BVwG W148 2113454-1

W148 2113454-1Tribunale amministrativo federale24 ago 2016

Regest

Berichtigung, Berichtigung der Entscheidung, Finanzmarktaufsicht,<br/>Irrtum, Kostenbeitrag, offenkundige Unrichtigkeit, Rechenfehler,<br/>Versehen

Testo completo

BVwG W148 2113454-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W148.2113454.1.01

Spruch

W148 2113454-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Esther SCHNEIDER und den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX vom 16.06.2015, vertreten durch RA Mag. Wolfgang DENKMAIR, 4020 Linz, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 19.05.2015, GZ: FMA-KL235460.100/0003.LAW/2015, idF der Beschwerdevorentscheidung vom 06.08.2015 beschlossen:

A)

1. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG wird das Erkenntnis vom 21.07.2016, GZ. W148 2113454-1/ 9 E, dahingehend berichtigt, dass es im Spruchpunkt A) 3. anstelle der Wortfolge "in Höhe von 150 EUR" richtigerweise zu lauten hat: "in Höhe von 300 EUR".

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis vom 21.07.2016, GZ. W148 2113454-1/ 9 E, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 19.05.2015, GZ: FMA-KL235460.100/0003.LAW/2015, idF der Beschwerdevorentscheidung vom 06.08.2015 insofern Folge gegeben, als die Beschwerdevorentscheidung bestätigt wurde. Der Beitrag der beschwerdeführenden Partei zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens wurde im Spruch des Erkenntnisses irrtümlich mit 150 EUR beziffert (Spruchpunkt A. 3.). Gemäß dem in der Begründung des Erkenntnisses herangezogenen § 52 Abs. 2 VwGVG beträgt der Beitrag der beschwerdeführenden Partei zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens jedoch 20 % der verhängten Strafe von 1.500 EUR.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl I 184/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Verwaltungsstrafbescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, wenn entweder eine primäre Freiheitsstrafe oder eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Der Vorschrift des § 22 Abs. 2a FMABG nach liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor, da eine Geldstrafe von über 600 Euro verhängt wurde und das im Spruch zitierte Erkenntnis entsprechend im Senat ergangen ist.

2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG ist keine Entscheidung in der Sache und es war daher gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines Beschlusses zu entscheiden.

Zu A) Zur Berichtigung

3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG.

§ 62 Abs. 4 AVG lautet:

"(4) Schreib-und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen."

4. Wie unter I. ausgeführt wurde, ist im Spruch des zu berichtigenden Erkenntnisses der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens irrtümlich statt mit der Höhe von 300 EUR mit 150 EUR beziffert worden. Wie in der Begründung des Erkenntnisses näher ausgeführt wurde, beträgt gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG der Kostenbeitrag 20 % der verhängten Strafe, was bei einer verhängten Strafe von 1.500 EUR den Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von 300 EUR ergibt.

Der Gesamtbetrag, den die beschwerdeführende Partei zu zahlen hat, wurde in der Begründung des zu berichtigenden Erkenntnisses (Seite 27) richtig mit 1.950 EUR berechnet. Dieser Gesamtbetrag ergab sich aus der Strafe in Höhe von 1.500 EUR, den Kosten zum Verfahren vor der belangten Behörde in Höhe von 150 EUR (10 % der Strafe) und dem Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 300 EUR (20 % der Strafe). Dass die im Spruch enthaltene unrichtige Zahl von EUR 150,- auf einem Versehen beruht, war daher klar erkennbar.

5. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Parteien klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH vom 19.04.2002, GZ. 2002/17/0140). Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittbetrachters auszugehen ist.

Es handelt sich im vorliegenden Fall im Spruchteil A) 3. des zu berichtigenden Erkenntnisses um einen Rechenfehler, der angesichts der in der Begründung enthaltenen Berechnung offenkundig ist und daher gemäß § 62 Abs. 4 AVG von Amts wegen zu berichtigen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. Pkt II.5.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.