BVwG I408 2101030-1

I408 2101030-1Tribunale amministrativo federale24 ago 2016

Regest

Bescheidqualität, Beschwerde, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Nichtbescheid, rechtliche Verhinderung, Zurückweisung

Testo completo

BVwG I408 2101030-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I408.2101030.1.00

Spruch

I408 2101030-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen die Ausfertigung einer neuen Aufenthaltsberechtigungskarte vom 09.01.2015, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seiner Asylantragsstellung vor, am 20.05.1997 geboren und Staatsangehöriger von Liberia zu sein.

2. Aus dem eingeholten Befundbericht vom 07.11.2014 zu den Sprachkompetenzen und Landeskenntnissen des Antragstellers geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Nigeria und nicht in Liberia hauptsozialisiert worden sei.

3. Aus der eingeholten Sachverständigen-Volljährigkeitsbeurteilung vom 31.12.2014 geht hervor, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung und zum Zeitpunkt der Untersuchung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit volljährig gewesen sei und das angegebene Geburtsdatum den radiologischen und medizinisch-diagnostischen Befunden widerspreche.

4. Am 09.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer eine neue Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 13 Abs. 1 AsylG zugestellt. Diese lautet auf XXXX, geb. am XXXX, StA Nigeria.

5. Am 04.02.2015 langte eine Beschwerde gegen die Änderungen der Aufenthaltsberechtigungskarte bei der belangten Behörde ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 09.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer eine neue Aufenthaltsberechtigungskarte, mit geändertem Geburtsdatum und geänderter Staatsangehörigkeit, zugestellt. Diese Karte wurde ausgestellt auf Dave MOMOLU, geb. am 14.10.1995, StA Nigeria.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu B) Zurückweisung der Beschwerde

Die Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte ergibt sich aus den nachfolgenden Bestimmungen des AsylG:

Aufenthaltsrecht

§ 13. (1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.

Zulassungsverfahren

§ 28. (1) Ist der Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51), sofern dem Asylwerber ein Aufenthaltsrecht zusteht; eines Bescheides bedarf es dann nicht. Andernfalls ist die Zulassung mit Verfahrensanordnung zu dokumentieren. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.

Aufenthaltsberechtigungskarte

§ 51. (1) Einem Asylwerber, dessen Verfahren zuzulassen ist und dem ein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 1 zukommt, ist eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen. Die Karte ist bis zu einer durchsetzbaren Entscheidung, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens gültig.

(2) Die Aufenthaltsberechtigungskarte dient dem Nachweis der Identität für Verfahren nach diesem Bundesgesetz und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet. Nach Beendigung des Verfahrens oder bei Verlust des Aufenthaltsrechts ist die Aufenthaltsberechtigungskarte vom Fremden dem Bundesamt zurückzustellen.

(3) ..... -

Gemäß § 63 Abs. 2 AVG ist gegen Verfahrensanordnungen eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

Nach § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes ist wesentliche Voraussetzung für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid die Bezeichnung jener Behörde, der der Bescheid zuzurechnen ist, und der hoheitliche, rechtsverbindliche (normative) Inhalt. Im Wortlaut der behördlichen Erledigung selbst muss zum Ausdruck kommen, dass die Behörde eine Verwaltungssache in rechtsverbindlicher Weise erledigt. Die Annahme des Bescheidcharakters einer Erledigung erfordert, dass nach ihrem Inhalt der normative Charakter und die Absicht der Behörde, in der Sache verbindlich abzusprechen, eindeutig und für jedermann erkennbar sind (VfGH 04.03.1996, B 3093/95; VwGH 24.03.2004, 2003/09/0153; 10.10.2001, 2001/03/0291). Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs. 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich (VwGH verstSen, 15. 12. 1977, VwSlg. 9458/A). Handelt es sich nach dem Inhalt einer Erledigung um Hinweise, Mitteilungen oder Belehrungen, die keinen autoritativen Abspruch enthalten, so kann sie mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhalts nicht als ein verwaltungsrechtlicher Bescheid angesehen werden. Ebenso wenig kann die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge eines Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen als verbindliche Erledigung, also als Spruch im Sinn des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden. Bei Zweifeln über den Inhalt einer Erledigung kommt auch ihrer sonstigen Form Bedeutung zu, wie etwa dem Gebrauch von Höflichkeitsfloskeln (VwGH 16.09.2003, 2003/05/0142).

Im vorliegenden Fall entspricht die angefochtene Verfahrensanordnung nicht der äußeren Form eines Bescheides, weil die formellen Voraussetzungen nach den §§ 58 ff AVG fehlen. Auch die sprachliche Fassung und der aus ihr erkennbare Inhalt dieser behördlichen Mitteilung bieten keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Wille der Behörde auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet gewesen wäre. Die vorgenommene Änderung der Aufenthaltsberichtigungskarte entspricht dem derzeitigen Erkenntnisstand und ihr kommt zudem kein rechtserzeugender oder rechtsfeststellender Inhalt zu.

Da die angefochtene Verfahrensanordnung somit keinen Bescheid darstellt, war die dagegen erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer frei steht, das Geburtsdatum und den Herkunftsstaat im Asylverfahren bzw. Asylverfahren beendenden Bescheid zu bekämpfen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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