BVwG W123 2127452-1

W123 2127452-1Tribunale amministrativo federale18 ago 2016

Regest

Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung,<br/>Rückkehrsituation, Sicherheitslage, Zwangsrekrutierung

Testo completo

BVwG W123 2127452-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W123.2127452.1.00

Spruch

W123 2127452-1/7E

W123 2127714-1/7E

W123 2127713-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerden von

1. ) XXXX , geb. XXXX ,

2. ) XXXX , geb. XXXX , und

3. ) XXXX , geb. XXXX ,

alle StA. Afghanistan,

gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

1. ) vom 04.05.2016, Zl. 1092844901-151653323,

2. ) vom 04.05.2016, Zl. 1092845005-151653331, und

3. ) vom 04.05.2016, Zl. 1092845103-151653366,

zu Recht erkannt:

A)

1. Zur Beschwerde von XXXX :

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird

XXXX gemäß §§ 55, 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 9 BFA-VG wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung von XXXX gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist.

Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise von XXXX zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. Zur Beschwerde von XXXX :

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs.1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird

XXXX gemäß §§ 55, 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 9 BFA-VG wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung von XXXX gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist.

Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise von XXXX zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. Zur Beschwerde von XXXX :

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs.1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird

XXXX gemäß §§ 55, 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 9 BFA-VG wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung von XXXX gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist.

Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise von XXXX zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige Afghanistans der Volksgruppe der Araber, reisten illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 12.10.2015 die gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der am 30.10.2015 durch die Landespolizeidirektion Wien durchgeführten Erstbefragung gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er seine Heimat auf Grund des Krieges und der unsicheren Lage und den Taliban verlassen habe. Der Vater des Beschwerdeführers sei im Krieg gegen die Taliban getötet worden.

3. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen der am 30.10.2015 durch die Landespolizeidirektion Wien durchgeführten Erstbefragung an, dass sie ihre Heimat auf Grund des Krieges und der unsicheren Lage und den Taliban verlassen habe. Besonders für Frauen sei die Situation sehr gefährlich. Im Iran habe sie die Schule nicht besuchen können. Ferner gab sie an, dass ihr Kind seit der Geburt in ihrer Begleitung bzw. Obhut sei und keine eigenen Fluchtgründe habe. Für das Kind würden daher die von der Beschwerdeführerin angegebenen Fluchtgründe gelten. Die Beschwerdeführerin stellte hiermit auch für das minderjährige Kind einen Asylantrag.

4. Am 03.05.2016 erfolgte die Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Außenstelle Wiener Neustadt. Der Erstbeschwerdeführer gab an, dass es in seiner Heimat Kämpfe zwischen den Taliban und dem im Dorf lebenden Arabern gebe. Dort würden weiters Paschtunen leben. Auch die hätten gegen die Taliban gekämpft. Während der zwei Monate andauernden Kämpfe habe seine Familie das Haus verlassen und habe sich in die Stadt

XXXX , die Provinzhauptstadt, begeben. Der Onkel väterlicherseits des Erstbeschwerdeführers lebe mit seiner Familie in Mazar-e Sharif. Der Erstbeschwerdeführer habe seine Heimat nicht aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Er habe es satt gehabt, so ein Leben zu führen, ständig in Angst vor den Taliban. Der Erstbeschwerdeführer wolle in einem Land leben, wo er mit seiner Familie in Sicherheit leben könne. Die Sicherheitslage in Mazar-e Sharif sei im Verhältnis mit "Sicherheit" am besten. Man könnte dort freilich eine Arbeit finden. Abschließend führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass ihn bloß die Sicherheitslage vor einer Rückkehr abhalte, sonst habe der Erstbeschwerdeführer keine Gründe.

5. Am selben Tag (03.05.2016) erfolgte vor dem BFA die Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass ihre Eltern und zwei weitere Brüder seit rund 15 Jahren im Iran leben würden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe auch etwa 15 Jahre lang im Iran gelebt. Sie habe vor etwa vier Jahren ihren Mann im Iran geheiratet. In Afghanistan habe die Zweitbeschwerdeführerin dann bei der Familie ihres Mannes etwa zweieinhalb bis drei Jahre lang gelebt. In Afghanistan würden im Heimatdorf der Zweitbeschwerdeführerin die Verwandten ihrer Mutter und ihres Vaters leben. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass sie auf Grund des Krieges bzw. der schlechten Sicherheitslage geflüchtet seien. Ihr Mann habe sie gefragt, ob sie mit der Ausreise einverstanden sei. Auf konkrete Befragung gab sie an, dass sie nicht mehr wisse, ob sie beim Essen mit ihrem Mann über die Ausreise gesprochen hätten:

("Wenn es mein Mann gesagt hat, dann wird es so stimmen.") Die Zweitbeschwerdeführerin würde bloß die Sicherheitslage vor einer Rückkehr abhalten, sonst habe die Zweitbeschwerdeführerin keine Gründe.

6. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57, 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Das BFA hielt im Rahmen der Beweiswürdigung fest, dass die für die Heimatprovinz geltende Gefährdungslage nicht im gesamten Staat in gleicher Weise zu erkennen sei. Dies ließe sich insbesondere aus den Feststellungen zur Sicherheitslage in Kabul und Balkh bzw. Mazar-e Sharif, aber auch aus den diesbezüglichen Angaben des Erstbeschwerdeführers entnehmen. Was die Aussage des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich der Sicherheitslage in Mazar-e Sharif betreffe, so würde der Erstbeschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch selbst von einer für afghanische Verhältnisse zumutbaren Sicherheitslage sprechen. Zusätzlich verfüge der Erstbeschwerdeführer insbesondere in Mazar-e Sharif über Familienangehörige, welche den Erstbeschwerdeführer bei seiner Integration in den Arbeitsmarkt unterstützen könnten.

Zur Zweitbeschwerdeführerin führte das BFA aus, dass die von ihr geltend gemachten Gründe, die sie zur Ausreise bewogen haben sollen, in keinster Weise asylrelevant seien. Die Zweitbeschwerdeführerin würde sich einzig auf die schlechte allgemeine Sicherheitslage berufen, lasse aber nichts erkennen, dass anzeigen würde, dass die Zweitbeschwerdeführerin gerade auf Grund ihrer persönlichen Merkmale von den schwierigen Bedingungen in besonderer Weise betroffen wäre, zumal die Zweitbeschwerdeführerin diesbezüglich auch nichts vorgebracht habe. Auf Grund des Fehlens eines in der GFK genannten Grundes sei die Gewährung internationalen Schutzes nicht möglich.

7. Am 19.05.2016 brachten die Beschwerdeführer - fristgerecht - Beschwerde gegen die Bescheide des BFA im vollen Umfang ein. Die Beschwerdeführer seien in ihrem Heimatland von den Taliban bedroht und verfolgt worden. Dazu komme, dass es das BFA zur Gänze unterlassen habe, die Beschwerdeführer zu ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu befragen. Die Beschwerdeführer würden der Minderheit der Araber angehören und der Erstbeschwerdeführer habe in seiner Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass es in Afghanistan zu Kämpfen zwischen den Taliban und den im Dorf lebenden Arabern komme. Des Weiteren handle es sich bei der Zweitbeschwerdeführerin um eine Frau. Auch hier habe das BFA seine Ermittlungspflicht durch genaues Nachfragen vernachlässigt. Die Zweitbeschwerdeführerin wolle sich nicht den Zwängen der afghanischen Gesellschaft beugen, indem sie unter anderem den Kopftuchzwang aus innerlicher Überzeugung ablehne. Es sei notorisch, dass die Lage für Frauen in Afghanistan eine Asylrelevanz aufweise. Die Zweitbeschwerdeführerin trage kein Kopftuch und könne durchaus als "westlich orientiert" angesehen werden.

8. Am 11.08.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:

R: Sagen Sie mir bitte in welchem Distrikt ihr Heimatsort liegt.

BF1: Provinz Baghlan, Distrikt XXXX , Dorf XXXX . (Anm. D: Das Dorf XXXX ein großer Ort.)

R zeigt der BF eine Landkarte.

D merkt an, dass die BF keine Ahnung hat.

BF: Ich weiß nicht welches mein Distrikt ist.

R: Haben Sie in Afghanistan Familienangehörige?

BF1: meine ganze Schwiegerfamilie lebt in Afghanistan.

R: Wo genau?

BF1: In Baghlan, in XXXX .

R: Wissen Sie, ob Ihr Mann Verwandte außerhalb der Provinz Baghlan hat?

BF1: Ein Onkel väterlicherseits meines Ehemannes lebt in der Stadt Mazar-e Sharif.

R: Besteht Kontakt zu diesem Onkel?

BF1: Nein, wir rufen ihn nicht an.

R: Warum sind Sie aus Afghanistan geflüchtet?

BF1: Wegen des Krieges.

R: Haben Sie sonst noch einen Fluchtgrund?

BF1: Nein, dort herrscht Krieg. In unserer Heimatregion ist die Sicherheitslage schlecht, daher ist meine Schwiegerfamilie aus dem Heimatort in die Stadt umgezogen. Man ist in unserem Heimatort nicht sicher.

R: Wo genau lebt die Schwiegerfamilie jetzt?

BF1: In der Stadt Baghlan. Die Stadt wird Baghlan genannt, ich habe den Namen vergessen.

R: Welche Ausbildung haben Sie?

BF1: Ich habe nur die erste Klasse der Grundschule abgeschlossen.

R: Wie sah ihr Familienleben in Afghanistan aus? Wer ist einkaufen gegangen, wer hat die Hausarbeit erledigt usw.?

BF1: Ich habe mit meiner Schwiegerfamilie in einem Haus gelebt. Mein Schwager und mein Mann haben gearbeitet und den Lebensunterhalt bestritten. Ich war hauptsächlich im Haushalt tätig und die Männer haben auch hauptsächlich eingekauft.

R: Haben Sie oft Ihren Mann gefragt, wenn es um Entscheidungen ging? zB wenn Sie etwas unternehmen wollten oder einkaufen gehen. Hat er dies bestimmt?

BF1: Ich habe es immer meinem Mann gesagt, wenn ich irgendwo hingehen wollte.

R: Wie ist es Ihnen in Afghanistan ergangen, wie haben Sie sich dort gefühlt?

BF1: Das Leben war in Ordnung. Es war weder sehr toll noch allzu schlecht. Die Männer haben gearbeitet und für alle gesorgt.

R: Wie sieht Ihr Familienleben in Österreich aus? Gibt es Unterschiede zu Afghanistan?

BF1: Das Leben in Österreich läuft ganz gut, nicht so schlecht. Das Einzige was sich geändert hat ist, dass ich in Afghanistan nicht selbstständig einkaufen durfte. In Österreich gehe ich zum Supermarkt um einzukaufen.

R: Gehen Sie dort alleine hin?

BF1: Der Unterkunftgeber fährt mich mit seinem Auto zum Supermarkt und bringt mich wieder mit dem Auto nach Hause, zumal unsere Unterkunft auf einem Berg liegt.

R: Wie heißt dieser Supermarkt?

BF1: Hofer.

R: Wo wohnen Sie in Österreich?

BF1: XXXX .

Die BF1 korrigiert sich auf XXXX . XXXX kommt mir sehr bekannt vor.

R: Was machen Sie sonst den ganzen Tag in Österreich?

BF1: Dienstags kommt eine Lehrerein und gibt mir Deutschunterricht. Ansonsten kümmere ich mich um den Haushalt. Ich mache sonst nichts.

R: Wieso tragen Sie dieses Kopftuch?

BF1: Ich möchte gerne ein Kopftuch tragen.

R: Sind Sie gläubige Muslimin?

BF1: Ja, ich nehme mein Kopftuch nicht ab, ich trage es immer.

R: Möchten Sie in Österreich eine Ausbildung machen?

BF1: Ja, ich möchte gerne etwas lernen, zumal ich das in Afghanistan nicht konnte.

R: Sprechen Sie schon etwas Deutsch?

BF1: Ich verstehe einzelne Wörter.

R: Können Sie mir etwas über Österreich erzählen? Was fällt Ihnen dazu ein?

BF1: Ich bin Analphabetin, ich weiß nichts über Österreich.

R: Welche Geschäfte gibt es in Ihrem Ort sonst noch? Was wissen Sie über den Ort?

BF1: Es gibt dort einen Billa und einen Spar. Dann gibt es noch ein paar Bekleidungs- und Schuhgeschäfte in denen wir einkaufen.

R: Was ist der Unterschied zwischen der Lage der Frauen in Afghanistan und Österreich?

BF1: In Österreich sind Frauen frei. In Afghanistan müssen sie immer aus Angst vor den Taliban zu Hause sein. In Österreich macht man Frauen keine Vorschriften.

[...]

R: Welche Familienangehörigen haben Sie in Afghanistan?

BF3: Meine Familie, nämlich meine Mutter, meine drei Schwestern und zwei Brüder sowie viele andere nahe und entfernte Verwandte leben in Afghanistan. Ein Bruder meiner Gattin lebt in Österreich.

R: Haben Sie sonst noch Angehörige in Afghanistan?

BF3: Mein Cousins und Onkel väterlicherseits, sowie die Familie väterlicherseits meines Vaters leben alle in Afghanistan.

R: Wo genau leben diese?

BF3: Ein Onkel väterlicherseits lebt in Mazar-e Sharif, alle anderen Verwandten leben in Baghlan, in XXXX .

R: Haben Sie Kontakt zu den Familienangehörigen?

BF3: Ja.

R: Auch zum Onkel in Mazar-e Sharif?

BF3: Wir nehmen maximal einmal im Monat Kontakt zu ihm auf, äußerst selten.

R: Welchen Fluchtgrund machen Sie geltend?

BF3: In Afghanistan hatten wir ein schwieriges Leben. Wenn die Taliban gekommen sind, haben sie viele junge Männer rekrutiert. Ich wollte keiner Gruppierung beitreten. Außerdem sind wir nach Österreich gekommen, weil wir in Freiheit leben wollen. Wir haben selbst keine Schulbildung bekommen und möchten, dass unsere Kinder in Österreich eine Bildung bekommen.

R: Wann sind die Taliban gekommen?

BF3: Mein Heimatdorf wird noch immer von den Taliban kontrolliert. Manchmal hatte die Regierung und manchmal die Taliban die Kontrolle über das Dorf.

R: Wurden Sie oder Ihre Frau jemals von den Taliban persönlich bedroht?

BF3: Ja, sie haben mich tausend Mal angesprochen und haben von mir verlangt, dass ich mit ihnen in den Krieg ziehe. Sie zwingen junge Leute mit ihnen zu gehen.

R: Haben Sie sonstige Fluchtgründe vorzubringen?

BF3: Ja, in Afghanistan herrscht Krieg. Wir haben wegen des Krieges unser Heimatdorf verlassen und sind eine Zeit lang in die Stadt gegangen. Als wir zurückgekehrt sind, war mein Vater tot. Er ist im Krieg gestorben.

[...]

RV: Hatten Sie aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme?

BF3: Ich weiß nicht, was Volksgruppe bedeutet. Meinen Sie meine Sprache?

D erklärt BF3 was Volksgruppenzugehörigkeit bedeutet.

BF3: Ich habe in Afghanistan keine Bildung bekommen und kann Ihnen daher diesbezüglich keine genauen Informationen geben. In Afghanistan leben derzeit Pashtunen und Tadschiken. Ich gehöre dem Stamm der Arabs an. Ich denke das sind Tadschiken bzw. Fars. Wir sprechen Dari.

9. Am 17.08.2016 erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der mündlichen Verhandlung herangezogenen Länderberichten. Die aktuell signifikant verschlechterte Sicherheitssituation in ganz Afghanistan, insbesondere in Kabul, lasse den Schluss zu, dass sich die für die Beschwerdeführer in Zusammenhang mit ihren Fluchtgründen bestehende asylrelevante Bedrohungssituation weiter verschlechtert habe. Zur Situation der Frau wurde auf ein Erkenntnis des VwGH unter der Herrschaft der Taliban hingewiesen (VwGH 16.04.2002, 99/20/0483). Der unabhängige Bundesasylsenat und der Asylgerichtshof hätten überdies in überwiegender Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass die Situation der afghanischen Frauen auch nach dem Sturz der Taliban als Verfolgung iSd GFK zu beurteilen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer und ihren Fluchtgründen:

Der Erstbeschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Araber. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit). Der Erstbeschwerdeführer ist in Afghanistan, Provinz Baghlan, geboren und aufgewachsen. Der Erstbeschwerdeführer hielt sich ca. zwei Jahre im Iran auf und heiratete dort die Zweitbeschwerdeführerin. Das Kind kam im Heimatdorf des Erstbeschwerdeführers zur Welt. Der Erstbeschwerdeführer lebte in seinem Heimatdorf gemeinsam mit drei Brüdern und drei Schwestern und seinen Eltern. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers lebt nach wie vor in diesem Haus. Der Vater des Erstbeschwerdeführers ist bereits verstorben. Der Erstbeschwerdeführer hat einen Onkel väterlicherseits, der mit seiner Familie in Mazar-e Sharif lebt. Es besteht Kontakt zu seinen Familienangehörigen.

In Österreich leben die Cousine der Gattin des Erstbeschwerdeführers und ihr Bruder. Sie haben den Asylwerberstatus. Der Erstbeschwerdeführer kann nicht Deutsch. Er besucht einmal in der Woche einen Deutschkurs in der Unterkunft sowie einmal wöchentlich, zwei Stunden in einer Kirche. Der Beschwerdeführer hat in Österreich noch nicht gearbeitet und verfügt auch nicht über eine Einstellungszusage. Der Erstbeschwerdeführer ist mit einer österreichischen Familie befreundet. Der Erstbeschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Der Erstbeschwerdeführer ist gesund.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist afghanische Staatsangehörige von der Volksgruppe der Araber. Sie bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnitin). Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in der Provinz Baghlan geboren. Die Eltern und zwei weitere Brüder der Zweitbeschwerdeführerin leben seit rund 15 Jahren im Iran. Die Zweitbeschwerdeführerin hat ihren Mann vor etwa vier Jahren im Iran geheiratet. In Afghanistan hat die Zweitbeschwerdeführerin dann bei der Familie ihres Mannes etwa zweieinhalb bis drei Jahre lang gelebt. Im Heimatdorf der Zweitbeschwerdeführerin leben die Verwandten ihrer Mutter und ihres Vaters.

Die Zweitbeschwerdeführerin kann nicht ausreichend Deutsch. Sie hat keinen Deutschkurs besucht. Eine Lehrerin unterrichtet sie im Rahmen der Unterkunft. Die Zweitbeschwerdeführerin hat noch nicht in Österreich gearbeitet und hat auch keinen österreichischen Freundeskreis. Die Zweitbeschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. Die Zweitbeschwerdeführerin ist gesund.

Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in Afghanistan eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin seit ihrer Einreise nach Österreich im Oktober 2015 "westliches" Verhalten oder "westliche" Lebensführung angenommen hat.

1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:

1.2.1. Staatendokumentation (Stand 21.01.2016):

Sicherheitslage

Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).

Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).

Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. - 15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)

Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).

Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US- amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).

[...]

Baghlan

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Baghlan, 354 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Baghlan liegt im Nordosten Afghanistans und wird als eine der industriellen Provinzen Afghanistans gesehen. Sie ist von strategischer Bedeutung, da sie an sieben weitere Provinzen, inklusive Kabul, grenzt. Baghlan hat 14 administrative Bezirke, inklusive der Provinzhauptstadt Puli Khumri: Kinjan, Dushi, Banu, Dih Salah, Puli Hisar, Jilgah, Khost, Talawa Barfak, Farang, Guzargah-a-Noor, Nahrin, Burkah und Dahana-i-Ghori. Im Nordosten grenzt sie an die Provinzen Panjsher, Takhar und Kundoz, im Westen an Samangan und Bamyan, im Süden grenzt sie an die Provinz Parwan (Pajhwok o.D.h). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 910.784 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Am 7. September 2015 wurde ein Waffenstillstandsabkommen betreffend den Bezirk Pul-e Kumri (Dorf Dand-e Ghori), vom Minister für Stammes- und Grenzangelegenheiten, dem Gouverneur der Provinz Baghlan und Stammesältesten unterzeichnet. Es wurde berichtet, dass dies das erste Waffenstillstandsabkommen mit Unterstützung der afghanischen Regierung sei, welches vorschrieb, dass weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch die Taliban, militärische Operationen in dieser Gegend durchführen dürfen. Eine unmittelbare Reduzierung gewalttätiger Zusammenstöße wurde registriert (UN GASC 10.12.2015).

Mehr als 1.200 Aufständische, die sich in Baghlan dem Friedensprozess angeschlossen haben, wurden mit Arbeitsmöglichkeiten versorgt. Der Großteil der Rebellen, die der Gewalt abgeschworen haben, waren Mitglieder der Taliban und der Hezb-e Islami (Pajhwok 2.3.2015). Etwa 1.000 illegale Bewaffnete sind in drei Teilen der Provinz aktiv. Die Regierung warnte davor Handlungen zu setzen, ansonsten würden diese Männer sich Rebellengruppen anschließen (Tolonews 27.7.2015).

Seit Herbst 2014 wird beobachtet, dass IMU (Islamic Movement of Uzbekistan) hinter erbitterten Kämpfen und steigender Gewalt in verschiedenen Provinzen, wie Zabul, Baghlan, Kunduz, Badakhshan, Takhar, Faryab, Jowzjan und Badghis steht. Sechs dieser Provinzen grenzen an Tadschikistan, Usbekistan und Turkmenistan. Besonders die langjährige Loyalität zu den Taliban, hat IMU dabei geholfen Schutzgebiete im Norden Afghanistans zu bilden (Gandhara 12.5.2015). Im April 2015 aber, hat ein Zweig von IMU dem IS bedingungslose Loyalität geschworen (CTC 29.6.2015; vgl. Tolonews 7.4.2015).

In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Pajhwok 20.5.2015; Tolonews 13.5.2015; Tolonews 7.5.2015).

[...]

Balkh

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Balkh, 226 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Die Provinz Balkh liegt im Norden Afghanistans. Sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Hauptstadt Mazar-e Sharif, liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.:

Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan]. Sie hat 14 administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich. Die Provinz Kunduz lieg im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y). Balkh grenzt an drei Zentralasiatische Staaten an: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.325.659 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Die Stadt Mazar-e Sharif ist eine Art "Vorzeigeprojekt" Afghanistans für wichtige ausländische Gäste (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Balkh ist, in Bezug auf Angriffe der Taliban, zentralasiatischer Aufständischer oder IS-Kämpfer, die sicherste Provinz in Nordafghanistan. Grund dafür ist das Machtmonopol das der tadschikisch-stämmige Gouverneur und ehemalige Warlord Atta Mohammed Noo bis in die abgelegensten Winkel der Provinz ausübt. Nichtsdestotrotz, ist die Stabilität stark abhängig von den Beziehungen des Gouverneurs zum ehemaligen Warlord und nunmehrigen ersten Vizepräsidenten Abdul Rashid Dostum. Im Juni 2015, haben sich die beiden Rivalen darauf geeinigt miteinander zu arbeiten, um die Sicherheit in Nordafghanistan wiederherzustellen (RFE/RL 9.2015). Die Stabilität der Provinz Balkh war ein Hauptfokus der NATO-Kräfte (RFE/RL 8.7.2015).

In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 18.9.2015; Pajhwok 31.5.2015; Tolonews 30.4.2015; Tolonews 16.1.2015). Im Distrikt Balkh wird die Reduzierung von Rebellenaktivitäten der Leistungsfähigkeit der ANSF und des neuen Distriktpolizeichefs zugeschrieben (APPRO 1.2015)

Außerhalb von Mazar-e Sharif, in der Provinz Balkh existiert ein Flüchtlingscamp - auch für Afghan/innen - die Schutz in der Provinz Balkh suchen. Mehr als 300 Familien haben dieses Camp zu ihrem temporären Heim gemacht (RFA/RL 8.7.2015).

[...]

Frauen

Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Realisierung ihrer Rechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft schwierig. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 6.11.2015). Es steht außer Frage, dass ein gewisser Fortschritt gemacht wurde, gemeinsam mit Verbesserungen in Richtung Gleichheit. Jedoch waren die Verbesserungen diesbezüglich bescheidener, als ursprünglich erhofft (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen waren auch weiterhin gegeben, teils aufgrund des Wiederauflebens der Tailban und teils aufgrund des großen Einflusses religiöser Traditionalisten. Im November 2014 teilte Präsident Ghani den Mitgliedern der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission - AIHRC) mit, dass sie die Performance seiner Regierung hinsichtlich Menschenrechtsreformen beobachten können und er versprach, Frauenrechte zu fördern. Frauen, die danach streben sich ins öffentliche Leben einzubringen, werden oftmals als "sittenwidrig" verurteilt und gezielt eingeschüchtert, belästigt und es wird ihnen Gewalt angedroht. Nichtsdestotrotz hat Rula Ghani, die Frau des Präsidenten, eine sichtbare Rolle während der Kampagne geführt. Drei Frauen wurden für das Kabinett der Einheitsregierung mit 27 Mitgliedern vorgeschlagen. Zwei der drei nominierten Frauen wurden vom CEO Abdullah ausgewählt und eine vom Präsidenten (USCIRF 30.4.2015). Die Ehefrau des Präsidenten ist eine libanesische Christin (NZZ 8.7.2014).

Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistan verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (Max Planck Institut 27.1.2004). Ein Meilenstein in dieser Hinsicht wurde durch die Errichtung des afghanischen Ministeriums für Frauenangelegenheiten (MoWA) im Jahr 2001 erreicht (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Die politische Partizipation von Frauen ist in ihren Grundstrukturen rechtlich verankert und hat sich auf diesem Wege deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor (AA 6.11.2015): Für Frauen sind per Verfassung 68 der 249 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015). Bei den Parlamentswahlen im Jahr 2010 wurden 69 Frauen gewählt, eine mehr als die Quote vorsieht. Etwa 400 Frauen bewarben sich für die Sitze, was in etwa 16% aller Kandidat/innen ausmacht (CRS 12.1.2015). Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus werden vom Präsidenten vergeben (USDOS 25.6.2015); 17 dieser Sitze sind für Frauen vorgesehen. Derzeit haben Frauen insgesamt 28 Sitze inne (CRS 12.1.2015).

Die im September 2015 von Präsident Ghani initiierten Wahlreformen sehen Frauenquoten von 25 Prozent für Provinz- und Distriktratswahlen vor; zudem sind mindestens zwei von sieben Sitzen in der einflussreichen Wahlkommission (Independent Election Commission) für Frauen vorgesehen. Die afghanische Regierung hat derzeit 4 Ministerinnen (von insgesamt 25 Ministern) (AA 6.11.2015).

Bildung

Afghanistan illustriert, wie ein Land, das aus einem jahrzehntelangen Krieg heraustritt und in einem andauernden Stadium des Konflikts ist, einen Willen besitzt - gemeinsam mit Gebern - Bildung Priorität einzuräumen. Es ist eine Erfolgsgeschichte in der Verbesserung von Zugang und Teilnahme an Bildung - auch für Mädchen (Education for Development 7.7.2015). Denn Bildung für Frauen ist ein Recht, das den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt wurde (BFA Staatendokumentation 3.2014). Zum Beispiel hat das afghanische Bildungsministerium gemeinsam mit USAID und anderen Gebern, mehr als 13.000 Schulen errichtet (USAID 28.9.2015; vgl. USAID 7.2014).

In Bezug auf freie und verpflichtende Bildung besagt Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes, das mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend ist. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Weiters ist der Staat verpflichtet, zur gleichmäßigen Verbreitung der Bildung in ganz Afghanistan und zur Sicherung der obligatorischen mittleren Schulbildung effektive Programme zu entwickeln und zu verwirklichen (Max Planck Institut 27.1.2004; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Im Jahr 2013 betrug die Zahl aller Schüler, die in unterschiedlichen Arten formaler Bildung eingeschrieben waren etwa 8,35 Millionen, davon waren 39% weiblich. Im Jahr 2013 betrug die Zahl der Lehrer/innen 187.000 - davon 32% Frauen. Etwa 72% aller Lehrer sind weiblich, im Primärbereich sind es 17,4%. In vier Provinzen gab es 5% Lehrerinnen und in 80 der 364 Bezirke gab es gar keine Lehrerinnen (Education for Development 7.7.2015). In ländlichen Gegenden ist die Alphabetenrate dreimal niedriger als in urbanen Gebieten (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Berufstätigkeit

Obwohl Frauen in einer patriarchalen Gesellschaft wesentliche Fortschritte gemacht haben, sind sie noch immer Strömungen des islamischen Konservativismus und einer Missbilligung durch das Herausfordern traditioneller Geschlechterrollen ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014). In Afghanistan ist die Mobilität von Frauen ohne männliche Erlaubnis oder Begleitung durch soziale Traditionen eingeschränkt. Unbegleitete Frauen sind gemeinhin nicht gesellschaftlich akzeptiert (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 16.11.2015; BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Speziell in den ländlichen Gebieten ist die Mobilität außerhalb des Hauses aus kulturellen Gründen limitiert. Daher sind Frauen hauptsächlich in häusliche Aktivitäten involviert. Frauen, die im Haushalt oder der Landwirtschaft arbeiten, beteiligen sich unbezahlt am wirtschaftlichen Wohl des Haushalts. Die Betreuung von Nutztieren ist in Afghanistan traditionell Frauensache. Es existieren regionale Unterschiede vor allem zwischen Stadt und Land, wo ein Großteil der Bevölkerung bezahlt und unbezahlt im Haushalt arbeitet (BFA Staatendokumentation 3.2014). Gleichzeitig ist es für viele Frauen immer noch sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung (AA 6.11.2015).

Viele Frauen haben sich in bedeutenden Positionen in den verschiedenen Bereichen von nationaler Wichtigkeit entwickelt, dazu zählen Politik, Wirtschaft und die Zivilgesellschaft. Der weibliche Raum für Führung bleibt eingeschränkt, von Gebern abhängig und ist hauptsächlich in den Städten vertreten. Frauen sind im Privatsektor unterrepräsentiert und haben keine aktive Rolle in der Wirtschaftsproduktion. Unsicherheit, Belästigung, Immobilität, religiöser Extremismus und Korruption sind verbreitet. Begriffe wie zum Beispiel Geschlechtergleichheit werden auch weiterhin missverstanden. Frauen in Führungspositionen werden als bloß symbolisch betrachtet, werden politisch mangelhaft unterstützt, haben schwach ausgebildete Entscheidungs- und Durchsetzungskompetenzen und mangelnden Zugang zu personellen und finanziellen Mitteln (USIP 9.2015). Etwa 24.1% der Regierungsmitarbeiter/innen waren im Jahr 2013 Frauen, im Vergleichszeitraum 2012 waren es 21,1%. Arbeitende Frauen waren, Berichten zufolge, Schwierigkeiten ausgesetzt: sexuelle Belästigung, fehlende Transport- und Kinderbetreuungsmöglichkeiten.

Benachteiligungen bei Lohnauszahlungen existieren im Privatsektor. Journalistinnen, Sozialarbeiterinnen und Polizistinnen berichteten davon, bedroht und misshandelt zu werden (USDOS 25.6.2015).

Frauen in den afghanischen Sicherheitskräften

Polizei und Militär sind Bereiche, in denen die Arbeit von Frauen besonders die traditionellen Geschlechterrollen Afghanistans herausfordert. Der Fall des Taliban-Regimes brachte, wenn auch geringer als zu Beginn erwartet, wesentliche Änderungen für Frauen mit sich. So begannen Frauen etwa wieder zu arbeiten (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Das Innenministerium bemüht sich um die Einstellung von mehr Polizistinnen, allerdings wird gerade im Sicherheitssektor immer wieder über Gewalt gegen Frauen berichtet. Die afghanische Regierung hat sich bei der Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Frauen ehrgeizige Ziele gesetzt und plant u. a. in der ersten Jahreshälfte 2016 ein Anti- Diskriminierungspaket für Frauen im öffentlichen Sektor zu verabschieden (AA 6.11.2015).

Die Rekrutierungsprogramme führten bereits zu einer zwar langsamen, aber stetigen Steigerung der Zahl der Mitarbeiterinnen in der ANP. Im Jahr 2005 waren von 53.400 ANP- Angehörigen noch 180 Frauen (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Insgesamt gab es mit Stand Juli 2014 2.074 Polizistinnen (USDOS 25.6.2015).

Obwohl die Chance im Kampf eingesetzt zu werden gering ist, werden die Frauen ausgebildet, um verschiedene Tätigkeiten in der Armee zu übernehmen. Speziell, wenn es um invasive Sicherheitsdurchsuchungen in privaten Häusern geht, sind viele Afghanen entspannter, wenn die Dursuchung von einer Frau durchgeführt wird, besonders wenn es um die Leibesvisitation einer Frau in einer Burqa geht (BFA Staatendokumentation 26.3.2014).

Strafverfolgung und Unterstützung

Obwohl weibliche Partizipation am öffentlichen Leben in Afghanistan seit dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 drastisch gestiegen ist, sind die Fortschritte in manchen Bereichen, wie zum Beispiel dem Gesetz, langsam (IWPR 3.12.2015).

Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte (AA 6.11.2015). Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich (AA 6.11.2015; vgl. USDOS 25.6.2015 und The Guardian 11.5.2015). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit (AA 6.11.2015)

Im Justiz- und Polizeisektor bleiben Frauen weiterhin unterrepräsentiert. So stellen Richterinnen nur etwa 15 % der Richterschaft. Im Juli 2015 scheiterte der Versuch des Präsidenten, eine Richterin am Obersten Gerichtshof einzusetzen, an der Bestätigung der Kandidatin durch das Parlament (AA 6.11.2015).

Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt (AA 16.11.2015; vgl. The Guardian 11.5.2015). Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z.B. im Erbrecht nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen (AA 6.11.2015).

Gleichzeitig führt aber eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Insbesondere die Schaffung auf Frauen spezialisierte Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen hatte positive Auswirkungen (AA 16.11.2015; vgl. USDOS 25.6.2015):

Die erste EVAW-Einheit (Violence Against Women) wurde im Jahre 2010 durch die afghanische Generalstaatsanwaltschaft initiiert und hat ihren Sitz in Kabul (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Die Generalstaatsanwaltschaft erhöhte auch weiterhin die Anzahl der EVAW-Einheiten, die, mit Stand August 2014, mittlerweile in 18 Provinzen existieren. In anderen Provinzen wurden durch die Generalstaatsanwaltschaft den Staatsanwälten Fälle zur Behandlung weitergeleitet. Landesweit sind 283 Ermittler der sogenannten "Female Response Unit" in 33 der 34 Provinzen aktiv (USDOS 25.6.2015). Diese sind zum Großteil mit Polizistinnen besetzt, die Gewalt und Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Familien behandeln. Polizistinnen sind darauf trainiert Opfern häuslicher Gewalt zu helfen, jedoch werden sie durch Vorschriften behindert, die verlangen, dass man warten muss, bis sich das Opfer von selbst meldet. Frauen in der afghanischen Polizei und in zivilen Positionen im Innenministerium bieten Vermittlung und Ressourcen zur zukünftigen Vermeidung von häuslicher Gewalt an (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Das Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (EVAW - law) und Kontroversen

Streitigkeiten in Bezug auf das Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (Elimination of Violence Against Women - EVAW) unterstreichen, was für ein Drahtseilakt die Verbesserung der rechtlichen Situation von Frauen in Afghanistan ist. Verabschiedet im Jahr 2009, ist es das erste Gesetz, das Gewalt gegen Frauen kriminalisiert (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Das EVAW-Gesetz führt zum ersten Mal "Vergewaltigung" als kriminelles Vergehen im afghanischen Gesetz ein (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Es kriminalisiert Gewalt gegen Frauen, inklusive Vergewaltigung, Körperverletzung oder Verprügelung, Zwangsverheiratung bzw. Kinderheirat, Erniedrigung, Einschüchterung und Entzug des Erbes, jedoch war die Umsetzung eingeschränkt. Im Falle von Vergewaltigung sieht das Gesetz eine Haftstrafe von 16-20 Jahren vor. Sollte die Vergewaltigung mit dem Tod eines Opfers enden, sieht das Gesetz die Todesstrafe vor. Der Straftatbestand der Vergewaltigung beinhaltet nicht Vergewaltigung in der Ehe. Das Gesetz wurde nicht weitgehend verstanden und manche öffentliche und religiöse Gemeinschaften erachteten es als unislamisch (USDOS 26.5.2015).

Der politische Wille das Gesetz umzusetzen und demzufolge seine tatsächliche Anwendung ist jedoch begrenzt. Genauso wie seine allgemeine Bekanntheit, obwohl sich die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission - AIHRC), einzelne Gesetzesvollzugsorgane und die Zivilgesellschaft bemühen, diese zu steigern. Teile der Öffentlichkeit und religiöser Kreise erachten das Gesetz nämlich als unislamisch. Somit ist seine erfolgreiche und korrekte Umsetzung auch weiterhin mangelhaft (USDOS 25.6.2015). Laut Angaben von Human Rights Watch, war die Umsetzung des Gesetzes durch die ehemalige afghanische Regierung mangelhaft (HRW 23.3.2015). Eine Erklärung von Frauenrechtsaktivistinnen hierfür ist das Fehlen sozialer Legitimität. EVAW wurde nie vom afghanischen Parlament abgesegnet, sondern durch ein Präsidialdekret bewilligt. Laut Artikel 79 der Verfassung von 2004 ist das statthaft (ein Präsidialdekret ist rechtmäßig, außer es wird vom Parlament ausdrücklich abgelehnt). Auch viele andere Gesetze wurden bereits auf diesem Wege erlassen und sind weiterhin in Kraft (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Eine Verabschiedung des EVAW-Gesetzes durch beide Parlamentskammern steht weiterhin aus (AA 16.11.2015). Ferner wird die Abwesenheit von Polizistinnen in der afghanischen Nationalpolizei als Erschwernis gesehen, um das EVAW-Gesetz zu forcieren (HRW 23.3.2015). Wenn rechtliche Behörden sich des EVAW-Gesetzes und dessen Umsetzung jedoch bewusst waren, war es Frauen in manchen Fällen möglich angemessene Hilfe zu erhalten (USDOS 25.6.2015).

Im Juni 2015 repräsentierte die afghanische Regierung einen Nationalen Aktionsplan für die Jahre 2015 - 2022, der die Implementierung der UN Resolution 1325 betrifft (HRW 12.1.2016; vgl. MfA 30.6.2015). Der Nationale Aktionsplan ist ein Mechanismus, der von vielen Ländern genutzt wird, um die Einhaltung im Sinne der Resolution 1325 zu fördern (HRW 12.1.2016). Übergeordnete Ziele der Resolution 1325 (aus dem Jahr 2000) des UN- Sicherheitsrats, sind die aktive Einbindung von Frauen in allen Phasen der Konfliktprävention und Konfliktbewältigung sowie der Schutz von Frauen und Mädchen vor sexueller Gewalt und Vergewaltigung in bewaffneten Konflikten (AA 18.9.2015; vgl. UNSC 2000).

Gewalt an Frauen: Vergewaltigung, Ehrenverbrechen und Zwangsverheiratung

Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt (AA 6.11.2015). Die AIHRC berichtet, dass mit Stand 1. August 2014, 1.250 Fälle von Gewalt an Frauen gemeldet wurden (USDOS 25.6.2015). Weitestgehend besteht Einigkeit darüber, dass die gestiegenen Zahlen im Wesentlichen darauf zurückzuführen sind, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Die Erkenntnisse sind gleichzeitig bezeichnend für die immer noch mangelhafte Befassung der staatlichen Strafverfolgungsbehörden:

nur 11,5% der Fälle wurden durch die formelle Justiz entschieden. 41% der Fälle wurden durch Mediation gelöst. Darunter fallen jedoch auch die Fälle (48%), in denen die Vorkommnisse von der Geschädigten nicht weiterverfolgt wurden (AA 6.11.2015).

Die AIHRC zeigte sich besorgt über die traditionelle und kulturelle Gewalt, wie Kinder- und Zwangsheirat, die Praxis des Frauenaustausches zur Konfliktschlichtung (baad), Zwangsisolation und Ehrenmorde, die auch weiterhin im Aufstieg begriffen zu sein scheinen. Es ist schwierig exakte Statistiken zu der Verbreitung von Gewalt an Frauen zu erhalten (USDOS 25.6.2015).

Ehrenmorde

Ehrenmorde werden an Frauen von einem - typischerweise männlichen - Familien- oder Stammesmitglied verübt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Mädchen unter 18 Jahren sind auch weiterhin dem Risiko eines Ehrenmordes ausgesetzt, wenn eine außereheliche sexuelle Beziehung angenommen wird, bei "davonlaufen" vor Zwangsverheiratung oder Opfer eines sexuellen Übergriffs zu werden. (USDOS 25.6.2015).

Die AIHRC gab im November 2013 bekannt, in den vorangegangen zwei Jahren 240 Ehrenmorde registriert zu haben (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Die AIHRC gab in ihrem Bericht aus dem Jahre 2013 auch an, dass die Anzahl an Ehrenmorden und sexuellen Übergriffen sich in fast allen Teilen des Landes erhöht hat. Laut diesem Bericht werden 91% der Fälle, die an die AIHRC herangetragen werden, innerhalb eines Jahres an das Justizsystem weitergeleitet. Von diesen Fällen erachtete die AIHRC, dass die legalen Vorgehensweisen in 65% der Fälle "erfolgreich" waren (USDOS 25.6.2015).

Legales Heiratsalter:

Das Zivilgesetz Afghanistans definiert für Mädchen 16 Jahre und für Burschen 18 Jahre als das legale Mindestalter für Vermählungen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Ein Mädchen, welches jünger als 16 Jahre ist, kann mit der Zustimmung ihres Vaters oder eines zuständigen Gerichtes heiraten. Die Vermählung von Mädchen unter 15 Jahren ist jedoch unzulässig (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Nichtsdestotrotz ist Kinderheirat in Afghanistan weiterhin üblich (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).

Als letzten Ausweg, in Reaktion auf gegen Frauen gerichtete Gewalt und traditionelle Praktiken, laufen Frauen entweder von zu Hause weg (BFA Staatendokumentation 2.7.2014), oder verbrennen sich in drastischen Fällen sogar selbst (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Darüber hinaus geschieht es immer wieder, dass Frauen, die entweder eine Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen wie z.B. "zina" (außerehelicher Geschlechtsverkehr) im Fall einer Vergewaltigung verhaftet oder wegen "Von-zu-Hause-Weglaufens" (kein Straftatbestand, aber oft als Versuch der "zina" gewertet) inhaftiert werden (AA6.11.2015).

Frauenhäuser

Frauen auf der Suche nach Hilfe in Fällen von häuslicher Gewalt, müssen dies oft außerhalb ihres Heimes und ihrer Gemeinschaft tun (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). USDOS zählt 28 formelle Frauenhäuser (USDOS 25.6.2015). Frauen, denen es nicht möglich war mit ihren Familien wieder vereint zu werden oder wiederheiratet zu werden, waren dazu gezwungen für unbestimmte Zeit im Frauenhaus zu bleiben, da "unbegleitete" Frauen allgemein in der Gesellschaft nicht akzeptiert werden (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 6.11.2015). Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband (6.11.2015).

Die Schwierigkeit für eine nachhaltige Lösungsfindung für Frauen war der soziale Vorbehalt gegen Frauenhäuser, nämlich der Glaube, dass das "Weglaufen von zu Hause" eine ernsthafte Zuwiderhandlung gegen gesellschaftliche Sitten sei. Des Weiteren wurden Frauen, die vergewaltigt wurden, von der Gesellschaft als Ehebrecherinnen angesehen (USDOS 25.6.2015).

Es gibt Berichte, dass das MoWA, aber auch NGOs, versuchen Ehen für Frauen zu arrangieren, die nicht zu ihren Familien zurückkehren konnten (USDOS 25.6.2015).

Medizinische Versorgung - Gynäkologie

Das Recht auf Familienplanung wird noch von recht wenigen Frauen genutzt. Auch wenn der weit überwiegende Teil der afghanischen Frauen Kenntnisse über Verhütungsmethoden hat, so nutzen jedoch nur etwa 22% (überwiegend in den Städten und gebildetere Schichten) die entsprechenden Möglichkeiten. Viele Frauen gebären Kinder bereits in sehr jungem Alter (AA 6.11.2015).

Weibliche Genitalverstümmelung ist in Afghanistan nicht üblich (AA 6.11.2015) und ist kulturell nicht akzeptiert (USDOS 25.6.2015).

1.2.2. Schweizerische Flüchtlingshilfe; die aktuelle Sicherheitslage (Stand: 13.09.2015)

Auf den geplanten Abzug der internationalen Kampfeinheiten auf Jahresende 2014 hin haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen die Anzahl ihrer Anschläge signifikant erhöht, was zu einer deutlichen Verschlechterung der Sicherheitslage geführt hat. In den ersten Monaten 2015 hat die Gewalt in Afghanistan erneut deutlich zugenommen, womit der Konflikt eine neue Phase erreicht hat. Die Taliban fordern die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) inzwischen in nahezu allen Provinzen heraus und operieren in großen Verbänden von mehreren hundert Kämpfern. Sie verüben im Süden (Helmand), Westen (Faryab und Ghor), Zentrum (Logar), Osten (Nangarhar und Nuristan) sowie Nordosten (Kunduz) Angriffe mit der Absicht, Distriktzentren oder Kontrollposten zu erobern und unter ihre Kontrolle zu bringen. Zwar haben sie es nicht geschafft, die Kontrolle über größere Städte an sich zu reißen, doch scheint die Regierungskontrolle außerhalb der großen Zentren des Landes stetig zu schwinden. Den afghanischen Sicherheitskräften ist es immer wieder gelungen, Gebiete zurückzuerobern, sie waren aber nicht in der Lage, die Präsenz und Bewegungsfreiheit der regierungsfeindlichen Gruppierungen einzuschränken. Im Norden und Süden des Landes haben regierungsfeindliche Gruppierungen an Territorium gewonnen. Im Süden, Südosten und Osten des Landes ist die Präsenz der ANSF hauptsächlich auf die Distriktzentren limitiert, was weite Teile der Bevölkerung ohne Schutz lässt. Daneben wird die Sicherheitslage durch die steigende Kriminalität, die Rivalitäten lokaler Machthaber sowie tribale Spannungen beeinträchtig.

Nach zahlreichen spektakulären Angriffen in der gut gesicherten Hauptstadt Kabul im Frühjahr 2015 wurde das Land im August 2015 von einer Welle der Gewalt über-rollt. In Kabul kam es zu den schwersten Angriffen seit Jahren. Am 7. August 2015 wurden binnen 24 Stunden drei verschiedene Anschläge verübt, welche über 70 Todesopfer und mehrere Hundert Verletzte unter der Zivilbevölkerung gefordert ha-ben.

Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung gehen weiterhin von vier Seiten aus:

  • von regierungsfeindlich eingestellten, bewaffneten Gruppierungen wie Taliban, Hezb-e-Islami von Gulbuddin Hekmatyar, vom Haqqani-Netzwerk und ande-ren;

  • von regionalen Kriegsherren und Kommandierenden der Milizen;

  • von kriminellen Gruppierungen

  • von Reaktionen der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte im Kampf gegen regierungsfeindliche Gruppierungen, insbesondere Bombardierungen

Gemäß Angaben der United Nations Assistance Mission (UNAMA) hat die Zahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung 2014 mit 3699 getöteten Zivilistinnen und Zivilisten einen neuen Höhepunkt erreicht. 72 Prozent davon werden den regierungsfeindlichen Gruppierungen zur Last gelegt. Militärische Gefechte forderten die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung, wobei Frauen und Kinder am stärksten betroffen waren. Zwischen Januar und Juni 2015 stiegen die Opfer unter der Zivilbevölkerung im Vergleich zum Vorjahr erneut an. Grund zur Sorge gibt zudem die Tatsache, dass die von regierungsfreundlichen Sicherheitskräften inkl. den ANSF verursachten zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2015 um 60 Prozent angestiegen sind. Gemäß Deutscher Bundesregierung stellen die regierungsfeindlichen Gruppierungen Ende 2014 in allen Landesteilen eine "erhebliche Bedrohung dar".

Ausländische Sicherheitskräfte. Am 27. November 2014 wurde das Status of Force Agreement (SOFA) vom afghanischen Parlament verabschiedet. Nach 13 Jahren ist am 31. Dezember 2014 der von der NATO geführte Kampfeinsatz zu Ende gegangen. Im Rahmen der Nachfolgemission "Resolute Support" unterstützt die NATO die afghanischen Sicherheitskräfte seit dem 1. Januar 2015 in erster Linie durch Ausbildung und Beratung mit ca. 12'000 Soldatinnen und Soldaten. Etwa 1'000 US-Soldatinnen und Soldaten sind im Rahmen der Operation "Freedom's Sen-tinel" teilweise direkt an Antiterroreinsätzen unter anderem auch mittels Kampflug-zeugen und Drohnen beteiligt. Aufgrund der äußerst prekären Sicherheitslage verkündete US-Präsident Barack Obama am 24. März 2015, den geplanten Truppenabzug zu verlangsamen und bis Ende 2015 weiterhin etwa 10'000 Soldatinnen und Soldaten in Afghanistan zu belassen. Experten gehen davon aus, dass die Sicherheitslage auch 2016 noch wesentlich umfangreichere ausländische Sicherheitskräfte erfordern wird als geplant.

Im Juni 2015 befanden sich noch 13'223 ausländische Sicherheitskräfte in Afghanis-tan. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage übernehmen die internationalen Sicherheitskräfte zunehmend wieder Kommandoaktionen und Angriffe mittels Drohnen. Luft- und Bodenangriffe sowie nächtliche Durchsuchungen forderten weiterhin zahlreiche Opfer unter der Zivilbevölkerung.

Afghanische Sicherheitskräfte. Gemäß US-Kommandierenden hält sich die afghanische Armee (ANA) gegen die Taliban und weitere regierungsfeindliche Gruppierungen relativ gut, auch wenn sie dabei schwere Verluste zu verzeichnen hat. Pro Monat werden über 500 Soldaten und Polizisten im Einsatz getötet. Die afghanischen Sicherheitskräfte konzentrieren sich insbesondere auf die städtischen Zentren sowie auf Hauptverkehrsachsen. Zudem verwenden sie vor allem indirekte Waffen wie Minenwerfer, Raketen, Granaten und Artillerie, was zu einem signifikanten Anstieg der Opfer unter der Zivilbevölkerung führte. Rund 35 Prozent der Angehörigen der ANSF schreiben sich Ende jeden Jahres nicht mehr ein, was bedeutet, dass ein Drittel der ANSF jedes Jahr wieder neu rekrutiert werden muss. Die afghanische Armee soll daher stetig schrumpfen. Sorgen bereiten auch die Mängel in der Logistik, wie etwa der Luftunterstützung, der medizinischen Evakuierung und Nachschubversorgung. Vielen Einheiten fehlt es weiterhin an Waffen, Ersatzteilen oder Treibstoff, wenn auch die Engpässe seltener werden. Die afghanische Luftwaffe hat weiterhin Probleme in den Bereichen Ausrüstung, Unterhalt und Logistik. Sie bleibt weitgehend eine Unterstützungskraft für Bodentruppen und wird kaum als Kampfkraft eingesetzt. Externe Assessments zur afghanischen Polizei (ANP) fallen negativ aus: die Desertionsrate ist noch höher, als diejenige der Armee, Korruption, ethnische und politische Spannungen, Analphabetentum und weitverbreiter Drogenkonsum führen dazu, dass die Bevölkerung der ANP mit Angst und Misstrauen begeg-net.2

Dass die afghanischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage sind, sich alleine gegen die regierungsfeindlichen Gruppierungen zu behaupten, zeigt neben dem verlangsamten Abzug der internationalen Sicherheitskräfte auch der zunehmende Einsatz irregulärer Sicherheitskräfte durch die afghanische Regierung, insbesondere im Norden des Landes. Der Einsatz der Afghan Local Police (ALP) wurde insbesondere in denjenigen Gemeinden begrüßt, in welchen sich die ALP aus der lokalen Bevölkerung zusammensetzt. Gemäß UNAMA sind jedoch die durch die ALP begangenen Menschenrechtsverletzungen, welche bis hin zu extralegalen Hinrichtungen reichten, 2014 beinahe um das Dreifache angestiegen. Zahlreiche Angehörige der ALP gehen straffrei aus, weil sie Beziehungen zu regionalen oder nationalen Machthabern haben. Sorge bereitet zudem, dass zahlreiche Angehörige irregulärer Milizen durch die ALP rekrutiert werden. Befürchtet wird, dass ganze Gruppierungen auf diese Weise "legalisiert" werden könnten. Gemäß UNAMA ist die afghanische Regierung nicht willens oder fähig, die Aktivitäten der von ihr eingesetzten irregulären Sicherheitskräfte zu kontrollieren. Diese Situation trägt zur Perpetuierung der unsicheren Lage bei, unterminiert den Schutz der Zivilbevölkerung und schwächt den Rechtsstaat.

Taliban. Die Taliban bilden immer noch das Herzstück der regierungsfeindlichen Gruppierungen. Militärisch ist es den Taliban 2014 gelungen, ihre Position zu stärken. Sie haben ihre Kampftätigkeit über den Winter kaum reduziert, diese im Frühjahr 2015 spürbar intensiviert und es ist ihnen innert kurzer Zeit gelungen, weite Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen. Am 22. April 2015 haben die Taliban den Start ihrer Frühjahrsoffensive "Azm" angekündigt und die internationalen und afghanischen Sicherheitskräfte sowie Regierungsvertreter wiederum zu ihren Haupt-zielen erklärt. Dass sie ihre Frühjahrsoffensive erstmals im bisher als relativ sicher geltenden Norden des Landes gestartet haben deutet darauf hin, dass sie ihre Schlagkraft unter Beweis stellen und ihre Einflussgebiete erweitern wollen. Die Offensiven in der Provinz Kunduz führten zu heftigen Kämpfen mit den afghanischen Sicherheitskräften und irregulären Milizen. Die Taliban sind dabei zunehmend auf größere Siedlungszentren vorgerückt, so etwa auf Distriktzentren sowie auf die Stadt Kunduz. Der Einfluss der Taliban ist im Süden, Südosten und Osten jedoch immer noch am stärksten. Insbesondere in der Provinz Helmand bauen die Taliban ihre Vormachtstellung aus. Nur eine begrenzte Anzahl von Distrikten befindet sich jedoch vollständig unter der Kontrolle der Taliban. In weiten Gebieten, die sich vom südlichen Herat über das östliche Farah durch Ghor, Nord-Helmand, Uruzgan, Nord-Kandahar bis in die westliche Hälfte von Zabul und Süd-Ghazni ziehen, gibt es verschiedene und variierende Grade von Kontrolle.

Die Bewegung der Taliban ist nach wie vor tief gespalten. Zudem sind die Taliban 2015 durch das Auftauchen neuer regierungsfeindlicher Gruppierungen unter Druck geraten. Sie scheinen insbesondere die potenzielle Konkurrenz der Terrormiliz Isla-mischer Staat (IS) zu fürchten und sich in ihrem Herrschaftsanspruch bedroht zu fühlen. Insbesondere die radikaleren Elemente der Taliban sollen sich vermehrt von den Taliban distanzieren und zum IS bekennen. Am 16. Juni 2015 forderte die Talibanspitze die IS offen dazu auf, ihren Expansionskurs in Afghanistan zu stoppen. Dass im Juli 2015 bekannt wurde, dass Mullah Omar, der Führer der Taliban, bereits im April 2013 verstorben ist, traf die Talibanführung daher zu einem äußerst ungünstigen Zeitpunkt. In Windeseile wurde der ehemalige Stellvertreter Omars, Mul-lah Akhtar Mansur, zum neuen Anführer der Taliban erklärt. Bereits am 1. August 2015 sprach sich Mullah Mansur im Namen der Bewegung gegen Friedensverhandlungen und für die Fortsetzung des bewaffneten Kampfes aus. Die heftige Anschlagsserie unmittelbar nach dem Führungswechsel ist wohl als Versuch des neuen Taliban-Führers zu werten, sich an der Basis Respekt zu verschaffen sowie die heterogene und gespaltene Bewegung zusammenzuhalten.

Islamischer Staat: Verschiedene Gruppierungen, welche sich zur IS bekennen, haben im ersten Halbjahr 2015 die Verantwortung für Anschläge in Afghanistan übernommen. UNAMA dokumentierte in diesem Zeitraum zehn solche Vorfälle. Die IS wird in Afghanistan Daesh genannt und soll in Logar und besonders in Nangarhar und Helmand Mitglieder angeworben haben. Dabei soll es sich hauptsächlich um ehemalige Taliban, Mitglieder anderer islamistischer Gruppierungen sowie ausländische Kämpfer handeln. Die US-Armee hat verstärkte Rekrutierungsbemühungen seitens der IS in Afghanistan bestätigt und geht davon aus, dass diese ihre Präsenz ausweiten wird. Gemäß Experten verfügt die IS in Afghanistan nur über schwache Strukturen und tritt (noch) nicht in Verbänden auf. In mehreren Provinzen wurden im Juni 2015 Zusammenstöße zwischen Angehörigen der IS und den Taliban gemeldet. Die Präsenz der IS wird das Land zusätzlich destabilisieren und könnte eine Fragmentierung der Taliban beschleunigen.

Al Kaida. Al Kaida ist in Afghanistan weiterhin mit 100 bis 500 Kämpfern präsent. Gemäß Presseberichten soll eine Schlüsselfigur der Al Kaida, Faruq al-Qahtani al Qatari, in Afghanistan eine neue Generation von Al Kaida-Mitgliedern trainieren

Lokale Kriegsherren und Milizen. Lokale Kriegsherren und Milizen gehören mit ihren persönlichen Machtinteressen nach wie vor zu den Antreibern von Gewalt. Anlass zur Sorge gibt die Tatsache, dass die afghanische Regierung den Offensiven, welche von regierungsfeindlichen Gruppierungen insbesondere im Norden und Nordosten des Landes (Kunduz, Baghlan und Faryab) lanciert wurden, mit dem Einsatz irregulärer Milizen begegnet. Aufgrund der schwachen Regierungskontrolle kam es in gewissen Gebieten zu lokalen Machtkämpfen irregulärer Sicherheitskräfte um Einfluss und Kontrolle. In Khanabad (Kunduz) waren regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen den Angehörigen der ANSF zahlenmäßig signifikant überlegen.

Sicherheit und Drogenhandel. Afghanistan liefert weiterhin etwa 85 Prozent der weltweiten Opiumproduktion. Gemäß UN Office on Drugs and Crime ist der Drogenanbau in Afghanistan 2014 im Vergleich zum Vorjahr erneut angestiegen und ist nun so hoch wie noch nie, seit es Schätzungen gibt. Dagegen ist der Opiumpreis 2014 das dritte Jahr in Folge gefallen, bleibt aber weiterhin hoch. Die Drogenbekämpfung durch die Regierung ist um 63 Prozent zurückgegangen. Einerseits fehlt es der afghanischen Regierung am politischen Willen, in diesem Bereich zu handeln, andererseits wurde die Drogenbekämpfung durch die unsichere Lage in den Drogenanbaugebieten erschwert. Die Anzahl der drogenfreien Provinzen ist dagegen gleich geblieben. Weiter gehört Afghanistan inzwischen zu den größten Cannabisharzproduzenten. Die Drogenanbaugebiete gelten als die unsichersten Gebiete des Landes und sind für UNO-Organisationen und NGOs kaum zugänglich.

Osten und Süden. Gemäß Fortschrittsbericht der deutschen Bundesregierung galt die Sicherheitslage Ende November 2014 im Osten und Süden des Landes, insbesondere in den paschtunischen Gebieten, als "überwiegend nicht kontrollierbar", in einigen Distrikten sogar als "nicht kontrollierbar". Besonders das Grenzgebiet zu Pakistan gilt als extrem gefährlich. Es werden häufig militärische Operationen durchgeführt, die zu zahlreichen Opfern unter der Zivilbevölkerung führen. In Nangarhar, Kunar und Nuristan sollen neben den Taliban die Hezb-e Islami, Lash-kar-e Islam, Tehrik-e Taliban Pakistan und Lashkar-e Taiba, Al Kaida und IMU aktiv sein. Im Südosten des Landes verfügt auch das Haqqani-Netzwerk über beträchtliche Unterstützung. In der Provinz Ghazni sollen zudem Angehörige der IS aktiv sein. Im Süden des Landes wurde 67 Prozent des Mohns angebaut. Die Kriminalitätsrate ist hoch und sowohl 2014 als auch im ersten Halbjahr 2015 verzeichnete der Süden die meisten zivilen Opfer.

Norden. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen, insbesondere die Taliban, konnten ihre Bewegungs- und Handlungsfähigkeit in ihren traditionellen Kerngebieten im Norden bereits im Verlaufe 2014 erweitern. Gebietsgewinne und -verluste zwischen den regierungsfeindlichen Gruppierungen und den afghanischen Sicherheitskräften wechseln sich ab, was bereits Ende 2014 zu einer "überwiegend nicht kontrollierbaren" Sicherheitslage geführt hat. Seit April 2015 wird in Kunduz heftig gekämpft und es gibt zunehmend Hinweise auf Geländegewinne seitens der Taliban. Auf der anderen Seite schließen sich lokale Gruppen aus Zivilisten zu Milizen zusammen, um gegen die Vorherrschaft der Taliban anzukämpfen, was von der afghanischen Regierung begrüßt wird, längerfristig jedoch zu einem weiteren Sicherheitsproblem führen wird. In der Provinz Jawzjan existieren in praktisch allen von den Taliban kontrollierten Dörfern eigene Gerichtshöfe. Selbst im vorher als sicher geltenden Balkh und Nordosten hat sich die Sicherheitslage dramatisch verschlechtert. Die Infiltration durch regierungsfeindliche Gruppierungen ist massiv. Neben den Taliban sollen das Haqqani-Netzwerk, die Hezb-e Islami, Al Qaida, IMU, die Turkistan Is-lamic Party sowie eine erhebliche Zahl ausländischer Kämpfer aktiv sein, darunter auch Angehörige der IS. Enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bleiben bedeutsam.

Westen. Im Westen des Landes hat sich die Sicherheitslage in den vergangenen Jahren zusehends verschlechtert und die Gewalt stark zugenommen. 2014 sind gezielte Tötungen durch regierungsfeindliche Gruppierungen rasant angestiegen. UN-AMA registrierte 86 Fälle mit 128 Todesopfern (+78 Prozent). Die Opfer gehörten vorwiegend der Ethnie der Hazara an. In der Provinz Badghis sollen mehr als 20 verschiedene bewaffnete Bewegungen aktiv sein. In der Provinz Ghor soll es neben den Taliban, die an Einfluss gewonnen haben, 182 illegal bewaffnete Gruppierungen geben und in der Provinz Farah sollen die Taliban selbst in der Provinzhauptstadt operieren können. Auch im Westen des Landes hat der Drogenanbau zugenommen. 2014 wurde im Westen des Landes keine Drogenbekämpfung durchgeführt.

Kabul und Zentrum. Die Taliban demonstrierten 2014 und 2015 auf spektakuläre Weise, dass sie fähig sind, selbst in den bestgesicherten Zonen der Hauptstadt komplexe Anschläge durchzuführen. Ausländerinnen und Ausländer wurden vermehrt zum Ziel regierungsfeindlicher Gruppierungen. In Zentralafghanistan haben sicherheitsrelevante Vorfälle selbst in denjenigen Provinzen zugenommen, welche bisher als relativ stabil galten. Neben den Taliban sind verschiedene weitere regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv, darunter das Haqqani-Netzwerk, die Hezb-e Islami, Angehörige der IMU sowie ausländische Kämpfer. Bereits außerhalb der Hauptstadt nimmt der Einfluss regierungsfeindlicher Gruppierungen zu. Die Kriminalität steigt stetig an. Zudem wirken sich in der Region innertribale Streitigkeiten, Warlords und der Drogenanbau und -handel negativ auf die Sicherheitslage aus.

Regionalmächte. Afghanistans Nachbarstaaten versuchen weiterhin, in Afghanistan Einfluss zu nehmen, um sich strategisch zu positionieren und den Zugang zu Rohstoffen zu sichern. Hinzu kommen Interessen in Bezug auf Opium- und Waffenhandel. Pakistan nimmt in Bezug auf die Sicherheitslage in Afghanistan nach wie vor eine Schlüsselrolle ein. Dass afghanische regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban oder das Haqqani-Netzwerk in Pakistan über sichere Häfen verfügen, unterminiert die Bemühungen um ein stabiles Afghanistan.

Aussicht. Der Abzug der internationalen Truppen hat dazu geführt, dass alle Konfliktparteien versuchen, sich neu zu positionieren. Dadurch verändert sich das Kräfteverhältnis stetig und die Gewalt nimmt zu. Experten gehen davon aus, dass die Gefahr, welche für die Stabilität Afghanistans von regierungsfeindlichen Gruppierungen ausgeht, bis 2018 noch wesentlich grösser sein wird und dass 2016 mehr internationale Sicherheitskräfte in Afghanistan stationiert sein werden als geplant.

[...]

Frauen. Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen und Mädchen sind in der afghanischen Gesellschaft weiterhin tief verwurzelt und werden von den vorherrschenden sozialen Normen, mangelnder Rechtsstaatlichkeit und weitverbreiteter Korruption zusätzlich gefördert. Frauen sehen sich bei der Ausübung ihrer wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Rechte mit Herausforderungen konfrontiert und sind zudem überproportional von Armut, Analphabetismus und einer schlechten Gesundheitsversorgung betroffen. Traditionelle Praktiken wie beispielsweise Zwangs- und Kinderheiraten, "Ehrenmorde" und der Tausch von Frauen zur Schlichtung von Streitigkeiten nehmen weiter zu. Die meisten Frauen suchen keine Hilfe, da sie Angst vor Vergeltungsmaßnahmen haben. Gemäß UNAMA leiden Frauen nach dem Tod oder der Verletzung ihres Ehemannes an tiefgreifenden langfristigen sozialen und wirtschaftlichen Konsequenzen und sind in Bezug auf Gewalt und Missbrauch speziell verletzlich. Verwitwete Frauen werden oft aus der Familie verstoßen, sozial ausgegrenzt oder zwangsverheiratet. Frauen, welche nicht den Frauenbildern der konservativen Gesellschaft entsprechen und Rollen oder Aufgaben in der Öffentlichkeit wahrnehmen (Anwältinnen, Politikerinnen, NGO-Mitarbeitende, Polizistinnen) werden bedroht, eingeschüchtert oder umgebracht. Polizistinnen sehen sich mit weitverbreiteter sexueller Belästigung, Missbrauch und Vergewaltigung konfrontiert. Sexuelle Gewalt gegen Frauen steigt weiter an.

Der afghanischen Regierung fehlt es weiterhin am Willen, das Gesetz zur Eliminierung der Gewalt gegen Frauen (EVAW) zu implementieren. Sie ist mit ihren schwachen Institutionen nicht fähig, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, Frauen zu schützen. Der im März 2014 vorgelegte Bericht weist auf die Schwächen des afghanischen Justizsystems hin. Nur gerade 11,5 Prozent der Fälle wurden von afghanischen Gerichten verfolgt. Die Mehrheit wird durch informelle Streitbeilegungsmechanismen wie Schlichtung durch Dorfälteste oder Shuras gelöst. In vielen Fällen diskriminierten Polizisten, Staatsanwälte und Richter Frauen bei kriminellen und zivilen Rechtsstreitigkeiten. Werden Frauen Opfer von Missbrauch oder Vergewaltigung, werden sie oft wegen unehelichem Sex ("Zina") angeklagt und verurteilt. In der Verwaltung werden nur noch 19 Prozent Frauen beschäftigt (2004: 24 Prozent), obwohl im Rahmen der Konferenz von Tokio 2012 30 Prozent angestrebt werden müssten. 2014 stieg die Zahl der weiblichen Opfer aufgrund der gewaltsamen Konflikte um 21 Prozent an, in der ersten Jahreshälfte 2015 um weitere 23 Prozent.

1.2.3. Gutachten des länderkundigen Sachverständigen Dr. XXXX im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 29.04.2016:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt weiterhin sehr instabil und die Taliban machen weitere Geländegewinne und erweitern so ihre Einflussgebiete in Afghanistan. Mehr als die Hälfte aller Distrikte Afghanistans steht unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban führen in verschiedenen Distrikten der Provinzen Faryab, Jawjan, Badakhshan, Takhar, Baghlan, Sar-e Pul, Badghis, Uruzgan, Ghazni, Helmand, Kandahar, Kunar, Laghman, Nangarhar, Logar, Wardak, Kapisa, Kunduz und Ghor Krieg gegen die Nationalarmee. Bei allen diesen Kriegen gerät die Zivilbevölkerung zwischen die Fronten. In den von den Taliban beherrschten Gebieten herrscht das Taliban-Gesetz, das islamische Rechtssystem; Sharia. Die Menschen werden bei geringster Abweichung von den Vorgaben der Taliban schwer bestraft. Bei den Frauen und jungen Männern reicht es, wenn die Ehemänner, Väter oder Brüder sich bei den Taliban über diese beschweren. Es kommt immer wieder vor, dass die Taliban die Mädchen aufgrund der Beschwerden ihrer Väter auspeitschen und sogar steinigen, wenn sie verdächtigt werden, Geliebte zu haben.

Durch die Geländegewinne der Taliban hat sich auch die Wirtschaftslage weiter verschlechtert. Für die Wirtschaftstreibenden erwächst dadurch Erschwernis auf den Transportwegen, welche auf den Wirtschaftsaustausch im Lande Auswirkungen haben und sie bewirken auch somit die hohe Arbeitslosigkeit im Lande. Auf den Hauptstraßen zwischen verschiedenen Provinzen, außerhalb Kabul, Mazar-e Sharif, Bamiyan, Taluqan, Herat, Hauptstadt von Badakhschan, Faizabad usw. herrscht große Unsicherheit, wenn die Menschen ihre Heimatregionen erreichen wollen oder wenn sie in andere Regionen mit Linienbussen oder Taxis reisen wollen. Es kommt immer wieder vor, dass die Taliban vereinzelt einzelne Menschen aus den Bussen und Linientaxis herauszerren und mitnehmen.

Die Städte Mazar-e Sharif, Kabul, Herat, Bamiyan zählen derzeit zu relativ sicheren Städten Afghanistans. Der Grund liegt darin, dass die Sicherheitsmaßnahmen in diesen Städten seitens der Behörde und der ausländischen Truppen erhöht worden sind. Aber sie bieten fremden Menschen, d.h. Menschen aus anderen Provinzen keine Arbeitsmöglichkeit, aber auch keine Wohnmöglichkeit, wenn die Fremden keine Verwandten dort haben oder wenn sie keinen Arbeitsplatz vorweisen können.

Die Stadt Kabul wurde bis vor zwei Wochen, begonnen von September 2015 bis Mitte April 2016, von größeren Attentaten verschont. Aber am 19.04.2016 haben die Taliban wieder zugeschlagen und einen Lastwagen voll Sprengstoff zur Explosion gebracht, bei der 300 Menschen schwer verletzt und mehr als 60 Menschen getötet worden sind. Dieses Attentat galt zwar dem 10. Präsidium des Staatssicherheitsdienstes, aber dabei starben mehr Zivilisten als die Mitglieder der Behörde.

1.2.4. Gutachten des länderkundigen Sachverständigen Dr. Rasuly im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 04.05.2016:

Betreffend die Sicherheitslage in Großstädten: Kabul, Herat, Bamiyan und Mazar-e Sharif:

Die Sicherheitslage in Kabul hat sich aufgrund der verstärkten Sicherheitsmaßnahmen seitens des afghanischen Verteidigungs- und Innenministeriums sowie seitens des Staatssicherheitsdienstes gegenüber den letzten Monaten relativ gebessert. Die Internationale Sicherheitskräfte sind auch an dieser Aktion zur Erhöhung der Sicherheitsmaßnahmen beteiligt. Das erneute Engagement der ausländischen Truppen kann die Sicherheit in Großstädten wesentlich verbessern. Es gibt wenige Anschläge seitens der Taliban und die Sicherheitsbehörde nimmt oft die Selbstmordattentäter fest, bevor sie ihre Anschläge durchführen. Im letzten Monat hat es in Kabul einen Anschlag gegeben, wobei mehr als 28 Leute getötet und hunderte Personen leichten bis schwere Verletzungen davontrugen, (Siehe dazu:

(http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-04/kabul-afghanistan-bombenexplosion-opfer, http://www.n-tv.de/politik/28-Menschen-bei-Anschlag-in-Kabul-getoetet-article17501806.html)

Dieser Anschlag galt einem Amt des Staatssicherheitsdienstes. Während meiner Forschungsreise nach Kabul vom 21. März bis 02. April 2016 habe ich beobachten können, dass die Sicherheitslage in der Stadt Kabul relativ ruhig war. Aber man kann nicht ausschließen, dass die Taliban wieder vereinzelt Anschläge verüben können. Ich habe bezüglich die Sicherheitslage zusätzlich zu meinen Informationen in der heutigen Verhandlung, 04. 05. 2016, nach Afghanistan angerufen und meine Mitarbeiter über die derzeitige Sicherheitslage in Kabul gefragt. Nach deren Angaben ist die Situation in Kabul ruhig und es sind keine nennenswerte weitere Anschläge in Kabul zu verzeichnen. Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Kabul berücksichtige ich auch, was die Bevölkerung von Kabul von der Sicherheit ihrer Stadt halten. Es gibt Zeiten in Kabul, in denen unter der Bevölkerung ständig von der schlechten Sicherheitslage gesprochen wird und es Zeiten, wie seit Anfang Mai 2016, in denen die Leute in Kabul auf die Frage, wie die Sicherheitslage in ihrer Stadt wäre, mit dem Satz "derzeit Gut, reagieren. Ich möchte bei der Gelegenheit darauf hinweisen, dass die Sicherheitslage in den meisten Provinzen Afghanistans prekär bis sehr prekär ist, aber in folgenden Großstädten ist die Sicherheitslage insofern besser, weil die Taliban zwar vereinzelt Anschläge in diesen Städten verüben können, aber nicht in der Lage sind in diesen Städten bestimmte Bezirke einzunehmen und für eine Weile unter ihrer Kontrolle zu halten. Das sind: Kabul, Mazar-e Sharif, Herat und Bamiyan.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellungen zu Identität, Nationalität, Volksgruppe, Herkunft und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers gründen auf dessen insofern unbedenklichen Angaben. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im Asylverfahren.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zu Grunde gelegt werden konnten.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich aus den folgenden Gründen der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an, wonach das Vorbringen der Beschwerdeführer zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft ist:

Der Erstbeschwerdeführer hat sowohl vor dem BFA als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, auf Grund der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan geflüchtet zu sein. Außerdem seien sie nach Österreich gekommen, weil sie in Freiheit leben wollten. Sie hätten selbst keine Schulbildung bekommen und möchten, dass ihre Kinder in Österreich eine Bildung bekommen. Ferner gab der Erstbeschwerdeführer an, auf Grund von Rekrutierungsversuchen durch die Taliban geflohen zu sein. Auf die Frage des Bundesverwaltungsgerichtes, ob er jemals persönlich von den Taliban bedroht worden sei, verwies der Erstbeschwerdeführer wiederum auf die Tatsache, dass die Taliban von ihm verlangt hätten, mit ihnen in den Krieg zu ziehen.

Weder mit dem Vorbringen bezüglich schlechter Sicherheitslage, noch mit jenen betreffend Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, zeigt der Erstbeschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung auf (zur Zwangsrekrutierungen siehe unten 3., rechtliche Beurteilung). Aus dem Vorbringen, wonach der Erstbeschwerdeführer in Österreich in Freiheit leben wolle bzw. dessen Kinder eine Bildung ermöglich werden sollte, folgt vielmehr, dass der Erstbeschwerdeführer aus rein wirtschaftlichen Gründen nach Österreich geflohen ist.

Zu dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Erstbeschwerdeführer auf Grund der Volksgruppenzugehörigkeit der Araber einer Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. zur Frage, der Vertreterin des Erstbeschwerdeführers, ob der Erstbeschwerdeführer auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt habe, ist anzumerken, dass der Erstbeschwerdeführer diesbezüglich nichts asylrelevantes vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgesagt hat.

Auch die Zweitbeschwerdeführerin hat auf die Frage nach ihren Fluchtgründen lediglich auf den Krieg und die schlechte Sicherheitslage verwiesen. Eine persönliche Bedrohung hat sie nicht vorgebracht. Das diesbezügliche Vorbringen ist daher nicht asylrelevant.

In der Beschwerde führte die Zweitbeschwerdeführerin erstmals aus, dass sie sich nicht den Zwängen der afghanischen Gesellschaft beugen möchte, indem sie unter anderem den Kopftuchzwang aus innerlicher Überzeugung ablehne. Außerdem wurde explizit darauf hingewiesen, dass die Zweitbeschwerdeführerin kein Kopftuch trage. Ganz im Gegensatz zu diesen Ausführungen erschien die Zweitbeschwerdeführerin aber vor dem Bundesverwaltungsgericht mit einem Kopftuch und führte in der Befragung aus, dass sie gerne ein Kopftuch trage, dass sie gläubige Muslimin sei, das Kopftuch nicht abnehme, sondern es immer trage.

Wenngleich es für die Beurteilung der Frage, ob eine Frau "westliches Verhalten" angenommen hat, nicht alleine darauf ankommen kann, ob Beschwerdeführerinnen am Tag der Verhandlung mit einer Kopf- bzw. Schleierbedeckung erscheinen oder nicht, ist im konkreten Fall jedenfalls von einer religiös-traditionellen Grundeinstellung der Zweitbeschwerdeführerin auszugehen, welche im Tragen des Kopftuches zum Ausdruck gebracht werden soll. Die bewusste Entscheidung zugunsten des öffentlichen Tragens eines Kopftuches aus religiösen Gründen erscheint somit als Indiz gegen eine "westliche-orientierte" Lebensführung (so auch bereits BVwG 09.12.2014, W123 2007531-1/8E, W123 2012039-1/5E).

Aber auch der sonstige persönliche Eindruck der Zweitbeschwerdeführerin vermochte eine "westliche orientierte" Grundeinstellung nicht überzeugend darzulegen. Die Zweitbeschwerdeführerin ist Analphabetin und hat in Afghanistan nur die erste Klasse der Grundschule abgeschlossen. In Afghanistan selbst war sie im Haushalt tätig. Diese Tätigkeit übt sie nunmehr auch in Österreich aus. Bis auf einen Tag in der Woche, in der eine Deutschlehrerin zu der Zweitbeschwerdeführerin kommt, hat die Zweitbeschwerdeführerin noch keine Initiative gezeigt, um sich weiterbilden zu wollen. Sie konnte auch nicht überzeugend darlegen, was der Unterschied zwischen der Lage der Frauen in Afghanistan und jener in Österreich ist. Die Zweitbeschwerdeführerin gab dazu lediglich an, dass in Österreich Frauen frei sind. Diese Aussage drängt sich (aus der Sicht einer Beschwerdeführerin, die in Österreich um Asyl ansucht) geradezu auf und ist daher insoweit nachvollziehbar. Sie kann aber keineswegs bereits als ausschlaggebendes Motiv für eine "westliche Orientierung" der Zweitbeschwerdeführerin angesehen werden, andernfalls ähnlich stereotyp gelagerte Antworten automatisch dazu führen müssten, dass Beschwerdeführerinnen in jedem Falle Asyl aufgrund der sozialen Gruppe "Frauen" zu gewähren wäre (BVwG 09.12.2014, W123 2007531-1/8E, W123 2012039-1/5E). Zudem ist anzumerken, dass die Zweitbeschwerdeführerin generell einen sehr unsicheren Eindruck vor dem Bundesverwaltungsgericht hinterließ (vgl. etwa folgenden Auszug aus der Verhandlungsschrift: "R: Sagen Sie mir bitte in welchem Distrikt ihr Heimatsort liegt. BF1: Provinz Baghlan, Distrikt XXXX , Dorf XXXX . (Anm. D: Das Dorf XXXX ist ein großer Ort.) R zeigt der BF eine Landkarte. D merkt an, dass die BF keine Ahnung hat. BF: Ich weiß nicht welches mein Distrikt ist.").

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin erst seit Ende Oktober 2015, also noch nicht einmal ein ganzes Jahr in Österreich aufhält (zur Berücksichtigung einer erst kurzen Aufenthaltsdauer siehe etwa AsylGH 15.02.2013, C1 422494-1/2011; siehe auch BVwG 09.12.2014, W123 2007531-1/8E, W123 2012039-1/5E) und die Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht bereits im August 2016 erfolgte. Diese sehr kurze Aufenthaltsdauer in Österreich (bzw. im "westlichen" Europa) fand demgemäß ihren Niederschlag im Auftreten (samt Auskünften) der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Der Gesamteindruck ergab dabei keinesfalls das Bild einer bereits stark verinnerlichten "westlichen Orientierung" (zur Zulässigkeit der Einbeziehung der Aufenthaltsdauer siehe auch EGMR 20.07.2010, Appl. 23.505/09, N. gegen Schweden; im Anlassfall in der Länge von etwa sechs Jahren).

Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren ergibt sich, dass die Beschwerdeführer trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande waren, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person der Beschwerdeführer gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016).

Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zum Erstbeschwerdeführer und zur Zweitbeschwerdeführerin

1. a) Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist.). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität er-reichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht vorliegt:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte von den Beschwerdeführern jedoch nicht glaubhaft gemacht werden (vgl. Beweiswürdigung). Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide - unabhängig von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens - schon deshalb der Erfolg versagt bleibt, weil eine Verfolgung aus Gründen wie in der GFK genannt, gar nicht vorliegt. Die Beschwerdeführer werden nicht wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder wegen ihrer politischen Gesinnung verfolgt.

Zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers betreffend Rekrutierung Taliban ist festzuhalten, dass diese behauptete Furcht vor Verfolgung für sich alleine genommen in keinem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK der abschließend genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe, politische Gesinnung) steht. Bei der behaupteten Gefahr einer Zwangsrekrutierung von afghanischen Männern durch bewaffnete Kämpfer der Taliban handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde Afghanistans ausgehende noch um eine dem afghanischen Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen allenfalls auch geduldet würde (siehe BVwG 30.06.2014, W163 1425271-1/9E; siehe dazu auch BVwG 31.07.2014, W123 1436728-1/6E). Auch aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers im Verfahren ergibt sich vielmehr, dass die Taliban in jenen Teilen Afghanistans, in denen sie nach wie vor präsent und aktiv sind, in einzelne Dörfer gegangen waren, um dort offenbar wahllos männliche Kämpfer für ihren "Heiligen Krieg" gegen die afghanische Regierung bzw. gegen die im Land befindlichen internationalen Truppen zu rekrutieren.

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19.9.1996, 95/19/0077, ausgeführt, dass aus dem Vorgang einer Zwangsrekrutierung alleine für den Asylwerber nichts zu gewinnen sei, weil eine solche ihm drohende Gefahr ausschließlich aus seinem Geschlecht und Alter resultiere und deshalb nicht unter den (mit § 3 AsylG identen) Flüchtlingsbegriff des § 1 Abs. 1 Asylgesetz 1991 fiele (siehe dazu auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.04.1999, 98/20/0280, vom 08.07.2000, 99/20/0203 und vom 21.09.2000, 99/20/0373 mit gleichem Inhalt).

Gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;

2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;

3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder

4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte in der Beschwerde vom 19.05.2016 vor, dass sich das BFA nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt habe, dass es sich bei der Zweitbeschwerdeführerin um eine Frau handle, die ua. nicht gewillt sei, sich den afghanischen Zwängen zu unterwerfen. Sie lehne etwa den Kopftuchzwang aus innerlicher Überzeugung ab und könne durchaus als westlich orientiert angesehen werden. Dazu ist zunächst auszuführen, dass das BFA - mangels konkreten Vorbringens in der Einvernahme vom 03.05.2016 - keinen Anhaltspunkt für eine allfällige westliche Orientierung der Zweitbeschwerdeführerin gehabt hätte. Dem Bundesverwaltungsgericht ist kein Grund ersichtlich, warum die Zweitbeschwerdeführerin nicht bereits im Verfahren vor dem BFA von sich aus (aktiv) auf diesen sog. "westlichen Lebensstil" hingewiesen hat, zumal ihr im Zuge der Einvernahme die Möglichkeit eingeräumt wurde, sämtliche Fluchtgründe darzulegen. Demzufolge ist auch nicht von einem mangelhaften Verfahren vor dem Bundesasylamt iSd § 20 Abs. 1 Z 2 BFA-VG auszugehen. Auch die Tatbestände des § 20 Abs. 1 Z 3 und 4 BFA-VG scheiden gegenständlich aus. Die nachträglichen Ausführungen in der Beschwerde vom 19.05.2016 sind daher vom Neuerungsverbot iSd § 20 Abs. 1 BFA-VG umfasst.

Selbst wenn man aber im gegenständlichen Fall das Vorbringen in der Beschwerde zur "westlichen Orientierung" als sog. "Nachfluchtgrund" qualifizieren würde, ließe sich für die Zweitbeschwerdeführerin aus der allgemeinen Lage in Afghanistan eine Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten nicht herleiten:

Zunächst ist im gegenständlichen Fall jedenfalls festzuhalten, dass bloß die Tatsache, dass die Zweitbeschwerdeführerin eine afghanische Frau ist, für sich alleine genommen ohne Berücksichtigung ihrer konkreten und individuellen Lebensumstände im Herkunftsstaat, ihrer persönlichen Einstellung und Wertehaltung, ihrem bisherigen Verhalten, sowie ohne gesamtheitliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihres individuellen Fluchtvorbringens nicht ausreicht, um jedenfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer asylrelevanten Verfolgung der Zweitbeschwerdeführerin ausschließlich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgehen zu können (siehe dazu u.a. AsylGH 13.11.2009, C9 317335-1/2008; AsylGH 15.02.2013, C1 422494-1/2011; BVwG 19.02.2014, W123 1437699-1/3E). Die Zweitbeschwerdeführerin machte auch kein konkretes Vorbingen geltend, wonach zu erkennen wäre, dass sie aufgrund ihrer Eigenschaft als Frau einer gezielten Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt wäre.

Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Frauen in Afghanistan haben sich jedenfalls keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe ausgesetzt zu sein. In diesem Zusammenhang ist überdies darauf hinzuweisen, dass sich - laut jüngsten Länderberichten - die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat und "außer Frage" steht, dass ein gewisser Fortschritt gemacht wurde (vgl. dazu die unter Punkt 1.2.1. getroffenen Länderfeststellungen).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Situation von Frauen in Afghanistan sollten unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzen oder die dies tatsächlich tun, bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werden könnte und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden ist, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182; VwGH 10.12.2009, 2006/19/1197; VwGH 06.07.2011, 2008/19/0994; VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).

Daraus ergibt sich, dass einer Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren ist, wenn der von ihr vorgebrachte "westliche Lebensstil" in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommenen oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung im oben dargestellten Sinn droht (VwGH 06.07.2011, 2008/19/0994).

Eine von den Gerichten ausjudizierte einheitliche Definition, wann und unter welchen Voraussetzungen von einer "westlichen Orientierung" (bzw. von "westlichem Verhalten/westlicher Lebensführung") auszugehen ist, existiert nicht. Daher ist stets auf den konkret zu behandelnden Einzelfall abzustellen. Nach Ansicht des erkennenden Richters kann sich aber eine abschließende Beurteilung über die "westliche Orientierung" einer Beschwerdeführerin nicht alleine in dem Umstand erschöpfen, vorgefertigte bzw. vorbereitete Antworten auf Fragen eines Richters zu geben, die man sich im Zusammenhang mit dem Vorbringen, "westlich orientiert" eingestellt zu sein, im Vorfeld einer Verhandlung erhoffen durfte (wie beispielsweise das Vorbingen der Zweitbeschwerdeführerin, wonach in Österreich Frauen "frei" seien). Eine derartige Herangehensweise würde letztlich dazu führen, dass bereits der Umstand, "Frau in Afghanistan" zu sein, ausreichte, um den Status einer Asylberechtigten zu erlangen. Zudem könnte eine solche Praxis Auslöser für eine Vielzahl an Asylanträgen von nur scheinbar "westlich eingestellten" Beschwerdeführerinnen - ähnlich den sog. "Scheinkonvertiten" - sein. Dem Verwaltungsgerichtshof kann jedenfalls nicht unterstellt werden, ein solches Ergebnis mit seinen Erkenntnissen zur "westlichen Orientierung" afghanischer Frauen (beginnend mit VwGH 16.04.2002, 99/20/0483 und VwGH 20.06.2002, 99/20/0172), beabsichtigt zu haben (siehe dazu bereits ausführlich BVwG 09.12.2014, W123 2007531-1/8E, W123 2012039-1/5E). Im seitens der Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis aus dem Jahre 2002 hatte der VwGH überdies noch die Lage der Frauen unter der Taliban-Herrschaft zu beurteilen und ist daher schon aus diesem Grunde mit dem gegenständlich zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar (siehe Länderfeststellungen).

Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

1. b) Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; 05.04.1995, Zahl 95/18/0530;

04.04. 1997, Zahl 95/18/1127; 26.06.1997, Zahl 95/18/1291;

02.08. 2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214)

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Zunächst ist vorauszuschicken, dass der Erstbeschwerdeführer sowohl in seiner Heimatprovinz Baghlan, als auch in Balkh, konkret in Mazar-e-Sharif, familiäre Anknüpfungspunkte hat (vgl. seine Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht). Zudem hat er vor dem BFA selbst zugestanden, dass die Sicherheitslage in Mazar-e-Sharif "mit Sicherheit am besten" ist ("Freilich könnte man dort eine Arbeit finden.").

Aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich, dass weder die Provinz Baghlan, noch die Provinz Balkh - im Vergleich zu anderen Provinzen - als derart unsicher qualifiziert werden können, dass es einem Beschwerdeführer von vornherein verunmöglicht würde, dorthin zurück zu gelangen. Das gilt insbesondere für die Hauptstadt von Balkh, Mazar-e-Sharif, die über eine vergleichsweise gute Infrastruktur mit dem Bestehen eines Flughafens, der für den zivilen Flugverkehr geeignet ist, verfügt.

Zudem ist nicht zu erkennen, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), haben doch die Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihnen im Falle einer Rückführung nach Afghanistan jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären.

Die Beschwerdeführer sind gesund und arbeitsfähig, sodass bei ihnen die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es ist daher anzunehmen, dass sie im Herkunftsstaat in der Lage sein werden, sich ein ausreichendes Auskommen zu sichern und somit nicht in eine hoffnungslose Lage kommen werden. Darüber hinaus leben Familienangehörige des Erstbeschwerdeführers in Baghlan und Mazar-e-Sharif. Zu diesen besteht nach wie vor Kontakt. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass für den Erstbeschwerdeführer samt Gattin und Kind im Fall der Rückkehr im Rahmen seines Familienverbandes jedenfalls eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung (zunächst vor allem mit Wohnraum und Nahrung) zukommt.

Auch die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 17.08.2016 zur aktuellen Sicherheitslage vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Die Behauptung, wonach sich die Sicherheitslage in Kabul verschlechtert habe, ist für den vorliegenden Sachverhalt ohne Belang, da die Familienangehörigen der Beschwerdeführer in Baghlan und in Mazar-e-Sharif beheimatet sind und somit eine allfällige Rückkehr nach Kabul gar nicht in Betracht zu ziehen ist. Die Beschwerdeführer verwiesen auf ein Gutachten des länderkundigen Sachverständigen Dr. XXXX vom 20.07.2015, wonach die Sicherheitslage in Afghanistan "derzeit" sehr prekär sei. Dem stehen jedoch zwei aktuelle Ländergutachten von Dr. XXXX aus dem Jahr 2016 gegenüber (vgl. Feststellungen), aus denen insbesondere hervorgeht, dass die Städte Mazar-e Sharif, Kabul, Herat, Bamiyan derzeit zu relativ sicheren Städten Afghanistans zählen. In Mazar-e Sharif wohnt - wie bereits festgehalten - der Onkel des Erstbeschwerdeführers. Ferner stellte Dr. XXXX im Gutachten vom 04.05.2016 folgendes fest: "Ich möchte bei der Gelegenheit darauf hinweisen, dass die Sicherheitslage in den meisten Provinzen Afghanistans prekär bis sehr prekär ist, aber in folgenden Großstädten ist die Sicherheitslage insofern besser, weil die Taliban zwar vereinzelt Anschläge in diesen Städten verüben können, aber nicht in der Lage sind in diesen Städten bestimmte Bezirke einzunehmen und für eine Weile unter ihrer Kontrolle zu halten. Das sind: Kabul, Mazar-e Sharif, Herat und Bamiyan."

Im gegenständlichen Fall haben sich in einer Gesamtschau der Angaben der Beschwerdeführer und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage in Afghanistan reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; konkret zu Afghanistan: zB Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zl. BVerwG 10 C 10.09; weiters EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 84; 20.12.2011, J.H. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 48839/09, Rz 55).

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

1. c) Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. und IV. der angefochtenen Bescheide:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Beschwerdeführer befinden sich erst seit Oktober 2015 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehörige von Afghanistan keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK umfasst auch nicht formalisierte eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau; bei solchen ist normalerweise das Zusammenleben der beiden Partner in einem gemeinsamen Haushalt erforderlich, es können aber auch andere Faktoren wie etwa die Dauer oder die Verbundenheit durch gemeinsame Kinder unter Beweis stellen, dass die Beziehung hinreichend konstant ist (EGMR vom 27.10.1994, 18535/91 Kroon und andere gg. die Niederlande, Z 30; EGMR vom 22.04.1997, 21.830/93, X,Y und Z gg. Vereinigtes Köngreich, Z 36)

Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen (EGMR vom 09.10.2003, 48321/99, Slivenko gg. Lettland). So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als "Privatleben" relevant sein.

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in:

Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., § 10, Rn. 52).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Die Beschwerdeführer sind zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund von Anträgen auf internationalen Schutz, die sich als nicht begründet erwiesen haben, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihnen ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus sind keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihnen sonst besonders nahestehende Personen hervorgekommen, zumal die Kernfamilie der Beschwerdeführer in Afghanistan bzw. im Iran leben.

Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich die Beschwerdeführer in Österreich aufhalten (Oktober 2015), kann selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale - wie etwa Unbescholtenheit - eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörigen geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zl. 2008/21/0533; VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354). Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentlichen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.

Die Beschwerdeführer gehen in Österreich keiner geregelten Arbeit nach und verfügen auch nicht über eine Einstellungszusage. Zudem sprechen die Beschwerdeführer nicht Deutsch. Sie nehmen lediglich einmal in der Woche an einem Deutschkurs teil und verfügen noch nicht über einen Abschluss. Ferner besteht auch kein größerer Freundeskreis in Österreich. Im Übrigen bewirkt der Umstand, dass die Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden sind, keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Es ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Daher sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach

§ 55 AsylG nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Wie bereits oben ausgeführt sieht auch der EGMR in seiner jüngsten Rechtsprechung die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art 3 EMRK verstoßen würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

2. Zum Drittbeschwerdeführer:

Gemäß § 34 AsylG 2005 sind Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers oder einer Asylwerberin gesondert zu prüfen. Die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.

Familienangehöriger im Sinne des AsylG 2005 ist u.a., wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat (§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005).

Der Drittbeschwerdeführer ist Sohn der Beschwerdeführer. Für den Drittbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Im vorliegenden Fall wurden den Eltern des Drittbeschwerdeführers weder der Status der Asylberechtigten, noch jener der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Daher kommt auch für den Drittbeschwerdeführer eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur unproblematischen Anwendung des § 34 AsylG 2005 auch im Zusammenhang mit dem Begriff des Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 Zi 22 AsylG 2005 im Familienverfahren siehe etwa VwGH 25.11.2009, 2007/01/1153; 9.4.2008, 2008/19/0205; 24.3.2011, 2008/23/1338; 26.6.2007, 2007/20/0281; 6.9.2012, 2010/18/0398 ua.

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