I406 2118455-1•BVwG I406 2118455-1
I406 2118455-1Tribunale amministrativo federale16 ago 2016
Asylantragstellung, Entscheidungspflicht, Frist, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, Säumnisbeschwerde, Zeitpunkt
I406 2118455-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Libyen, vertreten durch Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend den am 23.04.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Schriftsatz vom 01.12.2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG.
3. Mit Schriftsatz vom 08.08.2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zurückweisung der Säumnisbeschwerde
1.1. Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
1.2. Im vorliegenden Beschwerdefall erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.12.2015 eine Säumnisbeschwerde, die im Zeitpunkt ihrer Erhebung wegen des Ablaufes der Wartefrist des § 8 Abs. 1 VwGVG zulässig war.
Allerdings wurde mit BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 der § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 in Kraft gesetzt, dem zufolge über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von § 73 Abs. 1 AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist.
2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur vergleichbaren Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ausgesprochen, dass zum einen die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 1 VwGG im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde vorliegen müssen (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.10.2006, Zl. 2006/12/0128) und dass zum anderen die Unzulässigkeit einer verfrüht eingebrachten Säumnisbeschwerde auch nicht dadurch heilen könne, dass die Entscheidungsfrist nach Erhebung der verfrühten Säumnisbeschwerde bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof abläuft (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.09.2010, Zl. 2010/12/0126).
Dieser Judikatur kann also (nur) entnommen werden, dass eine verfrüht erhobene Säumnisbeschwerde nicht durch Zeitablauf konvalidiert - die Frage, ob eine ursprünglich zulässige Beschwerde wegen nachträglich hinzutretender oder geänderter Zulässigkeitsvoraussetzungen invalidieren kann, lässt sich anhand der erwähnten Rechtsprechung hingegen nicht beantworten.
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Allgemeinen das im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise ist dann geboten, wenn der Gesetzgeber etwa in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist. Weiters hat eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist; ob dies der Fall ist, muss aus der anzuwendenden Gesetzesbestimmung selbst ermittelt werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.11.2007, Zl. 2004/12/0164, mwN).
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes ist eine solche stichtags- bzw. zeitraumbezogene Entscheidung im vorliegenden Zusammenhang nicht zu treffen, weil durch den Ablauf der Wartefrist des § 8 Abs. 1 VwGVG lediglich die Zulässigkeit einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht bewirkt wird; darüber hinaus werden keine weiteren Rechtsfolgen ausgelöst.
Erweist sich also die vorliegende Säumnisbeschwerde durch die Verlängerung der Entscheidungsfrist ex post betrachtet als "verfrüht" erhoben, hat dies ihre Unzulässigkeit zur Folge, auch wenn sie im Zeitpunkt ihrer Erhebung zunächst noch zulässig war (zB zum Wegfall der Entscheidungspflicht nach Erhebung einer zulässigen Säumnisbeschwerde vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.01.2003, Zl. 2002/14/0141).
Für dieses Ergebnis spricht auch, dass die belangte Behörde im konkreten Verfahren bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde nicht die volle 15-Monatsfrist zur Verfügung hatte, was der erklärten Absicht des Gesetzgebers nicht entspricht; andernfalls hätte er eine anderslautende Anordnung in Gestalt einer Übergangsbestimmung treffen müssen.
Auch Rechtsschutzgedanken lassen eine Ausnahme von der sofortigen Anwendung des neuen Rechtes auf anhängige Verfahren nicht geboten erscheinen, weil ja nach Ablauf der 15-Monatsfrist neuerlich Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben werden kann.
3. Aus dem Gesagten war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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