BVwG W103 2126480-1

W103 2126480-1Tribunale amministrativo federale16 ago 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Entscheidungspflicht,<br/>Militärdienst, Säumnisbeschwerde, unterstellte politische Gesinnung,<br/>Wehrdienstverweigerung, wohlbegründete Furcht

Testo completo

BVwG W103 2126480-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W103.2126480.1.00

Spruch

W103 2126480-1/9E

W103 2114132-2/8E

W103 2114133-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde von XXXX geb., StA. Eritrea, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, in den Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz vom 25.07.2014 gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Az.: 1026233100-14820717), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.06.2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.

II. Dem Antrag wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

III. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde von XXXX geb., StA. Eritrea, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, in den Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz vom 25.07.2014 gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Az.: 1028345705-14875872), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.06.2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.

II. Dem Antrag wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

III. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde von XXXX geb., StA. Eritrea, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, in den Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz vom 24.07.2015 gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Az.: 1080346008-150970924), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.06.2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.

II. Dem Antrag wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

III. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die bP 1 (Ehemann) (beschwerdeführende Partei), Staatsangehöriger Eritreas, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.07.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die bP 2 (Ehefrau) (beschwerdeführende Partei) reiste ebenfalls illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellt am 12.08.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Die niederschriftlichen Ersteinvernahmen erfolgten am 25.07.2014 (bP 1) und am 12.08.2015 (bP 2) von Beamten der LPD-OOE.

I.3. Mit Schreiben vom 24.07.2015, eingelangt beim BFA am 30.07.2015 wurde für den am 16.07.2015 in Österreich nachgeborenen Sohn XXXX ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.

I.4. Am 31.07.2015 langten hinsichtlich der bP 1 und 2 beim BFA eine Säumnisbeschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm § 8 VwGVG ein.

Es wurden die Anträge gestellt:

1. Die belangte Behörde wolle den versäumten Bescheid umgehend nachholen und die säumige Entscheidung spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten erlassen.

2. allenfalls die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem BVwG vorlegen.

I.5 Am 10.09.2015 (Schreiben vom 03.09.2015) langte die Akten beim Bundesverwaltungsgericht mit der Bemerkung ein, die Säumnisbeschwerde werde übermittelt, ohne dass die Behörde - dem Antrag gemäß innerhalb einer Frist von 3 Monaten - einen Bescheid erlassen hätte.

I.6. Mit Erkenntnissen vom 22.09.2015 wurden beide Säumnisbeschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 34 Abs. 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgeweisen.

Begründet wurde dies wie folgt:

"Da der Antrag auf internationalen Schutz für den mj. Sohn am 30.07.2015 beim BFA eingelangt ist, endet daher die Entscheidungsfrist für diesen Antrag bzw. auch für die Anträge der Eltern im Familienverfahren gemäß § 73 Abs. 1 AVG erst am 30.01.2016.

Verwiesen wird auch auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.08.2014, zur Zl. W 192 2009824-1/4E, in der bei identer Sachlage (Familienverfahren) ebenfalls die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen wurde."

I.7. Am 16.03.2016 langten beim Bundesamt neuerlich Säumnisbeschwerden aller drei beschwerdeführenden Parteien ein, die im Wesentlichen darauf rekurrierte, dass die Entscheidungsfrist abgelaufen sei.

I.5.Am 20.05.2016 legte das Bundesamt die Beschwerden samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

I.6. Am 16.06..2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die englische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Parteien, sowie dessen rechtlichen Vertreters eine mündliche Verhandlung durch. Die beschwerdeführende Partei gab dabei auszugsweise folgendes an:

RI: Sie haben eine Säumnisbeschwerde erhoben deshalb ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für Ihren Fall zuständig. Sie haben jetzt die Möglichkeit bekanntzugeben warum Sie aus Ihrem Heimatland geflüchtet sind.

BF2 verlässt den Verhandlungssaal.

BF1: Ich komme aus einem Land in dem eine Diktatur herrscht, nämlich aus Eritrea. Von 2000 bis 2009 diente ich in der Nationalarmee von Eritrea. Ich habe von Mai 2000 bis Juli 2000 meine Grundausbildung beim Militär gemacht. Ab August 2000 absolvierte ich die Oberstufe der Sekundarschule. Von 2002 studierte ich dann auf Lehramt für Volksschulen. Von 2002 bis 2003 machte ich noch ein Praktikum und schließlich die staatliche Prüfung zum Volksschullehrer im Jahr 2003.

Der BF1 legt ein Diplom von 03.08.2003 in englischer Sprache vor, aus dem hervorgeht, dass er als Volksschullehrer ausgebildet wurde. Weiters legt der BF1 eine Bestätigung vom August 2002 des Unterrichtsministerium vor, aus der hervorgeht, dass er einen Sekundarschulabschluss (Maturazeugnis) hat (Kopien werden zum Akt genommen).

BF1: Von 2003 bis 2004 arbeitete ich ein Jahr lang als Volksschullehrer.

RI: Habe ich das richtig verstanden, dass diese Ausbildung innerhalb des Wehrdienst/National Service stattgefunden hat?

BF1: Ja

RI: Was ist dann weiter passiert?

BF1: Im November 2004 sollte ich dann zum Direktor meiner Schule genannt Lahio im Dorf Ahiz werden, ich habe aber abgelehnt mit der Begründung, ich würde nur 145 Nakfa (ca. zwei Euro) verdienen und könnte davon nicht leben.

RI: Haben Sie gehofft aus dem National Service entlassen zu werden?

BF1: Nein.

RI: War es nicht ein finanzieller Aufstieg als Schuldirektor?

BF1: Nein, im National Service verdienen alle Personen 145 Nakfa, deshalb wollte ich dieses Amt nicht übernehmen.

RI: Was passierte dann?

BF1: Ich war dann 3 Monate in Haft und dann erklärte ich mich bereit, das Direktoramt zu übernehmen, sonst hätte ich noch länger im Gefängnis bleiben müssen. Man sagte mir, ich werde nicht frei kommen, wenn ich nicht mache, was mir angeschafft wird.

RI: Welche Schüler waren an dieser Schule?

BF1: 2005 habe ich dann tatsächlich an einer Volksschule als Direktor zu arbeiten begonnen.

RI: Was ist danach passiert?

BF1: Im Februar 2006 wurde ich dann aufgefordert alle Schüler über 18 Jahre bei dem Unterrichtsministerium zu melden. Aber das ging nicht, weil ich ja nur Volksschüler unterrichtete. Diese Aufforderung ging an alle Schulen im Land, aber ich hatte in meiner Volksschule keine Schüler über 18 Jahre, trotzdem hat man mich aufgefordert alle Schüler über 18 Jahre bekanntzugeben. Es hieß ich habe solche Schüler zu melden. Weil ich in einer Schule in einem Dorf gearbeitet habe, kam es öfters vor, dass Schüler schon sehr groß und körperlich stark waren, da sie später mit der Schule begonnen haben und schon für den Armeedienst in Frage kamen. Grundsätzlich dauert die Grundschule bei uns fünf Jahre, aber manche beginnen erst im Alter von neun bis 13 Jahren mit dieser Schule. Hauptsächlich ist das am Land so.

RI: Haben Sie Schüler gemeldet, welche für den Militärdienst in Frage kommen, aufgrund ihres körperlichen Zustandes?

BF1: Ich teile mit, dass ich keine Schüler über 18 Jahre habe. Aber man hat mir nicht geglaubt und mich wieder festgenommen. In der Haft hat man mir dann vorgeworfen, dass ich keine Schüler gemeldet habe, welche für den Militärdienst in Frage kommen, aber ich habe mich gerechtfertigt, dass ich ja keine Schüler über 18 Jahren hätte.

RI: Wie lange waren Sie diesmal in Haft?

BF1: 18 Tage lang.

RI: Wurde Ihnen etwas gesagt, warum Sie nach 18 Tagen freigelassen wurden?

BF1: Sie haben gesagt, ich muss tun, was mir aufgetragen wird, das gilt auch für Verwandte, dies sei die letzte Warnung. Ich musste auch unterschreiben, dass ich ihre Weisungen befolgen werde.

RI: Was ist nach der Haftentlassung weiter passiert?

BF1: Ich habe dann weiter als Direktor gearbeitet und dann auch getan, was diese Leute mir auftrugen, denn ich hatte Angst, diese Leute hatten gesagt, es wäre die letzte Warnung und aus Angst hatte ich dann gemacht, was sie mir auftrugen.

RI: Wie geht es dann weiter?

BF1: Ich habe dann getan was sie mir auftrugen. Die Leute haben mir dann auch vertraut, weil ich tat, was sie mir auftrugen. 2007 wurde ich dann in eine andere Volksschule nach Endadashim versetzt. Im Juni 2007 wurden dann alle Lehrer aufgefordert, sich einer Ausbildung beim Militärdienst zu unterziehen. Es handelte sich dabei um eine Art Politische Bildung und dies war zwangsweise vorgeschrieben, man konnte sich dieser nicht entziehen.

Der BF1 legt eine Urkunde vom 24.08.2007 in arabischer Sprache vor (eine Kopie wird zum Akt genommen).

RI: Wie geht es weiter?

BF1: Dann hätten wir all das was sie uns dort gelehrt hatten, an die Leute draußen weitergeben, was die Partei uns gelehrt hatte, aber die Ideologie war gegen das Volk gerichtet. Ich hätte als Spitzel für die Regierung arbeiten müssen und alle Leute, die gegen die Militärdiktatur ihre Stimme erheben, melden müssen. Als Lehrer hätte ich aber unterrichten müssen, dass der Staat sowie der Diktator und die Partei gut sind. Es gibt in Eritrea nur eine einzige zugelassene Partei (Hgdef). Jeder der gegen diese Partei ist, wird von der Regierung verfolgt.

RI: Wann haben Sie dann das Land verlassen?

BF1: Am 09. März 2009 bin ich nach Äthiopien geflüchtet.

RI: Gab es einen besonderen Anlass für Ihre Flucht?

BF1: Ich war zweimal im Gefängnis. Ich wollte nicht für diese Leute arbeiten. Ich war zwangsweise beim Militär für 145 Nakfar, was ich tun hätte sollen, wäre gegen das Volk gewesen, das wollte ich nicht, deshalb bin ich geflüchtet. Ich hatte ja schon die letzte Warnung bekommen. Was wäre nach dieser Warnung mit mir passiert.

RI: Sind Sie alleine geflüchtet?

BF1: Ja

RI: Wann haben Sie Ihre Frau kennengelernt?

BF1: Wir sind aus demselben Dorf und kennen uns schon seit der Kindheit.

RI: Wann haben Sie geheiratet?

BF1: Am 11.01.2009 im Dorf Biht.

RI: Sie haben erst am 25.07.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wo waren Sie die fünf Jahre dazwischen?

BF1: Ich bin 2009 von Eritrea über Äthiopien, Sudan und Ägypten nach Israel eingereist und habe dann fünf Jahre in Israel gelebt.

RI: Also bis 2014?

BF1: Bis 24.04.2014.

RI: Warum wissen Sie das so genau?

BF1: Ich weiß es deshalb so genau, weil ich mit dem Flugzeug von Israel nach Ägypten weiter nach Sudan geflogen bin und dann von Südsudan nach Uganda mit dem Auto mitgefahren bin. Dann bin ich von Uganda in die Türkei und weiter nach Österreich.

RI: Ist Ihre Frau völlig alleine geflüchtet?

BF1: Ja, ich habe sie erst in Österreich wiedergetroffen.

RI: Hat Ihre Frau etwas erzählt, was passiert ist als Sie geflohen sind?

BF1: Sie hat mir erzählt, dass die staatlichen Behörden bei ihr nachgefragt haben, wo ich mich aufhalte und da sie keine Antwort geben konnte, hat sie eine Geldstrafe von 50.000 Nakfa bekommen. Sie hat dann im Jahr 2012 ebenfalls Eritrea verlassen und ist dann über Äthiopien, wo sie 2 Jahre aufhältig war übers Mittelmeer und dann Italien nach Österreich gekommen.

RI: Wissen Sie welche Strafe in Eritrea auf Flucht aus dem Wehrdienst besteht?

BF1: Man bekommt eine sehr lange Haftstrafe oder es gibt die Todesstrafe.

RI: Was glauben Sie, was würde mit Ihnen passieren, wenn Sie nach Eritrea zurückkehren müssten?

BF1: Es wäre ein großes Problem. Ich habe das Land ja illegal verlassen und bin aus dem Militärdienst geflüchtet. Wenn ich jetzt zurückginge, würde ich entweder eine lange Haftstrafe oder die Todesstrafe bekommen.

Der RI übergibt dem BF1 einen Bericht bzw. Beurteilung zur menschenrechtlichen sowie sozialen und politischen Situation im Herkunftsland mit der Aufforderung hierzu gegebenenfalls binnen 14 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation/Eritrea, 24.11.2014)

Der Länderbericht wird als Anhang 1 zum Akt genommen.

Es ergeht eine Frage an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ob er in der Verhandlung zu dem Vorgebrachten eine Stellungnahme abgeben möchte oder dies zusammen mit der Stellungnahme zum Länderbericht vornehmen will.

BFV: Ich werde meine Stellungnahme mit der Stellungnahme zum Länderbericht angeben.

RI: an BFV, sind sie damit einverstanden, dass auf die Einvernahme der Ehefrau verzichtet wird, da diese ihr Fluchtvorbringen bei der Ersteinvernahme nur auf die Gründe ihres Ehemannes bezogen hat.

BFV: Ja

Am 15.07.2016 langte folgende Stellungnahme ein:

Der AS brachte konkret vor, dass in Eritrea eine Diktatur herrsche und er vor dem lebenslangen militärischen Zwangsdienst geflohen sein, aus diesem Grunde befürchte er eine unmenschliche Gefängnisstrafe und die Bestrafung mit Folter und Tod.

Dieser Militärdienst sei somit hinsichtlich des Mangels eines Zivildienstes iSd EMRK asylrelevant (EGMR vom 07.07.2011, AFFAIRE BAYATYAN c ARME¿NIE, Reque¿te no 23459/03).

Durch seine Flucht aus Eritrea habe der AS demonstriert, dass er mit der Politik dieser Diktatur nicht einverstanden sei.

Die Asylrelevanz seines Fluchtvorbringens ergebe sich auch aus dem vorgelegten Länderbericht zu Eritrea (siehe Seite 9).

Sowie aus der Tatsache, dass er gegenüber der Regierung in der politischen Meinung nicht konform war und dadurch bereits zweimal ins Gefängnis musste.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Feststellungen zur Herkunft und Person der Beschwerdeführer.

1.1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Eritrea und somit Drittstaats-angehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Die Religionszugehörigkeit ist koptisch orthodox.

1.2. Die Identität der bP 1 steht aufgrund des vorgelegten Identitätsausweises Nr. XXXX (siehe AS 3) fest. Die Identität der bP 2 steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Die Identität der bP 3 (Sohn) steht aufgrund der im Akt einliegenden österreichischen Geburtsurkunde fest. Die bP 1 und die bP 2 sind verheiratet. Dokumente dazu konnten keine vorgelegt werden. Das die Heirat bereits im Herkunftsland bestanden hat ist aus den glaubwürdigen Angaben abzuleiten. Es liegt daher ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.

1.3. Die bP 1 reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, die bP 2 reiste ebenfalls Illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, die bP 3 wurde in Österreich geboren und wurde der Antrag auf internationalen schutz am 24.07.2015 gestellt. Über alle 3 Anträge hat das BFA nicht entschieden. Die Zuständigkeit ist nach einer Säumnisbeschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

1.4. Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten.

1.5. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea würden die bP 1 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus Gründen einer ihm unterstellten politischen Gesinnung von Verfolgungshandlungen einer hohen und asylrelevanten Intensität bedroht sein.

1.6. Die Feststellungen zu den vom Antragsteller (bP 1) vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des Antragstellers im Verfahren und auch anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.06.2016, im Rahmen welcher der Antragsteller bei eingehender Befragung zu seinen Fluchtgründen einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterließ. Es wird festgestellt, dass sich der Antragsteller durch seine Flucht dem Wehrdienst/National Service entzogen hat und ihm deshalb eine "drakonische Strafe" bis hin zu Folter droht.

Der Antragsteller (bP 1) vermochte im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Verfolgungsgefahr, der er sich für den Fall einer Rückkehr ausgesetzt sehe, nachvollziehbar darzustellen.

Es ergibt sich somit, dass der damit im Zusammenhang stehenden unterstellten politischen Gesinnung des Antragstellers (bP 1), Verfolgungshandlungen vor dem Hintergrund der oben angeführten Länderfeststellungen (insbesondere Pt. 9. Wehrdienst/National Service und Pt. 22 Behandlung nach Rückkehr nicht maßgeblich unwahrscheinlich sind.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers war somit substantiiert, schlüssig und im Lichte der in den Feststellungen zu Eritrea enthaltenen Schilderungen zum Vorgehen der Sicherheitsbehörden in Eritrea gegen Personen welche sich dem Wehrdienst/National Service durch flucht entziehen auch plausibel. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist der Beschwerdeführer auch noch immer wehrpflichtig und ist eine Person, die ins Ausland flieht, um dem Wehrdienst zu entgehen, gesetzlich mit Haft oder Umerziehungslager - ohne rechtsstaatliches Verfahren - bedroht, wobei auch Folter und unmenschliche Behandlung droht.

1.2. Feststellungen zur Situation in Eritrea:

1.2. 1 Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 24.11.2014

1. Politische Lage

Eritrea ist nach Südsudan das zweitjüngste und eines der ärmsten Länder Afrikas. Nachdem es 1962 von Äthiopien unter Kaiser Haile Selassie annektiert wurde, entbrannte ein 30-jähriger Unabhängigkeitskampf, der am 24.5.1993 in die formelle und völkerrechtlich anerkannte Unabhängigkeit mündete. Seit dem Grenzkrieg mit Äthiopien (Mai 1998 bis Juni 2000) ist der demokratische Prozess in Eritrea zum Stillstand gekommen. Präsident Isaias Afewerki regiert das Land unter Hinweis auf den ungelösten Grenzkonflikt ohne demokratische Kontrolle, gestützt auf die Sicherheitsbehörden und den Apparat der einzigen zugelassenen Partei PFDJ (People's Front for Democracy and Justice). Die nach westlichem Vorbild geschaffene Verfassung wurde am 23.5.1997 durch die provisorische Nationalversammlung angenommen (AA 1.7.2013). Diese fordert einen "bedingten" politischen Pluralismus und eine gewählte Nationalversammlung mit 150 Sitzen, die den Präsidenten aus den eigenen Reihen wählen sollte. Doch dieses System wurde nie umgesetzt, da die für 2001 vorgesehenen nationalen Wahlen unbegrenzt verschoben wurden (FH 23.1.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014). Die Verfassung von 1997 ist nicht in Kraft getreten (AA 10.2013a). 2004 wurden Regionalwahlen durchgeführt, aber diese waren von der PFDJ orchestriert und boten den Wählern keine echte Wahl. Die PFDJ und das Militär, beide streng Präsident Isaias untergeordnet, sind in der Praxis die einzigen Institutionen mit politischer Bedeutung (FH 23.1.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014). Seit der Unabhängigkeit 1993 sind weder Präsidentschafts- noch Parlamentswahlen durchgeführt worden (AA 1.7.2013). Alle wesentlichen Entscheidungen werden vom Präsidenten getroffen. Es gibt keine Gewaltenteilung. Das Übergangsparlament besteht aus 150 Abgeordneten, von denen 75 der allein zugelassenen Staatspartei PFDJ (People¿s Front for Democracy and Justice) angehören. Es tritt nur auf Anforderung des Präsidenten zusammen (zuletzt 2001) ist also faktisch inaktiv. Die innenpolitische, wirtschaftliche und soziale Lage in Eritrea wird seit Jahren in erster Linie durch den ungelösten Grenzkonflikt mit Äthiopien bestimmt. Folgen sind unter anderem die weitgehende Militarisierung der Gesellschaft und ein Zurückdrängen der Privatwirtschaft durch staatlich gelenkte Wirtschaftsunternehmen (AA 10.2013a). Eritrea ist keine Wahldemokratie. Die Volksfront für Demokratie und Gerechtigkeit (PFDJ) wurde 1994 als Nachfolger der EPLF geschaffen und ist die einzige legale politische Partei. Anstatt sich in Richtung eines demokratischen Systems zu bewegen, wurde die PFDJ-Regierung seit Ende des Krieges mit Äthiopien stark autoritär (FH 23.1.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Die innenpolitische Lage ist relativ ruhig, es bestehen aber gewisse Spannungen. Die Beziehungen zu Äthiopien bleiben trotz des Friedensabkommens vom 12.12.2000 angespannt. Die Friedensmission der Vereinten Nationen (UNMEE) hat sich temporär von Eritrea zurückgezogen. Die Entwicklung ist ungewiss (EDA 17.11.2014). Die äthiopische Armee stieß im März 2012 zweimal nach Eritrea vor und gab erfolgreiche Angriffe gegen Lager bekannt, in denen Armeeangaben zufolge äthiopische bewaffnete Oppositionsgruppen eine Ausbildung absolvierten. Äthiopien beschuldigte Eritrea, Rebellen zu unterstützen, die im Jänner in Äthiopien eine Gruppe europäischer Touristen angriffen. Die Bewaffneten, die die Verantwortung für den Vorfall übernahmen, gaben an, keine Lager in Eritrea zu unterhalten. Im Juli berichtete die UN-Überwachungsgruppe für Somalia und Eritrea, dass die Unterstützung Eritreas für al Shabaab in Somalia zurückgegangen sei, Eritrea aber weiterhin bewaffnete Oppositionsgruppen der Nachbarländer, insbesondere aus Äthiopien, bei sich aufnehme. Im Bericht hieß es weiter, dass eritreische Beamte in den Handel mit Waffen und Menschen verwickelt seien. Etwa Mitte des Jahres 2012 gab es Berichte, die darauf hindeuteten, dass die Regierung aus unbekannten Gründen Waffen an die Zivilbevölkerung ausgab (AI 23.5.2013).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Das Gesetz und die nicht umgesetzte Verfassung sehen eine unabhängige Justiz vor, doch in der Praxis ist die Justiz nicht unparteiisch und unabhängig. Die Kontrolle der Exekutive über die Justiz bleibt bestehen. Korruption innerhalb der Justiz stellt ein Problem dar. Das Büro des Präsidenten wird in Zivilangelegenheiten oft als Schlichter oder Vermittler für die Gerichte tätig. Die Justiz leidet unter einem Mangel an ausgebildetem Personal, inadäquater Finanzierung und schlechter Infrastruktur (USDOS 27.2.2014). Der Aufbau der Justiz wird verschleppt. Neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit existieren Militär- und Sondergerichte, die auch für die Ahndung von Korruptionsfällen und von Kapitaldelikten zuständig sind. In Verfahren vor diesen Gerichten gibt es keine öffentliche Verhandlung, keinen anwaltlichen Beistand und keine Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. Das äthiopische Strafgesetzbuch und die äthiopische Strafprozessordnung sind weiterhin in Kraft. Es gibt kein eritreisches Strafgesetzbuch; über die Arbeit einer Kommission, die mit der Ausarbeitung eines eritreischen Strafgesetzbuches beauftragt sein soll, wurde seit langem nichts mehr bekannt. Neben der allgemeinen Gerichtsbarkeit gibt es von der Exekutive kontrollierte Sondergerichte, die für Strafsachen (Kapitalverbrechen, Diebstahl, Unterschlagung und Korruption) zuständig sind. Bei den Richtern der Sondergerichte handelt es sich um höhere Militäroffiziere. Rechtsanwälte sind vor den Sondergerichten nicht zugelassen. Eine Berufung gegen deren Urteile ist nicht möglich. Es gibt keine Beschränkung des Strafmaßes, obwohl die Todesstrafe tatsächlich nicht ausgesprochen oder zumindest nicht vollstreckt zu werden scheint. Eine Strafverfolgung aus politischen Gründen ist nicht auszuschließen. Zur Strafverfolgungspraxis (Tatbestände, Strafmaß) liegen keine Informationen vor. Verhaftungen ohne Haftbefehl und ohne Angabe von Gründen sind üblich. Umgekehrt werden Häftlinge auch ohne Angabe von Gründen freigelassen (AA 1.7.2013).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Die Polizei ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit verantwortlich und die Armee für die äußere Sicherheit. Doch die Regierung setzt manchmal die Streitkräfte, die Reserve, demobilisierte Soldaten oder neu einberufene Zivilisten ein, um innere und äußere Sicherheitsanforderungen zu erfüllen. Agenten des Nationalen Sicherheitsbüros, das dem Präsidentenbüro unterstellt ist, sind für die Verhaftung von Personen verantwortlich, die verdächtigt werden, die nationale Sicherheit zu gefährden. Die Streitkräfte haben die Befugnis, Zivilisten anzuhalten und zu verhaften. Generell spielt die Polizei in Fällen der nationalen Sicherheit keine Rolle (USDOS 27.2.2014).

Militär, Polizei und Sicherheitsdienste üben eine fast vollständige Kontrolle über das politische und gesellschaftliche Leben aus. Sie verfügen über weitreichende Vollmachten, die allerdings nicht immer eine gesetzliche Grundlage haben. Üblich sind Haus-durchsuchungen, Verhaftungen, Razzien und Kontrollposten an den Hauptausfallstraßen und wichtigen Straßenkreuzungen (AA 1.7.2013).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Das Gesetz und die nicht umgesetzte Verfassung verbieten Folter. Jedoch sind Folter und Schläge in Gefängnissen und Anhaltezentren institutionalisiert. Der Mangel des Zuganges zu den Haftzentren macht es unmöglich, die Anzahl der durch Folter und schlechten Haftbedingungen umgekommenen Personen, festzustellen (USDOS 27.2.2014). Gefangene werden geschlagen, in schmerzhaften Positionen gefesselt und extremen Witterungsbedingungen ausgesetzt sowie über lange Zeiträume in Einzelhaft gehalten (AI 23.5.2013)

Quellen:

6. Korruption

Korruption stellt weiterhin ein großes Problem dar. Die Kontrolle der Regierung über Devisen gibt ihr effektiv die alleinige Kontrolle über Importe. Gleichzeitig dürfen diejenigen, die vom Regime begünstigt werden, vom Schmuggel und Verkauf von Mangelwaren, wie Baumaterial, Nahrung und Alkohol profitieren. Der International Crisis Group zufolge sind hochrangige Militäroffiziere die Haupttäter in diesem Handel. Sie wurden auch beschuldigt, sich zu bereichern, indem sie von den ca. 900 Menschen, die Eritrea jedes Monat verlassen wollen, Gebühren verlangen, sowie durch den Einsatz von Wehrpflichtigen für private Bauprojekte (FH 23.1.2014). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International nimmt Eritrea 2013 den 160. von 177 Plätzen ein (TI 2014).

Quellen:

7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Die Haltung der Regierung gegenüber der Zivilgesellschaft ist feindlich. Unabhängige NGOs werden nicht toleriert. Ein Gesetz aus dem Jahr 2005 verpflichtet NGOs für importierte Materialien Steuern zu zahlen, alle drei Monate Projektberichte einzureichen, jährlich ihre Lizenzen zu erneuern und die staatlich festgelegten finanziellen Zielvorgaben zu erfüllen. Die sechs verbleibenden internationalen NGOs, die noch in Eritrea tätig waren, wurden 2011 gezwungen das Land zu verlassen (FH 23.1.2014). Die Gründung von NGOs ist verboten (HRW 21.1.2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/282632/413020_de.html, Zugriff 18.11.2014

8. Wehrdienst / National Service

Der eritreische Nationaldienst unterscheidet sich von den Armeen anderer Staaten darin, dass das primäre Ziel nicht nur die Verteidigung des Landes ist, sondern der Wiederaufbau Eritreas nach dem Unabhängigkeitskrieg und die Vermittlung der nationalen Ideologie. Der Nationaldienst besteht aus zwei Komponenten: dem aktiven Nationaldienst (Militärdienst) und einer zivilen Komponente, die offiziell Entwicklungsprojekte beinhaltet. Faktisch beinhaltet die zivile Komponente die Arbeit in Ministerien, Schulen, Gerichten, Spitälern, Lokalverwaltungen und Unternehmen, die der PFDJ gehören. Diese Arbeit wird oft als Zwangsarbeit kritisiert.

Menschenrechtsberichten zufolge erfolgen die Arbeitseinsätze teils zum privaten Gewinn der Kommandanten. In der Praxis müssen derzeit deshalb Männer bis zum 50. bzw. 57. Lebensjahr Nationaldienst leisten, Frauen bis zum 47. Lebensjahr (BFM 10.9.2013).

Einer der am häufigsten genannten Gründe für die Flucht ist der Militärdienst in Eritrea, der offiziell auf 18 Monate begrenzt ist. Tatsächlich aber kann er ein Jahrzehnt dauern, ohne dass dem Rekruten Gründe genannt werden. Das Land ist seit seinem Grenzkrieg mit Äthiopien, der im Jahr 2000 endete, in einem permanenten Zustand der Generalmobilmachung. Selbst 50 Jahre alte Männer werden regelmäßig zum Militär eingezogen, dessen Offiziere für ihre Willkür berüchtigt sind (FAZ 14.04.2014). Ein Recht zur Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen und einen Ersatzdienst gibt es nicht; Wehrdienstverweigerung wird mit Umerziehungslageraufenthalten oder mit Gefängnis bestraft. Die Anzahl der Wehrdienstverweigerer und der Fahnenflüchtigen ist steigend. Dem versucht das Regime durch häufige Razzien in den Nachtclubs von Asmara, Keren, Dekemhare und Massawa entgegen zu wirken. Verwandte von Wehrdienstverweigerern oder Fahnenflüchtigen müssen ebenfalls mit Bestrafung rechnen, sofern sie bei der Flucht geholfen haben (AA 1.7.2013).

In seinem Leitfaden für Asylfragen betreffend Eritrea aus dem Jahr 2009 gibt UNHCR an, dass gegen Deserteure eine "shoot to kill"-Weisung erlassen wurde. Die Regierung bestreitet dies. Es gibt Berichte über sexuelle Nötigung und Gewalt, bis hin zu Vergewaltigung, gegenüber weiblichen Rekruten. Nach Aussagen von Betroffenen wurden weibliche Rekruten unter Androhung eines verschärften Militärdienstes oder der Aussetzung von Heimreisen zum Geschlechtsverkehr mit Vorgesetzten gezwungen. Eine Weigerung führte in manchen Fällen zu Internierung, Misshandlungen und Folter, wie zum Beispiel Nahrungsentzug oder dem Aussetzen extremer Hitze (AA 1.7.2013). Den Nationaldienstleistenden werden geringe Löhne gezahlt, die nicht zur Deckung der Grundbedürfnisse ihrer Familien ausreichen (AI 23.5.2013). Der Sold beträgt im ersten Jahr Nationaldienst 145 Nakfa pro Monat und wird danach schrittweise auf 500 Nakfa angehoben. Dieser Betrag ist auch in Eritrea nur ein "Taschengeld" und bietet den Angehörigen keine Perspektive, einmal eine Familie gründen zu können bzw. unabhängig zu werden (BFM 10.9.2013). Die Mehrheit der Rekruten im Nationaldienst sind der Armee zugeteilt; andere kommen in Einheiten, die produktiven Aktivitäten nachgehen, wie etwa beim Bau von Häusern, Dämmen, Straßen, Brücken, Spitälern, Gesundheitszentren, Schulen usw. Andere arbeiten in staatlichen oder von der Regierungspartei gehaltenen Banken, auf Farmen, privaten Baustellen usw. Unabhängig von der individuellen Zuweisung befinden sich alle Rekruten im Rahmen des Nationaldienstes. Außerdem vermietet das Verteidigungsministerium Rekruten auch an private Unternehmen. Die Gehälter werden nicht den Nationaldienstleistenden sondern dem Ministerium ausbezahlt. Insgesamt erhalten die Rekruten - egal wohin sie zugeteilt wurden - ein einheitliches Taschengeld (Prof. Gaim Kibreab 10.2014).

Menschen aus Eritrea befürchten aus guten Gründen, verfolgt und bestraft zu werden, wenn sie den zeitlich unbegrenzten Nationaldienst umgehen. Deswegen und wegen anderer Menschenrechtsverletzungen haben dem UN-Flüchtlingskommissariat zufolge im Jahr 2013 weltweit 83 Prozent aller Asylsuchenden aus Eritrea eine Form von Schutz erhalten (HRW 9.11.2014). Die Regierung belegt Familien von Deserteuren mit Kollektivstrafen indem sie gezwungen werden, hohe Strafen zu bezahlen oder indem sie inhaftiert werden (FH 23.1.2014).

In großer Zahl werden Jugendliche verhaftet, die dem Wehrdienst zu entgehen versuchen. Sofern die Eltern der Jugendlichen oder andere Personen bei der Entziehung vom Wehrdienst behilflich waren, droht auch ihnen Strafverfolgung (AA 1.7.2013). Die Warsai Yikealo Kampagne wurde im Mai 2002 gestartet. Mit dieser Kampagne wurde der Nationaldienst unbefristet. Die Regierung hat im Jahr 2003 die höhere Schulbildung um ein Jahr verlängert und das letzte Jahr der Ausbildung nach Sawa verlegt. Dort wird die militärische Ausbildung mit der Schulbildung kombiniert, wobei erstere Priorität hat. Niemand kann die Matura erlangen, ohne das 12. Schuljahr in Sawa absolviert zu haben. Heute werden die meisten Rekrutierungen über die Warsai-Schule in Sawa vorgenommen, wo alle Oberstufenschüler ihr

12. Schuljahr verbringen müssen. Bevor der Nationaldienst in Eritrea auf unbestimmte Zeit verlängert wurde, kamen laut einer Untersuchung 38% nach Sawa, nachdem sie ihren Einberufungsbefehl erhalten hatten; 20% kamen nach Sawa, indem sie direkt nach Ende des 11. Schuljahres von der Warsai-Schule rekrutiert worden waren; weitere 16% wurden "eingesammelt" bzw. zwangsweise nach Sawa überstellt. Nach Einführung der unbestimmten Dauer des Nationaldienstes stieg die Zahl letzterer an. Nach Ende des 11. Schuljahres werden die Schüler automatisch nach Sawa überstellt, wo sie unter militärischer Disziplin und in Kombination mit militärischer Ausbildung das 12. Schuljahr verbringen (Prof. Gaim Kibreab 10.2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/282632/413020_de.html, Zugriff 18.11.2014

9. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Ausübung von Grundrechten, wie z.B. Rede- und Meinungsfreiheit, Versammlungs- und Religionsfreiheit, ist nicht oder nur extrem eingeschränkt möglich. Eine freie Presse existiert nicht; Rundfunk und Fernsehen unterliegen staatlicher Kontrolle. Die Justiz ist als Teil des Justizministeriums von diesem abhängig, es gibt Sondergerichte. Eine organisierte politische Opposition innerhalb Eritreas gibt es nicht. Zahlreiche Regimekritiker wurden seit 2001 ohne rechtsstaatliches Verfahren verhaftet und sind seit Jahren ohne jeden Kontakt zur Außenwelt an geheimen Orten inhaftiert (AA 10.2013a).

In Eritrea kommt es zu massiven Verletzungen der Menschenrechte. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen und des US-Außenministeriums befinden sich Tausende politische Gefangene ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt an unbekannten Orten unter unmenschlichen Bedingungen in Haft. Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sind in Eritrea nicht gewährleistet. Unter Berufung auf den noch immer schwelenden Grenzkonflikt mit Äthiopien und die seit Dezember 2009 verhängten Sanktionen des Weltsicherheitsrates weigert sich die eritreische Regierung, politische, rechtliche und wirtschaftliche Reformen durchzuführen. Von den im Jahr 2001 inhaftierten hochrangigen Mitgliedern der Regierungspartei, die sich seitdem ohne Verfahren in Haft befinden, sollen nach Aussagen eines nach Äthiopien geflohenen Gefängniswärters über die Hälfte inzwischen verstorben sein. Menschenrechtsorganisationen können in Eritrea nicht tätig sein. Eine freie Presse existiert nicht. Es ist daher sehr schwierig, menschenrechtsrelevante Informationen zu erhalten und auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Ausländische Korrespondenten sind in Eritrea nicht zugelassen (AA 1.7.2013). Im Juli 2012 ernannte der UN-Menschenrechtsrat einen Sonderberichterstatter für Eritrea und reagierte damit auf "die anhaltenden, weit verbreiteten und systematischen Menschenrechtsverletzungen durch die eritreischen Behörden". Die eritreische Regierung lehnte die Ernennung als politisch motiviert ab (AI 23.5.2013)

Der UN-Menschenrechtsrat hat die Bildung einer Untersuchungskommission für Eritrea beschlossen. Es ist nach Syrien und Nordkorea die dritte Konfliktregion, für welche das UN-Gremium eine Kommission einsetzt. Die Untersuchungskommission soll ihren ersten Bericht bis März 2015 erstellen. In einer Erklärung verurteilte der UN-Menschenrechtsrat die anhaltenden und systematischen Verletzungen der Menschenrechte durch die eritreischen Behörden. Es komme zu willkürlichen und außergerichtlichen Hinrichtungen, Folter und unhaltbaren Haftbedingungen. Der Rat forderte ferner ein Ende der Praxis des zeitlich nicht begrenzten Militärdienstes und des Schießbefehls an den Landesgrenzen, der Eritreer vor einem Verlassen des Landes abschrecken soll. Seit Jahresbeginn fliehen nach Angaben der UN jedes Monat fast 4.000 Personen. Sie wollten brutaler Unterdrückung und Zwangsarbeit entkommen, hieß es weiter (BAMF 28.7.2014).

Quellen:

10. Meinungs- und Pressefreiheit

Gesetze und die nicht umgesetzte Verfassung sehen die Meinungs- und Pressefreiheit vor. Jedoch schränkt die Regierung diese Rechte in der Praxis stark ein. Die private Presse bleibt verboten. Die Regierung kontrolliert alle Print- und Rundfunkmedien im Land - darunter eine Zeitung, drei Radiostationen und eine Fernsehstation. Journalisten bedürfen einer Lizenz. Die meisten unabhängigen Journalisten sind in Haft oder leben im Ausland. Journalisten betreiben aus Angst vor der Regierung Selbstzensur (USDOS 27.2.2014). Alle Internetdienstanbieter müssen staatlich kontrollierte Internet-Infrastruktur verwenden. Viele Websites, welche von Eritreern im Exil betrieben werden, sind blockiert, genauso wie die Videoplattform YouTube. Es wird davon ausgegangen, dass die Behörden die E-Mail-Kommunikation überwacht. Im Jahr 2013 hatten nur 0,9 Prozent der Bevölkerung Zugang zum Internet (FH 1.5.2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/284842/415418_de.html, Zugriff 18.11.2014

11. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Das Gesetz und die nicht umgesetzte Verfassung sehen die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor; die Regierung erlaubt jedoch keine von beiden. Die Regierung verbietet die Gründung anderer politischer Parteien als der PFDJ und die Gründung von Vereinen, ausgenommen solche mit offizieller Genehmigung (USDOS 27.2.2014). Eritrea ist ein Einparteienstaat. Eine organisierte politische Opposition innerhalb Eritreas gibt es nicht. Zahlreiche Regimekritiker wurden seit 2001 ohne rechtsstaatliches Verfahren verhaftet und sind seit Jahren ohne jeden Kontakt zur Außenwelt an geheimen Orten inhaftiert (AA 10.2013a).

Quellen:

12. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen kommen grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung gleich. Eine große Anzahl von Gefangenen wird in Schiffscontainer eingesperrt oder in unterirdischen Zellen untergebracht, die sich vielfach in Wüstenregionen befinden, wo sie extremer Hitze und Kälte ausgesetzt sind (AI 23.5.2013; vgl. HRW 21.1.2014; vgl. FH 23.1.2014). Die Gefangenen erhalten weder ausreichende Nahrung noch sauberes Trinkwasser. Häufig ist die medizinische Versorgung unzureichend oder wird den Gefangenen ganz verweigert. Es befinden sich nach wie vor Tausende gewaltlose und andere politische Gefangene unter entsetzlichen Bedingungen in Haft. Unter ihnen sind Politiker, Journalisten und Menschen, die ihren Glauben praktizierten. Auch Personen, die sich dem Militärdienst entziehen, das Land verlassen oder sich ohne Erlaubnis frei im Land bewegen wollten, gehören dazu. Einige gewaltlose politische Gefangene befinden sich bereits über ein Jahrzehnt ohne Anklage in Haft. In der Öffentlichkeit bekannte Gefangene dürfen keine Besuche empfangen, und in den meisten Fällen wissen ihre Familien nicht, wo sie sich befinden und wie es ihnen gesundheitlich geht. Die Regierung weigert sich nach wie vor, Meldungen zu bestätigen oder zu dementieren, denen zufolge eine Reihe von Gefangenen in Haft verstorben sind (AI 23.5.2013). Den Gefangenen wird oft medizinische Behandlung verweigert. Die Regierung betreibt ein Netzwerk geheimer Hafteinrichtungen (FH 23.1.2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/282632/413020_de.html, Zugriff 18.11.2014

http://www.ecoi.net/local_link/267772/395125_de.html, Zugriff 19.11.2014

13. Todesstrafe

In Eritrea existieren Sondergerichte sowie die Todesstrafe, z.B. für Landesverrat oder Spionage (AA 4.9.2013). Es gab keine Berichte, wonach die Todesstrafe im Jahr 2013 angewendet wurde (UKFCO 4.2014).

Quellen:

14. Religionsfreiheit

Die nicht umgesetzte Verfassung und andere Gesetze garantieren Religionsfreiheit, jedoch wird dieses Recht nur teilweise bei den vier offiziell registrierten Glaubensgruppen umgesetzt. Diese vier Glaubensgruppen sind die eritreische orthodoxe Kirche, sunnitischer Islam, die römisch-katholische Kirche und die evangelisch-lutherische Kirche. Die gesamte Bilanz der Regierung in Bezug auf Religionsfreiheit in Eritrea ist schlecht. Die Regierung inhaftiert weiterhin Mitglieder von Glaubensgruppen die nicht registriert sind und bewahrt sich Einfluss bei den vier registrierten Gruppen (USDOS 28.7.2014). Mitglieder verbotener Glaubensrichtungen sind weiterhin Festnahmen, willkürlichen Inhaftierungen und Misshandlungen ausgesetzt (AI 23.5.2013).

Quellen:

15. Ethnische Minderheiten

Eritrea ist ein multiethnischer Staat (neun Ethnien). Über ethnische oder religiöse Spannungen zwischen den einzelnen Volksgruppen ist nichts bekannt. Es entspricht der Regierungspolitik, diese auch nicht aufkommen zu lassen und Parteibildungen entlang ethnischer und religiöser Linien zu verhindern. Dies kommt auch in dem Entwurf eines Parteiengesetzes vom Januar 2001 zum Ausdruck, der Parteien, die sich an ethnischen Gruppierungen ausrichten wollen, nicht zulässt. Äthiopier wurden im Verlauf der kriegerischen Ereignisse 2000 interniert oder ausgewiesen, teils aus Gründen der nationalen Sicherheit, teils als Vergeltungsmaßnahme wegen der Ausweisung von Eritreern aus Äthiopien. Seit Inkrafttreten des Waffenstillstands ist über Zwangsausweisungen von äthiopischen Staatsangehörigen nichts mehr bekannt geworden. Die durch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) durchgeführten Rückführungen äthiopischer und eritreischer Staatsangehöriger sind seit Ende 2009 ausgesetzt, da sowohl Äthiopien als auch Eritrea ihre Mitwirkung verweigern. Die in Eritrea lebenden Äthiopier werden zwar nicht aktiv verfolgt, müssen aber bisweilen mit Diskriminierung und Schwierigkeiten im Alltag rechnen (Arbeitserlaubnisse, Zuteilung von subventionierten Lebensmitteln, kurzfristige Verhaftung in der Zeit des eritreischen Nationalfeiertages) (AA 1.7.2013). Es gibt Berichte über staatliche und gesellschaftliche Diskriminierung von ethnischen Minderheiten, insbesondere der Kunama, die hauptsächlich im Nordwesten des Landes leben und eine der neun ethnischen Gruppen in Eritrea sind (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). Einwohner in ländlichen Gegenden (wo ethnische Minderheiten konzentriert leben) erhalten weniger öffentliche Leistungen als jene in Asmara (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/282632/413020_de.html, Zugriff 18.11.2014

16. Frauen/Kinder

Das Gesetz und die nicht implementierte Verfassung verbieten die Diskriminierung von Frauen und Menschen mit Behinderungen und eine Diskriminierung aufgrund von Rasse, Sprache und sozialem Status, aber die Regierung setzt diese Bestimmungen nicht um. Vergewaltigung ist ein Verbrechen und kann mit bis zu 10 Jahren Haft bestraft werden. Vergewaltigung in der Ehe ist nicht spezifisch verboten. Die Behörden oder Familien reagieren oft auf Meldungen von Vergewaltigung indem sie den Täter ermutigen, das Opfer zu heiraten. Es wird häufig über Vergewaltigungen in militärischen Ausbildungslagern und während der Verhöre berichtet. Gewalt gegen Frauen kommt vor und ist insbesondere in ländlichen Gebieten weit verbreitet. Häusliche Gewalt ist ein Verbrechen, aber Fälle von häuslicher Gewalt werden kaum vor Gericht gebracht. Frauen diskutieren über häusliche Gewalt aufgrund von gesellschaftlichem Druck nur selten offen. Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) ist gesetzlich verboten. Verlässlichen Quellen zufolge wurde FGM in urbanen Gebieten durch Aufklärungskampagnen der Regierung Großteils eliminiert, aber in der Mehrheit der ländlichen Bevölkerung wird FGM weiter durchgeführt. Im Flachland kommt die Infibulation, die schwerwiegendste Form von FGM, zur Anwendung. Die Regierung und andere Organisationen führen Bildungsprogramme durch, um die Praktizierung von FGM zu verringern. Die Regierung und andere Organisationen, inklusive der "NUEW" und der "National Union of Eritrean Youth and Students", unterstützen weiterhin zahlreiche Programme, um FGM zu stoppen (USDOS 19.4.2013, vgl. UKFCO 10.4.2014)

In der überwiegend ländlichen Bevölkerung herrscht ein von traditionellen Wertvorstellungen geprägtes Rollenverständnis von Frauen vor (Kindererziehung, Haus- und leichtere Feldarbeit, keine sexuelle Selbstbestimmung). So sind viele unverheiratete Mütter, auch wenn die Schwangerschaft auf sexuelle Gewalt zurückzuführen ist, von gesellschaftlicher Ächtung, oft auch in der eigenen Familie, betroffen. Dies gilt sowohl für die islamischen als auch für die christlichen Teile der Bevölkerung. Während des Unabhängigkeitskampfes haben Männer und Frauen gemeinsam gegen die äthiopische Armee gekämpft (AA 1.7.2013).

Es liegen keine Informationen darüber vor, dass Kindersoldaten während des Unabhängigkeitskrieges oder des Grenzkrieges von 1998-2000 eingesetzt wurden. Konkrete Hinweise darauf, dass Kinder derzeit als Soldaten eingesetzt oder zum Wehrdienst eingezogen werden, liegen ebenfalls nicht vor. Allerdings beginnt die paramilitärische Ausbildung schon ab dem 16. Lebensjahr. Es gibt keine Hinweise auf Kinderhandel. Kinderprostitution, Kinderpornographie und sexuelle Ausbeutung von Kindern sind gesetzlich verboten. Kinderarbeit ist gesetzlich verboten. Das gesetzliche Mindestalter für die Aufnahme einer Beschäftigung beträgt 18 Jahre; eine Lehre kann aber schon mit 14 Jahren begonnen werden. Es ist ebenfalls gesetzlich verboten, Kinder, Jugendliche und Lehrlinge gefährliche oder gesundheitsgefährdende Arbeiten ausführen zu lassen; darunter fallen Arbeiten in der Transportindustrie; Arbeiten mit gefährlichen Chemikalien oder an gefährlichen Maschinen; Arbeiten unter Tage oder in der Kanalisation. Die Wirklichkeit sieht häufig anders aus: Auf dem Land müssen Kinder im Haus und in der Landwirtschaft mitarbeiten. In Asmara treten Kinder als Straßenverkäufer in Erscheinung. Inspektoren des Arbeits- und Sozialministeriums sollen die Gesetze gegen Kinderarbeit durchsetzen; da es nur wenige von ihnen gibt, werden solche Kontrollen nur unregelmäßig und unzureichend durchgeführt (AA 1.7.2013).

Quellen:

17. Homosexualität

Homosexuelle Handlungen sind strafbar. Verstöße können zu einem Strafverfahren, zu Freiheitsentzug oder Geldstrafe führen (AA 19.11.2014, vgl. EDA 19.11.2014). Es gibt keine Gesetze, welche die Diskriminierung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen oder Transgender Personen (LGBT) verbieten. Es gibt keine bekannten LGBT (Lesbian, Gay, Bisexual, Transgender) Organisationen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

18. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz und die nicht umgesetzte Verfassung sehen Bewegungsfreiheit, Reisen ins Ausland, Emigration und Repatriierung vor; die Regierung beschränkt jedoch alle diese Rechte in der Praxis. Beispielsweise wird Männern unter 54 Jahren und Frauen unter 47 Jahren fast immer ein Ausreisevisum verweigert. Auslandsreisen werden von der Regierung stark eingeschränkt, die Voraussetzungen für den Erhalt von Reisepässen und Ausreisevisa sind uneinheitlich und nicht transparent. Nichtsdestotrotz reist eine wachsende Zahl an Personen legal nach Dubai, Saudi Arabien, Ägypten und Katar (USDOS 27.2.2014). Es gibt innerhalb Eritreas keine Region, in der man sich der Kontrolle durch die Regierung entziehen könnte (AA 1.7.2013).

Quellen:

19. Grundversorgung/Wirtschaft

Die faktisch seit dem Grenzkrieg mit Äthiopien (1998-2000) fortbestehende weitgehende Kriegswirtschaft und die planwirtschaftliche Wirtschaftspolitik haben der eritreischen Volkswirtschaft schweren Schaden zugefügt. Eritrea gehört mit einem Bruttoinlandsprodukt von 550 US-Dollar pro Kopf (Schätzung IWF 2012) zu den ärmsten Ländern der Welt. Es nimmt unter 187 Staaten den 181. Platz im Human Development Index 2013 des UNDP ein. Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung steht seit vielen Jahren unter Waffen oder verbleibt im Anschluss an den Wehrdienst im Nationaldienst, so dass diese Menschen für eine produktive Tätigkeit nur eingeschränkt zur Verfügung stehen. Ungefähr 80 Prozent der Bevölkerung sind überwiegend in landwirtschaftlichen Kleinstbetrieben tätig. Die Erträge sind klimabedingt schwankend. Auch in besten Jahren hat Eritrea nicht mehr als 60 Prozent der für die Ernährung der Bevölkerung benötigten Nahrungsmittel selbst produzieren können. Große Teile der eritreischen Bevölkerung sind zumindest anteilig in ihrem alltäglichen Überleben von Überweisungen von Auslandseritreern abhängig (AA 10.2013b). Die humanitäre Situation im Land war Berichten zufolge ernst, und die Wirtschaft stagnierte nach wie vor. Der Bergbau entwickelte sich positiv, da die bedeutenden Gold-, Kali- und Kupfervorkommen ausländische Regierungen und Privatfirmen anzogen. Dieses Interesse bestand trotz des Risikos der Mittäterschaft bei Menschenrechtsverletzungen durch den Einsatz von Zwangsarbeit in den Minen (AI 23.5.2013). Die Versorgungslage ist weiterhin schlecht. Weite Teile der Bevölkerung leiden an Unter- bzw. Mangelernährung (Schwangere, stillende Mütter, Kinder). Die Nahrungsmittelpreise vor allem auch der Grundnahrungsmittel sind seit 2008 massiv angestiegen. Die Regierung bemüht sich, die Versorgung mit Nahrungsmitteln durch Rationierung sicherzustellen. Die Versorgungslage hat sich angesichts der weltweit steigenden Preise für Grundnahrungsmittel und des Ausfalls libyscher und sudanesischer Öllieferungen verschlechtert. Internationale Organisationen wie FAO haben keinen Zugang zu ländlichen Gebieten, da sie keine Reisegenehmigungen erhalten. Genaue Informationen über die Nahrungsmittelversorgung der Bevölkerung liegen daher nicht vor, es gibt aber Hinweise auf Nahrungsmittelengpässe. Ebenso problematisch ist die Behinderung des Zugangs unabhängiger humanitärer Hilfe und von Hilfsorganisationen durch die eritreische Regierung. Über genaue Zahlen von Betroffenen und Ernährungsindikatoren kann daher nur gemutmaßt werden (AA 1.7.2013).

Quellen:

20. Medizinische Versorgung

Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal entspricht die Lage in den Krankenhäusern nicht dem europäischen Standard (BMEIA 19.11.2014). Die medizinische Grundversorgung ist nicht immer gewährleistet. Die Versorgung in den Städten, insbesondere in Asmara, ist besser als auf dem Land und in den staatlichen Einrichtungen weitgehend kostenlos. Medikamente und Verpflegung sind aber von den Patienten bzw. ihren Familien zu beschaffen und zu bezahlen; dazu sind sie aber häufig nicht in der Lage. Wegen fehlender Devisenreserven ist die Verfügbarkeit von Medikamenten zudem sehr begrenzt (AA 1.7.2013). Die medizinische Versorgung ist selbst in der Hauptstadt Asmara nur minimal. Nur in dem Orota Referral Hospital finden sich 9 Intensivbetten, im Halibet Hospital eine kleine Verbrennungsstation. Jede privatärztliche Aktivität ist verboten, im ganzen Land gibt es insgesamt nicht mehr als 40 Fachärzte. Medikamente sind nur in ganz beschränkter Auswahl erhältlich (AA 19.11.2014).

Quellen:

21. Behandlung nach Rückkehr

Nationaldienstpflichtige, die Eritrea illegal verlassen und zu einem späteren Zeitpunkt zurückzukehren, werden mit großer Wahrscheinlichkeit von den Behörden früher oder später als Personen erkannt, die sich dem Nationaldienst entzogen haben. Von im dienstpflichtigen Alter stehenden Eritreern können Dokumente über den absolvierten Dienst sowie Inlandreisebewilligungen verlangt werden. Laut einem Gesprächspartner, den Landinfo im Jahre 2011 in Asmara traf, führt das Nichtvorhandensein solcher Dokumente in der Regel zur Überführung in ein Gefängnis oder eine Polizeiwache zwecks näherer Abklärung (Landinfo 28.7.2011). Bei Versuchen, die Grenze nach Äthiopien zu überqueren, wird weiterhin auf die Flüchtigen scharf geschossen. Auf der Flucht in den Sudan gefasste Personen wurden willkürlich inhaftiert und heftig mit Schlägen traktiert. Familienangehörige der Geflohenen müssen Geldstrafen zahlen oder werden inhaftiert. Für Asylsuchende aus Eritrea, die in ihr Heimatland abgeschoben werden, besteht die akute Gefahr, willkürlich inhaftiert und gefoltert zu werden (AI 23.5.2013; vgl. FH 23.1.2014). Generell haben Staatsbürger das Recht zurückzukehren. Staatsbürger, die im Ausland leben, müssen jedoch nachweisen, dass sie die 2-prozentige Steuer auf im Ausland verdientes Einkommen bezahlt haben, um manche staatliche Dienste in Anspruch nehmen zu können, wie etwa Reisepass-Verlängerungen. Wenn eine Person im Ausland gegen Gesetze verstoßen hat, sich mit einer ernsten ansteckenden Krankheit angesteckt hat, oder ihr von einer anderen Regierung politisches Asyl verwehrt worden ist, wird der Antrag um ein Einreisevisa genauer überprüft (USDOS 27.2.2014).

Es finden zurzeit nur sehr wenige Abschiebungen von Eritreern aus der EU statt - Großbritannien, Frankreich und Italien haben Rückführungen bereits seit mehreren Jahren eingestellt. Die USA schieben verurteilte Straftäter weiterhin nach Eritrea ab. Aus Deutschland reisten von 2008 bis 2011 13 Asylantragsteller freiwillig nach Eritrea zurück. Nach den wenigen Informationen über das Schicksal abgeschobener Asylbewerber müssen diese damit rechnen, von den eritreischen Sicherheitsbehörden auf unbestimmte Zeit und ohne rechtsstaatliches Verfahren in Haft genommen zu werden, wenn sie sich nach eritreischen Vorschriften strafbar gemacht haben (insbesondere wegen illegaler Ausreise, Fahnenflucht oder weil sie sich der nationalen Wehr- und Dienstpflicht entzogen haben). Dagegen löst die bloße Stellung eines Asylantrags keine Verfolgungsmaßnahmen aus, wenn die Antragsteller freiwillig zu Besuchen nach Eritrea reisen. Insgesamt scheint die Einstellung der eritreischen Regierung Flüchtlingen gegenüber ambivalent zu sein: Einerseits versucht sie mit drakonischen Maßnahmen (angeblicher Schießbefehl bei Fluchtversuchen, nicht näher bekannte Strafen nach fehlgeschlagenen Fluchtversuchen, Bestrafung von nahen Angehörigen bei erfolgreicher Flucht, Verweigerung von Reisepässen und Ausreisegenehmigungen) zu verhindern, dass Eritreer sich der nationalen Dienstpflicht entziehen. Andererseits scheint die Regierung den Exodus, soweit er sich trotz der drastischen Gegenmaßnahmen nicht verhindern lässt, zu nutzen, um potentielle Regimegegner loszuwerden, die im Lande herrschende Arbeitslosigkeit zu lindern und durch die Erhebung einer 2%igen sogenannten Aufbausteuer von im Ausland lebenden Eritreern Deviseneinnahmen zu erzielen. Geflüchtete Eritreer erhalten im Ausland in der Regel problemlos eritreische Pässe, sofern sie dies wünschen. Soweit - und zwar unabhängig von der Stellung eines Asylantrags oder einer Betätigung für eine Oppositionsorganisation im Ausland - einem Rückkehrer dagegen die (bloße) illegale Ausreise, das Umgehen der nationalen Dienstpflicht oder sogar Fahnenflucht vorgeworfen werden können, muss davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen sich bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen dieser Delikte zu verantworten haben. Die Bestrafung kann von einer bloßen Belehrung bis zu einer Haftstrafe reichen (AA 1.7.2013).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/282632/413020_de.html, Zugriff 18.11.2014

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zusätzlich wurden Auszüge aus dem Strafregister, der Grundversorgung sowie dem Zentralen Melderegister eingeholt.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer (Vater) konnte seine Identität durch Vorlage eines Identitätsausweises nachweisen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde; gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.

Diese Bestimmungen gelten auch für Entscheidungen nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde wenn die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht - wie in diesem Fall - übergegangen ist.

§ 8 VwGVG lautet:

"Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:


1. -die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2. -die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union."

§ 16 VwGVG lautet:

"Nachholung des Bescheides

§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen."

Gemäß § 73 Abs. 1 1. Satz 1. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Bis zum In-Kraft-Treten des § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 war das BFA - in Ermangelung einer von § 73 Abs. 1 AVG abweichenden Entscheidungsfrist - verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monaten nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Die Regelung des § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 sieht demgegenüber vor, dass über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von § 73 Abs. 1 AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist. Gemäß § 73 Abs. 15 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 tritt § 22 Abs. 1 leg.cit. mit 01.06.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.05.2018 außer Kraft.

Die 15-monatige Entscheidungsfrist für das BFA gilt mangels Übergangsbestimmungen für alle am 01.06.2016 dort anhängigen Verfahren.

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 hingegen nicht auf bereits vor dem 01.06.2016 nach der bisherigen Rechtslage eingebrachte Säumnisbeschwerden anwendbar (vgl. etwa VwGH 11.10.2006, 2006/12/0128, wonach die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 1 VwGG [Anm.: außer Kraft getreten am 31.12.2013] im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde vorliegen müssen).

Aus dem Akteninhalt gehen keine Umstände hervor, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre. In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass es sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht waren.

Daraus folgt, dass den Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben war und dass die Zuständigkeit hinsichtlich der Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in der Folge über diese Anträge selbst zu entscheiden hat.

Zu A)

3.3. Status eines Asylberechtigten:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Gemäß § 3 Abs.4 AsylG kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des

Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

§ 3 Abs. 4b AsylG bestimmt, in einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

Gemäß § 73 Abs. 24 gilt, dass auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremde gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018

bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund gegeben.

Die vom Antragsteller vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des Antragstellers im Verfahren und auch anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.06.2016, im Rahmen welcher der Antragsteller (bP 1) bei eingehender Befragung zu seinen Fluchtgründen einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterließ. Es wird festgestellt, dass sich der Antragsteller durch seine Flucht dem Wehrdienst/National Service entzogen hat und ihm deshalb eine "drakonische Strafe" bis hin zu Folter droht.

Der Antragsteller vermochte im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Verfolgungsgefahr, der er sich für den Fall einer Rückkehr ausgesetzt sehe, nachvollziehbar darzustellen.

Es ergibt sich somit, dass der damit im Zusammenhang stehenden unterstellten politischen Gesinnung des Antragstellers, Verfolgungshandlungen vor dem Hintergrund der oben angeführten Länderfeststellungen (insbesondere Pt. 9. Wehrdienst/National Service und Pt. 22 Behandlung nach Rückkehr nicht maßgeblich unwahrscheinlich sind.

Die Angaben der bP 1, er hätte ihm Rahmen des Nationaldienstes als Schuldirektor Schüler welche für den Wehrdienst in Frage kommen melden sollen und sei, weil es dies nicht gemacht habe, inhaftiert worden ist glaubwürdig. Auch die dreimonatige Haft für die Weigerung den Posten als Schuldirektor zu übernehmen erscheint glaubhaft, waren mit diesem Amt doch nur Verpflichtungen verbunden, jedoch keine bessere Bezahlung. Glaubwürdig war auch, dass die bP 1 die Ideologie des Regimes und die geforderte Spitzeltätigkeit abgelehnt hat.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers war somit substantiiert, schlüssig und im Lichte der in den Feststellungen zu Eritrea enthaltenen Schilderungen zum Vorgehen der Sicherheitsbehörden in Eritrea gegen Personen welche sich dem Wehrdienst/National Service durch Flucht entziehen auch plausibel. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist der Beschwerdeführer auch noch immer wehrpflichtig und ist eine Person, die ins Ausland flieht, um dem Wehrdienst/Nationaldienst zu entgehen, gesetzlich mit Haft - ohne rechtsstaatliches Verfahren - bedroht, wobei auch Folter und unmenschliche Behandlung droht.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung u.a. dann zur Asylgewährung führen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. in diesem Zusammenhang Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage, Nachdruck 1998, 58; in der Entscheidung des United Kingdom Court of Appeal, Fall Sepet und Bulbul, vom 11. Mai 2001, die Absätze 61, 63, 65 und 111). Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben wäre (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/01/0197).

Der Beschwerdeführer hätte bei der Rückkehr aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung mit schwerer Strafe und der Gefahr zu rechnen, dass er während der Haft Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt ist (vgl. Länderbericht zum Punkt 9 und 22). Auch wenn die Todesstrafe nicht praktiziert wird. so geht aus dem Länderbericht hervor, dass die unmenschlichen Haftbedingungen regelmäßig auch zum Tod von Häftlingen führen. Der Beschwerdeführer würde aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung und seiner illegalen Ausreise und der Asylantragstellung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt, welche Verfolgungshandlungen hoher Intensität nach sich ziehen würden.

Besteht für einen Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, wo und wie in Eritrea der Beschwerdeführer Schutz vor den staatlichen Behörden finden sollte.

Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Da die beschwerdeführenden Partei ihren Antrag auf internationalen Schutz bereits vor dem Stichtag vom 15.11.2015 gestellt hat, war gemäß § 73 Abs. 24 AsylG die Aufenthaltsberechtigung nicht befristet auf drei Jahre zu erteilen.

Was die Ehefrau (bP 2) und den minderjährigen Sohn (bP 3) betrifft, so wurden für sie keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Im gegenständlichen Fall liegt jedoch unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist,

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

Gemäß § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Die Familie umfasst im gegenständlichen Fall die bP 1 (Ehemann und Vater) die bP 2 (Ehefrau und Mutter) und die bP 3 (Sohn). Die bP 1 und die bP2 wurden nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005. Hinweise darauf, dass ihnen die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit der bP 1 in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Ein Verfahren betreffend die Aberkennung des Status der Asylberechtigten in Bezug auf die bP 1 ist nicht anhängig.

Da gemäß § 34 Abs 4 AsylG 2005 die Verfahren aller Familienangehörigen unter einem zu führen sind und alle Familienmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen den gleichen Schutzumfang erhalten sollen, war betreffend die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin und den minderjährigen Drittbeschwerdeführer eine gleichlautende Entscheidung zu treffen und diesen ebenfalls der Status der Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Eritrea zuzuerkennen.

Die bP 2 ist lt. Strafregisteranfrage unbescholten.

Weiters hat sich nicht ergeben, dass das zwischen den Beschwerdeführern bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte.

Da der bP 1 - wie oben dargelegt - der Status einer Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status gemäß § 34 AsylG 2005 i.d.g.F. auch dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer, bei denen keine der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen, zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Da die bP 2 und die bP 3 ihren Antrag bereits vor dem Stichtag vom 15.11.2015 gestellt haben, war gemäß § 73 Abs. 24 AsylG die Aufenthaltsberechtigung nicht befristet auf drei Jahre zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; dazu sei auf die im Text angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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