BVwG W228 2120517-2

W228 2120517-2Tribunale amministrativo federale17 ago 2016

Regest

Wiederaufnahme, Wiederaufnahmegrund

Testo completo

BVwG W228 2120517-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W228.2120517.2.00

Spruch

W228 2120517-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Franz KOSKARTI als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, SVNR: XXXX, wegen Stellung eines Wiederaufnahmeantrages bezüglich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2016, Zl. W228 2120517-1, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Der Wiederaufnahmeantrag wird gemäß § 32

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF mangels Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2016, Zl. W228 2120517-1, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburgerstraße vom 18.12.2015, abgewiesen. Somit wurde der Ausspruch des AMS bestätigt, dass unter den gegebenen Umständen daher Österreich für die Auszahlung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nach den Bestimmungen des Art. 65 Abs. 2 der GVO (883/2004) nicht zuständig sei.

Gegen dieses rechtskräftige Erkenntnis brachte der Wiederaufnahmewerber am 27.05.2016 einen Antrag auf Wiederaufnahme ein, mit der Begründung, sein Verfahren wäre bis zur Entscheidung des VwGH, wie dies in gleichgelagerten Fällen von Grenzgängern beim Bundesverwaltungsgericht passiert sei, ebenfalls auszusetzen gewesen.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde unter Anschluss des Aktes des Verfahrens vom AMS am 22.06.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 29.06.2016 dem Wiederaufnahmewerber das Vorlageschreiben des AMS zur Kenntnis gebracht, in dem das AMS die Ansicht vertritt, dass kein geeigneter Wiederaufnahmegrund vorläge.

Mit Schriftsatz vom 15.07.2016 brachte der Wiederaufnahmewerber vor, er mache den Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z3 AVG geltend. Da das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren ausgesetzt habe, handle es sich bei den damals beim VwGH anhängigen Verfahren um eine Vorfrage/Rechtsfrage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Da das Verfahren W228 2120517-1 rechtskräftig beim Bundesverwaltungsgericht abgeschlossen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht gem. §32 Abs. 2 VwGVG für die Behandlung des Wiederaufnahmeantrags zuständig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung des Wiederaufnahmeantrages

§ 32 VwGVG lautet: "Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch

Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."

Die fälschliche Berufung auf § 69 Abs. 1 Z 3 AVG seitens des Wiederaufnahmewerbers wird in eine Berufung auf § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG umgedeutet, da diese Bestimmungen inhaltsgleich sind.

Der Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG setzt voraus, dass eine Vorfrage beim VwGH anhängig war und diese nachträglich in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Der Wiederaufnahmewerber beruft sich auf das Vorliegen einer Vorfrage bei den, ihn zwar nicht persönlich betreffenden, aber die Rechtsfrage des Grenzgängers inhaltlich betreffenden Verfahren beim VwGH. Dieses Vorbringen führt den Wiederaufnahmewerber nicht zum Erfolg. Der Wiederaufnahmewerber übersieht bei seinem Vorbringen nämlich, dass die Aussetzungen nicht gemäß § 38 AVG wegen einer Vorfrage erfolgten, sondern nach § 34 Abs 3 VwGVG, also wegen einer erheblichen Anzahl an Verfahren, in denen die gleiche Rechtsfrage zu lösen ist (siehe exemplarisch den Aussatzungsbeschluss W228 2125601-1).

Der Wiederaufnahmewerber verwendet die Begriffe Rechtsfrage und Vorfrage synonym. Diese Verwendung ist jedoch rechtlich gesehen systemwidrig, da die Aussetzung wegen einer Vorfrage in § 38 AVG geregelt ist, die Aussetzung wegen, im wesentlich gleichgelagerten, Rechtsfragen jedoch in § 34 Abs. 3 VwGVG gesondert geregelt ist. Diese gesonderte Regelung ist nur dann systematisch erklärbar, wenn es sich bei diesen Begriffen eben nicht um Synonyme handelt. Somit liegt jedoch keine Vorfrage vor.

Dass es sich bei den Entscheidungen des VwGH um keine Vorfragenentscheidungen handeln kann, ist auch beim Rechtsvergleich mit Case-Law Systemen erkennbar. In diesen Case-Law Systemen gibt es sogenannte "Precedents", an die die Unterinstanzen gebunden sind. Nicht so im österreichischen Rechtssystem, in dem eine Bindung an VwGH Erkenntnisse über den jeweiligen beim VwGH liegenden Einzelfall hinaus grundsätzlich nicht gegeben ist. Insofern erscheint dem erkennenden Richter auch die Entscheidung des LVwG OÖ vom 13.06.2016, Zl. LVwG-410609, in der von einer "Quasi"-Bindungswirkung für ausgesetzte Verfahren nach § 34 Abs. 3 VwGVG ausgegangen wird, für rechtstheoretisch verfehlt.

Weiters ist zu vermerken, dass das Verfahren des Wiederaufnahmewerbers gerade nicht ausgesetzt wurde. Er hätte sich mittels eines Rechtsmittels zur Wehr setzen können, hat dies jedoch nicht rechtzeitig getan. Der nunmehrige Wiederaufnahmeantrag versucht über einen Umweg dieses Rechtsmittel quasi nachzuholen. Daher ist auch aus diesem Grund der Wiederaufnahme der Erfolg versagt.

Abschließend ist der Vollständigkeit halber noch zu erwähnen, dass das Verfahren des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des AMS vom 04.05.2016, der den Antrag des Beschwerdeführers vom 28.04.2016 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, unter der Aktenzahl W228 2120517-3 anhängig ist und zu einem späteren Zeitpunkt gesondert entschieden werden wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Aufgrund der getrennten Regelung der Vorfrage in § 38 AVG und der im Wesentlichen gleichgelagerten Rechtsfrage in § 34 Abs. 3 VwGVG gibt es keine Zweifel an der Gesetzessystematik.

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