BVwG W208 2131036-1

W208 2131036-1Tribunale amministrativo federale19 ago 2016

Regest

Ansehen des Amtes, Auftragswert, Dienstpflichtverletzung,<br/>Strafverfahren, Suspendierung, Untreue, Verdachtsgründe, wesentliche<br/>Interessen des Dienstes

Testo completo

BVwG W208 2131036-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2131036.1.00

Spruch

W208 2131036-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BA, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. XXXX, gegen den Bescheid der DISZIPLINARKOMMISSION FÜR BEAMTE UND LEHRER BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR LANDESVERTEIDIGUNG UND SPORT vom 22.06.2016, XXXX über die Suspendierung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 112 Abs. 1 Z 3 BDG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid über die Suspendierung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Referatsleiter in der XXXX des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport (BMLVS).

2. Mit Bescheid vom 24.05.2016 wurde der BF vom Abteilungsleiter der im BMLVS für das Disziplinar- und Beschwerdewesen zuständigen Abteilung (Dienstbehörde) "Für den Bundesminister" vorläufig vom Dienst suspendiert. Begründend wurde im Wesentlichen folgender Sachverhalt angeführt:

Am 06.04.2016 sei der Verdacht an die Dienstbehörde herangetragen worden, dass im Zuge der Vergabe und Abwicklung eines konkreten Projektes ("XXXX") ein Privatunternehmen (XXXX GmbH) im Juni 2012 vom Abteilungsleiter und Vorgesetzten des BF (ADir XXXX, im Folgenden: F.) beauftragt worden sei, verschiedene Konzepte zu erstellen. Dabei sei es zu Verstößen gegen vergaberechtliche Normen und interne Vorgaben gekommen. Die von der GmbH vorgelegten Konzepte seien im Zuge einer Revision von einem gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen (Univ. Lekt. Dkfm. XXXX, im Folgenden: J.) evaluiert und festgestellt worden, dass deren Wert maximal € 4.800,- betrage, während von F. bzw. in weniger Fällen von desssen Stellvertreter Zahlungen in Höhe von € 572.044,60 im Namen des BMLVS genehmigt und freigegeben worden seien. Der BF sei Mitarbeiter dieser Abteilung und als Referent mit der inhaltlichen Bearbeitung des Projektes und der Vorbereitung zur Genehmigung beauftragt gewesen.

Die Dienstbehörde habe am 12.04.2016 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet, welche den Akt zu Ermittlungen an die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) abgetreten habe. Diese habe die Dienstbehörde am 20.05.2016 informiert, dass gegen F., den BF und einen weiteren Mitarbeiter der Abteilung Ermittlungen aufgenommen worden seien. Am 24.05.2016 sei es zu Sicherstellungen von Unterlagen durch das von der WKStA beauftragte Bundesamt für Korruptionsbekämpfung (BAK) im BMLVS gekommen.

3. Mit Schreiben vom selben Tag übermittelte die Dienstbehörde den oa. Bescheid über die vorläufigen Suspendierung und einen Ordner mit Unterlagen zur Beurteilung der Verdachtslage an die Disziplinarkommission (DK).

4. Mit Bescheid vom 22.06.2016 (zugestellt am 24.06.2016) erließ die DK den beschwerdegegenständlichen Suspendierungsbeschluss, dem der oa. Sachverhalt durch Zitierung der Inhalte des Bescheides über die vorläufige Suspendierung zugrunde gelegt wurde.

Rechtlich wurde, nach Zitierung der §§ 43 Abs. 1 und 2, § 44 Abs. 1, § 112 BDG sowie mehrerer einschlägiger Judikate des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zusammengefasst ausgeführt, dass gem. § 112 Abs. 1 Z 3 BDG beim vorliegenden Sachverhalt konkrete Anhaltspunkte für schwere Dienstpflichtverletzungen vorlägen. Der BF stehe im Verdacht für das genannte Projekt die Auszahlung von eklatant überhöhten Beträgen an die namentlich angeführte GmbH durch Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der einzelnen Abrechnungen - obwohl keine entsprechend werthaltige Gegenleistung vorgelegen sei - mitverursacht und damit der Republik einen enormen Schaden verursacht zu haben. Dabei sei das auffallende Missverhältnis des bezahlten Betrages zum Wert der beauftragten Leistung und die Mangelhaftigkeit der Konzepte leicht zu erkennen gewesen. Als A1-Beamtem hätten dem BF die vergaberechtlichen und die durch die interne Revisionsordnung vorgegebenen administrativen Erfordernisse für Projekte dieses wirtschaftlichen Umfanges bekannt sein müssen. Diese seien durch den BF schuldhaft missachtet bzw. umgangen worden.

Ungeachtet des damit einhergehenden Anfangsverdachtes der Strafverfolgungsbehörden indiziere dieser Sachverhalt auch aus disziplinarrechtlicher Sicht den Verdacht der Verletzung von Dienstpflichten. Im Einklang mit der ständigen Rsp des VwGH sei die Suspendierung insbesondere auch vorzunehmen, wenn die Belassung im Amt als besondere Gelegenheit zur neuerlichen Begehung der gleichen oder ähnlichen Dienstpflichtverletzungen genutzt werden könnte. In Ansehung der dem BF als A1-Beamten anvertrauten Verantwortung im Umgang mit enormen Budgetmitteln und der damit verbundenen Approbationsbefugnis, sei die Suspendierung unumgänglich.

5. Mit Schriftsatz vom 15.07.2016 (Postaufgabedatum vom selben Tag) brachte der rechtsfreundlich vertretene BF nach Akteneinsicht Beschwerde ein. Er beantragte die Durchführung einer Verhandlung und die Aufhebung der Suspendierung im Wesentlichen mit der Begründung, dass die DK kein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Es liege keine klare Sachverhaltslage vor.

Es sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, gegen welche Normen er verstoßen haben solle. Die Bezugnahme auf die Ausführungen im Bescheid über die vorläufige Suspendierung, würden keine Grundlage für eine die Suspendierung begründende Verdachtslage bieten.

Es würde lediglich im Konjunktiv gesprochen und auf ein Gutachten eines Sachverständigen Bezug genommen mit dessen Inhalt sich die DK nicht auseinander gesetzt habe. Im Gutachten sei es bei der Ermittlung des Wertes der Leistungen zu einer Vermischung von Maßnahmen in anderen Projekten gekommen und liege daher keine verlässliche Schadensermittlung bzw. Entscheidungsgrundlage vor. Das Gutachten, das offenbar die einzige Grundlage für die Suspendierung bilde, sei nicht auf dessen Schlüssigkeit überprüft worden. Der Gutachter weise nicht die notwendigen Kompetenz auf, habe mit den betroffenen Personen keinen Kontakt aufgenommen, nicht alle notwendigen Informationen gehabt und habe selbst eingeräumt, dass sich die Sachlage auch anders darstellen könnte.

Die DK habe sich auch nicht mit dem vorliegenden Projekt auseinandergesetzt und überprüft, ob die behauptete Nichtwerthaltigkeit vorliege. Es liege eine klare und eindeutige Vertragslage vor, nach der nach entsprechendem Projektfortschritt bzw. Erbringung von Leistungen Zahlungen vorzunehmen gewesen wären. Die Schlussfolgerung, dass nicht ausgezahlt werden hätte dürfen, sei eine unzulässige "ex post - Beurteilung". Die Vorbereitung der Akten durch ihn sei korrekt gewesen, die die Zahlung begründende Wertigkeit hätte ermittelt werden können. Er habe zu keiner Zeit eine Ermächtigung zur selbstständigen Behandlung (ESB) zum Umgang mit Budgetmitteln gehabt. Dies sei durch die Überprüfung der Rollen und Rechte im Elektronischen Akt leicht nachzuvollziehen. Die Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit beruhe einzig auf der Feststellung und Bestätigung der Leistungserbringung und der zahlenmäßigen Übereinstimmung (hier mit dem Zahlungsplan des Vertrages) und stehe mit einer ESB in keinem Zusammenhang.

Die Revisionsabteilung habe Ende 2014 und Anfang 2015 eine Prüfung des gegenständlichen Projektes vorgenommen. Es sei ein Endbericht mit Empfehlungen erstellt und besprochen worden, der den zuständigen Stellen und dem Kabinett des Bundesministers bekannt gewesen wäre. Den Empfehlungen sei Folge geleistet worden und weiterführende dienst- oder strafrechtliche Maßnahmen seien nicht erfolgt. Auffällig sei, dass nunmehr ein ehemaliger Mitarbeiter des Kabinetts, der mit einem Planposten zu versorgen gewesen sei, als interimistischer Leiter der Abteilung eingesetzt worden sei.

Die Verdachtslage gründe sich auf oberflächliche Ermittlungen und Begründungen. Die belangte Behörde hätte bei einer Beachtung der Verfahrensvorschriften zu einem für den BF günstigeren Ergebnis kommen müssen.

6. Die oa. Beschwerde wurde mit Schreiben vom 27.07.2016 - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Beschuldigten/Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Seit 01.03.2011 ist er Referatsleiter in der XXXXsektion des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport

(BMLVS).

Er ist gem. Arbeitsplatzbeschreibung (AS 326) ua. für die Erarbeitung und Umsetzung von Konzepten im hier einschlägigen Fachbereich unter Einbeziehung aller modernen Kommunikationsmittel (Internet, Social Media etc.) sowie für die Ausarbeitung von Teilaspekten bis zur Realisierung, Evaluierung und Messung zu erreichender Wirkungsziele verantwortlich. Weiters für die inhaltliche Mit- und Entwicklung einschlägiger Projekte, die begleitende Evaluierung und Sicherung der Nachhaltigkeit.

Eine Approbationsbefugnis hat er nicht.

Er ist Lektor an einer FH, Vortragender an der Verwaltungsakademie und Vorsitzender von Prüfungskommissionen für den Lehrberuf Verwaltungsassistent.

1.2. Zum Sachverhalt

Dem BF wird im Verdachtsbereich angelastet, er habe in seiner Funktion als zuständiger Referatsleiter in den Jahren 2012 bis 2014 Zahlungen von insgesamt € 572.044,60 (inkl. Umsatzsteuer) an ein von seinem Abteilungsleiter und Vorgesetzten F. mit der Erstellung verschiedener Konzepte im Zuge der Vorbereitung, Vergabe und Abwicklung eines konkreten Projektes ("XXXX") beauftragtes Privatunternehmen (XXXX GmbH) mitzuverantworten, obwohl deren Wert maximal € 4.800,- gewesen sei.

Die Mangelhaftigkeit bzw. Nichtwerthaltigkeit der Konzepte sei aufgrund von fehlender durchgehender Konzeptgliederung, copy paste ohne Anpassung an Fremdquellen, fehlender Satzteile und gehäufter orthografischer Unrichtigkeiten sowie Tippfehler - selbst für den Nichtfachmann - leicht erkennbar gewesen.

Die Staatsanwaltschaft (WKStA) hat diesbezüglich aufgrund einer Anzeige des BMLVS vom 12.04.2016 (AS 14) auf Basis des Ergebnisses einer internen Revision, unter anderem gegen den BF Ermittlungen wegen des Verdachtes nach § 153 Abs. 1 und 3 zweiter Fall StGB (Untreue) aufgenommen (AS 16, 17, 18).

Die DK sieht darüber hinaus (Bescheid Seite 3 unten und 4) die Dienstpflichten gem. § 43 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 44 BDG verletzt, weil dem BF als A1-Beamten die entsprechenden vergaberechtlichen und durch die interne Revisonsordnung festgelegten administrativen Voraussetzungen hätten bekannt sein müssen und diese durch ihn umgangen bzw. schuldhaft missachtet worden seien.

Im Endbericht der Revisionsabteilung (vom April 2015, AS 190) stellt diese die Missachtung von Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes (§ 57) und des Bundevergabegesetzes (§§ 25 ff, insb § 41 Abs. 1), die Nichteinhaltung der Verfahrensbestimmungen der Richtlinien für die zentrale Beschaffung (RzB - GZ S96026/1-MatWi/2008) sowie der Revisionsordnung (GZ S91505/19-GrpRev/2012), durch die Umgehung der Befassung der Gruppe Revision durch Teilung von Vorhaben (Nichtbeachtung der Wertgrenzen) durch die Abteilung fest. Das angeführte Projekt, dass die Abteilung im Juni 2012 beauftragt habe, habe einen Finanzrahmen von € 286.000,- (inkl. USt) vorgesehen und sei im November 2014 dem zuständigen Sektionschef und dem Kabinett des Bundesministers nach der Abnahme zur Beurteilung übergeben worden. Die Abteilung habe im Projektzeitraum insgesamt 28 Vergabeverfahren iHv € 572.044,60 durch Direktvergaben - großteils an die genannte GmbH - durchgeführt.

Im Rahmen der Beurteilung wurden das Konzept bzw. die Teilkonzepte sowie diverse darauf Bezug nehmende Dokumente, im Oktober 2015 einem zertifizierten Sachverständigen für Wirtschaftskommunikation, Medien, Werbung und Marketing, Univ. Lekt. Dkfm. J. übergeben, der den Auftrag hatte die Werthaltigkeit der einzelnen Projektleistungen iHv € 572.044,60 zu überprüfen (Sachverständigenstellungnahme - AS 196 ff). Dieser führte einleitend aus, dass ein Teil der Leistungen nicht direkt auf das Projekt der Plattform zurechenbar sein dürfte, er sich auf die Konzeptdokumente fokkusiert habe und eine gerichtliche Nutzung seiner Stellungnahme eine Vertiefung erfordere, weshalb das vorliegende Dokument (nur) eine "Sachverständigenstellungnahme" darstelle. [Anmerkung: Im Folgenden wird die Stellungnahme dennoch als "Gutachten" bezeichnet, weil auch die Verfahrensparteien diesen Begriff benutzen. Die folgenden Seitenangaben (S. ) beziehen sich darauf!]

In dem Gutachten kommt der Sachverständige J., unter Zitierung der ihm vorliegenden Unterlagen, im Wesentlichen ua. zu folgenden Schlüssen:

  • Für ein Grundkonzept bzw. Erstkonzept sei, datiert mit 13.06.2012, eine Beauftragung der angeführten GmbH durch die gegenständliche Abteilung erfolgt (Lieferzeitpunkt: 01.10.2012, Preis € 33.000,-

(exkl. USt) bzw. € 39.600,- (brutto) in Form von zwei Teilbeträgen. Dieses Grundkonzept habe 47 Seiten umfasst und sei unter Zugrundelegung einer Rechnung vom 01.07.2012 ein Teilbetrag iHv €

19. 800,- (brutto) sowie aufgrund einer Rechnung vom 12.09.2012 ein zweiter Teilbetrag in derselben Höhe genehmigt worden ( S. 23).

  • Auf Basis dieses Grundkonzeptes sei es im Oktober 2012 zu einer Weiterbeauftragung der GmbH durch den Abteilungsleiter F. mit einem Realisierungskonzept gekommen (S. 24).

  • Als Vergütung für die Herstellung dieses Konzeptes sei vertraglich ein Betrag von € 240.000,- (€ 288.000,- inkl. USt) festgelegt worden, welcher in sechs Raten -beginnend mit 23.10.2012 - zu je €

40. 000,- (48.000,- inkl. USt) zur Auszahlung gelangt sei. Die vertraglich vereinbarte Vorlage eines Fortschrittsberichtes in Form eines Projekttagebuches gemeinsam mit jeder Rechnung, sei offenbar nicht erfolgt (S. 20).

  • Es sei unüblich, dass keine Dokumente oder Unterlagen vorlägen, die das genaue Zustandekommen der Beauftragung, Briefings oder Abstimmungsbesprechungen dokumentieren oder darüber hinausgehend begründen würden. An diversen Stellen ergäben sich jedoch Hinweise auf Abstimmungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Dazu seien persönliche Befragungen Beteiligter durchzuführen. (S. 19).

  • Für die Beschäftigung von Hilfskräften seien darüber hinaus €

36. 000,- brutto vereinbart worden (S. 18). Davon ausgezahlt €

11. 220,- brutto (S. 25). Die von der GmbH eingesetzten Subunternehmen seien auffällig klein und deren Seriosität und Professionalität teilweise nicht nachvollziehbar (S. 26 ff).

  • Die an das BMLVS gestellten Rechnungen würden einen (höheren) Betrag als vertraglich vereinbart, nämlich € 572.044,60 brutto ausweisen (S. 20), dem keine entsprechend werthaltigen Gegenleistungen durch Einhaltung des Vertrages gegenüber stünden (S. 78). Die maximale Werthaltigkeit aller Leistungen der Erstkonzeption betrage € 39.600,- sei jedoch aufgrund der Qualität der Leistungserbringung wesentlich geringer (S. 76). Lediglich das Vorkonzept habe einen Wert von maximal € 4.800,- brutto (S. 77).

  • Das Hauptkonzept (Realisierungskonzept) weise eine Reihe von orthografischen, grammatikalischen sowie grafischen Schwächen auf. Aufgrund der relativ großen Anzahl an Tippfehler und unsystematischem Layout wirke das Dokument vielmehr wie noch im Entwurfsstadium und deutlich vor der Endkorrektur oder überhaupt vor einer Endausarbeitung befindlich, was einen insgesamt deutlich unprofessionellen Eindruck hinterlasse. So sei auf Formatierungsfehler falsche Umbrüche, abschnittsweise Kleinschreibung und vieles mehr zu verweisen (S. 40 ff) - dies völlig abseits der gravierenden inhaltlichen Schwächen (z.B. Golfsport als Referenzbeispiel für einen Breitensport [S. 48 u. 53], enormen urheberrechtlichen Risiken im Markenbereich [S. 62] und von Plagiaten durch Übernahme von Inhalten aus dem Internet [S. 64]).

  • Die Freigabe von Zahlungen von Seiten des BMLVS auf Basis des oa. Konzeptes sei selbst durch eine Nicht-Fachperson aus Sicht des J. aufgrund der Lebenserfahrung in Führungstätigkeiten als zumindest mangelhaft erkennbar (S.75).

  • Die neben dem angeführten Konzept liegenden Aufträge im Bereich Social Media /Facebook [Anmerkung BVwG: gemeint offenbar die Rahmenvereinbarung XXXX vom 24.07.2013] seien - weil sie sich auch im Hauptkonzept (Realisierungskonzept) fänden, in nicht vertretbarer Weise doppelt verwertet und abgesehen von Erst- und Grundkosten (Block 1) nicht nachvollziehbar bzw. zu hoch bepreist (S. 80).

Am 24.05.2016 wurde der BF von der Dienstbehörde niederschriftlich zum oa. Verdacht befragt und hat dabei angeführt, dass er vorerst keine Stellungnahme abgeben will (AS 12).

Aufgrund seiner Tätigkeit ab 2011 als Referent und der Arbeitsplatzbeschreibung steht fest, dass der BF in die Auftragsvergabe für das Projekt und in die Abwicklung als Sachbearbeiter eingebunden war. Er hat ab September 2012 - 2014 die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Rechnungen der GmbH bestätigt und im Votum der Akten jeweils keine Hinweise angebracht, dass die erbrachte Leistung der GmbH bzw. deren beauftragten Subunternehmen nicht dem gezahlten Preis entsprechen würde (AS 420 ff).

Fest steht, dass er keine Approbationsbefugnis hatte, jedoch aufgrund seiner Arbeitsplatzbeschreibung für die Evaluierung des Projektes sowie die Erarbeitung und Umsetzung von einschlägigen Konzepten verantwortlich war.

Fest steht, dass die WKStA bzw. das BAK neben dem AL und einem weiteren Mitarbeiter auch gegen ihn ermittelt (AS 18).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus der Erledigung des Amtshilfeersuchens des BAK (AS 287) und der im Akt befindlichen Arbeitsplatzbeschreibung (AS 326).

Die Feststellungen zur Sache ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Endbericht der Revisionsabteilung (AS 190), den Ausführungen des Sachverständigen J. (AS 196), den im Zuge der Amtshilfe an das BAK übermittelten Unterlagen (insbesondere den ausgedruckten Akten, AS 419 ff), sowie den Angaben der belangten Behörde im Suspendierungsbescheid und des BF in seiner Beschwerde.

Wobei die Tatsache, dass der BF über keine Approbationsbefugnis (ESB) verfügte nichts daran ändert, dass er das Projekt inhaltlich zu bearbeiten hatte. Es ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, dass er auch selbst gegen die von der Revisionsabteilung in ihrem Bericht angeführten Gesetze und Erlässe (§ 44 BDG) und darüber hinaus gegen seine allgemeinen Dienstpflichten (§ 43 BDG) verstoßen hat, weil er seine Aufgaben bei der Evaluierung und Betreuung vernachlässigt hat bzw. sich mit den rechtlichen Vorschriften nicht entsprechend vertraut gemacht oder diese bewusst nicht beachtet hat.

Die WKStA ermittelt auch gegen ihn wegen Untreue, wie sich aus dem diesbezüglichen Schreiben des Direktors des BAK vom 20.05.2016 (AS 18) iVm dem Schreiben der zuständigen Oberstaatsanwältin der WKStA vom 19.05.2016 (AS 17) ergibt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gem. § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht hervorgekommen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über Suspendierungen keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich besteht somit Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gem. § 28 Abs. 1 VwGVG hat, das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gem. Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Abs. 3). Ein Vorgehen nach Abs. 3 leg. cit. war im Gegenstand nicht zulässig, weil der Sachverhalt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Suspendierung ausreichend geklärt ist.

Trotz Antrages des BF ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung der Suspendierung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde ausreichend dargelegt worden, wenngleich die Bescheidbegründung diesbezüglich oberflächlich erfolgt ist. Art. 6 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, kommt im Verfahren über die Dienstenthebung bzw. Suspendierung nicht zur Anwendung, weil es sich bei der Suspendierung nur um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme handelt, mit der nicht abschließend über eine "Streitigkeit" über ein Recht entschieden wird; ob die Suspendierung dauernde Rechtsfolgen nach sich zieht, hängt vom Ausgang der Disziplinarsache ab (VwGH 06.07.2007, 2007/09/0108; 23.04.2009, 2007(09/0296). Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, ist nicht anwendbar, weil das Disziplinarrecht von Beamten mangels europarechtlicher Anknüpfungspunkte nicht in deren Anwendungsbereich fällt.

Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Suspendierung notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest, einer allfälligen Ergänzung des Sachverhaltes bedurfte es für die Beurteilung im Verdachtsbereich nicht.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Normen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lauten (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG):

Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

Suspendierung

§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,


1. -wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder

2. -wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder

3. -wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.

[...]

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu unter anderem festgestellt:

Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG ist, dass dem BF schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd § 109 Abs. 1 BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 04.09.2003, 2000/09/0202).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei einem konkreten Verdacht um "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte", aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.06.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.09.2009, 2009/09/0121).

Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten, eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, und dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtete wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur).

Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133).

Solche Anhaltspunkte liegen dann vor, wenn nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann, wobei der Verdacht immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen kann (VwGH 16.9.2009, 2009/09/0121) und somit für die Schöpfung eines rechtsrelevanten Verdachtes weder bloße Gerüchte noch vage Vermutungen ausreichen können (vgl. VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 09.11.2009, 2008/09/0298).

Unterschlagung, Betrug und Untreue außerhalb des Dienstes sind iSd § 43 Abs 2 BDG 1979 in aller Regel in besonderem Maße geeignet, achtungsmindernd und ahnsehensmindernd sowie - auch innerdienstlich - vertrauensmindernd zu wirken. Das ergibt sich bereits aus dem kriminellen Gehalt und aus der durch die strafrechtliche Einordnung und Bewertung ersichtlichen Sozialschädlichkeit dieser Delikte. Diese außerdienstlichen Verfehlungen haben deshalb grundsätzlich Dienstbezogenheit. (Hinweis E 14.9.1988, 88/09/0046; VwGH 25.06.1990, 90/09/0068)

3.3. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum hier einschlägigen § 112 Abs. 1 Z 3 BDG ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern.

Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, muss nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist aber darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt.

Jene Behörde, welche über die Suspendierung entscheidet, hat aber zu beurteilen, ob dem Beamten ausreichend schwere Dienstpflichtverletzungen zur Last liegen, um ihn vorläufig an der Ausübung seines weiteren Dienstes zu hindern. Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwer wiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwer wiegend zu vermuten ist. Auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas. Dagegen liegt das dienstliche Interesse, und zwar sowohl vor wie auch nach Aufklärung, bei Verfehlungen auf der Hand, die in der Regel zur Disziplinarstrafe der Entlassung führen. Denn darin kommt eine so erhebliche Unzuverlässigkeit zum Ausdruck, dass der Verwaltung und der Allgemeinheit bis zur Klärung und zum Abschluss des Falles eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.

Es ist eine Suspendierung anderseits insbesondere dann unzulässig, wenn etwa bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 118 Abs. 1 BDG vorliegen. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen zur Verfügung der Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive als auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die von § 112 Abs. 1 BDG geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt.

3.3.1. Zur Schwere der Dienstpflichtverletzung

Die DK hat in ihrer Begründung im Wesentlichen nachvollziehbar und schlüssig dargestellt, dass der BF im Verdacht stehe schwere Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 44 BDG begangen zu haben. Sie hat ausgeführt, dass ihn als Sachbearbeiter eine Mitverantwortung bei der Genehmigung bzw. Auszahlung eklatant überhöhter Beträge an die genannte GmbH im Rahmen der Abwicklung des Projektes treffe und der Republik einen enormen Schaden verursacht worden sei. Das Missverhältnis zwischen Leistung und dem ausbezahlten Beträgen sei ihm leicht erkennbar gewesen und hätte er auch die Vorschriften für die Vergabe und Revision kennen müssen, welche er schuldhaft missachtet und umgangen habe.

Wenn der BF demgegenüber anführt, er habe keine ESB (Approbationsbefugnis) hinsichtlich der Verwendung der Budgetmittel gehabt, zeigt er damit zwar einen Fehler in der Begründung der DK auf, kann aber dadurch kein für ihn günstigeres Ergebnis erreichen, weil er auch als zuständiger Sachbearbeiter durch Bestätigung insbesondere der sachlichen Richtigkeit sich nicht auf die bloße formelle Erfüllung des Zahlungsplanes zurückziehen kann und darauf dass nur Verträge erfüllt worden seien. Er verkennt, dass ihm lt. Arbeitsplatzbeschreibung die Evaluierung und Sicherung der Nachhaltigkeit von Projekten zukam und er für die Erarbeitung bzw. Umsetzung von Konzepten zuständig war, sowie dass er sich nach der Rsp mit den einschlägigen seinen Arbeitsbereich betreffenden Vorschriften selbstständig auseinanderzusetzen hat. Letztlich hat der Verdacht, der noch zu beweisenden mangelhafte Projektabwicklung durch den BF - unabhängig von einer fehlenden Approbationsbefugnis - jedenfalls auch massive budgetäre Auswirkungen, sodass eine wesentliche Schädigung der Interessen des Dienstgebers bzw. des Vertrauens der Allgemeinheit nicht offenkundig ausgeschlossen ist.

Einen Vertrauensbruch bedeutet es grundsätzlich auch, wenn seitens eines Mitarbeiters einem Vorgesetzten bewusst unrichtige Meldungen gemacht werden (VwGH 16.12.1997, 94/09/0034).

Falsche Eintragungen in einem Dokument, welches der Information nicht nur von anderen Beamten derselben Dienststelle, sondern auch von Vorgesetzten und - letztlich bei Bedarf - auch des Dienstgebers zu dienen bestimmt ist, stellen einen Verstoß gegen die Treuepflicht und damit eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG dar (VwGH 15.09.1994, 94/09/0111 u. 19.04.2007, 2005/09/0118).

Welchen Umfang die Verpflichtung zur gewissenhaften Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten unter Bedachtnahme auf mögliche menschlich verständliche Fehlerquellen einnimmt, läßt sich im einzelnen nicht beschreiben. Hiebei kommt es wesentlich auf die dienstliche Stellung des Beamten und den Verwaltungszweig an, in dem er beschäftigt ist (VwGH 14.5.1980, 226/80, VwSlg 10135/A; VwGH 05.04.1990, 90/09/0008).

Auch im öffentlichen Dienst stehen wie in anderen Arbeitsbereichen keineswegs nur perfekt und fehlerfrei arbeitende "Mustermenschen" zur Verfügung. Mit einzelnen "schwachen Leistungen", einer gelegentlichen "Flüchtigkeit" oder Ähnlichem können normalerweise die Pflicht zur treuen, gewissenhaften und unparteiischen Besorgung der dienstlichen Aufgaben im Sinne des § 43 Abs 1 BDG 1979 nicht verletzt werden (so genannte Bagatellverfehlungen; Hinweis E 21. 02. 1991, 90/09/0171, und E 21. 02. 1991, 90/09/0181. VwGH 19.09.2001, 99/09/0202).

Grundsätzlich schuldet jeder Beamte nur eine im Ganzen durchschnittliche Leistung. Ein einmaliges Versagen ist allerdings dann gesondert zu werten, wenn es sich um eine vorsätzliche Widersetzlichkeit oder um eine bewusste Gleichgültigkeit gegenüber erteilten Weisungen handelt. Es kann aber im Einzelfalle auch Fahrlässigkeit (Hinweis E 13.12.1990, 89/09/0025) genügen, insbesondere dann, wenn wegen der voraussehbaren erheblichen Nachteile schon bei einem geringen Versagen eine erhöhte Sorgfalt geboten ist. Je näher die Möglichkeit von dienstlichen Auswirkungen einer Nachlässigkeit liegt oder je höher der mögliche Schaden abzusehen ist, desto geringere Grade der Fahrlässigkeit können dann schon vorwerfbar sein (VwGH 30.08.1991, 91/09/0084).

Ist den sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden verschiedenen und zahlreichen Fehlleistungen, die Nichteinhaltung von Vorschriften und Kontrollaufgaben durch den Beamten gemeinsam, so sind auf Grund dieses sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges, die vorgeworfenen Fehlleistungen in ihrer Gesamtheit daraufhin zu würdigen, ob sie über das normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten hinausgehen. Es verbietet sich in diesem Fall ein isoliertes Herausgreifen einzelner zur Last gelegter (in objektiver Hinsicht unbestritten gebliebener) Fakten (VwGH 13.12.1990, 89/09/0025).

Dass es möglicherweise zu einer Vermischung von Maßnahmen in anderen Projekten kam und (noch) keine verlässliche Schadensermittlung vorliegt, macht die Suspendierung als vorläufige Sicherungsmaßnahme nicht unzulässig, weil nach der Rsp der Sachverhalt nur in groben Umrissen vorliegen muss. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden.

Der Verdacht einer Beteiligung oder Deckung der primär von seinem AL zu verantwortenden Handlungen (Verdacht des untreuen Umgangs mit den anvertrauten Budgetmitteln, Nichteinhaltung des § 57 BHG, §§ 25 ff

u. 41 Abs. 1 BVerG und der ressortinternen Richtlinien für die Beschaffung bzw. Umgehung der Revisionsvorschriften durch Splitting der Vergaben) ist damit nicht offensichtlich unbegründet. Der BF war gem. Arbeitsplatzbeschreibung für die inhaltliche Bearbeitung des Projektes verantwortlich und damit ist es nach der Lebenserfahrung wahrscheinlich, dass er auch in die damit zusammenhängenden Vergaben involviert war. Es war auch seine Aufgabe das Projekt hinsichtlich der vertraglichen Vorgaben und die Rechnungslegungen zu prüfen und abzuzeichnen (vgl. dazu seine Abzeichnungen und Voten in den ausgedruckten Akten).

Die Sachverständigenstellungnahme des gerichtlich beeideten Sachverständigen und dessen Schlussfolgerungen sind tatsächliche Anhaltspunkte, ebenso wie der Bericht der Revisionsabteilung, die hohen Rechnungen und die zumindest formalen Mängel des Konzeptes - und damit keine vagen Vermutungen oder bloße Gerüchte. Im Gegenstand ist der Tatverdacht durch die oa. Anhaltspunkte (vgl. die Feststellungen des BVwG) hinreichend konkretisiert, wenngleich er noch nicht endgültig abzugrenzen ist und das Verschulden des BF keineswegs feststeht. Der vom BF gerügte Umstand, dass der Sachverständige mit den Involvierten keinen Kontakt aufgenommen hat und dem Gutachter nicht alle Informationen vorgelegen seien, vermag den Verdacht nicht zu zerstreuen, weil die Suspendierung gerade dazu dient, einen Sachverhalt der noch nicht klar abgrenzbar ist, vorläufig, bis zur Klärung durch länger andauernde Ermittlungen, zu regeln. Die DK muss - entgegen der Ansicht des BF - in diesem Verfahrensstadium keine eigenen Ermittlungen tätigen, sondern kann sich auch auf ausreichende Anhaltspunkte in den Akten stützen.

Welche Normverstöße dem BF vorgeworfen werden, ergibt sich aus der Zitierung der §§ 43 Abs. 1 und 2 sowie des § 44 BDG auf Seite 4 des Bescheides in Verbindung mit dem konkreten Vorwurf auf Seite 6 des Bescheides, der BF habe im angeführten Projekt die Auszahlung von eklatant überhöhten Beträgen an die genannte GmbH mit zu verantworten und einschlägige Vorschriften (die im Revisionsbericht angeführt sind, von der belangten Behörde offensichtlich irrtümlich im Bescheid nicht genannt wurden und in einem allfälligen Einleitungsbeschluss detailliert anzuführen sein werden) nicht eingehalten.

Mit der bloßen Bestreitung der Verantwortung für die Tathandlungen bzw. Unterlassungen, dem Angriff auf die Kompetenz des Sachverständigen und dem Hinweis, dass den Empfehlungen des Endberichtes der Revisionsabteilung Folge geleistet worden sei und anlässlich dieser Besprechung keine dienstrechtlichen oder strafrechtlichen Maßnahme erfolgt seien, kann der BF die im Raum stehenden Anhaltspunkte für einen Tatverdacht (vgl. dazu die Feststellungen) hinsichtlich der angeführten Dienstpflichtverletzungen nicht aus der Welt schaffen.

Der Tatverdacht, der zu Ermittlungen der WKStA wegen Untreue gegen den BF geführt hat, ist als gravierend anzusehen. Vermögensdelikte zu Lasten des Dienstgebers sind auch bei geringem Umfang geeignet, die über den BF verhängte Suspendierung zu tragen. Der im vorliegenden Fall eingetretene Schaden kann - unabhängig davon, dass seine konkrete Höhe noch nicht endgültig feststeht - nicht als gering angesehen werden.

3.3.2. Gefährdung des Ansehen des Amtes und wesentlicher dienstlicher Interessen

Unabhängig vom Ausgang der strafrechtlichen Prüfung besteht der Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung gem. §§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG, weil auf der Hand liegt, dass - sofern nicht ohnehin auch ein Verstoß gegen die oa. Weisungen (§ 44 BDG iVm Revisionsordnung und der RzB) vorlag - die Nichteinhaltung von Bestimmungen des BVergG bzw. des BHG durch einen mit der Bearbeitung von Vergaben beauftragten Sachbearbeiter bzw. die Deckung derartiger Handlungen seines AL, keine treue Erfüllung der dienstlichen Aufgaben ist und einen massiven Vertrauensschaden sowohl gegenüber dem Dienstgeber als auch gegenüber der Öffentlichkeit (dem Steuerzahler) darstellt.

Als Sachbearbeiter - auch ohne ESB (Approbationsbefugnis) - hat der BF gemeinsam mit seinem AL über erhebliche Budgetmittel zu verfügen und durch gewissenhafte Vorbereitung von Entscheidungen für einen ordnungsgemäßen Umgang mit diesen Sorge zu tragen, sodass der DK nicht entgegen getreten werden kann, wenn sie dem BF durch Belassung im Amt keine Gelegenheit geben will, ähnliche Delikte zu begehen.

Im Falle einer Belassung im Dienst hätte er darüber hinaus die Möglichkeit, auf allfällig noch nicht sichergestellte (strafrechtlich) relevante Akten zuzugreifen sowie Mitarbeiter (potentielle Zeugen) zu beeinflussen. Die Revisionsabteilung hat auf eine "Verdunklungsgefahr" (AS 278) sogar hingewiesen, was von der DK in ihrer Begründung offenbar übersehen wurde.

Es besteht daher ein nachvollziehbares wesentliches dienstliches Interesse an der Suspendierung, solange die Vorwürfe nicht aufgeklärt sind.

Ein Beamter der im Verdacht steht mit Vermögenswerten des Dienstgebers (und damit letztlich der Steuerzahler) derart leichtfertig oder sogar vorsätzlich rechtswidrig umzugehen und der ein derartiges Verhalten an den Tag legt, schädigt darüber hinaus auch das Ansehen des Amtes schwer. Zumal immer knapper werdende Ressourcen im öffentlichen Bereich einen verantwortungsvollen Umgang mit dem zur Verfügung stehenden Budget erfordern.

3.3.3. Keine offenkundigen Einstellungsgründe

Eine Suspendierung ist unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Diese Offenkundigkeit liegt im Gegenstand nicht vor.

Die für das Disziplinarwesen zuständige Dienstbehörde hat von den dem BF angelasteten Tatvorwürfen erst am 06.04.2016 Kenntnis erlangt. Dass dem Kabinett des BMLVS (KBM) der Bericht bereits davor bekannt war, spielt demgegenüber keine Rolle, weil es hinsichtlich einer allfälligen Verjährung lediglich auf die Kenntnis der nach den Organisationsvorschriften zuständigen Disziplinarbehörde ankommt und weder die Revisionsabteilung des BMLVS noch das KBM eine Disziplinarbehörde ist (vgl. § 94 Abs. 1 iVm § 96 BDG).

Die Delikte werden weiters, sofern sich der Verdacht bestätigen sollte, als fortgesetztes Delikt zu werten sein (vgl. zu den Voraussetzungen VwGH 14.01.1993, 92/09/0286).

Der Eintritt der Verjährung ist vor diesem Hintergrund daher nicht offenkundig.

Dass der Verdacht schwer wiegt und es sich bei Zutreffen keinesfalls um ein Bagatelldelikt handelt ist evident und wurde oben bereits erläutert. Für eine von vornherein nicht gegebene Schuldunfähigkeit liegen keine Anhaltspunkte vor.

Die disziplinäre Verantwortlichkeit (Verdacht von Dienstpflichtverletzungen gem. § 43 Abs. 1 und 2 und allenfalls auch § 44 BDG) ist von der strafrechtlichen zu trennen. Das Disziplinarverfahren stellt ein eigenes, vom gerichtlichen Strafverfahren getrenntes Verfahren dar, das von den Disziplinarbehörden selbst zu führen ist, auch wenn das gerichtliche Strafverfahren eingestellt werden sollte, was im Gegenstand aufgrund der laufenden Ermittlungen keineswegs feststeht.

Die Beschwerde des BF war vor diesem Hintergrund nicht ausreichend substantiiert, um den Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung und eine Schädigung des Ansehens des Amtes und wesentlicher dienstlicher Interessen auszuräumen. Die Unzulänglichkeiten in der Begründung des Bescheides der DK, werden durch die den Akten zu entnehmenden Anhaltspunkte - die auch dem BF aufgrund seiner Akteneinsicht vor der Beschwerde bekannt waren - nunmehr im Erkenntnis des BVwG angeführt und damit behoben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die im Punkt II.3.2. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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