W133 2004912-1•BVwG W133 2004912-1
W133 2004912-1Tribunale amministrativo federale23 ago 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W133 2004912-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 14.02.2013, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson" im Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz sowie § 1 Abs. 2 Z 2 lit. a der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 15 Gesundheitswesen, vom 10.03.1997 wurde im Instanzenzug festgestellt, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung eines Zustandes nach Hüftgelenksendoprothese 70 von Hundert (v.H.) beträgt und der Beschwerdeführer ab 13.02.1996 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
Dem Beschwerdeführer wurde im Jänner 2005 vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:
Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), auf Grund eines entsprechenden Antrages des Beschwerdeführers am 10.11.2004, ein Behindertenpass mit einem zum damaligen Zeitpunkt festgestellten Grad der Behinderung von 70 von Hundert (v.H.) ausgestellt.
Mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 24.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Pflegegeldanspruch der Stufe 1 zuerkannt.
Am 13.08.2012 beantragte der Beschwerdeführer neben der Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung unter anderem auch die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson" im Behindertenpass.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. Im Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.11.2012 kam dieser nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers zusammengefasst zur medizinischen Beurteilung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Gehbehinderung" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" durch das objektivierbare geringe Ausmaß der Gangstörung nicht erreicht würden. Ebenso habe die Notwendigkeit einer Begleitperson nicht verifiziert werden können, da selbständiges Gehen und Orientieren im öffentlichen Raum möglich und zumutbar seien. Der Sachverständige stellte weiters medizinisch einen Grad der Behinderung von 60 v.H. fest.
Unter Verweis auf das, dem arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren zu Grunde liegende orthopädische Gutachten vom 28.09.2012 erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Gutachten der belangten Behörde nicht einverstanden.
Die belangte Behörde befasste daraufhin neuerlich den Ärztlichen Dienst mit den erhobenen Einwendungen, was jedoch zu keiner Änderung der medizinischen Beurteilung führte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.02.2013 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.08.2012 auf Vornahme der Zusatzeintragung "...bedarf einer Begleitperson" im Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) ab. Begründend stützte sich die belangte Behörde in diesem Bescheid auf das allgemeinmedizinische Gutachten vom 08.11.2012, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht gegeben seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.03.2013 fristgerecht Berufung an die damals zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (im Folgenden kurz: Bundesberufungskommission).
Darin bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er leide seit 1999 an weiteren Erkrankungen, sei seit 2000 insulinpflichtig und auch sein Gesundheitszustand betreffend seine Implantate habe sich nicht gebessert, sondern verschlechtert. Es scheine ihm so, als ob das orthopädische Gutachten aus dem arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren nichts zähle. Der Gutachter bestätige, dass er keine weiten Fußwege mehr alleine bewältigen könne, max. 200 Meter. Für das Einkaufen und Arztbesuche benötige er immer eine Hilfe. Er leide auch unter ständigen Schmerzen. In der Berufung werden in weiterer Folge konkrete Einwendungen gegen das allgemeinmedizinische Gutachten der belangten Behörde vorgebracht. Betreffend den verfahrensgegenständlich zu Grunde liegenden Bescheid in Bezug auf die Zusatzeintragung der Begleitperson, führt der Beschwerdeführer weiters aus, es liege im Interesse der belangten Behörde, ihm diesen Eintrag zu gewähren. Der Beschwerdeführer habe eine Stentimplantation im Jahr 2012 durchführen müssen und seine Mitralklappe schließe nicht mehr richtig. Im Zuge dessen bestehe bei ihm immer erhöhtes Risiko eines Gehunfalles sowie "jeglicher anderen Art". Um dies zu vermeiden, ersuche er unter anderem um die Zuerkennung der Begleitperson.
Die Bundesberufungskommission holte in weiterer Folge weitere medizinische Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Unfallchirurgie, Innere Medizin und Allgemeinmedizin ein. Die Gutachter kamen zusammengefasst zu den medizinischen Beurteilungen, dass beim Beschwerdeführer auf Grund der festgestellten Untersuchungsergebnisse ein Grad der Behinderung von nur mehr 50% bestehe und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Gehbehinderung", "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und "Der Inhaber des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson" nicht bzw nicht mehr vorlägen.
Unter Berücksichtigung dieser gutachterlichen Beurteilungen wurde mit erstem Bescheid der Bundesberufungskommission vom 10.12.2013 der Grad der Behinderung mit 50 v.H. neu festgesetzt, mit zweitem Bescheid der Bundesberufungskommission vom 10.12.2013 festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung der Zusatzvermerke "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" und "Der Inhaber des Behindertenpasses ist gehbehindert" nicht mehr vorliegen und mit drittem Bescheid der Bundesberufungskommission vom 10.12.2013 - dieser betrifft das gegenständliche Verfahren - festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzvermerkes "Der Inhaber des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson" nicht vorliegen.
Gegen diesen dritten Bescheid der Bundesberufungskommission vom 10.12.2013 betreffend die Zusatzeintragung der "Begleitperson" erhob der Beschwerdeführer mit anwaltlichem Schriftsatz vom 04.02.2014 eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Erkenntnis vom 01.03.2016 hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der Bundesberufungskommission vom 10.12.2013 betreffend die Zusatzeintragung der "Begleitperson" wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist daher die, nunmehr als "Beschwerde" bezeichnete Berufung gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.02.2013, womit der Antrag des Beschwerdeführers vom 13.08.2012 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson" im Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen wurde.
Die behebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes langte am 21.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde in der Folge die neuerliche Begutachtung des Beschwerdeführers durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie und Fachärztin für Orthopädie veranlasst.
Im Gutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie und Fachärztin für Orthopädie vom 03.06.2016 wird nach Darstellung der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.05.2016 und Erhebung des klinischen Status folgende Diagnoseliste erstellt und Stellungnahme erstattet:
"Diagnosenliste:
Hüfttotalendoprothese beidseits
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Koronare Herzkrankheit
Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig, diabetisches Neuropathiesyndrom
STELLUNGNAHME:
ad 1) Ist der Beschwerdeführer zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig auf die Hilfe einer zweiten Person angewiesen?
Der Beschwerdeführer ist zur Fortbewegung im öffentlichen Raum nicht auf die Hilfe einer 2. Person angewiesen.
ad 2) Liegt beim Beschwerdeführer eine deutliche Entwicklungsverzögerung vor und/oder sind ausgeprägte Verhaltensveränderungen objektivierbar?
Es liegt keine Entwicklungsverzögerung vor, Verhaltensveränderungen sind nicht objektivierbar.
ad 3) Sind beim Beschwerdeführer kognitive Einschränkungen feststellbar, wodurch er im Öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständig der Hilfe einer zweiten Person bedarf?
Nein.
Der Beschwerdeführer ist in allen Qualitäten orientiert, Hinweise auf Eigengefährdung finden sich weder in den vorgelegten Befunden noch bei der klinischen Untersuchung,
Der Beschwerdeführer ist am 23. 5. 2016 ohne Begleitung zur amtlichen Untersuchung gekommen.
ad 4) Welche Gesundheitsschädigungen liegen vor, die im Hinblick auf eine allfällige Vermeidung von Eigengefährdung (Sturzrisiko) und/oder dadurch bedingte Bewegungseinschränkungen die Hilfestellung einer anderen Person erfordern?
Es liegen keine Gesundheitsschädigungen vor, welche die Hilfestellung einer anderen Person erfordern.
Im Bereich beider Hüftgelenke wurden Totalendoprothesen implantiert (1995-1997), es finden jährliche Röntgenkontrollen statt. Der bei der klinischen Untersuchung festgestellte Bewegungsumfang ist gut, eine muskuläre Insuffizienz konnte beidseits nicht festgestellt werden (Trendelenburg beidseits negativ, kein Hinweis für Insuffizienzhinken), es liegt somit eine gute muskuläre Stabilisierung beider Hüftgelenke vor.
Im Bereich der Wirbelsäule sind lumbal geringgradige Einschränkungen der Beweglichkeit und Druckschmerzen im lumbosakralen Übergangsbereich feststellbar, ein neurologisches Defizit im Sinne von Lähmungen oder Gefühlsstörungen ist weder befundmäßig belegt noch konnte es bei der klinischen Untersuchung festgestelit werden.
Bzgl. koronare Herzkrankheit wird angegeben, dass regelmäßig Nitrolingualspray erforderlich sei. Ein anamnestischer oder klinischer Hinweis für eine kardiale Dekompensation liegt nicht vor, es sind auch keine diesbezüglichen Befunde vorgelegt worden. Eine hochgradige Atemnot schon bei geringsten körperlichen Anstrengungen ist aus dem Untersuchungsergebnis nicht ableitbar und fachärztlich nicht belegt.
Hinweise für Dekompensation und somit Sturzgefährdung liegen nicht vor.
Diabetes mellitus ist laut Angabe seit einem Jahr nicht insulinpflichtig, medikamentös gut eingestellt. Nachgereicht wird ein Befund der Nervenleitgeschwindigkeit vom 17. 9. 2013, welcher eine grenzwertige Nervenleitgeschwindigkeit attestiert. Bei der klinischen Untersuchung findet sich jedoch kein Hinweis für eine Gangunsicherheit.
Die im Vorgutachten vom 17. 9. 2013, Abl. 58/ 23, eingestufte Beweglichkeitseinschränkung der rechten Schulter ist aktuell nicht mehr nachweisbar, im Bereich beider oberer Extremitäten konnte keine Funktionseinschränkung festgestellt werden, beidseits gute Kraftentfaltung bei guter Bemuskelung.
Die nachgereichten Röntgenbefunde fließen in die Beurteilung ein und führen zu keiner Änderung, da keine neuen Informationen daraus gewonnen werden können.
Weder die Leidensformen für sich alleine noch ein Zusammenwirken sämtlicher Gesundheitsschädigungen erfüllen derzeit die Kriterien für beantragte Zusatzeintragung der Begleitperson.
ad 5) Liegt eine Gangbildstörung vor?
Es liegt keine Gangbildstörung vor.
In der Begutachtungssituation wird zwar ein Gehstock verwendet, die behinderungsbedingte Erfordernis ist jedoch durch die festgestellten Leiden nicht begründbar. In der klinischen Gangbildanalyse konnte ein ausreichend sicheres und zügiges, hinkfreies Gehen barfuß ohne Verwendung einer Gehhilfe festgestellt werden. Eine muskuläre Insuffizienz liegt nicht vor, das anamnestisch angegebene Wegsacken in der linken Hüfte ist bei seitengleicher guter Bemuskelung und ohne nachweisbare neurologische Defizite nicht nachvollziehbar. Vermehrte Schmerzen sind beim Zurücklegen kurzer Wegstrecken nicht zu erwarten, Schmerzmittel werden nur gelegentlich verwendet (Tramal 100 mg bei Bedarf).
ad 6) Ausführliche Stellungnahme zum vorgelegten Gutachten von XXXX vom 28. 9. 2012, Abl. 31-42:
Das in Abl. 40 angeführte Schonhinken und der etwas kleinschrittige Gang können bei der aktuellen Untersuchung nicht mehr festgestellt werden, es liegt somit eine Verbesserung vor. Im Unterschied zur damaligen Untersuchung wird jetzt allerdings eine Ganghilfe verwendet, die behinderungsbedingte Erfordernis ist jedoch nicht nachvollziehbar.
Der orthopädische Status Abl. 31-42 unterscheidet sich nicht wesentlich vom aktuellen Befund, außer im Bereich der rechten Schulter, hier kann aktuell keine Funktionseinschränkung mehr festgestellt werden.
Ein Vergleich hinsichtlich Funktion der Hüftgelenke ist nur eingeschränkt möglich, da sich der Status XXXX bezüglich Hüftgelenke auf die Beschreibung der Narben nach Hüfttotalendoprothese beidseits beschränkt (Abl. 35). Es wurde weder auf die muskuläre Situation noch auf den Bewegungsumfang eingegangen.
Leiden 1 (Abl.73) umfasst Aufbrauchserscheinungen im Bereich des Stütz-und Bewegungsapparates. Eine Angabe über Art und Ausmaß der Aufbrauchserscheinungen liegt jedoch nicht vor. Die aufgelisteten Leiden Nummer 2-4 stellen radiologische Beschreibungen dar, funktionelle Einschränkungen können dadurch nicht abgeleitet werden. Die in Leiden 5 beschriebene hochgradige schmerzhafte Bewegungseinschränkung liegt aktuell nicht mehr vor, Verkalkungsherde im Bereich der rechten Schulter führen nicht zwingend zu einer Funktionseinschränkung.
Leiden 6 und 7 beschreiben Narben am Unterbauch und im Bereich beider Hüftgelenke nach Hüfttotalendoprothese beidseits, Angaben über Funktionsdefizite berechtigt Gelenke liegen nicht vor, ein Vergleich mit dem Gutachten daher nur eingeschränkt möglich.
Eine maßgebliche Funktionsminderung des Stütz-und Bewegungsapparates, welche mit einer relevanten Gangbildbeeinträchtigung, Gangleistungsminderung und einem erhöhten Sturzrisiko einhergeht, kann dem Gutachten XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, jedenfalls nicht entnommen werden.
Ebenso kann dem Gutachten nicht entnommen werden, dass es - wie im Berufungsvorbringen angegeben - laut XXXX unmöglich sei, 200 m zurückzulegen.
Im Gutachten XXXX vom 28.9. 2012 ist der Sachverständige zum damaligen Zeitpunkt zu dem Schluss gekommen, dass der Revisionswerber nicht in der Lage sei, folgende Tätigkeiten zu verrichten bzw. dafür Hilfe benötige: Reinigung der Wohnung, Waschen der Wäsche, Beschaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, Mobilitätshilfe im weiteren Sinn, Zubereitung einer abwechslungsreichen Hausmannskost.
Maßgeblich für die Beurteilung, ob die Kriterien für die beantragte Zusatzeintragung erfüllt sind, sind bei der aktuellen klinischen Untersuchung feststellbare Funktionseinschränkungen unter Berücksichtigung aktueller Befunde.
Es konnte eine offenkundige Verbesserung der Leidenszustände, insbesondere betreffend die rechte Schulter und den Bewegungsumfang der Hüftgelenke sowie das Gangbild festgestellt werden. Aktuelle Befunde werden nicht vorgelegt.
ad 7) Ausführliche Begründung zu einer allfälligen zu den bisher eingeholten Sachverständigengutachten abweichende Beurteilung:
Keine abweichende Beurteilung zu bisher eingeholten Sachverständigengutachten.
ad 8) Feststellung ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2016 wurden beide Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert, ihnen mitgeteilt, dass nach der aktuellen gutachterlichen Einschätzung die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung der "Begleitperson" nicht gegeben wären. Es wurde den Parteien weiters mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert, und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, binnen 14 Tagen zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Die Parteien wurden weiters darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Möglichkeit des Antrages auf eine mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht und das Gericht derzeit in Aussicht nimmt, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.
Beide Parteien erstatteten keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses.
Der Beschwerdeführer stellte am 13.08.2012 den gegenständlich relevanten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson" im Behindertenpass.
Beim Beschwerdeführer bestehen aktuell folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Hüfttotalendoprothese beidseits
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Koronare Herzkrankheit
Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig, diabetisches Neuropathiesyndrom
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung, medizinischer Beurteilungen und deren Auswirkungen und des mangelnden Erfordernisses einer Begleitperson werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie und Fachärztin für Orthopädie vom 03.06.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über keine Eintragungen nach § 1 Abs. 2 Z.1 lit. a und § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen in seinem Behindertenpass. Er ist zur Fortbewegung im öffentlichen Raum nicht ständig auf die Hilfe einer zweiten Person angewiesen; diesbezüglich wird auch auf die noch folgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Es liegt beim Beschwerdeführer auch keine Entwicklungsverzögerung vor, Verhaltensveränderungen sind nicht objektivierbar. Der Beschwerdeführer ist in allen Qualitäten orientiert, Hinweise auf Eigengefährdung finden sich weder in den vorgelegten Befunden noch bei der gutachterlichen klinischen Untersuchung. Der Beschwerdeführer ist am 23.05.2016 ohne Begleitung zur amtlichen Untersuchung gekommen. Es liegen keine Gesundheitsschädigungen vor, welche die Hilfestellung einer anderen Person im öffentlichen Raum erfordern.
Weder die Leidensformen für sich alleine noch ein Zusammenwirken sämtlicher Gesundheitsschädigungen erfüllen derzeit die Kriterien für die beantragte Zusatzeintragung der Begleitperson.
Das aktuelle Gutachten wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Die Feststellungen zum Behindertenpass, der gegenständlichen Antragstellung und zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen sowie zu den mangelnden Erfordernissen einer Begleitperson gründen sich auf das, seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie und Fachärztin für Orthopädie vom 03.06.2016 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren aktuelles Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten setzt sich auch nachvollziehbar mit den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Befunden sowie insbesondere mit den Abweichungen zu dem, dem arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren zu Grunde liegenden orthopädischen Gutachten vom 28.09.2012 auseinander. Die getroffenen Beurteilungen basieren auf den im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen Befunden und entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (zur Art und zum Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen wird auf die detaillierten, oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen). Die Gutachterin berücksichtigte auch die vom Beschwerdeführer nachgereichten Befunde.
Aus der Darstellung der Untersuchungsergebnisse im Gutachten ergibt sich eine entscheidungsrelevante offenkundige Verbesserung der Leidenszustände, insbesondere betreffend die rechte Schulter und den Bewegungsumfang der Hüftgelenke sowie das Gangbild (vgl. die Ausführungen im Gutachten). Die gutachterlichen Beurteilungen und Stellungnahmen finden auch nachvollziehbare Deckung in den Ergebnissen der Statuserhebung (vgl. auszugsweise aus dem Gutachten zu den unteren Extremitäten):
"Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.
Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse: Bandmaß Oberschenkel beidseits 46 cm, Unterschenkel beidseits 37 cm.
Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.
Hüftgelenk beidseits: Narbe nach Hüfttotalendoprothese, kein Stauchungsschmerz, kein Hinweis auf Lockerung, kein Rotationsschmerz, Druckschmerz über dem Trochanter major der linken Hüfte.
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften S beidseits 0/100, IR/AR beidseits 20/0/20, Knie , Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Geringgradig Hartspann paralumbal. Druckschmerz iumbosakraler Übergang, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 30 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit einem Gehstock, rechts geführt, ohne Begleitung, das Gangbild mit Schuhen und Gehhilfe hinkfrei, elastisch.
Der Barfußgang ohne Hilfsmittel hinkfrei und zügig, sicher.
Kein Hinweis für Insuffizienzhinken, Trendelenburg beidseits negativ.
Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
......"
Seitens beider Parteien wurde das Gutachten nicht bestritten. Der Beschwerdeführer erhob keinerlei Einwendungen mehr gegen das Gutachten vom 03.06.2016 und brachte auch keinerlei weitere Beweismittel vor, die auf eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens schließen lassen oder dem Gutachten widersprechen würden.
Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 03.06.2016. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
...
§ 47 BBG lautet:
"§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:
§ 1 ....
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
c).......
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine
diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG
vorliegen.
e).......
................
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
--Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z.1 lit. a verfügen;
--Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d verfügen;
--bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;
--Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen;
--Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und
--schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr).
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in
§ 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten
eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es
zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen
erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen
Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der
Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen
Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und
Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)......"
Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, ist gemäß § 5 Abs. 1 leg.cit. mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Nicht entscheidend Anderes gilt nach der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Notwendigkeit einer Begleitperson verfahrensgegenständlich ist (vgl. VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024).
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie und Fachärztin für Orthopädie vom 03.06.2016 zu Grunde gelegt, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung der "Begleitperson" aktuell nicht vorliegen.
Im Hinblick auf die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung der "Begleitperson" besteht nach der aktuellen gutachterlichen Beurteilung, welche vom Gericht der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, ein Zustand, welcher die Vornahme dieses Zusatzvermerks rechtlich nicht rechtfertigt. Der Beschwerdeführer ist zur Fortbewegung im öffentlichen Raum nicht ständig auf die Hilfe einer zweiten Person angewiesen. Er verfügt zudem auch nicht über einen Zusatzvermerk nach § 1 Abs. 2 Z.1 lit. a der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ("Der Inhaber des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen"). Eine Entwicklungsstörung oder ausgeprägte Verhaltensveränderung liegt nicht vor. Es bestehen auch keine kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen würden.
Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, erhob der Beschwerdeführer - trotz ausdrücklichen Hinweises, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage dieser Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert - keinerlei Einwendungen gegen diese Beurteilung und legte auch keine Befunde oder Gutachten vor, die dem Gutachten widersprechen würden.
Da festzustellen war, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen und Funktionsbeeinträchtigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson" rechtfertigt und daher die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung der "Begleitperson" nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren (objektivierten) Verschlechterung des Leidenszustandes eine neuerliche Prüfung der Zusatzeintragung der "Begleitperson" nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht und auf die Einwände und vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht und dem der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Gangbild, Sturzgefährdung, kognitive Wahrnehmung) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom Verwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen; gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass - sollte er sich nicht gegenteilig äußern - eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Der Beschwerdeführer hat sich daraufhin nicht mehr geäußert. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an den Beschwerdeführer und der ihm explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden (vgl. in diesem Sinne auch die Entscheidungen des BVwG etwa vom 26.01.2016, I402 2114980-1 und I402 2113408-1 ).
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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