BVwG W156 2128308-1

W156 2128308-1Tribunale amministrativo federale18 ago 2016

Regest

Einantwortung, Erbe, landwirtschaftlicher Betrieb, Pacht,<br/>Pflichtversicherung, Verlassenschaft

Testo completo

BVwG W156 2128308-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W156.2128308.1.00

Spruch

W156 2128308-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von E XXXX R XXXX , W XXXX XXXX XXXX , XXXX L XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien, OB: XXXX vom 12.04.2016, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Frau E XXXX R XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) ist (Mit)Eigentümerin von verschiedenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen und Weingarten. Die nähere Aufschlüsselung ist unter "Feststellungen" ersichtlich.

2. Am 06.12.2012 schloss die Beschwerdeführerin mit Herrn J XXXX S

XXXX einen Pachtvertrag über Grundstücke im Ausmaß von 43,46 ha ab. Die den Pachtgegenstand bildenden Grundstücke befanden sich zu diesem Zeitpunkt je zur Hälfte im Eigentum der Beschwerdeführerin und ihres verstorbenen Gatten.

3. Am 19.11.2013 erließ die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (kurz: SVA, in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Bescheid in dem sie feststellte, dass der Pachtnehmer vom 16.04.2013 bis 19.11.2013 nicht in der Kranken- und Unfallversicherung und vom 01.05.2013 bis laufend nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert sei. Die Behörde sei der Ansicht, dass der Pachtvertrag vom 06.12.2012 nicht rechtswirksam zustande gekommen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Pachtnehmer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Dieses wies die Beschwerde am 13.04.2015 als unbegründet ab, da es ebenfalls zum Schluss kam, dass der Pachtvertrag vom 06.12.2012 nicht rechtswirksam abgeschlossen worden sei.

4. Am 12.04.2016 erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid. In diesem wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 16.04.2013 bis laufend in der Kranken- und Unfallversicherung und vom 01.05.2013 bis laufend in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei (Spruchteil 1.).

Im Spruchteil 2. erfolgte eine Aufschlüsselung der Beitragszeiten, der monatlichen Beitragsgrundlage, des Beitragssatzes und des Monatsbeitrages:

"Für Sie ist in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern folgende Beitragsgrundlage bzw. folgender Beitrag zugrunde zu legen:

Beitragspflicht in der Zeit von / bis

monatliche Beitragsgrundlage EUR

Beitragssatz in %

Monatsbeitrag in EUR

01.05. 2013 bis 30.06.2013

3. 048,27

7,65 für KV 16,00 für PV

233,19 487,72

01.07. 2013 bis 31.12.2013

3. 048,27

7,65 für KV 16,50 für PV

233,19 502,96

01.01. 2014 bis 31.12.2014

3. 108,66

7,65 für KV 16,50 für PV

237,81 512,93

01.01. 2015 bis 31.12.2015

3. 192,59

7,65 für KV 17,00 für PV

244,23 542,74

01.01. 2016 bis laufend

3. 269,21

7,65 für KV 17,00 für PV

250,09 555,77

Für Sie ist in der Unfallversicherung der Bauern folgende Beitrags- Grundlage bzw. folgender Beitrag zugrunde zu legen (alleinige Betriebsführung):

Beitragspflicht in der Zeit von / bis

monatliche Beitragsgrundlage EUR

Beitragssatz in %

Monatsbeitrag in EUR

01.05. 2013 bis 31.12.2013

713,77

1,90

13,56

01.01. 2014 bis 31.12.2014

729,47

1,90

13,86

01.01. 2015 bis 31.12.2015

749,17

1,90

14,23

01.01. 2016 bis laufend

767,15

1,90

14,58

Für Sie ist in der Unfallversicherung der Bauern folgende Beitragsgrundlage bzw. folgender Beitrag zugrunde zu legen

(gemeinsame Betriebsführung mit der Verlassenschaft nach Dr. H XXXX R XXXX -H XXXX ):

Beitragspflicht in der Zeit von / bis

monatliche Beitragsgrundlage EUR

Beitragssatz in %

Monatsbeitrag in EUR

01.05. 2013 bis 31.12.2013

4. 064,00

1,90

77,22

01.01. 2014 bis 31.12.2014

4. 144,01

1,90

78,74

01.01. 2015 bis 31.12.2015

4. 255,90

1,90

80,86

01.01. 2016 bis laufend

4. 358,04

1,90

82,80

Pflichtversicherung in der Unfallversicherung.

Das für Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des § 23 BSVG beträgt:

alleinige Betriebsführung -Ausmaß in ha Einheitswert in EUR

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Gemeinsame Betriebsführung mit der Verlassenschaft nach dem verstorbenen Gatten

Ausmaß in ha Einheitswert in EUR

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Von diesem Einheitswert war die im Spruch angeführte Beitragsgrundlage zu errechnen."

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung die oben unter den Punkten 1. bis 3. angeführten Feststellungen zu Grunde.

Den unter 2. angeführten Pachtvertrag erkannte die belangte Behörde als nicht rechtswirksam zustande gekommen an. Sie verwies weiter auf den Bescheid vom 19.11.2013 und das diesbezügliche Erkenntnis des BVwG vom 13.04.2015.

Da aus Sicht der belangten Behörde der Pachtvertrag nicht rechtswirksam zustande gekommen sei, führe die Beschwerdeführerin ab dem 16.04.2013 den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr mit der Verlassenschaft.

5. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war beim BG M XXXX ein Verlassenschaftsverfahren nach dem verstorbenen Gatten anhängig, das zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war. Weder die Beschwerdeführerin noch andere Erben hatten zu diesem Zeitpunkt eine Erbantrittserklärung abgegeben.

6. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid vom 12.04.2016 mit Schreiben vom 09.05.2016 fristgerecht Beschwerde.

Die Flächen in den Einheitswertbescheiden seien zum Teil unrichtig. Die Weingartenfläche sei verpachtet worden. Im Bereich des FA Wien XXXX habe ihr verstorbener Mann kein Eigentum an landwirtschaftlichen Grundstücken gehabt. Die Grundstücke im Bereich B XXXX -M XXXX bewirtschafte ihr Sohn, der in L XXXX einen landwirtschaftlichen Betrieb betreibe.

Die Flächen im Bereich des FA D XXXX seien an Herrn S XXXX verpachtet. Nachdem dieser Pachtvertrag vom "Verwaltungsgerichtshof" XXXX nicht anerkannt worden sei, habe der Pächter eine Beschwerde beim Verfassungsgerichthof eingebracht. Die Beschwerde sei vom VfGH an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten worden. Die SVB habe darüber Bescheid gewusst. Sie sei als Pensionistin versichert und führe keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr, daher unterliege sie auch nicht der Pflichtversicherung der SVB.

7. Mit Schreiben vom 13.05.2016 übermittelte die belangte Behörde den Beschwerdeakt an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist laut Einheitswertbescheid des Finanzamtes D XXXX , AZ XXXX , Wertfortschreibung zum 1.1.1989, ausgestellt am 01.08.1990 gemeinsam mit dem am 25.09.2007 verstorbenen Gatten je zur Hälfte Eigentümer von 49,2853 ha Landwirtschaft, 20,7774 ha Forstwirtschaft und 1,6921 ha Weingarten und einem Einheitswert von EUR 43.100,00.

Weiters ist sie laut Einheitswertbescheid des Finanzamtes Wien für den XXXX Bezirk, AZ XXXX , Wertfortschreibung zum 01.01.1989, ausgestellt am 17.10.1990 gemeinsam mit ihrem verstorbenen Gatten Miteigentümerin von 2,8937 ha Landwirtschaft und einem Einheitswert von EUR 1.900,00.

Überdies ist sie laut Einheitswertbescheid des Finanzamtes B XXXX , AZ XXXX , Wert- und Zurechnungsfortschreibung zum 01.01.1994, ausgestellt am 09.02.1994 gemeinsam mit ihrem verstorbenen Gatten je zur Hälfte Eigentümer von 2,9374 ha Landwirtschaft und einem Einheitswert von EUR 2.900,00.

Weiters ist sie laut Einheitswertbescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrs-steuern in Wien, AZ XXXX , Zurechnungsfortschreibung zum 01.01.2013, ausgestellt am 22.04.2013 Miteigentümerin von 2,6041 ha Landwirtschaft und einem Einheitswert von EUR 2.400,00

Über den Nachlass des verstorbenen Gatten war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung beim BG M XXXX ein Verlassenschaftsverfahren anhängig. Weder die Beschwerdeführerin noch die anderen Erben hatten bis zu diesem Zeitpunkt eine Erbantrittserklärung abgegeben.

Am 06.12.2012 schloss die Beschwerdeführerin mit Herrn J XXXX S XXXX einen Pachtvertrag über Grundstücke im Ausmaß von 43,46 ha ab. Die den Pachtgegenstand bildenden Grundstücke befinden sich je zur Hälfte im ideellen Miteigentum zwischen Ihr und Ihrem verstorbenen Gatten. Aufgrund einer Zusatzvereinbarung zum Pachtvertrag wurde der Pachtbeginn mit 16.04.2013 festgelegt.

Die belangte Behörde erkannte den Vertrag nicht als rechtswirksam zustande gekommen an und sprach mit Bescheid vom 19.11.2013 aus, dass der Pächter vom 16.04.2013 bis 19.11.2013 nicht in der Kranken- und Unfallversicherung und vom 01.05.2013 bis laufend nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert sei.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.04.2015 GZ G305 2005371-1/7E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.11.2013 als unbegründet abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensrelevante materiellrechtliche Bestimmungen:

Die Grundlage für die Einbeziehung in die Pensions- und Krankenversicherung nach dem BSVG bildet § 2 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, der im Entscheidungszeitpunkt wörtlich wie folgt lautete:

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf

a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,

b) den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994,

c) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, und

d) Tätigkeiten nach § 5 Abs. 5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984, soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden;

[...]

(2) Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1500 Euro erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1 500 Euro nicht erreicht oder für den von den Finanzbehörden ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. § 23 Abs. 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den §§ 2a und 2b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.

[...]"

Die Grundlage für die Einbeziehung in die Unfallversicherung nach dem BSVG bildet § 3 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, der im Entscheidungszeitpunkt wörtlich wie folgt lautete:

"§ 3. (1) In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:

1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a bezeichneten Personen;

2. die nachstehend bezeichneten Familienangehörigen einer in Z 1 bezeichneten Person, wenn sie in diesem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb tätig sind: der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin, die Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder und die Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern sowie die Geschwister, soferne diese nicht auf Grund der Beschäftigung im Betrieb einer Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz unterliegen.

(2) Die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1, mit Ausnahme der im § 2 Abs. 1 Z 1a bezeichneten Personen, besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 Euro nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Ermittlung des Einheitswertes ist zugrundezulegen:

a) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;

b) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche in den Fällen des § 23 Abs. 3 dritter Satz ein um den anteiligen Ertragswert der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert, in allen übrigen Fällen ein um zwei Drittel des anteiligen Ertragswertes der gepachteten Flächen erhöhter Einheitswert;

c) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitwert;

d) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.

Änderungen des Einheitswertes gemäß lit. a, b und c sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt.

[...]"

Der Unfallversicherung unterliegen gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a angeführten Personen.

3. 2 Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG unterliegen der Pflichtversicherung in der Kranken- und in der Pensionsversicherung nach dem BSVG Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird.

Zur Frage, wann bzw. unter welchen Voraussetzungen der Übergang der Rechnung und Gefahr im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG - insbesondere in Zusammenhang mit Pachtverträgen - eintritt, besteht eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, die dieser in seinem jüngst ergangenen Erkenntnis vom 27.10.2015, Zl. 2013/08/0094, wie folgt zusammengefasst hat:

"Für die Beantwortung der Frage, auf wessen Gefahr und Rechnung ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, ist maßgeblich, ob jene Person, deren Versicherungspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird.

Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinn berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahekommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird (vgl. z.B. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1993 mwN).

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Betriebsführung auf Rechnung und Gefahr einer Person erfolgt, kommt es nicht auf den nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt, sondern auf die wirklichen rechtlichen Verhältnisse an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 2006, 2005/08/0079, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg.Nr. 12.325 A). Auch der wirksame Abschluss eines Pachtvertrages bewirkt ein obligatorisches Rechtsverhältnis, durch das eine Änderung der sich sonst aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten im Außenverhältnis mit der Rechtsfolge eintritt, dass nicht mehr der Eigentümer, sondern der Pächter den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr führt. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Vertrag seinem Inhalt nach ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Pachtverhältnis begründet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 2006, 2005/08/0103)."

Die bloß tatsächliche Betriebsführung reicht nicht aus (vgl. VwGH vom 14.02.2013, Zl 2010/08/0090 mwN).

Zwischen dem Tag nach dem Todestag des Erblassers und der Einantwortung gilt der Nachlass als juristische Person, weshalb der land(forst)wirtschaftliche Betrieb auf Rechnung und Gefahr dieser juristischen Person geführt wird.

Dem Erben kommt vor Rechtskraft der Einantwortung keine dingliche Rechtsposition in Beziehung zu den in den Nachlass fallenden Vermögensgegenständen zu, auf Grund deren ihm die bei der Betriebsführung erwachsenden Rechte und Pflichten zugerechnet werden könnten. Die herrschende Lehre und einhellige Rechtsprechung stimmen darin überein, dass (im Allgemeinen, d.h. sofern keine Sondertatbestände eines Vermögensüberganges außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens vorliegen) der Erbe erst mit Rechtskraft der Einantwortung Eigentümer des Nachlasses wird (siehe dazu VwGH vom 26.01.1993, Zl. 91/08/0058 mwN).

Auch die Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an den Erben gemäß § 810 ABGB, § 145 AußStrG, verschafft diesem kein eigenes Recht am Vermögen des Nachlasses (und somit keine die Zurechnung der Rechte und Pflichten aus der Betriebsführung begründende Rechtsposition), sondern lediglich die Stellung eines gesetzlichen Vertreters; daraus folgt, dass die Rechte und Pflichten, die bei der Betriebsführung durch den verwaltenden Erben begründet wurden, dem Nachlass (als Vertretenen) zuzurechnen sind. Aus der Betriebsführung im oben dargelegten Sinn im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet wird somit (bis zur Rechtskraft der Einantwortung, die den Eintritt der Universalsukzession des Erben zur Folge hat) der ruhende Nachlass. Dieser unterliegt im Hinblick auf § 1 Abs. 1 zweiter Halbsatz BSVG nicht der Versicherungspflicht.

Der Übergang von Rechnung und Gefahr erfolgt erst mit dem auf die Einantwortung folgenden Eigentumsübergang, in der Erbe an die Stelle des "ruhenden Nachlasses" tritt, (Teschner/Widlar, BSVG, Anm. 17 a zu § 2 BSVG).

Gemäß § 810 Abs. 1 ABGB hat der Erbe, der bei Antretung der Erbschaft sein Erbrecht hinreichend ausweist, das Recht, das Verlassenschaftsvermögen zu benützen, zu verwalten und die Verlassenschaft zu vertreten, solange das Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet.

Gemäß § 810 Abs. 2 ABGB bedürfen Verwaltungs- und Vertretungshandlungen vor Abgabe von Erbantrittserklärungen zur gesamten Verlassenschaft, sowie alle Veräußerungen von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts, wenn sie nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören.

Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass sämtliche Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung keiner Genehmigung des Abhandlungsgerichts bedürfen.

Zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören insbesondere die Veräußerung von Umlaufgütern, die Aufkündigung oder Neuausstellung einer Prozessvollmacht (7 Ob 554/55), die Kündigung eines Bestandverhältnisses bzw. die Erhebung einer Räumungsklage (5 Ob 8/69 = SZ 42/59), oder im Rahmen einer vorläufigen Geschäftsfortführung oder einer Hausverwaltung der Abschluss von Mietverträgen, die sich im ortsüblichen Rahmen halten (siehe dazu Welser in Rummel, ABGB, 1. Bd., 3. Aufl. Rz. 13 zu § 810).

Nach erfolgtem Erbantritt bedürfen Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung (wie etwa die Veräußerung von Liegenschaften [2 Ob 579/94], die Anfechtung einer Liegenschaftsveräußerung nach Raumordnungsrecht [3 Ob 206/50]; oder die Aufgabe eines Bestandrechts]) nicht mehr der Genehmigung durch das Abhandlungsgericht (Nemeth in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar, 4. Aufl., Bd. 3, Rz. 10 zu § 810).

Verwaltung ist jede Maßnahme tatsächlicher oder rechtlicher Natur, die der Erhaltung oder Verbesserung des gemeinsamen Gutes oder der Erzielung und Veräußerung der Früchte dienen soll. Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung sind Maßnahmen, die der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Gutes dienen, sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig oder zweckmäßig erweisen, im Interesse aller Miteigentümer liegen und keine besonderen Kosten verursachen.

Zu den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung gehört insbesondere der Abschluss eines Miet- und Pachtvertrages mit Dritten auf ortsübliche Zeit und zu ortsüblichen Bedingungen (siehe dazu SZ 59/203; SZ 69/90; Gamerith in Rummel, ABGB, 1. Bd., 3. Aufl., Rz. 4ff zu § 833).

Dagegen stellen mit Dritten abgeschlossene Pachtverträge einen Unterfall der außerordentlichen Verwaltung dar, wenn dies zu außergewöhnlichen Bedingungen erfolgt, etwa wenn eine ungewöhnlich lange Vertragsdauer vereinbart wird, eine ungewöhnliche Zinsvereinbarung getroffen wird, oder wenn die Bestandsverträge gegen die bekannten Interessen eines Minderheitseigentümers verstoßen (siehe dazu Gruber/Sprohar-Heimlich in Schwimann/Kodek, ABGB, Bd. 3, 4. Aufl., Rz. 3 zu § 834).

Mit der Bestellung eines Verlassenschaftskurators endet jedoch die Vertretungsbefugnis anderer Personen (siehe dazu Nemeth in Schwimann/Kodek, ABGB, Rz. 7 zu § 810 und Rz. 3 f zu § 811).

Unabhängig davon, ob die Verpachtung des gegenständlichen land(forst)wirtschaftlichen Betriebes eine Maßnahme der ordentlichen oder der außerordentlichen Verwaltung darstellt, so ist gegenständlich zu beachten, dass hinsichtlich des erblichen Hälfteanteils am Liegenschaftsvermögen neben der Beschwerdeführerin auch Nachkommen erbberechtigt sind. Sie bilden eine Erbengemeinschaft im Sinne des § 550 ABGB, die sich dadurch auszeichnet, dass ihnen die Verwaltung des Nachlasses gemeinsam übertragen ist, sofern kein Verlassenschaftskurator bestellt ist. Dies hat zur Folge, dass alle Miterben grundsätzlich zur ungeteilten Hand verwalten. Demnach können Verfügungen über den Nachlass nur durch die Gesamtheit der Erben erfolgen und bilden sie eine Verwaltungsgemeinschaft, auf die die §§ 833 f ABGB sinngemäß anzuwenden sind (Welser in Rummel, ABGB, Rz. 20 f zu § 810; siehe dazu auch Gamerith in Rummel, ABGB, Rz. 9 zu § 833).

Versteht man den Abschluss des gegenständlichen Pachtvertrages vom 06.12.2012, einschließlich der Zusatzvereinbarung vom 20.12.2013 als Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung, so hätte der Abschluss desselben zumindest einer entsprechenden Willensbildung aller Miterben bedurft. Als Angelegenheit der außerordentlichen Verwaltung aufgefasst, hätte dieser überdies der abhandlungsgerichtlichen Genehmigung bedurft.

Hinsichtlich des gegenständlichen Pachtvertrages liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Willensbildung der Erbengemeinschaft herbeigeführt worden wäre, bzw. der Versuch unternommen worden wäre, eine Genehmigung desselben durch das Abhandlungsgericht herbeizuführen.

Aus den angeführten Gründen erweisen sich die von der belangten Behörde gezogenen Schlussfolgerungen, dass der Pachtvertrag nicht rechtswirksam zustande kam, als zutreffend.

Auf den Beschwerdefall bezogen bedeutet dies, dass die Rechnung und Gefahr der Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes der Beschwerdeführerin und der Verlassenschaft zuzurechnen ist und daher die Vorschreibung der Kranken- Unfall und Pensionsversicherung zu Recht erfolgte.

Betreffend der Einwände der Beschwerdeführerin, dass die angegebene Weingartenfläche unrichtig sei, da diese verpachtet sei, darf festgehalten werden, dass diese Behauptung von der Beschwerdeführerin in keiner Weise präzisiert und untermauert wurde (zB durch Angabe ab welchem Zeitpunkt, Vorlage eine Pachtvertrages etc.). Ungeachtet dessen beträgt die in Rede stehende Weingartenfläche lediglich 1,6921 ha. Selbst wenn diese Fläche zur Gänze abgezogen würde, könnte dies in keinem Fall den Einheitswert auf einen Betrag unterhalb der für die Pflichtversicherungen geltenden Höchsteinheitswertgrenze senken. Daher ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu diesem Punkt nicht entscheidungsrelevant.

Auch der Einwand, dass die im Bescheid des FA Wien 22 angeführte Fläche unrichtig sei, da ihr verstorbener Mann in Wien nicht Eigentümer gewesen sei, ist irrelevant. Zum einen ist der Einheitswertbescheid in Rechtskraft erwachsen und daher inhaltlich im gegenständlichen Verfahren nicht abänderbar. Andererseits würde - selbst bei abstrakter Berücksichtigung der Argumente der Beschwerdeführerin - kein anderslautendes Ergebnis zu erwarten sein, da dann die Beschwerdeführerin Alleineigentümerin der gegenständlichen Landwirtschaft mit einem Einheitswert von 1.900,00 Euro wäre und sich daher an den Pflichtversicherungen keine Änderung ergeben würde.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die landwirtschaftlichen Grundstücke im Bereich des FA B XXXX von ihrem Sohn bewirtschaftet werden, vermag ebenso keine Änderung an der Entscheidung herbeizuführen, denn im Lichte der oben angeführten Judikatur ist auf die rechtlichen Gegebenheiten abzustellen und zwar primär dem Eigentum bzw. dem Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit der Verlassenschaft nach ihrem verstorbenen Ehemann die (Mit)Eigentümerin ist. Unerheblich ist hingegen, wer den Betrieb tatsächlich führt.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.

In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).

Die Beschwerdeführerin hat keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).

Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.

3. 4 Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus der in der Begründung angeführten Judikatur ergibt sich, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht.

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