BVwG W235 2119178-1

W235 2119178-1Tribunale amministrativo federale18 ago 2016

Regest

Clanzugehörigkeit, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, private<br/>Verfolgung

Testo completo

BVwG W235 2119178-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W235.2119178.1.00

Spruch

W235 2119178-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2015, Zl. 1066733002 - 150446001, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.04.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am 01.05.2015 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Person angab, er habe in Somalia in XXXX gelebt, gehöre der Volksgruppe [gemeint: dem Clan] der Raxawayn an und sei moslemischen Glaubens. Somalia habe er im Jahr 2006 von XXXX aus verlassen und habe bis Juli 2014 in XXXX (Äthiopien) gelebt. Von dort aus sei er mit dem Flugzeug illegal in die Türkei geflogen und von dort weiter mit einem Schlauchboot nach Griechenland. In der Folge sei er von Griechenland aus über Mazedonien und Serbien nach Österreich gebracht worden, wo er von der Polizei aufgegriffen worden sei.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Somalia von zwei Männern ausgeraubt worden sei, die ihm auch sein Auto gestohlen hätten. Ihm sei eine Kugel in den Kopf geschossen worden, die dort noch immer stecke. Aus Angst um sein Leben sei er aus Somalia geflohen. In Äthiopien sei er diskriminiert worden und sei daher auch von dort geflohen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Bei einer Rückkehr nach Somalia fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben. Er wolle nicht zurück.

1.3. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 11.12.2015 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab dabei zunächst an, dass er gesund sei. In Somalia habe er sich zuletzt im Jahr 2006 in XXXX aufgehalten. Danach habe er in XXXX (Äthiopien) gelebt. Seinen Lebensunterhalt habe er in Somalia als selbstständiger Transporteur mit seinem Pick-up verdient. Der Beschwerdeführer sei verheiratet, habe zwar keine eigenen Kinder, aber die sechs minderjährigen Kinder seine Ehegattin adoptiert. Seine Frau sei 2006 mit ihm nach Äthiopien gegangen, sei jedoch nach Somalia zurückgekehrt als der Beschwerdeführer weiter Richtung Europa gereist sei und lebe jetzt in XXXX bei ihrer Mutter.

Dezidiert zum Fluchtgrund befragt brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Somalia und zwar in XXXX im August 2006 von Banditen überfallen und beraubt worden sei. Sie hätten ihm seinen Pick-up weggenommen und hätten ihn erschießen wollen. Davon habe er immer noch einen Splitter im Kopf. Es sei dem Beschwerdeführer gelungen, dem Mann die Pistole aus der Hand zu schlagen und davonzulaufen. Die Männer, die ihn überfallen hätten, kenne der Beschwerdeführer nicht. Sie seien auch maskiert gewesen. Damals habe es viele Überfälle gegeben. Der Beschwerdeführer glaube, dass er von diesen Leute einige Tage beobachtet worden sei und diese daher gewusst hätten, wann er welche Ware transportiere und daher Geld bei sich habe. Es seien ihm sein Auto, das Geld und alle Wertsachen weggenommen worden. Der Beschwerdeführer habe den Überfall der Polizei gemeldet, die jedoch nichts getan habe. Er habe einen Arzt aufgesucht und seine Wunde versorgen lassen. Nach dem Überfall habe er keine weiteren Probleme mit diesen Banditen gehabt und habe zwei Wochen später Somalia verlassen.

Von staatlicher Seite werde der Beschwerdeführer nicht behördlich gesucht und bestehe gegen ihn auch kein Haftbefehl. Der Beschwerdeführer habe weder aus politischen noch aus religiösen noch aus ethnischen Gründen in Somalia Verfolgung oder Bedrohung zu befürchten. Er sei in Somalia niemals von der Polizei oder anderen Behörden festgenommen oder schikaniert worden. Abgesehen von dem geschilderten Überfall sei er auch niemals von jemandem persönlich bedroht oder verfolgt worden. Auf die Frage, ob der einzige Grund seiner Flucht aus Somalia der Überfall aus dem Jahr 2006 gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an: "Ja. Ich hatte dort keine Sicherheit.". Weitere Gründe für das Verlassen Somalias bzw. für seine Asylantragstellung gebe es nicht. Seine Familie habe keine Probleme in Somalia. Bei einer Rückkehr nach Somalia hätte er keine Sicherheit. Diese Leute hätten ihm alles weggenommen und könnten ihm etwas antun.

Aus Äthiopien sei er weggegangen, weil er sich dort illegal aufgehalten und Angst davor gehabt habe, dass er nach Somalia abgeschoben werde.

Die Länderinformationen zu Somalia wolle er nicht haben.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 21.12.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).

In seiner Begründung stellte das Bundesamt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Somalia sei und dem Clan der Raxawayn angehöre. Der von ihm angegebene Grund für das Verlassen des Heimatlandes, nämlich ein Überfall auf ihn im Jahr 2006 durch unbekannte Personen, sei glaubwürdig. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus einer individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, etc. zu befürchten hätte. Für den Fall seiner Rückkehr nach Somalia könne keine asylrelevante Gefährdung seiner Person festgestellt werden. Es sei jedoch im Fall des Beschwerdeführers ein Abschiebungshindernis festzustellen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 8 bis 30 des Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Somalia.

Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass sich die Feststellung bezüglich Nationalität und ethnische Zugehörigkeit auf die glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers stütze. Die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Zu den Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde ausgeführt, dass der vorgebrachte Sachverhalt vom Bundesamt als glaubwürdig gewertet worden sei. Allerdings sei in dem Überfall kein Zusammenhang zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen erkennbar, da diese Personen, von denen der Beschwerdeführer überfallen worden sei, lediglich Kriminelle seien, die in der Absicht gehandelt hätten, ihm seinen Besitz wegzunehmen. Auch hätte der Beschwerdeführer - da er weder von staatlicher Seite noch von sonstigen Personen verfolgt werde - ungehindert mit seiner Frau nach Somalia zurückkehren können, die offensichtlich gefahrlos in XXXX lebe. Die Behörde sei zu der Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer keiner persönlichen Bedrohung oder Verfolgung in Somalia ausgesetzt gewesen sei, sondern sein Herkunftsland nur aufgrund der schlechten Lage verlassen habe. In dem Umstand, dass im Heimatland eines Asylwerbers Unruhen herrschen würden, liege für sich alleine noch keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Es werde nicht übersehen, dass die Situation in Somalia generell als problematisch zu bezeichnen sei. Für eine Asylgewährung wäre jedoch die Glaubhaftmachung einer darüber hinausgehenden individuellen Verfolgung notwendig gewesen, was dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen sei. Zu den Feststellungen der Situation im Fall der Rückkehr wurde ausgeführt, dass aufgrund der prekären allgemeinen Lage derzeit eine Rückkehr nach Somalia nicht möglich sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer dort einer unmenschlichen Lage im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt sein könnte, weshalb ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.

In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass sich aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben hätten, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führen könnte. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die Behörde im Fall des Beschwerdeführers von der realen Gefahr einer Bedrohung gemäß § 8 AsylG ausgegangen sei, da aufgrund der gegenwärtigen Lage in Somalia davon ausgegangen werden könne, dass er im Fall der Rückkehr zumindest einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer erteilt.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 21.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Gegen Spruchpunkt I. des oben angeführten Bescheides erhob der Beschwerdeführer unterstützt durch eine Rechtsberaterin am 28.12.2015 fristgerecht eine Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Somalia aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung und mangels Fähigkeit seines Heimatlandes ihn vor Übergriffen - sowohl von privater als auch von staatlicher Seite - zu schützen, verlassen habe. Er sei verheiratet und seine ihm traditionell angetraute Gattin habe § 3 zugesprochen bekommen. Im Bescheid würden sich keine konkreten Absprachen zu seiner Person, seinem Fluchtgrund und seiner Provinz finden. Auch habe das Bundesamt die vorgelegten Bescheinigungsmittel nicht gewürdigt.

In einer handschriftlichen Beilage in der Sprache Somalisch (vgl. hierzu die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte deutsche Übersetzung OZ 5) wiederholte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund, dass er im Jahr 2006 angeschossen worden und davongelaufen sei. "Sie" hätten ihn umbringen wollen und würden dies tun, wenn "sie" ihn erwischten.

4. Mit Verfahrensanordnung betreffend Parteiengehör wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, binnen einer Frist von drei Wochen zu seinen Flucht- und Verfolgungsgründen neuerlich Stellung zu nehmen. Weiters wurde ihm aktuelles Länderdokumentationsmaterial zu Somalia übermittelt und ihm binnen gleicher Frist ebenso die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, Zugehöriger zum Clan der Raxawayn und bekennt sich zum moslemischem Glauben. Bis zu seiner Ausreise aus Somalia hat er in XXXX gelebt, wo sich derzeit seine Ehegattin bei seiner Schwiegermutter aufhält. Im Sommer 2006 hat der Beschwerdeführer Somalia gemeinsam mit seiner Ehefrau verlassen und ist nach XXXX in Äthiopien gezogen, wo sie die nächsten acht Jahre - bis Juli 2014 - gelebt haben. Von XXXX aus ist der Beschwerdeführer ohne seine Ehegattin, die nach Somalia zurückgekehrt ist, über die Türkei, Griechenland, Mazedonien und Serbien nach Österreich gereist, wo er nach illegaler Einreise am 30.04.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

Im August 2006 war der Beschwerdeführer, der sich seinen Lebensunterhalt in Somalia als selbstständiger Transporteur mit seinem eigenen Pick-up verdient hat, von zwei ihm nicht bekannten, maskierten und bewaffneten Kriminellen überfallen und beraubt worden. Bei diesem Überfall wurden dem Beschwerdeführer sein Pick-up, sein Geld und seine Wertsachen weggenommen und hatten die Räuber die Absicht, den Beschwerdeführer zu erschießen. Allerdings ist es dem Beschwerdeführer gelungen, einem der Kriminellen die Waffe aus der Hand zu schlagen und davonzulaufen. Da es damals viele Überfälle gegeben hat, glaubt der Beschwerdeführer, dass ihn diese Räuber einige Tage lang beobachtet und daher gewusst hatten, wann er welche Waren transportieren und daher Geld bei sich haben wird. Zwei Wochen nach diesem Überfall hat der Beschwerdeführer Somalia verlassen. In diesen beiden Wochen ist es zu keinen weiteren Problemen mit diesen Kriminellen gekommen.

Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe bzw. seiner Glaubensrichtung oder aus sonst in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Clanzugehörigkeit und Religion), zu seiner Herkunft, seinem Aufenthaltsort und seinem Leben in Somalia, zu seiner Ausreise aus Somalia im Sommer 2006, zu seinem ca. achtjährigen Aufenthalt in Äthiopien, zu seiner Weiterreise Richtung Europa sowie zu seinen Reisebewegungen, zum derzeitigen Aufenthalt seiner Ehegattin in Somalia und insbesondere zu den Gründen für das Verlassen Somalias im Sommer 2006 ergeben sich aus dem widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren. Die Angaben des Beschwerdeführers waren gleichbleibend, widerspruchsfrei, in sich stimmig und nachvollziehbar, sodass die zuständige Einzelrichterin keinen Zweifel daran hat, dass der Beschwerdeführer den von ihm geschilderten Raubüberfall durch zwei maskierte und bewaffnete Männer tatsächlich erlebt hat. Auch das Bundesamt ist im angefochtenen Bescheid von der Glaubwürdigkeit des Fluchtgrundes des Beschwerdeführers ausgegangen. Die Feststellungen zur illegalen Einreise nach Österreich und zur Antragstellung ergeben sich darüber hinaus zweifelsfrei aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu "Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72).

3.2.2. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.

3.2.2.1. Soweit sich das Hauptvorbringen des Beschwerdeführers darauf bezieht, dass er im August 2006 - sohin vor ca. zehn Jahren - Opfer eines Raubüberfalls wurde, bei dem ihm durch zwei bewaffnete und maskierte Kriminelle sein Fahrzeug, sein Geld und seine Wertsachen weggenommen worden waren, ist eine Asylrelevanz dieses Vorbringens nicht zu erblicken.

Mit dem vom Beschwerdeführer geschilderten und sowohl vom Bundesamt als auch vom Bundesverwaltungsgericht als glaubwürdig erachten Vorbringen wurde keine Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ genannten Gründe - Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sowie politische Gesinnung - vorgebracht. Nach Lage des hier zu beurteilenden Sachverhalts liegt die befürchtete Verfolgung des Beschwerdeführers lediglich darin begründet, dass er im August 2006 im Zuge seiner Tätigkeit als selbstständiger Transporteur Opfer eines Raubüberfalls durch zwei maskierte und bewaffnete Männer wurde. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge gab es damals viele Überfälle und daher vermutet er, dass er von den beiden Räubern einige Tage lang beobachtet wurde, sodass diese wussten, wann er welche Waren transportieren und daher Geld bei sich haben wird. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist eindeutig zu entnehmen, dass der Grund für diesen Überfall weder mit der religiösen noch mit der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers noch mit seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder mit einem anderen Konventionsgrund - nämlich seiner Rasse und/oder seiner Nationalität - erkennbar zu tun hat. Ausgehend von den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers hat dieser Überfall seinen Ursprung nicht in einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern ist als schlichte kriminelle Handlung in Bereicherungsabsicht zu qualifizieren. Hierfür spricht auch, dass der Beschwerdeführer nach diesem Raubüberfall bis zu seiner Ausreise nach Äthiopien noch zwei Wochen in Somalia verbracht hat, in denen es zu keinen weiteren Problemen mit diesen beiden Kriminellen gekommen ist. Die Verfolgung des Beschwerdeführers liegt sohin maßgeblich in einer kriminellen Handlung, die in Bereicherungsabsicht durchgeführt worden war, begründet, was jedoch keinem der angeführten Konventionsgründe zuzuordnen ist. Aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich sohin kein tauglicher Anhaltspunkt dafür, dass der vorgebrachte Überfall durch zwei Kriminelle wesentlich auf einen Konventionsgrund zurückzuführen sein könnte (vgl. dazu "Putzer-Rohrböck, "Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005", Wien 2007", Rz 72, wo ausgeführt wird, dass der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein muss).

Sollte der Beschwerdeführer weitere Überfälle oder sonstige Verfolgungshandlungen durch diese beiden Kriminellen befürchten, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich eine derartige Befürchtung lediglich auf vage Spekulationen und bloße Mutmaßungen gründet, welche jedoch nicht geeignet ist, eine reale Gefährdung des Beschwerdeführers bzw. den wahrscheinlichen Eintritt eines in seiner Intensität asylrelevanten Eingriffs in seine Sphäre darzutun (vgl. etwa VwGH vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273, wonach eine bloße Vermutung nicht ausreicht, um aus objektiver Sicht asylrelevante Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen; zum Erfordernis einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung, vgl. etwa VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 unter Bezugnahme auf VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN), wobei im gegenständlichen Fall noch hinzukommt, dass eine Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen ohnehin nicht vorgebracht worden war.

Zusammengefasst kann sohin festgehalten werden, dass die Verfolgung des Beschwerdeführers durch diese beiden Kriminellen nicht auf einen der fünf in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) zurückzuführen ist. Daher ist im Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht zu sehen.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist auch noch darauf zu verweisen, dass eine mangelnde Schutzgewährung von Seiten des somalischen Staates - der Beschwerdeführer gab an, dass er den Überfall der Polizei gemeldet habe, die jedoch nichts getan habe - ebenfalls nicht auf einen Konventionsgrund zurückzuführen ist, sondern auf die notorische Tatsache, dass der somalische Staat generell nicht in der Lage ist, seiner Bevölkerung - unabhängig von Konventionsgründen - ausreichenden Schutz zu gewähren, sodass auch in diesem Zusammenhang ein asylrelevanter Sachverhalt nicht gegeben ist.

Die vom Beschwerdeführer in Zusammenhang mit einem bewaffneten Überfall aus krimineller Motivation bzw. in Bereicherungsabsicht vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgung ist daher nicht geeignet, die Anerkennung des Beschwerdeführers als Asylberechtigter zu begründen.

3.2.2.2. Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger des Clans der Raxawayn sowie aufgrund seines Bekenntnisses zum moslemischen Glauben aktuell alleine wegen seiner Clanzugehörigkeit und/oder wegen seines religiösen Bekenntnisses einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal der Beschwerdeführer eine derartige Verfolgung in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eindeutig verneint hat (vgl. AS 45). Hinzu kommt, dass es sich beim Clan des Beschwerdeführers um eine der Hauptclanfamilien handelt und der Islam in Somalia ohnehin Staatsreligion ist, sodass auch unter diesen Aspekten Verfolgung aus den Gründen der Clanzugehörigkeit und/oder Religion nicht ersichtlich ist.

3.2.2.3. Auch aus der allgemeinen Lage in Somalia lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

3.2.2.4. Die Gründe des Beschwerdeführers für das Verlassen Äthiopiens - sein illegaler Aufenthalt und die Angst vor Abschiebung nach Somalia sowie Diskriminierung - können (schon deshalb) nicht zur Asylgewährung führen, weil bei einer sich auf den Herkunftsstaat eines Asylwerbers - hier: Somalia - beziehenden Prüfung der Asylberechtigung iSd § 3 Abs. 1 AsylG ("Herkunftsstaat" im Sinne der auf Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK beruhenden Definition des § 2 Abs. 1 AsylG ist "der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes") ausschließlich die Frage relevant ist, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Somalia asylrelevante Verfolgung droht.

3.2.3. Der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war daher der Erfolg zu versagen.

3.2.4. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

3.2.4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

3.2.4.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Sämtliche Elemente zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen dem Akt des Bundesamtes zu entnehmen. Weiters sind auch sämtliche abzuklärende Fragen umfassend aus den bisher vor dem Bundesamt dargelegten Ausführungen des Beschwerdeführers und aus dem Verwaltungsakt ableitbar. Hinzu kommt, dass sich auch aus der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern. Zur Beschwerde ist auszuführen, dass diese lediglich unbegründete Textblöcke enthält, die sich darüber hinaus gar nicht auf das Verfahren des Beschwerdeführers beziehen können, da dieser weder eine Ehegattin hat, die "§ 3 zugesprochen bekommen" hat noch im Verfahren Bescheinigungsmittel vorgelegt hat (deren mangelnde Würdigung durch das Bundesamt im angefochtenen Bescheid moniert wurde). Ferner haben sowohl das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch das Bundesverwaltungsgericht das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers für glaubhaft erachtet und wurde dieses der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 18.05.2016 Parteiengehör eingeräumt und ihm die Möglichkeit eines ergänzenden Vorbringens zu seinen Flucht- bzw. Verfolgungsgründen geboten. Eine Stellungnahme hierzu ist bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht eingelangt.

Der Verfassungsgerichtshof äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG (§ 41 Abs. 7 AsylG) und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht in Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." (vgl. VfGH vom 14.03.2012, U 466/11).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgebliche Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG normierte Neuerungsverbot verstößt.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

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