I406 2106977-1•BVwG I406 2106977-1
I406 2106977-1Tribunale amministrativo federale19 ago 2016
Duldung, Identität, Intensität, Mitwirkungspflicht, Reisedokument
I406 2106977-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA. Algerien (alias staatenlos), vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, Schottengasse 3a/1/59, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2015, Zl. 512 104 706/147 606 50/BMI/BFA, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsbürger, reiste am 28.11.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 01.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2010, Zahl: 09 14.965-BAI und in weiterer Folge mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.06.2010, Zahl: A2 413.048-1/2010/3E, rechtskräftig negativ entschieden wurde. Ein Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 06.04.2011 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2011 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) zurückgewiesen.
2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 13.08.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 des Strafgesetzbuch (StGB) und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB rechtskräftig zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in Höhe von zwei Monaten verurteilt.
3. Mit Schriftsatz vom 02.03.2015 beantragte der Beschwerdeführer aufgrund der Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen Gründen die Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG). Der Beschwerdeführer führte begründend im Wesentlichen aus, dass er am 22.07.2013 bei der algerischen Botschaft erfolglos die Erlangung eines Reisedokumentes beantragt habe. Zudem verwies der Beschwerdeführer darauf, dass auch dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei der algerischen Botschaft erfolglos den Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates stellte. Es sei daher davon auszugehen, dass die Ausreise bzw. eine Abschiebung im Fall des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Hinsichtlich seiner Identität stellte der Beschwerdeführer zudem fest, dass er diese ursprünglich unrichtig angegeben, jedoch im Laufe des Verfahrens richtig gestellt habe.
4. Das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verständigte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.03.2015 vom Ergebnis der Beweisaufnahme und informierten ihn davon, dass sie aufgrund seiner mangelnden Mitwirkung bei der Klärung seiner Identität und der Beschaffung eines Reisedokumente sowie seiner Straffälligkeit, die Abweisung des Antrags auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß §46a FPG beabsichtige.
5. In seiner Stellungnahme vom 23.04.2015 verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er seit seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 09.04.2010 stets gleichlautende Angaben zu seiner Identität erstattet habe. Der Vorwurf der belangten Behörde betreffend mangelnde Mitwirkung seinerseits sei daher unzutreffend. Vielmehr habe er bei der algerischen Botschaft die Erlangung eines Reisedokumentes versucht und lege eine entsprechende Bestätigung der algerischen Botschaft vom 22.07.2013 vor.
6. Mit Bescheid vom 20.05.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1b FPG ab. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete seine Entscheidung im Wesentlichen dahingehend, dass der Beschwerdeführer nicht im erforderlichen Ausmaß am Verfahren zur Klärung seiner Identität und der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt habe, weshalb die Ausstellung einer Karte für Geduldete in seinem Falle nicht in Betracht komme.
7. Mit Schriftsatz vom 24.04.2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung mangelhaft begründet habe. Das vom Beschwerdeführer im Antrag und in seiner Stellungnahme getätigte Vorbringen sei zum Teil gänzlich ignoriert und ein vorgelegtes Beweismittel nicht gewürdigt worden. Dem Vorwurf der Verschleierung seiner Identität sei der Beschwerdeführer im Verfahren entgegen getreten, was die belangte Behörde jedoch nicht ausreichend gewürdigt habe. Des Weiteren sei - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers für die Ausstellung einer Duldungskarte nicht von Relevanz.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hält sich nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet seit 28.12.2009 in Österreich auf. Er stellte erstmalig unter Angabe einer Aliasidentität einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge seines Verfahrens berichtigte der Beschwerdeführer die Angaben zu seiner Identität. Seit rechtskräftigem Abschluss seines zweiten Asylverfahrens am 23.06.2011 hält er sich illegal hier auf.
Die Identität des Antragstellers steht mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht abschließend fest. Der Beschwerdeführer war zwar im Besitz eines Reisepasses, hat diesen jedoch in Italien verloren. Er vermochte im Laufe des Verfahrens jedoch nicht, anderwertige identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen.
Am 22.07.2013 war der Beschwerdeführer zur Erledigung von Konsularangelegenheiten nachweislich bei der algerischen Botschaft in Wien.
Den Ausführungen der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer eine Kontaktaufnahme mit den heimatstaatlichen Behörden nicht nachgewiesen habe, ist nicht beizutreten.
Sowohl in seinem Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 02.03.2015 als auch in seiner Stellungnahme vom 25.03.2015 verwies der Beschwerdeführer, dass er bei der algerischen Botschaft persönlich vorstellig wurde. Belegt wurde dies mit einer Zeitbestätigung der algerischen Botschaft datierend vom 22.07.2013.
Dahingehend verkennt das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht den Umstand, dass mit der Zeitbestätigung lediglich nachgewiesen wird, dass der Beschwerdeführer am 22.07.2013 von 09:30 bis 11:00 Uhr zur Erledigung einer Konsularangelegenheit bei der algerischen Botschaft vorgesprochen hat.
Aus dieser Zeitbestätigung lassen sich jedoch weder der genaue Grund noch das Ergebnis seiner Vorsprache ableiten. Insbesondere teilte der Beschwerdeführer nicht mit bzw. wies er auch nicht nach, weshalb sein Antrag auf Ausstellung eines Reisedokumentes scheiterte bzw. aus welchen Gründen die algerische Botschaft und die heimatstaatlichen Behörden die Ausstellung eines Reisedokumentes verweigerten.
Im Gegensatz zu den Einwendungen in der Beschwerde steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Unabschiebbarkeit dennoch vom Beschwerdeführer selbst zu vertreten ist.
Wie in den Feststellungen angeführt, stellte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Angabe einer falschen Identität - was als Verschleierung seiner Identität zu werten ist. Auch wenn er seine Identität während des Verfahrens berichtigt und diese seit 09.04.2010 gleichlautend ist, ist diese in Ermangelung identitätsbezeugender Dokumente nicht nachweislich verifiziert.
Zur Einwendung des Beschwerdeführers, wonach er seinen Reisepass verloren habe, ist anzumerken, dass ihm der Nachweis seiner Identität in Form anderwertiger Urkunden wie z.B. Geburtsurkunde, Personalausweis, Führerschein, etc. durchaus möglich und zumutbar ist, zumal ein Teil seiner Geschwister nach wie vor in Algerien lebt. Die Tatsache, dass er seit Richtigstellung seiner Identität am 09.04.2010 - somit seit einem Zeitraum von nunmehr mehr als 6 Jahren - keinerlei Urkunden zur Identität seiner Person in Vorlage brachte, zeigt, dass er am Verfahren und an der Mitwirkung zur Klärung seiner Identität nicht interessiert ist.
Der Einwendung des Beschwerdeführers, wonach eine strafgerichtliche Verurteilung der Ausstellung einer Karte für Geduldete nicht entgegensteht, ist beizupflichten.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht auf Grundlage der rechtskräftigen strafgerichtlichen Beurteilung erlassen hat, sondern aufgrund der mangelnden Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers zu seiner Identitätsfeststellung und zur Erlangung eines Heimreisezertifikates.
3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Weder das Asylgesetz (AsylG), noch das FPG ersehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des § 46a Abs. 1 und Abs. 3 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:
"Duldung
§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.
(2) ...
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
seine Identität verschleiert,
einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt."
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde
Die Bestimmung des § 46a Abs. 1 FPG regelt, dass ein Fremder im Bundesgebiet zu dulden ist, wenn die Behörde von Amts wegen feststellt, dass dieser aus tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar ist.
Tatsächliche Gründe liegen vor, wenn aufgrund objektiver Umstände, die in der Person des Fremden oder in äußeren Gegebenheiten liegen, die Abschiebung nicht möglich ist. Die Gründe dürfen jedoch nicht vom Fremden zu vertreten sein (siehe § 46 Abs. 1b [Anm. nunmehr Absatz 3] zu den vom Fremden jedenfalls zu vertretenen Gründen).
So kann das bloße Fehlen eines Reisedokumentes oder ähnlichem nicht automatisch einen individuellen Duldungsanspruch wegen tatsächlicher Unmöglichkeit begründen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (15.01.2016), § 46a FPG, S 1074).
§ 46a Abs. 3 FPG definiert jene Gründe, die vom Fremden jedenfalls zu vertreten sind. Die angeführte Z 1 umfasst all jene Handlungen, die der Fremde unternimmt, um seine Identität zu verschleiern, also auch solche mit denen er über seine Identität zu täuschen versucht. Z 2 normiert, dass es jedenfalls vom Fremden zu vertreten ist, wenn er sowohl eine behördliche Ladung oder einer solchen gemäß § 46 Abs. 2a nicht befolgt.
Dies trifft nur insoweit zu, als dass zuvor die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist. Unter die Z 3 ist das Nichtmitwirken oder das Vereiteln an behördlich notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu subsumieren.
Dies kann insbesondere das Nichtmitwirken an einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder an einer Befragung sein. Neben Handlungen ist ein Unterlassen gleichfalls vom Anwendungsbereich dieser Norm erfasst (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (15.01.2016), § 46a FPG, S 1075).
Die Versagung der Ausstellung einer "Karte für Geduldete" mit der Begründung, es bestehe nur eine "Verfahrensidentität", kommt angesichts des Fehlens einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung nicht in Betracht.
Es ergibt sich die Voraussetzung "geklärte" bzw. "nachgewiesene Identität" für die Ausstellung der "Karte für Geduldete" auch nicht aus dem im Gesetz normierten Zweck, dass sie dem Nachweis der Identität des Fremden dient.
Daraus lässt sich lediglich folgern, dass die Karte bei erwiesen falschen Identitätsangaben nicht ausgestellt werden soll (vgl. E 21. Dezember 2010, 2010/21/0231).
Unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur, würde die Tatsache, dass es sich bei Identität des Beschwerdeführers um eine bloße Verfahrensidentität handelt, der Ausstellung einer Karte für Geduldete per se nicht entgegenstehen.
Im gegenständlichen Verfahren ist jedoch herauszustreichen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Antragsstellung auf internationalen Schutz die Angaben zu seiner Person und zu seiner Herkunft bewusst zu verschleiern und dadurch das Asylverfahren zu vereiteln versucht. Auch wenn er diese im weiteren Verlauf seines Verfahrens "richtig stellte", kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich nunmehr um seine tatsächliche Identität handelt.
Überdies vermochte der Beschwerdeführer mittlerweile seit nunmehr mehr als 6 Jahre (!) seine tatsächliche Identität nicht nachzuweisen.
Die Tatsache, dass der Beschwerde bei den heimatstaatlichen Vertretungsbehörden vorstellig wurde, reicht nicht aus, um eine Vereitelungshandlung auszuschließen. Wie in der Beweiswürdigung dargestellt, sind aus der Zeitbestätigung weder der genaue Grund noch das Ergebnis seiner Vorsprache erkennbar.
Insbesondere fehlt es seinem Vorbringen an den Gründen, weshalb sein Ansuchen auf Ausstellung eines Reisedokumentes scheiterte bzw. aus welchen Gründen ihm die algerische Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes verweigerte und ob die Erfüllung allfälliger Erfordernisse in der Sphäre des Beschwerdeführers - und somit aus nicht von ihm bzw. nicht von ihm vertretbare Gründe - liegen oder nicht.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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