I403 2127454-1•BVwG I403 2127454-1
I403 2127454-1Tribunale amministrativo federale17 ago 2016
Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, private Verfolgung, Religion,<br/>Rückkehrentscheidung
I403 2127454-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2016, Zl. 1086723307/151316408, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.08.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 10.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte er, der Volksgruppe der Esha [gemeint wohl:
Ijaw] anzugehören und Christ zu sein. Als Fluchtgrund gab er an, dass es immer mehr Krieg in Nigeria gebe und sein Leben dort in Gefahr sei. Die Leute würden ihn umbringen wollen.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 14.04.2016 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er in Kaduna gelebt habe und der Volksgruppe der Hausa angehöre. Seine ganze Familie sei verstorben. Seine Mutter und sein jüngerer Bruder seien Opfer eines Bombenanschlages auf eine katholische Kirche gewesen. In der Folge habe sein Vater mit anderen die Moschee zerstört, woraufhin sein Vater auch umgebracht worden sei. Er selbst sei dann nach Niger, zu einem Freund seines Vaters, geflohen. Nigeria habe er 2013 verlassen.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2016 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.09.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Ebenso wurde mit Spruchpunkt II. der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 und § 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Im Wesentlichen gründete sich die Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz darauf, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl feststellte, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründe nicht glaubhaft seien. Dies wurde mit den widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen argumentiert.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung Diakonie Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
Bescheid, Verfahrensanordnung sowie die Information über die Verpflichtung zur Ausreise wurden dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 06.05.2016 zugestellt.
Dagegen wurde am 28.05.2016 Beschwerde erhoben und zugleich mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer rechtsfreundlich durch RA Edward W. Daigneault vertreten wird. Es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Angehöriger der Volksgruppe der Yoruba sei, dass er aber mit seiner Familie in Kaduna gelebt habe, wo seine Eltern verstorben seien, nachdem sie durch muslimische Banden umgebracht worden seien. Als ältester Sohn seines Vaters habe er ebenfalls umgebracht werden sollen und sei daher zur Flucht gezwungen worden. Er habe Nigeria im Jahr 2012 oder 2013 verlassen und könne dort nicht zurückkehren, da die Führer alle korrupt seien und es keine Sicherheit gebe. Der Beschwerdeführer versuchte die widersprüchlichen Aussagen in den Einvernahmen damit zu erklären, dass er aus einem anderen Kulturkreis komme und Befragungen durch Beamte nicht gewöhnt sei, sodass er bei beiden Einvernahmen außerordentlich nervös gewesen sei. Es treffe jedoch sicher zu, dass die führenden Persönlichkeiten Nigerias korrupt seien und Sicherheit nicht gegeben sei. Dazu kämen die regionalen und überregionalen gewaltvollen Auseinandersetzungen. Den Länderberichten sei ebenfalls zu entnehmen, dass die Lage in Nigeria eine Abschiebung nicht zulasse. In den Länderfeststellungen werde explizit ausgeführt, dass in einigen Teilen Nigeria Unsicherheiten und Spannungen vorherrschen. Das deutsche Auswärtige Amt warne vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten, da dort immer mit Gewaltausbrüchen zu rechnen sei. Im Bundesstaat Kaduna, in dem der Beschwerdeführer aufgewachsen sei, seien zahlreiche Menschen auf brutalste Weise ermordet worden. Die staatlichen Ordnungskräfte seien nicht in der Lage, die Gewaltkriminalität zu kontrollieren. Mehr als 80 % der arbeitsfähigen Bevölkerung in Nigeria seien arbeitslos. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer keine Angehörigen und keine Mitglieder einer Dorfgemeinschaft habe, die ihn aufnehmen würden, und es wohl unzumutbar sei, sich ausschließlich von dem Verzehr von Yamwurzeln zu ernähren, wäre es nur dann zulässig eine Abschiebung festzustellen, wenn eine adäquate Rückkehrhilfe sichergestellt wäre. Im angefochtenen Bescheid würden verschiedene Organisationen erwähnt werden, in der Beschwerde wurde in der Folge aber angezweifelt, dass diese Organisationen die Zielgruppe des Beschwerdeführers betreffen bzw. inwieweit diese Organisationen eine sichere Rückkehr tatsächlich zu begleiten vermögen. Daraus folge, dass entgegen der vom Bundesamt vertretenen Ansicht defacto eine Rückkehrhilfe nicht geboten werde. Da aber nur bei Rückkehrhilfe eine Sicherung der existentiellen Grundbedürfnisse gegeben sei, müsste das Bundesamt eine derartige Hilfe sicherstellen. Ohne qualifizierte Rückkehrhilfe zur Sicherstellung eines dauernden Broterwerbes sei der Beschwerdeführer jedenfalls im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK gefährdet, sodass ihm internationaler Schutz zumindest in Form der subsidiären Schutzberechtigung zuzuerkennen wäre. Es wurde daher der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer internationalen Schutz in Form der Asylberechtigung, jedenfalls aber subsidiären Schutz zuerkennen und dazu auch eine mündliche Beschwerdeverhandlung abhalten.
Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.06.2016 vorgelegt und zugleich von Seiten den Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.
Am 02.08.2016 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person und dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der (spätestens) am 10.09.2015 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.
1.1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Er ist volljährig und christlichen Glaubens. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe kann nicht festgestellt werden.
1.1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben ausgeführt mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.05.2016 negativ entschieden wurde.
1.1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
1.1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer ist um eine Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht bemüht, doch kann insbesondere aufgrund der kurzen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden.
1.1.6. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über eine aktuelle Meldeadresse im Bundesgebiet. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.
1.1.7. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.1.8. Entgegen seinem Fluchtvorbringen kommt der Beschwerdeführer nicht aus Kaduna und wird nicht von islamischen Banden verfolgt. Feststellungen zu den Gründen, die den Beschwerdeführer letztlich zur Ausreise aus Nigeria bewogen haben, können nicht getroffen werden. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass er aus sonstigen Gründen in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird. Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.2. Zur Situation in Nigeria:
1.2.1. Zur aktuellen Lage in Nigeria wurden im angefochtenen Bescheid umfassende Feststellungen (auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation; Stand 14.07.2015) getroffen, denen im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass sich die Spannungen und Auseinandersetzungen rund um Boko Haram weiterhin vor allem auf den Norden und Nordosten des Landes konzentrieren. Von einer generellen Gefahr für alle Rückkehrer im Sinne einer Verletzung der in Art. 3 EMRK geschützten Rechte kann nicht ausgegangen werden. Die medizinische Versorgung in Nigeria ist mit Europa nicht zu vergleichen. Zahlreiche Krankenhäuser sind aber gut ausgestattet. Rückkehrer finden in den meisten Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein und sind von den Patienten selbst zu bezahlen. In der Regel sind alle geläufigen Medikamente erhältlich. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht, doch ist diese sehr hoch. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria aber auch eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.
Diese Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den folgenden Quellen:
1.2.2. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen mit dem Beschwerdeführer erörtert. Die Feststellungen blieben unwidersprochen, allerdings wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er gehört habe, dass die "islamischen Menschen auch in Lagos" gewesen seien und alles zerstört haben würden. Eine nachhaltige Ausweitung des Aktionsradius der Boko Haram über den Norden bzw. Nordosten hinaus entspricht allerdings nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes und findet auch keinen Niederschlag in den Länderberichten. Der Beschwerdeführer belegte seine Aussage auch nicht weiter.
1.2.3. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Nigeria trotz der aktuellen Bedrohungen durch Boko Haram und die schlechte wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Die Negativfeststellung hinsichtlich der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Ersteinvernahme, als auch vor dem Bundesamt wie auch vor dem Bundesverwaltungsgericht jeweils eine andere Volksgruppe nannte.
2.2.3. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.08.2016.
2.2.4. Der Beschwerdeführer befindet sich in der Grundversorgung. Das ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug.
2.2.5. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.2.6. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Beschwerdeführer gab zwar in der mündlichen Verhandlung am 02.08.2016 an, dass er Probleme damit habe, sich an Geschehnisse aus der Vergangenheit zu erinnern, jedoch treten diese Probleme nur bei konkreten Fragen zu seiner Heimatstadt und Details zu seinen Fluchtgründen auf, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich dabei lediglich um Verschleierungsversuche handelt. Der Beschwerdeführer macht auch keine konkreten psychischen Probleme geltend. Er weigerte sich auch, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Dem Akt liegen auch keine ärztlichen Atteste bei, die auf eine psychische Erkrankung schließen lassen.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
2.3.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, und es wurden die daraus gewonnenen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer konnte mit seinen Ausführungen in der Beschwerde weder die Beweiswürdigung im bekämpften Bescheid erschüttern noch seine im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Behauptungen in substantiierter Weise ergänzen.
Der Beschwerdeführer hatte im Wesentlichen erklärt, dass seine Mutter und sein Bruder bei einem Bombenanschlag auf eine Kirche in Kaduna ums Leben gekommen seien. Sein Vater sei daraufhin mit weiteren Leuten losgezogen und sie würden eine Moschee zerstört haben. Daraufhin sei sein Vater ebenfalls getötet worden.
Diesbezüglich wird im Folgenden auf die wesentlichen Passagen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.04.2016 verwiesen:
F: Welcher Volksgruppe/Religion gehören Sie an?
A: Ich bin in Haussaland geboren, aber englisch.
Nochmals befragt, ich gehöre der Volksgruppe der Haussa an, komme aber aus einer christlichen Familie.
Befragt, nach der Volksgruppe meiner Eltern, mein Vater und miene Mutter gehörten dem Stamm der Ikale.
F: Müssten Sie dann nicht auch dem Stamm der Ikale angehören?
A: Eigentlich weiß ich über die Stammeszugehörigkeit gar nichts, denn ich bin nur kurz in die Schule gegangen und war dann Handwerker.
Befragt, nach meinem Vater, ich habe keinen Vater mehr, ich habe nur meine Mutter.
F: Sie gaben doch vorhin an, dass Ihr Vater den Ikale angehöre!
A: Mein Vater war eigentlich Haussa. Ich weiß nicht, wie ich das anders erklären spoll. Aber er ist nicht wirklich dort aufgewachsen.
F: Wo ist er aufgewachsen?
A: Ich weiß es nicht.
F: Wieso wissen Sie nicht, wo Ihr Vater aufgewachsen ist?
A: Ich weiß es nicht, weil ich damals noch so klein war.
Befragt, nach meinem Vater, ich habe keinen Vater mehr, ich habe nur meine Mutter.
F: Ist Ihr Vater verstorben?
A: Mein Vater ist schon tot.
F: Wieso haben Sie das in der Erstbefragung nicht angegeben?
A: Das war nur eine kurze Einvernahme von 5 Minuten. Ich habe ihnen nur gesagt, dass meine Mutter tot ist.
F: Soeben gaben Sie an, dass Sie keinen Vater mehr haben und nur Ihre Mutter hätten! Jetzt sagen Sie, Ihre Mutter ist verstorben?
A: Ich habe das schon versucht, bei der Erstbefragung anzugeben. Eltern, Mutter und beide Brüder sind verstorben.
F: Haben Sie weitere Geschwister außer den zwei Brüdern, die verstorben sind?
A: Nein, ich habe einen Burder und eine Schwester..
F: Warum gaben Sie dann an, dass beide Brüder verstorben sind?
A: Ich habe das falsch verstanden.
F: In der Erstbefragung wird nach Familienangehörigen und deren Alter gefragt. Sie gaben nie an, dass diese verstorben seien!
A: Ich habe denen gesagt, dass Mutter und Bruder umgebracht wurden.
F: Wann verstarben Ihre Familienangehörigen?
A: Mein Vater starb 2012, das Datum weiß ich nicht mhr. Meine Mutter starb im Juni 2012. Mein Bruder starb am selben Tag wie meine Mutter. Nach der Schwester befragt, sie verstarb mit meiner Mutter und meinem Bruder beim selben Vorfall.
F: Sind Sie nun das erste Mal außerhalb Ihres Heimatlandes?
A: Ja.
F: An welchen Adressen waren Sie im Heimatland aufhältig und mit wem haben Sie dort zusammengelebt? Unter aufhältig sind auch jene Adressen zu verstehen, wo Sie nicht gemeldet waren und wo Sie für einen Zeitraum gelebt haben, der über einen normalen Besuch hinausreicht.
A: Ich lebte im Familienhaus meine Vaters, in Kaduna, in der Stadt. Befragt nach dem Stadtteil, an all diese Sachen kann ich mich nicht erinnern. Das ist so lange her.
F: Sie haben Ihr ganzes Leben dort verbracht und wissen nicht, wo Sie gelebt haben?
A: Die Adresse weiß ich, das war Nr. 4, Assaw Road, in Manduka.
F: Haben Sie sich auch anderswo aufgehalten?
A: Nein, ich habe an keiner anderen Adresse gewohnt. Aber der Freund meines Vaters wohnte an der Grenze zwischen Nigeria und Niger. Bei der Ersteinvernahme hat man mir nicht ermöglicht, alles zu sagen.
F: Frage wird wiederholt!
A: Eine Zeit lang habe ich dort beim Freund meines Vaters gewohnt.
Befragt, wo das ist, in Niger.
F: Wieso gaben Sie dann vorher an, das erste Mal außerhalb Nigerias zu sein?
A: Es ist nahe. Ich wollte nur mein Leben retten.
F: Wer Ihrer Familie lebte noch im Heimatland?
A: Ich weiß es nicht.
F: Warum nicht?
A: Ich weiß es deshalb nicht, weil die Situation so schlimm war und immer schlimmer war. Wegen der islamischen Religion. Deswegen haben sie ja meine Mutter umgebracht. Sie war Christin.
F: Was haben Sie beruflich gemacht und wovon haben Sie gelebt?
A: Ich habe Fliesenleger gelernt.
Befragt, ob ich bis zur Ausreise gearbeitet habe, ich habe die Lehre abgebrochen, mein Körper war voller Blut.
F: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, e-mail, postalisch, etc.)
A: Nein.
F: Wann verließen Sie das Heimatland?
A: 2013. Befragt, nach dem Monat, ich weiß es nicht. Befragt, nach der Jahreszeit, ich weiß es nicht mehr.
F: Was hat Sie Ihre Flucht insgesamt gekostet? (Schlepperkosten)
A: Leute haben mir geholfen.
F: Können Sie nochmals schildern, was die ausschlaggebenden Gründe für Ihre jetzige Ausreise waren? Was ist in Ihrer Heimat passiert, dass Sie sich zur Flucht entschlossen haben? Schildern Sie die Ereignisse in chronologischer Reihenfolge und so detailreich, dass sich ein Außenstehender ein Bild Ihrer Situation machen kann.
A: Der Grund, warum ich geflohen bin ist, dass die Situation zwischen den Moslems und den Christen wegen der islamischen Religion immer schlimmer wurde. Die Moslems sind sehr viele und sie wollen keine Christen in ihrem Land sehen und keine westliche Erziehung. Sie wollten, dass alle Menschen nach der islamischen Religion leben. Deswegen haben diese Leute dann eine Bombe in jener katholischen Kirche gelegt, die meine Mutter besucht hat. Die christliche Jugend war darüber so aufgebracht, weil die Muslime unschuldige Menschen umgebracht haben und diese Kirche zerstört haben. Darum habe ich vorher schon sagen wollen, dass meine Mutter und mein jüngerer Bruder dort waren, als das Bombenattentat geschah. Als dieser Vorfall geschah, sind dann fast alle Christen im Zorn losgezogen und haben aus Rache eine Moschee zerstört. Mein Vater ist mit diesen zornigen Leuten mitgezogen und war dabei, als die Moschee zerstört wurde. Ca. eine Woche später haben die Moslems dann erfahren, dass mein Vater unter jenen war, welche die Moschee zerstört hatten. Deshalb haben sie ihn dann umgebracht. Als sie meinen Vater umbrachten, musste ich fliehen, denn ich bin der erstgeborene Sohn und ich bin dann zu meinen Bruder nach Niger geflohen.
Befragt, nicht zu meinem Bruder, zum Freund meines Vaters.
Ich habe dann beim Freund meines Vaters gewohnt. Ich weiß nicht, wie die Leute erfahren haben, dass ich mich dort aufhalte. Sie kamen und trachteten nach meinem Leben. Ich habe eine Narbe an der linken Schulter und am Bein. Deswegen versuchte ich dann zu fliehen. Die Angreifer waren so viele und so bösartig und haben dem Freund meines Vaters sogar das Auge augestochen.
Das sind meine Fluchtgründe, weitere habe ich nicht.
F: In welchem Monat wurde Ihr Vater ermordet?
A: Ich weiß es nicht mehr. Befragt nach der Jahreszeit, ich weiß es nicht.
F: Wie lange nach dem Attentat auf die Kirche wurde Ihr Vater ermordet?
A: Ich weiß nicht, ich kann mich nicht erinnern.
F: Waren es Tage, Wochen, Monate oder Jahre?
A: Ich kann micht nicht erinnern.
F: Wie viel Zeit verging zwischen dem Tod Ihrer Eltern?
A: Ich bin nicht richtig in die Schule gegangen. Wenn ich Sachen im Kopf habe, vergesse ich sie gleich wieder. Ich weiß nur, dass die Situation schlimm war und simmer schlimmer wird.
F: Es handelt sich doch um tragische Ereignisse. Wieso können Sie nicht angeben, in welchem Abstand Ihre Elternteile verstorben sind!
A: Ich kann mich nicht erinnern. Es gibt keinen Frieden, es gibt keine Sicherheit. Man kann nur um sein Leben rennen. In Europa gibt es keinen Krieg zwischen Christen und Moslems, hier bin ich sicher.
F: In der Erstbefragung gaben Sie an, im Dorf Ubafo gelebt zu haben!
A: Das ist eigentlich dasselbe. Da gibt es Straßen und Gasse.
F: Möchten Sie noch etwas zu Ihrem Vorbringen ergänzen?
A: Nein. All diese Leute sind hinter mir her, wegen des Vorfalls.
F: Wer sind all diese Leute?
A: Diese Gruppe. Befragt, die Moslems.
F: Aus den Länderinformationen geht hervor: Die Region wird von kleinen christlichen Ethnien dominiert, die eine lange Tradition des Widerstandes gegen die muslimischen Ethnien aus dem Norden haben!
A: Nei, es gibt sehr viele Moslems. Sie suchen nach jedem Christen. Sie schießen auf Christen, sie wollen keinen einzigen Christen haben. Deswegen musste ich das Risiko der Reise auf mich nehmen, weil ich niemanden hatte, der mir hilft.
F: Haben Sie es in Erwägung gezogen in den Süden Nigerias zu übersiedeln, wo die Christen die Mehrheit darstellen?
A: Ich kenne diese Gegend nicht.
F: Sie kennen doch Europa auch nicht!
A: Ja, deswegen bin ich ja auf dem Seeweg fast gestorben.
F: Wieso reisten Sie nicht in den Süden, wo Sie doch mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut sind und die Sprache sprechen sondern traten sofort die Reise nach Europa an?
A: Den Süden kenne ich nur vom Hören. Ich kenne dort niemanden. Ich war damals auch voller Blut. Ich konnte nur dorthin gehen, wo ich jemanden kenne.
F: Wen kannten Sie wo?
A: Der Freund meines Vaters.
F: Sie wurden doch dort angegriffen?
A: Ja.
F: Wo sind Sie dann hingegangen,w enn Sie nur zu jemand gehen konnten, den Sie kennen?
A: Mein Körper war voller Blut, ich ging in den Busch.
F: Wie lange nach dem Tod Ihrer Mutter bzw. dem Attentat auf die Kirche reisten Sie aus?
A: Ich habe mein Land 2013 verlassen.
F: Frage wird wiederholt!
A: Ich weiß es nicht. Befragt, dies ungefähr anzugeben, ich weiß es nicht.
...
Der Beschwerdeführer schilderte in diesen Aussagen weder eine konkrete Verfolgung oder Gefährdung in der Vergangenheit noch eine Gefährdung in der Zukunft. Auch der Hinweis, er fürchte sich vor den Islamisten, bleibt inhaltsleer, wenn er nur zu sagen vermag, dass die Islamisten seinen Namen kennen würden, ohne dies - trotz Rückfrage des Bundesamtes - näher auszuführen. Auf Nachfragen antwortete der Beschwerdeführer immer ausweichend und blieb im vagen Bereich bzw. wusste es nicht mehr.
2.3.2. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.08.2016 zu konkretisieren, doch blieben seine Aussagen auch in diesem Rahmen vage, unplausibel und nicht nachvollziehbar. Zudem stehen sie in fundamentalem - und aus Sicht der erkennenden Richterin unauflöslichem - Widerspruch zu seinen Aussagen vor dem Bundesamt. Im Verlauf des Asylverfahrens steigert der Beschwerdeführer sein Vorbringen. In der Erstbefragung gab er an, dass seine Eltern sowie sein Bruder und seine Schwester noch am Leben seien und er geflohen seien, da es immer nur Krieg gebe in Nigeria und sein Leben dort in Gefahr gewesen sei. Das Land sei einfach schrecklich und die Leute dort wollen ihn umbringen. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab er an, dass sein Vater verstorben sei und er nur mehr seine Mutter habe. Kurze Zeit später erklärte er, dass seine Mutter und seine Brüder bei einem Anschlag auf eine Kirche ums Leben gekommen seien. Dies korrigierte er dahingehend, dass er seinen Bruder und seine Schwester gemeint hätte. Im weiteren Verlauf der Vernehmung war jedoch immer nur die Rede von seiner Mutter und seinem Bruder, die ums Leben gekommen seien. Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung weder angeben, wie der Name der zerstörten Moschee noch wie jener der Kirche ist. Auch konnte er nicht angeben, in welchem Stadtteil oder Dorf sich die Kirche befunden hat. Der Beschwerdeführer machte auch unterschiedliche Angaben, zu wem er nach dem Tod seines Vaters geflohen sei. In der Einvernahme vor der belangten Behörde sei er zum Freund seines Vaters in Niger geflohen. Vor der erkennenden Richterin gab der Beschwerdeführer auf einmal an, dass es sich dabei um den Bruder seines Vaters gehandelt habe.
Auch hinsichtlich seines Heimatortes kommt es in den verschiedenen Einvernahmen zu verschiedenen Aussagen. In der Erstbefragung gab er an, dass er aus einem namentlich genannten Dorf in Nigeria komme. In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde wiederum erklärte er dann plötzlich, aus Kaduna Stadt zu kommen. Auf den Widerspruch angesprochen gab der Beschwerdeführer an, dass das alles dasselbe sei. Darüber hinaus habe er nicht Kaduna Stadt sondern Kaduna-State gemeint. Dies ist jedoch überaus unglaubwürdig, da der Beschwerdeführer explizit gefragt wurde, aus welchem Stadtteil Kadunas er komme und er lediglich angab, sich nicht daran erinnern zu können. Es wäre ihm jedoch freigestanden hier jederzeit zu berichtigen, dass er nicht aus Kaduna-Stadt stamme. Laut Internetrecherche der erkennenden Richterin gibt es weder das namentlich genannte Dorf, aus dem der Beschwerdeführer laut seiner Ersteinvernahme stammt, noch gibt es die Adresse bzw. den Stadtteil in Kaduna, die der Beschwerdeführer bei seiner Niederschrift vor der belangten Behörde angab. Über Kaduna konnte der Beschwerdeführer nichts berichten. Er konnte auf Nachfrage nicht einmal sagen, dass Kaduna an einem relativ großen Fluss liegt. Auch wusste er nicht, dass Kaduna umgangssprachlich "Crocodile City" genannt wird (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Kaduna_(Nigeria). Zusammen gefasst steht es für die erkennende Richterin fest, dass der Beschwerdeführer weder aus Kaduna-Stadt noch aus Kaduna-State stammt.
Auch war es dem Beschwerdeführer nicht möglich sich festzulegen, welcher Volksgruppe er angehört. In der Ersteinvernahme gab er an, Ishan zu sein und auch Ishan zu sprechen. Vor der belangten Behörde gibt der Beschwerdeführer zunächst an, in Haussaland geboren zu sein und der Volksgruppe der Haussa anzugehören. Seine Eltern gehörten dem Stamm der Ikale an. Auf Nachfrage, ob er dann nicht auch dem Stamm der Ikale angehören müsste, gab der Beschwerdeführer an, dass er nichts über Stammeszugehörigkeiten wisse. Er sei schließlich nur kurz in die Schule gegangen. Auf weitere Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater teilweise dem Stamm der Haussa und teilweise einem anderen angehört hätte. Auf Vorhalt dass er eben angegeben hätte, dass sein Vater dem Stamm der Ikale angehört hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater ein Haussa gewesen sei. Er könne das nicht erklären. In der mündlichen Verhandlung bestritt der Beschwerdeführer dann jegliche Stammeszugehörigkeit. Er beharrte darauf, dass er lediglich Englisch spreche. Wenn der Beschwerdeführer gegenüber der erkennenden Richterin erklärt, dass seine Familie der Volksgruppe der Ikale zugehörig gewesen sei, spricht auch dies dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus dem Südwesten Nigerias und damit aus dem Gebiet von Yoruba stammt und nicht aus Kaduna. Ikale ist ein Dialekt der Yoruba (https://www.jstor.org/stable/25483712?seq=1#page_scan_tab_contents). Es ist im Übrigen nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nur Englisch spricht, vielmehr scheint er seine tatsächliche Muttersprache verschleiern zu wollen.
2.3.3. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. In Anwendung dieser Grundsätze ist der vom Beschwerdeführer vorgetragene Sachverhalt widersprüchlich und unglaubwürdig und steht insbesondere auch das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Widerspruch zu früheren Aussagen vor dem Bundesamt.
2.3.4. Dem Beschwerdeführer war es im Besonderen - trotz eingehender Befragung - nicht möglich, eine Mehrzahl von persönlich wahrgenommenen Details der Handlungsabläufe sowie allenfalls besondere Interaktionen von handelnden Personen ins Treffen zu führen bzw. allenfalls über seine eigene diesbezügliche Gefühlslage zu berichten und so den Zuhörer in die Lage zu versetzen, den Eindruck zu gewinnen, dass er all dies selbst höchstpersönlich durchlebt habe. Im Gegenteil, er verharrte während der gesamten Einvernahme in einer wortkargen Darlegung einiger weniger Eckpunkte einer Schilderung, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich kurz, emotionslos und total vage - eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse war ihm im Zuge der gesamten Einvernahme nicht möglich. Die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen wurden von ihm lediglich in äußerst knappster Weise und total pauschal beantwortet. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei, die knappen, vagen und inhaltsleeren Angaben des Beschwerdeführers waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben hätten, sein Heimatland zu verlassen. Hier ergibt sich in der Gesamtschau mit den anderen Ausführungen zur Beweiswürdigung ein wesentliches Indiz für die mangelnde Glaubhaftmachung des zentralen Asylvorbringens.
2.3.5. Soweit der Beschwerdeführer immer wieder darauf verweist, dass alle Islamisten ihn kennen würden, ist für seine Situation nichts zu gewinnen, da dies jeglicher Lebenserfahrung widerspricht. Selbst unter der hypothetischen Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich seine Familie im Rahmen von terroristischen Aktivitäten der Boko Haram verloren haben sollte, würde daraus keine unmittelbare Bedrohung seiner Person für das ganze Staatsgebiet von Nigeria resultieren, sondern wäre es ihm durchaus möglich, sich im Süden Nigerias anzusiedeln. Wie bereits ausgeführt ist es aufgrund der fehlenden Kenntnisse über Kaduna und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keine der dort üblichen Sprachen spricht bzw. versucht, die Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe zu verschleiern, nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus Kaduna kommt, so dass davon ausgegangen werden kann, dass er aus dem christlich dominierten Süden des Landes stammt.
2.3.6. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch schon die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
2.3.7. Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und dass die wirtschaftliche Situation in Nigeria nicht so sei, dass existentielles Überleben nicht möglich sei.
2.3.8. In der Beschwerde und in der Stellungnahme im Beschwerdeverfahren wird zum Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeführt, dass aufgrund der Bedrohungssituation durch Boko Haram einerseits und durch das Fehlen finanzieller Mittel und eines sozialen Netzwerkes andererseits die Gefahr bestünde, dass im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die in Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzt würden.
2.3.9. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich allerdings den tragenden Erwägungen des Bundesamtes zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Es wird nicht verkannt, dass es ohne familiären Rückhalt schwierig sein kann, sich eine neue Existenz aufzubauen, doch ist es für einen arbeitsfähigen Mann durchaus möglich, zumal gar nicht abschließend feststeht, ob der Beschwerdeführer nicht doch über Familie bzw. Kontakte in Nigeria verfügt. Es sind auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder sonstige Momente hervorgekommen, die eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers aufzeigen würden. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Bedrohung durch Boko Haram wird festgehalten, dass sich diese Bedrohungssituation auf den Norden Nigerias bezieht und der Beschwerdeführer nicht aus dieser Region stammt. Das Bundesverwaltungsgericht geht vielmehr davon aus, dass er aus dem Süden Nigerias stammt und steht ihm die Rückkehr in diese - von den Anschlägen Boko Harams nicht betroffene - Region frei.
2.4. Zu den Länderfeststellungen
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).
Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von Moslems bedroht wurde bzw. im Falle einer Rückkehr werden wird. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus dem Norden Nigerias stammt und ist nichts hervorgekommen, was annehmen ließe, der Beschwerdeführer habe Nigeria aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention verlassen bzw. habe im Falle einer Rückkehr eine solche Verfolgung zu erwarten.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Eine Überprüfung einer etwaigen Gefährdung bei einer Rückkehr nach Nigeria ist nicht unabhängig von der Region, aus der der Fremde stammt, möglich. So wurde für Teile Nigerias im Jahr 2013 der Ausnahmezustand verhängt und rief die UNHCR im Oktober 2013 dazu auf, Rückschaffungen in die betroffenen Gebiete bis auf weiteres auszusetzen und interne Flucht- oder Neuansiedelungsalternativen erst nach sorgfältiger Prüfung und unter Berücksichtigung der individuellen Interessen des Einzelfalles zu erwägen.
Bei den betroffenen Gebieten handelt es sich um Borno, Yobe und Adamawa. Der Beschwerdeführer stammt aus keiner dieser Regionen und ist daher auch keine unmittelbare Bedrohung seiner Person durch die auf den Anschlägen der Boko Haram basierende instabile Sicherheitslage im Nordosten Nigerias erkennbar. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus Kaduna stammt.
Sonstige Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Solche besonderen Umstände liegen beim gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer nicht vor.
Soweit in der Beschwerde behauptet wird, dass nur bei einer garantierten Rückkehrhilfe ein Überleben gesichert wäre, wird diese Ansicht nicht weiter untermauert und vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt. Ohne die wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung in Nigeria beschönigen zu wollen, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass ein junger und gesunder Mann, der nur wenige Jahre abwesend war, sich im Falle einer Rückkehr nach Nigeria dort nicht seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH, 25. Mai 2016/Ra 2016/19/0036-5); die Möglichkeit einer Existenzbedrohung, wie sie in der Beschwerde aufgezeigt wird, kann diese Schwelle nicht erreichen. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Es ist nicht davon auszugehen, dass die Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):
Die mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 1 und 2 FPG lauten:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.
In der Beschwerde wurde beantragt, die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 2 iVm Abs 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären. Auf eine diesbezügliche inhaltliche Begründung wurde allerdings verzichtet.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).
Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist mit nicht einmal einem Jahr als kurz zu bezeichnen. Insgesamt wurden keine Anzeichen einer besonderen Integration festgestellt. Der Beschwerdeführer bemüht sich zwar Deutsch zu lernen, doch kann daraus noch nicht auf eine umfassende Aufenthaltsverfestigung geschlossen werden. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid gegen den Beschwerdeführer angeordnete Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt und dass kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 oder § 57 Asylgesetz zu erteilen war.
Wie bereits hinsichtlich der Prüfung des subsidiären Schutzes dargelegt, besteht auch keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Vom Beschwerdeführer wurden weder vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben getätigt, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre.
3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids):
Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Gesonderte Gründe für die allfällige Rechtswidrigkeit der gesetzten Frist für die freiwillige Ausreise wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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