G309 2126412-1•BVwG G309 2126412-1
G309 2126412-1Tribunale amministrativo federale17 ago 2016
Angemessenheit, Antragsbegehren, aufschiebende Wirkung - Entfall,<br/>Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Herabsetzung, öffentliche<br/>Ordnung, öffentliches Interesse, Rechtsmissbrauch,<br/>Rückkehrentscheidung rechtmäßig
G309 2126412-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Mazedonien, vertreten durch die "XXXX", XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., und IV. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. wie folgt lautet:
"Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF nicht erteilt. Gemäß § 52 Abs. 4 Z 4 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I. Nr. 100/2005 (FPG), idgF. wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen."
Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Entscheidung rechtmäßig war.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides insofern s t a t t g e g e b e n, als das Einreiseverbot auf 2 Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 30.04.2016 von Organen der Finanzpolizei im Bundesgebiet bei einer Beschäftigung ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung ("Schwarzarbeit") betreten und in weiterer Folge von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wegen des Verdachtes des unerlaubten Aufenthaltes in Österreich festgenommen.
2. Am selbigen Tag fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF im gegenständlichen Aufenthaltsbeendigungsverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt.
3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 30.04.2016, wurde diesem ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 57 AsylG nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, (Spruchpunkt I.) gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Mazedonien zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
4. Mit per Telefax am 17.05.2016 bei der belangten Behörde eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, jeweils in eventu die gänzliche Behebung des Bescheides, die Behebung des Einreiseverbotes, die Beschränkung des Einreiseverbotes auf Österreich und die Herabsetzung dessen Höhe, sowie die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangten Behörde zur neuerlichen Entscheidung beantragt.
In einem brachte der BF zur Bescheinigung seiner Ausreise eine Bestätigung der Österreichischen Botschaft in XXXX vom XXXX2016, in Vorlage.
Die Beschwerde und die bezughabenden Unterlagen wurden vom BFA vorgelegt und langten beim Bundesverwaltungsgericht am 19.05.2016 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) innehabende BF ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist im Besitz eines gültigen mazedonischen Reisepasses.
1. 2 Der BF reiste am 17.05.2013 in das Bundesgebiet ein wo er am 30.04.2016 von Organen der Finanzpolizei bei unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten ohne im Besitz der dafür notwendigen Rechtstitel zu sein, betreten wurde.
1.3. Der BF war im Besitz eines bis 05.05.2016 gültigen Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung Studierender", betrieb jedoch bis zu dessen gegenständlichen Ausreise kein Studium in Österreich.
1.4. Der Lebensmittelpunkt des BF lag bis zu dessen gegenständlichen Einreise ins Bundesgebiet, bisher in Mazedonien, wo auch der Großteil seiner (Kern) Familie weiterhin aufhältig ist. Zudem verfügt der BF über familiäre Bezüge, in Form von Verwandten, in Deutschland und der Schweiz.
1.5. Der BF ist gesund und arbeitsfähig, ging jedoch im Bundesgebiet keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach.
1.6. Der BF vermochte den Nachweis des Vorhandenseins hinreichender finanzieller Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes im Bundesgebiet nicht erbringen.
1.7. Bis auf einen Bruder, zu dem weder ein Abhängigkeitsverhältnis noch ein gemeinsamer Haushalt festgestellt werden konnte, verfügt der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
1.8. Der BF ist der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 mächtig, und erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten.
1.9. Ansonsten konnten keine Anhaltspunkte welche für die Annahme einer tiefgreifenden Integration des BF im Bundesgebiet sprechen würden, festgestellt werden.
1.10. Der BF kehrte am XXXX2016 nach Mazedonien zurück.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache die zu den Punkten II. 1.1., 1.5. und 1.6. dargelegten Feststellungen getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Zum Beweis seiner Identität brachte der BF einen mazedonischen Reisepass in Vorlage an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind, und ergibt sich die erfolgte Rückkehr des BF nach Mazedonien aus einer vorgelegten Bestätigung der österreichischen Botschaft in XXXX vom XXXX2016.
Die Einreise des BF ins Bundesgebiet beruht auf einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister und ergibt sich das Betreten des BF bei der "Schwarzarbeit" und dessen darauffolgende Festnahme aus einem Anhalteprotokoll, Zl. XXXX, der Landespolizeidirektion Niederösterreich, einem Festnahme- und Vorführauftrag des BFA sowie einer Bestätigung der Finanzpolizei über die unerlaubte Beschäftigung des BF, vom jeweils XXXX2016.
Der Besitz eines am XXXX2016 abgelaufenen Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung Studierender" beruht auf einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, einer im Akt befindlichen Kopie des besagten Aufenthaltstitels, sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, und ergibt sich die faktische Nichtaufnahme eines Studiums seitens des BF aus dessen Angaben vor der belangten Behörde, wonach dieser eingestand, bis auf Deutschsprachkurse kein Studium tatsächlich betrieben zu haben.
Der bis zur gegenständlichen Einreise ins Bundesgebiet bisher in Mazedonien gelegene Lebensmittelpunkt des BF sowie dessen familiären Bezüge im Herkunftsstaat und Deutschland und der Schweiz beruhen auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde, wonach dieser zum ersten Mal nach Österreich gereist sei, in Mazedonien die Schule besucht habe und dessen Familie ebendort aufhältig sei, sowie den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde, wonach der BF auch über familiäre Anknüpfungspunkte in Deutschland und der Schweiz verfüge.
Das nicht festgestellt werden konnte, dass zwischen dem BF und seinem im Bundesgebiet aufhältigen - nicht näher beschriebenem - Bruder ein Abhängigkeitsverhältnis besteht oder diese im gemeinsamen Haushalt leben, beruht auf einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie dem Nichtvorbringen eines darauf schließen könnenden Sachverhaltes seitens des BF.
Die Deutschsprachkenntnisse des BF beruhen auf dessen eigenen Angaben und ergibt sich dessen strafgerichtliche Unbescholtenheit aus dem Amtswissen des BVwG (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).
Die fehlende Feststellbarkeit von Anhaltspunkten hinsichtlich einer allfälligen tiefgreifenden Integration beruht auf dem Nichtvorbringen solcher Sachverhalte seitens des BF.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Insofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der BF der Schwarzarbeit nicht schuldig sei, sondern bloß einem Freund geholfen hätte, ist dem BF zu entgegnen, dass gegenständlich eine Bestätigung über die Unrechtmäßigkeit der Erwerbstätigkeit des BF seitens der Finanzpolizei vorliegt und es dem BF nicht gelungen ist mit seinen unsubstantiierten Behauptungen den Nachweis eines unentgeltlichen Freundschaftsdienstes nachzuweisen.
Mit Verweis darauf, dass es sich hinsichtlich der, der Klärung der Frage ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, notwendigen, der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangenden, Umstände um solche handelt, die der Privatsphäre des BF zuzuordnen sind und den BF sohin eine entsprechende Mitwirkungspflicht trifft (vgl. VwGH 22.02.2006, 2005/09/0020), kann in der bloßen unsubstantiierten Behauptung, dass es sich bei der besagten Person um einen Freund des BF, und daher um einen unentgeltlichen Freundschaftsdienst handle, kein hinreichendes Argument für das Vorliegen eines für Freundschaftsdienste notwendigen besonderen Naheverhältnisses bzw. Bindung gesehen werden (vgl. VwGH 22.02.2006, 2005/09/0020; 15.12.2004, 2003/09/0078). So vermeinte der BF die besagte Person über seinen Bruder zu kennen und diese mehrmals getroffen zu haben, ohne jedoch nähere Angaben zum konkreten Verhältnis zwischen diesem und dem BF darzulegen. Das bloße Kennen und mehrmalige Treffen einer Person allein genügt nicht um ein besonderes Naheverhältnis zu begründen (vgl. VwGH 15.12.2004, 2003/09/0078). Sohin lässt sich den Angaben des BF gegenständlich nicht entnehmen, inwiefern zwischen dem BF und dem behaupteten "Freund" eine einen Gefälligkeitsdienst begründend könnende spezifische Bindung vorherrsche. Mangels Vorbringen, dass die Unentgeltlichkeit hinsichtlich der in Rede stehenden Tätigkeit, konkret Erdbewegungsarbeiten, explizit vereinbart gewesen sei, gilt im Zweifel ein angemessenes Entgelt für die Dienste bedungen, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Entgelt geleistet wurde oder nicht (vgl. VwGH 15.12.2004, 2003/09/0078).
Im Ergebnis liegen sohin keine Anhaltspunkte nahe, welche für den Bestand eines derart intensiven Freundschaftsverhältnisses zwischen dem BF und dem behaupteten Freund, für jenen der BF Erdbewegungsarbeiten verrichtet hat, sprechen würden, welche die Verrichtung eines unentgeltlichen Freundschaftsdienstes rechtfertigen bzw. glaubwürdig erscheinen ließe.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52 (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (NAG) idgF. dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn dessen Aufenthalt nicht öffentliche Interessen widerstreitet.
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA VG lautet wie folgt:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der BF verfügte auf einen bis zum XXXX2016 gültigen Aufenthaltstitel, und wäre sein Aufenthalt im Bundesgebiet bis zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich rechtmäßig gewesen. Die den Aufenthalt des BF im Bundesgebiet beendende Entscheidung der belangten Behörde ist vor Ablauf dieses Aufenthaltstitels durch Ausfolgung an den BF am 30.04.2016 erlassen worden, und erweist sich daher die Stützung auf § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als verfehlt. Vielmehr wäre die gegenständliche Rechtssache auf Grund des noch gültigen Aufenthaltstitels und damit einhergehenden grundsätzlichen rechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet, anhand § 52 Abs. 4 FPG zu prüfen gewesen.
Mit Verweis auf die meritorische/reformatorische Entscheidungsbefugnis des erkennenden Gerichtes, obliegt es jedoch diesem die gegenständliche Rechtsache im Lichte der einschlägigen Normen zu prüfen, und bei hinreichend geklärtem Sachverhalt, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm 1ff). Es war daher wie im Spruch angeführt, die erfolgte Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 Z 4 FPG zu stützen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007,
Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
Angesichts des Umstandes, dass - wie unter Punkt II. 3.2. BF näher dargelegt wird - der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG öffentlichen Interessen, im Sinne der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, widerstreiten würde, erweist sich die in § 52 Abs. 4 Z 4 FPG iVm. § 11 Abs. 2 NAG normierte Voraussetzung jedenfalls als erfüllt.
Der BF verfügt grundsätzlich über familiäre Anknüpfungspunkte und somit schützenswertes Privatleben iSd. Art. 8 EMRK im Bundesgebiet. Mangels Vorliegens eines feststellbaren Abhängigkeitsverhältnisses und fehlendem gemeinsamen Haushaltes, müssen diese jedoch aufgrund des dem BF bereits zum Zeitpunkt seiner Einreise bewusst gewesenen unsicheren - da nur befristeten - Aufenthaltes, und der damit einhergehenden Unmöglichkeit seine Beziehungen im Bundesgebiet auf Dauer fortführen zu können, eine Relativierung hinnehmen. Hinzu kommt, dass der BF im Wissen um den Zweck seines Aufenthaltstitels und der tatsächlichen Nichterfüllung dieses durch die Unterlassung ein Studium zu betreiben, sich nicht nur um die Unsicherheit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet sondern auch um dessen absehbare Ende, bewusst gewesen sein müsste, was zu einer weiteren Relativierung dieses und der damit allfällig einhergehenden zeitlaufbezogenen Integrationsmomente, führen muss. Zudem erweist sich der Aufenthalt des BF durch dessen Aufnahme einer unrechtmäßigen Beschäftigung als belastet.
Auch konnten gegenständlich keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erkannt werden. So ging der BF keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, besuchte keine universitären Lehrveranstaltungen und vermochte dieser kein soziales Engagement nachzuweisen. Die bloßen Bemühungen die Deutsche Sprache zu erlernen und sich in strafrechtlicher Hinsicht wohl zu verhalten, alleine genügen nicht hin, um für eine tiefgreifende Integration des BF sprechen zu können. Letztlich spricht auch der, der Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354: wonach ein Aufenthalt von 3 1/2 Jahren noch als kurz erachtet wird) folgend, erst kurze Aufenthaltszeitraum des BF im Bundesgebiet, gegen eine hinreichende Integration des BF in Österreich. So brachte der BF zudem mit seinem österreichische Rechtsnormen verletzenden Verhalten (Schwarzarbeit und Verstoßes gegen seinen Aufenthaltstitel durch Unterlassen ein Studium zu betreiben) seinen Integrationsunwillen eindrucksvoll zum Ausdruck.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG, ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
So ist letztlich festzuhalten, dass die Rückkehrentscheidung des BF keinen absoluten Abbruch seiner Beziehung in Österreich bedeuten muss, sondern dass diesem weiterhin die Aufrechterhaltung dieser durch die Inanspruchnahme grenzüberschreitender Kommunikationsmittel oder Besuchsnahmen im Herkunftsstaat, ermöglicht ist.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 nicht zu erteilen ist.
Mangels Vorliegen der Voraussetzungen des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde, war gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 FPG die rechtliche Prüfung einer Verleihung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) an den BF verfahrensgegenständlich von amtswegen nicht anzustrengen und eine Entscheidung darüber nicht zu fällen.
Aufgrund der erfolgten freiwilligen Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet am XXXX2016, war gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG, hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides, festzustellen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Erlassung mit der Maßgabe, dass sich die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 Z. 4 FPG zu stützen hat, rechtmäßig war.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Schließlich, unter Verweis auf die aktuelle Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene, (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Mazedonien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet (vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).
Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens, dennoch unter der Schwelle des Art 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd. Art 8 EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte gegenständlich angesichts der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des BF, dessen Sozialisation im Herkunftsstaat sowie dessen bisher ebendort gelegenen Lebensmittelpunktes, eine Verletzung von Art 8 EMRK nicht aufgezeigt werden.
Letztlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Mazedonien unzulässig wäre, was durch die freiwillige Rückkehr des BF nach Mazedonien untermauert wird.
Demzufolge war die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es
sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren
Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot insoweit stattzugeben.
Dies aus folgenden Erwägungen:
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Es steht fest, dass der BF entgegen der österreichischen Rechtsordnung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist und dabei von Organen der Finanzpolizei betreten wurde. Dabei handelt sich jedenfalls um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesen schwer verpöntes Verhalten des BF (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350; 20.12.2013, 2013/21/0047) und fällt dabei nicht nur ins Auge, dass dieser keine legale Einnahmequelle und/oder hinreichende Existenzmittel zur Sicherung seines Unterhaltes im Bundesgebiet nachzuweisen vermochte, sondern auch keine Anhaltspunkte gefasst werden konnten, welche darauf hindeuten würden, dass der BF sich um den Erhalt einer Arbeitsbewilligung bemüht hätte. Darüber hinaus hat der BF selbst eingestanden entgegen seines zweckgebundenen Aufenthaltstitels (vgl. §§ 8 Abs. 1 Z 10 iVm. 64 NAG) aktiv kein Studium betrieben zu haben.
Das vom BF gezeigte - teils über einen längeren Zeitraum aufrechterhaltene - fremdenrechtswidrige Verhalten, zeigt dessen grundsätzlichen Unwillen zur Beachtung österreichischer Rechtnormen auf, worin auch ein Unwillen zur Integration in die österreichische Gesellschaft gesehen werden kann.
Damit nicht nur seinen Willen zur Nichtbeachtung der österreichischen Rechtsordnung sondern auch zur Negierung der einem gedeihlichen und nachhaltigen Zusammenleben dienlichen Gesellschaftsregeln, eindrucksvoll zum Ausdruck bringend, lässt das aus fremdenrechtlicher Sicht zu verurteilende Verhalten des BF (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350; 20.12.2013, 2013/21/0047: hinsichtlich der Schwarzarbeit) insbesondere vor dem Hintergrund des Fehlens von notwendigen Rechtstiteln um eine legale Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet aufnehmen zu können, und der finanziell angespannten Lage des BF, mangels legaler Erwerbsmöglichkeiten, keine positive, den Ausschluss einer neuerlichen Aufnahme fremdenrechtswidriger Handlungen im Bundesgebiet annehmen lassende Prognose zu. Vielmehr legt das vom BF gesetzte Verhalten die Annahme nahe, dass dieser bei sich ihm bietender Gelegenheit erneut zur Sicherung seines Lebensunterhaltes unrechtmäßige Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nachgehen wird.
Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350; 20.12.2013, 2013/21/0047) einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltigen und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.
Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte, - wie oben ausgeführt - vor dem Hintergrund relativierter familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und dessen in Mazedonien zu verortenden grundlegenden Lebensmittelpunkt, bei auch sonst, bis auf dessen strafrechtliche Unbescholtenheit und Bemühungen die Deutsche Sprache zu erlernen, nicht erkennbaren Integrationsmomenten, eine gänzliche Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes, nicht rechtfertigen. So hat den BF weder der mögliche Verlust seines Einreise- und Aufenthaltsrechtes in Österreich noch der allfällige Verlust der Möglichkeit seine familiären und sozialen Bezugspunkte in Österreich, Deutschland und der Schweiz weiterhin vor Ort pflegen zu können, von der Missachtung österreichischer Normen abzuhalten vermocht. Vielmehr nahm er den allfälligen Verlust dieser wissentlich in Kauf, und setzte die von ihm in der gegenständlichen Beschwerde angeführten intensiven Beziehungen wissentlich auf Spiel.
Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin der Umstand die aufgrund seines fremdenrechtswidrigen Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350; 20.12.2013, 2013/21/0047), sohin ein den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, verwerfliches Fehlverhalten, gegenüber. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer fremdenrechtswidriger Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen.
Insofern kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Verhängung eines Einreiseverbotes als zulässig, da notwendig, erachtet hat.
Vor dem Hintergrund, dass die Ausschöpfung mehr als der Hälfte der gegenständlich möglichen Einreiseverbotsbefristung durch das BFA erfolgte, stellt, nach einer Abwägung aller dargelegten Umstände, insbesondere der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF und des dem BF nachweisbaren einmaligen Nachgehens von einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit, die von der belangten Behörde ausgesprochene Einreiseverbotsdauer von drei Jahren, als unverhältnismäßig lange dar.
Insofern war gegenständlich die Dauer des Einreiseverbotes zu reduzieren, und auf eine angemessene Dauer von zwei Jahren herabzusetzen.
Eine Eingrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Einreiseverbots scheitert schon an der Gesetzeslage, wonach alle Mitgliedstaaten der EU, außer Irland und das Vereinigte Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein, an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind. Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen iVm den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. So spricht § 53 Abs. 1 FPG auch explizit vom "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" (vgl. Symanski in Schreffler-König/Symanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht (2014) § 53 E 3).
3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
3.4.1. Der mit "Frist für die freiwilligen Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung von Amts wegen abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
3.4.2. Angesichts der zuvor dargelegten, dem BF zur Last liegenden die Rechtsordnung negierenden Einstellung und damit einhergehenden negativen Zukunftsprognose im Hinblick auf eine wiederholende Verwirklichung eines fremdenrechtswidrigen Sachverhalts, kann die von der belangten Behörde getroffene, im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegene, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, als rechtmäßig erkannt werden.
Ein die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd. § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt, ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht worden, noch sonst hervorgekommen. Vielmehr kehrte der BF am 03.05.2016 freiwillig nach Mazedonien zurück.
Sohin war auch die Beschwerde in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,
Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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