W177 2129459-1•BVwG W177 2129459-1
W177 2129459-1Tribunale amministrativo federale22 ago 2016
Entscheidungsfrist, Fristüberschreitung, Säumnis, Säumnisbeschwerde,<br/>Verschulden
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker Nowak über die Beschwerden von
1. XXXX vertreten durch RA Dr. Lennart BINDER LL.M., wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend des am 12.08.2014 gestellten Antrages auf internationalen Schutz,
2. XXXX , vertreten durch RA Dr. Lennart BINDER LL.M., wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend der am 10.03.2014 gestellten Anträge auf internationalen Schutz,
3. XXXX , vertreten durch RA Dr. Lennart BINDER LL.M., wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend des am 02.01.2015 gestellten Antrages auf internationalen Schutz beschlossen:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG idgF als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF1), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 12.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 14.08.2014 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Am 14.08.2014 wurde dem BF1 die Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG ausgefolgt.
Am 05.01.2015 ersuchte der MigrantInnenverein St. Marx das Verfahren des BF1 abzuschliessen, da die gesetzliche vorgesehene Entscheidungsfrist bereits seit mehreren Monaten abgelaufen sei. Die Familie des Beschwerdeführers habe am 28.11.2012 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen.
Am 21.08.2015 gab der MigrantInnenverein St. Marx die Vollmacht für BF1, BF2 und die Töchter der BF2 (BF3, BF4, BF5) für sich und den Obmann RA Dr. Lennart Binder LL.M. bekannt.
In dem Schreiben wird ausgeführt, dass der Ehefrau des BF 1, sowie einem Sohn des BF1 bereits Asyl zuerkannt wurde. Dem Schreiben wurde eine Bestätigung der Eheschließung des BF1 beigelegt. Dem zweiten Sohn des BF1 wurde bereits subsidiärer Schutz gewährt.
Der BF1 und die BF2 (Tochter von BF1) ersuchten um einen baldigen Einvernahmetermin. BF1 würde seit 08.2014 und BF2 seit 03.2014 auf einen Einvernahmetermin warten.
Der MigrantInnenverein ersucht die einzelnen Verfahren zu einem Familienverfahren zusammenzuführen.
2. Am 26.04.2016 erfolgte eine Niederschrift im Verfahren vor der belangten Behörde. Aufgrund einer technischen Panne in der belangten Behörde musste die Einvernahme verfrüht abgebrochen werden.
3. Am 06.07.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Säumnisbeschwerde ein.
4. Die Beschwerdeführerin (BF2), eine afghanische Staatsangehörige, volljährige Tochter von BF1 stellte nach illegaler Einreise am 10.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 12.03.2014 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Die BF2 ist mit ihren zwei Töchtern BF3, BF4 eingereist. Die dritte Tochter BF5 wurde in Österreich geboren. Aufgrund einer technischen Panne in der belangten Behörde erfolgte noch keine Einvernahme.
5. Am 06.07.2016 langten bei Bundesverwaltungsgericht Säumnisbeschwerden von BF2, BF3, BF4 und BF5 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Der Beschwerdeführer (BF1), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 12.08.2014 illegal nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgt am 14.08.2014. Die Säumnisbeschwerde langt beim Bundesverwaltungsgericht am 06.07.2016 ein. Die belangte Behörde hat über den Antrag auf internationalen Schutz nicht innerhalb der gesetzlichen Frist entschieden. Seitens der des BF1 liegt kein Verschulden an der Verzögerung vor.
2. Die BF2 stellte für sich und ihre mj. Töchter BF3, BF4 am 10.03.2014 Anträge auf internationalen Schutz. Die dritte Tochter, BF5, wurde am 24.12.2014 in Österreich geboren. Auch für sie wurde ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Säumnisbeschwerde langt beim Bundesverwaltungsgericht am 06.07.2016 ein. Die belangte Behörde hat über den Antrag auf internationalen Schutz nicht innerhalb der gesetzlichen Frist entschieden. BF2, mj. BF3, mj. BF4 und mj. BF5 trifft kein Verschulden an der Verzögerung.
3. Die Verzögerung an der Entscheidung ist nicht auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen, sondern auf unbeeinflussbare und unüberwindliche Hindernisse bzw. Umstände, bedingt durch den Massenzustrom von Fremden binnen kürzester Zeit.
Das Bundesverwaltungsgericht hat aus dem Inhalt des von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsaktes Beweis erhoben.
Weiters wurde in die öffentlich zugänglichen und medial präsenten Asylstatistiken 2014 und Dezember 2015, abrufbar unter www.bmi.gv.at, Einsicht genommen. Ebenso in die Pressemeldung unter www.presse.com vom 09.03.2016, die ein Interview mit dem Direktor des Bundesamtes enthält: [...]
"Im ersten Halbjahr 2016 werde die Verfahrensdauer wohl erneut ansteigen, heißt es aus dem Bundesamt für Fremdenrecht und Asyl. Der Grund: die Ausbildung der neuen Mitarbeiter. Derzeit dauert ein Asylverfahren in erster Instanz im Durchschnitt sechs Monate. Eine Zeitspanne, die man künftig nur noch selten bis gar nicht aufrecht erhalten werde können, sagte Wolfgang Taucher, Chef des Bundesamtes für Fremdenrecht und Asylwesen (BFA) am Mittwoch im Ö1-"Morgenjournal". Er rechne damit, dass "auch im ersten Halbjahr 2016 die Verfahrensdauer einmal noch steigen wird - weil die Ausbildung der Mitarbeiter Zeit braucht."
Zur Erinnerung: Aktuell haben 60 Frauen und Männer ihre Ausbildung zu verfahrensführenden Referenten im Asylwesen begonnen. In einem fast fünfwöchigen Crashkurs werden die Mitarbeiter vorbereitet. Heuer wurden bereits 125 neue Mitarbeiter aufgenommen, im Laufe des Jahres sollen weitere 375 engagiert werden, sodass das BFA Ende 2016 österreichweit 1426 Mitarbeiter hat.
Unerledigt seien derzeit 60.000 Asylanträge, heißt es im ORF-Radio. Bis diese abgearbeitet sind, werde es noch dauern. Auch syrische Staatsbürger, die fast alle einen positiven Bescheid bekommen, müssen warten. "Ich bitte derzeit alle um Verständnis, dass sie warten müssen", betonte Taucher. Er hofft aber, dass es bald Fortschritte geben wird: "Wir müssen Verfahren über die Zuständigkeit bzw. Unzuständigkeit Österreichs beschleunigen und wir müssen Verfahren beschleunigen, wo es um sichere Herkunftsstaaten geht."
Obergrenze zeigt noch keine Wirkung
Die von der Koalition vereinbarte Obergrenze, wonach an der Südgrenze des Landes pro Tag maximal 80 Asylanträge gestellt werden dürfen, wirkt sich auf das BFA noch nicht aus. "Wir haben aber dennoch die aktuellen Jänner-Zahlen am Tisch und wir sehen, dass mit 6000 Anträgen der Jänner im Vergleich zum Jänner des Vorjahres noch extrem hoch ist", so Taucher. [...]"
Der im gegenständlichen Zeitraum gegebene Zustrom von Fremden in das Bundesgebiet und die damit einhergehende Belastung staatlicher Strukturen - dies nicht nur in Österreich -kann als notorisch erachtet werden.
Dass die belangte Behörde in den gegenständlichen Fällen über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerinnen nicht innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist entschieden hat, ergibt sich unstreitig aus der Aktenlage.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 1. Satz B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht - soweit sich aus Abs. 3, der die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes regelt - nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Die beschwerdeführenden Parteien haben am 06.07.2016 in Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 (in Folge: AsylG), Säumnisbeschwerden eingebracht, über diese Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; eine solche Senatszuständigkeit ist in den hier einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen, daher besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Angelegenheiten des AsylG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Gemäß § 73 Abs. 1 1. Satz 1. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Da auch in den einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen - weder das AsylG noch das Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 und BGBl. I Nr. 84/2015 (in Folge: BFA-VG), kennen in Bezug auf eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz wie im gegenständlichen Verfahren ("Normalverfahren") Sonderfristen - keine andere hier anzuwendende Entscheidungsfrist vorzufinden ist, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung - hier dem Antrag auf internationalen Schutz - bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Zur den gegenständlichen Abweisungen der Beschwerden
Die eben angeführte sechsmonatige Entscheidungsfrist ist in den gegenständlichen Verfahren unstreitig abgelaufen und die Säumnisbeschwerde daher zulässig.
Allerdings ist die Beschwerde gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Im vorliegenden Fall ist aus der Aktenlage nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerinnen an der Verzögerung des Verfahrens ein Verschulden trifft. Es stellt sich somit gegenständlich die Frage, ob die belangte Behörde ein überwiegendes Verschulden an der objektiv festzustellenden Verfahrensverzögerung trifft.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein überwiegendes Verschulden der Behörde etwa dann vor, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087), wenn behördeninterne Besprechungen über Sachverhalte außerhalb des Verfahrensinhaltes abgehalten werden (VwGH 28.05.2014, 2013/07/0282), wenn die Behörde erst nach Verstreichen von mehr als zwei Drittel der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungspflicht erstmals zielführende Verfahrensschritte setzt (VwGH 06.07.2010, 2009/05/0306).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Behörde kein überwiegendes Verschulden vorzuwerfen, wenn sie bemüht war, das Verfahren zügig zu betreiben, insbesondere nicht grundlos zugewartet, sondern etwa durchgehend mit den Sachverständigen und der beschwerdeführenden Partei in Kontakt ist, auf die Dringlichkeit des Verfahrens hinweist und Stellungnahmen urgiert, organisatorische Vorkehrungen für die Abwicklung dieses Verfahrens trifft, indem sie konkrete Aufträge an die Amtssachverständigen zur Erstellung von für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen erteilt und mit den Sachverständigen sachlich begründete Termine vereinbart (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087).
Der Begriff des behördlichen Verschuldens nach § 73 Abs. 2 AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs also objektiv zu verstehen (VwGH 18.1.2005, 2004/05/0120). Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (VwGH 31.1.2005, 2004/10/0218, 26.09.2011, 2009/10/0266). Mit anderen Worten: Die Unmöglichkeit, über den Antrag spätestens sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen, ist in allen jenen Fällen ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, in denen sie weder durch ein Verschulden der Partei noch durch ein unüberwindliches Hindernis daran gehindert war, die Beweise rasch aufzunehmen und der Partei ohne unnötigen Aufschub Gelegenheit zu geben, das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen (VwGH 12.10.1983, 82/09/0151)
Eine zu geringe personelle Besetzung einer Behörde vermag im Allgemeinen das Verschulden an der Verzögerung in der Verfahrensführung nicht auszuschließen.
Zur Frage der "unüberwindlichen Hindernisse" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, nicht ausreicht, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses auszugehen (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087); ebenso wenig stellt ein Zuwarten, ob eine Einigung hinsichtlich der Kostentragung unter den in Frage kommenden Kostenträgern - auch bei immer wieder stattfindenden Verhandlungen hierüber - erzielt wird, kein unüberwindliches Hindernis dar (VwGH 21.10.2010, 2007/10/0096). Auch die Tatsache, dass Sachverständigengutachten und Ermittlungsergebnisse erst nach längerer Zeit abgeliefert werden, ist für sich allein nicht geeignet, das Vorliegen eines unüberwindbaren Hindernisses zu begründen. Es ist Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen (VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145).
In den gegenständlichen Fällen ist anzumerken, dass es in Österreich auf Grund der erheblich erhöhten Antragszahlen alleine im Bereich des Asylrechts - im Jahr 2013 haben 17.503, im Jahr 2014 haben 28.064 Fremde in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt - zu einer sprunghaften, massiven Mehrbelastung des Bundesamtes gekommen ist, wobei vor allem im 4. Quartal 2014 ein beginnender, gravierender Anstieg von Anträgen zu verzeichnen war, der sich im Folgenden weiter enorm steigerte. Im Jahr 2015 lagen die Antragszahlen um ein Vielfaches höher als im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Bis Ende Dezember 2015 wurden der Statistik nach 88.212 "Asylanträge" gestellt. Im Vergleichszeitraum 2014 waren dies
23.861. 2015 lagen damit alleine nur die Anträge auf internationalen Schutz - die anderweitigen Verfahren aus dem Vollzugsbereich des BFA gar nicht miteingerechnet - um 212,50 % über dem Jahr 2014. Diese offenkundige Mehrbelastung hat zu erheblichen - auch in anderen Verfahren zu beobachtenden - Verzögerungen geführt. Dies ist auch in anderen von diesem Massenzustrom betroffenen Staaten, wie etwa die Bundesrepublik Deutschland, zu beobachten.
Die belangte Behörde war den damaligen zu erwartenden Antragszahlen personell für jährlich 15.750 asylrechtliche Entscheidungen, 13.500 fremdenrechtliche Entscheidungen, 5.200 Entscheidungen über Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, 2.300 Abschiebungen, 10.800 Ausstellungen von Dokumenten und 5450 Kostenentscheidungen eingerichtet; dieses Entscheidungsvolumen ist im Hinblick auf die Antragszahlen vor der Einrichtung des Bundesamtes mit 1.1.2014 nachvollziehbar und hinreichend. Auch kam es durch die belangte Behörde als Reaktion auf die sich kurzfristig abzeichnende Zunahme an Anträgen bereits zu Beginn der 2. Jahreshälfte 2014 zur Beantragung einer Personalaufstockung und wurden noch 2014 erste Personalerweiterungsmaßnahmen gesetzt. Trotz einer über den Berechnungen liegenden Anzahl an Statusentscheidungen im Jahr 2014 (18.200 statt 15.700) baute sich allerdings schon 2014 ein Rückstau von 12.000 Asylverfahren auf; da sich die Antragszahlen 2015 weiter erhöhten, wurde ein weiterer Antrag auf Personalaufstockung gestellt und werden der belangten Behörde ab 2016 weitere 125 Planstellen zugewiesen sowie 75 Arbeitsplätze eingerichtet. Darüber hinaus darf nicht übersehen werden, dass in einem so sensiblen Bereich wie dem Fremden- und Asylwesen nicht ungeschulte Mitarbeiter einsetzbar sind bzw. die eingesetzten Mitarbeiter einer besonderen Schulung bedürfen, sodass etwa auch von anderen Behörden übernommene Mitarbeiter erst nach intensiven und längerdauernden Schulungen einsetzbar sind; immerhin ist das Fremden- und Asylwesen eine erheblich eingriffsintensive und menschenrechtsrelevante Materie, die einer besonders sorgfältigen und zuweilen damit verbundenen zeitaufwändigen Verfahrensführung bedürfen (BVwG 12.01.2016, W170 2116339-1).
Die belangte Behörde setzte somit ab Aufnahme der Tätigkeiten laufend Personalmaßnahmen um einerseits den Soll-Stand zu erreichen und andererseits auf die steigenden Antragszahlen zu reagieren. Dementsprechend reagierte die belangte Behörde zeitgerecht. Bei den Vollzugsmaterien handelt es sich um sensible, da in Menschenrechte eingreifende, Bereiche und bedürfen einer längerdauernden intensiven Schulung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Eine Forderung die nicht zuletzt auch von NGOs und Vertretern seit Jahren wiederholt erhoben wird.
Aus einer Zusammenschau der - in dieser Höhe nicht zu erwartenden bzw. nicht prognostizierbaren - erheblichen Steigerung der Asylantragszahlen innerhalb kurzer Zeit sowie der nachvollziehbaren und an die bisherige Situation hinreichend angepasste Organisation der belangten Behörde, ist zu schließen, dass der seit etwa September 2014 im Wesentlichen andauernde, starke Zustrom von Asylwerbern, die die belangte Behörde administrativ zu betreuen hat und hatte, ein von ihr unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis darstellt, das die Sachverhaltsfeststellungen bzw. fristgemäßen Entscheidungen in einer Anzahl von Verfahren verhindert hat. Dass ausgerechnet Österreich als eines der zentralen Zielländer dieser Flüchtlingsströme wurde, war ebensowenig verlässlich prognostizierbar, wie es die Flüchtlingsrouten an sich auch sind.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Erläuterungen (Besonderer Teil, Artikel 1-Änderung des Asylgesetztes 2005, zu Z 17- 5. Abschnitt; "Vorliegen einer Bedrohung für die öffentliche Ordnung und innere Sicherheit") zum gesamtändernden Abänderungsantrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005 und das BFA-Verfahrensgesetz geändert werden (996 d.B.) zu verweisen, wo zur (nicht zu erwartenden) Steigerung der Asylantragszahlen Folgendes ausgeführt wird: "Bereits im vergangenen Jahr wurde es angesichts der Zunahme und Schutzsuchenden und den damit entstandenen plötzlichen und außergewöhnlichen Belastungen für die Mitgliedsstaaten sowie starken Sekundärmigrationsbewegungen innerhalb des Schengen-Raumes erforderlich, sofortige Maßnahmen zu ergreifen".
Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass, sofern eine Asylbehörde angesichts unerwarteter und unvorhersehbarer Umstände einer massiven Arbeitsüberlastung ausgesetzt ist, sodass nicht alle Verfahren in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist erledigen werden können, die europäische Richtlinie zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (2013/32/EU) in Artikel 31 Abs. 3 die Möglichkeit vorsieht, die sechsmonatige Entscheidungsfrist um weitere neun Monate zu verlängern, wenn eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen. Zudem kann das Verfahren in ausreichend begründeten Fällen um weitere drei Monate verlängert werden, wenn dies für die Gewährleistung der angemessenen und vollständigen Prüfung des Antrages erforderlich ist.
Vor dem Hintergrund einer sohin nicht im og. Ausmaß vorhersehbaren, insofern auch außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegenen und auch nicht ad hoc mit organisatorischen und personellen Vorkehrungen sowie Maßnahmen zu bewältigenden Überlastung, trifft die belangte Behörde daher an der Verzögerung der Erledigung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz kein überwiegendes Verschulden und ist diese im Wesentlichen auf vom Bundesamt unbeeinflussbare und unüberwindbare Hindernisse zurückzuführen.
Daher waren die Säumnisbeschwerden des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerinnen abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt oder weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Frage, ob die Behörde in einem konkreten Fall ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG trifft, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 133 Abs. 4 B-VG betrifft (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0057).
Absehen von einer Verhandlung: Gem. § 24 Abs 2 Z 2 VwGVG konnte die Verhandlung entfallen, weil die Säumnisbeschwerde abzuweisen war.
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