BVwG W167 2128399-1

W167 2128399-1Tribunale amministrativo federale25 ago 2016

Regest

Beitragsgrundlagen, Geringfügigkeitsgrenze, Pflichtversicherung

Testo completo

BVwG W167 2128399-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W167.2128399.1.00

Spruch

W167 2128399-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom XXXX , wurde festgestellt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer aufgrund seiner geringfügigen Beschäftigungen beim Dienstgeber XXXX (in der Folge als XXXX bezeichnet) vom 01.03.2013 bis 30.09.2014 und beim Dienstgeber XXXX (in der Folge als XXXX bezeichnet) von XXXX bis laufend im Zeitraum vom 01.09.2014 bis 30.09.2014 der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions)versicherungspflicht gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Ziffer 2 ASVG unterliege (Spruchpunkt I) und festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Vollversicherter gemäß § 53a Absatz 3 in Verbindung mit § 58 Absatz 2 ASVG verpflichtet ist, für den Versicherungszeitraum vom 01.09.2014 bis 30.09.2014 einen Pauschalbetrag in Gesamthöhe von € 118,-- an die belangte Behörde zu entrichten.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für das Kalenderjahr 2014 seitens des XXXX eine allgemeine Jahresbeitragsgrundlage in der Höhe von € 3.481,20 und eine Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen von € 580,20 gemeldet worden sei. Seitens des XXXX sei eine allgemeine Jahresbeitragsgrundlage in der Höhe von € 1.325,27 und eine Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen von € 222,08 gemeldet worden. Für den Zeitraum der Überschreitung der oben genannten Pflichtversicherungsverhältnisse im Kalenderjahr 2014 seien gemäß § 53a Absatz 3 ASVG Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 114,41 zuzüglich der Kammerumlage in der Höhe von € 3,59 - berechnet mit 13,65 % Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge sowie 0,5 % Arbeiterkammerumlage - vorzuschreiben gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass im August 2014 vom damaligen Dienstgeber des Beschwerdeführers, dem XXXX , aufgrund eines Fehlers der Personalverrechnung statt des vertraglich vereinbarten Lohns in Höhe von € 386,80 nur ein Betrag in Höhe von €

290,10 auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen worden sei. Die Differenz sei dem Beschwerdeführer erst mit dem Lohn für September 2014, der darüber hinaus auch anteilige Sonderzahlungen enthalten habe und sich folglich auf € 676,90 belaufen habe, ausbezahlt worden. Dieser Umstand sei im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden, weshalb von einer zu hohen Bemessungsgrundlage ausgegangen werde.

Im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verwaltungsverfahren sei dem Beschwerdeführer weiters vor Erlassung des angefochtenen Bescheides weder ein Rückstandsausweis noch eine Zahlungsaufforderung von der belangten Behörde übermittelt worden. Mit dieser Sache sei der Beschwerdeführer erstmals konfrontiert worden, als ihm am 01.03.2016 die Bewilligung der Fahrnisexekution durch das Bezirksgericht XXXX zugestellt worden sei, weshalb die Forderung der belangten Behörde nicht fällig geworden worden sei.

Weiters sei der angefochtene Bescheid nach Artikel 7 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) und Artikel 2 Staatsgrundgesetz (StGG) iVm Artikel 18 Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV) gleichheitswidrig, weil das Vertrauen des Beschwerdeführers in den Nichtbestand sozialversicherungsrechtlicher Beitragsschulden durch die Vorschreibung des Betrages schwer erschüttert worden sei.

Der Kontoauszug für den Monat September 2014 wurde vom Beschwerdeführer als Anhang der Beschwerde mitgeschickt.

3. Mit Schreiben vom XXXX legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war im Kalenderjahr 2014 in der Zeit vom 01.01.2014 bis zum 30.09.2014 beim XXXX sowie in der Zeit vom 18.09.2014 bis 31.12.2014 bei der XXXX als geringfügiger Dienstnehmer tätig und zur Sozialversicherung gemeldet.

Die allgemeine Jahresbeitragsgrundlage für das Dienstverhältnis mit dem XXXX betrug € 3.481,20, die Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen betrug € 580,20.

Die allgemeine Jahresbeitragsgrundlage für das Dienstverhältnis mit der XXXX betrug € 1.325,27, die Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen betrug € 222,08.

Der Beschwerdeführer überschritt im verfahrensrelevanten Zeitraum die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2014 (monatlich € 395,31).

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Wiener Gebietskrankenkasse. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei und unstrittig.

Weder das Bestehen und die Dauer der Dienstverhältnisse noch die Höhe des dafür vereinbarten und dem Beschwerdeführer ausbezahlten Entgelts wird vom Beschwerdeführer bestritten. Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, dass es - aufgrund eines Fehlers der Personalverrechnung des XXXX - im August 2014 zur Überweisung eines zu niedrigen Betrages gekommen sei, der daraufhin im September 2014 nachbezahlt worden sei. Dazu ist auszuführen, dass dies nichts am gesamten für die Geringfügigkeitsgrenze relevanten Entgelt im verfahrensrelevanten Zeitraum ändert.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeines:

Gemäß § 6 BVwGG in Verbindung mit § 414 Absatz 2 ASVG liegt im Beschwerdefall Einzelrichter/innenzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Absatz 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG beschränkt der Beschwerdeinhalt grundsätzlich den Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts.

Da der maßgebliche Sachverhalt feststeht und weder eine Einstellung, noch eine Zurückweisung der Beschwerde geboten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde gemäß § 28 Absatz 1 und 2 VwGVG in Form eines Erkenntnisses zu entscheiden.

Gemäß § 24 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht für erforderlich: Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6 EMRK und Artikel 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG). Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Rechtliche Grundlagen im ASVG:

Gemäß § 5 Absatz 1 Ziffer 2 ASVG sind von der Vollversicherung nach § 4 - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Absatz 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Absatz 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Absatz 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).

Gemäß § 5 Absatz 2 ASVG galt ein Beschäftigungsverhältnis im Jahr 2014 als geringfügig, wenn es 1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 30,35 €, insgesamt jedoch von höchstens 395,31 € gebührt oder 2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 395,31 € gebührt.

Gemäß § 44a Absatz 1 ASVG ist, wenn ein Versicherter in einem Kalenderjahr in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gemäß § 5 Absatz 2 steht, für dieses eine Jahresbeitragsgrundlage zu bilden. Jahresbeitragsgrundlage ist das im jeweiligen Kalenderjahr aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gebührende Gesamtentgelt mit Ausnahme der Sonderzahlungen.

Gemäß § 44a Absatz 2 ASVG ist zur Ermittlung der allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlage die Jahresbeitragsgrundlage gemäß Absatz 1 durch die Anzahl der Monate, in denen das geringfügige Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wurde, zu teilen. Der auf Grund dieser Teilung auf einen Kalendermonat entfallende Teil der Jahresbeitragsgrundlage gilt als allgemeine monatliche Beitragsgrundlage und Entgelt im Sinne des § 5 Absatz 2 ASVG.

Gemäß § 44a Absatz 3 ASVG sind, wenn der Versicherte für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der Beitragsgrundlagenbildung gemäß den Abs. 1 und 2 folgt, die tatsächlichen allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlagen (Entgelt im Sinne des § 5 Abs. 2) für die einzelnen Kalendermonate nachweist, diese für die Feststellung der Vollversicherungspflicht und für die Bemessung der Beiträge maßgeblich.

Gemäß § 53a Absatz 1 ASVG hat der Dienstgeber für alle bei ihm nach § 5 Absatz 2 beschäftigten Personen einen Beitrag zur Unfallversicherung in der Höhe von 1,3 % der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten.

Gemäß § 53a Absatz 3 ASVG haben Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen, hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag für die im § 51 Absatz 1 Ziffer 1 litera a genannten Personen (= Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920, oder Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, geregelt ist oder die gemäß § 14 Absatz 1 Ziffer 2, Ziffer 2a oder Absatz 4 zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören sowie für Versicherte gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 5, 9, 10, 12 und 13) 13,65%, für alle anderen Personen 14,2% der allgemeinen Beitragsgrundlage. Davon entfallen a) auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag für die im § 51 Absatz 1 Ziffer 1 litera a genannten Personen 3,15 % und für alle anderen Personen 3,7 % und als Zusatzbeitrag 0,25 % und b) auf die Pensionsversicherung als allgemeiner Beitrag 9,25% und als Zusatzbeitrag 1%.

Gemäß § 54 Absatz 5 ASVG sind der Zusatzbeitrag nach § 51b, der Ergänzungsbeitrag nach § 51c und der Pauschalbeitrag nach § 53a unter Bedachtnahme auf Absatz 1, 2 und 4 auch von den Sonderzahlungen zu leisten.

Gemäß § 471h ASVG beginnt die Pflichtversicherung in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden ist.

3.2.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Geringfügig beschäftigte Dienstnehmer sind seit dem Inkrafttreten des ASRÄG 1997 nicht mehr hinsichtlich jeder Beschäftigung von der Vollversicherungspflicht ausgenommen, sondern nur dann, wenn das im Kalendermonat bezogene Entgelt aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Überschreitet daher das Entgelt aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze, so tritt Vollversicherungspflicht für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ein (VwGH 22.01.2003, 2000/08/0185).

Die Beitragspflicht gemäß § 53a ASVG besteht dann, wenn ein Dienstnehmer aufgrund einer oder mehrerer geringfügiger Beschäftigung neben einem vollversicherungspflichten Beschäftigungsverhältnis bereits der Vollversicherungspflicht unterliegt. Eine Pflichtversicherung gemäß § 471f ASVG liegt hingegen vor, wenn die monatlichen Beitragsgrundlagen aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen den im § 5 Absatz 2 Ziffer 2 angeführten Betrag übersteigen (VwGH 21.12.2011, 2011/08/0307).

Aufgrund der zwei geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse des Beschwerdeführers im verfahrensrelevanten Zeitraum, kommen die Sonderbestimmungen der § 471f fortfolgende ASVG zur Anwendung. Die Beitragspflicht nach § 471f ASVG regelt § 53a Absätze 3, 3a und 4 ASVG mit Anwendung der Sonderbestimmungen für den Beginn und das Ende einer solchen Pflichtversicherung gemäß § 471h ASVG.

Für die Beschäftigung des Beschwerdeführers beim XXXX erhielt dieser im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.09.2014 ein monatliches Durchschnittsentgelt (ohne Sonderzahlungen) in Höhe von € 386,80 und für die Beschäftigung bei XXXX im Zeitraum vom 18.09.2014 bis 31.12.2014 ein monatliches Durchschnittsentgelt (ohne Sonderzahlungen) in Höhe von € 331,32.

Die allgemeine monatliche Beitragsgrundlage ergibt sich im vorliegenden Fall aus dem Durchschnittswert des Jahresverdienstes, dabei wird die Jahresbeitragsgrundlage durch die Anzahl der Monate, in denen die geringfügige Beschäftigung ausgeübt wurde, geteilt.

Daraus ergibt sich, dass im verfahrensrelevanten Zeitraum die monatlichen Beitragsgrundlagen aus den zwei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen des Beschwerdeführers die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen haben.

Die Vorschreibung eines 14,2 % Kranken- und Pensionsversicherungsbeitrages sowie 0,5% Arbeiterkammerumlage (Pauschalbetrag) für den Zeitraum, in dem sich die beiden geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse überschneiden und die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Absatz 2 Ziffer 2 ASVG überschritten wurde, besteht daher gemäß § 53a Absatz 3 in Verbindung mit § 58 Absatz 2 ASVG dem Grunde nach zu Recht. Die Beschwerdeausführungen gehen ins Leere, da die belangte Behörde in rechtskonformer Anwendung der oben genannten Bestimmungen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Gemäß § 53a ASVG regelt die Beitragspflicht dieser Pflichtversicherung in der Form, dass der Dienstnehmer, im konkreten Fall der Beschwerdeführer, einen Pauschalbetrag für jeden Kalendermonat zu leisten hat. Dieser Betrag wurde von der belangten Behörde richtig berechnet.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die es aufgrund eines Fehlers der Personalverrechnung des XXXX im August 2014 zur Überweisung eines zu niedrigen Betrages gekommen sei, der daraufhin im September 2014 nachbezahlt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass dies die Höhe der Beitragsgrundlagen im Gesamten nicht ändert, sondern lediglich zu einer Verschiebung der ausbezahlten Entgelte führt, die an der Berechnung der Beitragsgrundlagen nichts ändert. Da aber ohnehin die Jahresbeitragsgrundlage für die Berechnung der Beitragsgrundlage herangezogen wird und eine im falschen Monat bezahlte und in einem anderen Monat ausgleichende Zahlung diese nicht verändert, führt auch dieser Einwand zu keinem Erfolg.

Anzumerken ist, dass vom Beschwerdeführer kein inhaltlich substantiiertes Vorbringen erstattet wurde, welches eine Änderung des bescheidmäßigen Betrages herbeiführen könnte. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers dass ihm im gegenständlichen Verwaltungsverfahren vor Erlassung des angefochtenen Bescheides weder ein Rückstandsausweis noch eine Zahlungsaufforderung von der belangten Behörde übermittelt worden sei und er mit dieser Sache erstmals konfrontiert worden sei, als ihm am 01.03.2016 die Bewilligung der Fahrnisexekution durch das Bezirksgericht XXXX zugestellt worden sei, ist entgegenzuhalten, dass dies nicht Gegenstand des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht ist.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers nicht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.