W108 2002749-1•BVwG W108 2002749-1
W108 2002749-1Tribunale amministrativo federale25 ago 2016
Ausgliederung, Bemessungsgrundlage, Einhebungsgebühr,<br/>Eintragungsgebühr, GmbH, Liegenschaftserwerb, Vermögensübertragung,<br/>Zahlungsauftrag
W108 2002749-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde (den Berichtigungsantrag) der XXXX, vertreten durch: Dr. Harald WIMMER, öffentlicher Notar, gegen den Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes XXXX vom 28.11.2008, Zl. TZ 12593/07, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird die Beschwerde (der Berichtigungsantrag) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1. Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde mit Errichtungserklärung vom XXXX durch die XXXX GmbH gegründet.
2. Mit Kaufvertrag vom 27.11.2007, abgeschlossen zwischen der Stadt
XXXX als Verkäuferin und der Beschwerdeführerin als Käuferin, erwarb die nunmehrige Beschwerdeführerin die Liegenschaft EZ XXXX Grundbuch
XXXX XXXX.
Im Kaufvertrag wurde die Kaufabrede getroffen, dass die Verkäuferin die genannte Liegenschaft an die Käuferin verkauft und übergibt und die Käuferin diese Liegenschaft kauft und samt allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör übernimmt, so wie die Verkäuferin bisher berechtigt war, die Liegenschaft zu besitzen und zu benützen.
Weiters wurde im Kaufvertrag (Punkt 3.1.) festgehalten, dass der Kaufpreis EUR 25.500.000,00 beträgt und dieser bis 29.02.2008 zur Zahlung fällig ist (Punkt 3.2.).
Punkt 3.4. des Kaufvertrages hat folgenden Inhalt:
"Gemäß XXXXbeschluss vom XXXX, XXXX wurde der Abschluss des Kaufvertrages um EUR 25.500.000,00 als Mindestkaufpreis genehmigt. Es ist zwischen den Parteien vereinbart, dass die Käuferin eine einmalige Verpflichtung zur Nachbesserung des Kaufpreises bei Veräußerung der Mehrheit ihrer Geschäftsanteile in Höhe der Differenz zwischen dem Transaktionswert aus dieser Veräußerung und dem Mindestkaufpreis hat, der Nachbesserungsbetrag ist binnen 5 Banktagen zur Zahlung fällig. In diesem Fall wird auch der Kaufpreis spätestens zu diesem Zeitpunkt fällig. Die Käuferin verpflichtet sich, die Veräußerung der Mehrheit ihrer Geschäftsanteile binnen zwei Tagen nach Vertragsabschluss der Verkäuferin schriftlich anzuzeigen."
Der Kaufvertrag enthält hinsichtlich dieses Erwerbsvorganges u.a. folgende Erklärung hinsichtlich der Befreiungsbestimmung nach Art. 34 des Budgetbegleitgesetzes [BudgetbegleitG] 2001:
"Beide Vertragsteile geben die Erklärung ab, dass die gegenständliche Liegenschaftsübertragung iSd Art 34 BudgetbegleitG unmittelbar durch die Übertragung der Aufgabe zur Entwicklung und Verwertung des in der Präambel näher bezeichneten Kaufgegenstandes veranlasst ist, sodass dieser Vorgang von der Grunderwerbsteuer, von Stempel- und Rechtsgebühren sowie Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit ist. Für dennoch anfallende Zahlungen gilt Punkt 10. dieses Vertrages [wonach die Kosten die Käuferin trägt]."
Im [oben bzw. im Kaufvertrag] genannten XXXXbeschluss wird (in dessen Punkt 1.) (lediglich) die Option zum Erwerb der o.g. Liegenschaft u.a. zu Gunsten einer durch die XXXX GmbH gegründeten Gesellschaft vorgesehen und (in dessen Punkt 2.) betreffend die Ausgliederung hoheitlicher Aufgaben nur eine Vereinbarung mit der XXXX GmbH angesprochen.
3. Am 18.12.2007 kam es zu einer Nachbesserung des Kaufpreises im Sinn des Punkt 3.4. des Kaufvertrages, und zwar in Höhe von EUR 29.500.000,00 durch Weiterveräußerung der Mehrheit der Geschäftsanteile der Beschwerdeführerin, wobei ein Transaktionswert von EUR 55.000.000,00 erzielt wurde.
4. In der Folge beantragte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29.11.2007 beim Bezirksgericht XXXX die Bewilligung der Eintragung (Einverleibung) des Eigentumsrechtes ob der genannten Liegenschaft in das Grundbuch.
Die begehrte Verbücherung wurde am 03.12.2007 vom Bezirksgericht vollzogen.
Dem Antrag waren der Kaufvertrag vom 27.11.2007 sowie die Erklärung der Beschwerdeführerin über die Selbstberechnung der Grunderwerbssteuer gemäß § 12 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) vom 29.11.2007 angeschlossen, der zufolge hinsichtlich des Rechtsvorganges (Kaufvertrag vom 27.11.2007) eine Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer gemäß § 11 GrEStG vorgenommen worden sei, die Grunderwerbsteuer und die Eintragungsgebühr beim zuständigen Finanzamt entrichtet werde und die Bemessungsgrundlage nach § 26 Gerichtsgebührengesetz (GGG) und die selbsterrechnete Eintragungsgebühr EUR 0,00 betrage.
5. Für die unter Punkt 4. genannte Grundbuchsache wurde zunächst keine Gerichtsgebühr vorgeschrieben, sondern mit Kostenberechnung vom 18.12.2007 aktenkundig gemacht, dass die Eintragungsgebühr EUR 0,00 betrage. Die Revisorin teilte über Anfrage der Kostenbeamtin des genannten Bezirksgerichtes vom 19.12.2007, ob die Bemessungsgrundlage bzw. die Eintragungsgebühr zu Recht EUR 0,00 betrage, mit, dass gegen die Selbstberechnungserklärung im vorliegenden Fall im Hinblick auf Art. 34 BudgetbegleitG 2001 keine Bedenken bestünden.
6. Das Finanzamt XXXX erachtete demgegenüber die Befreiungsbestimmung des Art. 34 BudgetbegleitG 2001 in diesem Fall als nicht anwendbar und setzte mit Bescheid vom 18.09.2008 für den in Rede stehenden Erwerbsvorgang (Kaufvertrag zwischen der Stadt XXXX und der Beschwerdeführerin vom 27.11.2007) die Grunderwerbsteuer gegenüber der Beschwerdeführerin in der Höhe von EUR 1.925.000,00 (3,5% der Gegenleistung von EUR 55.000.000,00) fest.
Das genannte Finanzamt teilte der Justizverwaltungsbehörde mit Schreiben vom selben Tag gemäß § 16 GrEStG mit, dass die Bemessungsgrundlage zur Selbstberechnungserklärung auf EUR 55.000.000,00 abgeändert worden sei.
7. Mit Schreiben der Kostenbeamtin des genannten Bezirksgerichtes vom 25.09.2008 wurde der Beschwerdeführerin daraufhin zur Kenntnis gebracht, dass sich die Bemessungsgrundlage von EUR 0,00 auf EUR 55.000.000,00 erhöht habe und die Eintragungsgebühr für die (oben unter Punkt 4. genannte) Grundbuchsache somit EUR 550.000,00 betrage, welche vorgeschrieben werde.
8. In der Folge wurde mit dem nunmehr angefochtenen Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes vom 28.11.2008 der Beschwerdeführerin ein Betrag von insgesamt EUR 550.008,00 (Eintragungsgebühr gemäß TP 9b Z 1 GGG von EUR 550.000,00 [Bemessungsgrundlage: 55.000.000,00] und eine Einhebungsgebühr gemäß § 6 [nunmehr: 6a] Gerichtliches Einbringungsgesetz [GEG] von EUR 8,00) zur Zahlung bei sonstiger Exekution vorgeschrieben.
9. Diesen Zahlungsauftrag bekämpfte die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Berichtigungsantrag, der mit dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens verbunden war. Dies wurde damit begründet, dass betreffend die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer hinsichtlich des Erwerbsvorganges zum Kaufvertrag vom 27.11.2007 ein abgabenbehördliches Berufungsverfahren anhängig sei und dass - entgegen der Ansicht der Abgabenbehörde bzw. der Justizverwaltungsbehörde - die Befreiungsbestimmung für die Ausgliederung von Aufgaben von Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß Art. 34 § 1 Abs. 1 BudgetbegleitG 2001 zur Anwendung gelange. Die Ausgliederung im Sinne der genannten Befreiungsbestimmung sei im vorliegenden Fall durch die Stadt XXXX, welche als Gebietskörperschaft eine Körperschaft öffentlichen Rechts sei, erfolgt. Ausgegliedert worden sei die Übertragung der Entwicklungsaufgabe des Amtshauses XXXX. Entsprechend den Bedingungen der vom XXXX mit Beschluss vom XXXX, XXXX, genehmigten Option zum Erwerb der Liegenschaft übertrage die Stadt XXXX die Aufgaben im Zusammenhang mit der Entwicklung und Verwertung der oben bezeichneten Liegenschaft der XXXX GmbH. Entsprechend den Bedingungen dieser Vereinbarung sei die Übertragung der Liegenschaft an die XXXX GmbH oder eine von dieser ausschließlich für die Entwicklung und Verwertung der genannten Liegenschaft gegründeten Gesellschaft beabsichtigt. Die Ausgliederung sei auf Basis des XXXXbeschlusses zur Umsetzung und Berücksichtigung der städtebaulichen Zielsetzung und sonstigen öffentlichen Zwecke der Stadt XXXX erfolgt und im Rahmen der Übertragung der Entwicklungsaufgabe des Amtshauses auf die von der Stadt XXXX beherrschte Beschwerdeführerin umgesetzt worden. Der Unternehmensgegenstand der Beschwerdeführerin sehe insbesondere die gesamtplanerische Entwicklung von städtebaulich bedeutsamen Liegenschaftsprojekten unter Berücksichtigung städtebaulicher Zielsetzung und sonstiger öffentlicher Zwecke der Stadt XXXX, insbesondere Projektentwicklung und Verwertung des Amtshauses XXXX unter besonderer Berücksichtigung der öffentlichen Zwecke der Stadt
XXXX vor. Die Ausgliederung sei mehrphasig erfolgt: In der ersten Phase sei die Beschwerdeführerin als Enkelgesellschaft der Stadt
XXXX gegründet worden. Die Stadt XXXX habe zur Gründung ihre 100%ige Tochtergesellschaft XXXX GmbH herangezogen. Der "beherrschende Einfluss" müsse nicht unmittelbar gegeben sein. Mangels expliziter Normierung eines derartigen Unmittelbarkeitserfordernisses reiche auch eine mittelbare Beherrschung der Körperschaft z.B. über eine Tochtergesellschaft aus. In der zweiten Phase sei die oben geschilderte Ausgliederung erfolgt. Nach der oben genannten Bestimmung sei Grunderwerbsteuerfreiheit gegeben, wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen im Zeitpunkt des Ausgliederungsvorganges vorliegen würden. Die genannte Norm lasse die transaktionsbezogene Begünstigung auch für den Fall eines dem Ausgliederungsvorgang zeitlich nachgelagerten Verlustes des beherrschenden Einflusses (etwa durch die Abtretung von Anteilen am übernehmenden Rechtsträger) unangetastet. Der Bundesgesetzgeber habe bereits vor dem Inkrafttreten der genannten Norm in einer Vielzahl von Einzelfällen gerade auch die einer geplanten späteren Entstaatlichung bzw. Privatisierung vorangehenden Ausgliederungen bewusst gerichtsgebührenfrei gestellt. Die gegenständliche Eigentumseinverleibung stelle daher eine gerichtsgebührenbefreite Ausgliederung durch Übertragung von Aufgaben iSd der genannten Norm und keine Privatisierung (die nicht unter die Befreiungsbestimmung falle) dar. Für solch einen Fall habe der Gesetzgeber in der genannten Norm keinen besonderen "Nachbemessungstatbestand" vorgesehen, sodass auch eine einer späteren Entstaatlichung bzw. Privatisierung vorangehende vorbereitende Ausgliederung unter die Befreiungsbestimmung des Art. 34 BudgetbegleitG 2001 falle. Eine teleologische Reduktion werde von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zur Vermeidung verfassungswidriger Ergebnisse, unverständlicher oder nicht sachgerechter Ergebnisse vorgenommen; solche Gründe für eine Einschränkung der Befreiungsbestimmung seien nicht ersichtlich. Es werde daher die ersatzlose Behebung des genannten Zahlungsauftrages beantragt.
10. Nach Vorlage des Berichtigungsantrages an die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als damals für den Berichtigungsantrag zuständige Rechtsmittelinstanz setzte diese das Verfahren über den Berichtigungsantrag zunächst mit Bescheid vom 09.03.2009 bis zum Abschluss des abgabenbehördlichen Verfahrens zur Vorschreibung der Grunderwerbsteuer aus.
11. In der Folge entschied der unabhängige Finanzsenat mit Bescheid vom 21.12.2012, GZ. RV/0533-W/09 i.d.F. des Berichtigungsbescheides vom 25.03.2013, GZ. RV/0533-W/09, über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den (unter Punkt 6. genannten) Bescheid des Finanzamtes dahin, dass die Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert wurde, als die Grunderwerbsteuer mit 3,5% von einer Bemessungsgrundlage von EUR 25.500.000,00, somit in Höhe von EUR 892.500,00, festgesetzt wurde.
Bei dieser Entscheidung ging der der unabhängige Finanzsenat im Wesentlichen von folgenden Sachverhaltsfeststellungen aus:
Wirtschaftliche Alleingesellschafterin der XXXX GmbH sei die Stadt XXXX, wobei die Geschäftsanteile an der XXXX GmbH seit 2001 zu 99,9944% unmittelbar von der Stadt XXXX gehalten würden und zu 0,0066% über einen Treuhänder.
Am 02.05.2007 habe die XXXX den Antrag gestellt, dass der Gemeinderat
"1) Die Einräumung einer Option zum Erwerb der Liegenschaft XXXX, zu Gunsten der XXXX GmbH oder einer durch die XXXX GmbH zum Zweck der Verwertung gegründeten Gesellschaft und
XXXX, angeführten Bedingungen genehmigt."
Der Bericht vom 02.05.2007 habe auszugsweise folgenden Inhalt:
"Auf der städtischen Liegenschaft XXXX, die in der Planbeilage grün umrandet dargestellt ist, befindet sich derzeit ein Amtshaus der Stadt XXXX. Nach Übersiedlung des unter anderem in diesem Amtshaus untergebrachten XXXX in neue Büroräumlichkeiten beabsichtigt die Stadt XXXX die bestmögliche Verwertung der Liegenschaft. Zur Ermittlung des Verkehrswertes der gegenständlichen Liegenschaft wurde ein Gutachten der gerichtlich zertifizierten Sachverständigen XXXX eingeholt. Die Sachverständige hat den Verkehrswert der Liegenschaft mit EUR 25.500.000,00 bekannt gegeben.
Um einen möglichst hohen Verkaufserlös für die Liegenschaft zu erzielen soll die Verwertung im Wege der XXXX GmbH über ein internationales Bieterverfahren (sogenanntes Tenderverfahren) abgewickelt werden.
Die Stadt XXXX räumt der XXXX GmbH oder einer Gesellschaft die von der XXXX GmbH namhaft gemacht wird, deren Alleingesellschafterin die XXXX GmbH ist, und die ausschließlich für die Entwicklung und Verwertung der Liegenschaft gegründet wird, eine unentgeltliche Option bis 31.12.2007 ein.
Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass im Wege der Verwertung der Liegenschaft im Tenderverfahren ein Kaufpreis erzielt werden kann, der über dem derzeitigen Schätzwert liegt. Die Liegenschaft soll zunächst durch die XXXX GmbH oder die zum Zweck der Verwertung gegründete Besitz- und Projektentwicklungsgesellschaft erworben werden. Im Wege des Tenderverfahrens sollen sodann die Liegenschaft oder die Anteile an der gegründeten Besitz- und Projektentwicklungsgesellschaft weiterveräußert werden. Der Mindestkaufpreis von EUR 25.500.000,00 ist bis spätestens 29.2.2008 zur Zahlung fällig. Der Mehrerlös der über dem Mindestkaufpreis erzielt werden kann, ist nach Zahlung durch den Erwerber im Tenderverfahren binnen 14 Tagen fällig. Bei erfolgreicher Verwertung im Tenderverfahren vor dem 29.2.2008 sind der Mindestkaufpreis und der Mehrerlös binnen 14 Tagen nach Zahlung durch den Erwerber fällig.
Sämtliche Kosten die durch die Vewertungshandlung entstehen, und mit deren Zahlung die Optionsnehmerin in Vorlage tritt, werden, soferne sie nicht auf den Käufer überwälzt werden können, vom Kaufpreis in Abzug gebracht. Derzeit liegt dazu eine Grobkostenschätzung der XXXX GmbH in der Höhe von ca. EUR 1.550.000,00 vor, wobei alleine die Grunderwerbsteuer und die Eintragungsgebühr Kosten in der Höhe von ca. EUR 1.150.000,00 verursachen.
Aus diesem Grund soll eine Verzinsung des Kaufpreises nicht vereinbart werden. Eine Zahlung des Kaufpreises durch die Optionsnehmerin bevor diese den Kaufpreis durch den Erwerber im Tenderverfahren erhält, würde lediglich zusätzliche Kosten der Finanzierung verursachen, die letztendlich vom Kaufpreis in Abzug gebracht werden.
Darüber hinaus wird die gegenständliche Liegenschaft voraussichtlich bis 31.12.2007, längstens jedoch bis 29.2.2008 als Amtsgebäude genutzt und erst nach Absiedlung aller Dienststellen an die Optionsnehmerin übergeben und von dieser übernommen. Um eine möglichst rasche Abwicklung des Verkaufs zu gewährleisten, soll ein Tenderverfahren durch die Optionsnehmerin als Eigentümerin bereits eingeleitet werden, um einen allfälligen Leerstand des Gebäudes so kurz wie möglich zu halten. Die mit privaten Bestandnehmern bestehenden aufrechten Bestandverhältnisse werden ohne Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen. Von der Stadt XXXX wird nicht auf Verrechnung der Umsatzsteuer optiert, da die Umsatzsteuer für den Mindesterlös eine Erhöhung der Eintragungsgebühr und der Grunderwerbsteuer in Höhe von ca. EUR 230.000,00 auslösen würde, der nur eine Verpflichtung der Stadt XXXX zur Vorsteuerberichtigung in der Höhe von ca. EUR 61.000,00 gegenüber steht. Für die Beauftragung der XXXX GmbH mit der Erbringung aller für die Verwertung gegenständlichen Liegenschaft erforderlichen Leistungen soll eine Vereinbarung abgeschlossen werden.
Als Entgelt für die Erbringung der Leistungen soll ein Honorar in der Höhe von EUR 90.000,00 zzgl. 20% USt. vereinbart werden. Sollte der Kaufpreis zumindest EUR 35.000.000,00 betragen, soll ein Honorar in Höhe von 0,5 % vom erzielten Kaufpreis zzgl. 20 % USt. vereinbart werden. Die Abwicklung des Auftrages erfolgt durch die XXXX GmbH, wobei diese in Erfüllung des Auftrages und der Abwicklung des Tenderverfahrens auch externe Berater beiziehen wird. Sie hat darauf Bedacht zu nehmen, dass die dadurch entstehenden Kosten möglichst gering gehalten werden. Eine Verwertung der Liegenschaft unter dem Kaufpreis laut dem vorliegenden Gutachten der Sachverständigen XXXX darf nicht erfolgen."
Am 25.05.2007 habe der XXXX unter Hinweis auf den genannten Bericht sowohl die Einräumung einer Option zum Erwerb der Liegenschaft als auch den Abschluss einer Vereinbarung über die Entwicklung und Verwertung der Liegenschaft durch die XXXX GmbH genehmigt.
In der Folge sei zwischen der Stadt XXXX und der XXXX GmbH eine Optionsvereinbarung abgeschlossen und darin in § 1 der Präambel festgehalten worden, dass die Stadt XXXX die Aufgaben im Zusammenhang mit der Entwicklung und Verwertung der Liegenschaft der XXXX GmbH übertrage und dass die Übertragung der Liegenschaft an die XXXX GmbH oder eine von dieser ausschließlich für die Entwicklung und Verwertung der oben genannten Liegenschaft gegründeten Gesellschaft entsprechend den Bedingungen dieser Vereinbarung beabsichtigt sei.
Mit Errichtungserklärung vom 02.08.2007 sei die Beschwerdeführerin durch die XXXX GmbH gegründet worden und habe die XXXX GmbH eine Bareinlage von € 35.000,00 geleistet. In Ausführung des Gemeinratsbeschusses sehe der Unternehmensgegenstand der Beschwerdeführerin insbesondere "- die gesamtplanerische Entwicklung von städtebaulich bedeutsamen Liegenschaftsprojekten unter Berücksichtigung städtebaulicher Zielsetzungen und sonstiger Zwecke der Stadt XXXX, insbesondere Projektentwicklung und Verwertung des XXXX (...) unter besonderer Berücksichtigung der öffentlichen Zwecke der Stadt XXXX" vor (Punkt 2 Abs. 1 der Errichtungserklärung der Beschwerdeführerin).
Am 23.08.2007 sei die Beschwerdeführerin im Firmenbuch eingetragen worden.
In XXXX vom 24.08.2007 sei darüber informiert worden, dass hinsichtlich des XXXX ein Bieterverfahren begonnen habe. Darin heiße es ua.:
"... das XXXX am XXXX wird von der XXXX veräußert. Mit der organisatorischen Abwicklung des Tenderverfahrens wurde die renommierte XXXX beauftragt. Das offizielle Angebotsverfahren wurde in diesen Tagen eingeleitet, mit seinem Abschluss ist bis Ende 2007 zu rechnen. Das Mindestgebot liegt bei 26 Millionen Euro. Angebote können bis 17. September 2007 (13.00 Uhr) bei der XXXX eingebracht werden (Einlangen aller Unterlagen)."
Der Originaltext der offiziellen Einladung der XXXX zum Bieterverfahren laute wie Folgt:
"Beabsichtige Veräußerung der Liegenschaft
XXXX
XXXX
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
Beabsichtigt ist, das XXXX, welches sich im XXXX befindet, mittels eines strukturierten Bieterverfahrens zum Kauf anzubieten. Die gegenständliche Liegenschaft umfasst rund 23.000 m² Bruttogrundfläche (oberirdisch) und wird derzeit als XXXX genutzt. Der Verkauf wird als Share Deal abgewickelt. Die XXXX behält sich das uneingeschränkte und im freien Ermessen stehende Recht vor, den Verwertungsvorgang jederzeit zu ändern oder zu beenden, eine alternative Form der Verwertung zu wählen oder sich aus dem angestrebten Verfahren zurückzuziehen.
Immobilienmakler, Berater oder andere Parteien im Auftrag Dritter können an dem Prozess nur teilnehmen, wenn sie den Namen des konkreten Auftraggebers nennen und das Beauftragungsverhältnis in geeigneter Art und Weise nachweisen. Eine Abgeberprovision seitens des Liegenschaftseigentümers wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Folgende Bewerbungsunterlagen sind einem indikativen Kaufangebot beizulegen: eine ausführliche Unternehmensdarstellung, Angaben zu Finanz- und Ertragskraft des Unternehmens, eine detaillierte Darstellung der Erfahrungen in vergleichbaren Transaktionen sowie eine Begründung des Erwerbsinteresses.
Durch die Abgabe eines indikativen Angebotes erwerben die Interessenten kein Recht zur weiteren Teilnahme am Verfahren oder auf den Erhalt von Unterlagen oder auf den Erwerb der Liegenschaft bzw. der XXXX. Es steht ihnen kein Anspruch auf Ersatz von Kosten und Aufwendungen zu. Ausgewählte Interessenten werden zur Teilnahme am Verfahren eingeladen und erhalten in der Folge detaillierte Informationen über die zum Verkauf stehende Liegenschaft bzw. die Gesellschaft sowie Erläuterungen zum weiteren Ablauf des Verfahrens.
Der Verkaufsprozess wird in deutscher Sprache abgewickelt und unterliegt österreichischem Recht.
Die Bewerbungsunterlagen, Fragen und Korrespondenz sind ausschließlich an folgende
Adresse zu senden:
Postadresse: XXXX
Mindestgebot: 26.000.000,-- Euro
Angebotsfrist: Montag 17. September 2007, 13:00 Uhr (Einlangen aller Unterlagen)."
Am 27.11.2007 sei zwischen der Stadt XXXX als Verkäuferin und der Beschwerdeführerin als Käuferin ein Kaufvertrag [mit dem oben unter Punkt 2. angeführten Inhalt] abgeschlossen worden.
Mit Anteilsabtretungsvertag vom 18.12.2007 habe die XXXX GmbH jeweils einen Teil ihres Geschäftsanteils an der Beschwerdeführerin an die XXXX (Stammkapital 9.400,00), an die XXXX (Stammkapital 9.300,00) und XXXX (Stammkapital 9.300,00) übertragen, sodass ihr ein Stammkapital an der Beschwerdeführerin im Nominalbetrag von €
7. 000,00 verblieben sei, dh. ihre Beteiligung an der Beschwerdeführerin habe sich von 100% auf 20% reduziert.
Durch das Bieterverfahren sei insgesamt ein Transaktionswert von €
55.000. 000,00 erzielt worden.
Am 18.12.2007 hätten die Gesellschafter der Beschwerdeführerin eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführer der Beschwerdeführerin festgelegt und einen Syndikatsvertrag abgeschlossen.
Der unabhängige Finanzsenat gelangte auf der Grundlage dieses Sachverhaltes zur Ansicht, dass die Befreiungsbestimmung des Art. 34 des BudgetbegleitG 2001 für den in Rede stehenden Erwerbsvorgang nicht zur Anwendung gelange.
Dies wurde wie folgt begründet: Im Zeitpunkt der Verwirklichung des gegenständlichen Erwerbsvorganges am 27.11.2007 sei die Beschwerdeführerin auf Grund der Beteiligungsverhältnisse zwar unter beherrschendem Einfluss der Stadt XXXX, die als Gebietskörperschaft eine Körperschaft öffentlichen Rechts sei, gestanden. Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung sei allerdings, dass eine Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben seitens der Körperschaft öffentlichen Rechts vorgenommen und der Rechtsvorgang dadurch unmittelbar veranlasst werde. Rechtsgeschäfte, die durch eine "Weiterübertragung" von Aufgaben einer "ausgegliederten" Gesellschaft des privaten Rechts an eine weitere juristische Person des privaten Rechts (auch wenn beide unter beherrschendem Einfluss zB einer Gebietskörperschaft stünden) veranlasst würden, seien daher nicht steuerfrei. Die Aufgabe "Entwicklung und Verwertung" der gegenständlichen Liegenschaft sei von der Stadt XXXX an die XXXX GmbH übertragen worden (§ 1 der Präambel der zwischen der Stadt XXXX und der XXXX GmbH abgeschlossenen Optionsvereinbarung). Auch im XXXXbeschluss werde zwischen der Option auf Erwerb der Liegenschaft und dem Abschluss einer Vereinbarung mit der XXXX GmbH betreffend die Entwicklung und Verwertung der in Rede stehenden Liegenschaft durch die XXXX GmbH differenziert. Dass die Stadt XXXX die Aufgabe der Verwertung der Liegenschaft auf die XXXX GmbH übertragen habe, sei u.a. auch aus dem Bericht einer Abteilung ersichtlich, in dem davon die Rede sei, dass die Verwertung der Liegenschaft im Wege der XXXX GmbH abgewickelt werden solle. Es spreche alles dafür, dass die eigentliche Verwertungsaufgabe von der Stadt XXXX an die XXXX GmbH übertragen worden sei und diese ihrerseits die neu gegründete Beschwerdeführerin für die Abwicklung des Verwertungsvorganges und die weitere Entwicklung herangezogen habe. Diese "Weiterübertragung" von Aufgaben durch die XXXX GmbH an die Beschwerdeführerin sei nicht nach Art. 34 BudgetbegleitG 2001 steuerlich begünstigt. Lediglich der Erwerb der Liegenschaft durch die Beschwerdeführerin sei direkt von der Stadt XXXX erfolgt. Der Eigentumserwerb alleine durch eine von einer Gebietskörperschaft beherrschten Gesellschaft sei jedoch nicht nach Art. 34 BudgetbegleitG 2001 von der Grunderwerbsteuer befreit. Der Liegenschaftserwerb habe seine Grundlage in der von der Stadt der XXXX GmbH eingeräumten Option und sei die "Namhaftmachung" einer weiteren Gesellschaft ausdrücklich der XXXX GmbH vorbehalten worden. Der Abschluss des Optionsvertrages zwischen der Stadt XXXX und der XXXX GmbH und die Berechtigung der XXXX GmbH, die Beschwerdeführerin namhaft zu machen, zeige ebenfalls, dass die Aufgabenübertragung seitens der Stadt XXXX gegenüber der XXXX GmbH stattgefunden habe und die Aufgaben der Beschwerdeführerin (Entwicklung und weitere "Verwertung" der Liegenschaft gemeinsam mit "Investoren") zunächst durch die XXXX GmbH als Alleingesellschafterin der Beschwerdeführerin, nach Abschluss des Bieterverfahrens und Abtretung der Geschäftsanteile am 18.12.2007 durch ihre Gesellschafter, bestimmt worden sei. Der Abschluss des Kaufvertrages zwischen der Stadt XXXX und der Beschwerdeführerin sei daher nicht unmittelbar durch eine Aufgabenübertragung von Seiten der Stadt XXXX veranlasst. Die XXXX GmbH hätte die ihr übertragen Aufgaben auch selber wahrnehmen können oder hierfür eine andere Tochtergesellschaft heranziehen können. Ein grunderwerbsteuerbarer Rechtsvorgang sei nur dann befreit, wenn ein direkter Zusammenhang mit der Aufgabenübertragung bestehe und müsse die Aufgabenübertragung in der ablaufenden Kausalkette das letzte, den Rechtsvorgang unmittelbar auslösende Glied bilden. Es reiche nicht aus, wenn die geplante Aufgabenübertragung nur den tieferen Beweggrund oder die weiter zurückliegende Ursache für die Verwirklichung des Rechtsvorganges bilde. Der Kaufvertrag vom 27.11.2007 zwischen der Stadt XXXX und der Beschwerdeführerin sei daher nicht gemäß Art. 34 des BudgetbegleitG 2001 von der Grunderwerbsteuer befreit.
Der angefochtene Bescheid sei lediglich hinsichtlich der Bemessungsgrundlage abzuändern und die Grunderwerbsteuer mit 3,5% des (Mindest)Kaufpreises [unbedingte Gegenleistung] von EUR 25.500.000,00, das seien EUR 892.500,00, festzusetzen gewesen. Im Kaufvertrag sei eine unbedingte Gegenleistung in Höhe von EUR 25.500.000,00 sowie zusätzlich eine - aufschiebend bedingte - Nachbesserung des Kaufpreises bei Veräußerung der Mehrheit der Geschäftsanteile in Höhe der Differenz zwischen dem Transaktionswert aus dieser Veräußerung und dem Mindestkaufpreis von EUR 25.500.000,00 vereinbart worden. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages am 27.11.2007 sei nur die unbedingte Gegenleistung grunderwerbsteuerpflichtig gewesen. Mit dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung - Weiterveräußerung der Mehrheit der Geschäftsanteile am 18.12.2007 - sei eine neue, selbständige Grunderwerbsteuerpflicht für die Nachbesserung des Mindestkaufpreises in Höhe von EUR 29.500.000,00 (Differenz zum Transaktionswert von EUR 55.000.000,00) entstanden. Die Steuer für die zusätzliche Gegenleistung/den Nachbesserungsbetrag könne vom Finanzamt nur in einem zusätzlichen Grunderwerbsteuerbescheid festgesetzt werden.
12. Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes vom 24.05.2013 wurde das Verfahren über den Berichtigungsantrag bis zum Abschluss des beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl 2013/16/0032 anhängigen Verfahrens gemäß § 7 Abs. 5a GEG ausgesetzt. Im Bescheid vom 24.05.2013 wurde ausgeführt, der unabhängige Finanzsenat habe in der Berufungsentscheidung vom 21.12.2012, Zl. RV/0533-W/09, entschieden, dass der gegenständliche Liegenschaftserwerb nicht nach Art. 34 Budgetbegleitgesetz 2001 grunderwerbsteuerfrei sei. Dagegen habe die Beschwerdeführerin eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, welche beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl 2013/16/0032 anhängig sei. Da die genannte Befreiungsbestimmung auch auf Gerichtsgebühren Anwendung finde, sei das Verfahren dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprechend auszusetzen gewesen.
13. In der Folge übermittelte die Präsidentin des Landesgerichtes das ausgesetzte Berichtigungsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Weiterführung.
14. Der Verwaltungsgerichtshof entschied im Verfahren Zl. 2013/16/0032 mit Beschluss vom 20.11.2014. Mit dem genannten Beschluss lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom 21.12.2012, Zl. RV/0533-W/09, erhobenen Beschwerde ab. Begründend wurde ausgeführt, der unabhängige Finanzsenat sei nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach in Art. 34 § 1 Abs. 1 Z 1 des BudgetbegleitG 2001 nur jene Rechtsgeschäfte gemeint seien, die zwischen der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die Aufgaben ausgliedere und übertrage, und der juristischen Person privaten Rechts, an die die Aufgaben ausgegliedert und übertragen würden, abgeschlossen würden. Der unabhängige Finanzsenat habe die von der Beschwerdeführerin begehrte Befreiung versagt, weil das in Rede stehende Rechtsgeschäft durch die Ausgliederung von Aufgaben der Stadt XXXX an die XXXX GmbH nicht unmittelbar veranlasst sei, wobei der unabhängige Finanzsenat von dem insoweit unbestrittenen Sachverhalt ausgegangen sei, dass das in Rede stehende Rechtsgeschäft zwischen der Stadt XXXX und der Beschwerdeführerin abgeschlossen worden sei. Die Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin, der unabhängige Finanzsenat sei aktenwidrig von einer Ausgliederung an die XXXX GmbH und nicht an die Beschwerdeführerin ausgegangen, sei angesichts des Wortlautes des im Verwaltungsverfahren vorgelegten XXXXbeschlusses nicht berechtigt. Der XXXXbeschluss erwähne in Punkt 1 lediglich die Option zum Erwerb der in Rede stehenden Liegenschaft zu Gunsten u.a. einer durch die XXXX GmbH gegründeten Gesellschaft, während Punkt 2 betreffend eine Ausgliederung nur eine Vereinbarung mit der XXXX GmbH anspreche.
15. Mit Bescheid vom 14.02.2013 setzte das Finanzamt gegenüber der Beschwerdeführerin die Grunderwerbsteuer hinsichtlich der Nachbesserung des Kaufpreises gemäß Punkt 3.4. des Kaufvertrages in Höhe von EUR 1.032.500,00 (3,5% der Gegenleistung von EUR 29.500.000,00) fest.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 03.08.2015, RV/7100604/2013, abgewiesen. Das Bundesfinanzgericht sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. Eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht erhoben.
Das Bundesfinanzgericht ging in seiner Entscheidung betreffend die Festsetzung der Grunderwerbsteuer für die im Kaufvertrag unter Punkt
3.4. unter einer aufschiebenden Bedingung vereinbarte Nachbesserung hinsichtlich des Sachverhaltes von den Feststellungen in der Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 21.12.2013, RV/0533-W/09 aus, wich aber insofern davon ab, als davon ausgegangen wurde, dass der Optionsvertrag tatsächlich nicht abgeschlossen und die Liegenschaft direkt von der Stadt XXXX an die Beschwerdeführerin verkauft worden sei. Daraus folge, dass hinsichtlich der in Rede stehenden (oben unter Punkt 2. genannten) Liegenschaft die Aufgabe "Entwicklung und Verwertung" von der Stadt XXXX an die XXXX GmbH übertragen worden sei und nur der Erwerb der Liegenschaft von der Stadt XXXX direkt an die Beschwerdeführerin erfolgte sei und daher die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach Art. 34 § 1 Budgetbegleitgesetz 2001 - auch hinsichtlich der Nachbesserung - nicht vorlägen. Ausgeführt wurde weiters, dass die aufschiebende Bedingung der Veräußerung der Mehrheit der Geschäftsanteile durch die Beschwerdeführerin am 18.12.2007 eingetreten sei und an diesem Tag für die zusätzliche Gegenleistung iSd § 5 Abs. 2 Z. 1 GrEStG in Höhe von EUR 29.500.000,00 (Differenz zwischen Transaktionswert von EUR 55.000.000,00 und Mindestkaufpreis von EUR 25.500.000,00) eine neue, selbständige Grunderwerbsteuerpflicht entstanden sei. Die nachträgliche zusätzliche Gegenleistung sei in einem zusätzlichen Bescheid, der neben den anderen, den ursprünglichen Erwerbsvorgang betreffenden Bescheid trete, grunderwerbsteuerrechtlich zu erfassen. Die Nachbesserung sei von der Veräußerung der Mehrheit der Geschäftsanteile abgehangen und habe die Beschwerdeführerin daher im Zeitpunkt des - möglichen - Entstehens der Grunderwerbsteuerschuld für die zusätzliche Gegenleistung in Höhe von EUR 29.500.000,00 am 18.12.2007 nicht mehr die in § 1 Abs. 1 Art 34 BudgetbegleitG genannte "persönliche" Voraussetzung einer juristischen Person des privaten Rechts, die unter beherrschendem Einfluss einer Körperschaft öffentlichen Rechts stehe, erfüllt. Eine Steuerbefreiung für Vorgänge, die geradezu darauf gerichtet seien, dass der beherrschende Einfluss der Gebietskörperschaft wegfalle, erschiene dem Bundesfinanzgericht auch unter verfassungsrechtlichen und beihilfenrechtlichen Aspekten problematisch.
16. Mit h.g. Schreiben vom 16.12.2014 und 09.06.2016 wurde den Parteien des Verfahrens die Fortsetzung des Verfahrens bzw. das Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt und es wurde Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme in der Sache und zum Ergebnis der Beweisaufnahme abzugeben, wovon die Verfahrensparteien nicht Gebrauch machten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt, nachdrücklich von den Bescheiden des unabhängigen Finanzsenates vom 21.12.2012, GZ. RV/0533-W/09 und vom 25.03.2013, GZ. RV/0533-W/09 und vom Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 03.08.2015, RV/7100604/2013, sowie von den diesen Entscheidungen zu Grunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen, ausgegangen.
Es steht daher insbesondere fest,
dass die Beschwerdeführerin mit Kaufvertrag vom 27.11.2007 die Liegenschaft EZ XXXX Grundbuch XXXX XXXX von der Stadt XXXX erwarb und am 03.12.2007 antragsgemäß das Eigentumsrecht für die Beschwerdeführerin im Grundbuch eingetragen wurde,
dass eine Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben seitens der Stadt XXXX lediglich gegenüber der XXXX GmbH, nicht aber gegenüber der Beschwerdeführerin erfolgte, sondern die Beschwerdeführerin von der Stadt XXXX mit Kaufvertrag vom 27.11.2007 bloß die in Rede stehende Liegenschaft erwarb, dass der (Mindest)Kaufpreis EUR 25.500.000,00 beträgt und die Beschwerdeführerin die Verpflichtung zur Nachbesserung des (Mindest)Kaufpreises bei Veräußerung der Mehrheit der Geschäftsanteile einging, diese Verpflichtung am 18.12.2007 auch tatsächlich eintrat und die Nachbesserung EUR 29.500.000,00 beträgt (Differenz zwischen Transaktionswert aus der Veräußerung der Mehrheit der Geschäftsanteile der Beschwerdeführerin am 18.12.2007 in der Höhe von EUR 55.000.000,00 und dem Mindestkaufpreis von EUR 25.500.000,00) sowie
dass in Bezug auf den Erwerb der in Rede stehenden Liegenschaft Grunderwerbsteuer von der Bemessungsgrundlage EUR 25.500.000,00 (betreffend den Mindestkaufpreis) und von der Bemessungsgrundlage EUR 29.500.000,00 (betreffend die Nachbesserung/zusätzliche Gegenleistung) rechtskräftig mit Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom 21.12.2012, GZ. RV/0533-W/09 i.d.F. des Berichtigungsbescheides vom 25.03.2013, GZ. RV/0533-W/09 (wobei die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof vom 20.11.2014, 2013/16/0032, abgelehnt wurde) und mit Bescheid des Finanzamtes vom 14.02.2013 (wobei die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 03.08.2015, RV/7100604/2013, abgewiesen wurde), rechtskräftig vorgeschrieben wurde.
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und aus dem Inhalt des h.g. Gerichtsaktes, hier insbesondere aus dem Kaufvertrag vom 27.11.2007, den Bescheiden des unabhängigen Finanzsenates vom 21.12.2012, RV/0533-W/09, und vom 25.03.2013, GZ. RV/0533-W/09, dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2014, 2013/16/0032, sowie dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 03.08.2015, RV/7100604/2013 (diese Aktenteile wurden vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafft). Das Bundesfinanzgericht teilte mit, dass gegen seine genannte Entscheidung keine außerordentliche Revision erhoben worden sei.
Im vorliegenden Fall steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt, insbesondere aufgrund der genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, des unabhängigen Finanzsenates und des Bundesfinanzgerichtes betreffend die Festsetzung der Grunderwerbssteuer in Bezug auf den gleichen Liegenschaftserwerb, fest. Überdies traten die Verfahrensparteien dem ihnen übermittelten Ergebnis der Beweisaufnahme nicht entgegen.
Zu A) Abweisung des Berichtigungsantrages (der Beschwerde):
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO.
Gemäß § 6a Abs. 1 GEG sind die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (§ 4 GGG) oder ihre Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Gemäß § 6 Abs. 1 GEG (in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung, in der Folge: GEG alt) wurde, wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht sogleich erlegte oder diese nicht aus einem Kostenvorschuss berichtigt werden konnten, die Einbringung dieser Beträge von dem hiezu bestimmten Beamten des Gerichtes erster Instanz (Kostenbeamter) veranlasst (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hatte eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge einzuzahlen (Einhebung). Für die Einhebung war vom Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von 8 Euro zu entrichten.
Gemäß § 7 Abs. 1 GEG alt konnte der Zahlungspflichtige, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.
Gemäß § 19a Abs. 13 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen oder wieder anhängig gewordenen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 auf das Bundesverwaltungsgericht über; in Verfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 vom Kostenbeamten geführt wurden, entscheidet nach Ablauf des 31. Dezember 2013 die nach § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 zuständige Behörde; diese Behörde entscheidet auch in allen noch oder wieder in erster Instanz anhängigen Verfahren und über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in solchen Verfahren.
Auf dem Boden dieser Rechtslage ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung des gegenständlichen - als Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu behandelnden - Berichtigungsantrages zuständig und die Präsidentin des Landesgerichtes belangte Behörde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
3.3. Die Beschwerde (der Berichtigungsantrag) wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.4.1. In der Sache ist im vorliegenden Fall zunächst zu klären, ob in Bezug auf den Erwerb der in Rede stehenden Liegenschaft, ob der das Eigentumsrecht für die Beschwerdeführerin im Grundbuch einverleibt wurde, eine Befreiung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gemäß Art. 34 § 1 Abs. 1 erster Satz BudgetbegleitG 2001 (BGBl. I Nr. 142/2000, idF BGBl I 84/2002) zum Tragen kommt.
Die genannte Bestimmung betreffend die steuerlichen Sonderregelungen für die Ausgliederung von Aufgaben der Körperschaften öffentlichen Rechts hat folgenden Wortlaut:
"Die durch die Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben der Körperschaften öffentlichen Rechts an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie an Personenvereinigungen (Personengemeinschaften), die unter beherrschendem Einfluss einer Körperschaft öffentlichen Rechts stehen, unmittelbar veranlassten (anfallenden) Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von der Gesellschaftsteuer, Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit."
Ausgehend von dieser Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 25.03.2010, 2008/16/0095) setzt die erfolgreiche Geltendmachung dieser Gebührenbefreiung voraus, dass das Rechtsgeschäft, für das die Gebührenbefreiung begehrt wird, zwischen der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die Aufgaben ausgliedert und überträgt, und der juristischen Person privaten Rechts, an die die Aufgaben ausgegliedert und übertragen werden, abgeschlossen wird, dass also das Rechtsgeschäft durch die Ausgliederung/Übertragung von Aufgaben unmittelbar veranlasst ist. Gerade diese Voraussetzung erkannte der Verwaltungsgerichtshof im bezughabenden Abgabenverfahren (Vorschreibung der Grunderwerbsteuer), ob dem das gegenständliche Verfahren ausgesetzt war, betreffend den in Rede stehenden Liegenschaftserwerb der Beschwerdeführerin als nicht gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof führte im Beschluss vom 20.11.2014, 2013/16/0032, aus, der unabhängige Finanzsenat sei zutreffend von einer Ausgliederung an die XXXX GmbH und nicht an die Beschwerdeführerin ausgegangen, was der Verwaltungsgerichtshof mit dem Wortlaut des XXXXbeschlusses, der in Punkt 1 lediglich die Option zum Erwerb der in Rede stehenden Liegenschaft zu Gunsten u.a. einer durch die XXXX GmbH gegründeten Gesellschaft erwähne, während Punkt 2 betreffend eine Ausgliederung nur eine Vereinbarung mit der XXXX GmbH anspreche, begründete. Somit fand durch den Erwerb der in Rede stehenden Liegenschaft keine Übertragung von Vermögen (einer Liegenschaft) an die Beschwerdeführerin statt, die unmittelbar durch die Ausgliederung und Übertragung von - hoheitlichen wie nicht hoheitlichen - Aufgaben veranlasst wurde, sondern eine bloße Übertragung von Vermögen (einer Liegenschaft), was allerdings nicht geeignet ist, den Befreiungstatbestand zu erfüllen (vgl. hierzu VwGH 17.10.2012, 2012/16/0006).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind daher - auch - hinsichtlich der Frage der Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Voraussetzungen der Befreiungsbestimmung des Art. 34 § 1 Abs. 1 erster Satz BudgetbegleitG 2001 nicht erfüllt.
3.4.2. Hinsichtlich der Höhe der mit dem angefochtenen Zahlungsauftrag vorgeschriebenen Eintragungsgebühr von EUR 550.000,00 (Bemessungsgrundlage: 55.000.000,00) ergibt sich Folgendes:
Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des Eigentums unterliegen gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG der Gebühr von (damals) 1 v.H. vom Wert des Rechtes.
Nach der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung des § 2 Z 4 GGG entsteht der Anspruch auf die Eintragungsgebühr mit der Vornahme der Eintragung; in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) wird der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 bis 3 zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet.
In den Fällen der Selbstberechnung (etwa § 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) ist die gerichtliche Eintragungsgebühr gemäß § 4 Abs. 5a GGG bei dem für die Erhebung der jeweiligen Steuer zuständigen Finanzamt zu entrichten; wird aber die Eintragungsgebühr nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet, so ist der Fehlbetrag und der im § 31 Abs. 5 angeführte Mehrbetrag abweichend von dieser Regelung nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 einzubringen.
Nach § 26 Abs. 1 GGG, in der im Beschwerdefall maßgebenden (bzw. weiterhin anzuwendenden [vgl. dazu VwGH 26.06.2014, Ro 2014/16/0034]) Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001, ist der für die Berechnung der Eintragungsgebühr maßgebende Wert bei der Eintragung des Eigentumsrechtes mit dem Betrag anzusetzen, der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer zu Grunde zu legen wäre; hiebei sind Steuerbegünstigungen nicht zu berücksichtigen. Wenn keine Selbstberechnung nach § 11 des Grunderwerbsteuergesetzes vorgenommen wurde, hat das Finanzamt diesen Betrag (Bemessungsgrundlage) in der Unbedenklichkeitsbescheinigung anzugeben; dies gilt auch für den Fall, als die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer unterbleibt. Soll das Eigentumsrecht oder das Baurecht auf mehrere Personen übertragen werden, so sind die auf jeden Berechtigten entfallenden Teilwerte vom Finanzamt gesondert anzuführen. Das Finanzamt hat die in der Unbedenklichkeitsbescheinigung angegebene Bemessungsgrundlage zu berichtigen, wenn sich ihre Unrichtigkeit im Zuge eines die Grunderwerbsteuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens oder auf Grund einer Anfrage der mit der Einhebung der Eintragungsgebühr betrauten Stellen herausstellt. Erfolgt eine solche Berichtigung nach der in Rechtskraft erwachsenen Vorschreibung der Eintragungsgebühr, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen.
§ 26 Abs. 1a GGG in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2001 normiert, dass dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes nachträglich - beispielsweise auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (§ 16 des Grunderwerbsteuergesetzes), eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens oder einer Anfrage einer mit der Einbringung der Eintragungsgebühr betrauten Stelle - herausstellt, die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen ist; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt.
Der Grunderwerbsteuer unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des GrEStG, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen, ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet.
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG ist die Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Nach § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 GrEStG gehören zur Gegenleistung Leistungen, die der Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zusätzlich gewährt.
Gegenleistung im Sinn des § 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG ist die Summe dessen, was der Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er das Grundstück erhält. Ist der Erwerber eines Grundstückes eine aufschiebend bedingte Verpflichtung eingegangen, die nach allgemeinen Kriterien als Gegenleistung zu betrachten ist, so wird diese Verpflichtung mit dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung zur Gegenleistung (VwGH 30.09.2004, 2004/16/0087).
Eine aufschiebend bedingte Gegenleistung ist wie eine nachträglich vereinbarte zusätzliche Gegenleistung in einem zusätzlichen Bescheid, der neben den anderen, den ursprünglichen Erwerbsvorgang betreffenden Bescheid tritt, grunderwerbsteuerrechtlich zu erfassen (vgl. dazu UFS 21.12.2012, RV/0533-W/09; BFG 03.08.2015, RV/7100604/2013; BFH 13.4.1994, II R 93/90; UFS 15.04.2011, RV/0379-W/08; UFS 05.06.2009, RV/2369-W/06).
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass hinsichtlich der Bemessungsgrundlage bzw. des Wertes der Gegenleistung bzw. des Rechtes - nach dem GrEStG bzw. nach dem GGG - von dem im Kaufvertrag genannten Mindestkaufpreis in der Höhe von EUR 25.500.000,00 und von der dort genannten Nachbesserung des Kaufpreises, zu der sich die Beschwerdeführerin aufschiebend bedingt verpflichtete und die in der Höhe von EUR 29.500.000,00 auch tatsächlich eintrat (und damit zur Gegenleistung wurde), sohin von einem Betrag von - insgesamt - EUR 55.000.000,00 auszugehen ist.
Die Grunderwerbsteuer wurde in der gegenständlichen Sache dementsprechend von der Gesamtbemessungsgrundlage EUR 55.000.000,00, in zwei - neben einander bestehenden - Entscheidungen steuerrechtlich erfasst, und zwar einerseits im Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom 21.12.2012 von der Bemessungsgrundlage EUR 25.500.000,00 (betreffend den Mindestkaufpreis) und andererseits im Bescheid des Finanzamtes vom 14.02.2013 von der Bemessungsgrundlage EUR 29.500.000,00 (betreffend die Nachbesserung/zusätzliche Gegenleistung), der mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 03.08.2015 bestätigt wurde.
Im Übrigen besteht - nach Maßgabe der im Beschwerdefall noch maßgebenden Fassung des GGG - eine Bindung an die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer, wenn diese im abgabenbehördlichen Verfahren bescheidmäßig erfolgt ist (vgl. Tschugguel/Pötscher Gerichtsgebühren6, S. 125 zu § 26 GGG), was im - wie im vorliegenden - Fall neben einander stehender Bescheide eine Bindung an (alle) diese Bescheide bedeutet.
Dem angefochtenen Zahlungsauftrag liegt dieser Betrag (EUR 55.000.000,00) als Bemessungsgrundlage zu Grunde.
Nach dem klaren Wortlaut der TP 9 lit. b Z 1 GGG unterliegen Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des Eigentums der Eintragungsgebühr, wobei - da das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten - entscheidend ist, was beantragt und tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wurde. Im vorliegenden Fall wurde antragsgemäß die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Beschwerdeführerin ob der in Rede stehenden Liegenschaft vorgenommen, wobei der maßgebende Wert hierfür (nach dem GrEStG bzw. dem GGG) nach dem Gesagten (zusammengerechnet) EUR 55.000.000,00 beträgt. Die Eintragungsgebühr bemisst sich ausgehend von dieser Bemessungsgrundlage - wie im angefochtenen Zahlungsauftrag angegeben - mit EUR 550.000,00 (1 v.H.). Da die Beschwerdeführerin diesen Betrag nicht im Wege der zunächst erfolgten Selbstberechnung gemäß § 11 GrEStG entrichtete bzw. sich ihre Angaben in der Selbstberechnungserklärung als unrichtig herausstellten, war die Behörde gemäß § 26 Abs. 1a GGG und § 4 Abs. 5a GEG verpflichtet, die Eintragungsgebühr neu zu bemessen und ihr den genannten Betrag im Einbringungsverfahren nach dem GEG mit Zahlungsauftrag samt der Einhebungsgebühr von EUR 8,00, insgesamt sohin einen Betrag von EUR 550.008,00, zur Zahlung vorzuschreiben.
Dazu ist mit Blick auf die Festsetzung der Grunderwerbsteuer mit zwei (selbständigen) Bescheiden der Abgabenbehörde bzw. den unterschiedlichen Zeitpunkten der Entstehung der Grunderwerbsteuerschuld (27.11.2007 und 18.12.2007) festzuhalten, dass gerichtsgebührenmäßig keine eigenständigen (in getrennten Zahlungsaufträgen zu behandelnden) Vorschreibungstatbestände gegeben sind, zumal die gegenständliche Gundbucheintragung in einem einheitlichen Eintragungsvorgang vollzogen wurde und die Gebührenpflicht für diese Eintragung im gesamten Umfang entstanden ist. Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenpflicht ist im vorliegenden Fall auf den Zeitpunkt (bzw. auf die Zeitpunkte) der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer abzustellen (vgl. oben § 2 Z 4 GGG).
Überdies ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall (jedenfalls bereits) der bekämpfte Zahlungsauftrag vom 28.11.2008 die Eignung hatte, die Verjährung (vgl. § 8 GEG) zu unterbrechen bzw. eine amtswegige Neubemessung nach § 26 Abs. 1a GGG (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001) nicht befristet ist (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/16/0034).
3.4.3. Da aus diesen Gründen der Beschwerde nicht zu folgen war und dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt stehen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.