W161 2131217-1•BVwG W161 2131217-1
W161 2131217-1Tribunale amministrativo federale16 ago 2016
Beschwerdevorentscheidung, Bindungswirkung, Einreisetitel,<br/>Familienzusammenführung, Lebensunterhalt, österreichische<br/>Vertretungsbehörde, Vorlageantrag
W161 2131211-1/3E
W161 2131217-1/3E
W161 2131222-1/3E
W161 2131226-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Amman vom 07.06.2016, Zl. Amman-ÖB/KONS/0275/2016, aufgrund der Vorlageanträge von 1.) XXXX, geb. XXXX, StA. Jordanien
2. ) mj.XXXX, geb. XXXX, 3.) mj. XXXX, geb. XXXX, 4.) mj. XXXX, geb. XXXX, 2.) - 4.) StA. Irak und gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, , alle vertreten durch XXXX, über die Beschwerde gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Amman vom 29.03.2016, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist jordanische Staatsangehörige und die Mutter der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer. Diese sind sämtlich irakische Staatsangehörige. Am 13.10.2015 stellten die nunmehrigen Beschwerdeführer bei der Österreichischen Botschaft Amman unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 Asylgesetz. Als Bezugsperson wurde der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Vater der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer angeführt XXXX, irakischer Staatsangehöriger.
1.2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die antragstellenden Parteien die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Fortsetzung des Familienlebens auch in einem anderen Staat als Österreich, nämlich in Jordanien, möglich wäre. Die Erstantragstellerin sei jordanische Staatsbürgerin und halte sich mit ihren Kindern auch dort auf. Ihre Kinder, welche irakische Staatsbürger seien, verfügen über jordanische Aufenthaltstitel. Ebenso hätte ihr Ehemann XXXX, vor seiner Ankunft in Österreich, über einen jordanischen Aufenthaltstitel verfügt. Gemäß einer Mitteilung der Staatendokumentation vom 05.02.2016 vom jordanischen Innenministerium, würde der asylberechtigen Bezugsperson im Falle einer Rückkehr wieder ein Aufenthaltstitel in Jordanien zugesprochen werden und stelle auch seine Einreise kein Problem dar. Die Voraussetzungen für eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose lägen somit nicht vor.
1.3. Mit Schreiben vom 18.02.2016 wurde den Antragstellern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihnen wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Fortsetzung des zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat als Österreich, nämlich in Jordanien möglich sei.
1.4. Am 24.02.2016 brachte die Arabische Organisation für Menschenrechte in Österreich nachstehende Stellungnahme ein:
"Herr XXXX hat sich an uns gewendet, weil es scheinbar Probleme bei der Familienzusammenführung gibt. Soweit wir informiert sind, ist die Situation dieser Familie wie folgt: Herr XXXX hat im Irak 1995 geheiratet, seine Frau lebte ebenfalls dort und studierte damals in Bagdad. Sie ist Palästinenserin und wurde in Jordanien geboren, nachdem ihre Eltern aus Israel vertrieben worden waren und nach Jordanien flüchten mussten. Die drei Kinder der Familie wurden alle im Irak geboren und haben die irakische Staatsbürgerschaft. Erst durch den Bürgerkrieg, der nach dem Krieg 2003 im Irak entbrannte und bis heute unvermindert anhält, musste die Familie nach Jordanien flüchten, weil sie mit dem Tod bedroht wurde. Die Mutter hat zwar einen jordanischen Reisepass, die Kinder haben jedoch nur bis zum 18. Lebensjahr eine Aufenthaltsgenehmigung in Jordanien. Danach werden sie sofort in den Irak abgeschoben, wo ihnen der sichere Tod droht. Daher setzte Herr XXXX seine Flucht fort und kam nach Österreich, wo er am 1. Oktober 2005 Asyl bekam. Nun hofft er, dass seine Familie so bald wie möglich nachkommen kann. Der älteste Sohn wird demnächst 18 Jahre alt und ist daher äußerst gefährdet.
Aus oben genannten Gründen ist also eine Fortsetzung des Familienlebens in Jordanien nicht möglich, da den Kindern bei Erreichung der Volljährigkeit mit der Abschiebung in den Irak der sichere Tod droht."
1.5. XXXX (Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweitbis Viertbeschwerdeführer) gab am 25.02.2016 folgende Stellungnahme ab:
"Ich habe meine Frau XXXX 1995 im Irak geheiratet, meine Frau lebte ebenfalls dort und studierte damals in Bagdad. Sie ist Palästinenserin und wurde in Jordanien geboren, nachdem ihre Eltern aus Israel vertrieben worden waren und nach Jordanien flüchten mussten. Unsere drei Kinder wurden alle im Irak geboren und haben die irakische Staatsbürgerschaft. Erst durch den Bürgerkrieg, der nach dem Krieg 2003 im Irak entbrannte und bis heute unvermindert anhält, musste die Familie nach Jordanien flüchten, weil wir mit dem Tod bedroht wurden. XXXX hat zwar einen jordanischen Reisepass, die Kinder als Iraker jedoch nur bis zum 18. Lebensjahr eine Aufenthaltsgenehmigung in Jordanien. Danach werden sie sofort in den Irak abgeschoben, wo ihnen der sichere Tod droht. Daher setzte ich meine Flucht fort und kam nach Österreich, wo ich am 1. Oktober 2015 Asyl bekam. Nun hoffe ich, dass meine Familie so bald wie möglich nachkommen kann. Der älteste Sohn wird am XXXX das 18. Lebensjahr erreichen und ist daher äußerst gefährdet und bei Abschiebung mit dem Tod bedroht. Aus oben genannten Gründen ist also eine Fortsetzung des Familienlebens in Jordanien nicht möglich, da meinen Kindern bei Erreichung der Volljährigkeit mit der Abschiebung in den Irak der sichere Tod droht."
1.6. Im Verfahren erfolgte eine Anfrage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an die Staatendokumentation. Aus dem Ergebnis folgt insbesondere, dass im vorliegenden Fall nach Auskunft des jordanischen Innenministeriums XXXX nach Asylerhalt in Österreich wieder nach Jordanien einreisen darf und hier auch wieder eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen würde. Zwischen Jordanien und dem Irak besteht ein Auslieferungsabkommen, dieses wird jedoch nicht bei politisch verfolgten Personen umgesetzt. Ausgeliefert werden Terroristen und des Mordes verdächtige Personen, sofern ihre Taten erwiesen sind.
1.7. In einer ergänzenden Mitteilung vom 29.03.2016 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, die negative Wahrscheinlichkeitsprognose gemäß § 35 AsylG bleibe aufrecht.
1.8. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 29.03.2016 verweigerte die ÖB Amman die Erteilung der Einreisetitel gem. §26 FPG idgF iVm §35 AsylG 2005 idgF jeweils mit der Begründung, die Fortsetzung des zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson bestehenden Familienlebens sei in einem anderen Staat als Österreich, nämlich Jordanien möglich. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels abzulehnen wäre.
Diese Bescheide wurden den Antragstellern am 31.03.2016 zugestellt.
1.9. Gegen die Bescheide richtet sich die am 22.04.2016 im Namen aller Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde, in welcher zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben wird und ausgeführt wird, aufgrund der Asylgewährung sei es der Bezugsperson unmöglich, sich in Jordanien niederzulassen. Die Kinder werden nach dem Erreichen des 18. Lebensjahres aus Jordanien abgeschoben, sofern nicht unerschwingliche Geldbeträge hinterlegt werden. Im konkreten Fall würde die Abschiebung des Sohnes nach dem Erreichen des 18. Lebensjahres in den Irak dessen Tod bedeuten. Die Auffassung der belangten Behörde, dass die Prognoseentscheidung des BFA bindenden Charakter habe, sei im vorliegenden Fall unrichtig, weil sie wie die belangte Behörde mit Sicherheit wisse, offenkundig falsch sei.
Nach einem Vollmachtswechsel in Bezug auf den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Parteien wurde am 25.05.2016 eine Beschwerdeergänzung eingebracht, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen im Verfahren wiederholt wird und insbesondere ausgeführt wird, da die Kinder irakische Staatsbürger seien, hätten sie nur bis zum Erreichen der Volljährigkeit in Jordanien ein Aufenthaltsrecht. Danach wäre ein Verbleib nur dann in Jordanien möglich, wenn ein Geldbetrag in Höhe von rund € 25.000 hinterlegt werde. Die Familie habe nicht die finanziellen Möglichkeiten, einen derart hohen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Aus diesem Grund drohe insbesondere dem Erstbeschwerdeführer, der demnächst 18 Jahre alt werde, der Verlust des Aufenthaltsrechts in Jordanien, sowie eine Abschiebung in den Irak, in dem sein Leben bedroht sei. Unabhängig von der finanziellen Hürde, die für die Familie unüberwindbar sei, würden oftmals irakische Staatsbürger von der jordanischen Regierung an den irakischen Staat ausgeliefert, obwohl das Leben dieser Personen im Irak bedroht sei. Auch daraus sei ersichtlich, dass das Führen eines gemeinsamen Familienlebens in Jordanien nicht möglich sei, da die irakischen Familienangehörigen dort nicht über ein gesichertes Aufenthaltsrecht verfügen, sondern jederzeit von Abschiebung bedroht seien. Hinzu komme, dass es dem Ehemann bzw. dem Vater der Beschwerdeführer nicht mehr möglich wäre, nach Jordanien einzureisen und sich dort neuerlich niederzulassen. Auch er müsste, um ein Aufenthaltsrecht in Jordanien wiederzuerlangen, einen Betrag von rund € 25.000 hinterlegen, über den er nicht verfüge. Es lägen somit entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der Einreisetitel vor.
Der Beschwerde beigefügt ist ein vermutlich arabischer Text samt Übersetzung von "Aufenthaltsbestimmungen in Jordanien für irakische Staatsbürger".
Es ist nicht ersichtlich, woher der Text, der im Übrigen im Original mit "14 Uhr 37, 03.03.2012" überschrieben ist, stammt und woher die "sinngemäße Übersetzung der gelb markierten Passagen" stammt
1.10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.06.2016 wies die ÖB Amman die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.
Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführer einen Antrag nach §35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt haben und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Als alleintragender Grund für die Abweisung der von den Beschwerdeführern gestellten Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführer auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.
Unabhängig von der dargestellten Bindungswirkung sei nochmals anzumerken, dass die Erstantragstellerin jordanische Staatsangehörige sei und ihre Kinder, welche irakische Staatsangehörige seien, über jordanische Aufenthaltstitel verfügen würden. Die Möglichkeit einer Verlängerung derselben - unter Vorweis entsprechender finanzieller Mittel - werde in der Beschwerde (und auch nicht in der als Stellungnahme bezeichneten Beschwerdeergänzung) gar nicht bestritten. Ebenso habe die Ankerperson dereinst über einen jordanischen Aufenthaltstitel verfügt und würde ihm ein solcher im Falle seiner Rückkehr neuerlich zugesprochen werden, wobei auch seine Einreise unter Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen kein Problem darstellen würde. Schließlich sei auch eine Auslieferung durch Jordanien in den Irak zu Folge der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation im vorliegenden Fall nicht zu erwarten.
Soweit aber in der als Stellungnahme bezeichneten Beschwerdeergänzung vom 24.05.2016 geltend gemacht werde, für ein Aufenthaltsrecht in Jordanien müsste ein Betrag von € 25.000 hinterlegt werden, wofür der Familie die finanziellen Möglichkeiten fehlten, so falle dieses Vorbringen unter das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG.
1.11. Am 17.06.2016 wurde bei der ÖB Amman ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.
1.12. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 25.07.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 13.10.2015 bei der Österreichischen Botschaft Amman jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005. Als Bezugsperson wurde XXXX, StA. Irak, genannt, welcher der Ehemann bzw. Vater der Antragsteller sei.
XXXX wurde in Österreich Asyl zuerkannt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte nach Prüfung des Sachverhaltes mit,
dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Fortführung des Familienlebens in Jordanien möglich sei.
Diese Einschätzung wurde auch nach Einbringung mehrerer Stellungnahmen der Antragsteller aufrechterhalten.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der Österreichischen Botschaft Amman und wurden von den beschwerdeführenden Parteien nicht bestritten.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
§35 Asylgesetz 2005 (AsylG) idF BGBl. I. Nr. 68/2013 lautet:
(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf die Erteilung eines Einreisetitels bei der konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
§ 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
...
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
Zur Zulässigkeit der Beschwerde ist - im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen - und in Hinblick auf die durch die Beschwerdevorentscheidung klarer gefasste Erledigung festzuhalten, dass eindeutig ein Bescheid vorliegt und die Beschwerde daher insoweit zulässig ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).
Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).
Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua).
Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:
Im vorliegenden Fall wurde jeweils ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich asylberechtigte Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer XXXX genannt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ausgehend von der unbestrittenen Sachverhaltsannahme, dass die Erstbeschwerdeführerin jordanische Staatsbürgerin ist und sich mit ihren drei Kindern in Jordanien aufhält sowie weiters die Kinder, welche irakische Staatsbürger sind, über jordanische Aufenthaltstitel verfügen und der Tatsache, dass der Ehemann bzw. Vater vor seiner Ankunft in Österreich ebenfalls über einen jordanischen Aufenthaltstitel verfügte, nach Einholung einer konkreten Anfrage an die Staatendokumentation, nach deren Ergebnis die Bezugsperson in Jordanien auch nach einem Asylerhalt in Österreich wieder eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen würde und dessen Auslieferung durch Jordanien in den Irak nicht zu erwarten ist, zutreffend ausgeführt, dass die Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat als Österreich, nämlich in Jordanien möglich ist.
Im vorliegenden Fall wurde im Wege von Verbindungsbeamten eine konkrete Anfrage der Staatendokumentation an das jordanische Innenministerum gestellt und ist deren oben dargestelltes Ergebnis eindeutig.
Daran vermögen weder die Stellungnahme der Arabischen Organisation für Menschenrechte, die im Übrigen weder eine Vollmacht des XXXX, der sie angeblich beauftragt hätte, vorlegt hat, noch eine solche der Beschwerdeführer in diesem Verfahren, noch die Stellungnahme des XXXX, der im übrigen im vorliegenden Verfahren keine Partei-, sondern eine Zeugenstellung hat, etwas zu ändern. Von den Antragstellern selbst wurde im Verfahren zunächst keine inhaltliche Stellung abgegeben.
Das erkennende Gericht teilt die vom BFA vertretene Rechtsansicht.
Auch das erst in der Beschwerde erstattete ergänzende Vorbringen des neuen Rechtsvertreters ist nicht geeignet, eine falsche rechtliche Beurteilung durch die erstinstanzliche Behörde oder einen wesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen.
Das Vorbringen, wonach für die Wiederlangung des Aufenthaltsrechtes in Jordanien ein hoher Geldbetrag zu hinterlegen wäre, den sich die Familie nicht leisten könne, widerspricht wie in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend dargelegt, eindeutig dem Neuerungsverbot. Abgesehen davon kann bei dem hierzu vorgelegten Schreiben samt nicht nachvollziehbarer Übersetzung nicht nachvollzogen werden, welchen Inhalt das ursprüngliche Schreiben, das immerhin mit 03.03.2012 überschrieben und offensichtlich datiert ist und somit nicht unbedingt die Rechtslage im Jahr 2016 darstellen muss, keine unbedenkliche Urkunde erblickt werden.
In Hinblick auf die Tatsache, dass im konkreten Fall das Familienleben der Beschwerdeführer in Jordanien fortgesetzt werden könnte, liegen die Voraussetzung der Gewährung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz nicht vor.
Da die belangte Behörde über die betreffenden Einreiseanträge ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführer in Bezug auf den in Österreich befindlichen Ehemann bzw. Vater nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.
Soweit sinngemäß mit dem Recht auf Fortsetzung des Familienlebens argumentiert wird, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall - wie bereits dargelegt wurde - nicht vorliegen.
Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG erfolgen).
Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C-558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.
Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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