BVwG W228 2127923-1

W228 2127923-1Tribunale amministrativo federale17 ago 2016

Regest

Arbeitswilligkeit, Bewerbung, Nachweismangel, Notstandshilfe,<br/>Vereitelung

Testo completo

BVwG W228 2127923-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W228.2127923.1.00

Spruch

W228 2127923-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Franz KOSKARTI als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SVNR XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) hat am 23.07.2015 beim Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt.

In der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer am 15.10.2015 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer Stelle als Chauffeur bzw. LKW-Lenker im Vollzeitausmaß in den gewünschten Arbeitsorten Wien, 2340 Mödling, 3400 Klosterneuburg sei. Es seien keine Betreuungspflichten vorhanden. Insbesondere wurde auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer selbstständig Aktivitäten, wie zum Beispiel Aktivbewerbungen, setze.

Am 22.01.2016 wurde der Beschwerdeführer in einer vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift aufgefordert, wöchentlich zumindest zwei Bewerbungen durch schriftliche, telefonische oder persönliche Bewerbung glaubhaft zu machen. Er wurde für den Fall mangelnder Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung auf die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG hingewiesen. Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift dieser Niederschrift.

Bei der am 14.03.2016 vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG an, dass er nicht bereit bzw. in der Lage sei, die vereinbarten Nachweise seiner Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen, da es nicht so viele Stellen gebe. Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift auch dieser Niederschrift.

Mit Bescheid des AMS vom 17.03.2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 14.03.2016 bis 24.04.2016 verloren hat. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dem niederschriftlich am 22.01.2016 vereinbarten Auftrag, Nachweise über Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung (mindestens zwei Bewerbungen pro Woche) vorzulegen, nicht nachgekommen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben ohne Datum, eingelangt beim AMS am 24.03.2016, fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass er eine Bewerbung abgeschickt habe, zur zweiten sei er aus privaten Gründen nicht gekommen. Seit einigen Monaten sei er alleinerziehender Vater und habe er mit den Herausforderungen dieses Daseins zu kämpfen. Die genannten Umstände hätten zu einer starken Depression geführt. In seinem Alter sei es nicht leicht, eine Arbeit zu finden, vor allem nicht mit mangelnden Deutschkenntnissen. Dazu würden bei ihm Existenzängste aufgrund des Geldmangels hinzukommen. Er bitte um eine zweite Chance sowie um Aufhebung der Einstellung seines Leistungsbezuges. Er werde nie wieder gegen die Auflagen des AMS verstoßen und bei der Arbeitssuche sein Bestes geben.

Mit Schreiben des AMS vom 06.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage im Rahmen des Parteiengehörs erörtert. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, für den Fall, dass er sich in der Zeit vom 22.01.2016 bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides am 17.03.2016 bei Firmen vorgestellt habe, schriftliche Nachweise über in diesem Zeitraum erfolgte Bewerbungen bis spätestens 22.04.2016 schriftlich zu übermitteln. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 25.05.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, wöchentlich zumindest zwei Bewerbungen glaubhaft zu machen. Er habe jedoch aufgrund der vorgelegten Bewerbungsliste in der Zeit von 22.01.2016 bis 17.03.2016 lediglich eine Bewerbung glaubhaft machen können. Dem Beschwerdeführer wäre es zumutbar gewesen, selbständige Bewerbungsaktivitäten im geforderten Ausmaß nachzuweisen. Der Nachweis von einer Bewerbung in einem Zeitraum von acht Wochen stelle keine ausreichende Anstrengung zur Erlangung einer Beschäftigung in der Zeit von 22.01.2016 bis 17.03.2016 dar, weshalb die Sanktion gemäß § 10 Abs. 1 AlVG zu Recht erfolgt sei. Ein berücksichtigungswürdiger Grund für eine Nachsicht von den Sanktionen des § 10 Abs. 1 AlVG liege nicht vor.

Mit Schreiben vom 03.06.2016 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer LKW-Fahrer sei und sein Leben lang hart in diesem Berufsfeld gearbeitet habe. Seit dem Jahr 2015 lebe seine heute fünfjährige Tochter bei ihm. Das Gericht habe ihm das alleinige Sorgerecht zugestanden. Für den Beschwerdeführer sei es eine aufwendige und zeitintensive Aufgabe, ein so kleines Kind zu betreuen. Die Arbeitszeiten eines LKW-Fahrens seien unregelmäßig und lange, ein für die Betreuung nötiger Halbtagsjob bzw. ein an die Kindergartenzeiten angepasster Job sei in diesem Berufsbereich nicht zu finden. Des Weiteren verfüge der Beschwerdeführer über keine sehr guten deutschen Sprachkenntnisse. Für eine schriftliche Bewerbung seien seine Deutschkenntnisse unzureichend. Der Beschwerdeführer habe schon Schwierigkeiten gehabt, die Briefe des AMS zu verstehen. Er sei sicher kein Sozialschmarotzer, sondern leide seit dem Jobverlust massiv unter der Arbeitslosigkeit. Die Frustration habe inzwischen zu Depressionen geführt. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, wie es der Beschwerdeführer anstellen solle, sich für zwei Stellen pro Woche zu bewerben. Es könne nicht sein, dass man jemandem seinen Anspruch auf Notstandshilfe abspreche, wenn von ihm zuvor Handlungen gefordert worden seien, denen nachzukommen er ganz offensichtlich nicht imstande sei. Das stupide Aussprechen von sinnlosen Forderungen wie derjenigen, in einer Fremdsprache, die nicht ausreichend beherrscht werde, zweimal wöchentlich Bewerbungen zu schreiben, könne nicht die einzige Tätigkeit sein, für die ein AMS-Mitarbeiter geschult und bezahlt werde.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 13.06.2016 vom AMS dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.06.2016 den E-Mail-Verkehr mit dem AMS vom 24.06.2016 und vom 27.06.2016 sowie den Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger übermittelt und ihm die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben.

Der Beschwerdeführer hat innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Am 22.01.2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer mit ihm vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift aufgefordert, wöchentlich zumindest zwei Bewerbungen durch schriftliche, telefonische oder persönliche Bewerbung glaubhaft zu machen. Er wurde für den Fall der mangelnden Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung auf die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG hingewiesen.

Im Zuge seiner Vorsprache am 14.03.2016 legte der Beschwerdeführer eine Bewerbungsliste vor, in welcher er eine Bewerbung eingetragen hatte und gab er an, dass er aufgrund der Betreuung seiner Kinder nicht so viel Zeit habe um sich bewerben.

Es ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum 22.01.2016 bis 17.03.2016 lediglich bei einer Firma eigeninitiativ beworben hat.

Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung getätigt hat.

Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 1980 mit Unterbrechungen in Österreich insbesondere im Berufsfeld des LKW-Fahrers erwerbstätig, weshalb auch keine Zweifel daran aufkamen, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.

Aus dem Akteninhalt geht unzweifelhaft hervor, dass der Beschwerdeführer seitens des AMS aufgefordert wurde, wöchentlich zwei Bewerbungen glaubhaft zu machen.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum lediglich eine Bewerbung glaubhaft machen konnte, ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer vor dem AMS im Zuge seiner Vorsprache am 14.03.2016 vorgelegten Bewerbungsliste. Den vom Beschwerdeführer am 14.03.2016 getätigten Ausführungen, wonach er aufgrund der Betreuung seiner Kinder nicht so viel Zeit habe um sich bewerben, ist entgegenzuhalten, dass es durchaus möglich ist, schriftliche Bewerbungen per Post oder per Email zu verfassen während die Kinder zuhause sind. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin die unzureichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nicht zu rechtfertigen, vielmehr deuten seine Ausführungen auf seine mangelnde Motivation, eine Beschäftigung zu finden, hin.

Zum Vorbingen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag, wonach die Arbeitszeiten eines LKW-Fahrers unregelmäßig und extrem lang seien und ein für die Kinderbetreuung nötiger Halbtagsjob bzw. ein an die Kindergartenzeiten angepasster Job sei in diesem Berufsbereich nicht zu finden sei, ist auf die zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer am 15.10.2015 verbindlich vereinbarte Betreuungsvereinbarung hinzuweisen, wonach er auf der Suche nach einer Stelle im Vollzeitausmaß ist und bei ihm keine Betreuungspflichten vorhanden sind.

Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers im Vorlagenantrag, wonach er über keine ausreichenden Deutschkenntnisse verfüge, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer mit Unterbrechungen bereits seit dem Jahr 1980 insbesondere als LKW-Fahrer in Österreich erwerbstätig war und sind daher im Hinblick auf die jahrzehntelangen gleichgelagerten und ähnlichen Tätigkeiten im deutschsprachigen Raum keine Bedenken hinsichtlich mangelnder Deutschkenntnisse ersichtlich (vgl. VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2012/08/0305).

Beweiswürdigend ist abschließend auszuführen, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung des AMS vom 06.04.2016 zur Übermittlung von weiteren Nachweisen über seine Bewerbungen bei Firmen in der Zeit von 22.01.2016 bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 17.03.2016 in Form einer Bewerbungsliste mit Firmenstempel im Original oder Angabe von Namen, Adresse und Telefonnummer des Arbeitgebers und der Kontaktperson bzw. Kopien von Bewerbungsschreiben innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen ist. Auch im Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer nicht mitgewirkt.

In einer Gesamtschau konnte der Beschwerdeführer daher nicht glaubhaft machen, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Es ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar war, zwei Bewerbungen wöchentlich vorzunehmen und die entsprechenden Nachweise aufzuheben und vorzulegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Huttengasse.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) - (8) (...)

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. (...)

3. (...)

4. (...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 9 Abs. 1 AlVG verhält Arbeitslose, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen, und schließlich von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Die Tatbestände des § 9 AlVG sind bereits seit der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993, BGBl 502, vorgesehen und sollen klarstellen, dass sich Arbeitslose nicht nur den gerechtfertigten Anordnungen des AMS zu unterwerfen, sondern auch von sich aus alle erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen aufzubieten haben, um eine Beschäftigung zu erlangen. Ob diese Anstrengungen ausreichen, ist nach den konkreten Verhältnissen und vor dem Hintergrund des konkret in Frage kommenden Teils des Arbeitsmarktes sowie den persönlichen Verhältnissen (insbesondere Alter, Ausbildung) der betreffenden Person zu beurteilen (vgl etwa VwGH 19.10.2001, Zl. 99/02/0155 = ARD5359/12/2002).

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)

Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigungsverhältnisses (oder einer anderen nach § 9 Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen) in einer dem Arbeitslosen zurechen- und auch vorwerfbaren Weise kann somit grundsätzlich in drei Formen erfolgen: Vorrangig ist dabei natürlich die Weigerung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung etc. Praktisch zunehmend bedeutsamer ist mittlerweile die Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Maßnahme geworden. Dazu kommt noch die fehlende (bzw. nicht ausreichend nachgewiesene) Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung. (vgl. auch Pfeil, Arbeitslosenversicherungsrecht, §§ 9-11)

Arbeitswilligkeit verlangt die Bereitschaft, nicht nur die vom Arbeitsmarktservice vermittelten zumutbaren Beschäftigung anzunehmen, sondern auch sonst alle gebotenen Anstrengungen von sich aus zu unternehmen, eine Beschäftigung zu erlangen, soweit dies der arbeitslosen Person nach Ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Die regionale Geschäftsstelle kann Nachweise über die ausreichende Eigeninitiative verlangen. Von vornherein (unter Berücksichtigung von Alter und Ausbildung des Arbeitslosen) aussichtslose Bewerbungen zu verlangen, ist nicht zulässig. Vom Arbeitslosen kann aber verlangt werden, trotz der bisher nicht erfolgreichen Vermittlungsbemühungen des Arbeitsmarktservice, ein bestimmtes Maß an Eigeninitiative zu entfalten, zumal sich durch das eigene aktive Bemühen des Arbeitslosen die Vermittlungschancen durchaus erhöhen können. Der Umstand, dass die Zahl der offenen Stellen weit geringer ist als jene der Stellensuchenden, dass also der Arbeitsmarkt erschöpft ist, macht weder Vermittlungsversuche des Arbeitsmarktservice entbehrlich noch Aufträge zu eigenem Bemühen rechtswidrig. Dem Arbeitslosen ist es nämlich grundsätzlich zumutbar, je nach der Zahl der angebotenen Stellen, mit den anderen Arbeitslosen im Bemühen um Erlangung einer solchen Stelle zu konkurrieren (VwGH 08.09.1998, Zl. 96/08/0241). Eine Verpflichtung des Arbeitsmarktservice, dem Arbeitslosen Bewerbungen erst nach dem Scheitern des Einsatzes von Förderungsmitteln und-Maßnahmen vorzuschreiben, besteht nicht. (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, RZ 222)

Zum Ausmaß der zu erwartenden Eigeninitiative führen die EB zur RV der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 (BGBl 1993/502) aus: "Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass eine Bewerbung pro Woche sicher das Minimum an zu erwartende Anstrengung darstellt. In jenen konkreten Fällen, in denen nach Auffassung des Beraters vom Arbeitslosen nicht die entsprechenden Eigeninitiativen zur Erlangung einer Beschäftigung gesetzt werden, soll das Arbeitsmarktservice den Arbeitslosen auffordern, eine bestimmte Zeit eine vorgegebene Zahl von Bewerbungen anhand von Unterlagen nachzuweisen. Bei dieser Maßnahme ist jedoch nicht an eine schematische Vorgangsweise gedacht, vielmehr wird bei der Festsetzung der Zahl der Bewerbungen auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Bildung und Ausbildung des Arbeitslosen entsprechend Bedacht zu nehmen sein."

Beispielsweise führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.04.1996, Zl. 94/08/0069 aus, dass der Auftrag, aufgrund von Eigeninitiative zwei Vorstellungen bzw. Bewerbungen innerhalb von drei Wochen nachweislich vorzuweisen, gerechtfertigt ist.

Diese Vorgabe sowie die Rückmeldemodalitäten nach Bewerbungen mit der arbeitslosen Person sind niederschriftlich oder im Betreuungsplan festzuhalten. Der Betreuungsplan ist auszudrucken, wie eine Niederschrift zu unterschreiben und als Nachweis im Leistungsakt der betroffenen Person aufzubewahren. Der arbeitslosen Person ist jedenfalls eine Kopie der Niederschrift bezüglich des Betreuungsplanes auszuhändigen. (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, RZ 222)

Das Nichteinhalten einer in dieser Weise vorgeschriebenen Zahl von Bewerbungen muss nicht in jedem Fall bereits eine Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG darstellen. Es ist nämlich vielmehr eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen vorzunehmen. Er muss glaubhaft machen, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Wie weit diese Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des - ebenfalls darzustellen - Umfelds auf den konkret infrage kommenden Teil des Arbeitsmarktes und nach den persönlichen Verhältnissen (Stand, Alter, Ausbildung) des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht hat die Behörde unter Berücksichtigung des Gesamtverhalten des Arbeitslosen zu beurteilen und eine Würdigung der glaubhaft gemachten Anstrengungen in die Bescheidbegründung aufzunehmen. Dabei ist nicht nach Art und Ausmaß, sondern auch die Ernsthaftigkeit der Anstrengung von Bedeutung (VwGH 08.09.2019 98,96/08/0241). So kann etwa die Vorlage von drei Bewerbungen anstelle von vereinbarten fünf ausreichen, wenn die Anstrengungen insgesamt ausreichend erscheinen. Weiters hat die Behörde im Rahmen der Gesamtbeurteilung auch auf das von ihr darzustellende Umfeld auf den konkret infrage kommenden Teil des Arbeitsmarktes Bedacht zu nehmen. Von vornherein aussichtslose Bewerbungen zu verlangen, ist nicht zulässig. (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, RZ 222)

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer der Vereinbarung mit dem AMS, deren Inhalt ihm bekannt war und wonach er wöchentlich zumindest zwei Bewerbungen nachzuweisen hatte, nicht entsprochen. So wurde er am 22.01.2016 aufgefordert, wöchentlich mindestens zwei Eigenbewerbungen durchzuführen. Im Zeitraum von 22.01.2016 bis 17.03.2016 (acht Wochen) wären sohin mindestens 16 Bewerbungen nachzuweisen gewesen. Der Beschwerdeführer war jedoch nicht in der Lage, die erforderliche Anzahl an Bewerbungen nachzuweisen. Den oben getroffenen Feststellungen folgend konnte er für den Zeitraum vom 22.01.2016 bis 17.03.2016 lediglich eine Bewerbung glaubhaft machen. Es ist daher festzuhalten, dass eindeutig zu wenige Eigenbewerbungen nachgewiesen wurden.

Der Beschwerdeführer ist sohin dem Auftrag des AMS, sich eigeninitiativ zu bewerben, nicht im ausreichenden Umfang nachgekommen.

Ein ernsthaftes, auf die Erlangung eines Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln kann sohin für den hier zu beurteilenden Zeitraum nicht erkannt werden und hat der Beschwerdeführer nicht alle erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen unternommen, um eine Beschäftigung zu erlangen. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine ausreichende zielgerichtete Eigeninitiative erkennen ließ.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

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