BVwG W228 2125492-1

W228 2125492-1Tribunale amministrativo federale18 ago 2016

Regest

mangelnde Beschwer, Verfahrenseinstellung

Testo completo

BVwG W228 2125492-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W228.2125492.1.00

Spruch

W228 2125492-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, XXXX, 1210 Wien, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, (in der Folge: SVA) vom 25.03.2016, XXXX, wegen Ablehnung der rückwirkenden Befreiung von der Rezeptgebühr für den Zeitraum von 13.11.2013 bis 03.01.2016 gemäß § 194 GSVG in Verbindung mit §§ 409 und 410 ASVG beschlossen:

A)

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wird das Beschwerdeverfahren aufgrund von Gegenstandslosigkeit eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Antrag vom 04.01.2016 ersuchte der Beschwerdeführer die SVA um Rezeptgebührenbefreiuung ab dem 13.11.2013.

Mit Bescheid der SVA vom 25.03.2016, XXXX, wurde ausgesprochen, dass eien rückwirkende Befreiung für den Zeitraum von 13.11.2013 bis 03.01.2016 nicht möglich sei.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 05.04.2013 fristgerecht eine Beschwerde ein. Dabei berief sich der Beschwerdeführer zusätzlich auf einen Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung vom 13.11.2013, und auf die soziale Rechtsanwendung, dass im Zweifel Anträge zugunsten des Versicherten ausgelegt werden müssten.

Der Akt wurde mit Schreiben datierend auf 22.04.2016, welches am 02.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, vorgelegt.

Nach einigen Dokumentenanforderungen sowie deren Vorlage und einem Parteiengehör an den Beschwerdeführer und der dazu erfolgten Stellungnahme langte am 01.08.2016 folgendes, zivilrechtlich bindendes Anerkenntnis an: "Die SVA der gewerblichen Wirtschaft anerkennt den Antrag des Versicherten auf Befreiung von der "Kostenbeteiligung" (Antrag eingelangt in der SVA am 13.11.2013) als einen Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr, sowie dass die Voraussetzungen der Befreiung von der Rezeptgebühr auch vorliegen. Mangels Beschwer des Beschwerdeführers wird sohin um Einstellung des Beschwerdeverfahrens ersucht."

Mit Schreiben vom 09.08.2016, welches am 10.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Vorgehen einverstanden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die SVA stellte mittels des abgegebenen Anerkenntnisses den Beschwerdeführer für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum beschwerdelos.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Anerkenntnis im Akt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Daher liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit

"Ein Beschwerdeverfahren ist in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen, wenn die Möglichkeit der Verletzung von Rechten des Bfs durch den angefochtenen Bescheid weggefallen ist" (Hinweis VwGH Beschluss vom 31. Mai 1994, 93/11/0244).

Da die Forderung seitens der SVA aufgrund eines früheren Antrages des Beschwerdeführers für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum anerkannt wurde, ist die Beschwer auf Seiten des Beschwerdeführers aufgrund des späteren Antrages weggefallen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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