G301 2130190-1•BVwG G301 2130190-1
G301 2130190-1Tribunale amministrativo federale18 ago 2016
aufschiebende Wirkung - Entfall, Behandlungsmöglichkeiten,<br/>Familienverfahren, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, sicherer<br/>Herkunftsstaat
G301 2130191-1/3E
G301 2130193-1/3E
G301 2130192-1/3E
G301 2130190-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde 1.) XXXX, geb. XXXX,
2. ) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, und 4.) XXXX, geb. XXXX, alle StA.: Mazedonien, vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2016, Zl. XXXX und XXXX, betreffend Anträge auf internationalen Schutz, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide die Wortfolge "§ 3 Absatz 3 Ziffer 2 iVm § 2 Ziffer 13 und § 6 Absatz 1 Asylgesetz 2005" jeweils durch "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005" ersetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1), die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), die zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährige Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3) und der minderjährige Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: BF4), die beiden letzteren gesetzlich vertreten von der BF2 als Mutter, stellten am 21.06.2015 gemeinsam die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
Am 23.06.2015 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF1, der BF2 und der BF3 statt.
Am 10.12.2015 wurden der BF1, die BF2 und die BF3 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Tirol, im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
2. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 23.06.2016, den beschwerdeführenden Parteien jeweils zugestellt am 04.07.2016, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß "§ 3 Abs. 3 Z 2 iVm. § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG 2005" abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Mazedonien zulässig ist (Spruchpunkt III.), sowie einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
3. Mit dem am 11.07.2016 beim BFA, RD Tirol, eingelangten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhoben die beschwerdeführenden Parteien durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter gemeinsam Beschwerde gegen die oben angeführten Bescheide. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG durchführen, die angefochtene Entscheidung (gemeint: die Bescheide) hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und den beschwerdeführenden Parteien Asyl zuerkennen; in eventu Spruchpunkt II. beheben und den beschwerdeführenden Parteien subsidiären Schutz gewähren; feststellen, dass die Abschiebung nach Mazedonien auf Dauer unzulässig ist und die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos beheben; in eventu die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 18.07.2016 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind alle Staatsangehörige der Republik Mazedonien. Sie sind Angehörige der Volksgruppe der Türken und bekennen sich zum muslimischen Glauben. Die Muttersprache der beschwerdeführenden Parteien ist Türkisch, jedoch sprechen und verstehen der BF1, die BF2 und die BF3 auch Mazedonisch.
Der BF1 und die BF2 sind miteinander standesamtlich und traditionell verheiratet. Die Ehe wurde vor über 15 Jahren in Mazedonien geschlossen.
Der BF1 und die BF2 sind leibliche Eltern der mittlerweile volljährigen BF3 und des minderjährigen BF4. Sie alle leben in Österreich im gemeinsamen Haushalt.
Die beschwerdeführenden Parteien verließen ihren Herkunftsstaat Mazedonien gemeinsam am 20.06.2015 und reisten mit dem Bus schließlich am nächsten Tag über Serbien und Ungarn kommend in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie noch am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Die beschwerdeführenden Parteien stellten bereits im Jahr 2010 in Deutschland Anträge auf internationalen Schutz, die jeweils negativ entschieden wurden. Ende Oktober 2010 kehrten sie wieder nach Mazedonien zurück.
Der private und familiäre Lebensmittelpunkt der beschwerdeführenden Parteien befand sich bislang in Mazedonien, wo auch die Eltern und Geschwister des BF1 und sowie die Schwester der BF2 leben, zu welchen sie aufrechten Kontakt haben.
Auf Grund eigener Anträge auf internationalen Schutz halten sich im Bundesgebiet zudem die bereits zwei Jahre vor den beschwerdeführenden Parteien aus Mazedonien ausgereisten Eltern und eine der Schwestern der BF2 auf. Sie wohnen im selben Flüchtlingsheim wie die beschwerdeführenden Parteien. Sonst verfügen die beschwerdeführenden Parteien über keine weiteren nennenswerten familiären oder sonstigen sozialen Bindungen in Österreich.
Sowohl der BF1, die BF2 als auch die BF3 haben in ihrem Herkunftsstaat die achtjährige Grundschule besucht. Die BF2 besuchte in Deutschland eine Berufsschule zur Kindergartenhelferin, schloss die Schule jedoch nicht ab und hat im Herkunftsstaat keinen Beruf ausgeübt. Der BF1 hat in Mazedonien als Gelegenheitsarbeiter gearbeitet und war im Transport- und Baugewerbe sowie in der Landwirtschaft tätig. Die BF3 besuchte unmittelbar vor dem Verlassen des Herkunftsstaates die dritte Klasse eines Gymnasiums, der minderjährige BF4 befand sich noch in der Grundschule. Auf Grund finanzieller Probleme mussten die beschwerdeführenden Parteien ihre Mietwohnung aufgeben und lebten in weiterer Folge im Elternhaus der BF2 gemeinsam mit deren Eltern. Den beschwerdeführenden Parteien steht im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien nach wie vor das Elternhaus der BF2 als Unterkunft zur Verfügung.
Die BF2 verfügt über einfache Deutschkenntnisse, um sich im Alltag verständigen zu können. Der BF1 hat zwei Deutschkurse auf dem Niveau A1 absolviert, die BF3 einen Deutschkurs A1/1 und zwei Deutschkurse A2/1. Deutschprüfungen wurden bislang nicht abgelegt. Der minderjährige BF4 besucht die Volksschule und bekommt dort Sprachunterricht. Alle beschwerdeführenden Parteien verfügen zumindest über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Der BF1 ist gemeinnützig als Hausmeister im Flüchtlingsheim tätig und engagieren sich sowohl der BF1 als auch die BF2 ehrenamtlich im Rahmen der Nachbarschaftshilfe des Projektes "VinziHand" durch Mithilfe im Garten, im Haushalt und bei Holzarbeiten in Privathaushalten. Die BF3 ist seit 01.07.2016 als Erntehelferin für Beeren beschäftigt.
Der BF1 und die BF2 sind in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung, verfügen über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes der beschwerdeführenden Parteien und lebten bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Alle beschwerdeführenden Parteien sind strafrechtlich unbescholten.
1.2. Der BF1 ist gesund und arbeitsfähig.
Die BF2 leidet an arterieller Hypertonie, einem tachykarden Herzsyndrom, Insomnia, einer chronischen reaktiven depressiven Störung, einer psychischen Belastungsreaktion und wird entsprechend medikamentös behandelt. Die BF2 befand sich nach eigenen Angaben diesbezüglich auch schon im Herkunftsstaat unter Verschreibung derselben Medikamente in medizinischer Behandlung.
Die BF3 leidet an episodisch paroxysmaler Angst (F41.0; sog. Panikattacken), der minderjährige BF4 an einer Anpassungsstörung mit emotioneller Symptomatik (F43.2). Beide befinden sich in psychiatrischer, jedoch nicht in medikamentöser Behandlung.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass diese Leiden (Erkrankungen) lebensbedrohlich oder im Herkunftsstaat nicht behandelbar und die beschwerdeführenden Parteien deshalb arbeits- bzw. schulunfähig wären.
1.3. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur behaupteten Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr wegen der behaupteten versuchten Entführung der BF3 sowie wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit wird dieser Entscheidung nicht zugrunde gelegt.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Die beschwerdeführenden Parteien hatten mit den Behörden ihres Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Auch sonstige Gründe, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat allenfalls entgegenstehen würden, konnten nicht festgestellt werden.
Der BF1, die BF2 und die BF3 haben ihren Herkunftsstaat aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen, um in Österreich bessere Lebensbedingungen und Verdienstmöglichkeiten vorzufinden.
Für den minderjährigen BF4 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Die Mutter als gesetzliche Vertreterin hat beantragt, dem BF4 als Familienangehörigen im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 denselben Schutz zu gewähren wie ihr.
Mazedonien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Die zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglichen unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die auch in der Beschwerde nicht bestritten wurden, sowie aus den von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sichergestellten und der belangten Behörde in weiterer Folge übergebenen mazedonischen Reisepässen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der beschwerdeführenden Parteien im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur Ausreise aus Mazedonien, zur weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich sowie zu den erfolglos gebliebenen Asylanträgen in Deutschland ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie den gleichlautenden Angaben der beschwerdeführenden Parteien.
Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen sowie zu den Lebensumständen in Mazedonien und in Österreich beruhen auf den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des BF1, der BF2 und der BF3 in der Erstbefragung, der Einvernahme vor dem BFA und in der Beschwerde. Ein finanzielles oder persönliches Abhängigkeitsverhältnis zu den ebenfalls in Österreich mit den beschwerdeführenden Parteien im selben Flüchtlingsheim, jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt, lebenden Eltern und einer Schwester der BF2 wurde zu keiner Zeit vorgebracht und sind auch keine sonstigen Gründe ersichtlich, die eine solche Annahme rechtfertigen würden.
Die Feststellungen zu den freiwilligen und ehrenamtlichen Tätigkeiten des BF1 und der BF2, zum Schulbesuch des minderjährigen BF4, der Beschäftigung der BF3 als Erntehelferin und den Deutschkenntnissen der beschwerdeführenden Parteien beruhen überdies auf den im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des BFA sowie den mit der Beschwerde in Kopie vorgelegten Unterlagen (diverse Deutschkurs-Teilnahmebestätigungen des BF1 und der BF3, Schulnachricht des Schuljahres 2015/16 für den minderjährigen BF4, privates Unterstützungsschreiben, entsprechendes Bestätigungsschreiben des Flüchtlingsheimes).
Aus dem mit der Beschwerde vorgelegten und mit "Arbeitsbescheinigung" bezeichneten Schreiben (AS 237) geht hervor, dass die BF3 seit 01.07.2016 als Erntehelferin tätig ist. Es ist jedoch nicht ersichtlich, ob es sich dabei um eine entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit handelt und in welchem Ausmaß und Zeitraum die BF3 allenfalls beschäftigt ist.
Die beschwerdeführenden Parteien haben keinen Nachweis über die (erfolgreiche) Ablegung einer anerkannten Deutschsprachprüfung (zB Prüfungszeugnis) vorgelegt. Aus den Kursbestätigungen sowie Bestätigungs- und Unterstützungsschreiben ist jedoch ersichtlich, dass mit den beschwerdeführenden Parteien auf Deutsch kommuniziert werden kann und sie daher zumindest über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und zur strafrechtlichen Unbescholtenheit entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das GVS-Betreuungsinformationssystem und in das Strafregister der Republik Österreich).
2.2.2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien beruhen auf den Angaben der beschwerdeführenden Parteien vor dem BFA und auf den von diesen in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen.
Die BF2 gab in ihrer Einvernahme vor dem BFA am 10.12.2015 an, wegen der bei ihr festgestellten Leiden bzw. Erkrankungen schon zwei Jahre vor ihrer Ausreise im Herkunftsstaat Mazedonien behandelt worden zu sein und dort dieselben Medikamente erhalten zu haben.
Es wurde zu keiner Zeit vorgebracht, die beschwerdeführenden Parteien hätten ihren Herkunftsstaat Mazedonien aus medizinischen Gründen verlassen oder, dass der jeweilige Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien ein Hindernis für die Rückkehr nach Mazedonien darstellen würde.
Die beschwerdeführenden Parteien sind in ihrer Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Mazedonien und zur dortigen Behandelbarkeit der angeführten Erkrankungen mit keinem Wort entgegengetreten. Letztlich ist festzuhalten, dass den von den beschwerdeführenden Parteien in Vorlage gebrachten - auch dem BFA vorgelegenen - medizinischen Unterlagen auch keine akut lebensbedrohlichen Krankheitsbilder entnommen werden können und diesen zu folge sich die Therapie der BF2 auf die Einnahme von Medikamenten und jene der BF3 und des minderjährigen BF4 auf Gesprächstherapie, neben allfälligen Kontrolluntersuchungen, reduziert.
2.2.3. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und ihrer Situation im Fall der Rückkehr in diesen, das sich aus deren Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie aus den Ausführungen in der Beschwerde ergibt, erweist sich aus den folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft:
Der BF1 gab in der Erstbefragung am 23.06.2015 zu seinem Fluchtgrund an, dass seine ganze Familie in Mazedonien beim Schwiegervater (dem Vater der BF2) gelebt habe, dieser wegen seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei Probleme bekommen habe und vor zwei Jahren nach Österreich geflüchtet sei. Nach der Ausreise hätten die beschwerdeführenden Parteien allesamt Probleme mit der gegnerischen Partei bekommen, weil sie nach wie vor in der Wohnung des Schwiegervaters gelebt hätten. Dem BF1 sei mit Schlägen gedroht worden und habe man seine Tochter - die BF3 - in der Schule belästigt. Die Polizei habe nichts unternommen. Andere Fluchtgründe hätte er nicht. In der Einvernahme vor dem BFA am 10.12.2015 gab er auf die Frage, warum er nach Österreich gekommen sei, an, dass die beschwerdeführenden Parteien hier gut behandelt werden würden und die Schwiegereltern in Österreich wären. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates gab er an, der Schwiegervater, bei dem die beschwerdeführenden Parteien zuletzt gewohnt hätten, hätte Probleme mit einer politischen Partei gehabt, er sei jedoch kein Mitglied der Partei gewesen. Die Partei habe seine Personaldokumente verlangt und als er sich geweigert habe, erst Geld geboten und dann das Haus mit Steinen beworfen und ihn geschlagen, weshalb dieser nach Österreich geflüchtet sei. Nachdem der Schwiegervater Mazedonien verlassen habe, sei die BF2 plötzlich von Leuten beleidigt worden, die Kinder hätten unter Stress gelebt und habe man versucht, die BF3 auf dem Nachhauseweg von der Schule zu entführen. Drei Freundinnen hätten sie gerettet, nach Hause begleitet und dem BF1 und der BF2 von dem Vorfall erzählt. Der BF1, die BF2, die BF3 und deren drei Freundinnen seien im Anschluss zur Polizei gegangen und hätten die versuchte Entführung der Polizei melden wollen, diese habe die beschwerdeführenden Parteien jedoch weggeschickt, da die BF3 ja tatsächlich nicht entführt worden sei. Man sei nach der Polizei in die Schule gegangen und habe Lehrerin und Direktor über die versuchte Entführung informiert. Am nächsten Tag sei der BF1, die BF2 und die BF3 in die Schule gerufen worden. Dort sei ihnen mitgeteilt worden, dass die BF3 nicht mehr in die Schule kommen dürfe, da die Lehrer um ihre Arbeitsstellen fürchten würden. Auf Vorhalt der Aussagen der BF2 und der BF3 gab der BF1 an, überhaupt nicht da gewesen zu sein, als die BF3 nach der versuchten Entführung nach Hause gekommen sei. Er sei erst später vom Holzfällen dazu gekommen. Die Familie stehe unter Stress, weshalb die BF2 einige Dinge vergessen habe. Darüber hinaus würden Zugehörige zur muslimischen Glaubensgemeinschaft in Mazedonien - zwar nicht von staatlicher Seite aus, aber von der Mehrheitsbevölkerung - diskriminiert werden.
Die BF2 gab in ihrer Erstbefragung am 23.06.2015 zu ihrem Fluchtgrund an, dass ihre Familie und ihre Eltern im selben Haus gelebt hätten. Ihr Vater habe Probleme wegen seiner politischen Gesinnung bekommen, weshalb er vor zwei Jahren nach Österreich geflüchtet sei. Nach seiner Ausreise hätten den beschwerdeführenden Parteien Mitglieder einer anderen Partei Probleme bereitet. Ihnen sei gedroht worden, dass man sie noch schlimmer behandle wie den Vater der BF2. Die Familie sei auch in der Nacht belästigt worden. Die Tochter hätte in Mazedonien das Gymnasium besucht, die Schule aber verlassen müssen, weil man sie entführen habe wollen. Die BF2 hätte ihre Tochter immer von der Schule abholen müssen. Das seien ihre Fluchtgründe. In der Einvernahme vor dem BFA am 10.12.2015 gab die BF2 zu ihren Fluchtgründen an, dass in Kumanovo Anfang Mai 2015 viele Häuser angezündet und Menschen getötet worden seien und hätten diese Vorfälle die Parteien UCK und VMRO zum Hintergrund. Etwa zehn Tage vor der Ausreise der beschwerdeführenden Parteien - es sei ein Mittwoch gewesen - hätten unbekannte Menschen versucht, die Tochter der BF2 (die BF3) auf dem Nachhauseweg von der Schule zu entführen. Ihre Schulfreundinnen hätten ihr geholfen und die Männer daran gehindert, die BF3 mitzunehmen. Die Tochter sei gemeinsam mit einer Schulfreundin nach Hause gekommen und hätte von der versuchten Entführung erzählt. Der BF1, die BF2 und die BF3 seien dann zur Polizei gegangen, diese habe die Aufnahme einer Anzeige aber verweigert, da die BF3 ja tatsächlich nicht entführt worden sei. Zwei Tage nach dem Entführungsversuch habe ein Gespräch in der Schule der BF3 gemeinsam mit dem Direktor und einer Lehrerin stattgefunden. Die Direktion und der Lehrkörper hätten um ihre Arbeit gefürchtet und die BF3 aus Angst vor der Partei von einem weiteren Schulbesuch ausgeschlossen. Der Vater der BF2 sei von der Partei bedroht worden, da er die von der Partei geforderten Personaldokumente zum Zwecke der Wahlmanipulation nicht herausgegeben habe, weshalb man ihn geschlagen habe. Das Haus sei auch mit Steinen beworfen worden. Seit der Vater der BF2 vor zwei Jahren Mazedonien verlassen habe, sei niemand mehr zu den beschwerdeführenden Parteien nach Hause gekommen. Darüber hinaus sei es als Türkin sehr schwierig in Mazedonien. Muslime würden in Mazedonien benachteiligt werden, der Staat würde jedoch nicht gegen sie vorgehen. Die BF2 würde trotz aller Versuche keine Arbeit finden. Nachgefragt, weshalb die BF2 nicht in eine andere Stadt oder einen anderen Landesteil umgezogen sei, gab sie an, dass sie bereits in Deutschland gewesen sei und dort nicht bleiben habe dürfen. Daher habe sie versucht, nach Österreich zu kommen. Mazedonien sei für Muslime ein Problem.
Für die zum Zeitpunkt der Erstbefragung am 23.06.2015 noch nicht eigenberechtigte BF3 wurden dieselben Angaben zum Fluchtvorbringen zu Protokoll genommen, als jene der BF2 als ihre damalige gesetzliche Vertreterin. Die BF3 wurde jedoch am 10.12.2015 im Beisein der BF2 als gesetzliche Vertreterin selbst vor dem BFA einvernommen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte die BF3 aus, dass ihr Großvater vor zwei Jahren Mazedonien verlassen habe müssen und die beschwerdeführenden Parteien sich danach auch entschlossen hätten, nach Österreich zu fliehen. Dieselben Personen, die den Großvater wegen seiner Personaldokumente bedroht hätten, hätten versucht, die BF3 auf dem Weg von der Schule nach Hause zu entführen. Es sei ein Auto von hinten gekommen und habe man versucht, die BF3 mitzunehmen. Sie sei aber mit einer Gruppe von fünf bis sechs Mitschülern (Mädchen und Jungen) unterwegs gewesen und hätten ihr diese geholfen. Anschließend sei die BF3 gleich zurück in die Schule gegangen und habe einer Lehrerin von dem Vorfall erzählt. Die Lehrerin habe dann ihre Eltern geholt und gesagt, dass die BF3 nicht mehr in die Schule gehen dürfe. Auf Vorhalt der Angaben der BF2, gab die BF3 an, nach der versuchten Entführung doch nicht in die Schule zurückgekehrt zu sein, sondern - entsprechend den Angaben der BF2 - nach Hause gegangen zu sein. Die beste Freundin habe sie begleitet. Der Vorfall sei an einem Freitag passiert. Diese Angabe korrigierte die BF3 nach Blickkontakt zur BF2 auf Mittwoch. Die Eltern und die BF3 seien in die Schule geholt worden, wo ihnen vom Direktor und der Lehrerin gesagt worden sei, die BF3 dürfe die Schule nicht mehr besuchen. Die beschwerdeführenden Parteien seien zur Polizei gegangen, eine Anzeige sei nicht aufgenommen worden, nachdem die BF3 tatsächlich nicht entführt worden sei. Sie fürchte um ihr Leben und das ihrer Familie.
Aus einer Gesamtschau der angeführten Angaben ergibt sich, dass eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr jedenfalls nicht glaubhaft gemacht wurde. Es konnte weder eine konkret gegen die beschwerdeführenden Parteien gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung der beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Insoweit die beschwerdeführenden Parteien die versuchte Entführung der BF3 als ihren vorwiegenden Fluchtgrund ins Treffen führten, so schließt sich das erkennende Gericht der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zur mangelnden Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens an. Wesentlich ist dabei, dass sowohl der BF1, die BF2 als auch die BF3 im gesamten Verlauf des Verfahrens in wesentlichen Punkten des Vorbringens keine gleichlautenden, sondern vielmehr teilweise massiv widersprüchliche und dazu noch kontinuierlich gesteigerte Angaben machten. So erwähnte der BF1 in seiner Erstbefragung den Entführungsversuch der BF3 überhaupt nicht, obwohl er diesen im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde zum Hauptfluchtgrund erhob und seine bisherigen diesbezüglichen Angaben, die Tochter sei in der Schule belästigt worden, zur versuchten Entführung steigerte. Die jeweiligen Schilderungen der behaupteten Geschehnisse rund um den Entführungsversuch der BF3 beschränken sich einerseits auf vage Angaben und ergeben aufgrund der Widersprüche kein einheitliches Bild. So stimmt der jeweils vorgebrachte Ablauf weder in Bezug auf die Chronologie der Ereignisse noch die daran beteiligten Personen überein. Gerade die BF3, die als Opfer der behaupteten versuchten Entführung als einzige den Vorfall tatsächlich erlebt und daher die genauesten Angaben hätten machen müssen, musste ihr Vorbringen mindestens in zwei wesentlichen Punkten auf Vorhalt der Unstimmigkeiten korrigieren. Als besonders wesentlich erscheint dabei der Umstand, dass sie ihre - grundsätzlich durchaus nachvollziehbare - Angabe, nach dem Vorfall aus Angst in die Schule zurückgekehrt zu sein, darauf abändern musste, sofort in Begleitung ihrer besten Freundin nach Hause gegangen zu sein. Nicht nachvollziehbar erscheint in diesem Zusammenhang auch das Vorbringen, dass die BF3 auf Grund der versuchten Entführung vom weiteren Schulbesuch ausgeschlossen worden sei und in welchen Kontext die von der BF2 angeführten Ausschreitungen in Kumanovo im Mai 2015 zum behaupteten Entführungsversuch der BF3 in XXXX stehen würden. Weder der BF1, die BF2 noch die BF3 waren in der Lage, die zahlreichen vorgehaltenen Unklarheiten im Zusammenhang mit ihrem im gesamten Verlauf des bisherigen Verfahrens gesteigerten Vorbringens in glaubhafter Weise aufzuklären und ist es ihnen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht gelungen, diese Widersprüche schlüssig aufzulösen.
Wie sich aus der Erstbefragung, der Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hatten die beschwerdeführenden Parteien im gesamten Verfahren ausreichend Zeit und Gelegenheit, ihre Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde sie von der belangten Behörde mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger oder erst später getätigter Angaben belehrt.
Auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass ein Antragsteller grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die genauen Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.
Bei der ganzheitlichen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben spielt gerade auch die persönliche Glaubwürdigkeit des Fremden eine wesentliche Rolle. Diese persönliche Glaubwürdigkeit hinsichtlich einer möglichen Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat war dem BF1, der BF2 und der BF3 jedoch abzusprechen. Auf Grund der Tatsache, dass die beschwerdeführenden Parteien wesentliche Punkte ihres Fluchtvorbringens im Laufe des Verfahren teilweise anders darstellten oder steigerten, war der Wahrheitsgehalt der Angaben zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates gänzlich zu bezweifeln.
Die beschwerdeführenden Parteien gaben zusätzlich an, dass Angehörige zur Volksgruppe der Türken bzw. Angehörige des muslimischen Glaubens in Mazedonien benachteiligt würden und es für solche in Mazedonien "schwierig" sei. Damit machen sie jedoch keine sie persönlich betreffende konkrete "Verfolgung" aus ethnischer bzw. religiöser Zugehörigkeit geltend. Das diesbezügliche Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde beschränkt sich auf die auszugsweise Wiedergabe von Länderberichten, denen zum Teil jedenfalls die erforderliche Aktualität abgesprochen werden muss (so beispielsweise hinsichtlich des wiedergegeben Auszuges einer Entscheidung des UBAS aus dem Jahr 2003), und ist darüber hinaus völlig allgemein und pauschal gehalten, ohne eine sich daraus allenfalls ergebende individuelle Gefährdung oder gar Verfolgung der beschwerdeführenden Parteien in Mazedonien ersichtlich zu machen. Die beschwerdeführenden Parteien haben nämlich zu keiner Zeit dargelegt, ob und inwiefern sie selbst persönlich davon betroffen gewesen wären. Eine relevante Verfolgung aus ethnischen und/oder religiösen Gründen ist daher auszuschließen, zumal auch alle einvernommenen beschwerdeführenden Parteien generell Probleme von staatlicher Seite verneinten. Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde hat die belangte Behörde sehr ausführliche Feststellungen konkret zur Situation von Angehörigen zur Minderheit der Türken in Mazedonien in den angefochtenen Bescheid aufgenommen, welchen seitens der beschwerdeführenden Parteien in der gegenständlichen Beschwerde nicht substanziiert entgegengetreten wurde.
Insofern die beschwerdeführenden Parteien weiters behaupten, dass sie in Mazedonien keinen wirksamen Schutz der staatlichen Behörden in Anspruch nehmen könnten, zumal die Polizei die Aufnahme einer Anzeige über die behauptete versuchte Entführung der BF3 verweigert hätten, ist einzuwenden, dass in der Beschwerde diese Behauptung überhaupt nicht mit entsprechenden Länderberichten oder anderen objektiven Informationsquellen belegt wurde.
Aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage in Mazedonien geht vielmehr hervor, dass in Mazedonien ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung eingerichtet ist. Weiters findet eine stetige Polizeireform statt, und üben die zivilen Behörden eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Es wurde eine spezielle Einrichtung (PSU) mit der Aufgabe geschaffen allen Vorwürfen der Korruption oder nicht gesetzeskonformer Polizeiarbeit nachzugehen und Anzeige zu erstatten. Mit Juli 2014 wurde das neue Menschenrechtskonzept der mazedonischen Polizei ("Capacity Building of Law Enforcement Agencies für Appropriate Treatment of Detained and Sentenced Persons") vorgestellt, welches von der EU initiiert und finanziert wird. Es stellt einen Leitfaden für die tägliche Polizeiarbeit und das Polizeitraining zur Verbesserung der Grund- und Freiheitsrechte von Festgenommenen, Angehaltenen und verurteilten Straftätern dar. Die Polizei ist auch interethnisch besetzt. Auch wenn im Justizsystem nach wie vor Verbesserungen notwendig sind, um eine korrekte Umsetzung der europäischen Normen in Bezug auf Unabhängigkeit und Qualität der Justiz zu gewährleisten ist ein Ombudsmann eingerichtet, der Beschwerden im Justizsystem nachgeht. Es besteht daher die Möglichkeit, ein allenfalls hervorkommendes Fehlverhalten der Polizei anonym zu melden oder sich direkt an den Ombudsmann, die Staatsanwaltschaft oder Nichtregierungsorganisationen zu wenden. Die mazedonische Verfassung garantiert darüber hinaus alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards.
In Anbetracht des nicht glaubhaften Vorbringens der beschwerdeführenden Parteien ist auch dem behaupteten Umstand, die mazedonische Polizei hätte die Aufnahme einer Anzeige verweigert, hinsichtlich der vorgebrachten mangelnden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der staatlichen Behörden - insbesondere auch vor dem Hintergrund der Länderberichte - keine wesentliche Bedeutung beizumessen, da im Falle eines allenfalls rechtswidrigen Verhaltens einzelner Beamter jedenfalls entsprechende Beschwerde- und Rechtsschutzmöglichkeiten vorhanden und zugänglich sind.
Bezeichnend sind weiters auch die seitens der beschwerdeführenden Parteien im Rahmen deren jeweiligen Einvernahmen vor dem BFA am 10.12.2015 angegebenen Gründe für die Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich. Zusammengefasst wurde angegeben, dass sich die beschwerdeführenden Parteien nach der Ausreise der Eltern der BF2 nach Österreich ebenfalls dazu entschlossen hätten, nach Österreich zu kommen, zumal die beschwerdeführenden Parteien bereits in Deutschland gewesen seien, wo sie nicht hätten bleiben dürfen. Darüber hinaus seien die offiziellen Stellen in Österreich sehr angenehm und würden die beschwerdeführenden Parteien hier gut behandelt werden.
Diese Angaben und der Umstand, dass die beschwerdeführenden Parteien bereits 2010 in Deutschland erfolglos Asylanträge stellten, lassen den Schluss jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen, dass die beschwerdeführenden Parteien in verschiedenen Staaten immer nur deshalb Asylanträge stellten, um sich dort - in Umgehung der Regelungen über die Einreise und den Aufenthalt - den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen.
In einer Gesamtwürdigung aller dargelegten Umstände ist daher davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht etwa aus Furcht vor einer möglichen Verfolgungsgefahr, sondern zur Verbesserung ihrer persönlichen Lebensumstände ihren Herkunftsstaat Mazedonien verlassen haben.
Die Feststellungen zum Grund der Antragstellung des BF4 als Familienangehöriger (minderjähriges Kind) im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 in Bezug auf das Beschwerdeverfahren der Mutter und zum Fehlen eigener Fluchtgründe stützen sich auf die unzweifelhaften und unbestrittenen Angaben der beiden Elternteile des BF4 in der Erstbefragung und vor der belangten Behörde.
2.2.4. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Feststellung, dass Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf
§ 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). In Mazedonien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.
Was die Gesundheitsversorgung und im Konkreten die medizinische Behandelbarkeit der angeführten Leiden und Erkrankungen in Mazedonien anbelangt, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde die Ergebnisse ihrer diesbezüglichen Ermittlungen sowie die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat den beschwerdeführenden Parteien in der Einvernahme am 10.12.2015 zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt hat, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Die beschwerdeführenden Parteien sind weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substanziiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die Ausführungen in der Beschwerde keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen oder diese anzuzweifeln vermochten.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
3.1. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die beschwerdeführenden Parteien gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht.
Es ist auch festzuhalten, dass von den beschwerdeführenden Parteien das Vorliegen allfälliger Probleme mit staatlichen Behörden des Herkunftsstaates ausdrücklich verneint wurde.
Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Insoweit zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorgebracht wurde, dass die beschwerdeführenden Parteien fürchten, es könnte erneut zu einem Entführungsversuch eines Familienangehörigen kommen, ist festzuhalten, dass selbst bei Wahrunterstellung diese Verfolgung weder in einem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK der abschließend genannten Verfolgungsgründe stünde, noch dass diese Verfolgung von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Vielmehr handelt es sich dabei um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, insbesondere aus kriminellen Motiven.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen Mazedoniens im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind nämlich weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So wurde in der Beschwerde auch nicht substanziiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, vor den behaupteten Bedrohungen angemessenen Schutz zu bieten.
Vielmehr ist anzunehmen, dass die beschwerdeführenden Parteien ihren Herkunftsstaat wegen ihrer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden persönlichen und wirtschaftlichen Situation und der dort vorherrschenden Lebensbedingungen sowie in der Absicht, im Ausland bessere Lebensbedingungen anzutreffen, verlassen haben.
Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen Beweggründe für das Verlassen des Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Im Verfahren auf Grund des Antrages auf internationalen Schutz des minderjährigen BF4 wurden von den gesetzlichen Vertretern keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Die Mutter als gesetzliche Vertreterin hat beantragt, dem BF4 im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 denselben Schutz zu gewähren.
Da sich die Beschwerden des BF1 und der BF2 als unbegründet erwiesen haben, erweist sich auch die Beschwerde des minderjährigen BF4 nach Maßgabe des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 als unbegründet.
In Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide wurde die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz fälschlich auf § 3 Abs. 3 Z 2 iVm. § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG 2005 gestützt, allerdings ergibt sich aus den jeweiligen rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt I., dass die belangte Behörde die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zutreffend auf Grundlage des § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 geprüft hat.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorliegen, war die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der jeweils angefochtenen Bescheide gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass sich die in Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide erfolgte Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten richtig auf § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 stützt.
3.2. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnten.
Der BF1 ist ein gesunder und arbeitsfähiger Erwachsener mittleren Alters, der über eine Grundschulbildung verfügt und auch bisher durch Gelegenheitsarbeiten im Transport- und Baugewerbe sowie in der Landwirtschaft den Lebensunterhalt der beschwerdeführenden Parteien zu sichern vermochte. Er wird daher im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein, mit den bislang ausgeübten Tätigkeiten oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch weiters nur Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Die BF2 und die BF3 haben zwar einige Leiden bzw. Erkrankungen, eine Arbeitsunfähigkeit konnte jedoch - auf Grund ihres mittleren bzw. jungen Alters und auch im Hinblick auf ihre ehrenamtlichen Tätigkeiten im Haushalt und Garten von Privatpersonen in Österreich im Rahmen eines sozialen Projektes der BF2 sowie der Tätigkeit der BF3 als Erntehelferin - nicht festgestellt werden. Es ist ihnen daher jedenfalls zuzumuten, sich im Herkunftsstaat um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu bemühen und den BF1 bei der Erwirtschaftung des Familieneinkommens zu unterstützen. Den beschwerdeführenden Parteien steht auch nach wie vor das Elternhaus der BF2 als Unterkunft zur Verfügung.
Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass ihnen im Fall der Rückkehr - wie bereits vor ihrer Ausreise - auch im Rahmen ihres Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird.
Was die angeführten Leiden und Erkrankungen der beschwerdeführenden Parteien anbelangt, ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 06.03.2008, VfSlg. 18.407/2008, zu verweisen, welches die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält. Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.
Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Rückkehr der beschwerdeführenden Parteien nach Mazedonien eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK darstellen würde, da aktuell weder das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist, noch Hinweise dafür vorliegen, dass im Herkunftsstaat bezüglich der vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden nicht die nötige medizinische Versorgung gewährt werden könnte. Dass ihnen dort der Zugang zu effektiver ärztlicher Versorgung jedenfalls verwehrt wäre, ist gerade auch vor dem Hintergrund, dass die BF2 im Herkunftsstaat bereits medizinisch behandelt wurde und für sie auch Medikamente erhältlich waren, nicht anzunehmen.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass die beschwerdeführenden Parteien den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht substanziiert entgegengetreten sind und in weiterer Folge auch nicht dargelegt haben, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit sie durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde somit eine Verletzung in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vorliegen. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführenden Parteien als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß
§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Rückkehrentscheidung:
3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die beschwerdeführenden Parteien leben in Österreich im gemeinsamen Haushalt und führen ein aufrechtes Familienleben. Weiters leben in Österreich die Eltern sowie eine Schwester der BF2 im selben Flüchtlingsheim.
Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass zwischen der erwachsenen BF2 einerseits und ihren Eltern sowie einer ihrer Schwestern andererseits ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK anzunehmen wäre, liegen nicht vor. Es sind keine Umstände ersichtlich, die ein persönliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis der beschwerdeführenden Parteien zu diesen Personen annehmen lassen würden, zumal die beschwerdeführenden Parteien in Mazedonien nur auf Grund ihrer finanziellen Situation in das Elternhaus der BF2 mit einzogen und die Eltern sowie die Schwester der BF2 bereits zwei Jahre vor den beschwerdeführenden Parteien den Herkunftsstaat verließen und fortan getrennt voneinander lebten. Gleich wie die beschwerdeführenden Parteien sind auch die Eltern und die Schwester der BF2 in Österreich nur auf Grund ihrer eigenen Anträge auf internationalen Schutz zu einem vorübergehenden Aufenthalt berechtigt. Die Einschränkung, Familienangehörige und Verwandte im Herkunftsstaat daher nicht besuchen zu können, wurde bewusst in Kauf genommen. Schließlich wurde den diesbezüglichen Feststellungen in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der beschwerdeführenden Parteien in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit Ende Juni 2015) nicht anzunehmen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der BF1 und die BF2 offenbar verhältnismäßig kurze Zeit nach ihrer Ankunft im Bundesgebiet ehrenamtliche im Flüchtlingsheim und im Rahmen der Nachbarschaftshilfe sozial engagierten, der BF1 und die BF3 mehrere Deutschkurse besuchten, die BF3 seit Juli 2016 als Erntehelferin tätig ist, der minderjährige BF4 die Volksschule besucht und die beschwerdeführenden Parteien jeweils zumindest über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Auch Deutschkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Die beschwerdeführenden Parteien verfügen über keine Arbeit und kein eigenes Einkommen in Österreich und bestreiten ihren Unterhalt aus der staatlichen Grundversorgung.
Trotz Vorliegens familiärer Bindungen in Österreich ist die belangte Behörde nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG zutreffend davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 FPG sowie
§§ 55 und 57 AsylG 2005 die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Die belangte Behörde hat mit den angefochtenen Bescheiden gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammt.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist - anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechende Interessen voraus. Dabei wäre das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem "sicheren Herkunftsstaat" nach § 19 Abs. 5 BFA-VG iVm. § 1 Herkunftsstaaten-Verordnung kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Zl. Ra 2014/18/0146 ua).
Gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) gilt Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat. Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall allenfalls konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm. § 55 FPG als unbegründet abzuweisen war.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).
Es konnte daher - trotz eines entsprechenden Antrages - gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
3.6. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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