W133 2124501-1•BVwG W133 2124501-1
W133 2124501-1Tribunale amministrativo federale23 ago 2016
Behindertenpass, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigengutachten,<br/>Zusatzeintragung
W133 2124501-1/3E
W133 2124579-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX, gegen
1. ) den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 15.02.2016, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Begleitperson" im Behindertenpass sowie
2. ) den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, ebenfalls vom 15.02.2016, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass
beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerden werden die angefochtenen Bescheide
werden gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG in beiden Fällen
nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführerin wurde im Jänner 2015 vom Sozialministeriumservice ein Behindertenpass mit einem zum damaligen Zeitpunkt festgestellten Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) ausgestellt.
Sie stellte am 24.11.2015 die gegenständlich relevanten Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen 1. "Begleitperson" und 2. "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", begründete diese mit einer Verschlechterung des Leidenszustandes betreffend ihre Polyneuropathie-Erkrankung und legte medizinische Befunde, darunter einen Klinischen Befundbericht eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie und Vorstandes einer neurologischen Abteilung vom 18.11.2015 vor. In diesem Befundbericht wird nach ausführlicher Darstellung der neurologischen Statuserhebung Folgendes ausgeführt:
"Zusammenfassung:
Bei Frau H. besteht eine hochgradige ataktische Gangstörung aufgrund einer sensomotorischen Polyneuropathie mit hochgradiger Sensibilitätsstörung und Kraftminderung im Bereich der unteren Extremitäten. Der Gang ist hochgradig unsicher mit ungerichteter Fallneigung, die Pat. ist nur mit Unterstützung wenige Schritte gehfähig.
Aufgrund der hochgradigen Gehbehinderung ist der Patientin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus neurologischer Sicht nicht zumutbar.
...."
Seitens der belangten Behörde wurde in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.01.2016 erstatteten Sachverständigengutachten vom selben Tag wurde folgende Diagnose und gutachterliche Stellungnahme erstattet:
"Funktionseinschränkungen:
Gangbildstörung und Gangleistungsminderung bedingt durch das vorliegende Polyneuropathiesyndrom.
Gering eingeschränkte Belastbarkeit der rechten oberen Extremität.
Gutachterliche Stellungnahme:
Öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vorliegen und da keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt. Eine kurze Wegstrecke kann unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde betreffend vorliegendem Polyneuropathiesyndrom an den unteren Extremitäten aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen aus. Das vorliegende Armlymphödem rechts wurde mitberücksichtigt.
Aus gutachterlicher Sicht ist keine Begleitperson erforderlich - keine einzelne Gesundheits-schädigung noch das Zusammenwirken aller vorliegenden Funktionseinschränkungen bedingen die Notwendigkeit dieser beantragten Zusatzeintragung."
Der Befundbericht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie und Vorstandes einer neurologischen Abteilung vom 18.11.2015 findet im Gutachten keine Erwähnung.
Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht und ihr keine Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 15.02.2016 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerin vom 24.11.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragungen 1.) "Begleitperson" und 2.) "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) ab. Begründend stützte sich die belangte Behörde in diesem Bescheid auf das allgemeinmedizinische Gutachten vom 13.01.2016, wonach die Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen nicht gegeben seien.
Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31.03.2016 fristgerecht Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, die Verschlechterung ihrer polyneuropathischen Beschwerden sei vom Amtssachverständigen nicht entsprechend berücksichtigt worden. Aufgrund des neurologischen Befundberichtes vom 18.11.2015 habe die Beschwerdeführerin ihre Anträge eingebracht. Dieser Befundbericht sei im Gutachten nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin habe - entgegen den Ausführungen des Amtsarztes - nicht alleine, sondern nur mit dessen Hilfe aufstehen können. Sie benötige die Zusatzeintragung der "Begleitperson", da sie bewegungseingeschränkt sei und zur Vermeidung von Eigen- und Fremdgefährdung einer zweiten Person bedürfe. Es bestehe eine massive möbilitätseinschränkende Gehbehinderung, auf Grund welcher die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nachweislich nicht zumutbar sei. Der Beschwerde wurde ein ausführlicher Klinischer Befundbericht desselben Facharztes für Neurologie und Psychiatrie und Vorstandes einer neurologischen Abteilung vom 30.03.2016, welcher auch den Befund vom 18.11.2015 erstattet hatte, beigelegt. Darin wird nach ausführlicher Darstellung des neurologischen Status Folgendes ausgeführt:
"Zusammenfassung und Procedere:
Bei Frau H. besteht eine hochgradige Gangstörung aufgrund einer sensomotorischen Polyneuropathie und einer lumbalen Vertebrostenose. Es besteht eine hochgradige Sensibilitätsstörung, Kraftminderung und Ataxie im Bereich der unteren Extremitäten. Der Gang ist hochgradig unsicher mit ungerichteter Fallneigung, die Pat. ist nur mit Unterstützung für wenige Schritte gehfähig. Die maximale Gehstrecke beträgt wenige Meter.
Gemäß der 495. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist lt. § 1. (2} 3. festzustellen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist.
Im Falle von Frau H. ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere deshalb nicht zumutbar, weil eine erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten besteht.
Somit sind die Voraussetzungen für die Ausstellung
2. eines Parkausweises für Menschen mit Behinderung nach § 29b StVO zweifelsfrei gegeben.
Zudem ist der Bedarf einer ständigen Begleitperson (Sturzgefahr) gegeben.
Ich bitte deshalb höflich um positive Bearbeitung des diesbezüglichen Ansuchens von Frau H..
Für etwaige Rückfragen stehe ich jederzeit gerne zur Verfügung."
Die Beschwerde wurde am 31.03.2016 eingebracht.
Die belangte Behörde übermittelte ohne weitere nachvollziehbare Ermittlungen oder Verfahrensschritte mit Schreiben vom 05.04.2016 die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht.
Im Schreiben findet sich folgender Satz: "Bemerkung: Kein Hinweis für eine Beschwerdevorentscheidung!".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beiden zu beurteilenden Verfahren werden gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Nach dem klaren Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG somit insbesondere auch dann in Betracht, wenn die Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat bzw gravierende Ermittlungslücken im verwaltungsbehördlichen Verfahren bestehen (vgl. nochmals das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
Die angefochtenen Bescheide erweisen sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als gravierend mangelhaft:
§ 47 BBG lautet:
"§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:
§ 1 ....
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
c).......
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine
diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG
vorliegen.
e).......
................
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
--Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z.1 lit. a verfügen;
--Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d verfügen;
--bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;
--Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen;
--Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und
--schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr).
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)......"
Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, ist gemäß § 5 Abs. 1 leg.cit. mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Nicht entscheidend Anderes gilt nach der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Notwendigkeit einer Begleitperson verfahrensgegenständlich ist (vgl. VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024).
Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Nach dem im Beschwerdefall anwendbaren § 46 dritter Satz BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Die Einführung der Neuerungsbeschränkung erfolgte mit der gleichen Gesetzesnovelle, mit der auch eine (vom VwGVG abweichende) Verlängerung der dem Sozialministeriumservice eingeräumten Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung festgelegt wurde. Aus den parlamentarischen Materialien folgt, dass der Gesetzgeber zwischen der Schaffung großzügigerer Möglichkeiten der Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen einerseits und der Beschränkung neuer Tatsachen und Beweise im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen unmittelbaren Zusammenhang ("im Gegenzug") gesehen hat. Die Regierungsvorlage erläutert dies wie folgt (527 BlgNR 25. GP, 4-5):
"In der Praxis hat sich gezeigt, dass neu vorgelegte medizinische Befunde und die oftmals erforderliche Beiziehung von neuen Sachverständigen häufig einen zeitnahen Abschluss der Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wesentlich erschweren. Es soll daher die derzeit für Beschwerdevorentscheidungen vorgesehene zweimonatige Entscheidungsfrist auf zwölf Wochen verlängert werden. Hierdurch bleibt es einerseits Menschen mit Behinderung unbenommen, im Verfahren vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bzw. in einer allfälligen Beschwerde gegen einen Bescheid alle Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Außerdem wird es dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ermöglicht in erster Instanz eine fundierte Entscheidung zu treffen, sodass die Menschen mit Behinderung durch eine gesamt zu erwartende kürzere Verfahrensdauer schneller zu ihrem Recht kommen. Im Gegenzug soll eine auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht begrenzte Neuerungsbeschränkung geschaffen werden. ..."
Im Gesetzeswortlaut ("in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") kommt zum Ausdruck, dass die Neuerungsbeschränkung nicht für das Beschwerdeverfahren als Ganzes (d.h. einschließlich des behördlichen Beschwerdevorverfahrens), sondern erst ab dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (somit ab Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und somit nicht bereits im behördlichen Beschwerdevorverfahren) gelten soll. Neuerungen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht werden, sind daher von vornherein nicht von der Beschränkung erfasst und können (müssen) auch vom Bundesverwaltungsgericht noch berücksichtigt werden. Besonders klar kommt die entsprechende Gesetzesintention im Ausschussbericht (564 BlgNR 25. GP) zum Ausdruck, wo es heißt:
"Der Ausschuss für Arbeit und Soziales stellt dazu fest, dass dieses Neuerungsverbot nur unmittelbar für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, nicht jedoch für die Beschwerdevorentscheidung gilt. Weiters geht der Ausschuss davon aus, dass das Sozialministeriumsservice die Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung einschließlich einer allfälligen Beweisergänzung im Sinne einer sozialen Rechtsanwendung und der Verfahrensökonomie nutzen wird, auf jeden Fall jedoch bei Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel in der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung zu ergehen hat."
Im vorliegenden Fall stellte die Beschwerdeführerin die gegenständlichen Anträge auf Grund einer von ihr vorgebrachten Verschlechterung ihrer Polyneuropathie-Erkrankung und ihres Allgemeinzustandes und legte zur Untermauerung auch einen entsprechenden Befundbericht eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie und Vorstandes einer neurologischen Abteilung vom 18.11.2015 vor, worin der Beschwerdeführerin eine hochgradige ataktische Gangstörung aufgrund einer sensomotorischen Polyneuropathie mit hochgradiger Sensibilitätsstörung und Kraftminderung im Bereich der unteren Extremitäten befundiert wurde. Der Gang sei hochgradig unsicher mit ungerichteter Fallneigung, die Patientin sei nur mit Unterstützung wenige Schritte gehfähig. Der Erstellung des Befundes lag laut den dortigen Ausführungen eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin mit ausführlicher Erhebung des neurologischen Status zugrunde.
Im allgemeinmedizinischen Gutachten vom 13.01.2016, in welchem der Amtssachverständige zwei Monate später zu einer völlig widersprüchlichen Beurteilung des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin gelangte, findet der widersprechende fachärztliche Befundbericht vom 18.11.2015 keinerlei Erwähnung.
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin vor Erlassung des Bescheides auch kein Parteiengehör eingeräumt und ihr das Gutachten stattdessen erst als Beilage zu den verfahrensabschließenden Bescheiden übermittelt.
Zwar ist die Unterlassung des Parteiengehörs dann, wenn die dem Parteiengehör zuzuführenden Informationen im Bescheid (oder als Beilage dazu) mitgeteilt werden, im Regelfall saniert, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu diesen Ermittlungsergebnissen zu äußern (z.B. VwSlg. 13.692 A/1992; VwGH 30.01.1995, 93/07/0112 mwN; zum VwGVG s. VwGH 29.01.2015, Ra 2014/07/0102; VwGH 26.02.2015, Ra 2015/07/0005; 10.09.2015, Ra 2015/09/0056, Dworak, Die Heilung der Verletzung des Parteiengehörs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ZVG 2015, 314).
Dies ändert jedoch nichts daran, dass diese Vorgangsweise nicht dem in § 45 Abs. 3 AVG für das Beweisverfahren verankerten Grundsatz des Parteiengehörs entspricht. Bei Ermittlungsmängeln kann eine solche Vorgangsweise auf ein "Delegieren" an das Verwaltungsgericht hindeuten, welches die Aufhebung des Bescheides unter Zurückverweisung an die belangte Behörde auslösen kann bzw. rechtfertigt (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die angesprochene Praxis wirkt sich insgesamt unökonomisch aus, weil sie dazu führt, dass ein Beschwerdeführer erst ein Beschwerdeverfahren anstrengen muss, um allfällige Bedenken vorzubringen, die bei richtiger Vorgangsweise bereits im Verfahren vor der Behörde bzw. im Bescheid abzuhandeln - und idealerweise auszuräumen - wären.
Angesichts des Umstandes, dass die belangte Behörde das Sachverständigengutachten vom 13.01.2016 nicht dem Parteiengehör unterzogen hat, hatte die Beschwerdeführerin erst anlässlich der Beschwerdeerhebung bzw. im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit, den Ermittlungsergebnissen entgegenzutreten und - unter allfälliger Vorlage medizinischer Beweismittel - auszuführen ob, gegebenenfalls welche gutachterlichen Ausführungen dem tatsächlichen Leidensausmaß widersprechen.
Darüber hinaus erhob die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde substantiierte Einwendungen gegen das Gutachten des Amtssachverständigen und legte als Beilage einen weiteren aktuellen neurologischen klinischen Befundbericht vom 30.03.2016 vor, welcher wiederum eine ausführliche und fachärztliche, dem Gutachten des Amtssachverständigen gänzlich widersprechende medizinische Beurteilung des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin enthält und welchem auch wieder eine ausführliche neurologische Statuserhebung der Beschwerdeführerin zu Grunde lag. In diesem Befundbericht, der in seiner Ausführlichkeit auch auf die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen Bezug nimmt und dem Gutachten des Amtssachverständigen durchaus auf gleicher fachlicher Ebene begegnet, wird der Beschwerdeführerin neuerlich ein hochgradig unsicherer Gang mit ungerichteter Fallneigung bescheinigt, die Patientin sei nur mit Unterstützung für wenige Schritte gehfähig. Die maximale Gehstrecke betrage wenige Meter. Allerspätestens mit Erhebung der Beschwerde hätte die belangte Behörde daher eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens veranlassen müssen.
In Zusammenschau der unterbliebenen Einräumung des Parteiengehörs zum eingeholten Sachverständigengutachten mit der - trotz Vorliegens eines unschlüssigen bzw unvollständigen Gutachtens des Amtssachverständigen und Bestreitung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in der Beschwerde - erfolgten Abstandnahme von der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung besteht hinreichender Grund zur Annahme, dass die Behörde Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. in diesem Sinne auch bereits vergleichbare Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes, etwa vom 31.05.2016, Zl. W238 2122621-1, und andere).
Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst wäre im vorliegenden Fall aber weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden.
Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der in § 46 BBG vorgesehenen Neuerungsbeschränkung geboten (vgl. dazu bereits die obigen Ausführungen).
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ein neuerliches medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Neurologie - basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin - einzuholen und bei ihrer Entscheidungsfindung die Ergebnisse der Begutachtung unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und sämtlicher medizinischer Beweismittel zu berücksichtigen haben.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Es war somit in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung (vgl. die oben zitierten Entscheidungen des VwGH), des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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