BVwG W237 2117579-1

W237 2117579-1Tribunale amministrativo federale22 ago 2016

Regest

Clanzugehörigkeit, Glaubwürdigkeit, Identität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, politischer Charakter

Testo completo

BVwG W237 2117579-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W237.2117579.1.00

Spruch

W237 2117579-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2015, Zl. 1029425909/14903515, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.07.2016 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 22.08.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger von Somalia und am XXXX geboren worden zu sein.

2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Er brachte vor, muslimischen Glaubens zu sein sowie dem Clan der Tumal anzugehören; weiters gab er an, er sei in der südsomalischen Ortschaft XXXX aufgewachsen. Er habe keine Schule besucht und sei zuletzt auch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Zu seinem Fluchtweg führte er aus, im Februar 2014 über Äthiopien und den Sudan nach Libyen gereist zu sein, wobei er sich etwa vier Monate in der Sahara aufgehalten habe. Ende Juli sei er mit einem Boot Richtung Italien gefahren. Das Boot sei allerdings in Seenot geraten und von einem italienischen Marineschiff gerettet worden. Er sei in ein Lager nach Bari gebracht worden. Von dort sei er mit dem Zug nach Österreich weitergereist. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, die Al Shabaab habe ihn und seinen Vater aufgefordert, am Jihad teilzunehmen. Nachdem sie sich geweigert hätten, seien sie mit dem Tod bedroht worden. In weiterer Folge hätten sie ihre Heimatstadt verlassen, wo es auch zu Auseinandersetzungen gekommen sei. Eine dieser Gruppen habe seinen Vater getötet, weil diese gedacht habe, dass seine Familie den Gegnern angehöre. Zum Glück habe er entkommen können. Der Beschwerdeführer habe Angst, von Al Shabaab oder den anderen bewaffneten Gruppen getötet zu werden.

3. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 20.05.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache sowie eines von seiner - zum damaligen Zeitpunkt bestehenden - gesetzlichen Vertretung bevollmächtigten Vertreters niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er zunächst, dass er vier Jahre eine private Schule besucht habe. Er habe dies bereits bei der Erstbefragung erwähnt, es sei jedoch nicht protokolliert worden. Er sei richtigerweise keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, habe aber auf der familieneigenen Landwirtschaft mitgeholfen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, im Dezember 2013 seien Männer der Al Shabaab zu seiner Familie nach Hause gekommen. Sie hätten ihn und seinen Vater festgenommen und in ein Gefängnis gebracht. Dort seien etwa 13 Personen, auch aus ihrer Nachbarschaft, gewesen. Sie seien aufgefordert worden, für Al Shabaab zu kämpfen. Um ihr Leben zu retten, hätten alle Gefangenen zugestimmt. Nach fünf Tagen sei es ihnen allerdings gelungen, nach Hause zu fliehen; ein paar Tage später seien der Beschwerdeführer und seine Familie in eine Gegend etwa 30 Minuten von XXXX entfernt gezogen, wo ihnen Land gehört habe. Im Jänner 2014 seien in Abwesenheit des Beschwerdeführers Männer zu seinen Eltern gekommen und hätten seinen Vater getötet. Er und sein Bruder seien in der Nähe gewesen und hätten Schüsse gehört. Als sie nach Hause gekommen seien, hätten sie ihren toten Vater gesehen. Der Beschwerdeführer habe fünf Männer weglaufen sehen, drei von ihnen hätten Gewehre getragen. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass sie seinen Vater wegen Clanproblemen bzw. Blutrache getötet hätten und auch den Beschwerdeführer töten wollten. Die Nachbarn seien zum Begräbnis gekommen. Sein Onkel und seine Mutter hätten Teile ihres Grundstückes verkauft, sodass der Beschwerdeführer aus Somalia habe fliehen können.

Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er habe von Nachbarn gehört, dass Jugendliche ab 14 Jahren zur Al Shabaab gehen müssten. Er habe auch gehört und teilweise gesehen, wie Jugendliche aus seiner Nachbarschaft mitgenommen worden seien; er sei etwa zehn Jahre alt gewesen, als er zum ersten Mal ein paar uniformierte Männer mit Gewehren gesehen habe, die Jugendliche mitgenommen hätten. Seine Eltern hätten aber nicht daran gedacht, umzuziehen, weil sie ein Grundstück besessen hätten. Auf Vorhalt, dass seine Familie nach der Entführung sehr rasch umgezogen sei, erklärte er, dass sie damals persönlich angegriffen worden seien; bis zu seiner Entführung habe es keine Übergriffe auf seine Familie gegeben.

Seine Entführung schilderte der Beschwerdeführer dergestalt, dass insgesamt sieben bewaffnete Männer mit zwei Geländewagen erschienen seien. Sie hätten gesagt, dass sie alle Männer für den Jihad bräuchten. Sie hätten schließlich an jede Tür in der Nachbarschaft geklopft und alle Männer über 14 Jahre mitgenommen. Seine Mutter und Geschwister hätten geweint, doch er habe nichts dagegen tun können. Die Männer hätten ihn und seinen Vater sowie elf weitere Personen zu besagtem Gefängnis gebracht. Da der Beschwerdeführer der älteste Sohn sei, hätten sie die anderen Brüder nicht mitgenommen. Es seien sechs Leute in einem und sieben im anderen Auto untergebracht worden, wobei in einem Auto vier bewaffnete Männer und im anderen drei gewesen seien. Sie seien etwa eine Stunde auf nichtasphaltierten Straßen zum Gefängnis gefahren. Dabei hätten die Männer vom Heiligen Krieg gesprochen; er und die anderen Entführten hätten nichts gesagt, weil sie Angst gehabt hätten.

Aufgefordert, das erwähnte Gefängnis und den dortigen Aufenthalt zu beschreiben, schilderte der Beschwerdeführer, es habe so ausgesehen, als würden die Entführer ein Gebäude als Gefängnis benutzen. Es habe nur ein kleines Fenster gegeben und nebenan seien drei weitere Räume gewesen. Das Gebäude sei umzäunt gewesen, das Umland habe er nur kurz gesehen. Die Gefangenen hätten zu essen bekommen und ihre Notdurft in dort befindlichen Dosen oder Ähnlichem verrichtet. Immer wieder sei von ihnen verlangt worden, zu kämpfen. Hin und wieder habe einer von ihnen versucht, etwas zu sagen, aber man sei gleich mit dem Gewehr geschlagen worden. Der Beschwerdeführer sei insgesamt mit zwölf anderen Personen, darunter fünf Teenager, im Gefängnis festgehalten worden, wobei nur die Erwachsenen gesprochen hätten. Sie hätten von Anfang an zugestimmt, für Al Shabaab zu kämpfen, aber erst in der dritten Nacht hätten sie den Entführern das Gefühl gegeben, es wirklich ernst zu meinen. Die Männer hätten daraufhin angekündigt, dass sie Gewehre bekämen und zum Training in eine Kaserne geschickt würden. In der fünften Nacht habe es nur einen Wachmann gegeben und sie hätten das Gefühl gehabt, dass die Al Shabaab-Männer ihnen nunmehr vertrauten. Etwa um 03.00 Uhr hätten die Erwachsenen das Gitter vor dem Fenster entfernt. Danach sei einer nach dem anderen durchgeklettert. Sie hätten sich zunächst versteckt und seien nicht gleich weggelaufen. Der Beschwerdeführer habe nur seinen Vater gesehen und sei mit diesem nach Hause gegangen.

Auf Nachfrage, wie das Gitter entfernt worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass es sich um ein altes Gebäude gehandelt habe und das Gitter schon etwas locker gewesen sei. Sie hätten es daher soweit biegen können, bis die Öffnung genügt habe, um durchzukommen.

Befragt, ob es auch gewaltsame Übergriffe gegeben habe, gab er an, dass die Gefangenen geschlagen worden seien, wenn sie zu sprechen versucht hätten; auch er sei einmal im Schulterbereich getroffen, aber nicht verletzt worden. Auf Vorhalt, warum er dies nicht bereits erwähnt habe, entgegnete er, dass er nicht danach gefragt worden sei und er nur die gestellten Fragen beantworte.

Die Flucht mit seinem Vater beschrieb der Beschwerdeführer dergestalt, dass sie versucht hätten, sich an den Reifenspuren zu orientieren. Als es hell geworden sei, hätten sie die Spuren sehen können und gewusst, dass die Richtung stimme. Sie seien gegen Mittag zu Hause angekommen. Die Eltern hätten anschließend diskutiert, ob und wohin sie gehen sollten. Sie seien schließlich am 15.12.2013 in den besagten Ort umgezogen, der 30 Minuten von ihrem Haus entfernt gewesen sei. Bis zum Umzug sei es zu keinen weiteren Vorfällen gekommen. Er und sein Vater hätten sich allerdings im Busch und Hinterland versteckt gehalten und seien erst spät in der Nacht nach Hause gekommen. Al Shabaab komme zu gewissen Zeiten zu den Leuten, der Beschwerdeführer und sein Vater hätten versucht, zu diesen Zeiten nicht zu Hause zu sein. Am 05.01.2014 sei sein Vater umgebracht worden. Das Begräbnis habe in der Nähe ihrer Farm stattgefunden. Es seien einige Nachbarn und sein Onkel anwesend gewesen. Danach hätten sein Onkel und seine Mutter entschieden, dass es für ihn nicht mehr sicher sei und er habe das Land verlassen.

Jene Leute, mit denen der Vater des Beschwerdeführers Probleme gehabt habe, stammten ebenso vom Clan der Tumal. Seine Mutter habe ihm zwar nicht viel erzählt, aber vor langer Zeit seien einige Leute durch seine Familie umgebracht worden. Er glaube, dass deshalb sein Vater getötet und er ebenso ins Visier der Täter geraten sei. Auf Nachfrage, ob es nicht gefährlich gewesen sei, dort hinzuziehen, erklärte der Beschwerdeführer, er habe bis zu diesem Zeitpunkt nichts davon gewusst; es sei aber möglich, dass sein Vater von der Bedrohungslage gewusst habe. Die Mörder seines Vaters würden ihn überall finden, ein Umzug in andere Landesteile Somalias sei ihm nicht möglich.

Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, er habe mit seiner Familie Kontakt aufgenommen und seine Mutter habe ihm am Telefon erzählt, dass sein jüngster Bruder zwischenzeitig auch von diesen Männern umgebracht worden sei. Die Verbindung sei allerdings schlecht gewesen, weshalb sie ihm nicht detailliert davon berichtet habe. Seitdem sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, mit seiner Familie Kontakt aufzunehmen. Im Falle einer Rückkehr hätte er Angst vor den Männern, die seinen Vater und seinen Bruder umgebracht hätten, sowie vor der Terrormiliz Al Shabaab.

4. In seiner Stellungnahme vom 01.06.2015 zu den ihm vorgehaltenen Länderberichten zitierte der Beschwerdeführer mehrere Berichte zur allgemeinen Sicherheitslage in Somalia, zur Al Shabaab und zur Clanstruktur in seinem Herkunftsstaat.

5. In weiterer Folge gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose unter Einbeziehung des Röntgenbefundes der linken Hand, einer körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, eines Zahnpanoramaröntgens sowie einer Computertomographie der Brustbein-/Schlüsselbeinregion in Auftrag. Das medizinische Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin und allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für medizinische Begutachtung in Asylverfahren, XXXX , vom 06.07.2015 kommt zu dem Ergebnis, dass sich in Zusammenschau der Ergebnisse der radiologischen Untersuchungen der Hand, der Schlüsselbeine und des Gebisses zum Zeitpunkt der Untersuchungen am 24.06.2015 ein "nicht unterschreitbares [...] Mindestalter von XXXX Jahren bzw als spätestmögliches ‚fiktives' Geburtsdatum de[r] XXXX " ergebe. Eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung könne mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden; das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter sei mit dem festgestellten höchstmöglichen Mindestalter nicht vereinbar.

6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 04.11.2015, zugestellt am 06.11.2015, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015, ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Hinweis auf die allgemeine Sicherheitslage in Somalia zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine bis zum 04.11.2016 befristete Aufenthaltsberechtigung. Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt im Wesentlichen damit, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer einer Bedrohung durch die Al Shabaab ausgesetzt gewesen sei oder er Probleme mit anderen Clanangehörigen gehabt habe. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, sein Fluchtvorbringen durch lückenlose, detaillierte und lebensnahe Angaben glaubhaft zu machen. Nicht nachvollziehbare sowie generell widersprüchliche Schilderungen schmälerten die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zudem weiter. Seine persönliche Glaubwürdigkeit sei bereits durch seine Unfähigkeit, sein korrektes Alter angeben zu können, erheblich beeinträchtigt. Es sei völlig unmöglich, einer Person, die schon bei den Angaben zur eigenen Identität ganz offensichtlich nicht der Wahrheit entsprechende Behauptungen mache, im Bereich der Ausführungen zum Fluchtgrund Glauben zu schenken. Aufgefordert, seinen Fluchtgrund im Detail zu schildern, habe der Beschwerdeführer auffallend häufig gänzlich allgemein gehaltene Angaben getätigt. Anstatt die Chance zu nutzen und sich detailliert und glaubhaft über tatsächlich erlebte Verfolgungshandlungen zu äußern, habe er nur sehr sprunghafte Schilderungen, gänzlich ohne irgendeinen zeitlichen Zusammenhang, gemacht. Erst auf Nachfrage habe er seine Angaben etwas konkretisiert, um der Behörde seine Fluchtgeschichte glaubhaft zu machen; es sei aber die Aufgabe des Beschwerdeführers, von sich aus detaillierte und lebensnahe Angaben zu machen. Die Schilderungen betreffend die Ermordung seines Vaters seien nicht nachvollziehbar und lebensfern. Darüber hinaus bestehe kein zeitlicher Zusammenhang zwischen Entstehung des angeblichen Problems und seiner Ausreise aus Somalia: So habe der Beschwerdeführer ganz offenbar sein ganzes Leben nie irgendwelche Probleme mit der angeblich verfeindeten Tumal-Familie gehabt. Plötzlich jedoch - kurz nachdem es ihm gelungen sein solle, vor Al Shabaab zu fliehen - habe diese Familie ihn aufgrund seit langer Zeit bestehender Probleme zum erstmals aufgesucht und seinen Vater getötet. Dies sei nicht nachvollziehbar und werde als reine Steigerung seines Vorbringens erachtet.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 05.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

7. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I. des angeführten Bescheides Beschwerde, welche am 18.11.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser führt er im Wesentlichen aus, bei seiner Befragung vor dem Bundesamt ausführlich, ob in freier Erzählung oder auf Nachfrage, zu seinen Asylgründen Stellung genommen und sich damit einverstanden erklärt zu haben, dass sein Vorbringen durch Erhebungen im Herkunftsstaat überprüft werde. Sollten asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, wäre er gerne bereit gewesen, weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken; die belangte Behörde sei daher ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. In Bezug auf die Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates verweise er im Übrigen auf das bereits vor der belangten Behörde dargelegte Vorbringen sowie auf ein handschriftlich verfasstes Schreiben, worin er sein Fluchtvorbringen nochmals wiederholte. Es könne ihm nicht zur Last gelegt werden, dass er angegeben habe, 16 Jahre alt zu sein, weil er sich hierbei an den Angaben seiner Mutter orientiert habe. Der gegenständliche Bescheid enthalte weder Informationen über Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab noch über Blutrache. Die belangte Behörde habe sich daher mit seinem Vorbringen nicht ausreichend auseinander gesetzt.

7.1. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.11.2015 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.

7.2. Mit Schreiben vom 06.06.2016 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.07.2016 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in Somalia geladen.

7.3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.07.2016 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und im Beisein des Rechtsberaters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Der Niederschrift dieser Verhandlung sind folgende entscheidungswesentliche Passagen zu entnehmen:

"[...]

R: Mit Gutachten vom 06.07.2015 wurde nach multifaktorieller Untersuchungsmethodik festgestellt, dass Sie zum Zeitpunkt Ihrer Asylantragstellung ein Mindestalter von XXXX Jahren aufwiesen; daraus errechnete die belangte Behörde das im angefochtenen Bescheid festgestellte Geburtsdatum XXXX . Diese Feststellung haben Sie im weiteren Verfahren nicht bestritten. Warum haben Sie dann in der polizeilichen Erstbefragung am 22.08.2014 sowie in der Einvernahme am 20.05.2015 angegeben, Sie seien am XXXX geboren?

BF: Ich hatte eine Einvernahme beim BFA. Dort wurde mir gesagt, dass ich laut Gutachten höchstwahrscheinlich 21 Jahre alt sei. Ich habe aber das Geburtsdatum genannt, das mir meine Mutter erzählte. Man sagte mir, dass ich mit dem festgestellten Datum zufrieden sein müsse, wenn ich keine Dokumente vorlegen könne. Dokumente über meine Geburt habe ich aber nie besessen.

R: Auch in der Einvernahme am 20.05.2015 meinten Sie, Ihre Mutter habe Ihnen gesagt, dass Sie XXXX geboren worden seien. Wann hat sie Ihnen das gesagt?

BF: Als ich noch klein war, hat sie mir das immer wieder gesagt.

R: Im angefochtenen Bescheid des BFA wurde bereits festgestellt, dass Sie aus Somalia stammen. Welchem Clan gehören Sie an?

BF: Ich gehöre der Minderheit der Tumal und dem Subclan XXXX an.

R: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen?

BF: In der Nähe von XXXX .

R: War das in einer Ortschaft oder bloß einer kleinen Hütte?

BF: Es war ein kleines Dorf.

R: Hat dieses Dorf einen Namen?

BF: Nein, dieses Dorf hat keinen eigenen Namen.

R: Wie viele Leute lebten in diesem Dorf?

BF: Dort lebten nur meine Familie und die Familie meines Onkels väterlicherseits.

R: Nur zwei Familien haben in diesem Dorf gelebt?

BF: Ja, man kann es nicht wirklich ein Dorf nennen, weil nur diese zwei Familien dort gelebt haben. Es war mehr eine kleine Siedlung. Man kann auch von dort zu Fuß nach XXXX gehen.

R: Wie weit war XXXX von dort entfernt?

BF: Zu Fuß braucht man nur 30 Minuten.

R: Lebten Sie bis zu Ihrer Ausreise in dieser Siedlung?

BF: Dort haben wir bis Dezember 2013 gelebt. Dann sind wir etwas weiter weggezogen.

R: Welche Clans waren bestimmend in XXXX ?

BF: Das waren Hawiye.

R: Gab es dort noch andere Tumal?

BF: Das weiß ich nicht, ich glaube aber schon.

R: Sind Sie verheiratet und haben Kinder?

BF: Nein, ich bin weder verheiratet noch habe ich Kinder.

R: Haben Sie in Somalia mit Ihrer Familie zusammengelebt?

BF: Ja.

R: Haben Sie zu Ihrer Familie noch Kontakt?

BF: Nein, der letzte telefonische Kontakt war im März 2015.

R: Mit wem haben Sie da gesprochen?

BF: Mit meiner Mutter.

R: Worüber haben Sie mit ihr gesprochen?

BF: Ich habe meine Mutter zuerst gefragt, wie es ihnen geht. Sie meinte, es ginge ihnen schlecht, weil die Gruppe, die meinen Vater umbrachte, auch meinen jüngsten Bruder umgebracht habe. Er heißt

XXXX .

R: Wie alt war Ihr verstorbener Bruder?

BF: Er war 11 Jahre alt.

R: Haben Sie noch andere Brüder?

BF: Ja, zwei.

R: Wie heißen die?

BF: XXXX und XXXX .

R: Sind die beiden Brüder älter als Sie?

BF: Beide sind jünger als ich. XXXX ist 15 und XXXX ist 14 Jahre alt.

R: Erzählen Sie mir bitte, wie Sie in Somalia aufgewachsen sind; haben Sie die Schule besucht und einen Beruf ausgeübt?

BF: Ich bin außerhalb von XXXX geboren. Dort lebte ich bis zu meiner Ausreise. Ich habe nur vier Jahre die Grundschule besucht und arbeitete auf einer Landwirtschaft, die mein Vater besaß.

R: Von wann bis wann haben Sie die Schule besucht?

BF: Genau weiß ich das nicht, aber mit 10 Jahren habe ich begonnen, in die Schule zu gehen.

R: Wie lange sind Sie dann in die Schule gegangen?

BF: Vier Jahre.

R: Wie lange hat es von der Beendigung Ihrer Schullaufbahn bis zu Ihrer Ausreise aus Somalia gedauert?

BF: Somalia habe ich im Jänner 2014 verlassen. Ich kann mich nicht mehr erinnern, wann ich aufhörte, in die Schule zu gehen. Ich glaube aber, dass 6 bis 7 Jahre zwischen Beendigung meiner Schullaufbahn und meiner Ausreise aus Somalia lagen.

R: Dann muss ich Ihnen schon sagen, dass es nicht zusammenpasst, wenn Sie sagen, dass Sie XXXX geboren worden, mit 10 Jahren erst in die Schule gegangen seien, diese vier Jahre besucht hätten und danach noch 6 bis 7 Jahre bis zur Ausreise in Somalia gelebt hätten.

BF: Wenn sich das rechnerisch so nicht ausgeht, kann ich dazu nichts Weiteres sagen. Ich kann nur sagen, dass mir meine Mutter gesagt hat, dass ich XXXX geboren worden sei.

R: Was haben Sie nach der Schullaufbahn gearbeitet?

BF: Nachdem ich aufhörte, in die Schule zu gehen, habe ich auf unserer Landwirtschaft gearbeitet.

R: Erzählen Sie mir über diese Landwirtschaft. War das ein Feld oder gab es Vieh?

BF: Meine Eltern haben insgesamt 30 Ziegen und Rinder. Des Weiteren gehörte zur Landwirtschaft ein Feld, das meine Eltern beackerten. Sie bauten dort Mais udgl. an.

R: Wann sind Sie aus Somalia ausgereist?

BF: Im Februar 2014.

R: Erzählen Sie mir bitte mit eigenen Worten detailliert, warum Sie sich zum Verlassen Ihres Herkunftslandes gezwungen sahen.

BF: Ich habe aus zwei Gründen meine Heimat verlassen. Der erste Grund liegt in der Al Shabaab, der zweite Grund liegt in einer bewaffneten Gruppe, die meinen Vater ermordete. Diese Gruppe gehört auch meinem Stamm der Tumal an. Im Dezember 2013 kamen eines Tages Mitglieder der Terrormiliz Al Shabaab zu uns nach Hause. Sie nahmen mich und meinen Vater mit und brachten uns nach XXXX . Wir waren aber nicht alleine, sondern insgesamt waren wir 13 Gefangene. Von dort holten sie uns mit zwei Autos ab und brachten uns zu einem Ort außerhalb von XXXX . Sie brachten uns zu einem alten Haus und sperrten uns in ein Zimmer ein. Dort waren wir fünf Tage, jeden Tag wurde uns gesagt, wir müssten am heiligen Krieg teilnehmen. Wir haben dies zuerst alle verweigert, am vierten Tag stimmten jedoch alle Gefangenen - inklusive mir - der Zusammenarbeit mit Al Shabaab zu. Wir stimmten jedoch dieser Zusammenarbeit nur deshalb zu, weil wir auf eine Chance hofften, zu entkommen. Bevor wir zustimmten, hatten ungefähr fünf Personen auf uns aufgepasst; am fünften Tag jedoch gab es nur eine einzige Wache. Im Zimmer, in dem wir eingesperrt waren, gab es ein Fenster. Dieses Fenster haben wir aufgebrochen und sind von dort weggerannt. Nachdem wir das Fenster aufgebrochen hatten, kamen wir auf die Straße und sind dann in Richtung XXXX gerannt.

R: Können Sie eine Skizze dieses Zimmers bzw. des Hauses anfertigen, wo Sie festgehalten wurden? Beschreiben Sie mir das Haus.

BF fertigt eine Skizze an (Anlage ./A).

Der BF gibt an, das Zimmer sei ca. 4x5 m groß gewesen. Das Zimmer sei jedenfalls kleiner gewesen als der Verhandlungssaal 7.

R: Sie waren fünf Tage im Zimmer eingesperrt. Wurden Sie jemals rausgelassen?

BF: Nein, wir waren die ganzen fünf Tage nur im Zimmer.

R: Sie haben gesagt, 13 Personen wurden mit Ihnen mitgenommen. Waren diese mit Ihnen im Zimmer?

BF: Ja, alle waren dabei.

R: Das erscheint mir doch ein sehr kleines Zimmer für solch eine große Personenanzahl. Welche Schlafmöglichkeiten gab es? Gab es Betten?

BF: Wir haben auf dem Boden geschlafen. Wir hatten als Schlafmöglichkeit weder eine Matratze noch eine Decke.

R: Was war, wenn Sie Ihre Notdurft verrichten mussten?

BF: Um das Haus war ein Holzzaun. Um die Ecke gab es eine Toilette (BF zeigt in der Skizze auf einen Punkt außerhalb des gezeichneten Zimmers).

R: Aber Sie haben doch gesagt, Sie durften das Zimmer nie verlassen. Jetzt waren Sie doch draußen.

BF: Ja, nur wenn wir auf die Toilette mussten, durften wir das Zimmer verlassen.

R: Wie haben die Leute, mit denen Sie gefangen waren, geheißen?

BF: Wir haben uns kennengelernt, ich kann mich aber nicht an jeden Namen erinnern.

R: Können Sie mir zumindest einen Namen dieser Mitgefangenen nennen?

BF: Ich kann mich nicht erinnern.

R: Das wundert mich jetzt aber doch sehr: Sie waren mit 12 anderen Personen in einem kleinen Raum fünf Tage lang eingesperrt und wissen nicht einmal einen Namen dieser Leute.

BF: In diesen fünf Tagen hatte jeder Angst, ich war sehr nervös und wusste nicht, was mir passieren würde. Unsere Bewacher wollten auch nicht, dass wir miteinander sprechen.

R: Waren diese Männer alle aus Ihrer Siedlung bzw. aus Ihrer Nachbarschaft?

BF: Das weiß ich nicht. Ich habe sie erst in XXXX getroffen.

R: Sie haben gesagt, Sie wurden mit Ihrem Vater entführt. War das unter den Gefangenen so, dass es Teenager und Erwachsene gab?

BF: Es waren ca. fünf Teenager und sieben ältere Personen.

R: Als Sie entführt wurden, meinten Sie, Sie wurden zuerst nach XXXX gebracht. Wurden Sie zuerst alleine mit Ihrem Vater nach XXXX gebracht oder waren die anderen Personen auch schon dabei?

BF: Wir waren zunächst alleine.

R: Wohin in XXXX sind Sie gebracht worden?

BF: Ich glaube, das war im Bezirk XXXX .

R: War das ein Haus oder eine Wohnung, wohin Sie gebracht wurden?

BF: Das war ein Haus.

R: Habe ich Sie richtig verstanden, dass Sie erst dort die 11 anderen Mitgefangenen kennenlernten?

BF: Ja.

R: Sie haben gesagt, Sie wurden dann mit Autos zu diesem Haus, wo Sie eingesperrt waren, gebracht. Welche und wie viele Autos waren das?

BF: Es waren zwei Pickups in hellbrauner Farbe.

R: Wie waren Sie aufgeteilt, als Sie dort hingefahren sind?

BF: Auf einem Pickup waren 7 Männer, auf dem anderen 5.

R: Wie viele Bewacher waren in Ihrem Auto oder sind Sie nur mit dem Fahrer gefahren?

BF: Es gab fünf Bewacher, zwei davon waren in meinem Auto, plus der Fahrer.

R: Wie viele Gefangene waren in dem Auto, in dem Sie mitgefahren sind?

BF: Ich war mit anderen Jugendlichen in diesem Auto.

R: War Ihr Vater im anderen Auto?

BF: Ja.

R: Das haben Sie etwas anders vor dem BFA erzählt: Damals meinten Sie, dass Ihre Entführer direkt zu Ihnen gekommen seien und elf weitere Personen entführt hätten. Von einem Zwischenstopp in XXXX berichteten Sie da nichts.

BF: Die heutige Angabe ist die Wahrheit; ich weiß auch nicht, warum beim BFA das so protokolliert wurde.

R: Es wurde auch noch etwas anderes anders protokolliert. Dort wurde nämlich gefragt: "Mit wievielen Menschen waren Sie im Auto?" Ihre

Antwort damals: "Sie teilten uns auf, wir waren 6 Leute in einem Auto, im anderen waren 7. Es waren sieben bewaffnete Männer und die beiden Fahrer. 4 bewaffnete Männer waren in einem Auto und 3 in einem anderen". Das ist schon etwas anderes als Sie jetzt gesagt haben.

BF: Ich habe das so erzählt wie heute auch, nämlich dass es 5 Bewacher gab und zwei Fahrer.

R hält BF Unterschrift unter AS 101 vor.

BF gibt an, dass dies seine Unterschrift sei.

R: Mit dieser Unterschrift haben Sie die Richtigkeit der Übersetzung bestätigt, darum frage ich mich schon, warum es zu solchen Diskrepanzen kommt.

BF: Man hat mir gesagt, ich solle da unterschreiben. Was auf diesen Seiten steht, wusste ich nicht.

R: Vorher habe ich Sie aber gefragt, ob Ihnen diese Befragungen rückübersetzt wurden und das bejahten Sie.

BF: Ich weiß nicht, was ich dazu sagen soll, aber die heutige Angabe ist die Wahrheit.

R: Wurden Sie während der fünf Tage Ihrer Gefangennahme je geschlagen?

BF: Ich selbst wurde nie geschlagen; andere Mithäftlinge wurden aber mit dem Gewehrkolben geschlagen, wenn sie sich weigerten, mit der Al Shabaab zusammenzuarbeiten, nicht antworteten oder zu lange antworteten.

R: Zu Ihrer Flucht: Sie haben gesagt, da sei nur mehr ein Bewacher gewesen. Ist das richtig?

BF: Ja, an diesem Abend war es nur ein Bewacher.

R: Wo war dieser Bewacher? Können Sie mir das auf der Skizze zeigen?

BF: Es trug sich um drei Uhr in der Früh zu. Ob der Bewacher überhaupt wach war, weiß ich nicht.

R: Wo war der Bewacher?

BF: Das weiß ich nicht, er war wohl irgendwo am Gang.

R: Wie konnten Sie dann konkret fliehen? Beschreiben Sie das ein bisschen. Was haben Sie gemacht?

BF: Normalerweise kamen mehrere Bewacher oft zu uns in das Zimmer, aber an diesem Abend kam der Bewacher mehrmals allein ins Zimmer. Nachdem er ein paar Stunden nicht ins Zimmer gekommen war, meinte einer der Häftlinge, wir sollten versuchen, über das Fenster zu fliehen. Von unserem Bewacher hörten wir unterdessen keine Geräusche. Auf der Außenseite des Fensters gab es ein Metallgitter. Zwei erwachsene Mithäftlinge haben es geschafft, dieses Metallgitter zu lösen, und uns den Weg freigemacht.

R: Wie lange dauerte das? Ging es leicht, das Metallgitter wegzustoßen oder haben Sie längere Zeit gebraucht, um es zu lösen?

BF: Das Ganze hat ungefähr 15 Minuten gedauert, weil das Gitter in der Mauer befestigt war; die Mauer war allerdings nicht so stark.

R bittet um die Darstellung des Fluchtwegs auf der Skizze.

BF: Hinter dem Gebäude gab es einen Wald (auf Skizze kenntlich gemacht). In diesen sind wir gerannt. Dann hat es zwei Stunden bis zu meiner Siedlung gedauert. Dazwischen haben wir allerdings eine Pause eingelegt.

R: Heißt das, dass der Weg nach Hause insgesamt zwei Stunden dauerte, oder netto zwei Stunden?

BF: Ich schätze, dass es zwei Stunden mit der Pause gedauert hat.

R: Es war während Ihrer Flucht also noch Nacht?

BF: Was meinen Sie damit genau?

R: War es während Ihrer Flucht dunkel?

BF: Ja.

R: War es noch dunkel, als Sie nach Hause gekommen sind?

BF: Nein, dunkel war es nicht mehr, die Sonne war schon aufgegangen.

R: Um welche Uhrzeit waren Sie dann zu Hause? War das ganz in der Früh?

BF: Entweder um 08.00 oder um 09.00 Uhr war ich daheim.

R: Auch das haben Sie anders vor dem BFA ausgesagt. Dort meinten Sie, erst um 12.00 Uhr mittags zu Hause gewesen zu sein.

BF: Ich weiß nicht, was ich dazu sagen soll.

R: Wer war anwesend, als Sie nach Hause gekommen sind? War dort Ihre Mutter, waren dort Ihre Brüder?

BF: Als wir nach Hause gekommen sind, war nur meine Mutter daheim. Meine Geschwister waren womöglich mit dem Vieh unterwegs.

R: Wie ging es dann weiter?

BF: Nach unserer Rückkehr erzählten wir meiner Mutter, was passiert war. Mein Vater und ich sind gleich in den Wald gegangen, weil wir Angst hatten, dass die Al Shabaab zurückkehrt. Nach Hause kamen wir nur, wenn wir etwas essen wollten. 15 Tage später kehrten wir wieder nach Hause zurück. Al Shabaab kam während dieser gesamten Zeit nicht. Am 01. Jänner 2014 wurde mein Vater von einer bewaffneten Gruppe getötet. Ich war zu diesem Zeitpunkt nicht daheim, sondern mit dem Vieh unterwegs. Als ich zurück nach Hause kam, sah ich die Leiche meines Vaters. Man hat mir erzählt, dass mein Vater wegen Blutrache getötet worden sei. Ich weiß nicht, was mein Vater getan hat, aber die Gruppe, die meinen Vater tötete, gehörte auch meinem Stamm an.

R: Haben Sie die Leute gesehen, die Ihren Vater umgebracht haben?

BF: Nein, aber ich bin kurz nach der Ermordung gekommen und habe sie von der Ferne aus gesehen.

R: Was waren das für Männer und wie viele waren das?

BF: Es waren fünf Personen.

R: Waren die bewaffnet?

BF: Ja, alle waren mit automatischen Gewehren bewaffnet.

R: Und das trug sich am 1. Jänner zu?

BF: Ja, es war der 1. Jänner 2014.

R: Vorhalt: Vor dem BFA haben Sie aber gesagt, das sei am 5. Jänner 2014 passiert.

BF: Man stellte mir gar nicht die Frage, wann genau das passiert sei, sondern nur, in welchem Monat es passierte. Damals sage ich auch nur, dass dies im Jänner 2014 passiert sei.

R: Da muss ich Ihnen entgegenhalten, dass es damals durchaus um das genaue Datum ging und Sie eindeutig 5. Jänner gesagt haben.

BF wiederholt die vorherige Antwort.

R: Sie haben vor dem BF auch gesagt, Sie hätten 5 Männer von der Ferne gesehen. Vor dem BFA meinten Sie aber, dass nur drei von ihnen bewaffnet gewesen seien; jetzt gaben Sie hingegen an, alle seien bewaffnet gewesen.

BF: Ich habe die Männer von der Ferne gesehen, es waren zwischen drei bis fünf Personen. Ich habe diese Anzahl nur geschätzt.

R: Dass es fünf Männer waren, haben Sie auch damals gesagt, aber Sie behaupteten, dass nur drei von ihnen bewaffnet gewesen seien. Heute haben Sie gesagt, alle fünf waren bewaffnet.

BF: Ich weiß nicht, was ich sagen soll, aber ich habe sie nur von der Ferne gesehen und alle, die ich gesehen habe, waren bewaffnet.

R: Hatten die Männer Pistolen oder Gewehre? Wie waren sie bewaffnet?

BF: Ich habe sie nur von der Ferne gesehen und von so einer Weite sieht man nur Gewehre; ob sie Pistolen oder Messer hatten, weiß ich nicht.

R: Sie haben gesagt, Sie seien von den Al Shabaab geflohen und 15 Tage später sei Ihr Vater ermordet worden. Ist das richtig?

BF: 15 Tage hielten mein Vater und ich uns im Wald versteckt. Nachdem wir vom Wald nach Hause zurückgekehrt waren, lebte mein Vater noch ca. zwei Wochen. Dann wurde er von diesen Männern umgebracht.

R: Ist die Al Shabaab während dieser 15 Tage und den zwei Wochen nie zu Ihnen gekommen?

BF: Ja, diese vier Wochen waren sie nicht bei uns.

R: Es erscheint mir etwas unlogisch, dass die Al Shabaab nie nach Ihnen suchte. Sie wusste ja, wo Sie leben.

BF: Ich weiß nicht, warum sie nicht zu uns kamen.

R: Vor dem BFA haben Sie auch erwähnt, dass Sie woanders hingezogen wären. Das haben Sie heute aber nicht gesagt.

BF: Das wurde ich nicht gefragt.

R: Ich habe Sie schon gebeten, möglichst genau zu erzählen, was passiert ist, nachdem Sie von den Al Shabaab geflohen sind. Sie haben gesagt, dass Sie sich im Wald versteckt hätten. Von einem Umzug haben Sie nichts erzählt. Gab es diesen Umzug überhaupt?

BF: Ja, wir sind tatsächlich woanders hingezogen. Dieser Umzug war im Dezember 2013, nachdem wir von der Al Shabaab zurückgekehrt waren.

R: Verstehe ich das also richtig - Sie sind von den Al Shabaab zurückgekehrt, haben sich dann 15 Tage im Wald aufgehalten, sind dann nach Hause gekommen und mit Ihrer Familie umgezogen?

BF: Ich weiß nicht, wann wir wirklich umgezogen sind. Ich bin jetzt wirklich sehr nervös, weil mir die Fragen zu viel sind.

R: Wer hat Ihnen erzählt, dass die Mörder Ihres Vaters Männer desselben Clans waren?

BF: Meine Mutter.

R: Haben Sie nicht nachgefragt, worum es bei diesem Streit ging - also warum Ihr Vater umgebracht wurde?

BF: Meine Mutter hat mir nur gesagt, dass mein Vater wegen Blutrache getötet wurde. Genau habe ich nicht nachgefragt.

R: Warum nicht? Wenn mein Vater ermordet wird, frage ich doch den/die Zeugen/in, worum es dabei ging.

BF: Meine Mutter sagte mir, mein Vater habe vor ein paar Jahren einen Angehörigen desselben Subsubclans getötet.

R: Wie lange nach der Ermordung Ihres Vaters sind Sie aus Somalia ausgereist?

BF: Nach einem Monat habe ich die Ausreise angetreten.

R: Woher hatten Sie das Geld dafür?

BF: Mein Onkel hat die Landwirtschaft und Teile des Viehbestands verkauft.

R: Wie viel Geld hat Ihr Onkel dafür bekommen?

BF: Ich weiß nicht, wie viel mein Onkel dafür bekommen hat, aber meine Ausreise kostete 4.500,- USD.

R: Kostete die Schleppung bis nach Österreich so viel?

BF: Das kostete es mich bis nach Italien. Von Italien bis nach Österreich brauchte ich dann nochmal 1.000,-- USD.

R: Woher haben Sie diese zusätzlichen 1.000,-- USD noch gehabt?

BF: Das Geld hatte ich bei mir.

R: 1.000,-- USD ist viel Geld. Woher haben Sie das gehabt?

BF: Ich hatte 5.500,-- Dollar bei mir, musste aber bei jeder Fluchtstation meine Schlepper bezahlen.

R: Erzählen Sie mir bitte grob die einzelnen Fluchtstationen - wie verlief Ihr Fluchtweg von Somalia nach Österreich?

BF: Von Somalia bin ich nach Äthiopien gereist, danach in den Sudan. Über die Sahara gelangte ich nach Libyen; mit dem Schlauchboot bin ich nach Italien weiter. Von Italien reiste ich mit dem Zug nach Österreich. Als ich in Italien ankam, hatte ich noch 1.000,-- Dollar übrig.

R: Waren Sie irgendwo länger aufhältig?

BF: Zwischen dem Sudan und Libyen war ich vier Monate in der Sahara und einen Monat in Libyen.

R: Sie haben davon berichtet, dass Ihr Bruder auch ermordet worden sei. Wann ist er ermordet worden?

BF: Im November 2014 wurde er ermordet. Man hat mir gesagt, er sei von der Gruppe getötet worden, die auch meinen Vater ermordete.

R: Wer hat Ihnen das gesagt?

BF: Meine Mutter.

R: War das im Telefonat, das Sie mit ihr geführt haben?

BF: Ja.

R: Wissen Sie etwas Näheres über die Ermordung, also wie er ermordet wurde und was da passiert ist?

BF: Meine Mutter erzählte mir nur, dass er von dieser Gruppe ermordet wurde. Genaues hat sie mir nicht erzählt, weil die Verbindung abbrach.

R: Heißt das, Sie hatten keine Gelegenheit, Nachfragen zu stellen?

BF: So ist es.

R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

BF: Ich werde entweder von der Al Shabaab oder dieser Gruppe, die auch meine Familienangehörigen ermordete, getötet.

R: Weshalb sollte Al Shabaab gerade nach Ihnen suchen?

BF: Al Shabaab ist immer noch in meiner Heimatregion aktiv. Sie rekrutieren Jugendliche und wenn sie mich dort wieder sehen, werden sie mich entweder entführen oder töten.

R gibt dem RB die Gelegenheit, Fragen zu stellen.

RB: Ich habe keine Fragen.

Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:

R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Ihrem Herkunftsstaat übermittelt. Bisher ging hierzu keine Stellungnahme ein. Wollen Sie sich nunmehr hierzu äußern?

BF: Nein, ich habe keine Länderfeststellungen mitgeschickt bekommen.

R: Laut Aktenlage haben Sie diese erhalten.

BF: Ich schwöre, diese Berichte nie erhalten zu haben.

R händigt LIB Somalia dem BF aus.

Folgende weitere Erkenntnisquellen werden dem BF genannt, deren Inhalt erörtert und dem BF zur Stellungnahme vorgehalten: Zur maßgeblichen Situation betreffend die Minderheit der Tumal (s. Anlage ./B)

Dem BF wird die Möglichkeit eingeräumt, sowohl zum LIB Somalia als auch zu den Feststellungen zu den Tumal innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme einzubringen.

R: Ich habe zu Ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas angeben oder Anträge stellen?

BF: Nein.

R fragt den BF, ob er noch etwas vorbringen oder in irgendeiner Weise Stellung nehmen will.

BF: Nein.

R fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden hat.

BF: Ja.

R: Der Dolmetscher wird Ihnen jetzt die gesamte Verhandlungsschrift rückübersetzen. Bitte passen Sie gut auf, ob alle Ihre Angaben korrekt protokolliert wurden. Sollten Sie einen Fehler bemerken oder sonst einen Einwand haben, sagen Sie das bitte.

BF: Ja, danke.

[...]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 22.08.2014, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2015, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.07.2016, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und gehört dem Clan der Tumal an; er bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er wurde in der südsomalischen Ortschaft XXXX geboren, wo er auch zuletzt lebte und auf der Landwirtschaft seiner Familie mitarbeitete. In Somalia besuchte der Beschwerdeführer vier Jahre die Schule.

Im Februar 2014 reiste er aus Somalia über Äthiopien und den Sudan nach Libyen. Anschließend setzte er mit einem Boot nach Italien über, wobei dieses in Seenot geriet und von der italienischen Marine gerettet wurde. Er wurde in ein Lager nach Bari gebracht. Von dort reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich weiter und stellte am 22.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.1.2. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen konnte nicht festgestellt werden.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Somalia:

Politische Lage

Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015).

Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015).

Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren - mit der Ausnahme von al Shabaab - akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016).

Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).

Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).

Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vgl. AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).

Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015).

Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015).

Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)

Die Bundesregierung hat einen Prozess zur Schaffung föderaler Bundesstaaten initiiert (BS 2016). Das Bundesparlament hat eine Grenz- und Bundeskommission einberufen, welche hinsichtlich der Grenzen der Bundesstaaten, Regionalverwaltungen und Bezirke beraten soll. Die Kommission wird von der UN und anderen Partnern unterstützt (UNSC 11.9.2015).

Der Schritt zur Föderalisierung hat zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016).

Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: die Galmudug Interim Administration (GIA); die Interim Juba Administration (JIA); und die Interim South West Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 13.4.2016).

  1. Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vgl. EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016).

  2. Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016).

  3. Nach anfänglichen Streitigkeiten über die Frage, ob der Bundesstaat South West aus drei oder sechs Regionen bestehen soll, einigte man sich auf die drei-Regionen-Lösung. Die Interim South West Administration (ISWA) umfasst nunmehr die Regionen Bay, Bakool und Lower Shabelle. Im November 2014 wurde Sharif Hassan Sheikh Adan von einer ISWA-Konferenz zum Präsidenten gewählt. Damit wurde die Übergangsverwaltung ISWA offiziell geschaffen (USDOS 13.4.2016). Im August 2015 wurde ein Prozess gestartet, um eine ISWA-Regionalversammlung zu schaffen (UNSC 11.9.2015). Mit der Einrichtung der Regionalversammlung ist die Errichtung der ISWA abgeschlossen. Von den 146 Abgeordneten sind 30 weiblich (UNSC 8.1.2016).

  4. Im August 2015 wurde von der Bundesregierung ein Prozess zur Bildung eines Bundesstaates Hiiraan-Middle Shabelle initiiert (UNSC 11.9.2015). Dieser Prozess wird weiter vorangetrieben. Buulo Barde könnte die Hauptstadt des neuen Bundesstaates werden (UNSC 8.1.2016).

Quellen:

Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle);

Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool);

Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).

Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015).

Quellen:

Süd-/Zentralsomalia

Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz

gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).

Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).

Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016).

AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo - Baardheere - und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016).

In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die - nur eingeschränkt widerstandsfähige - somalische Armee übertragen (BFA 10.2015).

Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).

Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).

Quellen:

Mogadischu

Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016).

In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016).

Die Halbjahre 2/2014 und 1/2015 lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).

Der vor einigen Jahren noch gefürchtete Artillerie- und Mörserbeschuss ist drastisch zurückgegangen. In den ersten drei Quartalen 2015 kam es zu vier Feuerüberfällen auf Wardhiigleey, Xamar Weyne, Hodan, Dayniile, und das Küstengebiet von Wadajir. Lediglich letzterer war von mehr als zwei Granaten begleitet. Insgesamt scheint es für AS einerseits sehr schwierig geworden zu sein, Artillerie entsprechend einzusetzen. Andererseits scheint die Strategie von AS derzeit auch das Geringhalten von Kollateralschäden zu beinhalten (BFA 10.2015).

Handgranatenanschläge sind fast gänzlich aus der Strategie der al Shabaab ausgeschieden. Im Zeitraum Q1 2013 - Q1 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an Handgranatenanschlägen pro Quartal noch 86; in den Quartalen Q2 2014 - Q3 2015 ist diese Zahl auf unter 15 eingebrochen. Auch die Zahlen an gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen sind - vor allem im Jahr 2015 - rückläufig. Im Zeitraum Q1 2013 - Q4 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an gezielten Attentaten 52; an Sprengstoffanschlägen 27. Vergleichsweise fallen die Zahlen in den ersten drei Quartalen 2015 geringer aus (46 und 19) - und dies, obwohl der Ramadan schon stattgefunden hat (BFA 10.2015).

Insgesamt sind die Zahlen terroristischer Aktivitäten seit einer Spitze im Q3 2013 nachhaltig eingebrochen und liegen im Jahr 2015 bei nur noch einem Drittel der Zahl. Hingegen scheint die Strategie der al Shabaab zunehmend bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel zu umfassen. Betrug die Zahl der Scharmützel in den Quartalen des Jahres 2013 noch durchschnittlich 22, so stieg die Zahl im Jahr 2014 auf 36, im Jahr 2015 sogar weiter auf 44 (BFA 10.2015).

Bei der Zusammenfassung terroristischer Aktivitäten (Artillerie- und Mörserbeschuss; gezielte Attentate; Sprengstoff- und Handgranatenanschläge) im ersten Halbjahr 2015 zeigt sich, dass mehrere Bezirke massiv betroffen sind. Dies gilt für Yaqshiid, Wardhiigleey, Hawl Wadaag, Hodan, Dharkenley und Wadajir. Mäßig betroffen sind Heliwaa, Dayniile, Xamar Jabjab und Waaberi; kaum betroffen sind Karaan, Shibis, Boondheere, Xamar Weyne und die Peripherie. Aus Cabdulcasiis und Shangaani wurden keinerlei Aktivitäten vermerkt (BFA 10.2015).

In Mogadischu sind die Zahlen an terroristischen Aktivitäten und auch die Gesamtzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen innerhalb der vergangenen vier Quartale zurückgegangen. Gleichzeitig bleibt aber die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen mit al Shabaab konstant hoch. Während terroristische Aktivitäten relativ flächendeckend über das Stadtgebiet verstreut vorkommen, konzentrieren sich bewaffnete Zusammenstöße in einer kleinen, übersichtlichen Anzahl an Bezirken (BFA 10.2015).

Im Vergleich zu den Zahlen anderer Städte in Süd/Zentralsomalia kann festgestellt werden, dass die Situation in den o.g. mäßig, kaum oder gar nicht betroffenen Bezirken von Mogadischu wesentlich besser ist, als beispielsweise in Afgooye, Merka, Baidoa oder Kismayo. Dahingegen liegen etwa Yaqshiid, Hodan und Hawl Wadaag durchaus an der Spitze der landesweiten Skala terroristischer Gewalt. Werden noch die Zahlen bewaffneter Zusammenstöße hinzugezählt, müssen Yaqshiid, Hodan und Heliwaa vermutlich als gewaltsamste Orte Somalias bezeichnet werden. Insgesamt wird jedenfalls deutlich, dass al Shabaab in der Lage ist, fast im gesamten Stadtgebiet von Mogadischu terroristische Taten zu begehen (BFA 10.2015). Die Zahl der Angriffe ging insgesamt also zurück und diese richten sich vor allem gegen Repräsentanten der somalischen Regierung und ihre Unterstützer (LI 1.4.2016).

Es ist zu erkennen, dass al Shabaab nach wie vor in der Lage ist, über die Peripherie in Randbezirke von Mogadischu einzudringen. In militärischer Hinsicht betrifft dies Dayniile, Heliwaa, sowie Teile von Karaan, Yaqshiid und Dharkenley. Außerdem kann der Einfluss von al Shabaab in der Nacht in den schraffierten Gebieten größer werden. Die restlichen Teile von Mogadischu sind für al Shabaab vor allem auf zwei Arten erreichbar: Erstens in Form verdeckter Akteure; und zweitens in Form von großangelegten Operationen von Spezialeinheiten - sogenannte komplexe Anschläge (welche sowohl Selbstmordattentäter und ferngezündete Sprengsätze als auch eine größere Zahl an nachstoßenden Kämpfern beinhalten). Insgesamt ist jedenfalls feststellbar, dass al Shabaab in den oben blau markierten Teilen der somalischen Hauptstadt mangels permanent anwesender, sichtbarer Kampfeinheiten nur geringer Einfluss zugesprochen werden, wiewohl die Anwesenheit verdeckter Elemente und die Durchführung terroristischer Aktivitäten das Leben der Bewohner beeinflussen (BFA 10.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016

Interim Juba Administration (IJA; Gedo, Lower und Middle Juba)

Mehrere wichtige Städte auf dem Gebiet der IJA sowie große Teile des Hinterlandes befinden sich noch unter Kontrolle der al Shabaab, z.B. Buale, Jilib und Jamaame. Auf dem Gebiet der IJA kommt es zu v.a. kleineren Angriffen und Hinterhalten der al Shabaab auf somalische Armee und AMISOM sowie auf die Kräfte der IJA. Dabei gibt es auch zivile Opfer. Im Hinterland, das sich unter Kontrolle der al Shabaab befindet, kommt es auch zu Luftschlägen gegen die Terroristen (EASO 2.2016).

Im nördlichen Teil der IJA kommt es v.a. in Garbahaarey zu Spannungen. Außerdem gibt es in diesem Landesteil zahlreiche Clanmilizen, die ihre eigenen Interessen verfolgen. Neben der somalischen Armee und AMISOM finden sich dort als weitere Akteure die äthiopische Armee, Kräfte der Verwaltung von Jubaland, Reste der Ahlu Sunna Wal Jama'a (im Raum Luuq) und eine Marehan-Miliz (entlang der Grenze). Al Shabaab kontrolliert den ländlichen Raum im Gebiet Baardheere und Buurdhuubo sowie im Süden von Belet Xawo (EASO 2.2016).

Mit der Regierung verbündete Kräfte (Armee, AMISOM, Äthiopien) kontrollieren fast alle wichtigen Städte von Gedo. Der Bezirk Luuq wird als relativ sicher beschrieben. Dies gilt auch für die Stadt Doolow (EASO 2.2016). In Ceel Waaq und Luuq hat sich die Lage in der Vergangenheit verbessert (BFA 10.2015).

Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Doolow, Luuq, Bulo Xawo, Garbahaarey, Ceel Waaq und Baardheere (Gedo); sowie in Dif, Dhobley, Tabta, Afmadow, Kismayo und Badhaade (Lower Juba). Die Region Middle Juba befindet sich zur Gänze unter Kontrolle der al Shabaab (EASO 2.2016).

In der Hauptstadt der IJA, Kismayo, stieg die Zahl terroristischer Aktivitäten nach der Befreiung im Jahr 2012 konstant an und erreichte im Quartal Q4 2013 ihren Höhepunkt. Seither sind die Zahlen gezielter Attentate und Sprengstoffanschläge konstant zurückgegangen (BFA 10.2015).

In Kismayo kam es im Oktober 2015 zu Auseinandersetzungen zwischen Kräften der IJA und der somalischen Armee. Außerdem gibt es in der Stadt ein großes Potential für Clankonflikte. Die al Shabaab hat in Kismayo eine verdeckte Präsenz, während die Stadt und der nähere Umkreis von den Kräften der IJA, der somalischen Armee und AMISOM kontrolliert wird (EASO 2.2016).

Quellen:

Al Shabaab (AS)

Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016).

Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.12.2015). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 15.3.2016).

Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016).

Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016).

Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016

Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab

In Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen die al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden. Unterstützer der staatlichen Strukturen oder Mitarbeiter von Hilfsorganisationen werden als militärisches Ziel definiert und entsprechend zur Ermordung freigegeben (AA 1.12.2015). Auch Blockadebrecher (HRW 27.1.2016) und Dorfälteste in Ortschaften in der Nähe von AMISOM/Regierungsstädten wurden getötet (DIS 9.2015). Es gibt mehrere Berichte darüber, dass al Shabaab Personen wegen des Verdachts der Spionage angeklagt und binnen Stunden nach der Urteilsverkündung öffentlich exekutiert hat (UNHRC 28.10.2015; vgl. USDOS 13.4.2016, HRW 27.1.2016).

Neben militärischen Zielen der al Shabaab, wie AMISOM und somalische Sicherheitskräfte, werden auch bestimmte zivile Ziele erwähnt, die auf dem Gebiet von AMISOM und somalischer Regierung angegriffen werden. Darunter fallen die somalische Regierung (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016, HRW 27.1.2016); Zivilisten, die mit der Regierung in Verbindung stehen; Mitarbeiter humanitärer NGOs; UN-Mitarbeiter (USDOS 13.4.2016; vgl. UKHO 15.3.2016) bzw. Personen und Institutionen, welche die internationale Gemeinschaft repräsentieren; internationale NGOs (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016); diplomatische Missionen; prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer, Clanälteste und deren Angehörige (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016); sowie Journalisten (UKHO 15.3.2016; vgl. HRW 27.1.2016) und Kleriker (HRW 27.1.2016). Auch Bildungseinrichtungen und Personen, die sich weigern, Zakat (Steuer) an al Shabaab abzuführen, werden als Ziele genannt (DIS 9.2015). Gezielte Attentate auf diese Personengruppen gibt es vor allem in Mogadischu, Baidoa und Belet Weyne (HRW 27.1.2016).

Es kommt also z.B. in Mogadischu regelmäßig zu Angriffen auf Zivilisten und zivile Strukturen (HRW 27.1.2016). Allerdings sind nicht alle Zivilisten gleichermaßen betroffen. Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) - auch bei einer Rückkehr nach Mogadischu - keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015). Im Zuge von Angriffen der al Shabaab auf Ziele in bewohnten Gebieten (durch Sprengsätze oder Handgranaten) kommen allerdings auch "normale Zivilisten" zu Schaden oder ums Leben. Zivilisten als solche werden aber nicht zum spezifischen Ziel der al Shabaab (DIS 9.2015). Alleine der Umstand, dass eine Person in einer Stadt in Süd-/Zentralsomalia wohnt, steigert weder das Risiko der Verfolgung noch das Risiko ernsthaften Schadens durch die al Shabaab (UKHO 15.3.2016). Bei der strategischen Zielauswahl der al Shabaab gibt es keine spezifische Kategorie der "Zivilisten" oder der aus der Diaspora Zurückgekehrten (UKUT 3.10.2014).

Für Personen, die in einem städtischen Gebiet leben, das von AMISOM und/oder der Regierung kontrolliert wird; und die weder mit der Regierung noch der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stehen, diese unterstützen, oder von denen angenommen wird, dass sie diese unterstützen; ist es unwahrscheinlich, dass sie für al Shabaab von Interesse sind (UKHO 15.3.2016).

Auch "low level"-Ziele (z.B. lokale Mitarbeiter von internationalen oder nationalen NGOs) sind keine Priorität der al Shabaab. Sind allerdings keine "high profile"-Ziele (z.B. AMISOM, UN) verfügbar, dann könnten "low level"-Ziele ersatzweise angegriffen werden (UKHO 15.3.2016; vgl. DIS 9.2015).

Mehrere Quellen von Landinfo erwähnen ein erhöhtes Risiko für lokale Bedienstete von AMISOM. Andererseits strömen jeden Morgen zahlreiche Bedienstete in die gesicherte Zone von AMISOM. Eine Quelle erklärt, dass wenige von al Shabaab getötet worden sein, die meisten leben in relativer Sicherheit in der Nähe des Flughafens. Insgesamt scheint die Situation für lokale Bedienstete der UN ähnlich (LI 2.6.2015). Es gibt nur wenige dokumentierte Fälle, wo al Shabaab lokale Angestellte der UN angegriffen hat (DIS 9.2015). Zwischen Mai 2014 und Februar 2015 sind mindestens vier der rund 2.000 direkt und indirekt für die UN arbeitenden lokalen Bediensteten von al Shabaab ermordet worden (LI 2.6.2015). Lokale Angestellte der UN haben allerdings Angst vor Übergriffen der al Shabaab. Sie treffen Vorkehrungen, um nicht mit der UN in Verbindung gebracht zu werden (DIS 9.2015).

Hinsichtlich einer Tätigkeit für andere internationale Organisationen und NGOs hat Landinfo bei einigen Quellen Rückfrage gehalten. Lokalen Bediensteten werden spezielle Sicherheitsmaßnahmen auferlegt bzw. treffen diese selbst Sicherheitsvorkehrungen (LI 2.6.2015). Es kommt manchmal zu Drohungen per Telefon (LI 2.6.2015; vgl. DIS 9.2015). Keine der gefragten Quellen gab an, dass ein Mitarbeiter von al Shabaab ermordet worden war. Bei zwei Vorfällen (2011 und 2013) waren lokale Mitarbeiter von al Shabaab verhaftet, und erst nach Vermittlung von Clan-Ältesten wieder freigelassen worden. Manche Mitarbeiter werden von al Shabaab zur Kooperation (hinsichtlich Aufklärung) gezwungen; dabei kommt es auch zu Drohungen hinsichtlich der Tötung von Familienangehörigen (LI 2.6.2015).

Laut UNOCHA kommen Angriffe auf und Drohungen gegen Mitarbeiter humanitärer Organisationen immer öfter vor. In den ersten fünf Monaten 2015 hat es 60 Vorfälle gegeben (UNHRC 28.10.2015). Dabei scheint es nur wenige Angriffe zu geben (DIS 9.2015). Landinfo geht aufgrund der Informationslage nicht davon aus, dass die Tötung lokaler Bediensteter von AMISOM, UN oder anderer internationaler Organisationen für al Shabaab eine Priorität haben (LI 2.6.2015).

Einige nationale NGOs scheinen eine Steuer an al Shabaab abzuführen. Zusätzlich scheint al Shabaab momentan den Schwerpunkt auf hochrangige Ziele zu legen (z.B. AMISOM, Regierung, UN) (DIS 9.2015). Außerdem will al Shabaab die systematische Tötung von Zivilisten verhindern, die in keiner oder nur äußerst geringer Verbindung mit AMISOM, der Regierung, der UN oder NGOs stehen (z.B. Teeverkäufer), da derartige Morde sehr unpopulär sind (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

Sicherheitsbehörden

Die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) wurde im Jänner 2015 mit Resolutionen der Afrikanischen Union und der UN ins Leben gerufen. Die Mission hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (EASO 2.2016). Das AMISOM-Mandat wurde am 24.3.2016 vom UN Sicherheitsrat auf März 2017 verlängert (UNNS 24.3.2016). Die AMISOM arbeitet mit der somalischen Armee zusammen, um in Süd-/Zentralsomalia für Ordnung zu sorgen (USDOS 13.4.2016). Die Stärke von AMISOM (Soldaten und Polizisten) beträgt zurzeit mehr als 22.000 (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016).

Allerdings ist nur ein Teil der äthiopischen Truppen in Somalia in die AMISOM integriert, Äthiopien verfügt über 2.000-9.000 weitere, nationale Kräfte im Land (EASO 2.2016).

Zusätzlich gibt es noch eine UN Guard Unit (UNGU) mit 530 ugandischen Soldaten, deren einzige Aufgabe der Schutz der UN-Einrichtungen in Mogadischu ist (EASO 2.2016)

Die Polizei untersteht einer Mischung an lokalen und regionalen Verwaltungen und der Bundesregierung. Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für Nationale Sicherheit; außerdem betreiben regionale Behörden eigene Polizeikräfte, die den jeweiligen regionalen Sicherheitsministerien unterstehen. In Mogadischu gibt es zwei getrennte Polizeikräfte: Eine unter der Kontrolle der Bundesregierung, einen andere unter Kontrolle der Regionalverwaltung Benadir. Die Bundespolizei ist in allen 17 Bezirken der Stadt präsent. Oft verdanken Polizisten in Mogadischu ihren Job familiären oder Clan-Kontakten (USDOS 13.4.2016). Von der somalischen Regierung sind zirka 4.000 (EASO 2.2016), nach anderen Angaben 5.200 (UNSC 11.9.2015) oder 6.000 (ÖB 10.2015) oder schließlich 6.748 Polizisten biometrisch erfasst. Der neueste Bericht der UN beziffert die Zahl der Lohnempfangenden somalischen Polizisten mit 12.500 Mann (UNSC 8.1.2016).

Zusätzlich gibt es in Mogadischu noch Polizeieinheiten der AMISOM. Rund 300 AMISOM-Polizisten bilden die somalischen Polizisten in den Bereichen Polizeiarbeit; Menschenrechte; Verbrechensprävention; Gemeindepolizei und Fahndungsmethoden weiter (USDOS 13.4.2016). Im Bereich der Polizeiausbildung bestehen außerdem bilaterale Initiativen, etwa durch Italien und die Türkei (Ausbildung von Polizeikräften in Mogadischu), weiteres durch UNDP, UNODC (v.a. Strafvollzug) sowie durch die IOM (Counter-Trafficking) und in jüngster Zeit auch durch die Vereinigten Arabischen Emirate. Die EU plant zusätzliche 15 Millionen Euro für die Ausbildung der Polizei zur Verfügung zu stellen (ÖB 10.2015).

Die Polizei ist generell nicht effektiv (USDOS 13.4.2016).

Das Verteidigungsministerium ist für die Kontrolle der Armee verantwortlich. Dabei bleibt die ausgeübte Kontrolle dürftig, hat sich aber mit Hilfe internationaler Partner etwas verbessert. Letzteres gilt etwa für die Kräfte im Großraum Mogadischu bis Merka, Baidoa und Jowhar (USDOS 13.4.2016).

Über die Gesamtzahl der somalischen Armee gibt es unterschiedliche Angaben. Laut US Außenministerium betrug diese Ende 2015 rund 23.000 Soldaten (USDOS 13.4.2016). EASO und die UN nennen für August 2015 die Zahl von insgesamt 16.780 biometrisch erfassten Angehörigen der Armee (EASO 2.2016; vgl. UNSC 11.9.2015), EASO geht jedoch davon aus, dass die Anzahl der tatsächlich aktiven Truppe vermutlich geringer sei. Auch werden Quellen genannt, welche die Gesamtzahl der somalischen Armee auf lediglich 10.000 schätzen (EASO 2.2016). Die neueste Zahl der UN berichtet von 19.800 biometrisch erfassten und 22.000 insgesamt vorhandenen somalischen Armeeangehörigen (UNSC 8.1.2016).

Die Masse der Truppe befindet sich in Middle und Lower Shabelle sowie in Bay, Bakool und Gedo. Die Armee ist in 17 unabhängige Brigaden unterteilt. Kräfte der Armee und von pro-Regierungs-Milizen operieren Seite an Seite mit der AMISOM (USDOS 13.4.2016). Sowohl Schlüsselpositionen als auch Mannschaften der somalischen Armee werden von Hawiye dominiert (EASO 2.2016).

Die Rolle des Staatsschutzes liegt in der Hand der National Intelligence and Security Agency (NISA). NISA ist mit exekutiven Vollmachten ausgestattet (AA 1.12.2015). Die Bundesregierung greift regelmäßig auf die Kräfte des NISA zurück, um polizeiliche Arbeit zu erledigen. Hierbei werden Zivilisten ohne Haftbefehl festgehalten (USDOS 13.4.2016). Zwar hat auch die somalische Polizei eine eigene Anti-Terror-Einheit gegründet, trotzdem ist die NISA bei der Reaktion auf Terrorangriffe in Mogadischu hauptverantwortlich (EASO 2.2016).

Mehrere hundert Somali sind von der äthiopischen Armee ausgebildet worden, um das äthiopisch-somalische Grenzgebiet zu schützen. Diese Einheiten operieren unabhängig von AMISOM und somalischer Armee (EASO 2.2016).

Sowohl die Bundesregierung als auch die Interim Juba Administration (IJA) und die Interim South West Administration (ISWA) arbeiten an der Einrichtung von regionalen Polizeikräften. Die UN-Mission UNSOM unterstützt sie dabei; so wurden in Baidoa und Kismayo je 200 Rekruten für die Polizei ausgewählt (UNSC 11.9.2015). Die Ausbildung wird von AMISOM und vom Vereinigten Königreich unterstützt (UNSC 8.1.2016). Außerdem hat die IJA zugestimmt, die eigenen Kräfte in die somalische Armee zu integrieren. Die Integration der ersten

1. 350 von insgesamt rund 3.000 Mann erfolgte im Juli 2015 (EASO 2.2016).

Auch für die jüngst eroberten Gebiete wurden Polizeikräfte rekrutiert. Ziel ist es, in jedem der dreizehn neu eroberten Bezirke je zehn Polizisten der somalischen Polizei zu stationieren und diese mit je 35 lokal rekrutierten Gemeindepolizisten zu verstärken (UNSC 11.9.2015). Die betroffenen 130 Polizisten waren gegen Ende 2015 fertig ausgebildet, jedoch gab es hinsichtlich der Verlegung in die Zielgebiete Probleme (UNSC 8.1.2016).

Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der NISA entziehen sich oftmals der öffentlichen Kontrolle (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen (AA 1.12.2015). Nur selten kommt es zur Untersuchung von durch Polizei, Armee oder Milizen begangene Vergehen, es herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 1.12.2015).

Der Bundesregierung ist es nicht gelungen, das Gewaltmonopol des Staates wiederherzustellen. Vielmehr hängt die Regierung von den Kräften der AMISOM und von alliierten lokalen und regionalen Milizen ab. Die Abhängigkeit von lokalen Milizen verläuft dabei nicht friktionsfrei. Die Loyalität der Milizen liegt - trotz offizieller Allianz mit der Regierung - zuallererst bei den Kommandanten und beim Clan. Die Spannungen zwischen lokalen Milizen und der Armee traten bereits zutage, als die Verwaltungsstrukturen im Sinne der Föderalisierung geändert worden sind (BS 2016).

Das Verhalten der Sicherheitskräfte entspricht nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.12.2015). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein; jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (UKHO 15.3.2016).

Der durchschnittliche Sold somalischer Soldaten beträgt 100 US-Dollar. Es kommt vor, dass manche Soldaten nur mit Nahrungsmitteln (ÖB 10.2015) oder sehr unregelmäßig bezahlt werden (AA 1.12.2015; vgl. EASO 2.2016). Die geringe Entlohnung führt immer wieder dazu, dass Soldaten und Polizisten zu Clan-Milizen oder sogar zur al Shabaab überlaufen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015), da sie dort besser bezahlt werden. Um diese Überläufer zu ersetzen, werden nach wie vor mehr Sicherheitsbeamte rekrutiert (ÖB 10.2015). Außerdem verkaufen Soldaten ihre Ausrüstung oder wurden kriminell (z.B. Errichtung illegaler Straßensperren (EASO 2.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Ende 2015 ist es gelungen, an 5.200 somalische Polizisten einen achtmonatigen Gehaltsrückstand auszuzahlen (UNSC 8.1.2016).

Die EU hat seit 2010 im Rahmen der Trainingsmission EUTM Somalia bereits über 4.000 somalische Soldaten ausgebildet. Die Besoldung der Rekruten wurde in erster Linie von den USA und Italien finanziert. Mittlerweile ist EUTM verstärkt zu Beratungstätigkeiten für die somalische Armee in Mogadischu sowie zu Offiziersausbildung übergegangen (ÖB 10.2015).

Das Ziel der AMISOM ist es, innerhalb der nächsten Jahre bis zu 30.000 somalische Uniformierte auszubilden (ÖB 10.2015). Die UN betreibt eine Ausbildung hinsichtlich Menschenrechte, diese findet auch dezentral in Kismayo und Ceel Waaq statt (UNSC 11.9.2015). Ausbildung und Training im Menschenrechtsbereich werden zwar zunehmend international unterstützt, für die Mehrzahl der regulären Kräfte muss jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, dass ihnen die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur äußerst begrenzt bekannt sind. Für die regierungsnahen Milizen gilt dies erst recht. Vonseiten der Kämpfer der al Shabaab wird der völkerrechtliche Rahmen für die Arbeit von Sicherheitsorganen als solcher nicht anerkannt (AA 1.12.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

Militär, Rekrutierungen, Deserteure

In Somalia gibt es keinen verpflichtenden Militärdienst. Allerdings rekrutieren die Clans regelmäßig eigenmächtig und unter Androhung von Zwangsmaßnahmen für die Familie junge Männer zum Dienst in einer der Milizen, bei den staatlichen Sicherheitskräften oder sogar bei der al Shabaab, um einen gewissen Schutz des eigenen Clans oder Sub-Clans zu erreichen (AA 1.12.2015).

Quellen:

(Zwangs)Rekrutierungen und Kindersoldaten

Kinder werden - weniger durch die Regierung, regelmäßig jedoch in Verbänden der al Shabaab oder von Clan-Milizen - als Kindersoldaten rekrutiert (AA 1.12.2015) und eingesetzt (USDOS 13.4.2016). Bis 5.6.2015 hat die UN 819 Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindersoldaten durch al Shabaab, die somalische Armee, alliierte Milizen, Ahlu Sunna Wal Jama'a und andere bewaffnete Gruppen dokumentiert (AI 24.2.2016). Während sich in den Reihen der Regierungskräfte v.a. Minderjährige finden, deren Alter im Rahmen des Rekrutierungsprozesses nicht eindeutig festgestellt wurde, setzt al Shabaab Kindersoldaten systematisch ein. Erfreulicherweise geht die Zahl der Rekrutierung von Kindern tendenziell zurück. Die somalische Regierung hat 2012 einen Aktionsplan zur Verwirklichung einer "kinderfreien" somalischen Armee verabschiedet, die Umsetzung schreitet allerdings langsam voran. UNSOM und UNICEF unterstützen die Regierung bei der Umsetzung ihrer Vorgaben in diesem Bereich (ÖB 10.2015).

In welchem Ausmaß al Shabaab heute noch Kinder rekrutiert, kann nicht genau gesagt werden (LI 11.6.2015). Die UN haben von 82 Fällen berichtet, bei welchen Kinder in Moscheen oder während religiösen Veranstaltungen der al Shabaab rekrutiert worden sind (USDOS 13.4.2016).

Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia. Die Rekrutierung als solche wird von UNHCR nicht als Fluchtgrund gesehen. Somalische Flüchtlinge - v.a. jene, die das Land nach 2011 verlassen haben - seien nicht vor al Shabaab geflohen sondern vor der Hungersnot (ÖB 10.2015). Es ist zwar weniger wahrscheinlich, aber auch in Städten unter der Kontrolle der Regierung und von AMISOM wird durch al Shabaab rekrutiert (DIS 9.2015).

Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen ist für al Shabaab jene der 12-16jährigen Buben. Als wichtige Werkzeuge bei der Rekrutierung gelten Propaganda; die Rekrutierung über Clanführer und Koranschulen; Gehirnwäsche und Indoktrinierung; wie Deserteure berichten, stehen letztere zwei Methoden im Vordergrund. Gleichzeitig wird manchmal Zwang angewendet, meist aber erfolgt die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit - und durch die Aussicht auf Sold. Denn al Shabaab ist für junge Männer attraktiv, die keine Bildung haben oder arbeitslos sind. Gleichzeitig ist es für Familien attraktiv, ein bis zwei Angehörige bei al Shabaab unterzubringen, um so Einkommen zu generieren (LI 10.9.2015) bzw. um die Familie abzusichern (DIS 9.2015). Am leichtesten kann al Shabaab folglich in IDP-Lagern rekrutieren (LI 10.9.2015). Al Shabaab rekrutiert normalerweise in Moscheen oder bei religiösen Veranstaltungen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015).

Es ist schwer einzuschätzen, wie systematisch und weitverbreitet Zwangsrekrutierungen stattfinden. Die UN führt jegliche Rekrutierung von Kindern als Zwangsrekrutierung (LI 10.9.2015).

In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Al Shabaab führt in Städten wie Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen von Kindern mehr durch. Allerdings bezahlt al Shabaab in Mogadischu Kinder für Aktivitäten (Informationen; aber auch das Werfen von Handgranaten) (LI 11.6.2015). In jenen ländlichen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab sind, kommt die (Zwangs)Rekrutierung von Kindern immer noch vor (LI 11.6.2015; vgl. USDOS 13.4.2016), ist aber die Ausnahme (EASO 2.2016). Es ist ein Fall dokumentiert, wo al Shabaab in einer Koranschule im Gebiet der Regierung - in Baidoa - sechs Buben rekrutiert hat. Generell ist es aber unwahrscheinlich, dass al Shabaab in Gebieten, die nicht unter ihrer Kontrolle stehen, Zwangsrekrutierungen vornimmt (LI 10.9.2015).

Die Weigerung, der al Shabaab beizutreten, kann für die Person selbst, aber auch für Familienangehörige tödlich sein. Eine andere Konsequenz, um einer Rekrutierung zu entgehen, wäre die Übersiedlung in ein anderes Gebiet (DIS 9.2015).

Die UN unterstützen die Reintegration von 500 ehemaligen Kindersoldaten in ihre Familien und Gemeinden. Die Aktivitäten umfassen psycho-soziale Unterstützung, "back-to-school"-Programme und Berufsausbildung (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1436864948_3151-1.pdf, Zugriff 4.4.2016

Religionsfreiheit

Religiöse Gruppen

Die somalische Bevölkerung bekennt sich zum sunnitischen Islam (AA 1.12.2015). Gleichzeitig ist die große Mehrheit der Bevölkerung Anhänger der Sufi-Tradition (EASO 8.2014).

Über die verschwindend geringe Zahl von Christen in Somalia liegen keine Informationen vor (AA 1.12.2015).

Quellen:

Gebiete der somalischen Regierung, Somaliland, Puntland

Repressionen aufgrund der Religion spielen in Somalia fast keine Rolle, da es außer den Entsandten, z.B. bei den Vereinten Nationen, praktisch keine Nicht-Muslime im Land gibt (AA 1.12.2015).

Die Verfassungen für Gesamtsomalia, Puntland und Somaliland bestimmen den Islam zur Staatsreligion und das islamische Recht (Scharia) zur grundlegenden Quelle für die staatliche Gesetzgebung. Die Verfassungen bekennen sich aber gleichzeitig zu Menschenrechten, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung. Unabhängig von staatlichen Bestimmungen und insbesondere jenseits der Bereiche, in denen die staatlichen Stellen effektive Staatsgewalt ausüben können, sind islamische und lokale Traditionen und islamisches Gewohnheitsrecht weit verbreitet (AA 1.12.2015).

Die neue Übergangsverfassung sieht eine eingeschränkte Freiheit der Glaubensausübung vor. Der Islam ist Staatsreligion, Missionierung für andere Religionen ist verboten. Alle Gesetze müssen mit den generellen Prinzipien der Scharia konform sein. Der Übertritt zu einer anderen Religion ist nicht explizit verboten (USDOS 14.10.2015).

In Puntland und Somaliland gelten eigene Verfassungen. Auch dort ist der Islam als Staatsreligion festgeschrieben und es ist Moslems verboten zu einer anderen Religion überzutreten; auch Missionierung ist verboten. In der somaliländischen Verfassung ist die Religionsfreiheit verankert. In der puntländischen Verfassung wird nicht-Muslimen freie Glaubensausübung garantiert. Diesbezüglich gibt es keine Berichte, wonach Puntland diese Rechte verletzt hätte (USDOS 14.10.2015).

Es herrscht ein starker sozialer Druck, den Traditionen des sunnitischen Islam zu folgen. Eine Konversion vom Islam zu einer anderen Religion wird überall in Somalia als sozial inakzeptabel erachtet. Jene, die unter dem Verdacht stehen, konvertiert zu sein, müssen mit Belästigungen seitens der Gesellschaft rechnen (USDOS 14.10.2015). Andererseits gibt es keine Anzeichen dafür, dass Atheisten bzw. Personen, welche nicht die Moschee aufsuchen, Misshandlungen im Sinne des Artikels 3 EMRK zu erleiden hätten (UKUT 5.11.2015).

Quellen:

Gebiete der al Shabaab

Al Shabaab setzt gewaltsam die eigene Interpretation des islamischen Rechts und Praxis durch. Dabei wird auch gegen andere Salafistengruppen (z.B. al-Takfir) (USDOS 14.10.2015) oder muslimische Sufis vorgegangen (EASO 8.2014). Al Shabaab verfolgt auf eigenem Gebiet somalische Christen. Die Gruppe drangsaliert, verstümmelt oder tötet Personen, die sie unter Verdacht stellt, zu einer anderen Religion konvertiert zu sein oder jene, die sich nicht an die Edikte von al Shabaab halten. Vertreter der Regierung und ihrer Verbündeten werden unter dem Vorwand getötet, sie seien Nicht-Muslime und Glaubensabtrünnige (USDOS 14.10.2015).

In Gebieten, wo al Shabaab die Kontrolle ausübt, wurden Kinos, Musik, das Zusehen bei Sportübertragungen, der Verkauf von Khat, Rauchen und anderes, von der Gruppe als "nicht-islamisch" qualifiziertes Verhalten, verboten (USDOS 14.10.2015). Aus religiösen Gründen verboten ist etwa auch Fußballspielen. Auch Singen sowie das Anhören von nicht der al Shabaab gehörenden Radiosendern (EASO 8.2014) sowie Tanzen ist untersagt (BS 2016). Es gilt das Gebot der Vollverschleierung, zuletzt wurde auch gegen buntes Gewand vorgegangen (USDOS 14.10.2015).

Außerdem gibt es zahlreiche Berichte darüber, dass al Shabaab Personen aus religiösen Gründen in Haft hält. Die Angst vor Vergeltung durch al Shabaab verhindert, dass religiöse Gruppen ungestört aktiv sein können. Auch gegen AMISOM wird Propaganda betrieben (USDOS 14.10.2015).

Quellen:

Minderheiten und Clans

Bevölkerungsstruktur und Clanschutz

Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben, fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).

Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).

  • Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).

  • Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.

  • Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).

  • Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.

  • Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 13.4.2016). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).

Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche - etwa Gosha und Mushunguli - pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014).

Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status' als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014).

Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).

Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).

Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).

Die wichtigsten Gruppen sind:

  • Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

  • Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

  • Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014).

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).

Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).

Quellen:

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

Aktuelle Situation

Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016).

In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015).

Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015).

Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten - unbestätigten - Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt.

Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:

Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vgl. EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).

Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).

Die Existenz einer dynamischen Wirtschaftsgemeinde der Benadiri ist erwiesen (UKUT 5.11.2015). Ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben (B 10.2014). Benadiri können sich auf der Suche nach einem Lebensunterhalt an diese Gemeinde wenden (UKUT 5.11.2015).

In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016).

Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

Tumal

1. Auf den Seiten 23 bis 24 eines im Dezember 2010 veröffentlichten Berichts des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) und der BAA-Staatendokumentation (seit 1. Jänner 2014 BFA-Staatendokumentation) zu den berufsständischen Kasten in Somalia findet sich ein detaillierter Überblick zu den Tumal:

"Eine der am häufigsten genannte Gruppe der Waable bilden die Tumaal (auch: Tumal, Tomal). Schon ihr Name weist auf eine enge Verbindung zum Berufsstand der Schmiede hin. Sie fertigen traditionellerweise Pfeilspitzen, Lanzen, Messer, Schwerter, Hacken, Pflüge und Nadeln, betätigen sich jedoch auch als Feinschmiede in der Verarbeitung von Gold und Silber zu Schmuckstücken, Schutzamuletten und Talismanen. Hinzu kommt eine Evolution, die innerhalb der vergangenen Jahrzehnte stattgefunden hat, und den gemeinen Schmied auch zum Schweißer oder Mechaniker gemacht hat, der nunmehr Wassertanks herstellt oder Reparaturen durchführt. Schließlich betätigen sich Tumaal auch in anderen Berufsfeldern, etwa in der Lederverarbeitung oder als Händler. Über die Herkunft der Tumaal existieren unterschiedliche Angaben. Zum einen sehen sie sich als Abkommen des ‚noblen' Clans der Ajuraan, zum anderen verorten sie ihren Ursprung in der Mischehe eines ‚noblen' Somali und einer Midgaan-Frau, während dritte von der Verstoßung eines Vorfahren aufgrund des Bruchs religiöser Vorschriften sprechen. Diese unterschiedlichen Auslegungen und die weit weniger ausgeprägte Verfolgung patrilinearer Herkunft lässt die Tumaal im somalischen Gesellschaftssystem bereits als minderwertig erscheinen. Die Ausübung eines ‚unedlen' bzw. ‚unreinen' Berufes komplettiert die negative Außenwahrnehmung. Schätzungen gehen davon aus, dass nicht ganz ein Viertel aller Waable von den Tumaal gestellt werden. Eine genaue Unterteilung ist aufgrund spärlicher Informationen kaum möglich. Sie dürften in Nordwestsomalia den Clan der Cusman (Osman) bilden. Weitere potentielle Clans der Tumaal sind Oisse Adde, Cumar, Warabeeye, Galgalo, Reer Cumbuure und Reer Iidle. Bei aller Einheitlichkeit, welche der berufsbezeichnende Name vermuten ließe, wird das Verlangen nach Homogenität enttäuscht: es existieren einerseits weitere Namen für die Tumaal (etwa Geymala, Angalay, Gacansibir, etc.) und andererseits wird der Beruf des Schmiedes auch von anderen Minderheitengruppen ausgeübt (etwa den Musa Dheryo bei den Rahanweyn)." (ÖIF BAA-SD, Mag. Andreas Tiwald, Dezember 2010, S. 23-24)

Ein von ACCORD im Dezember 2009 veröffentlichter Bericht zu Clans in Somalia (basierend auf einem Vortrag von Dr. Joakim Gundel) erwähnt Folgendes zu den Tumal:

"Zu den Gabooye/Midgan gehören unter anderem die Gruppen Madhibaan, Muuse Dhariyo, Howleh, Hawraar Same und Habar Yaquup. Im Norden setzen sich die Gobooye aus den Tumaal (Schmiede), Midgan (Schuster, Jäger und Sammler, Giftmacher und Haarschneider) sowie den Yibir [...] zusammen." (ACCORD, 15. Dezember 2009, S. 17)

Die Norwegian Organisation for Asylum Seekers (NOAS), eine NGO, die sich für die Interessen von AsylwerberInnen in Norwegen einsetzt, erwähnt in einem Bericht zu einer Fact-Finding-Mission vom April 2014, mehrere Quellen hätten angegeben, dass unter anderem die Tumal zu den besonders gefährdeten Minderheiten ("particularly vulnerable minorities") in Somalia zählen würden:

"Several sources stated that particularly vulnerable minorities in Somalia include Midgan/Gaboye, Bantu, Tumal, Reer Hama, Ashraf and Yibir. VOSOMWO [Voices of Somaliland Minority Women Organisation] added Bajuni, Eyle, and Tunni, and INGO (G) also included Madhiban."

(NOAS, April 2014, S. 46)

Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Jahresbericht vom Juni 2015 (Berichtzeitraum: 2014), dass unter anderem die Tumal zu den Minderheitengruppen des Landes zählen würden. Da Minderheitengruppen meist über keine bewaffneten Milizen verfügen würden, seien sie überproportional von Tötungen, Folter, Vergewaltigungen, Entführungen und Plünderungen durch Milizen und Mitglieder von Mehrheitsclans betroffen. Viele Minderheitengemeinden würden weiterhin in bitterer Armut leben und seien zahlreichen Formen von Diskriminierung und Ausgrenzung ausgesetzt:

"Minority group clans included the Bantu (the largest minority group), Benadiri, Rer Hamar, Brawanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub, and Gabooye. Custom restricted intermarriage between minority groups and mainstream clans. Minority groups, often lacking armed militias, continued to be disproportionately subjected to killings, torture, rape, kidnapping for ransom, and looting of land and property with impunity by faction militias and majority clan members. Many minority communities continued to live in deep poverty and to suffer from numerous forms of discrimination and exclusion." (USDOS, 25. Juni 2015, Section 6)

In einem Bericht der Weltbank von 2014 wird erwähnt, dass Minderheitengruppen während Konflikten zum Ziel von dominierenden Clans geworden seien und in der Folge oftmals Vermögen, darunter Land, verloren hätten. Zu diesen Minderheitengruppen würden unter anderem die Tumal zählen:

"Minority groups have been targeted by dominant clans during conflict, and, as a result, they have frequently lost assets, including land. These minorities include: the Bantu, Eyle, Galgala, Tumal, Yibir, Gaboye, Bajuni, Benadiri and Bravanese (see below under economic factors, land grabbing of rich agricultural land in the Middle and Lower Jubba). Consequently, a majority of IDPs are from minority clans." (Weltbank, 2014, S. 12-13)

Die Minority Rights Group International (MRG), eine in Großbritannien ansässige internationale Menschenrechtsorganisation, die sich für die Rechte von ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten und indigenen Völkern weltweit einsetzt, erwähnt in einem Bericht vom Jänner 2015, dass die Minderheiten der berufsständischen Kasten, zu denen unter anderem die Tumal zählen würden, bereits seit dem frühen 20. Jahrhundert von anderen Clans als Aussätzige betrachtet worden seien, was zu deren Segregation geführt habe, obwohl ihre Sprache, ihr physisches Aussehen und ihre Bräuche großteils die gleichen gewesen seien. Diese Stigmatisierung sei teilweise auch in einem unbegründeten Mythos verwurzelt, dem zufolge diese Gruppen unreine Nahrungsmittel konsumieren würden:

"The occupational minorities in Somalia, consisting of Gaboye, Tumal and Yibir, include weavers, potters, smiths, hunters, tanners, and others, with each group having its own name: for example, Tumal derive their name from the Somali word tum , meaning 'to beat' or 'to hammer'. As far back at the early 1900s, the occupational minorities were considered as outcasts by other clans, resulting in their segregation, even though their language, physical appearance and customs were largely the same. This stigmatization is also partly rooted in a groundless myth that associates these groups with the consumption of unclean food." (MRG, 29. Jänner 2015, S. 10)

Die MRG schreibt in ihrem Jahresbericht vom Juli 2015, dass unter anderem die Tumal zu den verletzlichen Gruppen unter den berufsständischen Minderheiten zählen würden. Obwohl die Minderheitengruppen schätzungsweise zwischen einem Fünftel und einem Drittel der Bevölkerung in Süd- und Zentralsomalia ausmachen würden, gestehe die "4,5-Formel zur Machtteilung" den vier größten Clans den gleichen Anteil hinsichtlich politischer Vertretung zu, dem Rest der somalischen Bevölkerung jedoch nur einen halben Teil. Der begrenzte Einfluss der zentralen Behörden in vielen Gebieten werte die Wichtigkeit von clanbasierten Sicherheits- und Herrschaftsstrukturen auf. Diese würden auf "Xeer" basieren, einem komplexen System traditionellen Gewohnheitsrechts, zu dem viele Minderheitengruppen jedoch keinen Zugang hätten:

"With increasing instability inside Somalia, minority groups such as Bantu and Banadiri continue to face vulnerability and exclusion. Other vulnerable groups include occupational minorities or clans that are associated with specific trades, such as Gaboye, Tumal and Yibrow, who work as blacksmiths, carpenters, tanners, barbers and in other trades. The importance of the clan governance system in the different regions of Somalia is reflected in lower levels of political representation. In South- Central Somalia, for example, though minorities are estimated to make up anything between a fifth and a third of the total Somali population, the parliament's 4.5 power-sharing formula provides equal political representation to the four major clans while leaving only a half share for the rest of the Somali population. However, the limited reach of central authorities in many areas enhances the importance of clan-based security structures and governance through xeer, the complex system of traditional customary law from which many minority groups are sidelined." (MRG, 2. Juli 2015, S. 80-81)

Die Ausgrenzung von der dominanten Clanstruktur oder die Mitgliedschaft in einem schwächeren Clan bedeute laut MRG, dass Minderheitengruppen von der Wegnahme von Eigentum, physischen Übergriffen, Tötungen und allgemeiner Diskriminierung betroffen seien:

"This exclusion from the dominant clan structure, or membership in a weaker clan, leaves minority groups more vulnerable to property-grabbing, physical attacks, killings and general discrimination."(MRG, 2. Juli 2015, S. 80-81)

Insbesondere Minderheitengruppen hätten auch in Lagern für Binnenvertriebene oftmals keinen Zugang zu grundlegenden Diensten wie Wasser, Nahrungsmittel und Gesundheitsversorgung, so MRG weiter. In städtischen Gebieten könne die "Clanpolitik" besonders intensiv sein, da dominante Gruppen die örtlichen politischen Strukturen monopolisieren würden:

"The clan networks dominating residential patterns in Mogadishu also extend to the displaced people's settlements around the city. Accordingly, those who fall outside the clan structures, specifically minority groups, often cannot access basic services provided for displaced people in the camps, such as water, food and health care. Clan politics in urban areas can be especially intense as dominant groups monopolize local political structures. In Mogadishu, for instance, municipal government positions are occupied almost exclusively by Hawiye. The common perception among clan members that Mogadishu and surrounding areas, as territory traditionally inhabited by Hawiye, belong solely to their clan has left them reluctant to share land and other resources with other communities, despite the fact that, as the capital, it now accommodates a wide variety of groups." (MRG, 2. Juli 2015, S. 80-81)

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 3. Februar 2016)

· ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Clans in Somalia - Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15. Mai 2009 (überarbeitete Neuausgabe), 15. Dezember 2009 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf

· MRG - Minority Rights Group International: Looma Ooyaan - No One Cries for Them: The Predicament Facing Somalia's Minority Women, 29. Jänner 2015 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1422888544_mrg-report-somalia-jan2015.pdf

· MRG - Minority Rights Group International: State of the World's Minorities and Indigenous Peoples 2015, 2. Juli 2015 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1440493883_8-mrg-state-of-the-worldsminorities-2015-africa.pdf

· NOAS - Norwegian Organisation for Asylum Seekers: Persecution and Protection in Somalia, April 2014

http://www.noas.no/wp-content/uploads/2014/04/Somalia_web.pdf

· ÖIF BAA-SD, Mag. Andreas Tiwald: Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung - ÖIF-Länderinfo no 8, Dezember 2010 (veröffentlicht von ÖIF, verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1436947943_n8-laenderinfo-somalia.pdf

· USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2014 - Somalia, 25. Juni 2015 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/local_link/306286/429668_en.html

· Weltbank: Analysis of Displacement in Somalia, 2014 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1425564211_932380wp0p12640t0dc0edits009012014.pdf

2. Ein von ACCORD im Dezember 2009 veröffentlichter Bericht zu Clans in Somalia (basierend auf einem Vortrag von Dr. Joakim Gundel) geht folgendermaßen auf die Obergruppe der sab ein, zu denen auch die die Midgan/Gabooye gehören würden:

"Traditionell stellen die sab Leibeigene der nomadisch-viehzüchtenden Clangruppen dar, die nur über einen abbaan (einen somalischen Schirmherrn) Beziehungen zu Somali unterhalten können. Intern können die sab segmentäre Lineage-Systeme nach somalischem Muster haben. Mischehen zwischen diesen Minderheitengruppen bzw. -untergruppen und den ‚noblen' nomadischen Clans sind weder erlaubt, noch werden diese akzeptiert. Die sab haben traditionell weder das Recht auf Eigentum an Land und Vieh noch das Recht, sich an lokalen Geschäften, Marktwirtschaft oder Politik zu beteiligen. Die sab besitzen und praktizieren verschiedene, allgemein verachtete, berufliche Fertigkeiten und werden daher häufig auf Basis ihrer beruflichen Funktion identifiziert. Das einzige den sab zur Verfügung stehende Mittel, sich der Vorherrschaft der somalischen Nomaden zu widersetzen, besteht darin, dass sie ihre beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse geheim halten, da dies - beispielsweise in Belangen des Hausbaus und der Durchführung diverser handwerklicher Tätigkeiten - zu einer Abhängigkeit der Nomaden von den sab führt. Die sab sprechen eine eigene Sprache, die heutzutage jedoch im Verschwinden begriffen ist." (ACCORD, 15. Dezember 2009, S. 16)

"Folgende Gruppen zählen zu den sab:

Gabooye / Midgan

Zu den Gabooye/Midgan gehören unter anderem die Gruppen Madhibaan, Muuse Dhariyo, Howleh, Hawraar Same und Habar Yaquup. Im Norden setzen sich die Gobooye aus den Tumaal (Schmiede), Midgan (Schuster, Jäger und Sammler, Giftmacher und Haarschneider) sowie den Yibir (Details siehe unten) zusammen." (ACCORD, 15. Dezember 2009, S. 17)

Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Jahresbericht zur Menschenrechtslage vom Februar 2014 (Berichtszeitraum: 2013), dass unter anderem die Madhiban und Gabooye zu den Minderheitengruppen zählen würden. Mischehen zwischen Minderheitengruppen und Hauptclans seien traditionell nur eingeschränkt möglich. Minderheitengruppen, die oft über keine bewaffneten Milizen verfügen würden, seien unverhältnismäßig oft von Tötung, Folter, Vergewaltigung, Entführung und Plünderung durch Milizen und Angehörige von Hauptclans betroffen, die von diesen ungestraft verübt würden. Viele Minderheiten würden in großer Armut leben und von zahlreichen Formen von Diskriminierung und Ausgrenzung betroffen sein:

"Minority group clans included the Bantu (the largest minority group), Benadiri, Rer Hamar, Brawanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub, and Gabooye. Custom restricted intermarriage between minority groups and mainstream clans. Minority groups, often lacking armed militias, continued to be disproportionately subjected to killings, torture, rape, kidnapping for ransom, and looting of land and property with impunity by faction militias and majority clan members. Many minority communities continued to live in deep poverty and to suffer from numerous forms of discrimination and exclusion." (USDOS, 27. Februar 2014, Section 6)

Die Minority Rights Group International (MRG), die sich für die Rechte von ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten und indigenen Völkern weltweit einsetzt, erwähnt in einem Bericht vom Jänner 2015, dass eine von der Organisation interviewte Person angegeben habe, dass sich die gesellschaftliche Integration und Inklusion von Angehörigen der Gaboye in Somaliland im Vergleich zu ihrer Lage früher gebessert habe. 25 weitere interviewte Personen hätten jedoch angegeben, dass es weiterhin Ungleichheiten gebe und es zu Diskriminierung komme. Eine Organisation hätte beispielsweise angegeben, dass von insgesamt bis zu 10.000 Gaboye in Hargeisa nur zwischen 30 und 40 Angehörige der Gaboye an einer Universität studieren würden oder studiert hätten:

"While one interview respondent stated that Gaboye people in Somaliland have experienced improved social integration and inclusion compared to their situation before, 25 others have reported that inequalities and discrimination are still apparent. For example, one Somali organization has estimated that only between 30 and 40 Gaboye - out of as many as 10,000 in Hargeisa - are studying or have studied at university." (MRG, 29. Jänner 2015, S. 10)

Ein Bericht des UNO-Menschenrechtsrats (UN Human Rights Council, HRC) vom Februar 2011 zitiert einen unabhängigen Experten, dem zufolge es weiterhin zu Diskriminierung von und Menschenrechtsverletzungen gegen Minderheitengruppen wie unter anderem die Midgan (Gaboye) komme:

"The independent expert stated that discrimination and abuses against minorities and vulnerable groups continued unabated. Somali minorities such as the Benadir/Rer Hamar, Midgan (Gadoye) and Tomal, in particular the African Bantu/Jarir population, who had been traditionally discriminated against in Somali society, continued to face abuses and human rights violations." (HRC, 21. Februar 2011, S. 11)

Eine örtliche NGO habe laut einem Bericht des Danish Immigration Service vom Jänner 2013 in Mogadischu angegeben, marginalisierte Gruppen wie etwa die Midgan hätten größere Ängste als Angehörige der größeren Clans. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Polizei und die Sicherheitskräfte bislang "schwache Einrichtungen" seien:

"Regarding clan protection a local NGO in Mogadishu (A) stated that the unarmed marginalized groups have more fears than people belonging to the major clans and this will continue as long as the police and security forces are weak institutions. The marginalized groups in this context are the caste groups, i.e. the Midgan, Tumal, Benadiris and Jareer. The NGO also mentioned the Arabs still residing in the city as being part of the marginalized groups."

(DIS, Jänner 2013, S. 51)

Die MRG berichtet im Juni 2012, dass Minderheitengruppen, wie etwa die Gaboye und Madhiban, zu Tausenden in Binnenvertriebenenlager in Somaliland, Puntland und Kenia ziehen würden, wo sie erneut von Diskriminierung betroffen seien. Minderheitengruppen würden außerhalb der traditionellen somalischen Clanstruktur stehen und deshalb über kein Schutzsystem verfügen. Aufgrund sozialer Segregation, Existenznot und politischer Manipulation seien Minderheitengruppen in größerem Ausmaß von Vergewaltigung, Angriffen, Entführung, Beschlagnahmung von Eigentum und den Konsequenzen von Dürre bedroht:

"Although it is difficult to find statistics on how different ethnic groups have been affected by the conflict, Somalia has repeatedly topped MRG's 'Peoples Under Threat' ranking, which rates countries according to where civilian populations are most at risk. Minority groups are estimated to constitute one-third of the total Somalian population of approximately 3 million people, according to MRG's research. They include Bantu, who are the largest minority, occupational groups (comprising the Gaboye, Madhiban and Musse Deriyo), Benadiri and religious minorities. All these minority groups are diminishing in size, as thousands move to IDP camps in Somaliland and Puntland and refugee camps in Kenya, where they face renewed discrimination MRG research has shown that minority communities in Somalia fall outside the traditional clan structure of the majority and also therefore the protection afforded by such systems. Because of social segregation, economic deprivation and political manipulation, minorities are more vulnerable to rape, attack, abduction, property seizure and the consequences of drought." (MRG, 28. Juni 2012, S. 69)

Laut einem weiteren Bericht der MRG vom November 2010 hätten Minderheiten in Fällen von Rechtsverletzungen oder Anschuldigungen gegen sie nur eingeschränkt Zugang zur Justiz:

"The clan structure of the majorities continues to exclude minorities from significant political participation and employment; limits their access to justice where abuse has been perpetrated against them or they stand accused of a crime; denies them their rights to development, education and sustainable livelihoods; and prevents and punishes inter-marriage with members of majority groups." (MRG, 23. November 2010, S. 3)

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 12. Juni 2015)

· Abby, Abdi: Field Research Project on Minorities in Somalia, Oktober 2005

http://www.oxfordhouse.org.uk/download/Minorities_report.PDF

· ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Clans in Somalia - Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15. Mai 2009 (überarbeitete Neuausgabe), 15. Dezember 2009 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf

· DIS - Danish Immigration Service: Update on security and human rights issues in South-Central Somalia, including in Mogadishu; Joint report from the Danish Immigration Service's and the Norwegian Landinfo's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 17 to 28 October 2012, Jänner 2013

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/68C10A22-BFFC-4BD6-899D-60FB6B0F7AC5/0/FFMSomalia2013Final.pdf

· HRC - UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights): Compilation prepared by the Office of the High Commissioner for Human Rights in accordance with paragraph 15 (b) of the annex to Human Rights Council resolution 5/1; Somalia [A/HRC/WG.6/11/SOM/2], 21. Februar 2011 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1314297449_g1110950.pdf

· IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Somalia: The Gabooye (Midgan) people, including the location of their traditional homeland, affiliated clans, and risks they face from other clans [SOM104239.E], 4. Dezember 2012 (verfügbar auf ecoi.net)

https://www.ecoi.net/local_link/233725/342466_en.html

· MRG - Minority Rights Group International: State of the World's Minorities and Indigenous Peoples 2012, 28. Juni 2012 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1343132118_africa.pdf

· MRG - Minority Rights Group International: Looma Ooyaan - No One Cries for Them: The Predicament Facing Somalia's Minority Women, 29. Jänner 2015 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1422888544_mrg-report-somalia-jan2015.pdf

· MRG - Minority Rights Group International: No redress: Somalia's forgotten minorities, 23. November 2010

http://www.minorityrights.org/download.php?id=912

· NOAS - Norwegian Organisation for Asylum Seekers: Persecution and Protection in Somalia, April 2014

http://www.noas.no/wp-content/uploads/2014/04/Somalia_web.pdf

· ÖIF BAA-SD, Mag. Andreas Tiwald: Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung - ÖIF-Länderinfo no 8, Dezember 2010

http://www.integrationsfonds.at/fileadmin/Integrationsfond/5_wissen/Länderinfos/Länderinfo_n8_Somalia.pdf

· USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, 27. Februar 2014 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html

Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Die somalische Regierung und Somaliland arbeiten mit dem UNHCR und IOM zusammen, um IDPs, Flüchtlinge, Rückkehrer und Asylwerber zu unterstützen (USDOS 13.4.2016).

Mit 3.2.2016 gab es in Somalia schätzungsweise 1,1 Millionen IDPs. Davon fanden sich ca. 85.000 in Somaliland; 130.000 in Puntland (inkl. Mudug); 120.000 in Galgaduud; 103.000 in Lower Shabelle; und 369.000 in Mogadischu (UNHCR 3.2.2016; vgl. EASO 2.2016; UNSC 8.1.2016). Die AMISOM-Offensiven im Jahr 2015 und Dürre haben zur Vertreibung von weiteren 42.000 Personen geführt (USDOS 13.4.2016).

Die Aufnahmekapazität der Zufluchtsgebiete ist begrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015), und die Situation angesichts der mehr als einer Million IDPs sowie durch die Rückkehrer bzw. Flüchtlinge aus dem Jemen sehr angespannt. Brennpunkte sind dabei das Umland von Mogadischu mit Hunderttausenden Binnenvertriebenen sowie Hargeysa und die Hafenstadt Bossaso in Puntland (AA 1.12.2015). Allerdings sind z.B. in Puntland nur 5% der dort lebenden Menschen IDPs, während es in Jubaland (Middle und Lower Juba, Gedo) und in South West State (Bay, Bakool, Lower Shabelle) sowie in Hiiraan und Middle Shabelle 10% sind; in Galmudug (Mudug, Galgaduud) 15%; und in Mogadischu mehr als 20% (WB 10.2015).

Wie auch sonst überall besteht für die Flüchtlinge keine Grundversorgung, außer jener, die durch internationale Organisationen gewährleistet wird (v.a. in Puntland und Somaliland) (ÖB 10.2015). IDPs stellen 68% der von akuter Nahrungsmittelunsicherheit betroffenen Bevölkerung, sie sind auf Unterstützung angewiesen. Die Unterernährung ist hoch, besonders betroffen sind IDPs in Bossaso, Doolow, Galkacyo und Garoowe (UNOCHA 19.2.2016).

Es mangelt den IDPs an Schutz (UNHRC 28.10.2015). Die Regierung und Regionalbehörden bieten den IDPs nur unwesentlichen Schutz und Unterstützung. Dies ist vor allem auf die beschränkten Ressourcen und Kapazitäten sowie auf eine schlechte Koordination zurückzuführen (USDOS 13.4.2016). So sehen sich IDPs der Diskriminierung sowie sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt (UNHRC 28.10.2015). In Mogadischu sind dafür Regierungs- und alliierte Kräfte sowie Zivilisten verantwortlich (HRW 27.1.2016). Viele der Opfer von Vergewaltigungen waren Frauen und Kinder in und um Mogadischu, im Afgooye-Korridor, in Bossaso, Galkacyo und Hargeysa (USDOS 13.4.2016).

IDPs - und hier v.a. Frauen und Kinder - sind extrem vulnerabel. Humanitäre Hilfsorganisationen sehen sich Sicherheitsproblemen und Restriktionen ausgesetzt (HRW 27.1.2016). Viele IDPs leben in überfüllten und unsicheren Lagern und haben dort nur eingeschränkten Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und grundlegender Hygiene (UNHRC 28.10.2015).

UNHCR unterstützt auch weiterhin IDP-Rückkehrer aus Mogadischu (USDOS 13.4.2016). UNHCR und IOM unterstützen die organisierte Rückkehr von Binnenvertriebenen in Somalia, in erster Linie in den Regionen Shabelle und Bay. Bis Mitte 2013 konnten insgesamt 3.500 Familien im Rahmen des von UNHCR-Programms wieder in ihre Dörfer zurückkehren. Die Zahl von spontanen - also nicht mithilfe von UNHCR organisierten - Rückkehrern im gleichen Zeitraum wird auf 18.000 geschätzt (ÖB 10.2015).

In Mogadischu kam es aber auch zur Vertreibung bzw. Zwangsumsiedlung von IDPs (AI 24.2.2016). Auch in Jubaland, Südwest sowie in Puntland kam es zu Zwangsräumungen von IDP-Lagern (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Insgesamt betraf dies im ersten Halbjahr 2015 fast 100.000 Personen. Laut einem Bericht von Human Rights Watch waren an den Vertreibungen staatliche Sicherheitskräfte beteiligt, die auch Gewalt angewendet hatten (USDOS 13.4.2016).

Somalia ist ein äußerst unattraktives Zufluchtsland für Asylsuchende. Die Zahl ausländischer Flüchtlinge wird als sehr gering eingeschätzt (AA 1.12.2015). Trotzdem sind zwischen März 2015 und März 2016 alleine in Puntland knapp 21.000 Flüchtlinge aus dem Jemen eingetroffen. Davon waren 91% somalische Rückkehrer. 52-53% der Rückkehrer gaben an, nach Mogadischu zurückkehren zu wollen (RMMS 2.2016; vgl. UNHCR 29.2.2016). Für aus dem Jemen Kommende gibt es Unterstützung seitens des Norwegian Refugee Council, das Danish Refugee Council, von IOM, UNHCR und WFP. Auch für den Weitertransport zur Zieldestination wird gesorgt (UNHCR 29.2.2016).

5% der Menschen in Puntland sind IDPs (WB 10.2015). Die große Mehrheit der IDPs stammt aus Süd-/Zentralsomalia, nur ein kleiner Teil aus Puntland selbst (NRC 13.7.2015). Puntland hat 2012 IDP Policy Guidelines angenommen. Die Situation von IDPs in Puntland wird von mehreren NGOs als durchaus positiv beschrieben (können geregelter Tätigkeit nachgehen usw.) (ÖB 10.2015). Viele der IDPs in Puntland sind schon seit mehr als zehn Jahren vor Ort. Sie leben in temporären Siedlungen - meist ohne sichere Pachtverhältnisse. Es gab in den vergangenen Jahren mehrere Initiativen, um den IDPs Land zu widmen. In einigen Fällen war es IDPs möglich, ihrerseits Land zu erwerben (NRC 13.7.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016

http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016

http://www.regionalmms.org/fileadmin/content/monthly%20summaries/MonthlySummaryFebruary2016.pdf, Zugriff 30.3.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1457428154_4somaliainter-agencyupdate16-29february2016.pdf, Zugriff 30.3.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1457889182_feb.pdf, Zugriff 1.4.2016

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Fluchtvorbringen:

2.1.1. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu seiner Staats-, Religions- und Clanangehörigkeit gründen sich auf seine glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Somalia deckenden - Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Diese Beurteilung kann ebenso für die Angaben zum Fluchtweg aus Somalia nach Österreich getroffen werden.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem familiären Hintergrund und bisherigen Lebenslauf in Somalia waren chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden Clanstrukturen in Somalia plausibel.

Seine Identität konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei. Hinsichtlich seines Alters bzw. angeführten Geburtsdatums folgt das Bundesverwaltungsgericht der sich aus dem Gutachten vom 06.07.2015 ergebenden Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung ein Mindestalter von XXXX Jahren aufgewiesen habe; aus diesem Gutachten errechnet sich das mit XXXX - ebenso lediglich zu Identifizierungszwecken als Verfahrenspartei - festgelegte Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Dieser trat dem substantiierten und nach multifaktorieller Untersuchungsmethodik im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: AsylG 2005), durchgeführten Gutachten im weiteren Verfahren auch zu keinem Zeitpunkt auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Auf Vorhalt seines fachmedizinisch festgestellten Alters meinte der Beschwerdeführer lediglich vage, dass ihm seine Mutter in Somalia sein (damaliges) Alter genannt habe. Seine Angaben in der mündlichen Verhandlung, im Alter von zehn bis 14 Jahren die Schule besucht und anschließend noch etwa sechs bis sieben Jahre im Herkunftsstaat gelebt zu haben, lassen sich ebenfalls nicht mit seinem angegeben Geburtsjahr XXXX in Einklang bringen, sondern decken sich vielmehr mit dem im Gutachten festgestellten Alter von etwa 21 Jahren. Angesichts dessen war hinsichtlich des Geburtsdatums des Beschwerdeführers dem Gutachten vom 06.07.2015 zu folgen.

2.1.2. Soweit das vom Beschwerdeführer behauptete Fluchtvorbringen nicht festgestellt werden konnte, ist Folgendes festzuhalten:

2.1.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092, unter

Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, = ÖBl. 1999, 240, sowie OGH

23.09. 1997, 4 Ob 251/97h, = ÖBl. 1998, 225), wobei der

Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; VwGH 01.10.1997, 96/09/0007; VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45 Rz 3, 2005, mit Hinweisen auf die Judikatur).

Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.

In diesem Zusammenhang ist der - unmittelbar anzuwendende - Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337, 9, (Statusrichtlinie) maßgeblich:

"Artikel 4

Prüfung der Tatsachen und Umstände

(1) - (4) [...]

(5) Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;

b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und

e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."

2.1.2.2. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubwürdigkeit hin zu prüfen. Für eine Glaubwürdigkeit ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen:

Zum einen muss das Vorbringen des Asylwerbers - unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten - genügend substantiiert sein. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich bedarf es einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

2.1.2.3. Vor diesem Hintergrund geht der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichts nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund seines persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt:

2.1.2.3.1. Zunächst leidet die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bereits daran, dass er zu Beginn seines Verfahrens offenkundig falsche Angaben zu seinem Alter bzw. seinem Geburtsdatum tätigte: Mit Gutachten vom 06.07.2015 konnte ermittelt werden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz ein Mindestalter von XXXX Jahren aufwies. Im weiteren Verfahren gab der Beschwerdeführer an, sein Geburtsjahr XXXX von seiner Mutter in Somalia erfahren zu haben. Wie unter Pkt. II.2.1.1. bereits festgehalten, passt dies allerdings nicht mit der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zusammen, wonach er mit 10 Jahren in die Schule gekommen sei, diese vier Jahre besucht habe und anschließend noch sechs bis sieben Jahre in Somalia verblieben sei. Diese Angaben sprechen vielmehr für das im Gutachten festgestellte Mindestalter des Beschwerdeführers. Warum er also bei der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz ein offenkundig falsches Geburtsdatum anführte, erschließt sich nicht, wollte man dem Beschwerdeführer bei der Beurteilung seiner im gesamten Verfahren getätigten Angaben eine volle persönliche Glaubwürdigkeit zubilligen.

2.1.2.3.2. Bei der Würdigung seiner Schilderungen betreffend sein konkretes Fluchtvorbringen ist dem Beschwerdeführer zwar zuzugestehen, dass er dieses im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen gleichlautend darlegte. Insgesamt erweckte der Beschwerdeführer aber durch sein Aussageverhalten in der mündlichen Verhandlung für den erkennenden Richter nicht den Eindruck, die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt zu haben.

Dies liegt nicht zuletzt daran, dass maßgebliche Punkte des Fluchtvorbringens schlicht unplausibel erscheinen: Zwar kann nach den o.a. Berichten zur Lage in Somalia davon ausgegangen werden, dass die Al Shabaab in ihren Einflussgebieten durchaus Zwangsrekrutierungen unter Gewaltandrohung oder -anwendung vornimmt (bzw. vornahm), doch ist es nicht nachvollziehbar, warum die Entführer des Beschwerdeführers diesen und seinen Vater zusammen mit anderen Gefangenen zuerst fünf Tage festgehalten hätten, nach deren Flucht aber offenbar kein Interesse mehr an seiner Person zeigten; der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung nämlich selbst an, dass die Al Shabaab in den 15 Tagen nach der Flucht nicht einmal bei ihm zu Hause nach ihm oder seinem Vater Nachschau gehalten habe.

Mag dieser Umstand für sich genommen noch nicht die Unglaubwürdigkeit der Aussagen betreffend eine Entführung durch die Al Shabaab indizieren, fallen weitere Unplausibilitäten durchaus schwerer ins Gewicht: So scheint es nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer behauptet, fünf Tage mit 12 anderen Personen in einem kleinen Raum eingesperrt gewesen zu sein, aber noch nicht einmal einen einzigen Namen dieser Personen nennen zu können. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge seien auch gleichaltrige Jugendliche unter den Gefangenen gewesen; bei einer fünftägigen gemeinsamen Gefangenschaft auf engem Raum scheint es nahezu ausgeschlossen, dass sich einender bislang fremde Menschen, insbesondere Jugendliche, nicht zumindest durch Namensnennung gegenseitig grob kennenlernen. Diesen Umstand vermochte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar zu erklären.

Auch was die Ermordung des Vaters und den vorangehenden Umzug der Familie des Beschwerdeführers betrifft, traten Ungereimtheiten zutage: So erwähnte der Beschwerdeführer den Umzug in der Verhandlung zuerst gar nicht; erst auf entsprechenden Vorhalt meinte er, dass er danach nicht gefragt worden sei. Es erscheint jedoch nicht lebensnah, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der aufgeforderten Schilderung seiner Fluchtgründe diesen Umstand schlicht nicht nennt, zumal sich der Mord des Vaters ja angeblich auf der Farm zugetragen habe. Hinsichtlich der Gründe für diesen Mord konnte der Beschwerdeführer auffallend wenig Angaben machen. Er meinte nur, seine Familienangehörigen hätten vor langer Zeit einige Leute umgebracht bzw. habe ihm seine Mutter erzählt, dass sein Vater wegen Blutrache getötet worden sei - genauer habe er nicht nachgefragt. Warum er dies nicht tat, konnte der Beschwerdeführer nicht erklären und erscheint auch nicht lebensnah; es wäre nämlich anzunehmen, dass man bei der Ermordung des eigenen Vaters die unmittelbare Zeugin (in diesem Fall die Mutter des Beschwerdeführers) genauer nach den Umständen und Gründen für eine solche Tat befragt. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der behaupteten Ermordung - selbst nach seinen eigenen Altersangaben - jedenfalls nicht mehr in einem Alter, in dem davon ausgegangen werden könnte, dass er die Tötung seines Vaters unhinterfragt hingenommen hätte.

2.1.2.3.3. Die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich schließlich auch aus schwerwiegenden Widersprüchen, die seinen Aussagen im gesamten Verfahren zu entnehmen sind:

Zunächst gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde an, sieben bewaffnete Al Shabaab-Mitglieder hätten in der Nachbarschaft alle Männer über 14 Jahren mitgenommen und in ein Gefängnis gebracht; demgegenüber erklärte er in der mündlichen Verhandlung, sein Vater und er seien zunächst allein in ein Haus nach XXXX und anschließend mit den restlichen Gefangenen ins Gefängnis gebracht worden. Auch die Anzahl der bewaffneten Männer, die ihn und die anderen Gefangenen auf zwei Pickups entführt hätten, gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterschiedlich an. Diese Widersprüche konnte der Beschwerdeführer auf entsprechenden Vorhalt nicht erklären, sondern meinte nur lapidar, seine Angaben in der mündlichen Verhandlung entsprächen der Wahrheit; er könne sich nicht erklären, warum andere Angaben beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl protokolliert worden seien. Dies kann aber nur als bloße Schutzbehauptung gewertet werden, bestätigte der Beschwerdeführer doch nach Rückübersetzung durch den Dolmetscher die Richtigkeit der Niederschrift der Einvernahme vom 20.05.2015. Festzuhalten ist jedenfalls, dass es sich dabei insoweit um schwerwiegende Widersprüche handelt, als sich aus diesen doch eine andere Ausgestaltung der Szenerie eines wesentlichen Teils des Fluchtvorbringens - nämlich die Entführung durch die Al Shabaab - ergibt. Dies wäre nicht erklärlich, wenn man vom Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschwerdeführers ausginge.

Diese Beurteilung lässt sich auch für einen weiteren Widerspruch in den Angaben des Beschwerdeführers treffen: Während er nämlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von einer nächtlichen Flucht aus dem Gewahrsam der Al Shabaab sprach, die ihn und seinen Vater erst zu Mittag wieder zu Hause ankommen lassen habe, meinte er in der Verhandlung, die Flucht habe insgesamt nur zwei Stunden gedauert und er sei mit seinem Vater bereits in der Früh ("08.00 oder um 09.00 Uhr") nach Hause zurückgekehrt. Abgesehen davon, dass auch diese Zeitangabe nicht mit der Behauptung zusammenpasst, wonach den Gefangenen bereits um 3:00 Uhr die Flucht aus ihrem Gefängnis gelungen sei, fallen die unterschiedlichen Angaben betreffend die Rückkehr durchaus schwerwiegend zu Ungunsten der Glaubwürdigkeit des Vorbringens ins Gewicht. Dabei wird freilich nicht verkannt, dass die behaupteten Vorfälle bereits über zweieinhalb Jahre in der Vergangenheit liegen und deshalb Erinnerungslücken einer vollkommen detaillierten Erzählung entgegenstehen können; gerade ein solch auffallender Widerspruch in der - auch nur groben - Tageszeit ist aber nicht erklärlich, hätten sich die behaupteten Ereignisse tatsächlich in dieser Form zugetragen und wären sie für den Beschwerdeführer von einer fluchtauslösenden Intensität gewesen.

Widersprüche sind aber nicht bloß im Vorbringen betreffend die Entführung durch die Al Shabaab, sondern auch hinsichtlich der behaupteten Ermordung des Vaters festzustellen. In der mündlichen Verhandlung datierte der Beschwerdeführer dieses Ereignis auf den 01.01.2014, während er in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2014 sprach. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs meinte der Beschwerdeführer bloß ausweichend (und aktenwidrig), er habe in der Einvernahme vor der belangten Behörde gar kein konkretes Datum genannt. Auch seine Wahrnehmungen dieses Vorfalls schilderte er insofern unterschiedlich, als seinen Angaben in der Verhandlung zufolge alle fünf Täter bewaffnet gewesen seien, er vor der belangten Behörde hingegen aussagte, nur drei von ihnen seien bewaffnet gewesen. Diesen Widerspruch konnte der Beschwerdeführer auf entsprechenden Vorhalt ebenso nicht aufklären.

2.1.2.4. In einer Zusammenschau all dieser Unplausibilitäten, Ungereimtheiten und Widersprüche kommt dem Beschwerdeführer daher hinsichtlich seines gesamten Fluchtvorbringens betreffend seine Furcht vor Verfolgung durch die Al Shabaab bzw. wegen Blutrache keine Glaubwürdigkeit zu.

2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat, welche den Parteien im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen in weiterer Folge nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Der Beschwerdeführer erhielt die zitierten Länderberichte mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung und hatte in dieser Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Soweit in der vorliegenden Entscheidung spezifische (ergänzend zu den aktuellen allgemeinen) Feststellungen zur Minderheit der Tumal enthalten sind, wurden diese dem Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgehalten und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016 (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013 (im Folgenden: VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.11.2015 - angesichts seiner ordnungsgemäß festgestellten Volljährigkeit zutreffend - persönlich zugestellt. Die am 18.11.2015 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde ist somit gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG jedenfalls rechtzeitig.

Zu A)

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn ein/e Beschwerdeführer/in die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diese/n trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er/sie hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine/ihre Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Pkt. II.2.1.2.3. dargestellt, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu. Dem Beschwerdeführer ist es deshalb insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Somalia sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.

Insbesondere ist auch nicht zu ersehen, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Tumal eine asylrelevante Verfolgungswahrscheinlichkeit zu gewärtigen hätte. Aus den zitierten Länderberichten lässt sich in keiner Weise eine durchgehende, sämtliche Angehörige dieser Minderheitengruppe betreffende Verfolgungssituation ersehen. Ebenso sind keine Berichte vorhanden, aus denen eine derart schwerwiegende allgemeine Diskriminierung der Tumal hervorginge, dass diese bereits von asylrelevanter Intensität wäre. Konkrete Verfolgungshandlungen gegen seine Person allein aus dem Grund seiner Zugehörigkeit zu den Tumal brachte der Beschwerdeführer auch nicht vor.

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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