BVwG W178 2125596-1

W178 2125596-1Tribunale amministrativo federale18 ago 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Entscheidungspflicht,<br/>geschlechtsspezifische Verfolgung, häusliche Gewalt, private<br/>Verfolgung, Säumnisbeschwerde, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, wohlbegründete Furcht

Testo completo

BVwG W178 2125596-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W178.2125596.1.00

Spruch

W178 2125596-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin nach Übergang der Entscheidungspflicht in Folge einer Säumnisbeschwerde im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Zl. 1023860608, über den Antrag der Frau XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Helmut Blum, auf internationalen Schutz gemäß Art. 130 Abs 1 Z 3 B-VG iVm § 8 VwGVG und § 73 AVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerdeführerin wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (Bf) ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hat am 02.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie brachte bei der Ersteinvernahmen am 04.07.2014 bei der Polizeiinspektion Traiskirchen Ost vor, dass sie am XXXX in Afghanistan, in Kabul, geboren sei und bis zuletzt dort gewohnt habe. Sie stamme aus der Volksgruppe der Tadschiken, ihre Muttersprache sei Dari und sie sei Sunnitin. Sie habe keine Ausbildung genossen und sei Analphabetin. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gibt sie an, dass sie von ihren Eltern vor ca. einem Jahr gezwungen worden sei, einen älteren Mann zu heiraten, da die Familie finanzielle Probleme gehabt habe. Sie sei von ihrem Ehemann ständig brutal geschlagen worden. Er habe ihr die Nase gebrochen. Sie hatte zahlreiche Wunden an ihrem Körper. Aus Angst um ihr Leben sei sie zu ihren Eltern geflüchtet und habe diese um Hilfe gebeten. Ihre Eltern hätten ihr geholfen, aus Afghanistan zu flüchten.

Der Onkel habe die Reise organisiert. In Afghanistan, in Kabul habe sie noch ihren Vater, der ca. 70 Jahre alt sei und krank, und ihre Mutter , ca. 65 Jahre alt und ihren Onkel.

2. Die Beschwerdeführerin hat sich mit Schreiben vom 13.01.2016 an das Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen gewandt und darin ausgeführt, dass sie bei ihrer ersten Einvernahme im Lager Traiskirchen am 04.07.2014 über ihre massiven Probleme nicht habe sprechen können. Aufgrund ihrer psychosomatischen Erkrankungen mit Schlaflosigkeit sei sie auf Medikamente angewiesen. Sie ersuche höflichst um baldige Einvernahme.

3. Mit Säumnisbeschwerde vom 06.04.2016 begehrte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Magister Dr. Helmut Blum, Linz, den Übergang der Entscheidungspflicht an das BVwG. Es wird unter anderem vorgebracht, dass der rechtsfreundlichen Vertreter am 08.02.2016 diverse medizinische Befundberichte an das BFA übermittelt habe, weil der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sehr schlecht sei. Es sei daraufhin keine Antwort gekommen. Aufgrund dieses schlechten Gesundheitszustandes erhebe sie die Säumnisbeschwerde.

4. Das BFA hat die Säumnisbeschwerde dem Bundesveraltungsgericht vorgelegt und mitgeteilt, dass innerhalb von drei Monaten nicht mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

5. Am 20.07.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung mit ausführlicher Einvernahme der Beschwerdeführerin statt. Seitens der rechtsfreundlichen Vertretung wurden diverse Beweismittel und Befundberichte vorgelegt,vgl.unten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. 1 Zur Person der Bf:

Die Bf wurde XXXX in Afghanistan, in Kabul, Stadtteil XXXX geboren und hat bis zu ihrer Heirat dort bei ihren Eltern gewohnt habe. Sie stammt aus der Volksgruppe der Tadschiken, ihre Muttersprache ist Dari und sie ist Sunnitin. Sie hat keine Ausbildung .Die Bf leidet an einer schweren endoreaktiven Depression im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. unten).

Die Beschwerdeführerin war in Afghanistan Analphabetin, sie hat sich für einen Deutschkurs angemeldet und lernt mit ihrer Unterkunftgeberin Deutsch, was diese auch in einem handschriftlichen Schreiben an das Bundesveraltungsgericht bestätigte.

Sie hat in Afghanistan geheiratet, sie hat keine Kinder. Aufgrund Erkrankung des Vaters wurde die Familie zuletzt von ihrem Onkel mütterlicherseits unterstützt. Ihre Eltern haben die Eheschließung mit ihrem zukünftigen Mann zugestimmt, dieser hat dafür ihren Eltern 15.000 Afghani gegeben. Ihr Ehemann ist ca. 65 Jahre alt. Sie war die zweite Frau ihres Mannes, diese Tatsache war ihr bzw. ihren Eltern bei der Heirat nicht bekannt. Nach der Heirat wohnte sie in erst ca. 2 Stunden von Kabul entfernt, in XXXX .

Zum Beruf ihres Ehemannes konnte die Beschwerdeführerin keine Angaben machen, es ist ihr aufgefallen, dass er bewaffnet gewesen ist und zwei Autos mit verdunkelten Fensterscheiben besessen hat. Er ist ein wohlhabender Mann. Im Haushalt des Ehemannes lebten in bei ihrer Ankunft bereits die erste Ehefrau und vier erwachsene Söhne.

Sie ist während der Ehe vom Ehemann und dessen Söhnen oft geschlagen worden und musste für die gesamte Familie sehr viel arbeiten. Dabei wurde ihre Nase gebrochen. Es wurden ihr die Haare geschoren.

Die Flucht aus dem Haus des Ehemannes gelang ihr als der Rest der Familie zu einem Begräbnis fuhr. Sie ist von zu Hause weggelaufen und es gelang ihr, mit einer Art Sammeltaxi nach Kabul zu ihren Eltern zu kommen. Die Reise ins Ausland finanzierte ihr Onkel. Sie hat eine Nacht im Haus ihrer Eltern in Kabul verbracht.

Die Beschwerdeführerin sagte aus, dass sie sich ihrer Meinung nach nicht an die Polizei wegen der Gewalttätigkeiten ihres Ehemannes und seiner Söhne hätte wenden können. Über die Existenz von Frauenhäusern weiß sie nicht Bescheid.

Bei der Rückkehr nach Afghanistan befürchtet sie, von ihrem Ehemann getötet zu werden.

1. 2 Länderfeststellungen:

1.2. 1 Im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (BFA) zu Afghanistan, Stand 01.01.2016, (kurz LIB) wird zur Lage der Frauen Folgendes festgestellt:

Kapitel 18. Frauen , Seiten 136-145

Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Realisierung ihrer Rechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft schwierig. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 6.11.2015). Es steht außer Frage, dass ein gewisser Fortschritt gemacht wurde, gemeinsam mit Verbesserungen in Richtung Gleichheit. Jedoch waren die Verbesserungen diesbezüglich bescheidener, als ursprünglich erhofft (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen waren auch weiterhin gegeben, teils aufgrund des Wiederauflebens der Tailban und teils aufgrund des großen Einflusses religiöser Traditionalisten. Im November 2014 teilte Präsident Ghani den Mitgliedern der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission - AIHRC) mit, dass sie die Performance seiner Regierung hinsichtlich Menschenrechtsreformen beobachten können und er versprach, Frauenrechte zu fördern. Frauen, die danach streben sich ins öffentliche Leben einzubringen, werden oftmals als "sittenwidrig" verurteilt und gezielt eingeschüchtert, belästigt und es wird ihnen Gewalt angedroht. Nichtsdestotrotz hat Rula Ghani, die Frau des Präsidenten, eine sichtbare Rolle während der Kampagne geführt. Drei Frauen wurden für das Kabinett der Einheitsregierung mit 27 Mitgliedern vorgeschlagen. Zwei der drei nominierten Frauen wurden vom CEO Abdullah ausgewählt und eine vom Präsidenten (USCIRF 30.4.2015). Die Ehefrau des Präsidenten ist eine libanesische Christin (NZZ 8.7.2014).

Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistan verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (Max Planck Institut 27.1.2004). Ein Meilenstein in dieser Hinsicht wurde durch die Errichtung des afghanischen Ministeriums für Frauenangelegenheiten (MoWA) im Jahr 2001 erreicht (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Die politische Partizipation von Frauen ist in ihren Grundstrukturen rechtlich verankert und hat sich auf diesem Wege deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor (AA 6.11.2015): Für Frauen sind per Verfassung 68 der 249 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015). Bei den Parlamentswahlen im Jahr 2010 wurden 69 Frauen gewählt, eine mehr als die Quote vorsieht. Etwa 400 Frauen bewarben sich für die Sitze, was in etwa 16% aller Kandidat/innen ausmacht (CRS 12.1.2015). Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus werden vom Präsidenten vergeben (USDOS 25.6.2015); 17 dieser Sitze sind für Frauen vorgesehen. Derzeit haben Frauen insgesamt 28 Sitze inne (CRS 12.1.2015).

Die im September 2015 von Präsident Ghani initiierten Wahlreformen sehen Frauenquoten von 25 Prozent für Provinz- und Distriktratswahlen vor; zudem sind mindestens zwei von sieben Sitzen in der einflussreichen Wahlkommission (Independent Election Commission) für Frauen vorgesehen. Die afghanische Regierung hat derzeit 4 Ministerinnen (von insgesamt 25 Ministern) (AA 6.11.2015).

Bildung

Afghanistan illustriert, wie ein Land, das aus einem jahrzehntelangen Krieg heraustritt und in einem andauernden Stadium des Konflikts ist, einen Willen besitzt - gemeinsam mit Gebern - Bildung Priorität einzuräumen. Es ist eine Erfolgsgeschichte in der Verbesserung von Zugang und Teilnahme an Bildung - auch für Mädchen (Education for Development 7.7.2015). Denn Bildung für Frauen ist ein Recht, das den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt wurde (BFA Staatendokumentation 3.2014). Zum Beispiel hat das afghanische Bildungsministerium gemeinsam mit USAID und anderen Gebern, mehr als 13.000 Schulen errichtet (USAID 28.9.2015; vgl. USAID 7.2014).

In Bezug auf freie und verpflichtende Bildung besagt Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes, das mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend ist. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Weiters ist der Staat verpflichtet, zur gleichmäßigen Verbreitung der Bildung in ganz Afghanistan und zur Sicherung der obligatorischen mittleren Schulbildung effektive Programme zu entwickeln und zu verwirklichen (Max Planck Institut 27.1.2004; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Im Jahr 2013 betrug die Zahl aller Schüler, die in unterschiedlichen Arten formaler Bildung eingeschrieben waren etwa 8,35 Millionen, davon waren 39% weiblich. Im Jahr 2013 betrug

die Zahl der Lehrer/innen 187.000 - davon 32% Frauen. Etwa 72% aller Lehrer sind weiblich, im Primärbereich sind es 17,4%. In vier Provinzen gab es 5% Lehrerinnen und in 80 der 364 Bezirke gab es gar keine Lehrerinnen (Education for Development 7.7.2015). In ländlichen Gegenden ist die Alphabetenrate dreimal niedriger als in urbanen Gebieten (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Berufstätigkeit

Obwohl Frauen in einer patriarchalen Gesellschaft wesentliche Fortschritte gemacht haben, sind sie noch immer Strömungen des islamischen Konservativismus und einer Missbilligung durch das Herausfordern traditioneller Geschlechterrollen ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014). In Afghanistan ist die Mobilität von Frauen ohne männliche Erlaubnis oder Begleitung durch soziale Traditionen eingeschränkt. Unbegleitete Frauen sind gemeinhin nicht gesellschaftlich akzeptiert (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 16.11.2015; BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Speziell in den ländlichen Gebieten ist die Mobilität außerhalb des Hauses aus kulturellen Gründen limitiert. Daher sind Frauen hauptsächlich in häusliche Aktivitäten involviert. Frauen, die im Haushalt oder der Landwirtschaft arbeiten, beteiligen sich unbezahlt am wirtschaftlichen Wohl des Haushalts. Die Betreuung von Nutztieren ist in Afghanistan traditionell Frauensache. Es existieren regionale Unterschiede vor allem zwischen Stadt und Land, wo ein Großteil der Bevölkerung bezahlt und unbezahlt im Haushalt arbeitet (BFA Staatendokumentation 3.2014). Gleichzeitig ist es für viele Frauen immer noch sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung (AA 6.11.2015).

Viele Frauen haben sich in bedeutenden Positionen in den verschiedenen Bereichen von nationaler Wichtigkeit entwickelt, dazu zählen Politik, Wirtschaft und die Zivilgesellschaft. Der weibliche Raum für Führung bleibt eingeschränkt, von Gebern abhängig und ist hauptsächlich in den Städten vertreten. Frauen sind im Privatsektor unterrepräsentiert und haben keine aktive Rolle in der Wirtschaftsproduktion. Unsicherheit, Belästigung, Immobilität, religiöser Extremismus und Korruption sind verbreitet. Begriffe wie zum Beispiel Geschlechtergleichheit werden auch weiterhin missverstanden. Frauen in Führungspositionen werden als bloß symbolisch betrachtet, werden politisch mangelhaft unterstützt, haben schwach ausgebildete Entscheidungs- und Durchsetzungskompetenzen und mangelnden Zugang zu personellen und finanziellen Mitteln (USIP 9.2015). Etwa 24.1% der Regierungsmitarbeiter/innen waren im Jahr 2013 Frauen, im Vergleichszeitraum 2012 waren es 21,1%. Arbeitende Frauen waren, Berichten zufolge, Schwierigkeiten ausgesetzt: sexuelle Belästigung, fehlende Transport- und Kinderbetreuungsmöglichkeiten.

Benachteiligungen bei Lohnauszahlungen existieren im Privatsektor. Journalistinnen, Sozialarbeiterinnen und Polizistinnen berichteten davon, bedroht und misshandelt zu werden (USDOS 25.6.2015).

Frauen in den afghanischen Sicherheitskräften

Polizei und Militär sind Bereiche, in denen die Arbeit von Frauen besonders die traditionellen Geschlechterrollen Afghanistans herausfordert. Der Fall des Taliban-Regimes brachte, wenn auch geringer als zu Beginn erwartet, wesentliche Änderungen für Frauen mit sich. So begannen Frauen etwa wieder zu arbeiten (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Das Innenministerium bemüht sich um die Einstellung von mehr Polizistinnen, allerdings wird gerade im Sicherheitssektor immer wieder über Gewalt gegen Frauen berichtet. Die afghanische Regierung hat sich bei der Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Frauen ehrgeizige Ziele gesetzt und plant u. a. in der ersten Jahreshälfte 2016 ein Anti-Diskriminierungspaket für Frauen im öffentlichen Sektor zu verabschieden (AA 6.11.2015).

Die Rekrutierungsprogramme führten bereits zu einer zwar langsamen, aber stetigen Steigerung der Zahl der Mitarbeiterinnen in der ANP. Im Jahr 2005 waren von 53.400 ANP-Angehörigen noch 180 Frauen (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Insgesamt gab es mit Stand Juli 2014 2.074 Polizistinnen (USDOS 25.6.2015).

Obwohl die Chance im Kampf eingesetzt zu werden gering ist, werden die Frauen ausgebildet, um verschiedene Tätigkeiten in der Armee zu übernehmen. Speziell, wenn es um invasive Sicherheitsdurchsuchungen in privaten Häusern geht, sind viele Afghanen entspannter, wenn die Dursuchung von einer Frau durchgeführt wird, besonders wenn es um die Leibesvisitation einer Frau in einer Burqa geht (BFA Staatendokumentation 26.3.2014).

Strafverfolgung und Unterstützung

Obwohl weibliche Partizipation am öffentlichen Leben in Afghanistan seit dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 drastisch gestiegen ist, sind die Fortschritte in manchen Bereichen, wie zum Beispiel dem Gesetz, langsam (IWPR 3.12.2015).

Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte (AA 6.11.2015). Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich (AA 6.11.2015; vgl. USDOS 25.6.2015 und The Guardian 11.5.2015). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit (AA 6.11.2015)

Im Justiz- und Polizeisektor bleiben Frauen weiterhin unterrepräsentiert. So stellen Richterinnen nur etwa 15 % der Richterschaft. Im Juli 2015 scheiterte der Versuch des Präsidenten, eine Richterin am Obersten Gerichtshof einzusetzen, an der Bestätigung der Kandidatin durch das Parlament (AA 6.11.2015).

Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt (AA 16.11.2015; vgl. The Guardian 11.5.2015). Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z.B. im Erbrecht nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen (AA 6.11.2015).

Gleichzeitig führt aber eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Insbesondere die Schaffung auf Frauen spezialisierte Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen hatte positive Auswirkungen (AA 16.11.2015; vgl. USDOS 25.6.2015):

Die erste EVAW-Einheit (Violence Against Women) wurde im Jahre 2010 durch die afghanische Generalstaatsanwaltschaft initiiert und hat ihren Sitz in Kabul (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Die Generalstaatsanwaltschaft erhöhte auch weiterhin die Anzahl der EVAW-Einheiten, die, mit Stand August 2014, mittlerweile in 18 Provinzen existieren. In anderen Provinzen wurden durch die Generalstaatsanwaltschaft den Staatsanwälten Fälle zur Behandlung weitergeleitet. Landesweit sind 283 Ermittler der sogenannten "Female Response Unit" in 33 der 34 Provinzen aktiv (USDOS 25.6.2015). Diese sind zum Großteil mit Polizistinnen besetzt, die Gewalt und Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Familien behandeln. Polizistinnen sind darauf trainiert Opfern häuslicher Gewalt zu helfen, jedoch werden sie durch Vorschriften behindert, die verlangen, dass man warten muss, bis sich das Opfer von selbst meldet.

Frauen in der afghanischen Polizei und in zivilen Positionen im Innenministerium bieten Vermittlung und Ressourcen zur zukünftigen Vermeidung von häuslicher Gewalt an (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Das Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (EVAW - law) und Kontroversen

Die Streitigkeiten in Bezug auf das Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (Elimination of Violence Against Women - EVAW) unterstreichen, was für ein Drahtseilakt die Verbesserung der rechtlichen Situation von Frauen in Afghanistan ist. Verabschiedet im Jahr 2009, ist es das erste Gesetz, das Gewalt gegen Frauen kriminalisiert (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Das EVAW-Gesetz führt zum ersten Mal "Vergewaltigung" als kriminelles Vergehen im afghanischen Gesetz ein (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Es kriminalisiert Gewalt gegen Frauen, inklusive Vergewaltigung, Körperverletzung oder Verprügelung, Zwangsverheiratung bzw. Kinderheirat, Erniedrigung, Einschüchterung und Entzug des Erbes, jedoch war die Umsetzung eingeschränkt. Im Falle von Vergewaltigung sieht das Gesetz eine Haftstrafe von 16-20 Jahren vor. Sollte die Vergewaltigung mit dem Tod eines Opfers enden, sieht das Gesetz die Todesstrafe vor. Der Straftatbestand der Vergewaltigung beinhaltet nicht Vergewaltigung in der Ehe. Das Gesetz wurde nicht weitgehend verstanden und manche öffentliche und religiöse Gemeinschaften erachteten es als unislamisch (USDOS 26.5.2015).

Der politische Wille das Gesetz umzusetzen und demzufolge seine tatsächliche Anwendung ist jedoch begrenzt. Genauso wie seine allgemeine Bekanntheit, obwohl sich die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission - AIHRC), einzelne Gesetzesvollzugsorgane und die Zivilgesellschaft bemühen, diese zu steigern. Teile der Öffentlichkeit und religiöser Kreise erachten das Gesetz nämlich als unislamisch. Somit ist seine erfolgreiche und korrekte Umsetzung auch weiterhin mangelhaft (USDOS 25.6.2015). Laut Angaben von Human Rights Watch, war die Umsetzung des Gesetzes durch die ehemalige afghanische Regierung mangelhaft (HRW 23.3.2015). Eine Erklärung von Frauenrechtsaktivistinnen hierfür ist das Fehlen sozialer Legitimität. EVAW wurde nie vom afghanischen Parlament abgesegnet, sondern durch ein Präsidialdekret bewilligt. Laut Artikel 79 der Verfassung von 2004 ist das statthaft (ein Präsidialdekret ist rechtmäßig, außer es wird vom Parlament ausdrücklich abgelehnt). Auch viele andere Gesetze wurden bereits auf diesem Wege erlassen und sind weiterhin in Kraft (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Eine Verabschiedung des EVAW-Gesetzes durch beide Parlamentskammern steht weiterhin aus (AA 16.11.2015).

Ferner wird die Abwesenheit von Polizistinnen in der afghanischen Nationalpolizei als Erschwernis gesehen, um das EVAW-Gesetz zu forcieren (HRW 23.3.2015). Wenn rechtliche Behörden sich des EVAW-Gesetzes und dessen Umsetzung jedoch bewusst waren, war es Frauen in manchen Fällen möglich angemessene Hilfe zu erhalten (USDOS 25.6.2015).

Im Juni 2015 repräsentierte die afghanische Regierung einen Nationalen Aktionsplan für die Jahre 2015 - 2022, der die Implementierung der UN Resolution 1325 betrifft (HRW 12.1.2016; vgl. MfA 30.6.2015). Der Nationale Aktionsplan ist ein Mechanismus, der von vielen Ländern genutzt wird, um die Einhaltung im Sinne der Resolution 1325 zu fördern (HRW 12.1.2016). Übergeordnete Ziele der Resolution 1325 (aus dem Jahr 2000) des UN-Sicherheitsrats, sind die aktive Einbindung von Frauen in allen Phasen der Konfliktprävention und Konfliktbewältigung sowie der Schutz von Frauen und Mädchen vor sexueller Gewalt und Vergewaltigung in bewaffneten Konflikten (AA 18.9.2015; vgl. UNSC 2000).

Gewalt an Frauen: Vergewaltigung, Ehrenverbrechen und Zwangsverheiratung

Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt (AA 6.11.2015). Die AIHRC berichtet, dass mit Stand 1. August 2014, 1.250 Fälle von Gewalt an Frauen gemeldet wurden (USDOS 25.6.2015). Weitestgehend besteht Einigkeit darüber, dass die gestiegenen Zahlen im Wesentlichen darauf zurückzuführen sind, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Die Erkenntnisse sind gleichzeitig bezeichnend für die immer noch mangelhafte Befassung der staatlichen Strafverfolgungsbehörden:

nur 11,5% der Fälle wurden durch die formelle Justiz entschieden. 41% der Fälle wurden durch Mediation gelöst. Darunter fallen jedoch auch die Fälle (48%), in denen die Vorkommnisse von der Geschädigten nicht weiterverfolgt wurden (AA 6.11.2015).

Die AIHRC zeigte sich besorgt über die traditionelle und kulturelle Gewalt, wie Kinder- und Zwangsheirat, die Praxis des Frauenaustausches zur Konfliktschlichtung (baad), Zwangsisolation und Ehrenmorde, die auch weiterhin im Aufstieg begriffen zu sein scheinen. Es ist schwierig exakte Statistiken zu der Verbreitung von Gewalt an Frauen zu erhalten (USDOS 25.6.2015).

Ehrenmorde

Ehrenmorde werden an Frauen von einem - typischerweise männlichen - Familien- oder Stammesmitglied verübt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Mädchen unter 18 Jahren sind auch weiterhin dem Risiko eines Ehrenmordes ausgesetzt, wenn eine außereheliche sexuelle Beziehung angenommen wird, bei "davonlaufen" vor Zwangsverheiratung oder Opfer eines sexuellen Übergriffs zu werden. (USDOS 25.6.2015).

Die AIHRC gab im November 2013 bekannt, in den vorangegangen zwei Jahren 240 Ehrenmorde registriert zu haben (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Die AIHRC gab in ihrem Bericht aus dem Jahre 2013 auch an, dass die Anzahl an Ehrenmorden und sexuellen Übergriffen sich in fast allen Teilen des Landes erhöht hat. Laut diesem Bericht werden 91% der Fälle, die an die AIHRC herangetragen werden, innerhalb eines Jahres an das Justizsystem weitergeleitet. Von diesen Fällen erachtete die AIHRC, dass die legalen Vorgehensweisen in 65% der Fälle "erfolgreich" waren (USDOS 25.6.2015).

Legales Heiratsalter:

Das Zivilgesetz Afghanistans definiert für Mädchen 16 Jahre und für Burschen 18 Jahre als das legale Mindestalter für Vermählungen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Ein Mädchen, welches jünger als 16 Jahre ist, kann mit der Zustimmung ihres Vaters oder eines zuständigen Gerichtes heiraten. Die Vermählung von Mädchen unter 15 Jahren ist jedoch unzulässig (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Nichtsdestotrotz ist Kinderheirat in Afghanistan weiterhin üblich (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).

Als letzten Ausweg, in Reaktion auf gegen Frauen gerichtete Gewalt und traditionelle Praktiken, laufen Frauen entweder von zu Hause weg (BFA Staatendokumentation 2.7.2014), oder verbrennen sich in drastischen Fällen sogar selbst (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Darüber hinaus geschieht es immer wieder, dass Frauen, die entweder eine Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen wie z.B. "zina" (außerehelicher Geschlechtsverkehr) im Fall einer Vergewaltigung verhaftet oder wegen "Von-zu-Hause-Weglaufens" (kein Straftatbestand, aber oft als Versuch der "zina" gewertet) inhaftiert werden (AA6.11.2015).

Frauenhäuser

Frauen auf der Suche nach Hilfe in Fällen von häuslicher Gewalt, müssen dies oft außerhalb ihres Heimes und ihrer Gemeinschaft tun (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). USDOS zählt 28 formelle Frauenhäuser (USDOS 25.6.2015). Frauen, denen es nicht möglich war mit ihren Familien wieder vereint zu werden oder wiederheiratet zu werden, waren dazu gezwungen für unbestimmte Zeit im Frauenhaus zu bleiben, da "unbegleitete" Frauen allgemein in der Gesellschaft nicht akzeptiert werden (USDOS 25.6.2015; vgl. AA

6.11. 2015). Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband (6.11.2015).

Die Schwierigkeit für eine nachhaltige Lösungsfindung für Frauen war der soziale Vorbehalt gegen Frauenhäuser, nämlich der Glaube, dass das "Weglaufen von zu Hause" eine ernsthafte Zuwiderhandlung gegen gesellschaftliche Sitten sei. Des Weiteren wurden Frauen, die vergewaltigt wurden, von der Gesellschaft als Ehebrecherinnen angesehen (USDOS 25.6.2015).

Es gibt Berichte, dass das MoWA, aber auch NGOs, versuchen Ehen für Frauen zu arrangiern, die nicht zu ihren Familien zurückkehren konnten (USDOS 25.6.2015).

WB - The World Bank (2015): Afghanistan, http://datatopics.worldbank.org/gender/country/afghanistan, Zugriff 5

1.2. 2 Kapitel: 4. Rechtsschutz/Justizwesen (LIB, 104) (Auszug)

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:

dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).

Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 6.11.2015).

1.2. 3 Aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarf afghanischer Asylsuchender, Stand 13.08.2013, HCR/EG/AFG/13/01, 55 ff.)

Kapitel 6. Individuals Perceived as Contravening AGEs'

Interpretation of Islamic Principles, Norms and Values:

The Taliban have reportedly killed, attacked and threatened individuals and communities who are perceived to contravene the Taliban's interpretation of Islamic principles, norms and values. In areas where the Taliban are trying to win the hearts and minds of the local population, the Taliban have reportedly softened their stance. However, once areas are under its effective control, the Taliban are reported to enforce a strict interpretation of Islamic principles, norms and values. There are reports of officers of the Taliban's Ministry for the Promotion of Virtue and the Prevention of Vice patrolling the streets, and people are reportedly detained for shaving their beards or for having haircuts that are deemed to be vain.350 Women are reportedly only allowed to leave their homes when accompanied by their husbands or male family members, and only for a small number of authorized purposes such as visiting a doctor; women and men who violate the rules have reportedly been punished by public lashings. In areas controlled by groups affiliated with ISIS, a puritanical way of life is reportedly enforced with strict decrees and punitive actions. Displaced families in the Eastern region of Afghanistan have reported that strict rules, including dress codes, and reduced freedom of movement have been applied to women.

Based on the evidence presented above, UNHCR considers that persons perceived as contravening the AGEs' interpretation of Islamic principles, norms and values may, depending on the individual circumstances of the case, be in need of international refugee protection on the grounds of religion, imputed political opinion, or other relevant grounds.

Kapitel 7. Women with Certain Profiles or in Specific Circumstances.

Since 2001, the Government has taken important steps to improve the situation of women in the country, including the incorporation of international standards for the protection of women's rights into national legislation, notably through the adoption of the Law on Elimination of Violence against Women (EVAW law); the adoption of measures to increase women's political participation; and the establishment of a Ministry for Women's Affairs.

However, improvements in the situation of women and girls have reportedly remained marginal and Afghanistan continues to be considered a "very dangerous" country for women and girls. deterioration of the security situation in some parts of the country has undone some of the earlier progress in relation to women's human rights. Deep-rooted discrimination against women remains endemic. Violence against women and girls remains widespread and is reported to be on the rise; impunity in relation to such violence is reportedly common. Women are said to continue to face serious challenges to the full enjoyment of their economic, social and cultural rights. Despite advances, poverty, illiteracy, and poor health care continue to affect women disproportionately. Observers have noted that the implementation of legislation to protect women's rights remains slow. This includes in particular the implementation of the EVAW law. The law, promulgated inAugust 2009, criminalizes 22 acts of violence and harmful traditional practices against women, including child marriage, forced marriage and acts of violence against women such as rape and domestic violence; it also specifies punishments for perpetrators.367 The authorities are reported to lack the political will to implement the law, and reportedly do not enforce it in full, particularly in the rural areas. The vast majority of cases, including instances of serious crimes against women, are still being mediated by traditional dispute resolution mechanisms rather than prosecuted as required by the law. UNAMA reports that both the ANP and prosecutors' offices continue to refer numerous cases, including serious crimes, to jirgas and shuras for advice or resolution, thereby undermining the implementation of the EVAW law and reinforcing harmful traditional practices. Decisions of these mechanisms place women and girls at risk of further victimization and ostracism. The Shi'ite Personal Status Law, which regulates family law matters such as marriage, divorce and inheritance rights for members of the Shi'ite community, includes a number of provisions that discriminate against women, notably in relation to guardianship, inheritance, under-age marriages, and limitations on movements outside the home. While the human rights concerns identified in this section affect women and girls across the country, the situation in areas under the effective control of AGEs is reported to be of particular concern. In areas under their control, AGEs are reported to have severely curtailed the rights of girls and women including their freedom of movement and political participation. Moreover, in areas under the effective control of AGEs women are likely to face particular difficulties in accessing justice and obtaining effective remedies for any violations of their rights. Indeed, the parallel justice structures operated by the AGEs in areas under their control are reported to routinely violate women's rights.

a) Sexual and Gender-Based Violence

Sexual and gender-based violence against women in Afghanistan reportedly remains widespread. Such violence includes "honour killings", abduction, rape, forced abortion and domestic violence. As sexual acts committed outside marriage are widely seen in Afghan society to dishonour families, victims of rape outside marriage are at risk of ostracism, forced abortions, imprisonment, or even death. Societal taboos and fear of stigmatization and reprisals, including at the hands of their own community and family members, often deter survivors from reporting sexual and gender-based violence. At the same time, incidents of self-immolation as a result of domestic violence continued to be reported. Government authorities continue to refer most complaints of domestic violence to traditional disputeresolution mechanisms. Women and girls who flee their homes due to abuse or threats of forced marriage are often themselves accused of vaguely defined or even undefined "moral crimes", including adultery (zina), or "running away from home".

Men responsible for the domestic violence or forced marriages reportedly almost always enjoy impunity, while many women in these circumstances are convicted and imprisoned, in violation of international human rights standards and jurisprudence. In addition, since women are usually economically dependent on the perpetrators of domestic violence, many women are effectively prevented from raising complaints; they have few options but to continue to live in abusive situations.

Access to justice for women seeking to report violence is further hampered by the fact that women police officers constitute less than two per cent of all police officers in the country. Women police officers are reportedly themselves at risk of sexual harassment and assault in the workplace, including rape by male colleagues. They are also at risk of violent attacks by AGEs.

Impunity for acts of sexual violence is further reported to persist due to the fact that in some areas of the country, alleged rapists are powerful commanders or members of armed groups or criminal gangs, or have links to such groups or influential individuals who protect them from arrest and prosecution.

b) Harmful Traditional Practices

Harmful traditional practices continue to be pervasive in Afghanistan, occurring in varying degrees in both rural and urban communities throughout the country, and among all ethnic groups. Rooted in discriminatory views about the role and position of women in Afghan society, harmful traditional practices disproportionately affect women and girls. Such practices include various forms of forced marriages, including child marriages;392 forced isolation in the home; and "honour killings". Coerced forms of marriage in Afghanistan include:

(i) "sale" marriage, where women and girls are sold for a fixed quantity of goods or cash, or to settle a family debt;

(ii) baad dadan, a tribal form of dispute-settling in which the offending family offers a girl for marriage into the "wronged" family, for instance to settle a blood debt;

(iii) baadal, where two families exchange their daughters in order to minimize marriage costs;

(iv) the coercion of widows into marrying a man from their deceased husband's family.

Economic insecurity and ongoing conflict, related displacement, loss of assets and the impoverishment of the family perpetuate the problem of child marriages, with the practice often seen as the only means of survival for the girl and her family.

The EVAW law criminalizes several harmful traditional practices, including the buying and selling of women for marriage, offering women for dispute resolution under baad, and child and forced marriages. However, as noted above, implementation of the law has been slow and inconsistent.

c) Summary

Depending on the individual circumstances of the case, UNHCR considers that women falling in the following categories are likely to be in need of international refugee protection:

a) Survivors and those at risk of sexual and gender-based violence;

b) Survivors and those at risk of harmful traditional practices; and

c) Women perceived as contravening social mores (see Section III.A.8).

Depending on the individual circumstances of the case, they may be in need of international refugee protection on the grounds of their membership of the particular social group defined as women in Afghanistan, their religion, their (imputed) political opinion, or other relevant grounds

Kapitel 8. Women and Men Who Are Perceived as Contravening Social Mores

Despite Government efforts to promote gender equality, women continue to face pervasive social, political and economic discrimination due to persistent stereotypes and customary practices that marginalize them. Women who are perceived as transgressing social norms continue to face social stigma, general discrimination and threats to their safety, particularly in rural areas and in areas under the control of AGEs. Such norms include requirements that restrict women's freedom of movement, such as the requirement to be accompanied by a male relative chaperone when appearing in public. Women without male support and protection, including widows, are at particular risk. They generally lack the means of survival, given existing social norms imposing restrictions on women living alone, including limitations on their freedom of movement and on their ability to earn a living. Detention for breaches of customary or Sharia law is reported to disproportionately affect women and girls, including detention on the ground of perceived "moral crimes" such as being improperly unaccompanied, refusing marriage, engaging in sexual intercourse outside of marriage (which is considered adultery) or "running away from home***" (including in situations of domestic violence). Over half of the girls and women detained in the country have been charged with "moral crimes. Since accusations of adultery and other "moral crimes" may elicit "honour killings", in some instances the authorities are reported to have sought to justify the detention of women accused of such acts as a protective measure. Men who are perceived to be acting contrary to prevailing customs may also be at risk of illtreatment, particularly in situations of accusations of adultery and sexual relations outside of marriage. In areas under the effective control of the Taliban and other AGEs, women and men accused of immoral behaviour risk being tried by these AGEs' parallel justice structures and being given harsh sentences, including lashings and death.

In light of the foregoing, UNHCR considers that persons perceived as contravening social mores may, depending on the individual circumstances of the case, be in need of international refugee protection on the grounds of religion, their imputed political opinion, membership of a particular social group, or other relevant grounds.

***Running away from home is stigmatized in Afghanistan, but is not a crime under the Penal Code or Sharia Law and thus lacks a precise definition. It is understood to mean the action of running away, with no intent to return home, abandoning family members without the permission of parents or legal custodians; see UNAMA, Still a Long Way to Go: Implementation of the Law on Elimination of Violence against Women in Afghanistan, December 2012, http://www.refworld.org/docid/50c72e0d2.html, pp. 3-4; UN Women, UN Women in Afghanistan Welcomes Government Statements Confirming that "Running Away" Is Not a Crime under Afghan Law, 3 October 2012, http://www.unwomen.org/2012/10/un-women-in-afghanistan-welcomes-government-statements-confirming-that-running-away-is-not-acrimeunder-afghan-law/; AIHRC, Report on the Situation of Economic and Social Rights in Afghanistan - IV, December 2009, http://www.refworld.org/docid/4b3b2df72.html, p. 58. In its response to the UN Human Rights Council, the Afghan delegation confirmed that "running away from home" is not a crime, unless crimes were associated with that act. UN Human Rights Council, Report of the Working Group on the Universal Periodic Review: Afghanistan, 4 April 2014, A/HRC/26/4, http://www.refworld.org/docid/539064f14.html, para. 130.

1.2. 4 Zur Medizinische Versorgung, insbesondere die Lage von psychisch Kranken: aus LIB, Seite 154 gekürzte Fassung,

...

Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015)

.....

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Gleichzeitig leiden viele Afghaninnen und Afghanen unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient oder die Patientin kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 16.11.2015).

      1. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen auf der Einvernahme bei der Polizei und vor allem bei der mündlichen Verhandlung am 20.07.2016 sowie auf den vorgelegten Unterlagen. ...

Die Feststellungen basieren somit im Wesentlichen auf den Angaben der Bf Sie werden seitens des Gerichts als glaubwürdig angesehen:

Das Vorbringen des Asylbewerbers ist immer dann glaubhaft, wenn es erstens genügend substantiiert ist, d.h. der Asylwerber den Sachverhalt nicht nur sehr vage schildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt, sondern konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse macht. Um als glaubhaft zu gelten und schlüssig zu sein, darf sich der Asylwerber zweitens nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen muss drittens plausibel sein, d.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Der Asylwerber hat viertens persönlich glaubwürdig zu sein. Das wird dann zutreffen, wenn sich das Vorbringen nicht auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn keine wichtigen Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt werden und wenn das Vorbringen im Laufe des Verfahrens nicht ausgewechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet wird bzw. der Beschwerdeführer mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert (AsylG 1991, RV270 Blg. NR.18; AB 328 Blg. NR 18. GP).

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Bf wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung vorgelegt, Kurzarztbrief der Psychiatrie II vom 18.09.2014, mit der Diagnose posttraumatisches Belastungssyndrom, Anpassungsstörung kurze depressive Reaktion , Weiters: Befundberichte des Psychiater Dr. Allen vom 24.08.2015, vom 16.11.2015 sowie 28.01.2016 mit der Diagnose schwere endoreaktiven Depression im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einfache Migräne.

Die Bf war durch die Befragung in der mündlichen Verhandlung sichtlich aufgewühlt, aber auch ausdrücklich bemüht, ausführliche Antworten zu geben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Zum Übergang der Entscheidungsfrist auf das BVwG:

Gemäß Artikel 130 Abs 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

Gemäß § 73 Abs 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

Gemäß § 8 Abs 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Im gegenständlichen Fall ist die Rechtlage vor der Novelle BGBl. I Nr. 24/2016 (Einfügung des § 22 Abs 1 AsylG) anzuwenden.

Gemäß § 16 Abs 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Abs 2: Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).

Im gegenständlichen Fall war die hier anzuwendende Entscheidungsfrist bei Einbringung der Säumnisbeschwerde bereits verstrichen und die säumige Behörde hat keine Argumente gegen die Annahme des überwiegenden Verschuldens vorgebracht und auch mitgeteilt, dass sie die Frist zur Nachholung des Bescheides gemäß § 16 VwGVG nicht nutzen können wird.

Die Zuständigkeit zur Entscheidung ist daher auf das BVwG übergegangen.

3. 2 In der Sache

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß § 3 Abs 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.¿

Gemäß § 3 Abs 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention gilt als Flüchtling gilt wer aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Nach Art. 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe wenn

Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten; geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist.

2. 2 Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet.

Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

3. 3 Im konkreten Fall:

Die Bf hat ihren Ehemann heimlich und gegen seinen Willen verlassen haben, sie wählte diesen Weg, um der gegen sie gerichteten häuslichen Gewalt zu entkommen. Wie sich aus den obigen Berichten ergibt, gibt es keinen wirksamen Schutz vor häuslicher Gewalt durch staatliche Organe.

Vgl. aus LIB, Seite 139) :"Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte (AA 6.11.2015). Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich (AA 6.11.2015; vgl. USDOS 25.6.2015 und The Guardian 11.5.2015). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen"

Die Inkraftsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (EWAW-law) im Jahre 2009 hat nach den Länderinformationen (vgl. LIB Seite 141, oben) und auch nach anderen Berichten (vgl. oben, nach UNHCR-Richtlinien) zu keiner relevanten Verbesserung geführt. Das Gesetz wird nicht nur von Teilen der Verantwortlichen als unislamisch abgelehnt, es fehlen sowohl die Information der Frauen über das Bestehen des Gesetzes als auch der Wille - und die Mittel - zur Umsetzung.

Im konkreten Fall hatte die Bf in der Gewaltsituation keine Kenntnis über Möglichkeiten, sich Hilfe zu holen. Die Frauenhäuser sind, selbst wenn sie den Frauen bekannt wären, keine Lösung, weil die dorthin geflüchteten Frauen in der Folge keine Existenz in der Gesellschaft aufbauen können, vgl. LIB, Seite 144

Die Bf hat sich mit ihrem Verhalten des "Weglaufens von zu Hause" schuldig gemacht. Damit setzte sie eine ernsthafte Zuwiderhandlung gegen gesellschaftliche Sitten. (vgl. unten Länderfeststellungen, LIB, Seite 144).

XXXX Die Polizei - und Justizbehörden ahnden das "Weglaufen von Zuhause" als Verbrechen gegen Moral und Sitten, als "zina", und die Betreffende hat mit Gefängnis zu rechnen, obwohl im gesatzten Recht dieses Verhalten nicht geahndet wird.

Es besteht auch die Gefahr eines Ehrenmordes durch die Familie des Ehemannes, vgl. LIB, Seite 142, letzter Absatz).

Die Bf gehört damit der sozialen Gruppe der Frauen an, die den gesellschaftlichen Normen zuwiderhandeln, vgl. Risikoprofil der UNHCR-Richtlinien,....) und ist der Verfolgung ausgesetzt.

Die Verfolgungsgefahr hat ihre Ursache in einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund

Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Unter Berücksichtigung der Gewalterfahrung der Bf und ihrer Überzeugung, dass Frauen keine Hilfe zuteil wird sowie nach den objektiven Umständen, die Frauen nach den obigen Feststellungen in der Lage der Bf ausgesetzt sind, ist ihre Furcht als begründet anzusehen und der befürchtete Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit, ihre Freiheit und auch ihr Leben von erheblicher Intensität.

Dieser ist die Ursache dafür, dass sie ihr Heimatland verlassen hat und auch nicht dorthin zurückkehren kann. Die Verfolgungsgefahr ist aktuell aufrecht.

Seitens der Bf besteht auch die nachträglich eingetretene Situation, dass sich eine psychische Krankheit manifestiert hat und eine Behandlung dieser Krankheit Afghanistan nicht gewährleistet ist.

Es ist hier nicht zu prüfen, ob damit ein Asylgrund erfüllt wird oder subsidiärer Schutz zu gewähren wäre, weil die Bf einen Asylgrund erfüllt.

3. 4 Innerstaatliche Fluchtalternative:

Besteht für die Bf die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs 1 AsylG).

Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht im konkreten Fall nicht. Die Gefahr, der die Bf ausgesetzt ist, besteht im gesamten Land; auch ihre Eltern haben weder die rechtliche noch die faktische Macht, sie vor den Folge des "Weglaufens von Zuhause" zu schützen.

Zu III. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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