BVwG W145 2004723-1

W145 2004723-1Tribunale amministrativo federale23 ago 2016

Regest

Beitragsrückstand, Geschäftsführer, Haftung, strafrechtliche<br/>Verurteilung

Testo completo

BVwG W145 2004723-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W145.2004723.1.00

Spruch

W145 2004723-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 02.10.2012, Zl. XXXX , wegen Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) hat mit Bescheid vom 02.10.2012, Zl. XXXX , Beitragskontonummer XXXX , festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) als verantwortliches vertretungsbefugtes Organ der Firma XXXX GmbH, XXXX , in Folge als Primärschuldnerin bezeichnet, der WGKK gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume September 2010 bis Jänner 2011 und Juli 2012 von €

36. 284,55 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab dem 17.09.2012 8,88 % p.a. aus € 33.317,09 binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zur Entrichtung vorgeschrieben.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Primärschuldnerin aus den Beiträgen September 2010 bis Jänner 2011 und Juli 2012 von €

36. 284,55 und weitere Verzugszinsen schulde. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen würden die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit haften, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht hereingebracht werden können.

Diesem Bescheid angefügt war der Rückstandsausweis vom 02.10.2012.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der - nunmehrige - Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.10.2012 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Darin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er nicht der handelsrechtlicher Geschäftsführer und nicht der Verantwortliche der Primärschuldnerin gewesen sei. Er habe die Primärschuldnerin im September 2010 verlassen.

3. Mit Schreiben vom 14.06.2013 übermittelte die WGKK die Berufung an das (damals als Berufungsbehörde zuständige) Magistrat der Stadt Wien und führte aus, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.09.2012 seitens der WGKK auf dessen Haftung aufmerksam gemacht worden sei. Eine Reaktion des Beschwerdeführers sei unterblieben. Im Finanzstrafverfahren zu Zahl XXXX sei der Beschwerdeführer als faktischer Geschäftsführer der Primärschuldnerin rechtskräftig verurteilt worden. Überdies habe sich der Beschwerdeführer - wie aus dem Finanzstrafakt hervorgehe - mittels Notariatsakt das de facto Eigentum an der Primarschuldnerin gesichert. Auf Grund der Zahlung des Dienstnehmeranteils durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds (kurz: IEF) habe die WGKK den Haftungsbetrag auf € 25.651,75 zuzüglich 8,38% Verzugszinsen ab 06.06.2013 aus € 21.183,56 eingeschränkt und einen Rückstandsausweis vom 06.06.2013 vorgelegt. Abschließend habe die WGKK auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich Haftung eines faktischen Geschäftsführers verweisen und die Abweisung des Einspruches beantragt.

4. Am 14.03.2014 legte das Magistrat der Stadt Wien die nunmehr als Beschwerde zu qualifizierende Berufung des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

5. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die WGKK mit Schreiben vom 06.06.2014 um Vorlage der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers im Finanzstrafverfahren. Der Protokollvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zur Zahl XXXX langten am 26.06.2014 ein.

6. Gleichzeitig hat das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 06.06.2014 dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehöres die Stellungnahme der WGKK vom 14.06.2013 samt neuen Rückstandsausweis vom 06.06.2013 übermittelt und diesem die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Weiters wurde auch der Beschwerdeführer zur Vorlage der oben angeführten rechtskräftigen Entscheidung des Finanzstrafverfahrens aufgefordert. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer angekündigt, die Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu fällen, sofern nicht eine (zu erstattende) Äußerung etwas anderes erfordere. Die Zustellung des Schreibens vom 06.06.2014 an den Beschwerdeführer erfolgte nachweislich durch Hinterlegung beim Postamt am 24.06.2014. Die Frist zur Einbringung einer entsprechenden Stellungnahme endete am 08.07.2014.

7. Der Beschwerdeführer hat von seinem Recht auf Parteiengehör zum Schreiben und den Beilagen vom 06.06.2014 keinen Gebrauch gemacht.

8. Amtswegig veranlasste am 15.07.2014 das Bundesverwaltungsgericht eine Firmenbuchabfrage die Primärschuldnerin betreffend.

9. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 16.07.2014, Zl. W145 2004723-1/5E, den angefochtenen Bescheid vom 02.10.2012 gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die WGKK zurückverwiesen.

10. Gegen diesen Beschluss hat der rechtsfreundliche Vertreter der WGKK mit Schriftsatz vom 19.08.2014 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

11. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.01.2016, Zl. Ra 2014/08/0028-7, den angefochtenen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 22.02.2011, Aktenzahl XXXX , wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffnet. Mit Beschluss vom 13.07.2012 wurde der Konkurs über die Primärschuldnerin nach Schlussverteilung aufgehoben und es erfolgte gemäß § 40 FBG eine amtswegige Löschung infolge Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch.

Mit Urteil vom 20.12.2011 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zur Zahl XXXX wurde der Beschwerdeführer als faktischer Machthaber der Primärschuldnerin wegen dem Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung verurteilt.

Der Beschwerdeführer war als faktischer Machthaber Verantwortlicher der Primärschuldnerin.

Die WGKK hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.10.2012 dem Beschwerdeführer als verantwortliches vertretungsbefugtes Organ der Primärschuldnerin gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG die von der Primärschuldnerin zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume September 2010 bis Jänner 2011 und Juli 2012 von € 36.284,55 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab dem 17.09.2012 8,88 % p.a. aus € 33.317,09 binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zur Entrichtung vorgeschrieben.

Mit Schreiben vom 14.06.2013 hat die WGKK auf Grund der Zahlung des Dienstnehmeranteils durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds (kurz: IEF) den Haftungsbetrag auf € 25.651,75 zuzüglich 8,38% Verzugszinsen ab 06.06.2013 aus € 21.183,56 eingeschränkt und den entsprechenden Rückstandsausweis vom 06.06.2013 ausgestellt.

Die rückständigen Beiträge sind bei der Primärschuldnerin uneinbringlich.

Bis dato wurde seitens des Beschwerdeführers kein Nachweis der Gläubigergleichbehandlung erbracht.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die entscheidungsrelevanten Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.

Ergänzend ist beweiswürdigend auszuführen, dass vorliegend die Eigenschaft des Beschwerdeführers als verantwortlicher Vertreter und die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Primärschuldnerin gegeben: Der Beschwerdeführer ist - wie die strafgerichtliche Verurteilung zeigt - faktischer Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Die abweichende gesellschaftsrechtliche Konstruktion (mit einem anderen ausgewiesenen Geschäftsführer) dient bloß der Umgehung gesetzlicher Haftungen und ist unbeachtlich. Die rückständigen Beiträge sind bei der Primärschuldnerin uneinbringlich, zumal der Konkurs am 13.07.2012 aufgehoben und die Primärschuldnerin wegen Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht worden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 12.01.2016, Zl. Ra 2014/08/0028, zur ziffernmäßigen Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrags wie folgt aus: "... so legte die Revisionswerberin ihrem Bescheid einen Rückstandsausweis vom 2. Oktober 2012 zugrunde; in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde schränkte sie nach teilweiser Zahlung durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds den Haftungsbetrag ein und legte einen modifizierten Rückstandsausweis vom 6. Juni 2013 vor. Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert; die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstands samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld (vgl. OGH RIS-Justiz RS0040429 mwN). Indem die Revisionswerberin ihrem Bescheid den Rückstandsausweis zugrunde legte, brachte sie damit zum Ausdruck, auf welchen Sachverhalt sich die Vorschreibung gründet, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt. Auf Grund der Heranziehung des Rückstandsausweises, einer öffentlichen Urkunde mit erhöhtem Beweiswert, sind freilich keine (krassen bzw. besonders gravierenden) Ermittlungslücken im Sinn der oben aufgezeigten Rechtsprechung (Punkt 5.) zu erkennen. ..." Und weiters: "... Was die Frage nach dem Vorliegen einer kausalen schuldhaften Pflichtverletzung betrifft, so ist eine solche schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Es ist also seine Sache, die Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs: vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. Juni 1999, 99/08/0075). Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast auch nicht überspannt oder so aufgefasst werden, dass die Behörde - bzw. hier das Verwaltungsgericht - von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. April 1994, 93/08/0232; uva.). ..."

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche verfahrensgegenständlich nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden. Der Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und eine mündliche Erörterung lässt die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Der Beschwerdeführer hat die von der WGKK getroffenen Feststellungen in seiner Beschwerde nicht substantiiert bestritten (vgl. VwGH 06.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0159) und sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt. Trotz Ankündigung des Bundesverwaltungsgerichtes die Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu fällen, sofern nicht eine (zu erstattende) Äußerung etwas anderes erfordere, gab der Beschwerdeführer zur übermittelten WGKK-Stellungnahme samt modifiziertem Rückstandsausweis keine Stellungnahme ab. Auch hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren - auch nach Vorhalt der Stellungnahme der WGKK, in der auf die erforderlichen Nachweise zur Gläubigergleichbehandlung Bezug genommen wurde - keinerlei derartige Behauptungen aufgestellt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die WGKK.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

§ 539a Abs.1 ASVG normiert, dass für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend ist. Nach Abs. 2 können durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Abs. 3 hält fest, dass ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Gemäß Abs 4. sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Die Grundsätze, nach denen 1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise, 2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie 3. die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind - so in Abs. 5 geregelt.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0097) sind § 539a Abs. 2 und 3 ASVG jedoch nicht auf die Fälle der Umgehung der Versicherungspflicht beschränkt, sondern grundsätzlich im Rahmen des ASVG bei allen sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten anwendbar. Ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes im Sinne dieser Bestimmungen liegt jedenfalls dann vor, wenn die Gestaltung der rechtlichen Verhältnisse anders als mit der Absicht der Umgehung gesetzlicher Verpflichtungen nicht erklärt werden kann.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er nicht der handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit nicht der Verantwortliche der Primärschuldnerin gewesen sei, ist diesbezüglich festzuhalten, dass er als faktischer Machthaber der Primärschuldnerin im diesbezüglichen Finanzstrafverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien wegen Abgabenhinterziehung rechtskräftig verurteilt wurde.

Wenn - wie im vorliegenden Fall festgestellt - der Beschwerdeführer faktischer Geschäftsführer/Machthaber der Primärschuldnerin war, zieht auch das Bundesverwaltungsgericht für das sozialversicherungsbeitragsrechtliche Verfahren den Schluss, dass die gesellschaftsrechtliche Konstruktion der Primärschuldnerin lediglich deshalb derart gewählt wurde, um den Beschwerdeführer vor den einen Geschäftsführer nach dem Gesetz treffenden Sorgfaltsverbindlichkeiten und den damit verbundenen Haftungen zu schützen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0097 weiters ausführt, ist eine solche Konstruktion, die im Wesentlichen nur der Umgehung gesetzlicher Haftungen als Geschäftsführer dient, aber nach § 539a Abs. 2 ASVG insoweit unbeachtlich, als dadurch etwa auch die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG umgangen werden soll. An Stelle der unbeachtlichen Konstruktion tritt gemäß § 539a Abs. 3 ASVG jene, die den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessen gewesen wäre. Die vorliegende Rechtssache ist daher so zu beurteilen, als ob der Beschwerdeführer verantwortliches vertretungsbefugtes Organ und damit zur gesetzlichen Vertretung der Gesellschaft berufenes Organ gewesen wäre.

Voraussetzung für den Eintritt der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist auch, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind. Uneinbringlichkeit ist in der Regel - wie hier - bei einem abgeschlossenen Insolvenzverfahren gegeben. Verfahrensgegenständlich kann also die Beitragseinbringung als uneinbringlich qualifiziert werden, weil mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 13.07.2012 der Konkurs über die Primärschuldnerin nach Schlussverteilung aufgehoben und die Primärschuldnerin infolge Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht wurde.

Neben den Fragen der verantwortlichen Person und der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Primärschuldnerin ist deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, die schuldhaften und rechtswidrigen Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit Voraussetzung für die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG.

Was die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrages anbelangt, so legte die WGKK ihrem Bescheid einen Rückstandsausweis vom 02.10.2012 zugrunde; in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde schränkte sie nach teilweiser Zahlung durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds den Haftungsbetrag ein und legte einen modifizierten Rückstandsausweis vom 06.06.2013 vor. Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert. Die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld. Aufgrund des Vorliegens des Rückstandsausweises ist sohin hinreichend bestimmt, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt. Was die Frage nach dem Vorliegen einer kausalen schuldhaften Pflichtverletzung betrifft, so ist eine solche schon dann anzunehmen, wen der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtungen zu sorgen, unmöglich war. Es ist also seine Sache, die Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl. VwGH vom 29.06.1999, Zl. 99/08/0075). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine dahingehenden, hinreichend substanziierten Behauptungen aufgestellt.

Hat der Geschäftsführer nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, so hat ihn die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die es ihr - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - ermöglichen zu beurteilen, ob der Geschäftsführer ohne Verstoß gegen die ihm obliegende Gleichbehandlungspflicht vorgegangen ist und ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung trifft. Kommt der haftungspflichtige Geschäftsführer dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur eben angeführten Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist (VwGH 04.10.2001, Zl. 98/08/0368). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren - auch nach Vorhalt der Stellungnahme der WGKK, in der auf die erforderlichen Nachweise zur Gläubigergleichbehandlung Bezug genommen wurde - keine derartigen Behauptungen aufgestellt. Damit ist im Lichte der o.a. Rechtsprechung davon auszugehen, dass er seiner Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Gläubiger schuldhaft nicht nachgekommen ist. Da im Falle der Nichterbringung eines Nachweises der Gläubigergleichbehandlung der Vertreter der Primärschuldnerin konsequenterweise auch für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze haftet (vgl. nochmals VwGH, 04.10.2001, Zl. 98/08/0368), besteht die Haftung des Beschwerdeführers für die zur Nachverrechnung gelangten Beiträge im vorliegenden Fall sowohl dem Grunde als auch der Höhe (iSd Rückstandsausweises vom 06.06.2013) zu Recht.

Die Voraussetzungen für die Haftung des Beschwerdeführers gemäß § 67 Abs. 10 ASVG sind daher gegeben.

Gemäß § 83 ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze (Derntl a.a.O., § 67 Rz 103).

Da die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung zu tragen (vgl. Derntl a.a.O., § 67 Rz 104a). Somit erfolgte auch die Vorschreibung der Verzugszinsen im vorliegenden Fall zu Recht.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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