W156 2125901-1•BVwG W156 2125901-1
W156 2125901-1Tribunale amministrativo federale17 ago 2016
Pensionsversicherung, Selbstversicherung, Zeitpunkt
W156 2125901-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von A XXXX S XXXX , XXXX XXXX , XXXX l XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 27.01.2016, AZ HVBA- XXXX XXXX , betreffend Anspruch auf Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG ab dem 01.01.2016 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 04.01.2016 beantragte Frau A XXXX S XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege der Tochter als nahe Angehörige A XXXX S XXXX .
Im Antragsformular gab die Beschwerdeführerin an, dass sie die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ab dem 01.01.2016 beantrage. Die Selbstversicherung nach § 18a ASVG sei mit 31.12.2015 zu beenden.
2. Am 27.01.2016 erließ die Pensionsversicherungsanstalt (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Bescheid, in welchem ausgesprochen wurde, dass die Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eine behinderten Kindes mit 31.12.1015 ende. Gegen diesen wurde kein Rechtsmittel ergriffen und erwuchs dieser in Rechtskraft.
3. Ebenfalls am 27.01.2016 erließ die belangte Behörde des Weiteren den angefochtenen Bescheid, in dem der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG - wie von der Beschwerdeführerin beantragt - ab dem 01.01.2016 anerkannt wurde.
4. Gegen diesen letztgenannten Bescheid betreffend Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schreiben vom 21.03.2016 Beschwerde.
Sie beantrage, den Anspruchsbeginn auf 01.01.2015, in eventu auf den 21.03.2015, das ist ein Jahr vor der Beschwerde, abzuändern.
Da der belangten Behörde aufgrund laufender Überprüfungen bekannt sei, dass die Selbstversicherung tatsächlich einen nahen Angehörigen betreffe, wäre der entsprechende Anspruch zumindest rückwirkend 1 Jahr vor dem Antragsdatum, das sei der 01.01.2015, anzuerkennen.
Die bis zum 31.12.2015 als behindertes Kind anerkannte Person sei im November 1991 geboren und somit 25 Jahre alt.
Als "nahe Angehörige" seien entsprechend der Rechtslage Personen anzusehen, welche in gerader Linie verwandt seien. Direkte Nachkommen eines Menschen seien mit diesem jedenfalls in gerader Linie verwandt und seien daher Zugleich Kinder und nahe Angehörige.
5. Die belangte Behörde übermittelte den Beschwerdeakt am 03.05.2016 an das Bundesverwaltungsgericht und gab eine Stellungnahme zu den Beschwerdepunkten ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die 1991 geborene Tochter der Beschwerdeführerin ist aufgrund einer Behinderung pflegebedürftig (Pflegegeld der Stufe 6).
Die Beschwerdeführerin unterlag bis 31.12.2015 einer Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG.
Mit Antrag vom 04.01.2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG ab dem 01.01.2016 und fügte handschriftlich den Vermerk "Beendigung 18a mit 31.12.2015" bei.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
3.1. Verfahrensrelevante materiellrechtliche Bestimmungen:
§ 18b ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013:
Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
§ 18b. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
(1a) [...]
(2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
(3) bis (6) [...].
§ 44 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2015:
Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt
§ 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:
18. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g pflichtversicherten Erziehenden 1 694,39 €.
§ 77 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2015:
Ausmaß und Entrichtung
§ 77. (1) bis (5) [...]
(6) Für Weiterversicherte nach § 17, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen, sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen. Eine solche Beitragstragung durch den Bund kommt pro Pflegefall nur für eine einzige Person in Betracht und erfolgt auch während eines zeitweiligen stationären Pflegeaufenthaltes der pflegebedürftigen Person.
(7) [...]
(8) Für die nach § 18b Selbstversicherten sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen.
§ 225 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2013:
Beitragszeiten nach dem 31. Dezember 1955
§ 225. (1) Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen:
3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;
(2) bis (5) [...].
3. 2 Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Das Begehren der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ist darauf gerichtet, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen (Tochter) rückwirkend ab dem 01.01.2015 beitragswirksam anerkannt wird.
Gemäß § 18b Abs. 2 leg.cit. beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
Die Bestimmung des § 18b ASVG selbst schränkt die anzuerkennenden Zeiten vor der Antragstellung nicht ein. Allerdings sind gemäß § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG Zeiten einer freiwilligen Selbstversicherung nur dann als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31.12.1955 anzusehen, wenn die Beiträge innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, entrichtet worden sind.
Da es sich bei der von der Beschwerdeführerin am 04.01.2016 beantragten Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen (gemäß § 18b ASVG) um eine solche freiwillige Selbstversicherung (iSd §§ 16ff ASVG) handelt, kommt § 225 Abs. 1 Z3 1. Halbsatz ASVG auch für § 18b ASVG zur Anwendung. Anders als für die explizit genannten freiwilligen Versicherungen gemäß § 18 ASVG und § 18a iVm § 669 Abs. 3 ASVG ist in § 225 Abs. 1 Z3 ASVG für § 18b ASVG keine Ausnahmeregelung vorgesehen. Somit ist auf Fälle betreffend die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen nach § 18b ASVG der § 225 Abs. 1 Z3 1. Halbsatz ASVG anzuwenden, weshalb der beitragswirksame Beginn der Versicherung frühestens ein Jahr vor der Antragstellung liegen kann. Daraus ergibt sich, dass Zeiten, die länger als 12 Monate nach dem Beitragszeitraum liegen, nicht als Beitragszeiten einer freiwilligen Selbstversicherung nach § 18b ASVG heranzuziehen sind.
Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen (Tochter) gemäß § 18b ASVG am 04.01.2016 gestellt, weshalb gemäß § 225 Abs. 1 Z3 1. Halbsatz ASVG - 12 Monate zurückgerechnet - der Jänner 2015 der erste mögliche Beitragsmonat wäre.
In den Gesetzesmaterialien (RV 1111 BlgNR 22. GP Seite 4) wird zur bezughabenden Bestimmung (§ 18b ASVG) jedoch klargestellt, dass eine Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger und eine Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes nicht nebeneinander bestehen können.
Im Fall der Beschwerdeführerin liegt aber genau dieser Fall vor, da es nicht unterschiedliche zu betreuende Personen trifft, sondern es sich in beiden Fällen der Selbstversicherung um dieselbe Person (Tochter) handelt.
Da die Beschwerdeführerin bis zum 31.12.2015 der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG unterlag, konnte der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG erst ab dem 01.01.2016 - wie auch beantragt- zuerkannt werden.
Da zudem in den von der belangten Behörde erlassenen Bescheiden vom 27.01.2016 den Anträgen der Beschwerdeführerin, nämlich Beendigung der freiwilligen Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG ab dem 31.12.2015 und Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG ab dem 01.01.2016 vollinhaltlich entsprochen wurde, kann auch keine Beschwer der Beschwerdeführerin erkannt werden, zumal eine Unterbrechung des Versicherungsverlaufes nicht vorliegt.
Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aufgeworfenen Ausführungen waren daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu begründen.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG im gegenständlichen Verfahren für nicht erforderlich, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt erscheint, nur die Rechtsfrage strittig ist und dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
3. 4 Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im gegenständlichen Verfahren auf eine klare Rechtslage stützen.
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