BVwG G313 2105808-1

G313 2105808-1Tribunale amministrativo federale18 ago 2016

Regest

Aufenthaltsverbot, EU-Bürger, Gefährdungsprognose, öffentliches<br/>Interesse, strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt,<br/>Verbrechen

Testo completo

BVwG G313 2105808-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G313.2105808.1.00

Spruch

G313 2105808-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter nach §§ 12 (2. Fall) StGB, 28a Abs. 1 2. Fall und Abs. 2 Z. 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1

5. Fall SMG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.

Vom erkennenden Gericht wurde als erwiesen angenommen, dass der BF in der Zeit von April 2011 bis 29. November 2013 in XXXX und anderen Orten

  • den abgesondert Verfolgten D. P. zur Einfuhr von Suchtgift in Bezug auf eine das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge (großen Menge), nämlich von insgesamt ca. 5.000 Gramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von mindestens 300 Gramm Delta-9-THC (angenommener unterdurchschnittlicher Reinsubstanzgehalt von 6 %) , ca. 200 Gramm Speed mit einer Reinsubstanz von mindestens 20 Gramm Amphetamin (angenommener unterdurchschnittlicher Reinsubstanzgehalt von 10 %) sowie mindestens 100 Stück Ecstasytabletten (Wirkstoff: Amphetaminderivate), von Slowenien nach Österreich bestimmte, indem er die Suchtgifte jeweils bei D. P. bestellte und ihn dadurch zur Einfuhr nach Österreich veranlasste;

  • Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) mehrfach übersteigenden Menge, nämlich insgesamt etwa 4.000 Gramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von mindestens 240 Gramm Delta-9-THC (angenommener unterdurchschnittlicher Reinsubstanzgehalt von 6 %), mindestens 120 Gramm Speed mit eine Reinsubstanz von mindestens 12 Gramm Amphetamin sowie insgesamt mindestens 100 Stück Ecstasytabletten (Wirkstoff: Amphetaminderivate), einerseits durch unzählige (gewinnbringende) Verkäufe an namentlich genannte Personen sowie andererseits anlässlich des regelmäßigen gemeinschaftlichen Konsums unter anderem mit ebenso namentlich genannten Personen anderen überließ.

Mildernd oder erschwerend wurden keine Umstände gewertet.

Der BF war zuvor mit Urteil des XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen §§ 83 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, bedingt unter einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden.

2. Mit Schreiben vom 04.03.2015 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) wurde der BF aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung des Aufenthaltsverbotes binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Das Schreiben wurde dem BF nachweislich am 09.03.2015 zugestellt.

3. Mit Stellungnahme vom 10.03.2015 brachte der BF vor, dass er Anfang 2011 nach Österreich gezogen sei, wobei der Grund hierfür ein Arbeitsangebot der Firma XXXX in F. gewesen wäre, wo er bis zu seiner Inhaftierung gearbeitet habe. Er sei ausgebildeter Kunstschmied und besitze eine Zusatzausbildung zum Schlosser und Schweißer. Er habe € 1.600,00 netto verdient. Sein damaliger Chef habe ihm bereits bestätigt, dass er nach seiner Entlassung wieder arbeiten und die Firmenwohnung übernehmen könne. Er sei deutscher Staatsbürger und beherrsche die deutsche Sprache in Wort und Schrift. In Österreich habe er keinen familiären Anschluss, allerdings bestehe auch zu seiner Familie in Polen kein familiärer Kontakt mehr.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.03.2015, zugestellt am 25.03.2015, wurde über den BF gemäß § 67 Abs. 1 u. 2 FPG ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der BF laut eigenen Angaben Anfang 2011 nach Österreich gezogen sei und bis zu seiner Inhaftierung bei der Firma XXXX in F. gearbeitet habe. Er sei laut historischer Anfrage im ZMR seit 01.12.2013 in der XXXX gemeldet. Weitere Meldungen seien nicht vorhanden. Eine Anmeldebescheinigung für EU-Bürger habe in seinem Fall nicht festgestellt werden können. Aus seinem Versicherungsdatenauszug gehe hervor, dass er in der Zeit von 01.01.2012 bis 31.12.2012 sowie von 01.01.2013 bis 29.11.2013 Arbeitszeiten bei der XXXX aufweise. Er sei mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen des Verbrechens des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter nach §§ 12 (2. Fall) StGB, 28a Abs. 1 und Abs. 2 Z. 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt worden. Der BF habe durch die verwirklichten Tatbestände seine negative Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung erkennen lassen. Sein strafbares Verhalten rechtfertige die Annahme, dass er während seines Aufenthaltes in Österreich nicht gewillt gewesen wäre, sich der österreichischen Rechtsordnung entsprechend zu verhalten und gefährde sein weiterer Aufenthalt somit die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Er verfüge in Österreich über keine familiären Anbindungen, allerdings bestünde auch zu seiner Familie in Polen kein Kontakt mehr. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sei aufgrund seines aufgezeigten Fehlverhaltens dringend geboten, da sein Verhalten eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle.

5. Mit Schriftsatz vom 03.04.2015, bei der belangten Behörde eingebracht am 08.04.2015, brachte der BF durch seinen rechtlichen Vertreter gegen den oben angeführten Bescheid eine Beschwerde ein. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen; in der Sache selbst zu erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Aufenthaltsverbot behoben werde; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Verwaltungssache zurückzuverweisen.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass er weder in Deutschland und Polen über eine Beschäftigung noch über eine Wohnung verfüge, sodass es aufgrund der angespannten Arbeitsmarktsituation auf der Hand liege, dass er inkriminierende Handlungen setzen müsse, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Dadurch sei aufgrund des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes nicht gewährleistet, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich nicht gefährdet sei. Er habe überdies gegenwärtig kein Verhalten gesetzt, welches eine Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Er sei zwischenzeitig auch aus der Haft entlassen worden und wäre dies nicht geschehen, wenn er sich nicht an die österreichische Rechtsordnung gehalten hätte. Eine Begründung, weshalb eine derart lange Dauer des Aufenthaltsverbotes verhängt worden sei, finde sich nicht im angefochtenen Bescheid.

6. Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde von der belangten Behörde am 10.04.2015 dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt und ist beim BVwG am 13.04.2015 eingelangt.

7. Mit Schriftsatz vom 26.02.2016 legte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter insgesamt zehn Gästeblätter den Zeitraum von 09.08.2011 bis 29.11.2013 betreffend vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF ist deutscher Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX (Polen) geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG idgF.

Der BF reiste eigenen Angaben erstmals im Jahr 2011 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 29.11.2013 wegen des Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung festgenommen worden war.

Der BF weist im Bundesgebiet folgende strafrechtliche Verurteilungen auf:

  • Urteil des XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen §§ 83 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, bedingt unter einer Probezeit von drei Jahren

  • Urteil des XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen des Verbrechens des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter nach §§ 12 (2. Fall) StGB, 28a Abs. 1 2. Fall und Abs. 2 Z. 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren

Der BF war im Bundesgebiet bisher von XXXX bis XXXX inhaftiert. Er wurde am XXXX bedingt aus der Strafhaft entlassen.

Der BF verließ freiwillig am 27.03.2015 das österreichische Bundesgebiet mit Unterstützung des "Vereins Menschenrechte Österreich".

Der BF verfügt im Bundesgebiet nicht über familiäre Anknüpfungspunkte und hat laut eigener Aussage auch zu seinen in Polen lebenden Familienangehörigen keinen Kontakt mehr.

Der BF war in Österreich in der Zeit von 08.04.2010 bis 13.04.2010 und am 21.04.2010 bei der XXXX, von 16.05.2011 bis 01.06.2011 bei der XXXX und von 04.07.2011 bis 08.07.2011, von 18.07.2011 bis 31.12.2012 sowie von 01.01.2013 bis 29.11.2013 bei der XXXX, beschäftigt und verfügt über eine Einstellungszusage bei der XXXX.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem BVwG vorliegenden Gerichtsaktes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilungen des BF stützen sich auf den aktuellen Strafregisterauszug.

Die Feststellung, dass der BF in Österreich nicht über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF.

Die Feststellung betreffend die bisherige Inhaftierung des BF in Österreich entspricht dem Amtswissen (Einsichtnahme in das zentrale Melderegister).

Die Feststellung betreffend die bisher in Österreich ausgeübten beruflichen Tätigkeiten entspricht dem Amtswissen (Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung).

Die Feststellung, dass der BF über eine Einstellungszusage in Österreich verfügt, ergibt sich aus der mit dem Beschwerdeschriftsatz vorgelegten Einstellungszusage der XXXX vom 01.04.2015.

Die Feststellung, dass der BF freiwillig am 27.03.2015 das österreichische Bundesgebiet verlassen hat, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Bestätigung des "Vereins Menschenrechte Österreich" vom 31.03.2015.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Anzuwendendes Recht:

3.1.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde war aus folgenden Gründen abzuweisen:

Da vom BF, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.

Gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Zur strafrechtlichen Verurteilung führte das Landesgericht XXXX im Urteil vom XXXX aus, dass der BF in der Zeit von April 2011 bis 29. November 2013 in XXXX und anderen Orten

  • den abgesondert Verfolgten D. P. zur Einfuhr von Suchtgift in Bezug auf eine das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge (großen Menge), nämlich von insgesamt ca. 5.000 Gramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von mindestens 300 Gramm Delta-9-THC (angenommener unterdurchschnittlicher Reinsubstanzgehalt von 6 %) , ca. 200 Gramm Speed mit einer Reinsubstanz von mindestens 20 Gramm Amphetamin (angenommener unterdurchschnittlicher Reinsubstanzgehalt von 10 %) sowie mindestens 100 Stück Ecstasytabletten (Wirkstoff: Amphetaminderivate), von Slowenien nach Österreich bestimmte, indem er die Suchtgifte jeweils bei D. P. bestellte und ihn dadurch zur Einfuhr nach Österreich veranlasste;

  • Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) mehrfach übersteigenden Menge, nämlich insgesamt etwa 4.000 Gramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von mindestens 240 Gramm Delta-9-THC (angenommener unterdurchschnittlicher Reinsubstanzgehalt von 6 %), mindestens 120 Gramm Speed mit eine Reinsubstanz von mindestens 12 Gramm Amphetamin sowie insgesamt mindestens 100 Stück Ecstasytabletten (Wirkstoff: Amphetaminderivate), einerseits durch unzählige (gewinnbringende) Verkäufe an namentlich genannte Personen sowie andererseits anlässlich des regelmäßigen gemeinschaftlichen Konsums unter anderem mit ebenso namentlich genannten Personen anderen überließ.

Der BF weist unstrittig die eingangs dargestellten strafrechtlichen Verurteilungen wegen der näher ausgeführten strafbaren Handlungen auf. In dieser Hinsicht hat der BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG erfüllt.

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig von den Erwägungen des Strafgerichts betreffend die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

3.1.3. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Schon vor diesem Hintergrund erweist sich die Aussage des BF, wonach er kein Verhalten gesetzt habe, welches eine Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, als haltlos.

Soweit der BF vorbringt, dass er sich aufgrund des Umstandes, dass er weder in Deutschland noch in Polen über eine geregelte Arbeit noch über eine Wohnung verfüge, gezwungen sehe, weiter inkriminiertes Verhalten zu setzen, belegen schon seine eigenen Aussagen, dass er ein hohes Potential an krimineller Energie aufweist, welcher er situationsbedingt freien Lauf lässt. Dem BF ist in dem Zusammenhang weiters entgegenzuhalten, dass seine Straftaten im Bundesgebiet von ihm zu einer Zeit begangen wurden, als er in Österreich sogar legal beruflich tätig war, sodass selbst die Möglichkeit einer erneuten Berufstätigkeit, die der BF durch die Vorlage seiner Einstellungszusage zu untermauern vermochte, nicht zu indizieren vermag, dass er fortan kein strafrechtlich relevantes Verhalten mehr setzen wird.

Die mehreren nachgewiesenen Straftaten und die Verurteilung zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt. Es wird nicht verkannt, dass der BF seit seiner Haftentlassung am 27.03.2015 kein strafrechtlich relevantes Verhalten mehr gesetzt hat, was auch dem Umstand seiner freiwilligen Ausreise am 27.03.2015 zugesprochen werden kann, jedoch ist der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz, um von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen. Dem BF konnte daher keine positive Zukunftsprognose zu seinen Gunsten erstellt werden.

Auch die Art und Weise der Begehung der zuletzt angeführten Straftaten sowie der Umstand, dass der BF in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum in Österreich mehrfach straffällig wurde, wobei den Verteilungen vom 08.01.2014 und vom 09.04.2014 jeweils unterschiedliche Deliktstypen zu Grunde lagen, weisen auf eine beträchtliche kriminelle Energie des BF hin, die wiederum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt.

Durch das Verhalten des BF, welches zu zwei rechtskräftigen Verurteilungen in Österreich geführt hat, hat dieser seinen Unwillen, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten unter Beweis gestellt, und lässt dies somit darauf schließen, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, zumal angesichts des wiederholten strafrechtlich relevanten Verhaltens eine Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

Der BF hat nicht dargetan, in Österreich familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte zu haben. Im Lichte der nach § 9 BFA VG gebotenen Abwägung hat sich daher auch nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene nachhaltige soziale Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.

Nach Abwägung aller sich widerstreitenden Interessen war jenem der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Vorzug vor jenem des BF am Verbleib im Bundesgebiet zu geben und begegnet auch die seitens der belangten Behörde verhängte zehnjährige Dauer des Aufenthaltsverbotes vor dem Hintergrund obiger Erwägungen keinen Bedenken seitens des erkennenden Gerichtes.

3.1.4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person des BF ausgehenden, akuten Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig gewesen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.

3.1.5. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Aus dem zuvor Gesagten ist eindeutig erkennbar, dass der BF durch sein bisheriges strafbares Verhalten ein gewichtiges Gefahrenmoment für die öffentlichen Interessen der Republik Österreich darstellt. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher unbedingt vonnöten, um ein weiteres derartiges Handeln des BF hintanzuhalten.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,

Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012,

Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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