L502 2127266-1•BVwG L502 2127266-1
L502 2127266-1Tribunale amministrativo federale19 ago 2016
Anhaltung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Neuerungsverbot
L502 2127266-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2016, FZ. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 27.07.2014 im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 28.07.2014 fand die Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
3. Am 07.08.2014 wurde für den BF ein Rechtsberater bestellt und wurde ihm mitgeteilt, dass im Hinblick auf festgestellte EURODAC-Treffer Konsultationen iSd Dublin III-VO mit Bulgarien geführt werden.
4. Dem Übernahmeersuchen an die bulgarischen Behörden vom 06.08.2014 wurde von diesen mit Schreiben vom 21.08.2014 zugestimmt.
5. Der BF wurde am 28.08.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Erstaufnahmestelle Ost, dazu Parteigehör gewährt.
Der BF legte dabei Kopien seines irakischen Personalausweises und eines irakischen Militärausweises vor.
6. Am 11.09.2014 wurde eine medizinische Untersuchung des BF durchgeführt und eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren erstattet.
7. Am 12.09.2014 langte eine Stellungnahme der für den BF bestellten Rechtsberaterin zur Situation von Flüchtlingen in Bulgarien ein.
8. Mit 11.11.2014 wurde das Verfahren des BF in Österreich zugelassen und ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt.
9. Der BF wurde am 13.05.2015 erneut vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
10. Am 24.10.2015 wurde der BF aus disziplinären Gründen aus der Grundversorgung abgemeldet.
11. Am 05.02.2016 langte beim BFA ein gegen den BF ergangenes Urteil des LG Graz vom 19.01.2016 in schriftlicher Ausfertigung ein.
12. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
13. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2016 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
14. Am 19.05.2016 wurde der BF wegen unbekannten Aufenthalts aus der Grundversorgung abgemeldet.
15. Gegen den Spruchpunkt I des dem BF am 03.05.2016 zugestellten Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom 31.05.2016 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Vorgelegt wurde unter einem eine Kopie des Militärdienstbuches des BF.
16. Am 06.06.2016 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (auch: BVwG) ein und wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung zugewiesen.
Im Gefolge dessen wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister sowie dem Grundversorgungsinformationssystem den BF betreffend erstellt.
17. Mit 29.06.2016 veranlasste das BVwG eine Übersetzung des Personalausweises sowie des Wehrdienstbuches des BF in die deutsche Sprache, die mit 30.06.2016 ho. einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Araber, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig. Er wurde in XXXX geboren, wo er zwischen 1990 und 2002 die Grund- und Mittelschule und in weiterer Folge ein Gymnasium bzw. ein College besuchte. Der letzte Wohnsitz des BF befand sich in XXXX im Stadtteil XXXX . Seine Eltern sind bereits verstorben, mehrere Geschwister des BF leben unbekannten Ortes im Irak.
Der BF wurde am 27.01.2003 zum Wehrdienst in der irakischen Armee eingezogen und trat diesen mit 01.03.2003 an. Im Zuge der allgemein bekannten Ereignisse im Irak im Jahr 2003 geriet der BF in amerikanische Gefangenschaft in Kuwait, wo er sich bis einschließlich 2005 aufhielt, von dort gelangte er via den Irak in die Türkei, wo er sich wiederum ca. vier Jahre lang aufhielt, ehe er 2010 nach Bulgarien gelangte.
Der BF stellte in Bulgarien am 04.08.2010 und 19.03.2014 sowie in Ungarn am 22.07.2014 Anträge auf internationalen Schutz. Er hielt sich von Juli 2010 bis Juni 2014 durchgehend in Bulgarien und anschließend bis 27.07.2014 in Ungarn auf, ehe er auf dem Landweg illegal nach Österreich einreiste.
Der BF ist körperlich gesund und arbeitsfähig. Er leidet an einer Anpassungsstörung mit vermehrter Reizbarkeit als Hauptsymptom. Er steht und stand in keiner Therapie und besteht aktuell auch keine suizidale Einengung.
Der BF wurde mit Urteil des LG Graz vom 19.01.2016 wegen des Verwurfs der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Verhängung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Der BF ist in Österreich noch keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen und bezog von 28.07.2014 bis 24.10.2015 sowie von 09.11.2015 bis 19.05.2016 Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber.
1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Irak vor seiner Ausreise der von ihm behaupteten Verfolgung in Form einer gegen ihn verhängten oder ihm drohenden Todesstrafe aufgrund seines Militärdienstes unter der Regierung von Saddam Hussein im Jahr 2003 ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre.
1.3. Zur aktuellen Lage im Irak wird auf die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden.
2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, durch Übersetzung und Einsichtnahme in die vom BF vorgelegten Dokumente sowie durch amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend.
Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu nachfolgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen.
2.2. Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers konnten aufgrund der diesbezüglich glaubwürdigen, weil über den Verfahrensverlauf hinweg in sich konsistenten Angaben des BF und des Inhalts der von ihm vorgelegten Dokumente festgestellt werden.
Die Feststellungen zum Lebenswandel des BF im Irak bis 2003 und den weiteren Aufenthalten des BF vor und nach der Einreise nach Bulgarien im Jahr 2010 resultierten aus der Zusammenschau der verschiedenen Aussagen des BF im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens und in seiner Beschwerde in Verbindung mit dem Inhalt seines Wehrdienstbuches, die in der oben festgestellten Form ein letztlich in sich konsistentes Bild ergaben.
Die Feststellungen zu den Lebensumständen des BF seit der Einreise nach Österreich bis dato stützen sich auf seine Aussagen vor dem BFA, die unbestritten gebliebenen Feststellungen der Erstbehörde dazu und die vom BVwG eingeholten Informationen aus den genannten Datenbanken.
2.3. Zu den Feststellungen der belangten Behörde zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat ist anzuführen, dass sich die Behörde hierbei um eine Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprunges bemühte. Die getroffenen Feststellungen ergaben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität der einzelnen Quellen.
Die Länderfeststellungen des BFA wurden in der Beschwerde nicht substantiiert bekämpft, weshalb das Bundesverwaltungsgericht auch nicht veranlasst war, das Ermittlungsverfahren diesbezüglich zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).
2.4. Im Rahmen der Entscheidungsbegründung wurde von der belangten Behörde - jenseits der Feststellungen zur Person des BF - verneint, dass der BF in seiner Heimat einer konkreten individuellen Bedrohung ausgesetzt gewesen sei oder bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Zu seinen Antragsgründen wurde zusammengefasst festgestellt, dass diese nicht glaubhaft gewesen seien.
Aus diesen Feststellungen resultiere folgerichtig die Abweisung des Asylbegehrens gemäß § 3 AsylG 2005. Eine Abschiebung in den Irak sei demgegenüber nicht zulässig, zumal angesichts der allgemein schlechten Sicherheitslage im Irak stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefährdung iSd § 8 AsylG bestünden.
2.5. Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung des BF vor der Ausreise bzw. der fehlenden Gefahr einer solchen pro futuro ist das BVwG aus nachstehenden Erwägungen gelangt:
2.5.1. Im Rahmen der Erstbefragung am 28.07.2014 legte der BF dar, dass er den Irak im April 2014 verlassen habe, sich der Irak im Zustand eines Bürgerkrieges befinde und daher dort Chaos und Gesetzlosigkeit herrschten. Aufgrund dessen sei auch sein Leben dort in Gefahr gewesen und hätte er jederzeit von bewaffneten Gruppen entführt und ermordet werden können. Das seien seine Fluchtgründe, andere Gründe habe er nicht.
Im Zuge dessen verschwieg er vorerst seine dem gegenüberstehenden Aufenthalte außerhalb des Iraks ab 2003 bis zur Einreise nach Österreich, insbesondere die Einreise und Antragstellung in Bulgarien und Ungarn beginnend mit 2010. Erst auf entsprechenden Vorhalt der ihn betreffenden EURODAC-Treffer bekannte er diese Umstände ein.
Am Ende der Erstbefragung verneinte der BF vorerst die Frage zu konkreten Hinweisen dafür, dass ihm bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe. Anschließend führte er jedoch gegenteilig aus, dass er seitens der irakischen Behörden mit der Todesstrafe zu rechnen habe, weil er in der Armee unter Saddam Hussein gedient habe. Dies werde nun als Verrat erachtet.
Im Zuge seiner Befragung zu seiner Biografie im Rahmen der ärztlichen Begutachtung im Zulassungsverfahren am 05.09.2014 gab er dem Inhalt der ärztlichen Stellungnahme folgend u.a. an, er sei 2006 aus dem Irak in die Türkei gelangt, weil ihm "die Amerikaner" empfohlen hätten das Land zu verlassen. Er sei drei Jahre lang im Irak inhaftiert gewesen, weil er ehemals unter Saddam Hussein als einfacher Soldat in der irakischen Armee gedient habe. Der Irak sei nun von Schiiten regiert, die ihn deshalb sicher töten würden.
Nach der Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 13.05.2015 vor der belangten Behörde einvernommen.
Der BF gab nunmehr zu seinen Lebensumständen im Irak an, dass er in XXXX gelebt habe. Er sei "beim Militär und in Kuwait im Gefängnis" gewesen. Seine Eltern seien verstorben und habe er den Kontakt mit den Geschwistern abgebrochen. Er sei 2003 bei den Vorkommnissen am Flughafen (gemeint: in XXXX ) dabei gewesen und dann nach Kuwait gebracht worden, wo er sich als Gefangener bis 2005 aufgehalten habe. Dann sei er in die Türkei ausgewiesen worden, wo er bis 2009 verblieben sei. Im Anschluss habe er sich nach Bulgarien begeben, von wo aus er im Juli 2014 nach Österreich gereist sei.
Aufgefordert, seine Fluchtgründe zu schildern, gab der BF vorerst an: "Dadurch, dass ich für Saddam gekämpft habe, erwartet mich nun die Todesstrafe im Irak. Ich kann auch sonst nirgendwo hin und daher suche ich hier um Asyl an."
In weiterer Folge näher befragt gab der BF an, dass er in der irakischen Armee gekämpft habe und dann - in Kuwait - amerikanischer Kriegsgefangenschaft gewesen sei. Über Vorhalt, dass alle männlichen Staatsbürger unter Saddam Hussein der irakischen Armee beitreten mussten und daher (unter Zugrundelegung der Behauptung des BF) allen Männern im Irak die Todesstrafe drohen würde, gab der BF an, dass dies auch so sei. Er sei Teil der letzten Kämpfer am Flugplatz in XXXX gewesen und daher drohe ihm nun die Todesstrafe. Man könne auch "bei den Amerikanern, die für Kuwait zuständig sind", nachprüfen, dass deshalb insgesamt 75 Personen die Todesstrafe drohe.
Aufgefordert, nochmals die näheren Umstände zu schildern, gab der BF an: "Ich würde einfach umkommen. Mein Bruder wurde ebenfalls umgebracht. Die ganze Regierung ist schiitisch und ich bin Sunnit. Mein Bruder wurde 2006 von der irakischen Regierung umgebracht." Der Bruder sei im Gefängnis gewesen, dann sei er von der Regierung verurteilt worden und man habe ihn umgebracht. Alle, die bei den Truppen von Saddam gewesen wären, seien geflohen.
2.5.2. Die belangte Behörde hielt in ihrer Begründung des Bescheides fest, dass sich die Behauptung des BF, ihm drohe im Irak wegen der Militärdienstableistung unter Saddam Hussein nun die Todesstrafe, sich als völlig überzogen und nicht glaubhaft darstelle. Es sei weder den Länderinformationen der Behörde noch anderen Medien zu entnehmen, dass ehemalige (gewöhnliche) Soldaten des Regimes von Saddam Hussein alleine wegen des Umstands der früheren Wehrdienstableistung (bis 2003) aktuell mit dem Tod bzw. der Todesstrafe bedroht seien. Dies erscheine auch vor dem Hintergrund, dass zu Zeiten Saddam Husseins die allgemeine Wehrpflicht herrschte und damals jeder Iraker, egal ob Sunnit oder Schiit, in der Armee gedient habe und somit aktuell allen (männlichen) Irakern die Todesstrafe drohen würde, als vollkommen unplausibel.
2.5.3. Diese Beweiswürdigung der belangten Behörde war schon im Lichte der erstinstanzlichen Angaben des BF aus Sicht des BVwG ausreichend tragfähig um zur Einschätzung zu gelangen, dass der BF offensichtlich ein bloßes gedankliches Konstrukt in den Raum stellte um eine Rückkehrgefährdung vorzutäuschen, nicht zuletzt auch deshalb, weil sich diese Behauptung der drohenden Todesstrafe mangels stichhaltiger Hinweise darauf im Vorbringen insoweit auch als bloße Mutmaßung darstellte.
Ergänzend dazu war aus dem Aussageverhalten des BF im Rahmen der Erstbefragung zu gewinnen, dass er dort vordergründig bemüht war, seinen langjährigen Aufenthalt in Bulgarien seit 2010 zu verschleiern, und verwies in der Folge nach Vorhalt dieses der Behörde bekannt gewordenen Umstands darauf, dass seine Lebensumstände dort so unbefriedigend gewesen seien, dass er sich zur Weiterreise via Ungarn bis Österreich entschieden habe. Auch dies warf maßgebliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF auf. Dass er im Zusammenhang damit vorerst zu seinen Antragsgründen lediglich auf eine allgemeine Bürgerkriegssituation in der Heimat verwies, die ihn zur Ausreise veranlasst habe, und erst in späterer Folge vermeinte, er sei wegen der früheren Wehrdienstleistung in 2003 bei einer Rückkehr in den Irak bedroht, fügt sich in dieses Gesamtbild.
2.5.4. In seiner Beschwerde bemängelte der BF, dass die belangte Behörde den Inhalt des von ihm vorgelegten Wehrdienstbuches ignoriert habe, dem die (Anm.: oben festgestellten) genauen Daten zu entnehmen gewesen wären.
Schon das BFA ging diesbezüglich jedoch ohnehin davon aus, dass der BF tatsächlich in der Armee unter Saddam Hussein gedient habe, was sich zuletzt auch aus Sicht des BVwG im Lichte der Übersetzung dieses Dokuments als feststellbar erwies.
Auch stellte es sich vor diesem Hintergrund als denkmöglich und sohin per se nicht als unglaubwürdig dar, dass er im Zuge der kriegerischen Ereignisse im Jahr 2003 binnen weniger Tage in amerikanische Gefangenschaft geriet und einschließlich 2005 in Kuwait festgehalten wurde, ehe er von dort in die Türkei ausreiste.
Als neues bzw. gesteigertes Vorbringen des BF fand sich in der Beschwerde sodann die Behauptung, dass er vorerst "in ein Gefängnis nach Kuwait überstellt worden und dort bis 2015 als Kriegsgefangener gewesen" sei und "dort von der irakischen Regierung" in einem Gerichtsverfahren mit der Begründung zum Tode verurteilt worden sei, dass er bei den letzten Kämpfen am Flughafen in XXXX beteiligt gewesen sei.
Diese Behauptung eines gegen ihn bereits abgeführten Verfahrens stand - den bloßen Inhalt dieser neuen Behauptung betreffend - schon in Widerspruch zur Aussage des BF vor der belangten Behörde, dass er Teil der letzten Kämpfer dort gewesen sei und ihm daher die Todesstrafe (bloß) "drohe". Auch behauptete der BF im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren, wo er vermeint hatte, "allen Männern, die unter Saddam gekämpft haben, droht die Todesstrafe", in seiner Beschwerde, dass nicht allen Irakern die Todesstrafe wegen Ableistung des allgemeinen Militärdienstes drohe, sondern nur jenen ca. 70 Personen, die in die letzten Kämpfe am Flughafen involviert gewesen seien.
Auch in Ansehung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, der zufolge ein spätes gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, zumal ein Asylwerber keine sich bietende Gelegenheit ungenützt vorübergehen lassen würde, ein zentrales entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten (vgl. VwGH, 07.06.2000, 2000/01/0250), war dieses neue Vorbringen per se nicht als glaubhaft anzusehen.
Wie die Behauptung der Anhaltung des BF in Kuwait als Kriegsgefangener bis 2005 wiederum mit der Behauptung, "dort" von der irakischen Regierung in einem Prozess verurteilt worden zu sein, miteinander vereinbar wäre, erschloss sich darüber hinaus dem erkennenden Gericht nicht bzw. lag die tatsächliche Unvereinbarkeit dieser beiden Umstände auf der Hand.
Bezieht man demgegenüber die Aussage des BF im Zuge der ärztlichen Begutachtung im Zulassungsverfahren ein, dass er "in der Heimat drei Jahre lang inhaftiert war, weil er unter Saddam Hussein gekämpft habe", so wird bloß neuerlich die augenscheinliche Widersprüchlichkeit der Aussagen des BF über den gesamten Verfahrensverlauf hinweg evident.
2.5.5. In gleicher Weise war das Vorbringen des BF in der Beschwerde, dass im Jahr 2006 ein Bruder von ihm, der zuvor Offizier gewesen sei und u.a. in Basra gekämpft habe, nach seinen Kampfeinsätzen inhaftiert, nach Kuwait verbracht, von der irakischen Regierung zum Tode verurteilt und hingerichtet worden sei, als per se unschlüssig und daher als nicht glaubhaft zu würdigen.
Darüber hinaus hat der BF bei der Erstbefragung noch angegeben, dass ein Bruder im Jahr 2007 und ein anderer Bruder im Jahr 2014 ermordet worden seien, diese Brüder seien jedoch von unbekannten Leuten entführt und ermordet worden, was sich wiederum als widersprüchlich zum nunmehrigen Vorbringen darstellt.
2.5.6. Das im Lichte der Erwägungen oben per se nicht glaubhafte neue Vorbringen, nämlich die bereits erfolgte Verurteilung des BF zum Tode, unterlag im Übrigen auch dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG, zumal der BF in seiner Beschwerde nicht darlegte, aus welchen Gründen er erstinstanzlich nicht in der Lage gewesen sei, damals schon diese Vorbringen zu erstatten.
2.5.7. Ebenso dem Neuerungsverbot unterlag auch die erstmalige Behauptung in der Beschwerde, der BF werde auch aus religiösen Gründen im Irak verfolgt bzw. befürchte er als bekennender Sunnit seitens einer schiitischen Regierung religiöse Verfolgung.
Dieser per se schon unsubstantiiert vorgetragenen Behauptung standen nicht zuletzt die länderkundlichen Informationen der belangten Behörde gegenüber, denen keine stichhaltigen Hinweise auf eine allfällige sogen. Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak zu entnehmen waren. Dafür, dass der BF selbst alleine wegen seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft ein Opfer individueller Verfolgung werden sollte, waren sohin weder aus dem Vorbringen noch aus den Länderfeststellungen stichhaltige Hinweise zu gewinnen. Soweit in der Beschwerde zur Lage von Sunniten im Irak auszugsweise aus dem Bericht des UK-Home Office vom November 2015 zitiert wurde, ist dazu festzuhalten, dass sich eine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak auch aus diesem nicht ergibt. Dieser Bericht wurde überdies von der Behörde bei der Erstellung der Länderfeststellungen mitberücksichtigt (vgl. AS 185). Auch aus den anderen zitierten Berichten (USDOS - US Department of State vom 14.05.2015, The Times, UNHCR Position von Oktober 2014) ließ sich keine sogen. Gruppenverfolgung ableiten.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist als Spezialbehörde (Erk. d. VwGHs vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602) verpflichtet, sich aufgrund aktuellen Berichtsmaterials ein Bild über die Lage in den Herkunftsstaaten der Asylwerber zu verschaffen. In Ländern mit besonders hoher Berichtsdichte, wozu der Irak zweifelsfrei zu zählen ist, liegt es in der Natur der Sache, dass selbst eine Spezialbehörde nicht sämtliches existierendes Quellenmaterial verwenden kann, da dies ins Uferlose ausarten würde und den Fortgang der Verfahren zum Erliegen bringen würde. Vielmehr entspricht das BFA den oa. Anforderungen schon dann, wenn es einen repräsentativen Querschnitt des vorhandenen Quellenmaterials zur Entscheidungsfindung heranzieht. Die der Entscheidung zu Grunde gelegten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers können somit zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben, jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG). Die vom BAA getroffene Auswahl des Quellenmaterials war aus diesem Grunde daher nicht zu beanstanden.
2.5.8. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes waren insofern in sich schlüssig und nachvollziehbar und die Beschwerde in ihrer Gesamtheit nicht geeignet diese in Zweifel zu ziehen bzw. das erkennende Gericht eventuell zu einer abweichenden Gesamteinschätzung gelangen zu lassen.
Es ergaben sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es dem BF aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht möglich gewesen wäre, klare, detaillierte und in sich konsistente Angaben zu tätigen bzw. insbesondere die erst in der Beschwerde erwähnten neuen Vorbringen nicht schon vor der belangten Behörde zu erstatten. Es liegt bei ihm zwar gemäß gutachterlicher Stellungnahme im Zulassungsverfahren eine Anpassungsstörung mit vermehrter Reizbarkeit als Hauptsymptom vor. Jedoch ist der BF gemäß diesem Befund orientiert und bewusstseinsklar. Auch im Rahmen der Einvernahmen gab der BF an, psychisch und physisch in der Lage zu sein, die Befragungen zu absolvieren und wurden auch in der Beschwerde keine Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass aus gesundheitlichen Gründen Probleme bei den Einvernahmen bestanden hätten.
III. Rechtliche Beurteilung:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des AsylGH wurden zu Mitgliedern des BVwG.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Zu A)
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
1.2. Die belangte Behörde kam - wie oben bereits ausgeführt wurde - zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war mit seinem Vorbringen glaubhaft zu machen, dass er der von ihm behaupteten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.
1.3. Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen.
2. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, wie oben im Einzelnen ausgeführt wurde.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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