BVwG W188 2119753-1

W188 2119753-1Tribunale amministrativo federale23 ago 2016

Regest

besondere Härte, Einhebungsgebühr, Gerichtsgebühren - Nachlass,<br/>Liegenschaftseigentum, Nachlassantrag

Testo completo

BVwG W188 2119753-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W188.2119753.1.00

Spruch

W188 2119753-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX vom 17.11.2015, Zahl: XXXX , wegen Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 2 GEG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Dem Beschwerdeführer (folgend: BF) wurden in einem vor dem Landesgericht XXXX (LG) geführten Verfahren zu XXXX mit Zahlungsauftrag vom 23.12.2015, Zahl: XXXX , Gerichtsgebühren gemäß Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv € 5.560,00 (Bemessungsgrundlage € 265.569,00) sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) iHv € 8,00, insgesamt sohin € 5.568,00, vorgeschrieben.

2. Mit Schreiben vom 10.08.2015 ersuchte der BF um Nachlass von der Zahlung dieser Gebühren mit der wesentlichen Begründung, dass er lediglich eine Berufsunfähigkeitspension iHv € 1.000,47 beziehe und aufgrund anfallender Kosten für Versicherung, Rezeptgebühren und Medizinbehelfe seine wirtschaftlichen Mittel soweit eingeschränkt seien, dass er seinen gewöhnlichen Lebensunterhalt kaum mehr aufrechterhalten könne. Er sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass durch seine Zustimmung zu einem Mediationsvergleich in nicht klagsgegenständlicher Rechtssache verbunden mit der Zurückziehung des Verfahrenshilfeantrages in der Klagssache Gerichtskosten iHv €

5. 560,00 für die erste Verhandlung auf ihn zukommen würden. In Kenntnis dieses Umstandes hätte er einer solchen Vorgehensweise nie zugestimmt. Nach ergebnislosem Verstreichen der dreimonatigen Mediationsfrist habe er einen Fortsetzungsantrag beim LG eingebracht und neuerlich um Verfahrenshilfe angesucht, die teilweise genehmigt worden sei. Seine wirtschaftliche Situation habe sich in der Folge so dramatisch verschlechtert, dass er seinen laufenden Verpflichtungen kaum nachkommen könne und außerordentliche Kosten, wie die in Rede stehenden "Gerichtskosten" iHv € 5.560,00, nicht einmal in geringen Raten zahlen könne.

3. Mit dem angefochtenen, dem BF am 18.12.2015 zugestellten Bescheid vom 17.11.2015, Zahl: XXXX gab der Präsident des Oberlandesgerichtes

XXXX dem Antrag auf Nachlass der zu zahlenden Gerichtsgebühren gemäß § 9 Abs. 2 GEG nicht statt und führte nach Wiedergabe des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und der zur Anwendung gelangten Rechtsvorschriften begründend im Wesentlichen aus, dass das Nettoeinkommen des BF € 984,75 betrage und dieser über einen nicht verwertbaren Hälfteanteil an der Liegenschaft, EZ XXXX , KG

XXXX , Grundbuch Bezirksgericht XXXX , im Wert von ca. € 90.000,00 sowie ein Kontoguthaben iHv € 854,26 verfüge. Ein Nachlass komme nur in Betracht, wenn die gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zahlungspflichtigen so beschaffen seien, dass die Entrichtung der Gerichtsgebühren für ihn mit einer besonderen Härte verbunden wäre. Zu den für eine Beurteilung des allfälligen Vorliegens solch einer besonderen Härte unerlässlichen Umständen zähle insbesondere auch die Frage, ob der Nachlasswerber über Einkommen und Vermögen verfüge und - gegebenenfalls - in welchem Ausmaß bzw. in welcher Art. Selbst im Fall der Einschränkung des Nettoeinkommens auf das Existenzminimum bei einer Gehaltsexekution läge der notwendige Unterhalt immer noch über diesem, sodass die aushaftenden Gebühren in 70 Monatsraten beglichen werden könnten. Die Vermögensverhältnisse des BF würden somit allenfalls eine Ratenzahlung, nicht aber einen Nachlass rechtfertigen. Die Entrichtung der Gerichtsgebühren stelle daher keine besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG dar.

4. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 12.01.2016 führte der BF in weitgehender Wiederholung seines bisherigen Vorbringens im Wesentlichen aus, das näher bezeichnete Verfahren sei nichtig und ohne anwaltliche Vertretung rechtswidrig fortgesetzt worden. Sämtliche Entscheidungen, Vergleiche und Beschlüsse über Kosten seien ungesetzlich und rechtswidrig, weshalb auch die Vorschreibung der Gerichtskosten iHv € 5.560,00 einer rechtlichen Grundlage entbehre.

5. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2016 eingelangtem Schreiben vom 14.01.2016, Zahl: XXXX , legte der Präsident des Oberlandesgerichtes XXXX die Beschwerde samt den Verfahrensakten vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) des Präsidenten des LG vom 23.12.2015 wurde der BF zur Zahlung von Gerichtsgebühren (Pauschalgebühr nach TP 1 GGG; Bemessungsgrundlage € 265.569,00) iHv € 5.560,00 und der Einhebungsgebühr iHv € 8,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens verpflichtet.

Der BF bezieht ein monatliches Nettoeinkommen iHv € 984,75 und verfügt über einen Hälfte-anteil an der Liegenschaft, EZ XXXX , KG XXXX , Grundbuch Bezirksgericht XXXX , im Wert von ca. € 90.000,00 sowie ein Kontoguthaben bei der näher bezeichneten Bank iHv €

854,26.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung betreffend die Zahlungspflicht des BF ergibt sich insbesondere aus dem oa. Zahlungsauftrag, dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde und den vorgelegten Verwaltungsakten. Die Feststellung hinsichtlich des Miteigentums zur Hälfte an der oa. Liegenschaft ergibt sich aus dem in diesen Akten erliegenden Grundbuchsauszug. Die weiteren Feststellungen beruhen auf den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Der BF trat den von der belangten Behörde festgestellten Vermögensverhältnissen in der Beschwerde nicht substanziell entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Gemäß § 9 Abs. 4 GEG entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.

Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von § 9 Abs. 1 und Abs. 2 GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art (VwGH 29.10.1998, 98/16/0149).

Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021; 29.04.2013, 2010/16/0182).

Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtskosten als besondere Härte erscheinen ließen (VwGH 21.12.1998, 98/17/0180). Solche Gründe lägen etwa dann vor, wenn durch die Einbringung der Gerichtskosten der notwendige Unterhalt des Abgabepflichtigen gefährdet wäre (VwGH 05.11.2003, 2003/17/0253).

Fallbezogen bedeutet dies, dass angesichts des monatlichen Einkommens des BF, dessen Miteigentum an der oben angeführten Liegenschaft und dessen Kontoguthaben die Entrichtung der in Rede stehenden Gerichtsgebühren - insbesondere in Raten - grundsätzlich keine besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG bedeuten würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es dem BF grundsätzlich möglich ist, seine Gebührenschuld zu begleichen. Ein dauerhafter Nachlass - wie gegenständlich beantragt - kann somit nicht gewährt werden. Unter diesen Gesichtspunkten ist das Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet, dieser zum Erfolg zu verhelfen.

Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung weiters vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren, § 9 GEG E 106). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden. Aus der Formulierung "besonderer Härte" ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine voraussichtliche allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt.

Der BF ist daher verpflichtet Gerichtsgebühren iHv € 5.560,00 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, insgesamt sohin € 5.568,00 zu zahlen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die vorgelegten Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörte-rung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, und dem Entfall der Ver-handlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-freiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstanden.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, Zahl: 5 Ob 105/90). Die dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung, diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

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