BVwG G308 2124139-1

G308 2124139-1Tribunale amministrativo federale18 ago 2016

Regest

Arbeitslosengeld, Bewerbung, zumutbare Beschäftigung

Testo completo

BVwG G308 2124139-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G308.2124139.1.00

Spruch

G308 2124139-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Barbara LEITNER und Mag. Martin SMODEJ als Beisitzer über die Beschwerdesache der XXXX, SVNR XXXX, gegen den Bescheid des AMS, GZ XXXX, vom 10.03.2016 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.07.2016 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1997 idgF ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 01.02.2016, GZ XXXX sprach das AMS XXXX aus, dass XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurze BF), XXXX gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 11.02.2016 den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren hat. Es liegen keine berücksichtigungswürdigen Nachsichtsgründe vor, der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend führte das AMS aus, dass die BF am 03.12.2015 eine zumutbare Beschäftigung als Buchhaltungsangestellte bei der Firma XXXX ab 01.01.2016 zugewiesen wurde. Sie habe aufgrund ihres Verhaltens am Telefon eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt, in dem sie dem potentiellen Dienstgeber (im Folgenden kurz DG) mitgeteilt habe, nicht bei einer Personalleasingfirma arbeiten zu wollen und ihn angeschrieen habe. Ihre Angaben, dass der Dienstgeber ihr gesagt habe, die Stelle sei nicht ausgeschrieben und ihr gegenüber unangemessene Wörter verwendet habe, sei aus Sicht des AMS nicht glaubhaft.

2. Mit Schreiben vom 29.02.2016 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. In diesem führte sie aus, dass sie nach Erhalt des Inserates dem potentiellen Dienstgeber ihren Lebenslauf unter Beilage des Inserates geschickt habe. Sie habe es verabsäumt mit DG telefonisch einen Termin zu vereinbaren. Er rief sie an und fragte sie aufgeregt, was er überhaupt mit dem Lebenslauf solle und er habe überhaupt keine Stelle ausgeschrieben. Da sie mit diesen Argumenten nichts anzufangen wusste und dazu der erregte Tonfall des Gesprächspartners kam, legte sie den Hörer auf. Daraufhin rief sie den DG aber noch zweimal an, konnte aber insgesamt nichts zur Klärung der Situation beitragen. Eine etwaige in Aussicht gestellte Arbeitsstelle wurde in keiner der drei Telefongespräche erwähnt. Zur Niederschrift vom 28.01.2016 im AMS möchte sie ergänzend hinzufügen, dass ihr bei der zitierten Niederschrift der Inhalt der Beschwerde des DG nicht bekannt gegeben worden war, so dass sie darauf in keinster Weise Bezug nehmen konnte.

Wie konnte sie eine vom AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung als Buchhalterin verweigern, wenn sie ihr kein einziges Mal dezitiert angeboten worden sei? Sie könne auch eine Arbeitsaufnahme nicht vereitelt haben, wenn ihr keine Arbeit angeboten wurde. Ergänzend möchte sie noch ausführen, dass es nicht ihre Art sei jemanden anzuschreien, geschweige denn einen zukünftigen potentiellen Arbeitgeber. Dieser sei laut geworden. Sie ersuche daher um Aufhebung des Bescheides.

3. Mit Bescheid, GZ XXXX vom 10.03.2016 wies das AMS XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, iVm § 56 AlVG die Beschwerde zurück und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Begründet wurde der Spruch damit, dass die BF entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof sich in eindeutig arbeitswilliger Art und Weise bewerben hätte müssen. Sie habe jedoch durch ihr unhöfliches, respektloses, provozierendes Verhalten im Telefonat mit dem potentiellen DG die Annahme der zumutbaren Beschäftigung vorsätzlich vereitelt. Im Vorfeld habe sie bereits gegenüber dem AMS erklärt und auch gegenüber dem potentiellen DG, nicht für ein Personalleasingunternehmen arbeiten zu wollen. Erklärungen, dass es sich um kein Personalleasingunternehmen, sondern um einen Personalvermittler handle, habe sie gar nicht aufkommen lassen.

4. Mit Schreiben vom 28.03.2016 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte sie unter anderem aus, dass sie Bedenken habe bei einem Personalleasingunternehmen zu arbeiten, weil sie lieber direkt mit einem zukünftigen Arbeitgeber sprechen wolle, um herauszufinden, wie sie dem zukünftigen Arbeitgeber auf beste Weise dienen könne, etwas was bei einer Personalleasingfirma naturgemäß nicht gehe. Auf diese Weise solle die Einschaltung einer weiteren Mittelsperson erspart bleiben. Sie habe nie gesagt, dass sie nicht mit einer Personalleasingfirma arbeiten wollte.

Ihre Darstellung der Telefonate mit dem potentiellen Dienstgeber wurde bei der Beschwerdevorentscheidung nicht berücksichtigt. Sie möchte nochmals darauf hinweisen, dass es drei Telefongespräche gab, wobei der erste Telefonanruf vom DG getätigt wurde, die zwei weiteren habe sie initiiert. Ihr fehle in diesem Zusammenhang die Gegendarstellung des DG, der ihr gesagt habe, dass die Stelle überhaupt nicht ausgeschrieben sei, woraufhin er auf ihre Argumentation überhaupt nicht eingegangen sei. Sie sei keinesfalls arbeitsunwillig, sondern bereit jegliche Stelle anzunehmen. Sie habe die Erfahrung machen müssen, dass Vorstellungsgespräche verwirrend verliefen, besonders wenn mehrere Personen mitwirkten, so dass sich Gegenfragen ergeben, die bei Vorbringen als unhöflich und respektlos beurteilt werden. Schreien sei nicht ihre Art.

5. Mit Schreiben vom 04.04.2016 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

6. Am 05.07.2016 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer die BF einen Einzelgesprächsnachweis ihrer Handyverbindungen zwischen 01.12.2015 bis 31.12.2015 vorlegte. Darin sind zwei Telefonate mit DG angegeben. Sie legte auch einen Einzelgesprächsnachweis vor, wonach sie am angegebenen Tag vom DG angerufen wurde, und sie kurze Zeit darauf zweimal den DG anrief.

Zusammenfassend wurde bei der Verhandlung seitens der BF im Wesentlichen das Gleiche wie in der Beschwerde und im Vorlageantrag vorgebracht. Sie führte aus, dass sie sehr froh gewesen wäre die Stelle zu erhalten, da die Bezahlung sehr gut gewesen wäre und sie darum sehr positiv gestimmt war. Weiters legte die BF eine kurze Zusammenfassung über die Telefonate vor, wonach DG gesagt habe, dass die Stelle nicht ausgeschrieben sei, und er mit dem Lebenslauf nichts anfangen könne.

Sie mache pro Woche 2-3 Bewerbungen neben den Vermittlungsversuchen durch das AMS, manchmal auch fünf.

Der DG führte aus, dass er sich weder an die Bewerbung noch an angebliche Telefonate erinnern könne, postalische Bewerbungen hebe er grundsätzlich nur kurz auf. Er habe keinerlei Erinnerungen und könne dazu nichts aussagen. Es könne durchaus sein, dass die konkrete Stelle zum Zeitpunkt des Telefonates bereits nicht mehr vakant war. Selbst wenn er sich über jemanden sehr ärgere, lasse er dies abrasten, wenn dann der Ärger noch sehr groß ist, rufe er das AMS an. Ob dies der Fall war, wisse er aber nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF hat sich bei DG beworben und durch ihr Verhalten am Telefon gegenüber DG keine Vereitelungshandlung gesetzt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts und der vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgefundenen mündlichen Verhandlung.

Die BF erweckte in der Verhandlung den glaubwürdigen Eindruck, an der ausgeschriebenen Stelle ernsthaft interessiert gewesen zu sein, und abgesehen davon auch selbst zahlreiche Anstrengungen zum Erhalt einer Stelle zu unternehmen.

Das Nicht-zu-Stande-Kommen muss - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses durch das Vorliegen einer Vereitelung durch ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten der Vermittelten herbeigeführt werden. Das Nicht-zu-Stande-Kommen des Beschäftigungsverhältnisses muss nicht nur in der Sphäre der Vermittelten, sondern darüber hinaus in einem auf das Nicht-zu-Stande-Kommen gerichteten oder dies zumindest in Kauf nehmendes Tun der Vermittelten seinen Grund haben. Die Vereitelung verlangten vorsätzliches Handeln der vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt, die Arbeitslose muss durch ihr Verhalten das Nicht-zu-Stande-Kommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen haben, bloß fahrlässiges Handeln genügt hingegen nicht.

Überdies muss das Verhalten ursächlich für das Nicht-zu-Stande-Kommen der Beschäftigung gewesen sein. Dafür reicht es aus, dass die Chancen für das Zu-Stande-Kommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. Pfeil, Der AlV Kommentar 2016, § 10 RZ 17f).

Die BF unterließ es zwar ein Anschreiben dem Lebenslauf beizulegen, legte jedoch das Stelleninserat dem Lebenslauf bei, so dass gerade noch von einer ordnungsgemäßen Bewerbung ausgegangen werden kann, hingegen laut VwGH vom 10.04.2013, 2012/08/0135 das alleinige Faxen eines Lebenslaufs ohne sonstige Bewerbungsunterlagen an den potentiellen Arbeitgeber nicht den Anforderungen an eine Bewerbung entspricht bzw. als Bewerbung anerkannt wird (vgl. Krapf, Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar Bd. 1, § 10 RZ 267ff).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(...)

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(...)

Aufgrund der fehlenden Erinnerung des Zeugen DG konnte das gegenständliche Telefonat, auf Grund dessen von der Vereitelung auszugehen war, nicht in allen Einzelheiten rekonstruiert werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung unliebsame Sachverhalte eher in Erinnerung bleiben, so dass davon ausgegangen werden kann, dass dem Zeugen, wenn die BF am Telefon unwirsch aufgetreten wäre, dies in Erinnerung geblieben wäre.

Abgesehen davon konnte aber dies nicht begründet werden. Die BF vermochte in der Verhandlung eine überzeugende Darstellung ihrer Sichtweise vorzulegen, wogegen dies der belangten Behörde, aufgrund der fehlenden Erinnerung des Zeugen verwehrt bleiben musste.

Eine bewusste Vereitelung durch die BF konnte nicht erwiesen werden, dass die Bewerbung nicht wie in der im Inserat geforderte Form erfolgte, lässt im konkreten Fall keine bewusste Vereitelungsabsicht erkennen. Da der DG sich bei der BF meldete, war die falsche Bewerbungsform nicht ursächlich für das Nicht-Zu-Stande-Kommen der Beschäftigung. Vielmehr führte der DG aus, dass zurzeit gar keine Stelle ausgeschrieben sei. Der Verdacht eine Vereitelungshandlung im Sinne des Gesetzes gesetzt zu haben, konnte der BF letztendlich mangels Erinnerung des DG nicht nachgewiesen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.