BVwG G309 2129230-1

G309 2129230-1Tribunale amministrativo federale24 ago 2016

Regest

Angemessenheit, Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Herabsetzung,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt, Verbrechen

Testo completo

BVwG G309 2129230-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G309.2129230.1.00

Spruch

G309 2129230-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Serbien, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des

angefochtenen Bescheides wird insoweit s t a t t g e g e b e n, als die Dauer des Einreiseverbotes

auf 5 Jahre herabgesetzt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 24.02.2016 zugestelltem Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom 22.02.2016, wurde der BF unter Verweis auf dessen Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachtes des Suchtmittelhandels, über die in Aussicht genommene Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Verhängung eines Einreiseverbotes in Kenntnis gesetzt, und diesem in einem die Möglichkeit der bezughabenden Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Eine Stellungnahme langte beim BFA nicht ein.

2. Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, Zl.: XXXX, gemäß §§ 28a Abs. 1 5. Fall und 28a Abs. 4 Z 3, § 28 Abs. 1 1. und 2. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 09.05.2016, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen diesen gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, (Spruchpunkt I.) gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreisen nicht gewährt und in einem einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.), sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

4. Mit per Telefax am 13.05.2016, bei der belangten Behörde eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF, vertreten durch die XXXX (im Folgenden: RV), Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. des oben genannten Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde die Herabsetzung der Befristung des Einreiseverbotes sowie die Einschränkung dieses auf Österreich beantragt.

5. Die Beschwerde sowie die bezughabenden Unterlagen wurden vom BFA vorgelegt und langten beim Bundesverwaltungsgericht am 30.06.2016 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) führende, BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist im Besitz eines gültigen biometrischen serbischen Reisepasses.

1.2. Der BF reiste im November 2015 in das Bundesgebiet mit dem Vorsatz zur Begegnung seiner tristen finanziellen Verhältnisse, Suchtgift zu verkaufen, ein.

1.3. Der BF weist bis auf Anhaltungen in Justizanstalten seit dem XXXX, keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.

1.4. Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, Zl.: XXXX, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß §§ 28a Abs. 1 5. Fall und 28a As. 4 Z 3 SMG sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt.

Der Verurteilung liegt der Umstand zugrunde, dass der BF mit dem Vorsatz seine tristen finanziellen Verhältnisse durch den gewinnbringenden Verkauf von Suchtgiften aufzubessern zu wollen, vorschriftswidrig Suchtgift, konkret Heroin, für den beabsichtigten Straßenverkauf abgepackt in einem Keller verwahrte sowie Dritten, Suchtgift, konkret Heroin, teils in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem abgesondert Verfolgten als Mittäter in einer insgesamt das 25-fache der Grenzmenge übersteigender Menge in vielfachen Angriffen überlassen hat.

Dabei wurde mildernd das reumütige, überscheißende Geständnis, der wesentliche Betrag zur Wahrheitsfindung sowie der bisherige ordentliche Lebenswandel, erschwerend jedoch das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen, gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die ihm angelasteten Straftaten begangen hat.

1.5. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

1.6. Der Lebensmittelpunkt des BF lag bisher in Serbien, wo dessen Kernfamilie (Frau und Kind) weiterhin aufhältig sind und er mehrjährig die Schule besucht hat. Zudem verfügt der BF über familiäre Anknüpfungspunkte in andern EU-Mitgliedsstaaten (Deutschland und Frankreich), wobei ein intensives Verhältnis zu diesen nicht festgestellt werden konnte.

1.7. Der BF geht keiner Erwerbstätigkeit nach sondern ist vermögenslos und weist einen Schuldenstand von EUR 2000,- auf.

1.8. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.9. Die gegenständliche Beschwerde beschränkt sich auf den Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides, und erwuchsen dessen Spruchpunkte I. bis III. sohin in Rechtkraft.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Zudem brachte der BF zum Beweis seiner Identität, einen gültigen serbischen Reisepass, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind, in Vorlage.

Die Einreise des BF ins Bundesgebiet samt dessen Zweck, sowie der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des BF beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die fehlenden Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet sowie die Anhaltung in Justizanstalten beruhen auf einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister und beruht die Verurteilung des BF samt deren Modalitäten und Gründe auf einer Ausfertigung des obzitierten Strafurteils des LG XXXX, sowie dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).

Die Feststellung, dass der BF die zu seiner Verurteilung geführt habenden Straftaten begangen hat, beruht ebenfalls auf der Ausfertigung des obzitierten Urteils.

Der bisherige in Serbien gelegene Lebensmittelpunkt des BF sowie dessen dort bestehenden kernfamiliären Anknüpfungspunkte, beruhen auf den Ausführungen im obzitierten Urteil des LG XXXX, dem Vorbringen des BF in der gegenständlichen Beschwerde, sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die familiären Anknüpfungspunkte in Deutschland und Frankreich beruhen auf den Angaben des BF in der gegenständlichen Beschwerde, und ergibt sich die fehlende intensive Beziehung zu diesen, aus dem Nichtvorbringen eines dafür sprechenden Sachverhaltes seitens des BF.

Die fehlende Erwerbstätigkeit des BF, dessen Vermögenslosigkeit, seine Schulden sowie der Grund für seine Straftaten, nämlich dessen tristen finanziellen Verhältnisse, beruhen auf den Ausführungen im obzitierten Strafurteil des LG XXXX sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die integrationsrelevanten Feststellungen beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Gegen eine umfassende Integration spricht vor allem auch die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich.

Die Beschwerdebeschränkung beruht auf dem eindeutigen Wortlaut der gegenständlichen Beschwerde sowie den darin formulierten, einzig auf das Einreiseverbot Bezug nehmenden, Beschwerdeanträgen.

2.2.2. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Das Vorbringen des BF zum Verbleib im Bundesgebiet beruht auf dessen Ausführungen in der Beschwerde.

Wie dem an den BF gerichteten Ersuchen um Stellungnahme durch die belangte Behörde ersichtlich ist, hatte der BF hinreichend Möglichkeit sich zur Sache zu äußern, und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Im Übrigen wurde der BF von der belangten Behörde auch zur umfassenden und detaillierten Angabe von Gründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger oder unterlassener Angaben belehrt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF es unterlassen hat, die ihm gebotene Möglichkeit zur Stellungnahme und Vorlage bezughabender Beweismittel vor der belangten Behörde zu nutzen, kann vor dem Hintergrund der den BF treffenden Mitwirkungspflicht (vgl. § 13 BFA-VG) keine Pflichtunterlassung seitens der belangten Behörde, und sohin auch kein Verfahrensfehler erkannt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zum Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf den Spruchpunt IV. (Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheides, erwuchsen die Spruchpunkte I. bis III. des besagten Bescheides in Rechtskraft und ist gegenständlich antragsbedingt einzig auf dessen Spruchpunkt IV. verfahrensgegenständlich einzugehen.

3.2.2. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es

sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren

Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot insoweit stattzugeben.

Dies aus folgenden Erwägungen:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Es steht unbestritten fest, dass der BF mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, Zl.: XXXX, gemäß §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall und 28a Abs. 4 Z 3, § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt wurde.

Dabei handelt sich jedenfalls um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesen schwer verpöntes Verhalten des BF (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318), welches nicht nur ein erhöhtes Rückfallpotential aufweist (vgl. VwGH 20.12.2012, 2011/23/0554), sondern auch auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Vielmehr weist die Bereitwilligkeit des BF sich unrechtmäßig zu bereichern und dazu die durch die Tat allfällig geförderten - notorisch bekannten - körperlichen und seelischen Folgen der Drogenkonsumenten, in Kauf zu nehmen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin.

So vermochte diesen nicht einmal dessen sozialen Bezüge in anderen EU-Mitgliedsstaaten sowie der mit seinen Taten erfolgten Förderung der Abhängigkeit und des Leides unzähliger Konsumenten, sohin die potentielle Gefährdung der Volksgesundheit, durch die Verbreitung von Rauschgiften im Bundesgebiet, von der Begehung strafgerichtlich relevanter Tatbestände abzuhalten. Vielmehr nahm dieser den allfälligen Verlust der Möglichkeit seine sozialen Beziehungen im EU/Schengen-Raum weiterhin vor Ort zu pflegen, sowie die negativen Folgen des Drogenhandels bewusst in Kauf.

Gegen den BF spricht auch der Umstand, dass dieser einzig zur Begehung der ihm angelasteten Straftaten ins Bundesgebiet eingereist ist und diese zur Verbesserung seiner tristen finanziellen Lage, sohin zum Zwecke des Lukrierens von Gewinnen, begangen hat, was wiederum auf einen labilen zu kriminellen Handlungen neigenden Charakter, welcher finanzielle Engpässe mit strafbaren Handlungen zu begegnen versucht, seitens des BF hinweist.

Wenn der BF auch in dessen Beschwerde seine Reue, unter Verweis auf dessen Geständnis vor dem Strafgericht beteuert, so kann diesem insofern nicht gefolgt werden, als dieser scheinbar dessen eigene Verantwortung an den Taten durch dessen bloßen Verweis vor dem Strafgericht geständig gewesen zu sein, zu relativieren versucht. Eine tatsächliche die Verantwortung und das Handeln des BF reflektierende Auseinandersetzung mit seinen Taten und dessen (fremdenrechtlichen) Folgen sowie deren erfolgte Aufarbeitung, lassen sich jedoch nicht erkennen. Die bloße Behauptung Reue zu empfinden genügt für sich allein nicht, um als Beweis für das tatsächliche Bestehen einer solchen geistigen Haltung gelten zu können. Vielmehr hat es der BF sowohl vor der belangten Behörde als auch in dessen gegenständlichen Beschwerde unterlassen, seine behauptete Reue näher auszuführen und nachvollziehbar zu machen.

Mit dem Verweis darauf, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096), es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119) und es daher dem erkennenden Gericht obliegt festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht, kann vor dem bisher Gesagten, in der bloßen Geständigkeit des BF vor dem Strafgericht bei gleichzeitigem Nichterkennen lassen/können einer gegenwärtigen Reue, noch kein Beweis für das Vorliegen einer solchen gesehen werden.

Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Suchtgiftdelikte (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318), einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltigen und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat, und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.

Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte, unter Berücksichtigung fehlender integrativer, familiärer, persönlicher, sprachlicher und wirtschaftlicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, sowie aufgrund des durch das bewusste strafgerichtlich relevante Verhalten des BF relativierter - nicht intensiver - familiärer Anknüpfungspunkte in anderen EU-Mitgliedsstaaten, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes gegen diesen nicht rechtfertigen.

Insofern der BF in seiner Beschwerde zudem vermeint, dass seine Frau und dessen gemeinsamer Sohn planen würden - jedoch noch nicht verwirklicht hätten - sich für zwei Jahre in Ungarn niederzulassen, so ist - ungeachtet der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens - unter Verweis auf die, Judikatur des EGMR sowie VfGH, festzuhalten, dass aus Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten sei, dem Wunsch der Fremden, die Familienzusammenführung in einem bestimmten Land stattfinden zu lassen, nachkommen zu müssen. Lediglich im Falle des Bestehens wesentlicher einem Führen eines gemeinsamen Familienlebens im Heimatstaat der Fremden entgegenstehender Hindernisse, oder bei derartig gefestigten, eine Übersiedelung in den Heimatstaat unzumutbar machenden, Aufenthaltes eines Teiles der Familie im Bundesgebiet, vermöge allenfalls eine Verhinderung einer solchen als die Garantien des Art. 8 EMRK verletzend auszuweisen (vgl. VfGH 08.10.2003, Zl. G119/03).

Darüber hinaus haben die Beziehungen des BF aufgrund dessen Anhaltung in Strafhaft, eingedenk der in der Natur dieser gelegener Unmöglichkeit intensive Beziehungen aufzubauen bzw. aufrechtzuerhalten, eine weitere Relativierung hinzunehmen.

Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der Umstand die aufgrund seines in einer strafgerichtlichen Verurteilung resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten - insbesondere Suchtmitteldelikten (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318) -, sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist, und somit den Interessen des BF überwiegen.

So ist letztlich festzuhalten, dass ein Einreiseverbot hinsichtlich des BF keinen absoluten Abbruch seiner Beziehungen im EU/Schengen-Raum bedeuten muss, sondern dass diesem weiterhin die Aufrechterhaltung dieser durch die Inanspruchnahme grenzüberschreitender Kommunikationsmittel oder Besuchsnahmen im Herkunftsstaat, ermöglicht ist.

Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass der BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - keine Erwerbstätigkeiten nachzuweisen vermochte, sich zur Begehung von Straftaten durch dessen triste finanzielle Lage verleiten hat lassen, über Schulden verfügt, einzig zur Begehung von Straftaten ins Bundesgebiet eingereist ist und sich selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines - zukünftig möglichen - Einreise- und Aufenthaltsrechtes in Österreich/Schengen-Raum samt der damit allfällig einhergehenden Unmöglichkeit seine familiären Kontakte in Deutschland und Frankreich vor Ort weiterhin pflegen zu können, von der Begehung strafbarer Handlungen, nicht abgehalten haben, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und eingedenk der Verurteilung des BF sohin der Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.

Vor dem Hintergrund, dass die beinahe vollständige Ausschöpfung der gegenständlich höchst möglichen Befristung des Eireiseverbotes die verhältnismäße Berücksichtigung allfälliger schwerwiegenderer - wie beispielsweise Angriffe gegen Leib und Leben - und zahlenmäßig überwiegenden Straftaten, mit Blick auf die in § 52 Abs. 3 Z 5ff FPG normierten Tatbestände, nicht mehr zulassen, ist unter Berücksichtigung des Unwerts der Tat des BF und deren erstmaligen Verurteilung sowie der Höhe der Freiheitsstrafe des BF, welche angesichts der gemäß § 28a Abs. 4 Z 3 SMG vorgesehenen Höchststrafe von 15 Jahren als niedrig angesehen werden kann, die gegenständliche Einreiseverbotsdauer jedenfalls einer angemessenen Reduzierung zuzuführen.

Da sich das Einreiseverbot an sich als rechtmäßig, jedoch hinsichtlich seiner Dauer als unrechtmäßig erweist, war diese vor dem Hintergrund des soeben Gesagten, unter Beachtung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit und dessen gezeigtem Verhalten, angemessen zu reduzieren, und auf 5 Jahre herabzusetzen.

3.3. Eine Eingrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Einreiseverbots scheitert schon an der Gesetzeslage, wonach alle Mitgliedstaaten der EU, außer Irland und das Vereinigte Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein, an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind. Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen iVm den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. So spricht § 53 Abs. 1 FPG auch explizit vom "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" (vgl. Symanski in Schreffler-König/Symanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht (2014) § 53 E 3).

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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