W224 2131974-1•BVwG W224 2131974-1
W224 2131974-1Tribunale amministrativo federale16 ago 2016
Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe, kommissionelle Prüfung,<br/>negative Beurteilung, Pflichtgegenstand, Widerspruch,<br/>Wiederholungsprüfung
W224 2131974-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 15.07.2016, Zl. 300.002/0064-BMHS/2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 25 Abs. 1 und § 71 Abs. 2, 4 und 6 Schulunterrichtsgesetz - SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2015/2016 den zweiten Aufbaulehrgang der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule Wien XXXX. Im Jahreszeugnis wurde der Beschwerdeführer in den Pflichtgegenständen "Betriebswirtschaft" und "Unternehmensrechnung" mit "Nicht genügend" beurteilt. Am 22.06.2016 erging die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt sei. Somit habe er die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen. Die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe seien daher nicht erfüllt.
2. Gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.06.2016 Widerspruch gegen die Beurteilung mit "Nicht genügend" in den Pflichtgegenständen "Betriebswirtschaft" und "Unternehmensrechnung" ein. Im Wesentlichen führte er aus, dass beide Pflichtgegenstände auf Grund der seitens des Beschwerdeführers erbrachten Leistungen "mit einer positiven Note zu beurteilen" seien. Im Pflichtgegenstand "Unternehmensrechnung" sei er seiner Ansicht nach auf Grund persönlicher Differenzen ungerecht beurteilt worden.
3. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens der Überprüfung der negativen Jahresbeurteilungen stellte der Stadtschulrat für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass die Unterlagen im Unterrichtsgegenstand "Unternehmensrechnung" nicht zur Feststellung ausreichten, ob die Beurteilung zu Recht auf "Nicht genügend" lautete. Im Bereich der schriftlichen Leistungsfeststellung gemäß § 14 LBVO bestanden nach Ansicht der belangten Behörde Zweifel an der Beurteilung und in Summe an der Nachvollziehbarkeit der Gesamtbeurteilung des Unterrichtsgegenstandes. Aus diesem Grund unterbrach die belangte Behörde das Verfahren gemäß § 71 Abs. 4 SchUG und ließ den Beschwerdeführer zu einer kommissionellen Prüfung im Pflichtgegenstand "Unternehmensrechnung" zu. Durch die Zulassung zu den kommissionellen Prüfungen sei - so die belangte Behörde - die Aufgabe der Ermittlung der Jahresbeurteilungen zur Gänze auf die Prüfungskommission übergegangen. Maßgebend für die Festlegung der Jahresbeurteilungen seien daher nur die bei dieser Prüfung erbrachten Leistungen. Anlässlich des Parteiengehörs am 13.07.2016 gab die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Termin für die kommissionelle Prüfung, nämlich den 15.07.2016 um 09:00 Uhr, bekannt. Der Beschwerdeführer gab der belangten Behörde per E-Mail wurde in der Nacht des 15. Juli 2016 um 02:30 Uhr bekannt, dass er nicht zur kommissioneilen Prüfung kommen werde. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass er bis 02:30 wegen Magenschmerzen im Krankenhaus gewesen wäre. Er habe sich auch öfters übergeben. Unterlagen, die dieses Vorbringen stützen, übermittelte der Beschwerdeführer nicht.
4. Mit Bescheid vom 15.07.2016, Zl. 300.002/0064-BMHS/2016 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wies die belangte Behörde den Widerspruch als unbegründet ab. Begründend führte sie dabei aus, die kommissioneile Prüfung sei am 15.07.2016 nicht abgehalten worden, weil der Beschwerdeführer nicht erschienen sei. Das Nichtantreten des Schülers zur kommissioneilen Prüfung bewirke, dass eine allfällige Änderung der Jahresbeurteilung nicht stattfinde und diese daher mit "Nicht genügend" bleibe. Im Unterrichtsgegenstand "Betriebswirtschaft" habe der Beschwerdeführer seinen Widerspruch damit begründet, dass bei der Beurteilung dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen gewesen wäre. Die belangte Behörde erachtete jedoch die vorliegenden Unterlagen bezüglich der schriftlichen Leistungsfeststellungen als lehrplankonform, die Aufgabenstellungen seien angemessen und gemäß dem jeweiligen Stand des Unterrichts lösbar gewesen. Die Beurteilung der Einzelleistungen des Schülers in den vorliegenden Schularbeiten und schriftlichen Leistungsfeststellungen sei fachlich nachvollziehbar, konsistent und entspreche den Beurteilungsstufen des § 14 LBVO. Die Korrekturen seien fachlich einwandfrei durchgeführt worden. Die Leistungen des Beschwerdeführers seien bei den Schularbeiten vom 18.12.2015 und 19.05.2016 gemäß § 14 LBVO mit "Nicht genügend" zu beurteilen gewesen. Die schriftlichen Wiederholungen vom 23.11.2015, 18.01.2016 zeigten eine nicht genügende, die schriftliche Wiederholung vom 20.02.2016 eine befriedigende Leistung. Die vom Beschwerdeführer angeführte Leistungssteigerung sei nicht dokumentiert. Vielmehr lege der Beschwerdeführer Unterlagen aus den Pflichtgegenständen "Mathematik" und "Rechnungswesen" vor, jedoch gehörten beide Unterlagen nicht zum Unterrichtsgegenstand "Betriebswirtschaft". Für die Gesamtbeurteilung des Pflichtgegenstandes "Betriebswirtschaft" sei auf Grund der vorliegenden Unterlagen ein "Nicht genügend" gemäß § 14 LBVO gerechtfertigt, weil die positiv vorliegenden Lehrstoffinhalte in den Bereichen "Investitionsmanagement", "Finanzmanagement, "Businessplan" und "Budgetierung" im Hinblick auf die zweifellos wesentlichen Lehrstoffbereich "Freizeit, Tourismus, Risikomanagement, "Insolvenzrecht", "Bank- und Versicherungsbetriebe", "Wirtschaft und Gesellschaft", "Non-Profit-Organisationen" und "Öffentliche Verwaltung" keinerlei kompensatorischen Charakter hätten. Für den Lehrstoffbereich "Wertpapier, Derivate und Börsen" können keine Leistungen festgestellt werden. Die von der Schule angebotene Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 LBVO sei vom Beschwerdeführer "zurückgewiesen" (schriftliche Stellungnahme) worden. Auch die hohe Anzahl von Fehlstunden des Beschwerdeführers habe die Möglichkeit, "Leistungen zu zeigen", stark beeinträchtigt. Ein Leistungsanstieg bei den zuletzt vermittelten Unterrichtsinhalten könne nicht festgestellt werden. Die Voraussetzungen für eine Beurteilung mit Genügend gemäß § 14 LBVO seien aus diesen Gründen nicht gegeben.
5. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 29.07.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er befürchte, dass es bei der Übermittlung der Unterlagen von der Schule an die belangte Behörde zu einer "Vertuschung der nötigen Unterlagen" gekommen sei. Sein Notenbild im Pflichtgegenstand "Unternehmensrechnung" sei nicht korrekt aufgezeichnet worden. Darüber hinaus habe ihm ein näherer bezeichneter Bediensteter der belangten Behörde gesagt, dass er die kommissionelle Prüfung "am 16. Juli" machen dürfe. Er habe diesem Bediensteten dann mitgeteilt, dass er "am Freitag auf Urlaub fliege". Jedoch hätte es sich einrichten lassen, dass er erst am kommenden Montag fliege. Ihm sei dann "vom Donnerstag, den 15. Juli auf Freitag, den 16. Juli" "so schlecht" und "so übel" gewesen, dass er sich nicht "wohlfühlte" zu kommissionellen Prüfung anzutreten.
6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 05.08.2016, eingelangt am 08.08.2016, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2015/2016 den zweiten Aufbaulehrgang der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule Wien XXXX. Im Jahreszeugnis wurde der Beschwerdeführer in den Pflichtgegenständen "Betriebswirtschaft" und "Unternehmensrechnung" mit "Nicht genügend" beurteilt.
Der Beschwerdeführer trat zur kommissionellen Prüfung am Freitag, 15.07.2016, um 09:00 Uhr nicht an.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Die im Akt aufscheinenden Beurteilungsunterlagen im Pflichtgegenstand "Betriebswirtschaft", welche vom unterrichtenden Lehrer geführt wurden, sind hinsichtlich der Beurteilung und Notenfindung plausibel, schlüssig und frei von Widersprüchen, sodass von der inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist.
Die Beschwerde ist der Leistungsbeurteilung im Pflichtgegenstand "Betriebswirtschaft" nicht substantiiert entgegen getreten, um die Aufzeichnungen des zuständigen Lehrers zum Ergebnis dieser Leistungsbeurteilungen widerlegen zu können.
Die vorliegenden Unterlagen reichten aus, um nach § 71 Abs. 4 SchUG feststellen zu können, dass die Leistungen des Beschwerdeführers im Pflichtgegenstand "Betriebswirtschaft" zutreffend mit "Nicht genügend" beurteilt wurden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht13, FN 20 [S 736] zu § 71 Abs. 4 SchUG iVm FN 1 [S 854 f.] zu § 4 LBVO, jeweils mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Der Beschwerdeführer trat zur kommissionellen Prüfung (§ 71 Abs. 4 SchUG) am 15.07.2016 um 09:00 Uhr nicht an und machte eine nähere Erkrankung (Krankenhausaufenthalt wegen Magenschmerzen; "öfters übergeben") dafür geltend. Er brachte jedoch weder der belangten Behörde gegenüber im Verfahren seinen Widerspruch betreffend noch dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber im Verfahren seine Beschwerde betreffend ein Beweismittel zum Beleg seines Vorbringens bei. Aus diesem Grund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit der Ablegung der kommissionellen Prüfung ohne triftigen Grund keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH 16.12.1996, 96/10/0095).
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016, lauten:
"Aufsteigen
§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
(3) - (9) [...]
[...]
Provisorialverfahren (Widerspruch)
§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
(2) Gegen die Entscheidung,
a) daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),
b) betreffend den Wechsel von Schulstufen in der Grundstufe I der Volksschule (§ 17 Abs. 5),
c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a),
d) daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,
e) daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 6),
f) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),
g) dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,
h) dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (§ 23a) nicht bestanden worden ist,
ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
(3) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass
1. die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und
2. der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.
Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt, entscheidet der Vorsitzende.
(6) Der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)
(7a) Im Falle des Abs. 2 lit. h hat die zuständige Schulbehörde die behauptete unrichtige Beurteilung der Semesterprüfung mit "Nicht genügend" bzw. deren Nichtbeurteilung wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer neuerlichen Semesterprüfung unter dem Vorsitz eines Vertreters der zuständigen Schulbehörde zuzulassen.
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)
(9) Gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig."
Zu A) Abweisung der Beschwerde
1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
1.1. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25 leg.cit.) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a leg.cit.) ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 9.2.1989, 88/10/0181; 16.12.1996, 96/10/0095) hat das unbegründete Nichtantreten zur kommissionellen Prüfung hatte zur Folge, dass die auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung aufrecht zu bleiben hatte. Auf den Gesundheitszustand von Schülern ist im Zusammenhang mit Leistungsfeststellungen nur in dem durch § 18 Abs. 6 SchUG und § 2 Abs. 4 LBVO gezogenen Rahmen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 6.5.1996, 95/10/0086, und 14.3.1994, 93/10/0208). Einen Sachverhalt, der den bezogenen Vorschriften zu subsumieren wäre, hat der Beschwerdeführer jedoch nicht behauptet. Die von ihm ins Treffen geführten Magenschmerzen samt Übergeben inkl. Krankenhausaufenthalt wies der Beschwerdeführer durch keinerlei Beweismittel nach. Aus diesem Grund stellen diese geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden keinen relevanten gesundheitsbedingten Grund für das Nichtantreten zur kommissionellen Prüfung dar. Schon aus diesem Grund gehen die Vorwürfe des Beschwerdeführers ins Leere.
1.2. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat (lit. a), der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist (lit. b) und die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist (lit. c).
Gemäß § 18 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18 SchUG) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
Gemäß § 3 Abs. 1 Leistungsbeurteilungsverordnung dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht, besondere mündliche Leistungsfeststellungen (mündliche Prüfungen, mündliche Übungen), besondere schriftliche Leistungsfeststellungen (Schularbeiten, Tests, Diktate), besondere praktische Leistungsfeststellungen und besondere graphische Leistungsfeststellungen. Gemäß § 4 Abs. 1 Leistungsbeurteilungsverordnung umfasst die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen, Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen, Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe, Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten, Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden. Bei der Mitarbeit sind Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt und Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht13, Anm. 1 zu § 4 Leistungsbeurteilungsverordnung). Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten (Abs. 2 leg.cit.). Aufzeichnungen über diese Leistungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist (Abs. 3 leg.cit.).
1.3. Hinsichtlich der Leistungsbeurteilung im Pflichtgegenstand "Betriebswirtschaft" machte der Beschwerdeführer in der Beschwerde keine Beschwerdegründe geltend und ließ die Ausführungen des angefochtenen Bescheides somit unwidersprochen. Es ergeben sich auch aus dem gesamten Verlauf des Verfahrens keine Hinweise darauf, dass Unterlagen nicht vorgelegt oder "vertuscht" worden wären.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Letztlich sei darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer berechtigt ist, aus den Pflichtgegenständen "Betriebswirtschaft" und "Unternehmensrechnung" jeweils eine Wiederholungsprüfung abzulegen.
2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
2.1. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
2.2. Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 9.2.1989, 88/10/0181; 16.12.1996, 96/10/0095; 6.5.1996, 95/10/0086; 14.3.1994, 93/10/0208; 20.12.1999, 97/10/0111; 11.6.2001, 99/10/0237; sowie VwGH 29.06.1992, 91/10/0109, wonach die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zwar mit "Berufung", nunmehr "Widerspruch", im Sinne des SchUG anfechtbar ist, selbst jedoch keinen Bescheid darstellt; vgl. dazu auch VwGH 17.12.2014, Ra 2014/10/0049; 21.1.2015, Ra 2014/10/0057, sowie VfGH 24.6.2015, E 829/2015), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
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