BVwG W197 1434087-1

W197 1434087-1Tribunale amministrativo federale25 ago 2016

Regest

aktuelle Bedrohung, allgemeine Verhältnisse, Glaubhaftmachung,<br/>Intensität, mangelnde Asylrelevanz

Testo completo

BVwG W197 1434087-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W197.1434087.1.00

Spruch

W197 1434087-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2013, Zahl: 12 09.608-BAG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer führt den im Verfahren verwendeten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischen Bekenntnisses, reiste am 26.07.2012 schlepperunterstützt illegal ins Bundesgebiet ein, stellte am darauffolgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am 27.07.2012 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

2. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe Afghanistan wegen Unsicherheiten und der allgemeinen Situation in Afghanistan verlassen müssen. Es würden jeden Tag Bomben explodieren, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht sicher gefühlt habe. Den Beschwerdeführer habe dies aber persönlich nicht betroffen.

3. Am 20.03.2013 fand vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er im Wesentlichen an, aus Parwan zu stammen. Seine Eltern und seine Geschwister würden in Kabul leben. Er sei in Afghanistan nicht verfolgt worden, er sei auch nicht geflüchtet. Die finanzielle Lage in Afghanistan sei schlecht und er habe seinen Eltern nicht zur Last fallen wollen. Im Falle einer Rückkehr würde dem Beschwerdeführer weder Verfolgung, unmenschliche Behandlung noch Todesstrafe drohen.

Während die Versorgung in Afghanistan im Falle seiner Rückkehr in seinem Herkunftsland gesichert sei, wäre seine Versorgung in Österreich in keiner Form gesichert, er bekomme € 180,- vom Staat.

4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens erließ die Behörde den angefochtenen Bescheid, wies den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 i. d. F. BGBl I 2005/100 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 i. d. F. BGBl I 2009/135 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm dagegen gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 i. d. F. BGBl I 2009/122 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 4 AsylG i. d. F. BGBl I 2009/122 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.03.2014 (Spruchpunkt III.).

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde, in der er im Wesentlichen vorbrachte, der Bescheid der belangten Behörde sei mit Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung behaftet, weil die belangte Behörde eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht festgestellt habe; auch habe sie sich nicht mit dem Einzelfall auseinandergesetzt und die fehlende Existenzgrundlage des Beschwerdeführers nicht geprüft. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei plausibel und nachvollziehbar, dennoch sei eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht festgestellt worden. Die belangte Behörde habe sich mit dem Einzelfall des Beschwerdeführers nicht hinreichend auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, der Beschwerde Folge zu geben, dem Beschwerdeführer gem. § 3 AsylG Asyl zu gewähren und eine Verhandlung vor dem AsylGH anzuberaumen.

6. Der vom nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 24.09.2015 anberaumten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt fern, die Zustellung der Ladung war ausgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird der zu Punkt I.1. angeführte Sachverhalt zur Feststellung erhoben.

Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan bis zur achten Klasse die Schule besucht. Er hatte in seinem Herkunftsstaat mit den Behörden oder der Polizei nie Probleme. Ebenso hatte der Beschwerdeführer keine Schwierigkeiten auf Grund seiner politischen Gesinnung, seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit.

1.2. Der Beschwerdeführer lebt seit vier Jahren in Österreich, ist gesund, hat im Bundesgebiet - im Gegensatz zum Herkunftsstaat - keine Verwandten.

1.3. Zur behaupteten asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat irgendeiner Verfolgung ausgesetzt war.

1.4. Zum Herkunftsstaat im Hinblick auf das asylrelevante Vorbringen

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Vorbringen Gefahr liefe, im Herkunftsstaat von staatlichen Einrichtungen aus politischen, religiösen, ethnischen oder geschlechtsspezifischen Gründen verfolgt zu werden oder dass er einer Verfolgung durch Private ausgesetzt wäre, vor die ihn der Staat nicht schützen kann oder will. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von einer ihm unbekannten Gruppe in irgendeiner Weise bedroht wird.

1.5. Entscheidungsrelevante Länderfeststellungen:

Kabul

Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).

Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014).

Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014).

Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).

Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers stützen sich auf seine diesbezüglich von der belangten Behörde als glaubhaft gewürdigten Angaben im Asylverfahren.

2.2. Es kann der Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Angaben des Beschwerdeführers, er sein in Afghanistan nicht persönlich verfolgt worden und er sei nur aus wirtschaftlichen Gründen geflohen, Glauben schenkte. Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung im gesamten Verfahren nicht einmal behauptet. Vielmehr gab er sowohl bei seiner Erstbefragung als auch bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde an, keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein und Afghanistan nur wegen seiner wirtschaftlichen Situation und der seiner Familie verlassen zu haben; geflohen sei er nicht. Wenn nun die Beschwerde ausführt, die belangte Behörde sei auf den Einzelfall nicht eingegangen und wäre sie das, wäre es zu einer Asylgewährung gekommen, so ist dazu zu sagen, dass die Behörde keinerlei Spielraum hatte, das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in seinem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen und er daher auch nicht geflohen sei, anders zu würdigen. Gerade weil das Bundesasylamt auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen ist, hat es den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zutreffend ermittelt.

2.3. Die entscheidungsrelevanten Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild geben, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.

2.4. Die Aufnahme weiterer Beweise konnte wegen Entscheidungsreife auf sich beruhen, zumal das Bundesverwaltungsgericht zwar den Beschwerdeführer zu einer öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen hat, dieser aber der Beschwerdeverhandlung fernblieb, worin sich zusätzlich seine Unwilligkeit an einer weiteren Mitwirkung an seinem Asylverfahren manifestiert.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg. cit.) offensteht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 leg. cit.) gesetzt hat.

Flüchtling i. S. d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet.

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.

Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer eine wie immer geartete, erhebliche und aktuelle Verfolgung im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan nicht einmal behauptet und ergibt sich für den Beschwerdeführer - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - vor dem Hintergrund der oben getroffenen Länderfeststellungen im Fall seiner Rückkehr auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung in asylrelevanter Intensität und aus asylrelevanten Gründen. Selbst die schwierige allgemeine Lage im Heimatland eines Asylwerbers ist - für sich allein - nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun.

3.2. Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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