BVwG W203 2131960-1

W203 2131960-1Tribunale amministrativo federale22 ago 2016

Regest

Allgemeine Sonderschule, Lehrplan, Lernbehinderung, psychische<br/>Behinderung, schulpsychologisches Gutachten, sonderpädagogischer<br/>Förderbedarf, sonderpädagogisches Gutachten

Testo completo

BVwG W203 2131960-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W203.2131960.1.00

Spruch

W203 2131960-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die auf Grund eines Antrages vom 25.07.2016 vorgelegte Beschwerde von XXXX als Erstbeschwerdeführerin und XXXX als Zweitbeschwerdeführer, beide wohnhaft in XXXX , XXXX , beide vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt in XXXX , XXXX , vom 11.07.2016 gegen den mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.07.2016, GZ. SPF-MI-421/5-2016, bestätigten Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 07.06.2016, GZ. SPF-MI-421/3-2016, betreffend Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes für XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.g.F., i.V.m. § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. 76/1985 i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass für den Schüler XXXX , geb. am XXXX , sonderpädagogischer Förderbedarf besteht. Er ist in allen Gegenständen nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der am XXXX geborene Sohn der Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF 1) und des Zweitbeschwerdeführers (im Folgenden: BF 2) besuchte an der Volksschule XXXX im Schuljahr 2013/14 die Vorschulstufe, im Schuljahr 2014/15 die erste Klasse und im Schuljahr 2015/16 die zweite Klasse. Er wurde nach dem Lehrplan der Volksschule unterrichtet und erhielt ab der ersten Klasse Förderunterricht.

2. Am 18.12.2015 beantragte die Schulleitung der VS XXXX die Feststellung des Sonderpädagogischen Förderbedarfes für den Sohn der Beschwerdeführer.

3. Vom Landesschulrat für Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) wurde am 22.12.2015 ein sonderpädagogisches Gutachten für den Sohn der Beschwerdeführer beim SPZ XXXX in Auftrag gegeben. Aus dem Gutachten vom 22.01.2016 geht hervor, dass der Sohn der Beschwerdeführer am 21.01.2016 begutachtet wurde, und dieser mit den Anforderungen der 2. Schulstufe "total überfordert" sei.

Hinsichtlich sozial-emotionaler Bereich, Motorik und Wahrnehmung zeige sich der Schüler sehr aufgeweckt und gut gelaunt und scheine körperlich und motorisch normal entwickelt. Die Raumorientierung des Schülers scheine beeinträchtigt, er vertausche rechts und links, könne aber Farben richtig zuordnen.

Die von dem Schüler verwendete Sprache sei dysgrammatisch und sein Wortschatz stark eingeschränkt. Das Erzählen einer Bildgeschichte falle ihm schwer und mangelnder Wortschatz mache es ihm schwer, sich auszudrücken. Vorgegebene Sätze könnten nicht wiedergegeben werden, bei der Satzbildung wären Grammatik und Syntax fehlerhaft und das Nennen von Oberbegriffen gelinge nicht. Fragen zum Alltagswissen könnten nur mangelhaft beantwortet werden. Die Konzentration des Schülers lasse mit der Zeit deutlich nach, er werde "immer aufgedrehter", sei sehr leicht ablenkbar und spreche sehr viel beim Arbeiten.

Betreffend Lesen und Schreiben habe der Schüler 6 von 15 Wörtern richtig geschrieben. Er lasse beim Schreiben einige Buchstaben sowie die Satzzeichen aus. Beim Abschreiben würden ihm viele Fehler passieren und die Schreibschrift habe er noch nicht erlernt. Der Lesequotient sei als "sehr schwach" einzustufen und er habe auch bei einfachen, kurzen Sätzen Probleme, den Inhalt zu erfassen. Lautes Vorlesen gelinge nur extrem langsam und fast unverständlich.

Hinsichtlich der mathematischen Kompetenzen liege des Ergebnis im Bereich Raum-Lage-Orientierung, Kopfrechnen, Vergleichen, Ordinales Zahlenverständnis und Mengenoperationen beim oder unter dem kritischen Wert. Bei den algebraischen Strukturen würden alle Bereiche - Addieren, Subtrahieren und Rechnen mit Zehnern - unter dem kritischen Wert liegen. Bei Textrechnungen würde der Schüler null von sechs Punkten erreichen. Der Gesamtwert der mathematischen Leistungen weise auf eine "massive Rechenschwäche" hin.

Zusammenfassend sei der Sohn der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die Anforderungen der 2. Schulstufe in der Volksschule zu erfüllen. Da ein Schulbahnverlust bereits stattgefunden habe, erscheine die Gewährung einer sonderpädagogischen Förderung sinnvoll. Es werde daher empfohlen, den Schüler nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten, damit es für diesen möglich werde, Lernfortschritte und Erfolgserlebnisse zu erzielen.

4. Gemäß einem Bericht der Klassenlehrerin sowie der Förderlehrerin des Sohnes der Beschwerdeführer sei dessen Arbeitshaltung nach wie vor unangemessen und er benötige dauerhafte Betreuung. Er sei ein fröhliches Kind, welches jedoch Schwierigkeiten habe, Freunde zu finden. Er habe eine sehr langsame Auffassungsgabe, was sich vor allem in den Gegenständen Deutsch, Mathematik und Sachunterricht auswirke.

5. Aus einem vom BF 2 eingeholten schulpsychologischen Befund vom 01.06.2016 geht zusammengefasst hervor, dass der Schüler sehr langsam, sorgfältig und genau arbeite, rasch ermüde und viel Unterstützung und Aufmerksamkeit benötige. Beim Intelligenztest schneide er in drei Bereichen durchschnittlich und in zwei Bereichen unterdurchschnittlich ab, in einem Bereich habe er deutliche Schwächen. Die Rechtschreibleistung des Schülers liege unter dem Durchschnitt, die Leseleistung deutlich unter dem Durchschnitt.

Der BF 2 gehe nicht davon aus, dass sein Sohn "zu dumm" für die zweite Klasse sei, sondern dass mangelnde Deutschkenntnisse das Hauptproblem wären. In der Familie werde Türkisch gesprochen, aktuell erhalte der Schüler aber Unterstützung durch Nachhilfe in einem professionellen Lerninstitut und durch Nachhilfe an der Schule. Der BF 2 wünsche sich, dass sein Sohn die Chance erhalte, die Leistungsrückstände durch eine Wiederholung der zweiten Klasse aufzuarbeiten.

Aus schulpsychologischer Sicht könne geschlossen werden, dass bei dem Schüler eine Überforderung mit dem aktuellen Lernstoff vorliege. Im Falle der Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfes solle die Möglichkeit zu dessen Aufhebung bei deutlichen Lernfortschritten gegeben werden.

6. Die Beschwerdeführer legten eine Bestätigung der "Schülerhilfe

XXXX " vom 07.07.2016 vor, der zu Folge der Schüler seit dem 01.10.2015 zweimal wöchentlich einen schulbegleitenden Deutschkurs und vom 01.08. 2016 bis zum 02.09.2016 dreimal wöchentlich einen Intensivkurs besuche.

7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.06.2016, GZ. SPF-MI-421/3-2016, wurde festgestellt, dass für den Sohn der Beschwerdeführer aufgrund einer Lernbehinderung sonderpädagogischer Förderbedarf bestehe und entschieden, dass dieser in allen Gegenständen nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten sei. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der sonderpädagogische Förderbedarf aus dem eingeholten sonderpädagogischen Gutachten vom 22.01.2016 ergebe.

Der Bescheid wurde am 16.06.2016 durch Hinterlegung zugestellt.

8. Am 11.07.2016 brachten die Beschwerdeführer über ihre rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.06.2016 ein. Begründet wurde die Beschwerde damit, dass den Beschwerdeführern der Inhalt des sonderpädagogischen Gutachtens vom 22.01.2016 bislang nicht bekannt sei. Es sei ihnen keine Einsicht in das Gutachten gewährt worden und es sei ihnen auch nicht mitgeteilt worden, dass sie berechtigt wären, selbst Gutachten vorzulegen und eine mündliche Verhandlung zu beantragen.

Für den Sohn der Beschwerdeführer bestehe kein sonderpädagogischer Förderbedarf, wenn auch zweifellos Förderbedarf hinsichtlich der deutschen Sprache gegeben sei, da in der Familie der Beschwerdeführer großteils Türkisch gesprochen werde. Der Sohn der Beschwerdeführer sei zu Kursen bei der Schülerhilfe XXXX angemeldet und auch im Familienverband werde verstärkt Deutsch gesprochen, um die sprachliche Kompetenz des Sohnes zu fördern. Der Sohn der Beschwerdeführer mache gute Fortschritte in der deutschen Sprache und man könne davon ausgehen, dass er im nächsten Schuljahr die sprachlichen Defizite weitegehend aufgeholt haben und im Stande sein werde, dem Unterricht auch ohne sonderpädagogische Förderung zu folgen.

9. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 14.07.2016, GZ. SFP-MI-421-5/2016, wurde die Beschwerde abgewiesen und der sonderpädagogische Förderbedarf des Sohnes der Beschwerdeführer festgestellt sowie entschieden, dass dieser in allen Gegenständen nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule an der VS XXXX zu unterrichten sei.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass den Erziehungsberechtigten die Möglichkeit gegeben worden sei, in den Akt Einsicht und allenfalls eine mündliche Verhandlung in Anspruch zu nehmen. Im Rahmen des Parteiengehörs habe auch eine Besprechung stattgefunden, bei der die weitere Vorgehensweise mit der BF 1 und dem BF 2 besprochen worden wäre.

Hinsichtlich der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes sei den schlüssigen sonderpädagogischen und schulpsychologischen Gutachten sowie den Aussagen der betroffenen Lehrkräfte gefolgt worden.

Der Schüler, der sich bereits im dritten Schulbesuchsjahr befinde, erhalte besonderen Förderunterricht an der Schule, besuche außerschulische Deutschkurse und werde intensiv und dauerhaft während des Unterrichts betreut, sodass bereits alle pädagogischen Möglichkeiten des allgemeinen Schulwesens ausgeschöpft worden seien. Gemäß den vorliegenden Gutachten weise der Schüler Mängel bzw. unterdurchschnittliche Leistungen beim Allgemeinwissen, im mathematisch-logischen Denken, in der auditiven Merkfähigkeit, in der Leseleistung und bei der Rechtschreibung auf. Er habe im Vergleich zu Schülerinnen und Schülern der zweiten Schulstufe deutliche Rückstände, woraus geschlossen werden könne, dass eine Überforderung mit dem aktuellen Lernstoff vorliege. Es bestehe eine "gravierende Beeinträchtigung des Lernens im Sinne einer Lernbehinderung", die keinesfalls auf mangelnde Deutschkenntnisse zurückzuführen sei und auch nicht durch zusätzliche außerschulische Deutschkurse behoben werden könne. Eine Wiederholung der zweiten Klasse im vierten Schulbesuchsjahr erscheine nicht sinnvoll, weil dadurch ein regulärer Schulabschluss nicht mehr gewährleistet werden könne, sollte es zu einem weiteren Schulbahnverlust kommen.

Aufgrund der nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten könne davon ausgegangen werden, dass der Schüler infolge einer psychischen Behinderung dem Unterricht nicht zu folgen vermöge und sonderpädagogischer Förderbedarf bestehe.

10. Mit Vorlageantrag vom 25.07.2016 beantragten die Beschwerdeführer, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.

11. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.08.2016 wurden der Vorlageantrag und die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo die Unterlagen am 08.08.2016 einlangten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F., sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985i.d.g.F., hat der Landesschulrat den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes, auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht oder sonst von Amts wegen festzustellen, sofern dieses infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Zuständig zur Entscheidung ist der Landesschulrat, in dessen Bereich das Kind seinen Wohnsitz hat; wenn das Kind bereits eine Schule besucht, ist der Landesschulrat, in dessen Bereich die Schule gelegen ist, zuständig. Der Landesschulrat hat zur Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ein sonderpädagogisches Gutachten sowie erforderlichenfalls ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Ferner können Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte im Rahmen des Verfahrens Gutachten von Personen, welche das Kind bisher pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich betreut haben, vorlegen. Auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Landesschulrat hat die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auf die Möglichkeit der genannten Antragstellungen hinzuweisen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat - sobald bei einem Kind auf die sonderpädagogische Förderung verzichtet werden kann - der Landesschulrat die Feststellung gemäß Abs. 1 aufzuheben. Für das Verfahren findet Abs. 1 Anwendung. Im Rahmen des Verfahrens kann auf Verlangen oder mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind für höchstens fünf Monate in die Volksschule oder die Hauptschule oder die Neue Mittelschule zur Beobachtung aufgenommen werden.

Gemäß § 17 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. 472/1986 i. d.g.F., hat für Kinder, bei denen gemäß § 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, unter Bedachtnahme auf diese Feststellung

a) der Landesschulrat zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulart zu unterrichten ist,

b) die Schulkonferenz zu entscheiden, ob und in welchen Unterrichtsgegenständen der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulstufe, als der seinem Alter entsprechenden, zu unterrichten ist.

Bei der Entscheidung gemäß lit. a und b ist anzustreben, daß der Schüler die für ihn bestmögliche Förderung erhält.

2.2. Das Beschwerdevorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

2.2.1. Zunächst ist festzustellen, dass - bevor ein Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes durch die Schule zulässig ist - vorerst alle pädagogischen Möglichkeiten des allgemeinen Schulwesens (wie zum Beispiel Förderwesen, Beratung, Wiederholung von Schulstufen) voll ausgeschöpft werden müssen (vgl. Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 3 [S. 497] zu § 8 SchPflG). Wie aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich ist, wurden im verfahrensgegenständlichen Fall vorweg umfassende innerschulische (Aufnahme in die Vorschulstufe, Beistellung einer Förderlehrerin, Unterstützung durch die Schulpsychologin, Sprachheilkurs, Leseförderung, u.ä.) und außerschulische (Nachhilfe, schulbegleitender Deutschkurs) Fördermaßnahmen gesetzt. In der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde wird auch nachvollziehbar begründet, warum eine Wiederholung der zweiten Klasse - im bereits insgesamt vierten Schulbesuchsjahr - nicht sinnvoll erscheint. Das Bundesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass vor der Antragstellung durch die Schulleitung alle sinnvollen und erfolgversprechenden pädagogischen Maßnahmen des allgemeinen Schulwesens voll ausgeschöpft wurden.

2.2.2. Im Verfahren nach § 8 Abs. 1 SchPflG ist die (zunächst) ausschlaggebende Frage, ob der Schüler infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule ohne sonderpädagogische Förderung (weiterhin) nicht zu folgen vermag (vgl. in diesem Sinne Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht,

14. Auflage, FN 5a [S 497] zu § 8 SchPflG mit Verweis auf VwGH vom 20.01.1992, 91/10/0154 und 23.04.2007, 2003/10/0234 sowie VwGH vom 02.04.1998, 96/10/0093).

Zu diesem Zweck ist gemäß § 8 Abs. 1 SchPflG jedenfalls ein sonderpädagogisches Gutachten einzuholen. Erforderlichenfalls ist ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Weiters sind die Eltern berechtigt, ihrerseits Gutachten vorzulegen. Im verfahrensgegenständlichen Fall ist die belangte Behörde der Verpflichtung zur Einholung des erwähnten Gutachtens nachgekommen und wurde von den Eltern ein schulpsychologisches Gutachten vorgelegt. Beide Gutachten wurden der Entscheidung der belangten Behörde zu Grunde gelegt.

Aus beiden vorliegenden Gutachten lässt sich der Schluss ableiten, dass beim Sohn der Beschwerdeführer eine Behinderung vorliegt, auf Grund derer er dem Unterricht nicht zu folgen vermag. So verweist das sonderpädagogische Gutachten darauf, dass der Sohn der Beschwerdeführer nur über eine kurze Konzentrationsphase verfüge, rasch "aufgedreht" wirke und leicht ablenkbar sei. Dies wird durch die Angaben der Klassenlehrerin und der Förderlehrerin, dass der Schüler über eine "sehr langsame Auffassungsgabe" verfüge, bestätigt. Schließlich ergibt sich auch aus dem schulpsychologischen Befund, dass er "sehr langsam arbeite", rasch ermüde und viel Unterstützung und Ermunterung durch die Schulpsychologin benötige.

Dem Vorbringen des BF 2, dass die schulischen Probleme seines Sohnes ausschließlich auf dessen mangelnde Deutschkenntnisse zurückzuführen wären, ist entgegenzuhalten, dass dieser nicht nur im sprachlichen Bereich im Altersvergleich unterdurchschnittliche Leistungen erbringt, sondern dass auch die Testergebnisse im mathematischen Bereich und beim Alltagswissen unterhalb des kritischen Wertes liegen.

Die belangte Behörde ist somit zu Recht vom Vorliegen einer Lernbehinderung beim Sohn der Beschwerdeführer ausgegangen. Eine Prüfung des Ausmaßes der Behinderung kann insofern unterbleiben, als es ausschließlich darauf ankommt, ob diese ursächlich dafür ist, dass der Schüler dem Unterricht nicht zu folgen vermag. Auch diesbezüglich kommen beide Gutachten und auch die Stellungnahme der Lehrerinnen inhaltlich übereinstimmend und nachvollziehbar begründet zu dem Ergebnis, dass beim Sohn der Beschwerdeführer eine Überforderung mit dem aktuellen Lehrstoff vorliegt.

Es ist somit keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, wenn die belangte Behörde die Voraussetzungen für die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes als gegeben angesehen hat.

Soweit sich die Beschwerde darauf stützt, der Sohn der Beschwerdeführer werde durch intensive Maßnahmen zur Behebung der Mängel in der deutschen Sprache ab dem nächsten Schuljahr in der Lage sein, dem Unterricht auch ohne sonderpädagogischen Förderbedarf zu folgen, ist zum einen festzuhalten, dass - wie oben dargelegt - die Defizite nicht ausschließlich im sprachlichen Bereich gelegen sind, und dass zum anderen Basis für die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes immer nur die aktuellen schulischen Leistungen sein können und nicht etwa, wie sich diese in Folge von getroffenen Maßnahmen zukünftig entwickeln werden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass - sollte die sonderpädagogische Förderung nicht mehr notwendig sein - gemäß § 8 Abs. 3 SchPflG jederzeit die Aufhebung derselben auch von den Eltern beantragt werden kann.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer, das Verfahren sei mangelhaft abgewickelt worden, weil ihnen keine Möglichkeit zur Einsichtnahme in das sonderpädagogische Gutachten gewährt worden sei und weil sie über ihre Möglichkeiten gemäß § 8 Abs. 1 SchPflG nicht informiert worden wären, geht insofern ins Leere, als die Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.01.2016 über die geplante Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes für ihren Sohn und über die Möglichkeit zur Akteneinsicht und allenfalls zur Inanspruchnahme einer mündlichen Verhandlung informiert wurden und anschließend in Anwesenheit der Beschwerdeführer eine Besprechung mit der belangten Behörde stattgefunden hat, anlässlich der das Gutachten und die weitere Vorgehensweise besprochen wurden. Außerdem ist aus der Beschwerde nicht erkennbar, inwiefern das Nichtvorliegen der behaupteten Verfahrensmängel zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, also ursächlich für die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde gewesen sein könnte.

Aus den dem erkennenden Gericht vorliegenden Unterlagen sind auch keine sonstigen Verletzungen von Verfahrensvorschriften erkennbar.

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid somit zu Recht den sonderpädagogischen Förderbedarf festgestellt.

2.2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht den sonderpädagogischen Förderbedarf für den Sohn der Beschwerdeführer festgestellt hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im verfahrensgegenständlichen Fall daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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