G304 2124307-1•BVwG G304 2124307-1
G304 2124307-1Tribunale amministrativo federale16 ago 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
G304 2124307-1/13E
Schriftliche Ausfertigung des am 21.07.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie die Richtern Dr. Eva WENDLER und den fachkundigen Laienrichter Rudolf KRAVANJA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom XXXX, Passnummer:
XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 45, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 14.12.2015 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag samt Beilagen auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 26.02.2016, wird aufgrund der am 23.02.2016 erfolgten Begutachtung des BF zu der beantragten Zusatzeintragung wie folgt festgehalten:
"Das Zurücklegen einer Gehstrecke von 300-400m ist dem ATS auch laut eigenen Angaben gut möglich, es wird kein Gehbehelf verwendet. Der Zehenspitzentand und das Gehen ist aufgrund der Polyneuropathie erschwert. Der sichere Einstieg in ein öffentliches Verkehrsmittel sowie der sichere Transport sind gewährleistet. Als Antragsgrund wird die zeitweise Undichtheit bei liegendem Ileumconduit geschildert, hier wird auch eine Fotodokumentation beigelegt. Laut eigenen Angaben passiere dies 1 bis höchstens 2 x in der Woche, dass eine kleine Stelle undicht werde. Medizinischerseits reicht die Erläuterung nicht aus um die Zusatzeintragung zu bewilligen, zumal während einer Busfahrt auch sicherheitshalber das Abdecken mit einer Kompresse möglich wäre. Außerdem wird keine ständige Undichtheit geschildert, diese komme wie gesagt nur 1-2x in der Woche vor."
3. Mit Bescheid vom 09.03.2016 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gem. §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. 283/1990, idgF, abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 26.02.2016 als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auch unter der Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentliches Transportmittels in hohem Maß erschweren würde. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauerhafte Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke. Die konkreten örtlichen Verhältnisse (z.B. die Entfernung zur nächstgelegenen Haltestelle) seien nach den geltenden Richtlinien außer Betracht zu lassen. Wie dem Sachverständigengutachten jedoch zu entnehmen sei, lägen die Voraussetzungen derzeit jedoch nicht vor.
4. Gegen den Bescheid vom 09.03.2016 erhob der BF mit Schreiben vom 22.03.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 24.03.2016, Beschwerde und brachte vor, dass in der Begründung Fakten angeführt seien, die nicht der Richtigkeit entsprechen würden.
5. Am 07.04.2016 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
6. Mit Verfügung des BVwG vom 14.04.2016, Zl. G304 2124307-1/2Z, wurde XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf der Grundlage der Aktenlage nach der Einschätzungsverordnung ersucht.
7. In dem eingeholten Gutachten von XXXX vom 27.04.2016, eingelangt beim BVwG am 29.04.2016, wurde hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung auszugsweise wie folgt festgehalten:
"Zusammenfassend aus beiden vorgelegten Gutachten geht hervor, dass keine wesentliche Bewegungseinschränkung weder am Achsenskelett noch an den oberen und unteren Extremitäten vorliegt. Auch kann der Klient bezugnehmend auf beide Gutachten eine kurze Wegstrecke zurücklegen. Auch das ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist ihm offenbar möglich. Im zweiten Gutachten von Frau XXXX wird notiert, dass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke auch nach eigenen Angaben des Antragstellers möglich ist.
Somit ist die Stomaversorgung und ihre ein- bis zweimal die Woche auftretende Undichtigkeit der Grund für das Ansuchen um Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Laut den gesetzlichen Vorgaben ist weder eine Harn- noch eine Stuhlstomaversorgung eine Begründung für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Der Gesetzgeber sieht vor, dass dann die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft auch unter Benutzung zweckmäßiger Behelfe zurückgelegt werden kann. Im selben Maß ist davon auszugehen, dass bei einer sachgerechten Stomaversorgung , als zweckmäßigem Behelf, beim Busfahren eine zusätzliche Kompresse oder Schutzfolie benutzt werden kann. Die vom Klienten angegebene Geruchsbelästigung stellt ebenfalls keinen Grund ür die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar, da laut den gesetzlichen Vorgaben auch Klienten mit Inkontinenzverbänden keinen Zusatzeintrag in ihrem Behindertenpass erhalten.
Somit liegt nach Durchschau beider vorgelegter Gutachten und der Erklärung der leitenden Ärztin im Sozialministeriumservice auch aus Sicher dieser Gutachterin keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor."
8. Mit Verfügung des BVwG vom 13.05.2016, Zl. G304 2124307-1/4Z, wurde das eingeholte Sachverständigengutachten seitens des BVwG übermittelt und wurde zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
9. Am 02.06.2016 langte die Stellungnahme des BF vom 31.05.2016 beim BVwG ein. In der Stellungnahme bringt der BF vor, dass die Feststellung im Gutachten, wonach die moderne Stomaversorgung eine ausreichende Sicherheit vor einem Harnverlust darstelle und daher ein öffentliches Verkehrsmittel uneingeschränkt nutzbar wäre, nicht der Realität entspreche bzw. realitätsfern sei. Die daraus resultierende Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel mit Harnverlust sei entwürdigend und unzumutbar.
10. In der Folge wurde für den 21.07.2016 vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 VwGVG durchgeführt. Neben den Parteien nahm XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, als medizinischer Sachverständiger an der Verhandlung teil.
Die Verhandlung gestaltete sich auszugsweise wie folgt (VR=
verhandlungsleitende Richterin; BF = Beschwerdeführerin, RV =
Rechtsvertreter der BF):
Befragung:
"[...]
Befragung:
VR: Erläutern Sie bitte nochmals die Beschwerdegründe.
BF: In den Gutachten und dem bekämpften Bescheid wird immer wieder festgehalten, dass das bei mir vorliegende Uro-Stoma ausreichend versorgt sei. Tatsächlich ist es aber so, dass sich der Beutel in ca. einer Stunde füllt. Das merke ich aber kaum und wenn ich mich dann bücke, läuft der Beutel aus und ich bin durchnässt. Wenn ich ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen soll, schaffe ich das nicht ohne dass meine Kleidung harndurchtränkt ist und entsprechend riecht.
SV: Die Symptomatik ist klar. An sich geht man in der Fachliteratur davon aus, dass mit dem entsprechenden Hilfsmittel eine nahezu völlige Reintegration möglich ist. Es ist jedoch nachvollziebar, dass es immer wieder zu den geschilderten Vorfällen kommt.
SV an BF: Wie lange sind Sie im Schnitt im öffentlichen Verkehrsmittel unterwegs?
BF: Ich bin ca. 15 Minuten im Bus.
SV an BF: Wenn Sie darauf achten, dass Sie vor der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels wenig trinken und erst unmittelbar vor Ankunft des öffentlichen Verkehrsmittels zur Haltestelle gehen ist die Gefahr von solchen Vorfällen sehr gering. Ist das richtig?
BF: Das ist nicht immer so, denn manchmal staut sich der Harn bereits am oberen Beginn des Sackerls und tritt er dann auch bei einer allfälligen Bewegung nach vorne oder unten aus ohne dass das Sackerl gefüllt ist.
Abschließende Bemerkungen:
VR: Ich bin mit der Befragung am Ende. Wollen Sie noch abschließend etwas sagen?
BF: Nein.
[...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist im Besitz eines Behindertenpasses.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" liegen nicht vor.
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sach-verständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das von Amts wegen eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen XXXX vom 27.04.2016, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Das Gutachten deckt sich letztlich auch mit den Einschätzungen des in der Verhandlung beigezogenen Gutachters XXXX in der Verhandlung am 21.07.2016.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde und auf die Einwendungen in der Beschwerde eingegangen. Die Sachverständige kam zum Ergebnis, dass beim BF keine Beeinträchtigungen vorlägen, die zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen würden.
Zur gutachterlichen Beurteilung, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden, wurden im Rahmen des Parteiengehörs Einwendungen erhoben und wurde in Folge dessen eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der in dieser Verhandlung beigezogene Sachverständige XXXX kam den vorliegenden Gutachten folgend unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde und den persönlichen Wahrnehmungen in der Verhandlung ebenfalls zum Ergebnis, dass es der BF zumutbar ist öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.
Nachdem im Zuge des Beweisverfahrens keine Gründe aufgetreten sind an der Richtigkeit des Sachverständigengutachten XXXX zu zweifeln wird dieses in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte ärztliche Gutachten XXXX vom 27.04.2016 erfüllt den Anspruch der Schlüssigkeit im vollen Umfang. Das Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen wurden in der mündlichen Verhandlung unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen erörtert.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass beim BF die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, nicht vorliegen. Es konnte keine erhebliche Einschränkung der Extremitäten, keine dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung sowie keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit festgestellt werden. Des Weiteren bestehen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und keine schwer anhaltende Erkrankung des Immunsystems sowie keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.
Aus den Angaben des BF ergibt sich, dass er eine ausreichende Wegstrecke zurücklegen kann. Es ist des Weiteren eine ausreichende Stomaversorgung gegeben und tritt nur ein- bis zweimal pro Woche eine Undichtheit auf, die aber wie in den Gutachten ausgeführt durch eine zusätzliche Kompresse oder Schutzfolie verhindert werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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