidoa und Jowhar (USDOS 13.4.2016).
Über die Gesamtzahl der somalischen Armee gibt es unterschiedliche Angaben. Laut US Außenministerium betrug diese Ende 2015 rund 23.000 Soldaten (USDOS 13.4.2016). EASO und die UN nennen für August 2015 die Zahl von insgesamt 16.780 biometrisch erfassten Angehörigen der Armee (EASO 2.2016; vgl. UNSC 11.9.2015), EASO geht jedoch davon aus, dass die Anzahl der tatsächlich aktiven Truppe vermutlich geringer sei. Auch werden Quellen genannt, welche die Gesamtzahl der somalischen Armee auf lediglich 10.000 schätzen (EASO 2.2016). Die neueste Zahl der UN berichtet von 19.800 biometrisch erfassten und 22.000 insgesamt vorhandenen somalischen Armeeangehörigen (UNSC 8.1.2016).
Die Masse der Truppe befindet sich in Middle und Lower Shabelle sowie in Bay, Bakool und Gedo. Die Armee ist in 17 unabhängige Brigaden unterteilt. Kräfte der Armee und von pro-Regierungs-Milizen operieren Seite an Seite mit der AMISOM (USDOS 13.4.2016). Sowohl Schlüsselpositionen als auch Mannschaften der somalischen Armee werden von Hawiye dominiert (EASO 2.2016).
Die Rolle des Staatsschutzes liegt in der Hand der National Intelligence and Security Agency (NISA). NISA ist mit exekutiven Vollmachten ausgestattet (AA 1.12.2015). Die Bundesregierung greift regelmäßig auf die Kräfte des NISA zurück, um polizeiliche Arbeit zu erledigen. Hierbei werden Zivilisten ohne Haftbefehl festgehalten (USDOS 13.4.2016). Zwar hat auch die somalische Polizei eine eigene Anti-Terror-Einheit gegründet, trotzdem ist die NISA bei der Reaktion auf Terrorangriffe in Mogadischu hauptverantwortlich (EASO 2.2016).
Mehrere hundert Somali sind von der äthiopischen Armee ausgebildet worden, um das äthiopisch-somalische Grenzgebiet zu schützen. Diese Einheiten operieren unabhängig von AMISOM und somalischer Armee (EASO 2.2016).
Sowohl die Bundesregierung als auch die Interim Juba Administration (IJA) und die Interim South West Administration (ISWA) arbeiten an der Einrichtung von regionalen Polizeikräften. Die UN-Mission UNSOM unterstützt sie dabei; so wurden in Baidoa und Kismayo je 200 Rekruten für die Polizei ausgewählt (UNSC 11.9.2015). Die Ausbildung wird von AMISOM und vom Vereinigten Königreich unterstützt (UNSC 8.1.2016). Außerdem hat die IJA zugestimmt, die eigenen Kräfte in die somalische Armee zu integrieren. Die Integration der ersten
1. 350 von insgesamt rund 3.000 Mann erfolgte im Juli 2015 (EASO 2.2016).
Auch für die jüngst eroberten Gebiete wurden Polizeikräfte rekrutiert. Ziel ist es, in jedem der dreizehn neu eroberten Bezirke je zehn Polizisten der somalischen Polizei zu stationieren und diese mit je 35 lokal rekrutierten Gemeindepolizisten zu verstärken (UNSC 11.9.2015). Die betroffenen 130 Polizisten waren gegen Ende 2015 fertig ausgebildet, jedoch gab es hinsichtlich der Verlegung in die Zielgebiete Probleme (UNSC 8.1.2016).
Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der NISA entziehen sich oftmals der öffentlichen Kontrolle (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen (AA 1.12.2015). Nur selten kommt es zur Untersuchung von durch Polizei, Armee oder Milizen begangene Vergehen, es herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 1.12.2015).
Der Bundesregierung ist es nicht gelungen, das Gewaltmonopol des Staates wiederherzustellen. Vielmehr hängt die Regierung von den Kräften der AMISOM und von alliierten lokalen und regionalen Milizen ab. Die Abhängigkeit von lokalen Milizen verläuft dabei nicht friktionsfrei. Die Loyalität der Milizen liegt - trotz offizieller Allianz mit der Regierung - zuallererst bei den Kommandanten und beim Clan. Die Spannungen zwischen lokalen Milizen und der Armee traten bereits zutage, als die Verwaltungsstrukturen im Sinne der Föderalisierung geändert worden sind (BS 2016).
Das Verhalten der Sicherheitskräfte entspricht nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.12.2015). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein; jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (UKHO 15.3.2016).
Der durchschnittliche Sold somalischer Soldaten beträgt 100 US-Dollar. Es kommt vor, dass manche Soldaten nur mit Nahrungsmitteln (ÖB 10.2015) oder sehr unregelmäßig bezahlt werden (AA 1.12.2015; vgl. EASO 2.2016). Die geringe Entlohnung führt immer wieder dazu, dass Soldaten und Polizisten zu Clan-Milizen oder sogar zur al Shabaab überlaufen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015), da sie dort besser bezahlt werden. Um diese Überläufer zu ersetzen, werden nach wie vor mehr Sicherheitsbeamte rekrutiert (ÖB 10.2015). Außerdem verkaufen Soldaten ihre Ausrüstung oder wurden kriminell (z.B. Errichtung illegaler Straßensperren (EASO 2.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Ende 2015 ist es gelungen, an 5.200 somalische Polizisten einen achtmonatigen Gehaltsrückstand auszuzahlen (UNSC 8.1.2016).
Die EU hat seit 2010 im Rahmen der Trainingsmission EUTM Somalia bereits über 4.000 somalische Soldaten ausgebildet. Die Besoldung der Rekruten wurde in erster Linie von den USA und Italien finanziert. Mittlerweile ist EUTM verstärkt zu Beratungstätigkeiten für die somalische Armee in Mogadischu sowie zu Offiziersausbildung übergegangen (ÖB 10.2015).
Das Ziel der AMISOM ist es, innerhalb der nächsten Jahre bis zu 30.000 somalische Uniformierte auszubilden (ÖB 10.2015). Die UN betreibt eine Ausbildung hinsichtlich Menschenrechte, diese findet auch dezentral in Kismayo und Ceel Waaq statt (UNSC 11.9.2015). Ausbildung und Training im Menschenrechtsbereich werden zwar zunehmend international unterstützt, für die Mehrzahl der regulären Kräfte muss jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, dass ihnen die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur äußerst begrenzt bekannt sind. Für die regierungsnahen Milizen gilt dies erst recht. Vonseiten der Kämpfer der al Shabaab wird der völkerrechtliche Rahmen für die Arbeit von Sicherheitsorganen als solcher nicht anerkannt (AA 1.12.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Folter und unmenschliche Behandlung
Auch wenn die Übergangsverfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, kommt es zu derartigen Vorfällen. Es wurden Anschuldigungen erhoben, dass Angehörige des Geheimdienstes NISA Folter anwenden würden (USDOS 13.4.2016). NISA führt Razzien durch und verhaftet Menschen, obwohl der Dienst dafür über kein Mandat verfügt (HRW 27.1.2016). Die NISA hält Beschuldigte über lange Zeit ohne Anklage fest und misshandelt Verdächtige bei Verhören (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Auch gegen Kräfte der Juba Interim Administration wurden Foltervorwürfe erhoben (USDOS 13.4.2016).
In den von der al Shabaab kontrollierten Gebieten ist regelmäßig von unmenschlicher Behandlung auszugehen, wenn einzelne Personen gegen die Interessen der al Shabaab handeln oder dessen verdächtigt werden (AA 1.12.2015). Al Shabaab misshandelt Menschen auf dem Gebiet unter eigener Kontrolle und setzt diese harten Bestrafungen aus (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Militär, Rekrutierungen, Deserteure
In Somalia gibt es keinen verpflichtenden Militärdienst. Allerdings rekrutieren die Clans regelmäßig eigenmächtig und unter Androhung von Zwangsmaßnahmen für die Familie junge Männer zum Dienst in einer der Milizen, bei den staatlichen Sicherheitskräften oder sogar bei der al Shabaab, um einen gewissen Schutz des eigenen Clans oder Sub-Clans zu erreichen (AA 1.12.2015).
Quellen:
(Zwangs)Rekrutierungen und Kindersoldaten
Kinder werden - weniger durch die Regierung, regelmäßig jedoch in Verbänden der al Shabaab oder von Clan-Milizen - als Kindersoldaten rekrutiert (AA 1.12.2015) und eingesetzt (USDOS 13.4.2016). Bis 5.6.2015 hat die UN 819 Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindersoldaten durch al Shabaab, die somalische Armee, alliierte Milizen, Ahlu Sunna Wal Jama'a und andere bewaffnete Gruppen dokumentiert (AI 24.2.2016). Während sich in den Reihen der Regierungskräfte v.a. Minderjährige finden, deren Alter im Rahmen des Rekrutierungsprozesses nicht eindeutig festgestellt wurde, setzt al Shabaab Kindersoldaten systematisch ein. Erfreulicherweise geht die Zahl der Rekrutierung von Kindern tendenziell zurück. Die somalische Regierung hat 2012 einen Aktionsplan zur Verwirklichung einer "kinderfreien" somalischen Armee verabschiedet, die Umsetzung schreitet allerdings langsam voran. UNSOM und UNICEF unterstützen die Regierung bei der Umsetzung ihrer Vorgaben in diesem Bereich (ÖB 10.2015).
In welchem Ausmaß al Shabaab heute noch Kinder rekrutiert, kann nicht genau gesagt werden (LI 11.6.2015). Die UN haben von 82 Fällen berichtet, bei welchen Kinder in Moscheen oder während religiösen Veranstaltungen der al Shabaab rekrutiert worden sind (USDOS 13.4.2016).
Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia. Die Rekrutierung als solche wird von UNHCR nicht als Fluchtgrund gesehen. Somalische Flüchtlinge - v.a. jene, die das Land nach 2011 verlassen haben - seien nicht vor al Shabaab geflohen, sondern vor der Hungersnot (ÖB 10.2015). Es ist zwar weniger wahrscheinlich, aber auch in Städten unter der Kontrolle der Regierung und von AMISOM wird durch al Shabaab rekrutiert (DIS 9.2015).
Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen ist für al Shabaab jene der 12-16jährigen Buben. Als wichtige Werkzeuge bei der Rekrutierung gelten Propaganda; die Rekrutierung über Clanführer und Koranschulen; Gehirnwäsche und Indoktrinierung; wie Deserteure berichten, stehen letztere zwei Methoden im Vordergrund. Gleichzeitig wird manchmal Zwang angewendet, meist aber erfolgt die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit - und durch die Aussicht auf Sold. Denn al Shabaab ist für junge Männer attraktiv, die keine Bildung haben oder arbeitslos sind. Gleichzeitig ist es für Familien attraktiv, ein bis zwei Angehörige bei al Shabaab unterzubringen, um so Einkommen zu generieren (LI 10.9.2015) bzw. um die Familie abzusichern (DIS 9.2015). Am leichtesten kann al Shabaab folglich in IDP-Lagern rekrutieren (LI 10.9.2015). Al Shabaab rekrutiert normalerweise in Moscheen oder bei religiösen Veranstaltungen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015).
Es ist schwer einzuschätzen, wie systematisch und weitverbreitet Zwangsrekrutierungen stattfinden. Die UN führt jegliche Rekrutierung von Kindern als Zwangsrekrutierung (LI 10.9.2015).
In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Al Shabaab führt in Städten wie Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen von Kindern mehr durch. Allerdings bezahlt al Shabaab in Mogadischu Kinder für Aktivitäten (Informationen; aber auch das Werfen von Handgranaten) (LI 11.6.2015). In jenen ländlichen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab sind, kommt die (Zwangs)Rekrutierung von Kindern immer noch vor (LI 11.6.2015; vgl. USDOS 13.4.2016), ist aber die Ausnahme (EASO 2.2016). Es ist ein Fall dokumentiert, wo al Shabaab in einer Koranschule im Gebiet der Regierung - in Baidoa - sechs Buben rekrutiert hat. Generell ist es aber unwahrscheinlich, dass al Shabaab in Gebieten, die nicht unter ihrer Kontrolle stehen, Zwangsrekrutierungen vornimmt (LI 10.9.2015).
Die Weigerung, der al Shabaab beizutreten, kann für die Person selbst, aber auch für Familienangehörige tödlich sein. Eine andere Konsequenz, um einer Rekrutierung zu entgehen, wäre die Übersiedlung in ein anderes Gebiet (DIS 9.2015).
Die UN unterstützen die Reintegration von 500 ehemaligen Kindersoldaten in ihre Familien und Gemeinden. Die Aktivitäten umfassen psycho-soziale Unterstützung, "back-to-school"-Programme und Berufsausbildung (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1436864948_3151-1.pdf, Zugriff 4.4.2016
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Allgemeine Menschenrechtslage
Sowohl in der Verfassung von Somalia als auch in jener von Puntland ist der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung ebenso verankert, wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle (AA 1.12.2015).
Bei Kämpfen zwischen AMISOM und äthiopischer und somalischer Armee auf der einen und al Shabaab auf der anderen Seite kommt es zu zivilen Opfern (USDOS 13.4.2016; vgl. AI 24.2.2016; UNSC 11.9.2015). In den Monaten September bis Dezember 2015 zählte die UN 123 zivile Opfer des Konfliktes; im Zeitraum Mai bis August 2015 waren es 113 gewesen (UNSC 8.1.2016).
Alle Konfliktparteien sind für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (AI 24.2.2016). Die schwersten Menschenrechtsverletzungen sind: Tötung von Zivilisten durch al Shabaab, somalische Kräfte und unbekannte Angreifer; Gewalt und Diskriminierung von Frauen und Mädchen, darunter Vergewaltigungen und FGM (USDOS 13.4.2016). In Süd-/Zentralsomalia werden extralegale Tötungen in der Regel von der al Shabaab in von ihr kontrollierten Gebieten durchgeführt (AA 1.12.2015).
Bei staatlichen somalischen Sicherheitskräften stellen extralegale Tötungen kein strukturelles Problem dar. Im Falle einer solchen Tötung ist jedoch aufgrund des dysfunktionalen Justizsystems in der Regel von Straflosigkeit auszugehen (AA 1.12.2015). Es liegen keine Berichte über "Verschwindenlassen vor (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Vermeintliche Sympathisanten der radikalen Islamisten werden unter Missachtung völkerrechtlicher Verfahrensgarantien unter Staatsschutzaspekten festgehalten (AA 1.12.2015).
Weitere Menschenrechtsverletzungen sind Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung; lebensbedrohliche Haftbedingungen und willkürliche Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; exzessive Gewaltanwendung; die Einschränkung von Meinungs-, Presse-, Bewegungsfreiheit; Delogierung von IDPs; Korruption; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans (USDOS 13.4.2016).
Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Bei Konflikten zwischen Clans kam es in den Regionen Lower Shabelle, Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Gedo zu Toten (USDOS 13.4.2016).
Al Shabaab begeht Morde, entführt Menschen, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen; Bürgerrechte und Bewegungsfreiheit werden eingeschränkt. Al Shabaab rekrutiert Kindersoldaten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016; BS 2016). Da auf dem Gebiet der al Shabaab eine strikte Interpretation der Scharia zur Anwendung gebracht wird, kommt es dort zu Folter und körperlichen Strafen, wenn die Interpretation nicht eingehalten wird (UKHO 3.2.2015; vgl. EASO 2.2016; AI 24.2.2016). Außerdem richtet al Shabaab regelmäßig und ohne ordentliches Verfahren Menschen unter dem Vorwurf hin, diese hätten mit der Regierung, einer internationalen Organisation oder einer westlichen Hilfsorganisation zusammengearbeitet oder spioniert (AA 1.12.2015; vgl. AI 24.2.2016). Moralgesetze verbieten das Rauchen, das öffentliche Einnehmen von Khat, weltliche Musik und das Tanzen (BS 2016), Filme, und Sport (EASO 2.2016); Verschleierung und Männerhaarschnitte werden vorgeschrieben (BS 2016). Die Rekrutierung von Kindersoldaten und Zwangsehen haben bei al Shabaab laut einem UN-Bericht zugenommen (EASO 2.2016).
Generell ist Straflosigkeit die Norm. Die Regierung ergreift nur minimale Schritte, um öffentlich Bedienstete strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 13.4.2016).
Die somalische Bundesregierung arbeitet daran, mit der Unterstützung der UN und der Afrikanischen Union und bilateralen Partnern die Menschenrechtssituation zu verbessern (UNHRC 28.10.2015).
Zu Puntland liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich extralegaler Tötungen, willkürlicher Festnahmen, "Verschwindenlassen" oder Menschenhandel vor. Vorwürfe dieser Art werden nicht erhoben (AA 1.12.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016
http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016
http://www.refworld.org/docid/54d1daef4.html, Zugriff 14.4.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die aktuelle Verfassung gewährt grundsätzlich Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016) und die Regierung bekräftigt regelmäßig ihren Willen, diese Rechte auch zu gewährleisten. Hinsichtlich der Versammlungsfreiheit ist jedoch in staatlich kontrollierten Gebieten nie genau absehbar, wie die lokalen Sicherheitskräfte agieren (AA 1.12.2015). Aufgrund der Sicherheitslage bleibt dieses Recht in vielen Gebieten effektiv eingeschränkt. Außerdem ist für eine Demonstration die Genehmigung des Innenministeriums notwendig (USDOS 13.4.2016).
Aufgrund der weiten Verbreitung von Handfeuerwaffen kann eine blutige Eskalation niemals ausgeschlossen werden. Zudem macht die Regierung bei sicherheitsrelevanten Themen entgegen der grundsätzlichen Linie Einschränkungen der Versammlungsfreiheit geltend und geht mit Sicherheitskräften gegen Demonstranten vor (AA 1.12.2015).
Eine Einschätzung zur Vereinigungsfreiheit ist aufgrund des in aller Regel informellen Charakters politischer Gruppen und der Schwäche von Gewerkschaften in Somalia nur schwer möglich (AA 1.12.2015). Organisationen der Zivilgesellschaft kann man in jenen Gebieten, die nicht von der al Shabaab kontrolliert werden, frei beitreten (USDOS 13.4.2016).
In den von der al Shabaab gehaltenen Gebieten bestehen weder Versammlungs- noch Vereinigungsfreiheit (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016).
Quellen:
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Gebiete der al Shabaab
Al Shabaab setzt gewaltsam die eigene Interpretation des islamischen Rechts und Praxis durch. Dabei wird auch gegen andere Salafistengruppen (z.B. al-Takfir) (USDOS 14.10.2015) oder muslimische Sufis vorgegangen (EASO 8.2014). Al Shabaab verfolgt auf eigenem Gebiet somalische Christen. Die Gruppe drangsaliert, verstümmelt oder tötet Personen, die sie unter Verdacht stellt, zu einer anderen Religion konvertiert zu sein oder jene, die sich nicht an die Edikte von al Shabaab halten. Vertreter der Regierung und ihrer Verbündeten werden unter dem Vorwand getötet, sie seien Nicht-Muslime und Glaubensabtrünnige (USDOS 14.10.2015).
In Gebieten, wo al Shabaab die Kontrolle ausübt, wurden Kinos, Musik, das Zusehen bei Sportübertragungen, der Verkauf von Khat, Rauchen und anderes, von der Gruppe als "nicht-islamisch" qualifiziertes Verhalten, verboten (USDOS 14.10.2015). Aus religiösen Gründen verboten ist etwa auch Fußballspielen. Auch Singen sowie das Anhören von nicht der al Shabaab gehörenden Radiosendern (EASO 8.2014) sowie Tanzen ist untersagt (BS 2016). Es gilt das Gebot der Vollverschleierung, zuletzt wurde auch gegen buntes Gewand vorgegangen (USDOS 14.10.2015).
Außerdem gibt es zahlreiche Berichte darüber, dass al Shabaab Personen aus religiösen Gründen in Haft hält. Die Angst vor Vergeltung durch al Shabaab verhindert, dass religiöse Gruppen ungestört aktiv sein können. Auch gegen AMISOM wird Propaganda betrieben (USDOS 14.10.2015).
Quellen:
Minderheiten und Clans
Bevölkerungsstruktur und Clanschutz
Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben, fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).
Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).
Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).
Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.
Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).
Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.
Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 13.4.2016). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).
Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche - etwa Gosha und Mushunguli - pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014).
Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status' als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).
Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).
Die wichtigsten Gruppen sind:
Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014).
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).
Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).
Quellen:
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Aktuelle Situation
Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016).
In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015).
Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines
(Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015).
Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten - unbestätigten - Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt.
Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:
Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vgl. EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).
Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).
Die Existenz einer dynamischen Wirtschaftsgemeinde der Benadiri ist erwiesen (UKUT 5.11.2015). Ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben (B 10.2014). Benadiri können sich auf der Suche nach einem Lebensunterhalt an diese Gemeinde wenden (UKUT 5.11.2015).
In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016).
Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016"
1.2.2. Auf Grund des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation wie der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18.08.2016 stellt das Bundesverwaltungsgericht Folgendes als maßgebliche Situation im Herkunftsstaat und -ort des Beschwerdeführers fest:
In der Heimatstadt des Beschwerdeführers, Jowhar, ist al Shabaab nach wie vor jedenfalls insoweit aktiv, als es dort mitunter zu Zwangsrekrutierung kommen kann. Die Wahrscheinlichkeit, mit Zwang durch al Shabaab rekrutiert zu werden, ist in Jowhar jedoch geringer als in anderen Orten Somalias, weil dort eine größere Garnison der AMISOM besteht. Die von al Shabaab bevorzugte Personengruppe für Rekrutierungen ist jene der 12- bis 16-jährigen Buben.
In Jowhar treten - auch gewaltsame - Clankonflikte auf. Der Clan der Midgan (von seinen Mitgliedern auch Gaboye genannt) ist eine Minderheit, die sich durch die Ausübung bestimmter Berufe von der Mehrheitsbevölkerung abgrenzt. Die Angehörigen dieser Minderheit sind verschiedenen Diskriminierungen - wie insbesondere gesellschaftlicher Exklusion und damit einhergehend einer höheren Wahrscheinlichkeit, Opfer eines Verbrechens zu werden oder der Armut anheimzufallen - ausgesetzt. Denn der Mehrheitsbevölkerung gelten ihre Berufe als unislamisch und sie als unrein. Es kommt mitunter zu gewaltsamen Übergriffen durch Angehörige anderer Clans, ohne dass deren Täter Sanktionen befürchten müssen. Dennoch laufen die Angehörigen des Clans des Beschwerdeführers in Jowhar nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Gefahr, - des bloßen Umstands ihrer Volksgruppenzugehörigkeit wegen - intensiven Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Fluchtvorbringen:
2.1.1. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Staats-, Religions- und Clanangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Somalia deckenden - Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem familiären Hintergrund sowie seinem bisherigen Lebenslauf in Somalia waren chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden Clanstrukturen in Somalia plausibel.
Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zu seiner Identifizierung als Verfahrenspartei.
2.1.2. Soweit das vom Beschwerdeführer behauptete Fluchtvorbringen nicht festgestellt werden konnte, ist Folgendes festzuhalten:
2.1.2.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz, braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idF I I 24/2016, lediglich glaubhaft gemacht zu werden.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn ein Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung; er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.
In diesem Zusammenhang ist Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337, 9, (Statusrichtlinie) maßgeblich:
"Artikel 4
Prüfung der Tatsachen und Umstände
(1) - (4) [...]
(5) Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."
2.1.2.2. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers auf seine Glaubwürdigkeit hin zu prüfen. Für eine Glaubwürdigkeit ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Zunächst muss das Vorbringen des Asylwerbers - unter Berücksichtigung seiner individuellen Fähigkeiten und Möglichkeiten - genügend substantiiert sein. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf allgemeine Aussagen beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich bedarf es einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
2.1.2.3. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Grund seines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer davon aus, dass ihm hinsichtlich des Fluchtvorbringens, er werde durch al Shabaab verfolgt, keine Glaubwürdigkeit zukommt:
2.1.2.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Angaben im gesamten Verfahren lediglich vage und unkonkret hielt. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht präsentierte der Beschwerdeführer - trotz der Aufforderung, sein Vorbringen von sich aus und möglichst detailliert zu schildern - eine grobe Rahmengeschichte, die er erst auf fortwährendes Nachfragen näher darlegte (vgl. dazu auch das unter Pkt. I.7.3. abgedruckte Protokoll). Auch dabei vermochte er aber keine konkreten Details zu nennen, die für den erkennenden Richter den Eindruck erweckt hätten, der Beschwerdeführer habe die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt.
2.1.2.3.2. Zudem sind gravierende Ungereimtheiten bzw. Widersprüche in den Schilderungen des Beschwerdeführers festzustellen, die seine Angaben - was die behauptete Verfolgung durch al Shabaab anbelangt - unglaubwürdig erscheinen lassen. Im Verlauf des Verfahrens hat sich der Beschwerdeführer in einzelnen Angaben, von denen anzunehmen ist, dass sie dauerhaft in Erinnerung bleiben, so gravierend widersprochen, dass es nahe liegt, dass das Erzählte nicht erlebt wurde.
Zunächst traten Widersprüche auf, wie oft al Shabaab mit dem Beschwerdeführer in Kontakt trat; in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er an, dreimal (davon zweimal in der Arbeitsstätte und einmal in der Wohnstätte seines Cousins) Kontakt zur Miliz gehabt zu haben, während er in der mündlichen Verhandlung zunächst von lediglich zwei direkten Kontakten (zunächst in der Arbeitsstätte, dann beim Cousin) berichtete. Mag dieser Widerspruch noch damit erklärlich sein, dass sich der Beschwerdeführer - wie sich im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung herausstellte - bei dem von ihm berichteten zweiten Besuch der al Shabaab bloß in Sichtweite Arbeitsstätte befunden und das Erscheinen der Miliz lediglich beobachtet haben will, sind weitere gravierende Widersprüche in den Schilderungen des Beschwerdeführers aufgetreten.
In der Beschwerdeschrift (siehe die wiedergegebenen Passagen unter Pkt I.6.) berichtet der Beschwerdeführer, dass er - nachdem er al Shabaab entkommen sei - in seiner Heimatstadt Zuflucht in der Wohnung eines Mannes namens Ismail gefunden habe. Diesem habe er erzählt, dass er sich vor al Shabaab versteckt halte; daraufhin - so die Beschwerdeschrift - habe der Beschwerdeführer dessen Wohnung verlassen müssen, weil es Ismail als zu gefährlich erachtet habe, ihn vor al Shabaab zu verstecken. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte der Beschwerdeführer den Namen dieses Mannes selbst auf Nachfrage nicht zu nennen; nach einer Nacht habe er die Wohnung des Mannes deswegen verlassen, weil er nicht hätte ausschließen können, dass auch sein Unterkunftsgeber der al Shabaab angehöre (siehe die wiedergegebenen Passagen unter Pkt I.7.3.). Dass dieser Widerspruch auf ein Missverständnis bei der Erstellung der Beschwerdeschrift zurückgeht, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht behauptet, sondern - nach Vorhalt des Widerspruches - darauf verwiesen, dass er sich bei Erstellung der Beschwerdeschrift noch besser hätte erinnern können.
Ferner ist ein aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts weiterer zentraler Widerspruch aufgetreten. Auf die Frage, wo er seine letzte Nacht in Somalia verbracht habe, antwortete der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt, er habe diese bei einem Cousin in seiner Heimatregion verbracht (siehe die wiedergegebenen Passagen unter Pkt I.3.). Als ihm dieselbe Frage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erneut gestellt wurde, sagte der Beschwerdeführer aus, er habe die letzte Nacht vor der Ausreise bei einem ihm unbekannten Mann nahe der äthiopischen Grenze verbracht (siehe die wiedergegebenen Passagen unter Pkt I.7.3.). Die Heimatregion des Beschwerdeführers, Shabeellaha Dhexe, grenzt nicht an Äthiopien. Auf diesen Widerspruch angesprochen, fragte der Beschwerdeführer den Richter, wie dieser Cousin heiße, bei dem er die Nacht verbracht haben soll. Im Übrigen verwies er - ohne Zusammenhang zum vorgehaltenen Widerspruch - darauf, in Somalia einer Minderheit anzugehören. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es zu erwarten wäre, dass man sich gerade an die letzte Nacht vor Verlassen des Herkunftsstaats besonders gut erinnert, wird mit der Ausreise zur Flucht doch der Aufenthalt in der Heimat - potentiellen dauerhaft - aufgegeben. Zudem wäre zu erwarten, dass sich der Flüchtende gerade an den letzten Unterschlupf im Herkunftsstaat besser erinnert als an die möglicherweise vielen Verstecke zuvor. Dass sich der Beschwerdeführer sowohl beim Aufenthaltsort wie beim Unterkunftsgeber widerspricht, kommt hinzu. Auf Grund dieser Überlegungen misst das Bundesverwaltungsgericht diesem Widerspruch hohe Beweiskraft zu.
2.1.2.3.3. Auch die mangelnde Plausibilität des ins Treffen geführten Vorbringens der Verfolgung durch al Shabaab spricht gegen dessen Glaubwürdigkeit. Der Beschwerdeführer behauptet, durch die al Shabaab verschleppt worden zu sein. Er sollte gezwungen werden, sich der Miliz anzuschließen und zu trainieren und letztlich im Kampf eingesetzt werden. Unplausibel erscheinen hier insbesondere die Umstände seiner Flucht. Seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleich bleibenden Angaben zufolge, sei er von der al Shabaab verschleppt und für zwei Wochen gefangen gehalten und gefoltert worden. Zum Schein habe er eingewilligt, sich der Miliz anzuschließen. Danach sei er mit Mitgliedern der al Shabaab in einem Fahrzeug unterwegs gewesen. Vor einem Lebensmittelgeschäft sei angehalten worden. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit weiteren Mitfahrenden aufgefordert worden, sich im Lebensmittelgeschäft Vorräte zu besorgen. Der Beschwerdeführer habe darum gebeten, die Toilette des Lebensmittelgeschäftes aufsuchen zu dürfen. Denn er habe vorgehabt, von der Toilette aus zu flüchten. Er habe sich auf die Toilette begeben, einige Zeit zugewartet und als er die Toilette wieder verlassen habe, seien die Mitglieder der al Shabaab fort gewesen. Auf dezidierte Nachfrage des Richters gab der Beschwerdeführer an, in der Toilette keine Kampfhandlungen oder andere Geräusche gehört zu haben, welche erklärt hätten, weshalb sich die Mitglieder der al Shabaab entfernt hätten. Auch habe er die Betreiber des Lebensmittelgeschäftes nicht gefragt, wohin al Shabaab verschwunden sei. Er sei einfach weggelaufen, weil er sich im Leben bedroht gefühlt habe. Angesichts des Aufwandes, den al Shabaab laut dem Vorbringen des Beschwerdeführers zuvor an den Tag legte, um ihn für die Miliz zu gewinnen - darunter mehrfache Besuche an der Arbeitsstätte wie bei seinem Cousin, die Verschleppung des Beschwerdeführers und seine etwa zweiwöchige Gefangenschaft samt der Zufügung von Folterungen - erscheint es nicht lebensnahe, dass ihn die Miliz danach ohne wahrnehmbaren Grund auf der Toilette des Lebensmittelgeschäftes zurücklassen oder vergessen würde.
2.1.2.3.4. Freilich ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass sich eine Verfolgung durch al Shabaab, wie er sie vorbringt, mit Blick auf die Feststellungen zur Lage in Somalia in der Herkunftsstadt und -region des Beschwerdeführers zutragen kann. Auf Grund der aufgezeigten Widersprüche und der mangelnden Plausibilität seines Fluchtvorbringens ist es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn die behauptete Verfolgung durch al Shabaab trifft.
Auch kann nicht alleine auf Grund seines Geschlechts, seines Wohnortes XXXX und seines Lebensalters - er ist 1994 geboren - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, er werde schon deshalb Opfer einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab werden. Zunächst besteht im Heimatort des Beschwerdeführers, XXXX , eine Garnison der AMISOM, was die Wahrscheinlichkeit reduziert, rekrutiert zu werden. Zudem rekrutiert al Shabaab den Länderfeststellungen zufolge hauptsächlich 12- bis 16-jährige Buben. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es auch den Länderfeststellungen nach selbst im Herkunftsort des Beschwerdeführers zu Rekrutierungen kommt, doch ist deren Verbreitung wesentlich geringer, was für den Beschwerdeführer, der zudem das dafür gängigste Alter überschritten hat, dazu führt, dass nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, er werde in seinem Heimatort zwangsrekrutiert werden.
2.1.2.4. Glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer dem Clan der Midgan, einer berufsständisch abgegrenzten Minderheit angehört, deren Angehörige ihren Clan auch Gaboye nennen. Er berichtete von verschiedenen Diskriminierungen, welchen er deswegen ausgesetzt gewesen sei; auch diese Schilderungen sind für das Bundesverwaltungsgericht glaubhaft. Einmal sei ihm wegen seiner Clanzugehörigkeit der Arbeitslohn vorenthalten worden; als er dagegen habe vorgehen wollen, sei er geschlagen und für zwei Tage verhaftet worden. Zudem habe ein Mädchen, das er kennengelernt habe, nichts mehr von ihm wissen wollen, nachdem sie von seiner Clanzugehörigkeit erfahren habe; sie sei sogar handgreiflich geworden. Obwohl der erkennende Richter den Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aufforderte, über jene Probleme zu berichten, welche auf seine Clanzugehörigkeit zurückgehen, schilderte der Beschwerdeführer keinerlei weitere Diskriminierungen; er verwies darauf, bereits alles erzählt zu haben. Insofern geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer keine weiteren besonders intensiv diskriminierenden Vorfälle vorzubringen hatte; die vorgebrachten Diskriminierungen erachtet es als glaubwürdig.
2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Das herangezogene Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.04.2016 zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat wurde dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 23.06.2016 mit dem Hinweis übermittelt, dazu in der mündlichen Verhandlung Stellung nehmen zu können. In der mündlichen Verhandlung sagte der zur Vertretung bevollmächtigte Rechtsberater des Beschwerdeführers die Übermittlung einer schriftlichen Stellungnahme zu; diese ging beim Bundesverwaltungsgericht am 19.08.2016 ein. In dieser Stellungnahme verwies der Beschwerdeführer auf weitere - unter Pkt I.7. zusammengefasste - Berichte zur Lage im Herkunftsstaat. Zum Teil waren diese veraltet; dies betraf die ins Treffen geführten Berichte aus den Jahren 2011 und 2012; zum Teil trafen diese Angaben zu anderen Regionen wie etwa Somaliland. Aus den hinreichend aktuellen und für den Heimatort des Beschwerdeführers maßgeblichen Berichten, welche ins Treffen geführt wurden, ist abzuleiten, dass die Angehörigen des Clans des Beschwerdeführers in XXXX , seinem Heimatort, zwar Diskriminierungen ausgesetzt sind und öfter als die Mehrheitsbevölkerung Opfer von Übergriffen werden. Allerdings lassen auch die Berichte, auf welche der Beschwerdeführer verweist, nicht den Schluss zu, Angehörige seines Clans hätten - des bloßen Umstands ihrer Volksgruppenzugehörigkeit wegen - in XXXX mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, Opfer intensiver Verfolgungshandlungen zu werden. Diese Aussagen stimmen auch mit den Angaben des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 25.04.2016 überein.
Zur Aktivität der al Shabaab im Herkunftsstaat treffen die durch den Beschwerdeführer herangezogenen Berichte keine Aussagen. Hier entstand für das Bundesverwaltungsgericht auch sonst kein Grund, an der Aussagekraft der diesbezüglichen Ausführungen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 25.04.2016 zu zweifeln.
Generell war bei Heranziehung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation Folgendes zu berücksichtigen: Die wiedergegebenen Ausführungen des Länderinformationsblattes stützen sich auf die dort jeweils zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten und die durch den Beschwerdeführer ins Treffen geführten Berichte keine erheblich abweichenden Informationen enthalten, entstand kein Anlass, an der Richtigkeit der Angaben des Länderinformationsblattes zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Daher stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es von örtlichen Gegebenheiten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ausgeht, wie sie unter Pkt. II.1.2.2 festgestellt sind.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016 (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015 (im Folgenden: VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (und auf hier nicht maßgebliche Verfahren die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl I 10/2013 idF I 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.08.2015 zugestellt. Die am 31.08.2015 per Telefax bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde ist somit gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig.
Zu A)
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.2. Wie in der Beweiswürdigung unter Pkt II.2.1.2.3. ausgeführt, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers, durch al Shabaab verfolgt zu werden, keine Glaubwürdigkeit zu.
3.3. Der Beschwerdeführer ist jedoch darin glaubwürdig, dass er der Minderheit der Midgan angehört und deswegen diskriminiert wurde (siehe Pkt II.2.1.2.4.). Der Beschwerdeführer hat auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Midgan jedoch keine asylrelevante Verfolgungswahrscheinlichkeit zu gewärtigen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass - wie die Beschwerde dartut - Diskriminierungen hoher Intensität - gegebenenfalls kumuliert - eine asylrelevante Verfolgung darstellen können. Eine solche Intensität erreichen die durch den Beschwerdeführer berichteten Diskriminierungen jedoch nicht. Denn dem Beschwerdeführer ist der Lohn einmalig in diskriminierender Weise vorenthalten worden; dass Lohn einmalig - selbst aus diskriminierenden Motiven - nicht ausbezahlt wird, stellt keine Diskriminierung ausreichend hoher Intensität dar, der Asylrelevanz zukommen würde. Auch aus seiner Inhaftierung, nachdem er diese Lohnforderung geltend machen wollte, kann keine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden. Denn seiner eigenen Schilderung zufolge wurde er schon nach zwei Tagen wieder freigelassen. Dass dem Beschwerdeführer fortdauernd der Lohn vorenthalten und dies durch wiederholte Inhaftierungen durchgesetzt worden wäre, hat er nicht behauptet, sondern von einmaligen Vorgängen berichtet. Mithin erreichen diese Diskriminierungen keine asylrelevante Intensität. Dasselbe gilt für die Begebenheit mit dem Mädchen, das den Beschwerdeführer seiner Clanzugehörigkeit wegen abwies und handgreiflich wurde.
Zudem lässt sich aus den Länderberichten keine durchgehende, sämtliche Angehörige dieser Minderheitengruppe betreffende Verfolgungssituation ersehen. Ebenso sind keine Berichte vorhanden, aus denen eine derart schwerwiegende allgemeine Diskriminierung der Midgan hervorginge, dass diese von asylrelevanter Intensität wäre.
3.4. Dem Beschwerdeführer ist es deshalb insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Somalia sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
3.5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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