W120 1433086-1•BVwG W120 1433086-1
W120 1433086-1Tribunale amministrativo federale23 ago 2016
befristete Aufenthaltsberechtigung, Blutrache, Glaubhaftmachung,<br/>mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz, Versorgungslage
W120 1433086-1/42E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. Februar 2013, Zl XXXX , nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 25. Jänner und 5. April 2016 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG iVm § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG iVm § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 23.08.2017 erteilt.
III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG aufgehoben.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der tadschikischen Volksgruppe, stellte am 1. August 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005.
2. In seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er aus der Provinz XXXX stamme.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er in Afghanistan in Lebensgefahr sei und bei einem Unternehmen namens " XXXX " als Supervisor gearbeitet habe. In diesem Unternehmen sei ein Transportfahrzeug verschwunden und ein Mitarbeiter dabei ums Leben gekommen. Da der Beschwerdeführer den Mitarbeiter zur Reparatur geschickt habe, sei die Schuld auf den Beschwerdeführer geschoben worden. Die Familie des verstorbenen Mitarbeiters sei hinter dem Beschwerdeführer her und wolle diesen töten, da diese der Meinung gewesen sei, dass der Beschwerdeführer Schuld am Tod des Mitarbeiters trage. Sein einziger Ausweg sei die Flucht aus der Heimat gewesen.
3. In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 14. Dezember 2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er ledig sei, keine Kinder habe, seine Mutter Hausfrau sowie sein Vater in Pension sei und der Beschwerdeführer noch zwei Brüder habe.
Zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, führte der Beschwerdeführer wortwörtlich Folgendes aus:
"[...]
Angaben zum Fluchtgrund:
Frage: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung!).
Antwort: Ich habe zuletzt in Afghanistan für die Firma XXXX in XXXX gearbeitet. Das ist eine Transportfirma und diese Firma hat ausschließlich für die XXXX gearbeitet. Für XXXX haben wir Logistikarbeit gemacht, vor allem haben wir Container, Panzer und Schwerfahrzeuge, innerhalb von Afghanistan transportiert. Ich war dort ein Supervisor bzw. ein Vorarbeiter. Meine Arbeitszeit war von 16.00 bis 24.00 Uhr. Ich hatte dort einen Mitarbeiter namens XXXX . Er war zuständig für die Transportabteilung. Wenn unsere Fahrzeug, das Depot verlassen hatten, musste er und seine Mitarbeiter, die letzte Kontrolle durchführen, das heißt, ob die Fahrzeuge genug Benzin hatten und wann genau die Fahrzeuge das Depot verlassen hatten und wenn Fahrzeuge unterwegs irgendwo eine Panne hatten, wurde er benachrichtigt und er leitete das an mich weiter.
Am 15.05.2012 hat XXXX gegen 22.00 Uhr mir Bescheid gesagt, dass ein Fahrzeug mit der Nummer XXXX in XXXX , XXXX eine Panne hat. Ich habe nachgefragt und er sagte, dass das Fahrzeug wahrscheinlich ein Stromproblem hat. Ich habe dann reagiert und Herrn XXXX , Sohn des XXXX , ein Autoelektriker der Firma XXXX , dorthin geschickt. Gegen
23. 30 Uhr habe ich ihn angerufen, er hat aber nicht abgehoben. Ich habe es zwei-, dreimal versucht, aber ich konnte ihn nicht erreichen. Am Ende meiner Arbeitszeit ging ich dann wie immer nach Hause.
Gegen 01.15 Uhr habe ich einen Anruf vom Handy des XXXX erhalten. Ein Mann hat sich als Arzt vorgestellt und sagte, dass Herr XXXX im Krankenhaus XXXX in XXXX in Behandlung wäre, da er verletzt sei und ich solle zum Krankenhaus kommen.
Ich habe dann versucht XXXX telefonisch zu erreichen, er war aber nicht erreichbar. Dann ging ich zum Haus von XXXX . Ich erzählte vom Anruf betreffend XXXX und bat XXXX mit mir ins Krankenhaus zu gehen. Dieser wollte aber nicht mitgehen und sagte, dass er mit XXXX nichts zu tun gehabt habe. Ich sagte dann zu ihm, dass er wegen der Autopanne unterwegs war. Auch verleugnete nun XXXX , überhaupt etwas darüber zu wissen.
XXXX ging wieder ins Haus und ich ging alleine ins Krankenhaus. Vor dem Krankenhaus sah ich zwei Polizeistreifen und ich bekam Angst und ging gar nicht in das Krankenhaus. Ich habe von dort mit meinem Vater telefoniert und gesagt, dass XXXX verletzt worden wäre und niemand wolle damit zu tun haben, als ob ich alles verursacht hätte und ich mich ein paar Tage verstecken werde und nicht nach Hause komme. Mein Vater sagte, dass das in Ordnung wäre. Danach habe ich meine SIM-Karte vernichtet. Ich übernachtete bei einem Schulfreund.
Am 16.05.2012 rief ich meinen Vater an und dieser sagte, dass Polizisten bei ihm gewesen wären und nach mir gefragt hätten und das Haus durchsuchten.
Mein Vater sagte dann zu mir, dass XXXX an diesem Abend getötet worden wäre. Ich sagte zu ihm, dass ich mich ein paar Tage verstecken werde und versuchen werde, herauszufinden, warum und von wem XXXX getötet wurde.
Am 17.05.2012 wurde dann sogar das Haus eines Onkels von mir in XXXX von der Polizei durchsucht und nach mir gefragt. Am 19.05.2012, nach der Beerdigung von XXXX ist die Familie von ihm bei meinem Vater aufgetaucht. Sie bedrohten meinen Vater und beschädigten unser Haus. Sie waren der Meinung, dass ich für den Tod von XXXX verantwortlich wäre und sie wollten eben Rache nehmen.
Mein Vater hat dann am 20.05.2012 den weißbärtigen Männern und Dorfvorstehern und Stammältestenrat von XXXX in XXXX eingeschalten. Mein Vater hat ein wenig Reis und Fleisch gekauft und ist dann gemeinsam mit diesen Männern zum Haus des XXXX gegangen, um Frieden zu schließen. Die Familie des XXXX lehnte das aber ab und wollte Blut für Blut. Mein Vater sagte dort, dass ich für das was ich getan habe auch verantwortlich wäre. Wenn man mich erwische, kann man mit mir machen, was man will, aber den Rest unserer Familie müsste man in Ruhe lassen. Die Familie des XXXX hat sich auf das eingelassen, dass man den Rest meiner Familie in Ruhe lässt. Sie wollten nur mich.
Ich hatte nun keine andere Möglichkeit mehr, als meine Heimat zu verlassen. Und am 21.05.2012 verließ ich dann Afghanistan.
Nach erfolgter Rückübersetzung:
Frage: Sind das Ihre Angaben zum Fluchtgrund?
Antwort: Ja.
Frage: Möchten Sie diesen Angaben etwas hinzufügen oder abändern?
Antwort: Ja, mein Vater hat mir bei dem Telefonat am 16.05.2012 weiters mitgeteilt, dass XXXX getötet wurde und sein Firmenfahrzeug verschwunden ist. Dieses Fahrzeug war ein sehr wertvolles Firmenauto. XXXX war nur zuständig für Firmenautos, die außerhalb des Depots unterwegs waren zuständig, ich war zuständig für das gesamte Depot. Wenn ein Auto eine Panne hatte, musste ich alles entscheiden. XXXX hat mich nur verständigt.
Frage: Sind das nun alle Ihre Gründe, warum Sie Ihre Heimat verlassen haben?
Antwort: Ja.
[...]"
4. Mit E-Mail vom 17. Dezember 2012 stellte die belangte Behörde eine Anfrage an die Staatendokumentation.
5. Mit Schreiben vom 11. Jänner 2013 wurde von der Staatendokumentation der belangten Behörde daraufhin eine Zusammenfassung der Antwort des Vertrauensanwaltes der ÖB XXXX erstellt, die auszugsweise folgenden Wortlaut trägt:
"[...]
1. Kann die Person des Antragstellers verifiziert werden?
[...]
Vertrauensanwalt der OB XXXX : Ermittlungsbericht SLC/SIS/A-15726, 31.12.2012
Unser Ermittler fuhr zur genannten Adresse des Antragstellers. Dort bestätigten Nachbarn und andere Einheimische die Identität des Antragstellers und dass er sowohl bei der Firma XXXX gearbeitet hat als auch Probleme mit XXXX Familie gehabt hätte.
[...]
2. Kann die Familie des Antragstellers verifiziert werden?
Die Einheimischen bestätigten die Identität des Antragstellers und seiner Familie. Unser Ermittler traf die Familie des Antragstellers. Seine Eltern (Ba XXXX ) leben an genannter Adresse. Der Antragsteller hat 2 Brüder, ‚ XXXX', welche ebenso an genannter Adresse leben.
[...]
Wenn ja:
3. Unter welchen Umständen lebt die Familie des Antragstellers derzeit?
Die wirtschaftliche Situation der Familie des Antragstellers ist nicht sehr gut, sie leben aber in einer Wohngegend der Mittelklasse. Sein Vater ist arbeitslos, die Mutter Hausfrau, ein Bruder arbeitet ganztägig und der andere Bruder arbeitet neben seinem Studium halbtags. Die Familie behauptet, wonach es regelmäßige Einschüchterungen der Familie XXXX gibt und dass sie den Antragsteller umbringen wollen. Angeblich ist die Familie XXXX gemeinsam mit der Polizei sechsmal zu ihrem Haus gekommen.
Die Nachbarn konnten dies nicht bestätigen, aber dass es Probleme zwischen den Familien gab. Es gibt keinen Fall diesbezüglich bei der Polizei.
[...]
4. Können die Familienangehörigen Angaben zum Fluchtgrund des Antragstellers machen?
Der Vater des Antragstellers gab an, dass ihn sein Sohn angerufen hat und ihm erzählte, wonach XXXX verletzt ins XXXX Krankenhaus gebracht worden wäre. Nachdem der Vater ins Krankenhaus gefahren ist, hörte dieser, dass XXXX bereits verstorben wäre. XXXX Familie kam danach mit der Polizei zum Haus des Vaters und sie suchten nach dem Antragsteller. Angeblich versucht die Familie XXXX noch immer den Antragsteller in XXXX ausfindig zu machen. Der Vater weigerte sich jedoch uns die Adresse der Familie XXXX zu geben.
[...]
5. Kann die berufliche Tätigkeit des Antragstellers für die Firma
XXXX - vom 24.10.2010 bis zum 21.05.2012 verifiziert werden?
Da die Firma XXXX für die XXXX arbeitet wurde unserem Ermittler der Zugang verweigert. Der Ermittler bekam jedoch die Bestätigung, wonach der Antragsteller für die Firma XXXX gearbeitet hat - alle weiteren Informationen wurden jedoch verweigert.
[...]
Wenn ja: 6. Kann der Vorfall vom 15. auf 16.05.2012, bei dem XXXX getötet wurde, bestätigt werden?
Die Nachbarn des Antragstellers und Einheimische können sich an genannten Vorfall erinnern, sie wissen jedoch nicht wer dafür verantwortlich ist. Sie konnten auch nicht sagen, ob der Antragsteller bei diesem Vorfall beteiligt war - sie konnten auch nicht bestätigen, dass die Familie XXXX noch immer Rache üben möchte.
[...]
7. Gab es diesbezüglich polizeiliche Ermittlungen?
Der Vater gab an, wonach die Polizei oft zu seinem Haus gekommen wäre - derzeit die Ermittlungen jedoch aufgehört hätten. Die Nachbarn können dies nicht bestätigen. Es gibt keinen Beweis dafür, dass es einen Polizeiakt diesbezüglich gibt.
[...]
8. Gibt es Erkenntnisse über mögliche Täter?
Es gibt bis jetzt noch keine Hinweise wer die Täter sein könnten - die Polizei ermittelt noch. Der Antragsteller war nicht in dieser Region ( XXXX ) wo XXXX getötet wurde. Für gewöhnlich sind Taliban für solche Taten verantwortlich, wenn Fahrer für die XXXX arbeiten.
[...]
9. Kann verifiziert werden, dass sich der Vater des Antragstellers am 20.05.2012 an die ‚weißbärtigen Männer', Dorfvorsteher und Stammesältesten von XXXX um Hilfe wegen Drohungen der Familienangehörigen des getöteten XXXX gewandt hat?
Dies kann nicht bestätigt werden. Der Vater des Antragstellers behauptet dies, jedoch verweigerte er uns einen dieser beteiligten Personen vorzustellen.
[...]
10. Kann verifiziert werden, dass die Polizei nach dem Antragsteller fahndet und Hausdurchsuchungen vorgenommen hat? Aus welchem Grund fahndet die Polizei nach dem Antragsteller?
Nein, es gibt keinen Beweis dieser Behauptung.
Schlussfolgerung
Die Behauptungen des Antragstellers können nur teilweise als wahr bestätigt werden. Es gibt keinen Beweis dafür, wonach die Familie XXXX Blutrache am Antragsteller üben möchte.
[...]"
6. Mit Schreiben vom 21. Jänner 2013 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass seine Angaben hinsichtlich der ihm drohenden Blutrache richtig seien. Der Rat der Stammesältesten würden ca. sieben bis acht Mitglieder angehören, davon kenne der Beschwerdeführer zwei Namen, nämlich XXXX und XXXX .
7. Mit Bescheid vom 5. Februar 2013 wies die belangte Behörde sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §§ 3 Abs 1 iVm 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch jenen auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 8 Abs 1 iVm 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und wies den Beschwerdeführer darüber hinaus gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe sowie, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Art 2 bzw. Art 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung gemäß Spruchpunkt III. wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art 8 Abs 2 EMRK begründet.
8. Mit Verfahrensanordnung vom 5. Februar 2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs 1 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
9. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 20. Februar 2013, in welcher der verfahrensgegenständliche Bescheid im vollen Umfang angefochten wurde, mit dem Begehren dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 bzw. in eventu jenes eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 zuzuerkennen bzw. in eventu die Ausweisung des Beschwerdeführers für unzulässig zu erklären.
10. In der hg am 13. Jänner 2015 eingelangten Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der aus der deklarierten Blutrache gegen seine Person resultierenden Lebensgefahr gezwungen gewesen sei, sein Leben durch Flucht aus Afghanistan zu retten. Zudem brachte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen in Vorlage.
11. Am 25. Jänner 2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Herkunft und seiner Familie Stellung. Zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, gab er ua Folgendes wortwörtlich an:
"[...]
RI: Kommen wir zu den Gründen, aus welchen Sie Afghanistan verlassen haben: Bitte schildern Sie diese.
BF: Ich habe in Afghanistan für eine amerikanische Transportfirma namens XXXX gearbeitet. Ich war der Leiter der KFZ-Werkstatt. Ich habe von vier Uhr nachmittags bis acht Uhr in der Früh des nächsten Tages gearbeitet. Ich war für alle Reparaturarbeiten der Fahrzeuge dieser Transportfirma zuständig. Wenn Fahrzeuge dieser Firma einen Defekt hatten, musste der jeweilige Fahrer einen Mann namens XXXX , der ebenfalls für diese Firma gearbeitet hat, verständigen. Dieser Mann hat für den Bereich Mission Support gearbeitet und er hat die Schadensmeldungen an den Fahrzeugen mir, dem Leiter der Werkstatt, gemeldet. Wenn die Fahrzeuge in der Nähe der Werkstatt waren, habe ich Mechaniker dorthin geschickt, damit diese die Reparaturen vornehmen konnten. Wenn die Fahrzeuge in anderen Provinzen defekt waren, habe ich Ersatzteile für die jeweiligen Fahrzeuge geschickt. Am 15.05.2012 habe ich gegen 22:00 Uhr einen Anruf von XXXX erhalten. Er hat mir gesagt, dass ein LKW mit der Nummer 105 an einem Ort namens XXXX defekt war. Ich habe ihn gefragt, ob er wüsste, was passiert wäre. Er hat gesagt, dass sich das Fahrzeug nicht mehr einschalten lässt. Mir war klar, dass etwas mit der Elektronik nicht stimmte. Ich habe daraufhin einen Mechaniker, der auf die Elektronik von Fahrzeugen spezialisiert war, gemeinsam mit zwei Batterien, an den zuvor genannten Ort geschickt. Ich habe gegen 24:00 Uhr diesen Mechaniker angerufen. Dieser hat jedoch nicht abgehoben. Zur Arbeitszeit - von 16:00 Uhr bis 24.00 Uhr war ich in der Werkstatt anwesend. Von 24:00 Uhr bis 08:00 Uhr in der Früh war ich weiterhin dafür verantwortlich, welche Fahrzeuge das Depot verlassen durften. Wenn ein Fahrer ein Fahrzeug unerlaubt fahren wollte, wurde ich von den Sicherheitsleuten informiert. Ohne meine Erlaubnis konnte niemand diese Fahrzeuge vom Depot wegbringen. Gegen 01.00 Uhr in der Nacht erhielt ich einen Anruf eines Arztes aus dem Krankenhaus Ibn Sina. Ich wurde gefragt, ob ich XXXX Freund oder Kollege bin. Das war jener Mechaniker, den ich zur Reparatur des LKWs geschickt hatte. Ich habe dem Arzt gesagt, ich sei sein Kollege. Er hat mir berichtet, dass XXXX verletzt worden wäre und ich zum Krankenhaus kommen sollte. Ich habe daraufhin XXXX angerufen. Er hat mir gesagt, dass er keinen Mechaniker verlangt hätte und dass er nichts davon wüsste, was mit dem Mechaniker passiert sei. Ich bin daraufhin ins Krankenhaus gefahren. Der Leichnam von XXXX wurde aus dem Zimmer auf den Gang gestellt. Ich bin zu ihm nicht näher hingegangen und nachdem ich das Krankenhaus verlassen habe, bin ich zum Haus eines Freundes gegangen. Am nächsten Tag hat mich mein Vater angerufen und hat mich gefragt, was ich gemacht hätte, weil die Polizei zu unserem Haus gekommen war und nach mir gefragt hätte. Ca. ein oder zwei Tage später haben die Polizisten auch das Haus meines Onkels durchsucht. Nachdem wieder einige Tage vergangen sind, haben die Brüder von XXXX sowie einige andere seiner Familienangehörigen die Fenstergläser unseres Hauses zerbrochen. Sie wollten unser Haus niederbrennen. Mit Hilfe einiger Nachbarn konnte aber unser Haus gerettet werden. Daraufhin ist mein Vater gemeinsam mit einigen älteren Männern aus unserer Wohnregion zur Familie von XXXX gegangen, um diesen Fall aufzuklären. Mein Vater hat ihnen erklärt, dass ich mit dem Tod von meinem Kollegen nichts zu tun hatte und dass andere Personen ihn getötet haben und sein Auto gestohlen haben. Diese Leute haben das Angebot meines Vaters nicht angenommen. Sie waren der Meinung, ich hätte absichtlich ihren Bruder an diesen Ort geschickt. Sie haben auch gesagt, dass es dort kein defektes Fahrzeug gab, das hätte repariert werden sollen. Sie wollten, dass mein Vater mich ihnen übergibt, damit sie sich an mir rächen können.
RI: Ich würde Ihnen gerne im Hinblick auf die letztgetätigten Aussagen, ein paar Fragen stellen. Sie können danach in Ihrer Erzählung fortfahren. Sie haben angegeben, dass Sie in der Nacht, nachdem Sie im Krankenhaus waren, zum Haus eines Freundes gegangen sind. Warum sind Sie dorthin und nicht nach Hause gegangen?
BF: Dadurch, dass XXXX alles geleugnet hat, wusste ich, dass dadurch Probleme entstehen könnten. Ich bin aus Angst nicht mehr nach Hause gegangen.
RI: Angst wovor?
BF: Ich habe zahlreiche Polizisten im Krankenhaus gesehen. Ich habe angenommen, dass die Polizei demnächst auch zu unserem Haus gehen wird.
RI: Warum glauben Sie, hat XXXX alles geleugnet?
BF: Ich nehme an, dass er etwas damit zu tun hatte und dass er diese ganze Sache von Anfang an geplant hatte. Zu den Fahrern unserer jeweiligen Fahrzeuge hatte ich keinen direkten Kontakt. Wenn ein Fahrzeug eine Panne hatte, wurde XXXX zuerst verständigt und dieser hat anschließend mich benachrichtigt, um Vorkehrungen für eine Reparatur zu treffen. Ich kann nicht sagen, ob es tatsächlich irgendwo ein defektes Fahrzeug gab oder ob XXXX diesem Mann eine Falle gestellt hat.
RI: Haben Sie irgendeine Vorstellung, warum XXXX diesem Verstorbenen eine Falle stellen hätte wollen?
BF: Ich glaube nicht, dass XXXX den Plan hatte, XXXX zu töten. Ich nehme an, dass er es auf das teure Auto abgesehen hatte. Wenn ich der Fahrer des Fahrzeuges gewesen wäre, hätte er mich ebenfalls getötet.
RI: Warum haben Sie Angst vor der Polizei gehabt?
BF: Man kann die afghanische Polizei nicht mit der österreichischen Polizei vergleichen. Wenn Personen von der afghanischen Polizei abgeführt werden, wissen ihre Angehörigen monatelang nicht, was mit den Personen passiert ist. Bei den Polizisten handelt es sich nicht um richtige Polizisten. Sie sind sehr brutal und unfair.
RI: Ich habe Sie zuerst unterbrochen. Das Letzte, was Sie erzählt haben war, dass die Nachbarn verhindern konnten, dass die Familie von XXXX das Haus Ihrer Familie niederbrennt. Fahren Sie bitte mit Ihrer Erzählung fort.
BF: Wie ich zuvor gesagt habe, ist mein Vater gemeinsam mit einigen ‚Weißbärtigen' zum Haus von XXXX gegangen. Jene Personen, die meinen
Vater begleitet haben, waren: XXXX , er ist XXXX und ein XXXX in Afghanistan. Eine weitere Person, die meinen Vater begleitet hat, war XXXX , er ist Leiter der Organisation ‚ XXXX '. Eine weitere Person war XXXX , ebenfalls ein Mitarbeiter des XXXX .
RI: Was ist mit Herrn XXXX ?
BF: Er ist ebenfalls ein Bewohner des Ortes und hat meinen Vater begleitet, sowie auch ein Mann namens XXXX .
RI: Sie haben in einem Schriftsatz darauf hingewiesen, XXXX und XXXX zu befragen. Können Sie uns zu den genannten Personen, nähere Angaben machen, wo diese wohnen?
BF: XXXX und XXXX und XXXX leben in der Provinz XXXX , im Distrikt XXXX . Wenn man im Zentrum dieses Distriktes nach diesen Leuten fragt, kann man ihre genauen Adressen herausfinden. Die gesamte Provinz XXXX ist sehr klein. Das Dorf, in dem sich diese Männer aufhalten heißt XXXX . Es gibt dort leider keine Straßen- oder Gassennamen, die ich nennen konnte.
RI: Im Hinblick auf die andere Person, Herr XXXX , haben Sie da nähere Angaben?
BF: Sowohl XXXX als auch XXXX stammen aus der Provinz XXXX aus meiner Heimatregion XXXX . Da diese Personen in XXXX arbeiten, haben sie sowohl in der Stadt als auch in ihrer Herkunftsregion einen Wohnsitz. Die genaue Adressen in XXXX sind mir nicht bekannt.
RI: Ich beauftrage den BF, möglichst genaue Adressen der genannten Personen in Erfahrung zu bringen und dem Gericht vorzulegen. Es wird eine Frist von 14 Tagen gewährt.
BF: Um aufzuklären, wieso mein Vater Kontakt zu diesen Personen in XXXX hat, möchte ich angeben, dass mein Vater ebenfalls in XXXX geboren worden ist und ebenfalls von dort stammt.
Die Verhandlung wurde um 14:23 Uhr unterbrochen und um 14:30 Uhr fortgesetzt.
RI: Sind Sie damit einverstanden, dass wir Befragungen vor Ort machen?
BF: Ich habe nichts dagegen, wenn jene Personen, die meinen Vater begleitet haben, befragt werden. Ich möchte aber auf keinen Fall, dass jemand zum Haus von XXXX geht und seine Familie befragt. Wegen der Schwierigkeiten mit dieser Familie befinden sich meine beiden Brüder auf der Flucht. Ich weiß leider nicht, wo sich meine Brüder befinden. Diese Familie könnte aber meinen Eltern etwas antun, wenn sie mich oder meine Brüder nicht zu fassen bekommen.
RI: Sie haben am 21.01.2013 auf AS 269 einen Antrag gestellt, dass vor Ort, bei der Familie des Ermordeten XXXX , Ermittlungen getätigt werden.
BF: Ich habe damals angenommen, dass vielleicht in der Nachbarschaft von der Familie des Verstorbenen Informationen gesammelt werden. Der Onkel des Verstorbenen arbeitet beim afghanischen XXXX . Wenn er erfährt, dass ich mich in Österreich befinde, könnte er über seine Kontaktpersonen oder über Interpol mich ausfindig machen und vielleicht ist er in der Lage, mich nach Afghanistan zu bringen.
[...]
BF: Ich glaube auch, dass die Familie oder die Nachbarn des Verstorbenen nicht direkt angeben würden, dass Sie Rache üben möchten. Es kann auch sein, dass sie jener Person, die ihnen Fragen stellt, nicht vertrauen und dass sie sagen, dass sie nicht auf der Suche nach mir sind und dass sie nichts mit mir zu tun haben wollen. Ich kann nicht sagen, wie in meinem Fall ermittelt werden kann. Soweit ich weiß, gibt es Sachverständige, die man ebenfalls mit solch einer Arbeit beauftragen kann. Wenn diese Leute nicht daran interessiert wären, mir etwas anzutun oder Rache zu üben, hätten sie meinen Bruder nicht entführt und hätten sie ihn nicht vergewaltigt.
RI: Darf ich Sie bitten, jetzt in Ihrer Erzählung fortzusetzen? Zuletzt haben Sie erzählt, dass Ihr Vater mit den von Ihnen genannten Personen zur Familie des Verstorbenen gegangen ist.
BF: Der Onkel von XXXX ist Leiter eines Präsidiums des Geheimdienstes. Er hat den Fall bei der Staatsanwaltschaft gemeldet. In Afghanistan werde ich beschuldigt, einen Mord begangen zu haben. Bei einer etwaigen Rückkehr werde ich sowohl von der Polizei als auch von der Familie des XXXX verfolgt. Zur Firma, bei der ich tätig war, gebe ich an, dass diese nach wie vor existiert. Ich kann aber nicht sagen, ob ich auch seitens meines Arbeitgebers mit Konsequenzen zu rechnen habe. Da ein Fahrzeug dieser Firma gestohlen wurde, hat die Firma einen wirtschaftlichen Verlust gehabt. Es könnte sein, dass mir das angehängt wird. XXXX hat 6 Kinder. Seine Brüder haben mir vorgeworfen, ich hätte diese Kinder zu Halbwaisen gemacht. Sie haben geschworen, mich solange zu verfolgen, bis sie mir dasselbe antun können, was ihrem Bruder zugestoßen ist.
RI: Daran anknüpfend: Wurde diese Drohungen Ihnen gegenüber persönlich ausgesprochen?
BF: Da ich nicht dort war, habe ich diese Drohung nicht persönlich gehört. Als mein Vater und seine Begleiter an der Jirga teilgenommen haben, haben diese Leute die Entscheidung der Jirga nicht akzeptiert. Sie haben immer wieder gesagt, dass sie möchten, dass ich ihnen übergeben werde, damit sie Rache üben können.
RI: Diese Drohungen wurden also Ihrem Vater gegenüber ausgesprochen.
BF: Diese Drohung wurde gegenüber meinem Vater und seinen Begleitern ausgesprochen. In der Jirga wurde darüber gesprochen, dass meinen Brüdern nichts geschehen darf. Diese Leute haben aber auch meine Brüder verfolgt und da sie in Gefahr waren, sind sie geflüchtet.
RI: Sie haben im Verfahren gesagt, dass die Familie des Verstorbenen zugestanden hat, dem Rest Ihrer Familie nichts zu tun (AS 344). Heute haben Sie gesagt, dass die Familie nicht auf das Angebot des Vaters eingegangen ist.
BF: Soweit ich weiß, hatten die Angehörigen des Verstorbenen gesagt, dass sie den anderen Familienangehörigen nichts antun werden und dass sie sich selbst auf die Suche nach mir machen werden. Über die Entscheidung der Jirga gibt es nichts Schriftliches. Nach der Jirga wurde dann mein Bruder entführt. Das heißt, dass sich diese Leute nicht an die mündliche Abmachung gehalten haben.
RI: Jetzt noch zu Ihren Brüdern. Der eine Bruder ist entführt worden und der zweite Bruder befindet sich auf der Flucht. Habe ich das richtig verstanden?
BF: Sie haben einen Bruder entführt. Bei dem, was sie ihm angetan haben, haben sie ihn gefilmt und dieses Video haben sie meiner Familie geschickt, damit sich meine Familie bereiterklärt, ihnen meinen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Sie wollten mit der Entführung meines Bruders meine Familie erpressen. Dieser Bruder wurde dann freigelassen. Er ist dann gemeinsam mit meinem zweiten Bruder geflüchtet. Diese Leute kommen nach wie vor unangemeldet zu verschiedenen Zeitpunkten zu unserem Haus und fragen nach mir.
[...]"
12. Mit E-Mail vom 29. Jänner 2016 übermittelte der Beschwerdeführer eine Liste mit Namen von Personen in Afghanistan, die seine Angaben bestätigen könnten.
13. Am 5. April 2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer (BF) teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. XXXX wurde als Zeuge (Z) einvernommen.
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde ua Folgendes erörtert:
"[...]
BF: Zu Z möchte ich ausführen, dass dieser nicht als einer meiner Vertreter an der Jirga teilgenommen hat. Er kennt aber meinen Fall und kann darüber berichten.
[...]
Z gibt an alle Fragen beantworten zu wollen. Er wisse allerdings nicht, was genau er beitragen könne. Als es zu dem Vorfall gekommen ist habe ich mich in Österreich aufgehalten. Erst nachdem der BF in Österreich um Asyl angesucht hat, bin ich nach Afghanistan gereist und ich habe dort von seiner Familie von dem Vorfall gehört.
[...]
VR: Wissen Sie etwas über die Probleme, die der Beschwerdeführer zu seiner Ausreise veranlasst hat?
Z: Der Cousin mütterlicherseits des BF ist der Ehemann meiner Schwägerin (Schwester meiner Ehefrau). Als ich nach Afghanistan gereist bin, hat mir sein Cousin erzählt, dass XXXX und der Bruder des Cousin hätten Afghanistan verlassen und dass dieser nicht wüsste wo sie sich derzeit aufhalten. Ich habe ihn nach dem Grund gefragt und er hat mir erzählt, dass der BF für eine Firma gearbeitet hat wo es zu einigen Problemen gekommen ist. Jemand hätte ein Auto gestohlen und es wäre auch zu einem Todesfall gekommen und daraufhin wären beide Männer gezwungen gewesen Afghanistan zu verlassen. Ich habe damals 2 Monate in Afghanistan verbracht. Eines Tages ist der Ehemann meiner Schwägerin zu mir gekommen und hat mir berichtet, dass XXXX Österreich erreicht hätte und er hat mir auch eine Telefonnummer gegeben. Als ich wieder nach Österreich gekommen bin habe ich ihn kontaktiert und seitdem besteht dieser Kontakt. Während meines Aufenthaltes in Afghanistan wollte ich den Vater von XXXX sehen, er ist ein Dorfältester jenes Dorfes wo ich geboren bin. Mit Hilfe des Ehemanns meiner Schwägerin konnte dieses Treffen stattfinden, bei dem Gespräch mit dem Vater des BF wurden mir noch mal die Probleme des BF geschildert. Sein Vater hat auch gesagt, dass die mächtigen Leute nach wie vor die Familie belästigen. Seine Mutter hat viel geweint. Mehr Informationen zu den Problemen des BF habe ich nicht.
RI: Wissen Sie wer die Familie des BF konkret bedroht hat?
Z: Ich habe nicht nach diesen Leuten gefragt und die Familie des BF hat mir keine Namen genannt.
Der Z legt Flugtickets vor, die in Kopie zum Akt genommen werden.
Z: Ich hatte das Gefühl, dass die Familie in Angst lebt und dass sie um ihr Leben fürchtet. Abgesehen davon hat sich seine Mutter große Sorgen um den BF gemacht.
RI: Gibt es von Seiten des BFV Fragen?
BFV: Sind Sie mit dem BF verwandt?
Z: Wie ich zuvor erklärt habe, ist der Cousin mütterlicherseits des BF der Ehemann meiner Schwägerin. Es gibt sonst kein anderes Verwandtschaftsverhältnis zum BF. In XXXX ist unsere Gegend nicht besonders groß, die Bewohner dieser Gegend sind immer in irgendeiner Form miteinander verwandt.
Z: Ich gebe noch an, dass ich während meines Aufenthaltes in Afghanistan 2 Mal bedroht wurde. Damit möchte ich bekräftigen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan sehr schlecht ist und dass sehr viele Afghanen regelmäßig Bedrohungen ausgesetzt sind.
Es wird die Befragung des BF fortgesetzt:
RI: Wollen Sie nach der Befragung des Z etwas ergänzen?
BF: Ich gebe an, dass mein Leben in Afghanistan in Gefahr ist. Meine ehemaligen Kollegen sind nach Amerika geflüchtet, weil ihr Leben ebenfalls in Gefahr war. Ich habe mittlerweile 4 Jahre in Österreich verbracht und in Afghanistan habe ich mit Amerikanern zusammengearbeitet. Wenn ich in Afghanistan nicht seitens meiner Feinde bedroht werden würde, würden mich die Taliban oder die Gruppe Daresh (IS) verfolgen und töten.
Keine weiteren Fragen.
[...]"
14. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Juli 2016 wurden die Verfahrensparteien vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen Lage in Afghanistan verständigt. Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Schreiben die Möglichkeit eingeräumt, hierzu innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Zudem wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb dieser Frist bekanntzugeben, ob sich an seiner Gefährdungslage oder seiner persönlichen (privaten) Situation in Österreich bzw. allenfalls an seinem Gesundheitszustand seit Antragstellung gravierende Veränderungen ergeben haben.
15. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich an der Sicherheitslage in Afghanistan nichts geändert habe und auch die Sicherheitslage in XXXX extrem herausfordernd sei.
16. Von der belangten Behörde langte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer nennt sich XXXX und ist volljährig, Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan sowie Angehöriger der Volksgruppe der XXXX . Er bekennt sich zur muslimischen Glaubensrichtung. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.
Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig iSd § 2 Abs 3 AsylG 2005 und hat in Österreich keine Verbrechen begangen.
Der Beschwerdeführer reiste von seinem Wohnort in XXXX aus nach Europa und schlussendlich nach Österreich ein und ist ledig. Die Eltern und ein Onkel des Beschwerdeführers, zu denen der Beschwerdeführer Kontakt hat, sind in XXXX aufhältig. Zu seinen zwei Brüdern hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr. Die Mutter des Beschwerdeführers ist Hausfrau, sein Vater ist Pensionist.
Der Beschwerdeführer arbeitete in Afghanistan als Supervisor für ein XXXX Transportunternehmen und war dort für alle Reparaturarbeiten an Fahrzeugen zuständig. Im Mai 2012 erfuhr der Beschwerdeführer, dass ein Mechaniker dieses Unternehmens namens XXXX getötet wurde.
In weiterer Folge zerstörten Familienangehörige von XXXX die Fensterscheiben des Hauses der Familie des Beschwerdeführers und versuchten, dass Haus in Brand zu stecken. Dies konnte jedoch von den Nachbarn und den Familienangehörige des Beschwerdeführers verhindert werden.
Die Familie von XXXX machte den Beschwerdeführer für den Tod von XXXX verantwortlich und verlangte vom Vater des Beschwerdeführers, dass ihnen dieser den Beschwerdeführer übergebe. Die Brüder von XXXX schworen, dass sie den Beschwerdeführer so lange verfolgen werden, bis diese dem Beschwerdeführer das antun könnten, was ihrem Bruder widerfahren sei.
Aufgrund dessen, dass die Familie von XXXX den Beschwerdeführer für dessen Tod verantwortlich macht, verließ der Beschwerdeführer aus Angst, dass die Familie von XXXX ihre lebensgefährlichen Drohungen wahrmacht, und um sein Leben nicht zu riskieren Afghanistan.
Aus Angst vor weiteren Übergriffen durch die Familie von XXXX und aufgrund dessen, dass bereits ein Bruder des Beschwerdeführers von dieser entführt und anschließend wieder freigelassen wurde, flüchteten die Brüder des Beschwerdeführers ebenfalls aus Afghanistan.
Die Familienangehörigen von XXXX suchten bzw. suchen das Haus der Familie des Beschwerdeführers auch noch nach dessen Tod auf und belästigen diese.
1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat
Verfassung
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).
Afghanistans Präsident und CEO
Am 29. September 2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.1.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.6.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.1.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.2015). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.1.2015).
Friedens- und Versöhnungsprozess:
Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte, Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft wieder integriert wurden (AA 6.11.2015).
Quellen:
Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).
Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).
Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015).
Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).
Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).
Rebellengruppen
Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).
Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).
Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).
Taliban und Frühlingsoffensive
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).
Al-Qaida
Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).
Haqqani-Netzwerk
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).
Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete (CRS 9.10.2014).
IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat
Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).
Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).
Drogenanbau
Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um
3. 300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).
Zivile Opfer
Zwischen 1.1. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).
Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).
Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (8.2015).
3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfer aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015). Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).
Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.1. - 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).
Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte
In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Quellen:
1.2.2.1. Sicherheitslage in Kabul
Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in dem Distrikt Kabul, 217 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).
Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).
Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:
Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).
Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).
Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).
Quellen:
1.2.2.2. Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Im Süden und Osten finden die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.8.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.8.2013).
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187% im Vergleich zum Vorjahr erhöht (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu (ANSO Quarterly Report vom April 2013); Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014).
In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent (ANSO, Quarterly Report vom April 2013).
1.2.2.3. Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen des Landes im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72% in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keranwa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert (Abzug aus Afghanistan, Der Spiegel vom 6.10.2013).
1.2.3. Grundversorgung/Wirtschaft
Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).
Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).
Das Wirtschaftswachstum war zum Größtenteil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet (WB 2015).
Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).
Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).
Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus, , konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachstums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).
Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).
Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).
Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezember 2014 bestätigt. Sie begrüßen das Engagement der neuen afghanischen Regierung für macroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).
Quellen:
Exkurs: Blutrache bzw. Blutfehden
Gemäß alt hergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. In Hinblick auf Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Pashtunwali verwurzelt. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Vergehen wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführungen oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss sich die Rache grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben würde, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat (Richtlinien des UNHCR vom 6.08.2013).
1.2.4. Behandlung nach Rückkehr
In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwiliigen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insegesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).
Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstüzt (BFA Staatendokumentation 9.2015).
Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertrieben Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und andern Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig. Rückkehrerinnen und Rückkehr hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015).
In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).
Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).
Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bin hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015).
Quellen:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie in die vom Beschwerdeführer erstatteten weiteren Schriftsätze inklusive vorgelegter Urkunden.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zu Identität, Sprachkenntnissen, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde, in dem Beschwerdeschriftsatz und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Seine strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 6. Juli 2016.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Die Feststellungen hinsichtlich der Gründe des Beschwerdeführers für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, vor der belangten Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes getroffenen Aussagen.
Der Beschwerdeführer lässt bei der Schilderung seiner Fluchtgründe eine lineare Handlung und ein nachvollziehbares Bild der von ihm erlebten Geschehnisse erkennen. Weiters sind auch die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Afghanistan plausibel und nachvollziehbar.
Wesentlich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers war zudem auch der Umstand, dass er sein Fluchtvorbringen umfangreich, schlüssig und detailliert schildern konnte. Das Fluchtvorbringen war in sich stimmig und wies - abgesehen von kleinen Details - keine Widersprüche auf, sodass das Bundesverwaltungsgericht dieses - vor allem auch aufgrund des vom Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks - als glaubwürdig erachtet.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer für ein XXXX Unternehmen arbeitete, beruht auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Zudem wird dieser Umstand durch die Rechercheergebnisse des Vertrauensanwaltes der ÖB XXXX untermauert.
Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgrundes sind bezüglich des Kerns des Geschehens keine Widersprüche - abgesehen von gewissen Detailaspekten - zu Tage getreten, weder in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht noch in der behördlichen Einvernahme, weshalb das Fluchtvorbringen daher weder unglaubwürdig noch konstruiert erscheint, jedoch nicht den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl entspricht, da den Aussagen des Beschwerdeführers kein Vorbringen entnommen werden kann, welches eine Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention darstellen würde.
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der ANSO oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zudem wurde den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen weder durch den Beschwerdeführer noch durch die belangte Behörde entgegengetreten.
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[...]"
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor II. 1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt A)
3.2. Gemäß § 3 Abs 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 22. Dezember 1999, Zl 99/01/0334; vom 21. Dezember 2000, Zl 2000/01/0131, sowie vom 25. Jänner 2001, Zl 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19. Dezember 2007, Zl 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 21. Dezember 2000, Zl 2000/01/0131, sowie vom 25. Jänner 2001, Zl 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 9. September 1993, Zl 93/01/0284; vom 15. März 2001, Zl 99/20/0128, sowie vom 23. November 2006, Zl 2005/20/0551); diese muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19. Oktober 2000, Zl 98/20/0233).
3.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich jedoch, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Der Beschwerdeführer brachte als fluchtauslösendes Ereignis im Wesentlichen vor, er habe Afghanistan aufgrund dessen, dass er von der Familie von XXXX beschuldigt werde, diesen getötet zu haben, verlassen. Er habe daher Angst, Opfer einer Blutrache zu werden. Er werde von der Familie des XXXX und der Polizei verfolgt (vgl. Seite 10 des Verhandlungsprotokolls vom 25. Jänner 2016). Wenn er in Afghanistan nicht von Seiten dieser Familie verfolgt werde, würden die Taliban oder die Gruppe Daresh (IS) den Beschwerdeführer verfolgen und töten (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 5. April 2016).
Es können zwar auch von privater Seite ausgehende Verfolgungshandlungen eine asylrelevante Verfolgung im Lichte der GFK darstellen, jedoch kann dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann angenommen werden, wenn die Verfolgungshandlungen dem Verfolgerstaat in Folge Billigung der Verfolgungshandlungen Dritter zuzurechnen ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 30. Juni 2005, Zl 2002/20/0205), welcher Umstand vor allem dann Relevanz zeigen könnte, wenn die staatlichen Behörden nicht schutzwillig oder schutzfähig gegenüber solchen - aus den in der GFK genannten Gründen erfolgenden - Angriffen Dritter sind. An der Schutzwilligkeit würde es dann fehlen, wenn der Staat nicht gewillt ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt werden- Asylrelevanz zukommen sollte (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 23. Juli 1999, Zl 99/20/0208, sowie vom 21. September 2000, Zl 2000/20/0226). An der Schutzfähigkeit würde es auch dann mangeln, wenn die von dritter Seite ausgehende Verfolgung von staatlichen Stellen in Folge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 7. Juli 1999, Zl 98/18/0037; vom 6. Oktober 1999, Zl 98/01/0311, sowie vom 22. März 2000, Zl 99/01/0256).
Unbedingte Voraussetzung der Annahme einer asylrelevanten Verfolgung im Lichte der GFK durch Dritte im Falle einer etwaigen Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit des Heimatstaates ist jedoch das Vorliegen der Anknüpfung an einen in der GFK normierten Verfolgungsgrund.
Hinsichtlich des Vorbringens, der Beschwerdeführer habe Afghanistan aufgrund dessen, dass er von der Familie von XXXX beschuldigt werde, diesen getötet zu haben, könnte im konkreten Fall ein asylrelevanter Anknüpfungspunkt an die GFK daher auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gestützt werden, konkret auf die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" (vgl. ua die Erkenntnisse des VwGH vom 31. Jänner 2002, Zl 99/20/0497; vom 19. Dezember 2001, Zl 98/20/0312, sowie vom 16. April 2002, Zl 99/20/0483).
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 19. Dezember 2001, Zl 98/20/0330, sowie vom 24. Juni 2004, Zl 2002/20/0165) können Verfolgungshandlungen gegen Verwandte eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden. Diese Form der "stellvertretenden" (oder - in anderen Fällen - zusätzlichen) Inanspruchnahme für ein Familienmitglied entspricht dem Modell des - oft als "Sippenhaftung" bezeichneten - "Durchschlagens" der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber. Die entsprechende Asylrelevanz wird aus dem Verfolgungsgrund der "sozialen Gruppe" abgeleitet.
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgungsgrund "Opfer der Blutrache zu werden" vermag zwar nicht dem herkömmlichen Bild der Sippenhaftung iSd einer Ausdehnung staatlicher Verfolgung auf Angehörige entsprechen, jedoch kommt gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich eine Verfolgung aus einem in der GFK genannten Grund, und zwar in Form der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, nämlich jener der Familienangehörigen des Täters, in Frage (vgl. die Erkenntnisse vom 26. Februar 2002, Zl 2000/20/0517; vom 12. März 2002, Zl 2001/01/0399; vom 3. Juli 2003, Zl 2001/20/0219; vom 17. Oktober 2006, Zl 2005/20/0198, sowie vom 21. März 2007, Zl 2006/19/0083).
Ein Kausalzusammenhang zwischen der vorgebrachten Verfolgungsgefahr, nämlich jene durch die Familienmitglieder des getöteten Mannes, und dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu der bestimmten sozialen Gruppe "der durch Blutrache bedrohten Familienmitglieder", liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor, da der Beschwerdeführer - eigenen Schilderungen zufolge - deshalb verfolgt wird, weil er selbst verdächtigt werde, für den Tod des Mannes verantwortlich zu sein. Folglich beruht die vorgebrachte Verfolgungsgefahr auf den (vermeintlichen) "Taten" des Beschwerdeführers selbst und nicht auf den "Taten" seiner Angehörigen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Familienangehöriger eines "Täters", sondern als (vermeintlicher) "Täter" selbst verfolgt wird, wobei hierbei nicht entscheidend ist, ob er tatsächlich der "Täter" ist, oder ob ihm dies nur unterstellt wird (vgl. das Erkenntnis des AsylGH vom 10. Mai 2010, Zl C2 247916-0/2008/9E). Auch der Umstand, dass ein Bruder des Beschwerdeführers aufgrund des Vorfalls von Familienmitgliedern des getöteten Mannes entführt worden sei (vgl. Seite 11 des Verhandlungsprotokolls vom 25. Jänner 2016), ändert daran nichts, da sich im gegenständlichen Fall die eigentliche Rache gegen den (vermeintlichen) "Täter" selbst - nämlich den Beschwerdeführer - richtet und die aus einer möglichen Blutrache resultierende Gefahr daher nicht auf einem der in der GFK genannten asylrelevanten Motive beruht (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 13. November 2014, Zl Ra 2014/18/0011, sowie vom 8. Juni 2000, Zl 2000/20/0141).
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 26. November 2014, Zl Ra 2014/19/0059; vom 31. Mai 2006, Zl 2004/20/0474, sowie vom 11. Dezember 1997, Zl 96/20/0045) ist eine nur auf kriminellen Motiven beruhende Verfolgung keine, die den in der GFK genannten Gründen zugeordnet werden kann. Grundsätzlich bedeutet dies aber nicht, dass in einer solchen Situation einem Begehren auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten keinesfalls Erfolg beschieden sein kann. Es kommt nämlich entscheidend auch darauf an, auf welche Ursachen allenfalls fehlender staatlicher Schutz zurückzuführen ist. Ist der Heimatstaat des Beschwerdeführers aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit, Schutz zu gewähren, käme einer primär kriminell motivierten Verfolgung nämlich asylrelevanter Charakter zu. Das folgt daraus, dass das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist, sodass bei der Beurteilung des Vorliegens eines Konventionsgrundes letztlich auch der Frage nach den Ursachen des Unterbleibens eines solchen Schutzes Bedeutung beigemessen werden muss (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26. November 2014, Ra 2014/19/0059). Der Beschwerdeführer erstattete im gesamten Verfahren kein Vorbringen dahingehend, dass ihm von den staatlichen Behörden der entsprechende Schutz verwehrt worden wäre bzw. dass ihm aus konkreten Gründen kein staatlicher Schutz zuteil wurde (insbesondere führte er im gesamten Verfahren nicht ins Treffen, dass eine allfällig Schutzverweigerung durch die afghanischen Behörden aufgrund eines in der GFK genannten Grundes erfolgt wäre). Seine diesbezüglichen Ausführungen (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 25. Jänner 2016: arg. "RI: Warum haben Sie Angst vor der Polizei gehabt? - BF: Man kann die afghanische Polizei nicht mit der österreichischen Polizei vergleichen. Wenn Personen von der afghanischen Polizei abgeführt werden, wissen ihre Angehörigen monatelang nicht, was mit den Personen passiert ist. Bei den Polizisten handelt es sich nicht um richtige Polizisten. Sie sind sehr brutal und unfair.") lassen kein derartiges Vorbringen erkennen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des BVwG vom 1. Juli 2014, Zl W110 1436335-1/10E).
Die Annahme einer "sozialen Gruppe", welcher der Beschwerdeführer als verfolgte Person angehören könnte, scheidet daher im vorliegenden Fall aus.
Das erstmalige Vorbringen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, er werde von der Polizei verfolgt (vgl. Seite 10 des Verhandlungsprotokolls vom 25. Jänner 2016: arg. "In Afghanistan werde ich beschuldigt, einen Mord begangen zu haben. Bei einer etwaigen Rückkehr werde ich sowohl von der Polizei als auch von der Familie des XXXX verfolgt.") erweist sich mangels konkreten Vorbringens im gesamten Verfahren nicht als asylrelevant, zumal allfällige Übergriffe von staatlicher Seite auf die Person des Beschwerdeführers von diesem im Verfahren vor der belangten Behörde ausdrücklich ausgeschlossen wurden (vgl. AS 138: arg. "Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet? - Antwort: Nein."; AS 139: arg. "Frage: Gab es gegen Sie persönlich irgendwelche direkte Übergriffe von staatlicher Seite oder von privater Seite aus? - Antwort: Nein.").
Auch eine allfällige Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban oder die Gruppe Daresh (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 5. April 2016: arg. "Wenn ich in Afghanistan nicht seitens meiner Feinde bedroht werden würde, würden mich die Taliban oder die Gruppe Daresh (IS) verfolgen und töten.") wurde von diesem im gesamten Verfahren weder substantiiert vorgebracht noch war diese für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.
Da somit die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht vorliegt und daher die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.4. Gemäß § 8 Abs 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Nach Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Betreffend eine mögliche Verletzung des Art 3 EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat, ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die bloße Möglichkeit einer Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 27. Februar 2001, Zl 98/21/0427, sowie vom 20. Juni 2002, Zl 2002/18/0028).
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen. (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 26. Juni 1997, Zl 95/21/0294, sowie vom 30. Juni 2001, Zl 97/21/0560).
Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. die Erkenntnisse des AsylGH vom 23. Jänner 2012, GZ C1 408601-2/2010; sowie vom 14. Februar 2012, GZ C10 303021-1/2008).
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in Bezug auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes in seinem Erkenntnis vom 25. Mai 2016, Zl Ra 2016/19/0036, Folgendes aus:
"Bei Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiären Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr (‚real risk') einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. die hg. Beschlüsse vom 23. September 2014, Ra 2014/01/0060, und vom 24. März 2015, Ra 2014/19/0021, mwN). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden hg. Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. November 2009,2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. August 2001, 2000/01/0443)."
Gemäß § 11 Abs 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vorliegen.
3.5. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG gegeben sind:
Im Fall des Beschwerdeführers liegt nämlich bei einer Rückkehr nach Afghanistan nach wie vor mit hinreichender Wahrscheinlichkeit jene von der Judikatur (insbesondere auch des EGMR) geforderte Exzeptionalität der Umstände vor, welche seine Abschiebung nach Afghanistan als eine Verletzung von Art 3 EMRK erscheinen ließe.
Zwar handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen, gesunden und jungen Mann, bei dem die prinzipielle Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann, jedoch muss demgegenüber als maßgeblich berücksichtigt werden, dass er Afghanistan bereits in jungen Jahren aus Angst, von der Familie des XXXX verletzt oder sogar getötet zu werden, verließ. Obzwar sich diese Bedrohungssituation für den Beschwerdeführer als nicht asylrelevant erweist (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt II. 3.4.), geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der in Kabul für diesen ständig bestehenden Gefährdungssituation aufgrund des Todes von XXXX (wie unter Punkt II. 1.1. festgehalten, wurde ein Bruder des Beschwerdeführers bereits von Familienangehörigen von XXXX entführt, weshalb sich beide Brüder des Beschwerdeführers gezwungen sahen, Afghanistan zu verlassen, und wird die in XXXX ansässige Familie des Beschwerdeführers stets noch von den Familienangehörigen des XXXX aufgesucht und belästigt) keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz für den Beschwerdeführer nicht gedeckt sind.
Wie anhand der Länderfeststellungen zu erkennen ist, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht wesentlich verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist, wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß, auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.
Im vorliegenden Fall muss mit für die gegenständliche Entscheidung maßgebender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner (in den Feststellungen unter Punkt II. 1.1.) angeführten) persönlichen Situation nicht möglich und zumutbar ist, in die Hauptstadt Kabul, in der sich der Beschwerdeführer - seinen Angaben nach - bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan stets aufhielt, zurückzukehren. Zudem ergibt sich aus den Länderfeststellungen (siehe insbesondere unter Punkt 1.2.2.1. zur Sicherheitslage in Kabul arg. "Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd [...]."), dass sich auch die Sicherheitslage in Kabul notorisch verschlechterte, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Wahl des Staatspräsidenten (vgl. das Erkenntnis des BVwG vom 29. August 2014, Zl W199 1433022-1/9E).
Obzwar die Eltern und der Onkel des Beschwerdeführers in XXXX leben, ist angesichts der für ihn konkret bestehenden besonderen Gefährdungssituation und der in XXXX insbesondere auch im Zusammenhang mit der Wahl des Staatspräsidenten bewirkten notorischen Verschlechterung der Sicherheitslage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer (zwangsweisen) Rückkehr nach XXXX - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose (wirtschaftlich) existenzbedrohliche Lage bzw. in eine für Leib und Leben "prekäre" Situation geraten würde. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer durch seine langjährige Abwesenheit von Afghanistan besonders vulnerabel erscheint (zur Problematik der Resozialisierung bei längerer Abwesenheit siehe ausführlich die Erkenntnisse des AsylGH vom 11. Mai 2012, AZ C18 406949-1/2009; vom 14. Februar 2012, AZ C10 303021-1/2008; vom 1. März 2012, AZ C9 405336-3/2010, und vom 11. Juni 2012, C18 413629-1/2010).
Eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 8 Abs 3 iVm § 11 AsylG 2005, etwa in den als verhältnismäßig sicher eingestuften Regionen, zB Herat, würde dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und des Fehlens eines unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks seinerseits in Afghanistan (vor allem deshalb, weil der Beschwerdeführer fast sein gesamtes Leben in einer anderen Provinz verbrachte) und sowie auch in Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen. In den verhältnismäßig sicher eingestuften Regionen müsste der Beschwerdeführer nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten zu verfügen.
Die belangte Behörde führte in ihren im angefochtenen Bescheid angeführten Länderinformationen selbst aus, dass für junge Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte eine Ansiedlung in Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat nur unter großen Schwierigkeiten möglich sei (vgl. AS 340).
Folglich kann daher im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr iSd Art 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Da somit in Afghanistan für den Beschwerdeführer die reale Gefahr einer existenzbedrohenden Situation iSd oben dargestellten Anforderungen besteht, war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Folglich war dem Beschwerdeführer die im Spruch angeführte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
3.6. Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der damit verbundenen Aufenthaltsberechtigung, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 nicht mehr vor. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, nämlich die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan, war daher gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG aufzuheben.
3.7. Bezüglich des vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 21. Jänner 2013 gestellten Antrags auf Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens, ist auszuführen, dass es sich - wie bereits dargelegt - bei der vorgebrachten Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Familienangehörigen des XXXX um keine asylrelevante handelt und daher auch die Einholung eines diesbezüglichen Gutachtens keine Änderung der Entscheidung bewirken würde, weshalb dem Antrag des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht nicht nachzukommen war.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH und insbesondere die Erkenntnisse vom 25. Mai 2016, Zl Ra 2016/19/0036; vom 26. November 2014, Zl Ra 2014/19/0059; vom 13. November 2014, Zl Ra 2014/18/0011, sowie vom 8. Juni 2000, Zl 2000/20/0141; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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